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753-6 Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesabwasserabgabengesetz - AbwAG M-V) Vom 19. Dezember 2005Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 637
Änderungen
- 1.
§§ 3, 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101, 113)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(zu
§ 3
Abs. 3 AbwAG)
Minderung der Schadeinheiten in Nachklärteichen
Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt bei der Berechnung
der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach
der geschätzten oder gemessenen Reinigungsleistung eines Nachklärteiches,
der einer Abwasserbehandlungsanlage unmittelbar zugeordnet ist, vermindert wird.
Die Reinigungsleistung des Nachklärteiches ist von dem auf die Antragstellung
folgenden Kalendermonat ab zu berücksichtigen.
§ 2
(zu
§ 4
AbwAG )
Ermittlung aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides
(1) Die Jahresschmutzwassermenge wird durch Schätzung
von der zuständigen Behörde festgelegt, wenn sie nicht aufgrund konkreter
Messergebnisse bestimmt werden kann. Die festzusetzenden Überwachungswerte und
die Jahresschmutzwassermenge sind mindestens alle fünf Jahre einmal zu überprüfen
und erforderlichenfalls neu festzulegen. Ist die Einhaltung eines Überwachungswertes
von einer bestimmten Abwassertemperatur oder einer zeitlichen Begrenzung abhängig,
wird dieser Überwachungswert der Ermittlung der Schadeinheiten nach
§ 4
Abs. 1
des
Abwasserabgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) für
das gesamte Veranlagungsjahr zugrunde gelegt.
(2) Die Vorbelastung nach
§ 4
Abs. 3
Satz 1
des
Abwasserabgabengesetzes
ist von dem auf die Antragstellung folgenden Veranlagungsjahr an zu berücksichtigen.
(3) Das Messprogramm und der Nachweis der Einhaltung des Wertes
nach
§ 4
Abs. 5
des
Abwasserabgabengesetzes
müssen gemäß den Festlegungen im Bescheid durchgeführt werden.
Die Proben sind im Erklärungszeitraum verteilt an unterschiedlichen Wochentagen
zu unterschiedlichen Tageszeiten zu entnehmen. Die Messungen sind mindestens wöchentlich
und höchstens täglich durchzuführen. Die Proben ersetzen die an diesem
Tag geforderte Probe für die Selbstüberwachung. Die Ergebnisse der behördlichen
Überwachung werden in der zeitlichen Reihenfolge in das Messprogramm eingeordnet.
Wird eine geringere Abwassermenge erklärt, ist auch nachzuweisen, welche Schmutzwassermenge
sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt;
§ 4
Abs. 5
Satz 5 und 6
des
Abwasserabgabengesetzes
gilt entsprechend. Wird ein erklärter Wert für die Abwassermenge nicht
eingehalten, ist der für die Ermittlung der Schadeinheiten im Erklärungszeitraum
erforderliche Wert anteilig aus der im Bescheid festgesetzten Jahresschmutzwassermenge
abzuleiten. Die Messergebnisse sind der zuständigen Behörde spätestens
drei Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes vorzulegen. Ein nach diesem
Absatz durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen.
§ 3
(zu
§ 6
AbwAG)
Ermittlung in sonstigen Fällen
(1) Im Fall einer Erklärung oder Schätzung nach
§ 6
des Abwasserabgabengesetzes
sind die Überwachungswerte entsprechend der Anlage zu
§ 3
des Abwasserabgabengesetzes
anzugeben. Die Einhaltung der erklärten Überwachungswerte wird nach den
in der Verordnung nach
§ 57
des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) getroffenen Regelungen durch Analysen qualifizierter
Stichproben überprüft.
(2) Ist eine Schätzung nach Absatz 1 nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar, kann der Schätzung
auch die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder Einwohnergleichwerte zugrunde gelegt
werden. Hierbei wird ein Einwohner oder Einwohnergleichwert mit einer Schadeinheit
bewertet.
§ 4
(zu
§ 7
Abs. 2 AbwAG) Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser
(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation
ist auf Antrag abgabefrei, soweit die Anforderungen des die Einleitung zulassenden
Bescheides erfüllt sind und die Abwasseranlage zur Behandlung des Niederschlagswassers
den Anforderungen des
§ 60
Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
entspricht.
(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasserkanal
ist auf Antrag abgabefrei, soweit es die Anforderungen des die Einleitung zulassenden
Bescheides erfüllt und nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt
ist.
(3) Wird die Abwasseranlage so geändert oder errichtet,
dass sie den Anforderungen des
§ 60
Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag auch für
einen Zeitraum von sechs Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten
Anlage abgabefrei.
§ 10
Abs. 3
Satz 3 bis 5
des
Abwasserabgabengesetzes
und § 7 Abs. 1 Satz 1
dieses Gesetzes finden entsprechend Anwendung.
(4) Bei der Festsetzung der Abgabe ist für die Zahl der
angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche von
den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu
entrichten ist, auszugehen.
§ 5
(zu
§ 8
AbwAG)
Abgabe bei Kleineinleitungen
(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht
an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt,
deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Kläranlage
zugeführt wird.
(2) Bei der Festsetzung der Abgabe ist für die Zahl der
angeschlossenen Einwohner von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres,
für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.
§ 6
(zu § 9 Abs. 2 AbwAG)
Abgabepflicht
(1) Übernehmende Körperschaften des öffentlichen
Rechts und Verbände nach §
40
Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni
2005 (GVOBl. M-V S. 246, 438) geändert worden ist, sind abgabepflichtig, soweit
aus verbands- oder amtseigenen Anlagen Abwasser in Gewässer eingeleitet wird.
(2) Die Gemeinden sind abgabepflichtig
- 1.
für das aus ihren eigenen Abwasseranlagen in Gewässer
eingeleitete Abwasser,
- 2.
an Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser
aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten.
Ist die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 40
Abs. 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
auf einen anderen übertragen, so kann dieser auch die Abgabepflicht anstelle
der Gemeinde übernehmen, wenn dies der zuständigen Behörde erklärt
wurde.
(3) Die Gemeinden haben die von ihnen nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 zu entrichtenden Abwasserabgaben bei der Erhebung von Abwassergebühren
als Kosten im Sinne des § 6
Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes
zu berücksichtigen. Nach
§ 10
Abs. 3
des
Abwasserabgabengesetzes
verrechnete Beträge mindern die nach §
6
Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes
ansatzfähigen Kosten nicht; sie sind bei der Gebühren- und Beitragsbemessung
wie Investitionszuschüsse Dritter zu behandeln. Entsprechendes gilt für
übernehmende Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände
im Fall des Absatzes 1.
(4) Die Gemeinden oder die übernehmenden Körperschaften
des öffentlichen Rechts können die von ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
und Absatz 2 Satz 2 zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten der Grundstücke umlegen, auf denen das Abwasser anfällt.
Der durch die Umlegung entstehende Verwaltungsaufwand darf in den umzulegenden Gesamtaufwand
einbezogen werden.
§ 7
(zu
§ 10
Abs. 3 bis 5 AbwAG)
Verrechnung
(1) Ein Antrag auf Verrechnung ist vor Inbetriebnahme der
Abwasseranlage bei der zuständigen Behörde schriftlich zu stellen. Der
Abgabepflichtige kann unter den Voraussetzungen des
§ 10
Abs. 3 bis 5
des
Abwasserabgabengesetzes
auch mit Aufwendungen verrechnen, die er an Dritte zur Errichtung einer Abwasseranlage
leistet, sofern der Dritte unwiderruflich bestätigt, dass er die Mittel für
diese Aufwendungen verwendet und in dieser Höhe nicht selbst verrechnen wird.
(2) Die zuständige Behörde kann für die Prüfung
der Antragsunterlagen die Vorlage eines Sachverständigengutachtens und Bestätigungen
durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ergibt die Nachprüfung, dass die
Verrechnungsvoraussetzungen ganz oder teilweise nicht vorliegen, ist insoweit die
Abgabe nachzuerheben.
§ 8
(zu
§ 11
AbwAG)
Erklärungspflicht
(1) Wird die Abgabe nicht aufgrund des die Abwassereinleitung
zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige unbeschadet seiner Verpflichtung
im Sinne des
§ 6
Abs. 1
Satz 1
des
Abwasserabgabengesetzes
der zuständigen Behördedie für die Entscheidung erforderlichen Daten
und Unterlagen vorzulegen (Abgabeerklärung).
(2) Die Abgabeerklärung ist für jedes Veranlagungsjahr
spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.
§ 6
Abs. 1
Satz 1
des
Abwasserabgabengesetzes
bleibt unberührt.
(3) Die Erklärungen nach dem
Abwasserabgabengesetz
und nach diesem Gesetz sind nach den von der obersten Wasserbehörde bekannt
gegebenen amtlichen Vordrucken abzugeben.
§ 9
Festsetzung der Abgabe
(1) Die Abgabe wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt
mit Ablauf des Veranlagungsjahres. Im Falle der Abgabeerklärung nach § 8
beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der für die Entscheidung erforderlichen
Daten und Unterlagen, in Fällen des
§ 10
Abs. 3 bis 5
des
Abwasserabgabengesetzes
mit Ablauf des Jahres, in dem die Abwasseranlage in Betrieb genommen worden ist.
§ 10
Fälligkeit, Verjährung
(1) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides
zur Zahlung fällig.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe verjährt in
fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Abgabe fällig geworden ist.
§ 11
Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Soweit im
Abwasserabgabengesetz
oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, regelt sich das Verfahren nach
dem
Landesverwaltungsverfahrensgesetz
und der
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
.
(2) Aus der
Abgabenordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 BGBl.
I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. August
2005 (BGBl. I S. 2354), sind die folgenden Vorschriften über
- 1.
den Steuerpflichtigen (§§
34 bis 36
),
- 2.
das Steuerschuldverhältnis (§§
42
, 44
, 45
und 48
),
- 3.
die Haftung (§§ 69 bis
71
, 73 bis 75
und 77
),
- 4.
die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163
),
- 5.
die Säumniszuschläge (§
240
)
entsprechend anzuwenden.
§ 12
(zu
§ 13
AbwAG)
Abzug des Verwaltungsaufwandes, Verwendung
(1) Der durch den Vollzug des
Abwasserabgabengesetzes
und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand wird aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe
gedeckt. § 6 Abs. 4 Satz 2
bleibt unberührt.
(2) Die Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem
Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden, unterliegen der Zweckbindung des
§ 13
des Abwasserabgabengesetzes
.
§ 13
Zuständigkeiten
(1) Für den Vollzug des
Abwasserabgabengesetzes
und dieses Gesetzes sind zuständig
- 1.
das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Mecklenburg-Vorpommern bei Einleitungen in Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme
der Kleineinleitungen,
- 2.
im Übrigen die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien
Städte.
Die Landräte und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben nach Satz 1 im
übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Beabsichtigt ein Abgabepflichtiger seine geschuldete
Abgabe nach
§ 10
Abs. 3 bis 5
des
Abwasserabgabengesetzes
bei mehreren Festsetzungsbehörden zu verrechnen, ist der Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1
dieses Gesetzes beim zuständigen Landesamt für Umwelt, Naturschutz und
Geologie Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 8
die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe erforderlichen Daten
und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis 2500 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind nach dem
Abwasserabgabengesetz
und nach diesem Gesetz die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien
Städte und das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern.
Die Landräte und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben nach Satz 1 im übertragenen
Wirkungskreis wahr. Die Geldbußen fließen den nach Satz 1 zuständigen
Verwaltungsbehörden zu.
§ 15
Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von §
7 Abs. 1 Satz 1
können bis zum 31. Dezember 2006 Verrechnungsanträge auch nach Inbetriebnahme
der Abwasseranlage gestellt werden.
(2) Die Ergebnisse der bisher von den Staatlichen Ämtern
für Umwelt und Natur für Einleitungen in Gewässer zweiter Ordnung
und in das Grundwasser durchgeführten Probeentnahmen und Abwasseruntersuchungen
zur Überwachung der Einhaltung des die Einleitung zulassenden Bescheides im
Sinne des
§ 4
Abs. 4
des
Abwasserabgabengesetzes
und zur Überwachung nach
§ 4
Abs. 5
des
Abwasserabgabengesetzes
sind für den Vollzug des
Abwasserabgabengesetzes
und dieses Gesetzes heranzuziehen.
§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 23. März 1993 (GVOBl. M-V S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 2
§ 6 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz
wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 19. Dezember 2005
| Der Ministerpräsident
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Der Umweltminister
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Dr. Harald Ringstorff
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Prof. Dr. Wolfgang Methling
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