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224-5-3 Verordnung über die Benutzung des staatlichen Archivs in Mecklenburg-Vorpommern (Archivbenutzungsverordnung - ArchivBenutzVO M-V) Vom 21. August 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 698
Änderungen
- 1.
§ 19 geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1124)
Aufgrund des
§ 14 Satz 1
des Landesarchivgesetzes
vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November
2005 (GVOBl. M-V S. 574) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Verordnung regelt die Benutzung des staatlichen Archivs
im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Das staatliche Archiv unterhält
zwei Standorte in Schwerin und Greifswald.
§ 2
Benutzungsarten
(1) Die Benutzung des staatlichen Archivs erfolgt durch
- 1.
persönliche Einsichtnahme (Direktbenutzung),
- 2.
schriftliche Anfragen,
- 3.
Anforderung von Reproduktionen von Archivgut,
- 4.
Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem
anderen Ort,
- 5.
die Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.
(2) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche
Einsichtnahme im jeweiligen Archiv.
(3) Über die Benutzungsart entscheidet das jeweilige
Archiv nach fachlichen Gesichtspunkten.
§ 3
Benutzungsantrag
(1) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Dabei sind
Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift), zum Benutzungszweck und zum Gegenstand
der Nachforschungen möglichst genau zu machen. Bei der Direktbenutzung ist ein
Antragsformular zu verwenden.
(2) Für jeden Gegenstand der Nachforschungen und jeden
Benutzungszweck ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
(3) Sollen andere Personen als Beauftragte oder Hilfskräfte
zu den Arbeiten herangezogen werden, so ist von diesen jeweils ein Antrag zu stellen.
(4) Auf Verlangen hat sich der Benutzer auszuweisen.
§ 4
Benutzungsgenehmigung
(1) Über den Benutzungsantrag entscheidet das jeweilige
Archiv. Die Genehmigung gilt nur für das laufende Kalenderjahr.
(2) Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit
Auflagen erteilt werden.
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann außer aus den in
§ 9 Abs. 2
des Landesarchivgesetzes
genannten Gründen aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder
versagt werden, insbesondere wenn
- 1.
bei früherer Benutzung von Archivgut schwerwiegend
gegen die Archivbenutzungsverordnung oder andere einschlägige Bestimmungen des
staatlichen Archivs verstoßen worden ist,
- 2.
der Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht
zulässt,
- 3.
Archivalien aus dienstlichen Gründen oder wegen
gleichzeitiger amtlicher oder anderweitiger Benutzung nicht verfügbar sind,
- 4.
der mit der Nutzung des staatlichen Archivs erfolgte
Zweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen,
hinlänglich erreicht werden kann,
- 5.
ordnungsgemäß erhobene Gebühren nicht
bezahlt wurden.
(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder nachträglich
mit Auflagen versehen werden, wenn
- 1.
die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
- 2.
Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung
geführt hätten,
- 3.
der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die
Archivbenutzungsverordnung verstoßen hat,
- 4.
Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten
wurden, Urheber- oder Persönlichkeitsschutzrechte oder andere schutzwürdige
Belange Dritter nicht beachtet wurden.
§ 5
Antrag auf Verkürzung der
Schutzfristen
(1) Eine Verkürzung der Schutzfristen nach
§ 10 Abs. 4
des Landesarchivgesetzes ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über
den Antrag trifft das jeweilige Archiv.
(2) Wird eine Verkürzung der Schutzfristen von Unterlagen
beantragt, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut),
so hat der Antragsteller über die in §
4 Abs. 2
genannten Angaben hinaus entweder die schriftliche Einwilligung des Betroffenen
oder seiner Angehörigen beizufügen oder im Antrag eingehend zu begründen,
warum eine Verkürzung der Schutzfrist unerlässlich ist und wie er die schutzwürdigen
Belange der betroffenen Person und Dritter, zum Beispiel durch Anonymisierung, wahren
wird. Der Benutzer hat eine Erklärung zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten
zu unterzeichnen.
(3) Auf Verlangen sind dem Antrag ergänzende Angaben
und Unterlagen, bei Hochschulprüfungsarbeiten, insbesondere Stellungnahmen der
akademischen Lehrer, gegebenenfalls Bürgschaften für den Benutzer, beizufügen.
§ 6
Belegexemplare
Von Arbeiten, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut
des staatlichen Archivs verfasst worden sind, steht dem staatlichen Archiv ein kostenloses
Belegexemplar zu.
§ 7
Arbeit im Benutzerraum
(1) Archivgut, Findhilfsmittel und Literatur aus der Dienstbibliothek
dürfen nur im Benutzersaal während der Öffnungszeiten des jeweiligen
Archivs benutzt werden.
(2) Für das Verhalten in den Benutzerräumen gelten
die Vorschriften der Haus- und Benutzersaalordnungen des jeweiligen Archivs.
§ 8
Behandlung des Archivgutes
(1) Das Archivgut ist mit größtmöglicher Sorgfalt
zu behandeln. Es ist insbesondere nicht gestattet, auf Archivalien und Findhilfsmitteln
Vermerke, Striche oder Zeichen anzubringen, Handpausen anzufertigen oder sonst irgend
etwas zu tun, was ihren Überlieferungszustand verändern könnte.
(2) An der Reihenfolge und Ordnung des Archivgutes sowie an
ihrer Signierung und Verpackung darf nichts geändert werden. Auf Störungen
in der Reihenfolge der Schriftstücke innerhalb einer Archivalieneinheit oder
sonstige Unstimmigkeiten sowie auf Schäden und Verluste ist das Archivpersonal
aufmerksam zu machen.
§ 9
Bestellung von Archivgut
(1) Die Bestellung von Archivgut erfolgt auf den dafür
vorgesehenen Bestellzetteln. Auf ihnen sind die Signaturen richtig und vollständig
anzugeben.
(2) Es besteht kein Anspruch darauf, Archivalien in einer
bestimmten Zeit oder größere Mengen von Archivgut gleichzeitig vorgelegt
zu bekommen.
(3) Anstelle von originalem Archivgut können, sofern
dies aus konservatorischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist, Reproduktionen
vorgelegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das jeweilige Archiv.
(4) Vorbestellungen von Archivgut zur späteren Benutzung
sind möglich.
(5) Das jeweilige Archiv kann Einzelheiten der Ausführung
von Bestellungen durch Hausverfügung regeln.
§ 10
Rückgabe des Archivgutes
Beim Verlassen des jeweiligen Archivs sind alle benutzten
Archivalien und Findhilfsmittel der Aufsicht im Benutzersaal zurückzugeben.
§ 11
Benutzung der Bibliothek
Die Hand- und Dienstbibliotheken des staatlichen Archivs
können nur innerhalb des jeweiligen Archivs benutzt werden. Die §§ 12, 13
und 14
gelten entsprechend.
§ 12
Benutzung fremden Archivgutes
Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven
und Institutionen übersandt wird, gelten dieselben Bedingungen wie für
das Archivgut des staatlichen Archivs, sofern die übersendende Stelle nicht
anderslautende Auflagen erteilt. Kosten und anfallende Gebühren tragen die Benutzer,
die die Versendung veranlasst haben.
§ 13
Benutzung von technischen Hilfsmitteln
(1) Die Verwendung technischer Hilfsmittel ist im Zusammenhang
mit der Benutzung von Archivgut grundsätzlich gestattet.
(2) Die Verwendung benutzereigener Geräte bedarf der
Genehmigung durch das jeweilige Archiv und kann unter Angabe von Gründen versagt
werden.
(3) Archiveigene Lesegeräte stehen den Benutzern im
Rahmen der Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Anspruch auf ihre Benutzung
besteht nicht.
§ 14
Anfertigung von Reproduktionen
(1) Der Benutzer kann auf Antrag und auf eigene Kosten Reproduktionen
durch das staatliche Archiv oder eine vom staatlichen Archiv beauftragte Stelle herstellen
lassen, soweit das Archivgut keinen Schutzfristen unterliegt und schutzwürdige
Belange von Betroffenen und Dritten nicht berührt werden. Ein Rechtsanspruch
auf Reproduktionen besteht nicht.
(2) Die Herstellung von Reproduktionen kann versagt oder
eingeschränkt werden, wenn sich das Archivgut wegen seines Erhaltungszustandes
oder seines Formats nicht zu Reproduktionen eignet. Über das jeweils geeignete
Reproduktionsverfahren entscheidet das jeweilige Archiv.
(3) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung
von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des jeweiligen Archivs zulässig.
(4) Die Versandkosten für Reproduktionen trägt
der Antragsteller.
§ 15
Beratung
(1) Das staatliche Archiv ist behilflich bei der Ermittlung
der Archivalien und berät im Rahmen der personellen Möglichkeiten den Benutzer.
(2) Der Benutzer hat keinen Anspruch, beim Lesen oder Übersetzen
der Archivalien unterstützt zu werden.
§ 16
Schriftliche Auskünfte
(1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand
genau anzugeben.
(2) Die schriftlichen Auskünfte des staatlichen Archivs
beschränken sich in der Regel auf Hinweise über Art, Umfang, Zustand und
Benutzbarkeit des benötigten Archivgutes.
(3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die einen beträchtlichen
Arbeitszeitaufwand erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen innerhalb
eines kürzeren Zeitraums besteht nicht.
§ 17
Versendung von Archivgut
(1) In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen
Antrag Archivgut zur nichtamtlichen Benutzung an andere Archive versandt werden.
Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht.
(2) Archivgut, das Benutzungsbeschränkungen unterliegt
oder wegen seines hohen Wertes, seines Ordnungs- und Erhaltungszustandes, seines
Formats oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen versendungsunfähig
ist, ist von der Versendung ausgeschlossen.
(3) Die Versendung setzt voraus, dass
- 1.
der Benutzungszweck nicht durch Versendung von Reproduktionen
erreicht werden kann,
- 2.
das jeweilige Archiv gewährleistet, dass das Archivgut
sicher verwahrt und die Benutzung durch den Antragsteller in seinen Benutzungsräumen
nach Maßgabe dieser Archivbenutzungsverordnung erfolgt.
(4) Die Versendung von Archivgut ist nur in beschränktem
Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist beträgt in der Regel
vier Wochen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
(5) Aus dienstlichen Gründen kann versandtes Archivgut
jederzeit zurückgefordert werden.
(6) Die Versand- und Versicherungskosten trägt der Antragsteller.
§ 18
Ausleihe von Archivgut
(1) Auf die Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit
besteht kein Anspruch. Die Entscheidung über die Ausleihe wird vom Zustand und
vom Wert des Archivguts abhängig gemacht. Sie ist darüber hinaus nur möglich,
wenn gewährleistet ist, dass das ausgeliehene Archivgut wirksam vor Verlust,
Beschädigung und unbefugter Benutzung geschützt wird und der Zweck der
Leihe nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. Das staatliche
Archiv kann Auflagen erteilen, um die Sicherheit und Erhaltung des ausgeliehenen
Archivguts zu gewährleisten. Die Herstellung von Reproduktionen von dem ausgeliehenen
Archivgut durch den Entleiher oder Dritte bedarf der Zustimmung des jeweiligen Archivs.
(2) Über die Ausleihe ist mit dem Entleiher ein Leihvertrag
abzuschließen.
§ 19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Archivbenutzungsverordnung
Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 1998 (GVOBl. M-V S. 789) außer Kraft.
Schwerin, den 21. August 2006
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
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