2030-4-64

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste und zweite Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung
im Archivdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archiv (-
APOA Lg2E1/2 AD M-V)

Vom 3. Mai 2011

Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 345



Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Benehmen mit dem Innenministerium:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
§ 3 Bewerbung
§ 4 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Durchführung der Ausbildung
§ 6 Beurteilung der Leistungen
§ 7 Auswahl, Unterlagen
Abschnitt 2
Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem
ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung
Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst
§ 8 Einstellung
§ 9 Ausbildungsgang
§ 10 Dauer
§ 11 Erholungsurlaub
§ 12 Verwaltungs- und archivtheoretische Fachstudien
§ 13 Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeit
§ 14 Zwischenprüfung
§ 15 Laufbahnprüfung
§ 16 Prüfungskommission
§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 18 Beurteilung der schriftlichen Prüfung
§ 19 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Bestehen der mündlichen Prüfung
§ 22 Erkrankung, Versäumnisse
§ 23 Täuschungsversuch
§ 24 Prüfungsergebnis
§ 25 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 26 Prüfungszeugnis
§ 27 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 3
Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem zweiten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst
zur Verwendung im Archivdienst
§ 29 Einstellung
§ 30 Ausbildungsgang
§ 31 Dauer, Beendigung
§ 32 Erholungsurlaub
§ 33 Praktische Ausbildung
§ 34 Ausbildungszeugnis, Benotung der praktischen Ausbildung
§ 35 Theoretische Ausbildung
§ 36 Transferphase
§ 37 Archivarische Staatsprüfung
Abschnitt 4
Schlussbestimmung
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Für die Vorbereitungsdienste der Fachrichtung Allgemeiner Dienst für die Ämter ab dem ersten und zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gelten im Archivdienst folgende die Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern ergänzende Vorschriften.

§ 2

Allgemeine Voraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst kann eingestellt werden, wer

1.

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Landesbeamtengesetz und der Allgemeinen Laufbahnverordnung erfüllt,

2.

für das erste Einstiegsamt eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

3.

für das zweite Einstiegsamt ein mit einem Mastergrad oder einer gleichwertigen Qualifikation abgeschlossenes Hochschulstudium der Geschichtswissenschaft, der Rechtswissenschaft oder anderer für den Archivdienst geeigneter Fachgebiete nachweist,

4.

angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch oder Latein, nachweist.

§ 3

Bewerbung

Die Bewerbung um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt auf eine öffentliche Ausschreibung und ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

Nachweis der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und Abschlüsse in einfacher Ablichtung,

3.

Nachweise und Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten und Prüfungen in einfacher Ablichtung,

4.

gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.

§ 4

Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Nachwuchskräften des Archivdienstes die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zu fachgerechter und selbstständiger Tätigkeit im Archivdienst notwendig sind. Dazu gehört maßgeblich die Förderung der Transparenz des öffentlichen Handelns, die Bewahrung des Archivgutes als authentische Quelle und wichtiger Teil des kulturellen Erbes sowie die Sicherung seiner Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit. Die Fähigkeit, sich auf beruflichen und gesellschaftlichen Wandel einzustellen, soll dabei ebenso gefördert werden wie das verantwortliche und selbstständige Handeln als Beamtin oder Beamter im demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

§ 5

Durchführung der Ausbildung

(1) Ausbildungsstellen sind

1.

das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und das von ihm bestimmte Ausbildungsarchiv an seinen Standorten Schwerin und Greifswald,

2.

vom Ausbildungsarchiv nach den Erfordernissen der Ausbildung bestimmte Einrichtungen,

3.

die Archivschule Marburg,

4.

das Bundesarchiv nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen vom 23. Mai 1997 (StAnz. 1997, S. 1868) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das zur Ausbildung bestimmte öffentliche Archiv bestellt für jeden der beiden Vorbereitungsdienste eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Sie oder er stellt für die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Referendarinnen und Referendare einen Ausbildungsplan auf und lenkt und überwacht die praktische Ausbildung.

(3) Während der praktischen Ausbildung ist die Archivleiterin oder der Archivleiter Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter sowie der Referendarinnen und Referendare. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg nimmt diese Funktion die Leiterin oder der Leiter der Archivschule und an anderen zur Ausbildung bestimmten Einrichtungen deren Leiterin oder Leiter wahr.

(4) Die vorlesungsfreien Zeiten an der Archivschule Marburg werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Soweit er nicht durch vorlesungsfreie Zeiten während der Fachstudien abgegolten werden kann, soll der noch verbleibende Urlaub während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg.

§ 6

Beurteilung der Leistungen

(1) Die während der Ausbildung und in den Prüfungen erbrachten Leistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

14 bis 15 Punkte

= sehr gut (1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht;

11 bis 13,99 Punkte

= gut (2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

8 bis 10,99 Punkte

= befriedigend (3)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

5 bis 7,99 Punkte

= ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

2 bis 4,99 Punkte

= mangelhaft (5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

0 bis 1,99 Punkte

= ungenügend (6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.

§ 7

Auswahl, Unterlagen

(1) Die Bewerber werden aufgrund eines Einstellungsgesprächs ausgewählt.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerber folgende Unterlagen beizubringen:

1.

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

2.

den Nachweis, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes zu sein oder die Staatsangehörigkeit

a)

eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

b)

eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c)

eines Drittstaates zu besitzen, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

3.

die Geburtsurkunde,

4.

gegebenenfalls die Eheurkunde und Geburtsurkunde der Kinder,

5.

eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,

6.

eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind und

7.

die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, falls der Bewerber minderjährig ist.

Abschnitt 2

Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem ersten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst
zur Verwendung im Archivdienst

§ 8

Einstellung

Die Einstellung der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel zum 1. Oktober eines Jahres unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung „Archivinspektoranwärterin“/“Archivinspektoranwärter“.

§ 9

Ausbildungsgang

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst Fachstudien von einundzwanzig Monaten und berufspraktische Studienzeiten von fünfzehn Monaten Dauer. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Zu den Fachstudien gehören auch die begleitenden Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

1.

Einführungspraktikum am Ausbildungsarchiv mit praxisbegleitendem Unterricht. Das Einführungspraktikum kann in zwei zeitlich getrennte Abschnitte aufgeteilt werden. Das Einführungspraktikum vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über Aufgaben und Arbeitsweise der Archive. Durch den praxisbegleitenden Unterricht werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Organisation der Archive, in die Archivverwaltungspraxis sowie in das Kassen- und Rechnungswesen eingeführt. Während des Praktikums können die Anwärterinnen und Anwärter an andere Archive oder Verwaltungsdienststellen des Landes überwiesen werden, um Einblick in deren Tätigkeit zu erhalten. Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist eine gründliche Kenntnis der archivischen Aufgaben und die Fähigkeit, leichtere praktische Aufgaben selbstständig zu lösen. Dazu sollen Leseübungen mit Texten verschiedener Quellengattungen ebenso beitragen wie die Vermittlung von Kenntnissen über die deutsche und landesbezogene Geschichte.

neun Monate

2.

Verwaltungstheoretisches Fachstudium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow. Das verwaltungstheoretische Fachstudium dient der Vermittlung verwaltungsrechtlicher und -wissenschaftlicher Fachkenntnisse einschließlich wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Kompetenzen im Sinne einer bürgernahen Verwaltung.

drei Monate

3.

Archivtheoretisches Fachstudium an der Archivschule Marburg. Das archivtheoretische Fachstudium dient dem Erwerb gründlicher Fachkenntnisse und der Fähigkeit, methodisch und selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

achtzehn Monate

4.

Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg.

 

5.

Schlusspraktikum am Ausbildungsarchiv. Das Schlusspraktikum dient der Umsetzung der theoretischen Kenntnisse in praktische Arbeiten, insbesondere der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten für die Laufbahnprüfung gemäß § 15 . Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist der Nachweis der selbstständigen Bewältigung aller archivischen Aufgaben der Laufbahn durch die Anwärterinnen und Anwärter.

sechs Monate

6.

Laufbahnprüfung.

 

(2) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Ableistung eines Dienstes sowie durch Zeiten des Beschäftigungsverbotes wegen Schwangerschaft oder Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub unterbrochen, so kann die Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.

§ 10

Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Die Einstellungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn

1.

die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel infolge von versäumten oder unregelmäßig abgeleisteten Ausbildungsabschnitten noch nicht erreicht hat,

2.

eine Verlängerung aus anderen besonderen Gründen angebracht erscheint.

(3) Die Einstellungsbehörde kann auf den praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes die Zeit einer für die Ausbildung förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zu insgesamt sechs Monaten anrechnen.

§ 11

Erholungsurlaub

Für die Genehmigung von Erholungsurlaub ist die oder der jeweilige Dienstvorgesetzte zuständig.

§ 12

Verwaltungs- und archivtheoretische Fachstudien

Die Fachstudien an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow und an der Archivschule Marburg werden jeweils durch deren Studienordnung näher geregelt.

§ 13

Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeit

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der berufspraktischen Studienzeit einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von den Beamtinnen oder Beamten und Angestellten, denen die Anwärterin oder der Anwärter für einzelne Ausbildungsabschnitte zugewiesen ist, zu bestätigen und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt am Ende des Einführungs- und des Schlusspraktikums einen Befähigungsbericht. Der Bericht muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel in dem betreffenden Abschnitt erreicht hat, und eine Note gemäß § 6 enthalten.

§ 14

Zwischenprüfung

(1) Das archivtheoretische Fachstudium endet mit einer Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg. Die Zwischenprüfung richtet sich nach den für die Archivschule Marburg geltenden Bestimmungen.

(2) Bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung kann die Anwärterin oder der Anwärter diese frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten Fachstudium wiederholen. Dadurch verlängert sich der Vorbereitungsdienst um diesen Zeitraum. Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Zwischenprüfung wieder nicht, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Die Folgen des Nichtbestehens der Zwischenprüfung ergeben sich aus § 29 .

§ 15

Laufbahnprüfung

In der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst festgestellt. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 16

Prüfungskommission

(1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfungen beruft das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Prüfungskommission und bestellt aus deren Mitte einen Vorsitzenden.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar

1.

der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter Landesarchiv,

2.

der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und

3.

weiteren Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2 des Archivdienstes als Beisitzer.

Ein Mitglied der Prüfungskommission soll einem Amt unterhalb des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 angehören. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter benannt.

(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 17

Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus

1

einer Probearbeit, die im letzten Vierteljahr des Schlusspraktikums anzufertigen ist,

2.

einem dienstlichen Bericht, der im letzten Ausbildungsmonat innerhalb von einer Woche zu erstellen ist. Dabei kann es sich auch um eine umfangreichere Auskunft handeln.

(2) Die archivarische Probearbeit besteht aus der Ordnung und der Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes; sie ist innerhalb von zwei Monaten abzuschließen.

(3) Die Prüfungsaufgaben nach Absatz 1 erstellt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

§ 18

Beurteilung der schriftlichen Prüfung

(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei voneinander unabhängigen Personen in der von der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten.

(2) Gelangen die in Absatz 1 genannten Personen zu unterschiedlichen Bewertungen, so entscheidet, sofern sie sich nicht einigen können, die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Sie oder er ist hierbei an die vorangegangenen Bewertungen nicht gebunden. Stammt die Korrektur von der oder dem Vorsitzenden selbst, so überträgt sie oder er die Entscheidung auf ein anderes Mitglied der Prüfungskommission.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird gebildet aus den Bewertungen der Probearbeit und dem Bericht oder der Auskunft im Verhältnis 3 : 1.

§ 19

Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn jede schriftliche Arbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.

(2) Die Ermittlung der Zulassungsvoraussetzungen ist schriftlich festzuhalten und der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 20

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung folgt im Anschluss an die Bewertung der schriftlichen Arbeiten. Den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(2) Durch die mündliche Prüfung wird insbesondere festgestellt, ob die Anwärterin oder der Anwärter die Zusammenhänge und Probleme erkennen sowie die bestehenden Regelungen verstehen und archivbezogen anwenden kann. Sie erstreckt sich vorrangig auf die Gebiete der Geschichte Mecklenburg-Vorpommerns und seiner historischen Vorläuferterritorien, seiner Verwaltung und Behörden sowie der allgemeinen Fragen der Verwaltung.

(3) Die Prüfung dauert 30 Minuten.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistungen in den Prüfungsgebieten und setzt für die mündliche Prüfung eine Note nach § 6 fest.

(5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 21

Bestehen der mündlichen Prüfung

Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.

§ 22

Erkrankung, Versäumnisse

(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, so sind die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.

(2) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Prüfung teilweise, so sind die abgelieferten Leistungsnachweise als für die Prüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Leistungsnachweise, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht oder der nicht vollständig bearbeiteten Leistungsnachweise hat die Anwärterin oder der Anwärter andere Aufgaben zu lösen.

(3) Wird eine der in § 17 Absatz 1 genannten Arbeiten ohne ausreichenden Grund nicht abgegeben oder vollständig versäumt, gilt dieser Leistungsnachweis als mit der Note „ungenügend“ bewertet. Wird die Erarbeitung eines Leistungsnachweises aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochen, so ist er zu bewerten.

(4) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen.

(5) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die mündliche Prüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Laufbahnprüfung für nicht bestanden zu erklären.

§ 23

Täuschungsversuch

Im Falle eines Täuschungsversuches oder einer Störung seitens einer Anwärterin oder eines Anwärters kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 24

Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Anwärterin oder dem Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Einbeziehung der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen ist.

(2) Grundlagen für die Ermittlung des Ergebnisses sind

1.

die Note nach § 13 Absatz 2 mit

20 Prozent

2.

das Ergebnis der Zwischenprüfung nach § 14 Absatz 1 mit

40 Prozent

3.

das Ergebnis der schriftlichen Prüfung nach § 18 Absatz 3 mit

25 Prozent

4.

das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 20 Absatz 4 mit

15 Prozent

§ 25

Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis nach § 24 in Verbindung mit § 6 mindestens mit der Note „ausreichend“ und kein Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde. Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erhält eine Ausfertigung.

(2) Die bestandene archivarische Laufbahnprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Diplom-Archivarin“/“Diplom-Archivar“ (Dipl.-Arch.).

§ 26

Prüfungszeugnis

Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Eine Zweitausfertigung ist zur Personalakte der Anwärterin oder des Anwärters zu geben.

§ 27

Wiederholung der Laufbahnprüfung

Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholer absolvieren nochmals das Schlusspraktikum am Ausbildungsarchiv und legen nach sechs Monaten die Laufbahnprüfung erneut ab.

§ 28

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur von dem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat.

Abschnitt 3

Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem zweiten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst
zur Verwendung im Archivdienst

§ 29

Einstellung

Die Einstellung der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel zum 1. Mai eines Jahres unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung „Archivreferendarin“/“Archivreferendar“.

§ 30

Ausbildungsgang

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in vier Abschnitte:

1.

Praktische Ausbildung im Ausbildungsarchiv oder einer dazu bestimmten Einrichtung. Die praktische Ausbildung soll jeweils einen Ausbildungsabschnitt in einem öffentlichen Archiv eines anderen Archivträgers und in einer Behörde, für die das Ausbildungsarchiv zuständig ist, sowie Arbeitsbesuche in weiteren Archiven einschließen.

2.

Theoretische Ausbildung an der Archivschule Marburg (Institut für Archivwissenschaft). Die theoretische Ausbildung dient der Vermittlung archivischer Arbeitsmethoden auf wissenschaftlicher Grundlage, die die Referendarin oder den Referendar befähigen, sich auf die unterschiedlichen und im Wandel begriffenen archivischen Arbeitsgebiete einzustellen. An die theoretische Ausbildung schließt sich in der Regel ein vierwöchiges Praktikum beim Bundesarchiv an.

3.

Transferphase, die Teil der praktischen Ausbildung ist. Die Transferphase dient der konzeptionellen Bearbeitung eines Problems der archivischen Arbeitswelt, die mit einem konkreten Lösungsvorschlag abzuschließen ist.

4.

Archivarische Staatsprüfung.

(2) Die theoretische Ausbildung schließt sich in der Regel an die praktische Ausbildung an. Die zeitliche Gliederung kann durch die Einstellungsbehörde im Einzelfall abweichend bestimmt werden.

§ 31

Dauer, Beendigung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Die Dauer der praktischen und theoretischen Ausbildungsabschnitte sowie des Lehrgangs am Bundesarchiv bemisst sich nach den entsprechenden Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen.

(3) § 10 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 32

Erholungsurlaub

Für die Genehmigung von Erholungsurlaub ist die oder der jeweilige Dienstvorgesetzte zuständig.

§ 33

Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar durch Mitwirkung an den Aufgaben des Ausbildungsarchivs und der vom Ausbildungsarchiv bestimmten Einrichtungen in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und die Arbeitsverfahren eines öffentlichen Archivs eingeführt werden. In Übungen und Lehrgesprächen sind ihm ein Überblick über das Archivwesen des Landes sowie ein Einblick in das Registraturwesen (Schriftgutverwaltung) zu vermitteln.

(2) Die praktische Ausbildung soll sich vornehmlich auf folgende Gebiete erstrecken:

1.

Allgemeine Verwaltung einschließlich Öffentlichkeitsarbeit,

2.

Schriftgutverwaltung,

3.

Bestandsergänzung (Erfassung, Bewertung und Übernahme),

4.

Erschließung,

5.

Elektronische Aktenführung und digitale Archivierung

6.

Benutzung und Kenntnis der Fachpublikationen,

7.

Bestandsverwahrung und Bestandserhaltung einschließlich Reprographie und Archivbau sowie

8.

Leseübungen an Texten verschiedener Quellengattungen vom Mittelalter bis in die Gegenwart einschließlich lateinischer und französischsprachiger Texte oder ersatzweise russischer, polnischer oder schwedischer Texte.

§ 34

Ausbildungszeugnis, Benotung der praktischen Ausbildung

(1) Die oder der für die Ausbildung im Ausbildungsarchiv oder in der von ihm beauftragten Einrichtung verantwortliche Ausbilderin oder Ausbilder erstellt über die Leistungen und die Eignung jeder Archivreferendarin und jedes Archivreferendars ein Ausbildungszeugnis. Sie oder er bewertet darin die Leistungen während des Ausbildungsabschnitts mit einer Note nach § 6 . Das Ausbildungszeugnis muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Dauert die Ausbildung in einer Einrichtung weniger als vier Wochen, bescheinigt sie oder er nur die Gebiete nach § 34 Absatz 2 und die Dauer der Ausbildung und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.

(2) Am Ende der praktischen Ausbildung stellt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungsarchivs auf der Grundlage der Ausbildungsergebnisse die Note für die praktische Ausbildung sowie die Eignung der Archivreferendarin oder des Archivreferendars fest. Dabei ist die Punktzahl der Note für den Ausbildungsabschnitt im Ausbildungsarchiv mit 80 Prozent, die der Note für den Ausbildungsabschnitt in dem öffentlichen Archiv eines anderen Archivträgers mit 20 Prozent auf die Gesamtnote anzurechnen.

(3) Der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar ist eine Abschrift des Ausbildungszeugnisses für die praktische Ausbildung auszuhändigen. Das Zeugnis ist mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Note der praktischen Ausbildung ist der Archivschule zu den Prüfungsakten zu übermitteln.

§ 35

Theoretische Ausbildung

(1) Nach dem praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes weist die Einstellungsbehörde die Archivreferendarin oder den Archivreferendar der Archivschule Marburg (Institut für Archivwissenschaft) zur theoretischen Ausbildung zu.

(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach den für die Archivschule Marburg geltenden Bestimmungen.

§ 36

Transferphase

(1) Auf der Grundlage der theoretischen Ausbildung sind in einer Transferarbeit ein Problem aus der Archiv- oder Behördenpraxis darzustellen sowie ein Lösungsvorschlag zu entwickeln. Das Thema wird vom Ausbildungsarchiv in Abstimmung mit der Archivschule Marburg und der Referendarin oder dem Referendar bestimmt.

(2) Die Anfertigung der Transferarbeit in Gruppen ist unter der Voraussetzung möglich, dass die jeweiligen Anteile der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkennbar sind und getrennt bewertet werden können.

(3) Die Begutachtung einschließlich der Benotung der Transferarbeit erfolgt durch einen vom Ausbildungsarchiv bestimmten Betreuer. Eine weitere mit der Archivschule abgestimmte Person beteiligt sich an der Benotung mit einer Empfehlung.

(4) Das Ausbildungsarchiv entscheidet im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg, ob und wie die Transferarbeit veröffentlicht werden soll.

§ 37

Archivarische Staatsprüfung

(1) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar hat die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst durch eine archivarische Staatsprüfung nachzuweisen.

(2) Die archivarische Staatsprüfung ist an der Archivschule Marburg abzulegen. Sie richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und soll unmittelbar an die theoretische Ausbildung an der Archivschule anschließen.

(3) Die bestandene archivarische Staatsprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Assessor/Assessorin des Archivdienstes“.

Abschnitt 4

Schlussbestimmung

§ 38

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Archivdienst vom 20. Juni 2007 (GVOBl. M-V S. 241), die durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer Archivdienst vom 12. März 1999 (GVOBl. M-V S. 244), die durch die Verordnung vom 1. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 472) geändert worden ist, außer Kraft.

Schwerin, den 3. Mai 2011

Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch