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2030-4-64 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archiv (- APOA Lg2E1/2 AD M-V) Vom 3. Mai 2011 Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 345
Aufgrund des
§ 26
Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) verordnet das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur im Benehmen mit dem Innenministerium:
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt 1
Allgemeines |
|
| § 1
|
Geltungsbereich |
| § 2
|
Allgemeine Voraussetzungen |
| § 3
|
Bewerbung |
| § 4
|
Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 5
|
Durchführung der Ausbildung |
| § 6
|
Beurteilung der Leistungen |
| § 7
|
Auswahl, Unterlagen |
Abschnitt 2
Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem
ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung
Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst |
|
| § 8
|
Einstellung |
| § 9
|
Ausbildungsgang |
| § 10
|
Dauer |
| § 11
|
Erholungsurlaub |
| § 12
|
Verwaltungs- und archivtheoretische Fachstudien |
| § 13
|
Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen
Studienzeit |
| § 14
|
Zwischenprüfung |
| § 15
|
Laufbahnprüfung |
| § 16
|
Prüfungskommission |
| § 17
|
Schriftliche Prüfung |
| § 18
|
Beurteilung der schriftlichen Prüfung |
| § 19
|
Zulassung zur mündlichen Prüfung |
| § 20
|
Mündliche Prüfung |
| § 21
|
Bestehen der mündlichen Prüfung |
| § 22
|
Erkrankung, Versäumnisse |
| § 23
|
Täuschungsversuch |
| § 24
|
Prüfungsergebnis |
| § 25
|
Bestehen der Laufbahnprüfung |
| § 26
|
Prüfungszeugnis |
| § 27
|
Wiederholung der Laufbahnprüfung |
| § 28
|
Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
Abschnitt 3
Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem zweiten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst
zur Verwendung im Archivdienst |
|
| § 29
|
Einstellung |
| § 30
|
Ausbildungsgang |
| § 31
|
Dauer, Beendigung |
| § 32
|
Erholungsurlaub |
| § 33
|
Praktische Ausbildung |
| § 34
|
Ausbildungszeugnis, Benotung der praktischen Ausbildung |
| § 35
|
Theoretische Ausbildung |
| § 36
|
Transferphase |
| § 37
|
Archivarische Staatsprüfung |
Abschnitt 4
Schlussbestimmung |
|
| § 38
|
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Für die Vorbereitungsdienste der Fachrichtung Allgemeiner
Dienst für die Ämter ab dem ersten und zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe
2 gelten im Archivdienst folgende die Landesverordnung über die Laufbahnen der
Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern ergänzende Vorschriften.
§ 2
Allgemeine Voraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für das erste und zweite Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst
kann eingestellt werden, wer
- 1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
das Beamtenverhältnis nach dem Landesbeamtengesetz und der Allgemeinen Laufbahnverordnung
erfüllt,
- 2.
für das erste Einstiegsamt eine zu einem Hochschulstudium berechtigende
Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
- 3.
für das zweite Einstiegsamt ein mit einem Mastergrad oder einer gleichwertigen
Qualifikation abgeschlossenes Hochschulstudium der Geschichtswissenschaft, der Rechtswissenschaft
oder anderer für den Archivdienst geeigneter Fachgebiete nachweist,
- 4.
angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch
oder Latein, nachweist.
§ 3
Bewerbung
Die Bewerbung um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst
erfolgt auf eine öffentliche Ausschreibung und ist bei der zuständigen
Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Nachweis der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und Abschlüsse
in einfacher Ablichtung,
- 3.
Nachweise und Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten und Prüfungen
in einfacher Ablichtung,
- 4.
gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über
die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.
§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Nachwuchskräften
des Archivdienstes die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zu fachgerechter und selbstständiger
Tätigkeit im Archivdienst notwendig sind. Dazu gehört maßgeblich
die Förderung der Transparenz des öffentlichen Handelns, die Bewahrung
des Archivgutes als authentische Quelle und wichtiger Teil des kulturellen Erbes
sowie die Sicherung seiner Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit.
Die Fähigkeit, sich auf beruflichen und gesellschaftlichen Wandel einzustellen,
soll dabei ebenso gefördert werden wie das verantwortliche und selbstständige
Handeln als Beamtin oder Beamter im demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
§ 5
Durchführung der Ausbildung
(1) Ausbildungsstellen sind
- 1.
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
und das von ihm bestimmte Ausbildungsarchiv an seinen Standorten Schwerin und Greifswald,
- 2.
vom Ausbildungsarchiv nach den Erfordernissen der Ausbildung bestimmte
Einrichtungen,
- 3.
die Archivschule Marburg,
- 4.
das Bundesarchiv nach Maßgabe der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande
Hessen
vom 23. Mai 1997 (StAnz. 1997, S. 1868) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das zur Ausbildung bestimmte öffentliche Archiv bestellt
für jeden der beiden Vorbereitungsdienste eine Ausbildungsleiterin oder einen
Ausbildungsleiter. Sie oder er stellt für die Anwärterinnen und Anwärter
sowie die Referendarinnen und Referendare einen Ausbildungsplan auf und lenkt und
überwacht die praktische Ausbildung.
(3) Während der praktischen Ausbildung ist die Archivleiterin
oder der Archivleiter Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen
und Anwärter sowie der Referendarinnen und Referendare. Während der Ausbildung
an der Archivschule Marburg nimmt diese Funktion die Leiterin oder der Leiter der
Archivschule und an anderen zur Ausbildung bestimmten Einrichtungen deren Leiterin
oder Leiter wahr.
(4) Die vorlesungsfreien Zeiten an der Archivschule Marburg
werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Soweit er nicht durch vorlesungsfreie
Zeiten während der Fachstudien abgegolten werden kann, soll der noch verbleibende
Urlaub während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt werden. Über
Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Archivschule
Marburg.
§ 6
Beurteilung der Leistungen
(1) Die während der Ausbildung und in den Prüfungen
erbrachten Leistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden
Noten zu bewerten:
| 14
bis 15 Punkte
|
=
sehr gut (1)
|
=
|
eine
Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht;
|
|
11 bis 13,99 Punkte
|
=
gut (2)
|
=
|
eine
Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
|
|
8 bis 10,99 Punkte
|
=
befriedigend (3)
|
=
|
eine
Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
|
|
5 bis 7,99 Punkte
|
=
ausreichend (4)
|
=
|
eine
Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
|
|
2 bis 4,99 Punkte
|
=
mangelhaft (5)
|
=
|
eine
Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können;
|
|
0 bis 1,99 Punkte
|
=
ungenügend (6)
|
=
|
eine
Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
können.
|
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils
auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.
§ 7
Auswahl, Unterlagen
(1) Die Bewerber werden aufgrund eines Einstellungsgesprächs
ausgewählt.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerber folgende Unterlagen
beizubringen:
- 1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 2.
den Nachweis, Deutsche oder Deutscher im Sinne des
Artikels 116
des Grundgesetzes zu sein oder die Staatsangehörigkeit
- a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder
- b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
- c)
eines Drittstaates zu besitzen, dem Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen
eingeräumt haben,
- 3.
die Geburtsurkunde,
- 4.
gegebenenfalls die Eheurkunde und Geburtsurkunde der Kinder,
- 5.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs-
oder Strafverfahren,
- 6.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse
geordnet sind und
- 7.
die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, falls der Bewerber minderjährig
ist.
Abschnitt 2Vorschriften für den Vorbereitungsdienst
der Ämter ab dem ersten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung
Allgemeiner Dienst
zur Verwendung im Archivdienst
§ 8
Einstellung
Die Einstellung der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber
in den Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel zum 1. Oktober eines Jahres unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung
„Archivinspektoranwärterin“/“Archivinspektoranwärter“.
§ 9
Ausbildungsgang
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst Fachstudien von einundzwanzig
Monaten und berufspraktische Studienzeiten von fünfzehn Monaten Dauer. Fachstudien
und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Zu den Fachstudien gehören
auch die begleitenden Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit.
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
| 1.
|
Einführungspraktikum
am Ausbildungsarchiv mit praxisbegleitendem Unterricht. Das Einführungspraktikum
kann in zwei zeitlich getrennte Abschnitte aufgeteilt werden. Das Einführungspraktikum
vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über
Aufgaben und Arbeitsweise der Archive. Durch den praxisbegleitenden Unterricht werden
die Anwärterinnen und Anwärter in die Organisation der Archive, in die
Archivverwaltungspraxis sowie in das Kassen- und Rechnungswesen eingeführt.
Während des Praktikums können die Anwärterinnen und Anwärter
an andere Archive oder Verwaltungsdienststellen des Landes überwiesen werden,
um Einblick in deren Tätigkeit zu erhalten. Ziel dieses Ausbildungsabschnittes
ist eine gründliche Kenntnis der archivischen Aufgaben und die Fähigkeit,
leichtere praktische Aufgaben selbstständig zu lösen. Dazu sollen Leseübungen
mit Texten verschiedener Quellengattungen ebenso beitragen wie die Vermittlung von
Kenntnissen über die deutsche und landesbezogene Geschichte.
|
neun Monate
|
| 2.
|
Verwaltungstheoretisches
Fachstudium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und
Rechtspflege in Güstrow. Das verwaltungstheoretische Fachstudium dient der Vermittlung
verwaltungsrechtlicher und -wissenschaftlicher Fachkenntnisse einschließlich
wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Kompetenzen im Sinne einer bürgernahen
Verwaltung.
|
drei Monate
|
| 3.
|
Archivtheoretisches Fachstudium
an der Archivschule Marburg. Das archivtheoretische Fachstudium dient dem Erwerb
gründlicher Fachkenntnisse und der Fähigkeit, methodisch und selbstständig
auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
|
achtzehn Monate
|
| 4.
|
Zwischenprüfung an
der Archivschule Marburg.
|
|
| 5.
|
Schlusspraktikum am Ausbildungsarchiv.
Das Schlusspraktikum dient der Umsetzung der theoretischen Kenntnisse in praktische
Arbeiten, insbesondere der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten für die Laufbahnprüfung
gemäß § 15
. Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist der Nachweis der selbstständigen Bewältigung
aller archivischen Aufgaben der Laufbahn durch die Anwärterinnen und Anwärter.
|
sechs Monate
|
| 6.
|
Laufbahnprüfung.
|
|
(2) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Ableistung
eines Dienstes sowie durch Zeiten des Beschäftigungsverbotes wegen Schwangerschaft
oder Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub unterbrochen, so kann die Ausbildungsbehörde
eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße
Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
§ 10
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Die Einstellungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst
um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn
- 1.
die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel
infolge von versäumten oder unregelmäßig abgeleisteten Ausbildungsabschnitten
noch nicht erreicht hat,
- 2.
eine Verlängerung aus anderen besonderen Gründen angebracht erscheint.
(3) Die Einstellungsbehörde kann auf den praktischen
Teil des Vorbereitungsdienstes die Zeit einer für die Ausbildung förderlichen
Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes bis
zu insgesamt sechs Monaten anrechnen.
§ 11
Erholungsurlaub
Für die Genehmigung von Erholungsurlaub ist die oder
der jeweilige Dienstvorgesetzte zuständig.
§ 12
Verwaltungs- und archivtheoretische
Fachstudien
Die Fachstudien an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow und an der Archivschule Marburg
werden jeweils durch deren Studienordnung näher geregelt.
§ 13
Beschäftigungsnachweis und
Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeit
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während
der berufspraktischen Studienzeit einen Beschäftigungsnachweis zu führen.
Die Eintragungen sind von den Beamtinnen oder Beamten und Angestellten, denen die
Anwärterin oder der Anwärter für einzelne Ausbildungsabschnitte zugewiesen
ist, zu bestätigen und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter
zu überprüfen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt
am Ende des Einführungs- und des Schlusspraktikums einen Befähigungsbericht.
Der Bericht muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das
Ausbildungsziel in dem betreffenden Abschnitt erreicht hat, und eine Note gemäß
§ 6
enthalten.
§ 14
Zwischenprüfung
(1) Das archivtheoretische Fachstudium endet mit einer Zwischenprüfung
an der Archivschule Marburg. Die Zwischenprüfung richtet sich nach den für
die Archivschule Marburg geltenden Bestimmungen.
(2) Bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung kann die Anwärterin
oder der Anwärter diese frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf
Monaten Fachstudium wiederholen. Dadurch verlängert sich der Vorbereitungsdienst
um diesen Zeitraum. Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Zwischenprüfung
wieder nicht, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Die
Folgen des Nichtbestehens der Zwischenprüfung ergeben sich aus § 29
.
§ 15
Laufbahnprüfung
In der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für
das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst
zur Verwendung im Archivdienst festgestellt. Sie besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung.
§ 16
Prüfungskommission
(1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfungen beruft
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Prüfungskommission
und bestellt aus deren Mitte einen Vorsitzenden.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern,
und zwar
- 1.
der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter Landesarchiv,
- 2.
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und
- 3.
weiteren Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2 des Archivdienstes als Beisitzer.
Ein Mitglied der Prüfungskommission soll einem Amt unterhalb des zweiten
Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 angehören. Für jedes Mitglied wird ein
Vertreter benannt.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren
Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission
entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 17
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
- 1
einer Probearbeit, die im letzten Vierteljahr des Schlusspraktikums
anzufertigen ist,
- 2.
einem dienstlichen Bericht, der im letzten Ausbildungsmonat innerhalb von
einer Woche zu erstellen ist. Dabei kann es sich auch um eine umfangreichere Auskunft
handeln.
(2) Die archivarische Probearbeit besteht aus der Ordnung
und der Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes; sie ist innerhalb von zwei
Monaten abzuschließen.
(3) Die Prüfungsaufgaben nach Absatz 1 erstellt die
oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
§ 18
Beurteilung der schriftlichen Prüfung
(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei voneinander unabhängigen
Personen in der von der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten.
(2) Gelangen die in Absatz 1 genannten Personen zu unterschiedlichen
Bewertungen, so entscheidet, sofern sie sich nicht einigen können, die oder
der Vorsitzende der Prüfungskommission. Sie oder er ist hierbei an die vorangegangenen
Bewertungen nicht gebunden. Stammt die Korrektur von der oder dem Vorsitzenden selbst,
so überträgt sie oder er die Entscheidung auf ein anderes Mitglied der
Prüfungskommission.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird gebildet
aus den Bewertungen der Probearbeit und dem Bericht oder der Auskunft im Verhältnis
3 : 1.
§ 19
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen
Prüfung zugelassen, wenn jede schriftliche Arbeit mindestens mit der Note „ausreichend“
bewertet wurde.
(2) Die Ermittlung der Zulassungsvoraussetzungen ist schriftlich
festzuhalten und der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens zwei
Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt zu geben.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist
die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung folgt im Anschluss an
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten. Den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung
bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Durch die mündliche Prüfung wird insbesondere
festgestellt, ob die Anwärterin oder der Anwärter die Zusammenhänge
und Probleme erkennen sowie die bestehenden Regelungen verstehen und archivbezogen
anwenden kann. Sie erstreckt sich vorrangig auf die Gebiete der Geschichte Mecklenburg-Vorpommerns
und seiner historischen Vorläuferterritorien, seiner Verwaltung und Behörden
sowie der allgemeinen Fragen der Verwaltung.
(3) Die Prüfung dauert 30 Minuten.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistungen
in den Prüfungsgebieten und setzt für die mündliche Prüfung eine
Note nach § 6
fest.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung
ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen,
von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten
zu nehmen.
§ 21
Bestehen der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens
mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.
§ 22
Erkrankung, Versäumnisse
(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch
Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert,
zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig und fristgerecht
abzulegen, so sind die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Im Fall der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der
Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen,
wenn die Erkrankung offensichtlich ist.
(2) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter
aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Prüfung teilweise,
so sind die abgelieferten Leistungsnachweise als für die Prüfung gültig
anzusehen. Dies gilt nicht für Leistungsnachweise, deren Bearbeitung aus Gründen
des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht oder der nicht vollständig
bearbeiteten Leistungsnachweise hat die Anwärterin oder der Anwärter andere
Aufgaben zu lösen.
(3) Wird eine der in § 17 Absatz 1
genannten Arbeiten ohne ausreichenden Grund nicht abgegeben oder vollständig
versäumt, gilt dieser Leistungsnachweis als mit der Note „ungenügend“
bewertet. Wird die Erarbeitung eines Leistungsnachweises aus anderen als den in Absatz
1 genannten Gründen abgebrochen, so ist er zu bewerten.
(4) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte
oder abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in
angemessener Frist nachzuholen.
(5) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter
die mündliche Prüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz
1 genannten Gründen, ist die Laufbahnprüfung für nicht bestanden zu
erklären.
§ 23
Täuschungsversuch
Im Falle eines Täuschungsversuches oder einer Störung
seitens einer Anwärterin oder eines Anwärters kann die Prüfungskommission
je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit der Note
„ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden
erklären.
§ 24
Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Anwärterin
oder dem Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Einbeziehung
der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber
ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
(2) Grundlagen für die Ermittlung des Ergebnisses sind
| 1.
|
die Note nach § 13 Absatz 2
mit
|
20
Prozent
|
| 2.
|
das Ergebnis der Zwischenprüfung
nach § 14 Absatz 1
mit
|
40
Prozent
|
| 3.
|
das Ergebnis der schriftlichen
Prüfung nach § 18 Absatz
3
mit
|
25
Prozent
|
| 4.
|
das Ergebnis der mündlichen
Prüfung nach § 20 Absatz
4
mit
|
15
Prozent
|
§ 25
Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis
nach § 24
in Verbindung mit § 6
mindestens mit der Note „ausreichend“ und kein Prüfungsteil mit
der Note „ungenügend“ bewertet wurde. Ist die Prüfung nicht
bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin
oder der Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen
Bescheid. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erhält eine
Ausfertigung.
(2) Die bestandene archivarische Laufbahnprüfung berechtigt
zur Führung der Berufsbezeichnung „Diplom-Archivarin“/“Diplom-Archivar“
(Dipl.-Arch.).
§ 26
Prüfungszeugnis
Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin
oder der Anwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung
zu ersehen ist. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
unterzeichnet. Eine Zweitausfertigung ist zur Personalakte der Anwärterin oder
des Anwärters zu geben.
§ 27
Wiederholung der Laufbahnprüfung
Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie einmal
wiederholt werden. Die Wiederholer absolvieren nochmals das Schlusspraktikum am Ausbildungsarchiv
und legen nach sechs Monaten die Laufbahnprüfung erneut ab.
§ 28
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung
des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Laufbahnprüfung für ungültig
erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur
innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur von dem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand Kenntnis
erlangt hat.
Abschnitt 3Vorschriften für den Vorbereitungsdienst
der Ämter ab dem zweiten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der
Fachrichtung Allgemeiner Dienst
zur Verwendung im Archivdienst
§ 29
Einstellung
Die Einstellung der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber
in den Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel zum 1. Mai eines Jahres unter Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung
„Archivreferendarin“/“Archivreferendar“.
§ 30
Ausbildungsgang
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in vier Abschnitte:
- 1.
Praktische Ausbildung im Ausbildungsarchiv oder einer dazu
bestimmten Einrichtung. Die praktische Ausbildung soll jeweils einen Ausbildungsabschnitt
in einem öffentlichen Archiv eines anderen Archivträgers und in einer Behörde,
für die das Ausbildungsarchiv zuständig ist, sowie Arbeitsbesuche in weiteren
Archiven einschließen.
- 2.
Theoretische Ausbildung an der Archivschule Marburg (Institut für
Archivwissenschaft). Die theoretische Ausbildung dient der Vermittlung archivischer
Arbeitsmethoden auf wissenschaftlicher Grundlage, die die Referendarin oder den Referendar
befähigen, sich auf die unterschiedlichen und im Wandel begriffenen archivischen
Arbeitsgebiete einzustellen. An die theoretische Ausbildung schließt sich in
der Regel ein vierwöchiges Praktikum beim Bundesarchiv an.
- 3.
Transferphase, die Teil der praktischen Ausbildung ist. Die Transferphase
dient der konzeptionellen Bearbeitung eines Problems der archivischen Arbeitswelt,
die mit einem konkreten Lösungsvorschlag abzuschließen ist.
- 4.
Archivarische Staatsprüfung.
(2) Die theoretische Ausbildung schließt sich in der
Regel an die praktische Ausbildung an. Die zeitliche Gliederung kann durch die Einstellungsbehörde
im Einzelfall abweichend bestimmt werden.
§ 31
Dauer, Beendigung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Die Dauer der praktischen und theoretischen Ausbildungsabschnitte
sowie des Lehrgangs am Bundesarchiv bemisst sich nach den entsprechenden Vorschriften
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst
im Lande Hessen.
(3) §
10 Absatz 2 bis 5
gilt entsprechend.
§ 32
Erholungsurlaub
Für die Genehmigung von Erholungsurlaub ist die oder
der jeweilige Dienstvorgesetzte zuständig.
§ 33
Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung soll die Archivreferendarin
oder der Archivreferendar durch Mitwirkung an den Aufgaben des Ausbildungsarchivs
und der vom Ausbildungsarchiv bestimmten Einrichtungen in die Aufgaben, die Betriebsorganisation,
die Methoden und die Arbeitsverfahren eines öffentlichen Archivs eingeführt
werden. In Übungen und Lehrgesprächen sind ihm ein Überblick über
das Archivwesen des Landes sowie ein Einblick in das Registraturwesen (Schriftgutverwaltung)
zu vermitteln.
(2) Die praktische Ausbildung soll sich vornehmlich auf folgende
Gebiete erstrecken:
- 1.
Allgemeine Verwaltung einschließlich Öffentlichkeitsarbeit,
- 2.
Schriftgutverwaltung,
- 3.
Bestandsergänzung (Erfassung, Bewertung und Übernahme),
- 4.
Erschließung,
- 5.
Elektronische Aktenführung und digitale Archivierung
- 6.
Benutzung und Kenntnis der Fachpublikationen,
- 7.
Bestandsverwahrung und Bestandserhaltung einschließlich Reprographie
und Archivbau sowie
- 8.
Leseübungen an Texten verschiedener Quellengattungen vom Mittelalter
bis in die Gegenwart einschließlich lateinischer und französischsprachiger
Texte oder ersatzweise russischer, polnischer oder schwedischer Texte.
§ 34
Ausbildungszeugnis, Benotung der
praktischen Ausbildung
(1) Die oder der für die Ausbildung im Ausbildungsarchiv
oder in der von ihm beauftragten Einrichtung verantwortliche Ausbilderin oder Ausbilder
erstellt über die Leistungen und die Eignung jeder Archivreferendarin und jedes
Archivreferendars ein Ausbildungszeugnis. Sie oder er bewertet darin die Leistungen
während des Ausbildungsabschnitts mit einer Note nach § 6
. Das Ausbildungszeugnis muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts
erreicht ist. Dauert die Ausbildung in einer Einrichtung weniger als vier Wochen,
bescheinigt sie oder er nur die Gebiete nach § 34 Absatz 2
und die Dauer der Ausbildung und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts
erreicht wurde.
(2) Am Ende der praktischen Ausbildung stellt die Leiterin
oder der Leiter des Ausbildungsarchivs auf der Grundlage der Ausbildungsergebnisse
die Note für die praktische Ausbildung sowie die Eignung der Archivreferendarin
oder des Archivreferendars fest. Dabei ist die Punktzahl der Note für den Ausbildungsabschnitt
im Ausbildungsarchiv mit 80 Prozent, die der Note für den Ausbildungsabschnitt
in dem öffentlichen Archiv eines anderen Archivträgers mit 20 Prozent auf
die Gesamtnote anzurechnen.
(3) Der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar ist
eine Abschrift des Ausbildungszeugnisses für die praktische Ausbildung auszuhändigen.
Das Zeugnis ist mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Note der praktischen Ausbildung
ist der Archivschule zu den Prüfungsakten zu übermitteln.
§ 35
Theoretische Ausbildung
(1) Nach dem praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes weist
die Einstellungsbehörde die Archivreferendarin oder den Archivreferendar der
Archivschule Marburg (Institut für Archivwissenschaft) zur theoretischen Ausbildung
zu.
(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach den für
die Archivschule Marburg geltenden Bestimmungen.
§ 36
Transferphase
(1) Auf der Grundlage der theoretischen Ausbildung sind in
einer Transferarbeit ein Problem aus der Archiv- oder Behördenpraxis darzustellen
sowie ein Lösungsvorschlag zu entwickeln. Das Thema wird vom Ausbildungsarchiv
in Abstimmung mit der Archivschule Marburg und der Referendarin oder dem Referendar
bestimmt.
(2) Die Anfertigung der Transferarbeit in Gruppen ist unter
der Voraussetzung möglich, dass die jeweiligen Anteile der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer erkennbar sind und getrennt bewertet werden können.
(3) Die Begutachtung einschließlich der Benotung der
Transferarbeit erfolgt durch einen vom Ausbildungsarchiv bestimmten Betreuer. Eine
weitere mit der Archivschule abgestimmte Person beteiligt sich an der Benotung mit
einer Empfehlung.
(4) Das Ausbildungsarchiv entscheidet im Einvernehmen mit
der Archivschule Marburg, ob und wie die Transferarbeit veröffentlicht werden
soll.
§ 37
Archivarische Staatsprüfung
(1) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar hat
die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der
Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst durch eine archivarische
Staatsprüfung nachzuweisen.
(2) Die archivarische Staatsprüfung ist an der Archivschule
Marburg abzulegen. Sie richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den höheren Archivdienst im Lande Hessen. Sie besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil und soll unmittelbar an die theoretische Ausbildung
an der Archivschule anschließen.
(3) Die bestandene archivarische Staatsprüfung berechtigt
zur Führung der Berufsbezeichnung „Assessor/Assessorin des Archivdienstes“.
Abschnitt 4Schlussbestimmung
§ 38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gehobener Archivdienst vom 20. Juni 2007 (GVOBl. M-V S. 241), die durch Artikel 3
Absatz 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden
ist, und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer Archivdienst vom
12. März 1999 (GVOBl. M-V S. 244), die durch die Verordnung vom 1. Juni 2006
(GVOBl. M-V S. 472) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 3. Mai 2011
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch
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