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224-5 Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V) Vom 7. Juli 1997Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 282
§ 1
Grundsatz und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von
Unterlagen in den öffentlichen Archiven in Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Öffentliche Archive dienen der Forschung und Bildung,
der Verwaltung und Rechtssicherung. Sie schützen das öffentliche Archivgut
vor Vernichtung und Zersplitterung und sind der Öffentlichkeit für die
Nutzung zugänglich.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren
Vereinigungen,
- 2.
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die Landesrundfunkzentrale
Mecklenburg-Vorpommern,
- 3.
öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.
§ 2
Öffentliches Archivgut
(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen
Unterlagen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen
wurden und werden. Dazu zählt auch Dokumentationsmaterial, das von einem öffentlichen
Archiv ergänzend gesammelt wird.
(2) Öffentliches Archivgut des Landes sind alle archivwürdigen
Unterlagen, die bei Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen
des Landes, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihren Vereinigungen,
die der Aufsicht des Landes unterstehen, entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung
in ein mecklenburg-vorpommersches staatliches Archiv übernommen worden sind,
soweit es nicht in Archiven nach §
12
und § 13
archiviert ist. Archivgut des Landes ist auch das Archivgut der Funktionsvorgänger
der in Satz 1 genannten Stellen. Archivgut des Landes ist auch das Archivgut der
ehemaligen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften
und Einrichtungen auf dem Gebiet des jetzigen Landes Mecklenburg-Vorpommern aus der
Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, soweit es in einem staatlichen Archiv
archiviert ist.
(3) Unterlagen der SED, der übrigen Parteien und Massenorganisationen
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der mit ihnen verbundenen
Organisationen und juristischen Personen, soweit sie bei einem Organisationsteil
angefallen sind, der auf staatlicher Ebene Funktionsvorgänger des Landes oder
einer kleineren Einheit war, werden wie Archivgut des Landes behandelt, soweit sie
in den staatlichen Archiven des Landes archiviert sind.
(4) Zwischenarchivgut sind die von einem öffentlichen
Archiv zur vorläufigen Aufbewahrung übernommenen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist
(§ 6 Abs. 1 Satz 2) noch nicht
abgelaufen und aus denen das Archivgut noch nicht ausgewählt worden ist. Zwischenarchivgut
sind insbesondere die von einem öffentlichen Archiv übernommenen Unterlagen,
die nach anderen Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind. Auf personenbezogene
Daten in Zwischenarchivgut finden die jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorschriften
und Regelungen des Geheimnisschutzes Anwendung. Durch Feststellung der Archivwürdigkeit
wird Zwischenarchivgut zu öffentlichem Archivgut im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Archive im Land Mecklenburg-Vorpommern
sind das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, die kommunalen Archive nach
§ 12
und die sonstigen öffentlichen Archive nach § 13
.
(2) Unterlagen im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Akten,
Urkunden, Schriftstücke, Karten, Pläne, Karteien, Siegel und Stempel, Bild-,
Film- und Tonmaterial und Dateien sowie sonstige Informationsträger und die
zu ihrer Erschließung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel.
(3) Archivwürdig sind Unterlagen, die nach Feststellung
des zuständigen Archivs aufgrund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen,
sozialen oder kulturellen Bedeutung für Wissenschaft und Forschung, für
das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung
und Verwaltung von bleibendem Wert sind.
(4) Personenbezogenes Archivgut sind Unterlagen, die sich
nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche
Person (Betroffener) beziehen.
(5) Entstehung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den Zeitpunkt
der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen.
§ 4
Organisation des staatlichen Archivwesens
Das Land unterhält für die Erfüllung der staatlichen
Archivaufgaben im Sinne dieses Gesetzes das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege
als Landesoberbehörde. Oberste Archivbehörde ist das Ministerium für
Bildung, Wissenschaftund Kultur.
§ 5
Aufgaben des staatlichen Archivs
(1) Das staatliche Archiv hat die Aufgabe, die archivwürdigen
Unterlagen des Landes nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfassen, zu übernehmen,
dauerhaft zu sichern, durch Findmittel zu erschließen, aufzubereiten und für
die Benutzung bereitzustellen (Archivierung).
(2) Das staatliche Archiv kann die ihm gemäß
§ 2 Abs. 3
des Bundesarchivgesetzes
vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002
(BGBl. I S. 1782) geändert worden ist, angebotenen archivwürdigen Unterlagen
nachgeordneter Stellen des Bundes archivieren.
(3) Das staatliche Archiv kann auch andere als die in den
Absätzen 1 und 2 genannten archivwürdigen Unterlagen von anderen öffentlichen
Stellen sowie von privaten Stellen und Personen aufgrund von Vereinbarungen oder
letztwilligen Verfügungen archivieren, wenn hierfür ein öffentliches
Interesse besteht.
(4) Das staatliche Archiv berät die in § 2 Abs. 2 Satz 1
genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick
auf die spätere Archivierung. Den Vertretern des staatlichen Archivs ist von
der anbietenden Stelle Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie die dazugehörigen
Findmittel und Programme zu gewähren, soweit dieses zum Zwecke der Feststellung
der Archivwürdigkeit erforderlich ist. Das staatliche Archiv berät die
kommunalen Archive (§ 12) und
die sonstigen Archive (§ 13) bei
der archivfachlichen Erfüllung ihrer Aufgaben.
(5) Das Archiv erbringt aus dem von ihm verwahrten Archivgut
Dienstleistungen für Forschung und Bildung. Es erteilt Auskünfte, berät
und unterstützt Benutzer.
(6) Das staatliche Archiv wirkt an der Auswertung des von
ihm verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere
der mecklenburgisch-vorpommerschen Geschichte, der Heimat- und Ortsgeschichte mit
und leistet dazu eigene Beiträge.
§ 6
Anbietung von Unterlagen
(1) Die in § 2
Abs. 2 Satz 1
genannten Stellen des Landes bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem staatlichen Archiv zur Übernahme
an. Unabhängig davon sind alle Unterlagen 30 Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten,
soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen.
(2) Die Pflicht zur Anbietung erstreckt sich auch auf Unterlagen,
die
- 1.
personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer Rechtsvorschrift
des Landes gelöscht werden müßten oder nach Rechtsvorschriften des
Bundes oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung
der Daten nicht unzulässig war, oder
- 2.
einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über
Geheimhaltung unterliegen.
Die gemäß
§ 203
Abs. 1
des
Strafgesetzbuches
geschützten Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen nur in anonymisierter
Form angeboten und übergeben werden. Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind
Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen
würde. Sieht die anbietungspflichtige Stelle im Einzelfall durch die Archivierung
und Nutzung von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gefährdet, so führt sie die Entscheidung der jeweiligen
obersten Landesbehörde herbei. Diese kann für die Dauer der Gefährdung
von der Anbietungspflicht befreien.
(3) Die in § 2
Abs. 2 Satz 1
genannten Stellen des Landes haben dem staatlichen Archiv auch ein Exemplar aller
von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden amtlichen Druckschriften
zur Übernahme anzubieten.
(4) Die in § 2
Abs. 2 Satz 1
genannten Stellen des Landes dürfen nur dann Unterlagen vernichten oder Daten
löschen, wenn das staatliche Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht
innerhalb von drei Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen
entschieden hat.
(5) Von der Anbietung und von der Übergabe von Unterlagen
kann nur im Einvernehmen mit dem staatlichen Archiv abgesehen werden, wenn diese
wegen ihres offensichtlich geringen Quellenwertes nicht archivwürdig sind.
§ 7
Übernahme von Archivgut
(1) Das staatliche Archiv übernimmt die von ihm als archivwürdig
bestimmten Unterlagen von der anbietenden Stelle. Die Übernahme erfolgt anhand
von Aussonderungsnachweisen, die von den anbietenden Stellen gefertigt werden.
(2) Lehnt das staatliche Archiv die Übernahme ab oder
übernimmt es die angebotenen Unterlagen nicht innerhalb eines Jahres, so ist
die anbietende Stelle zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet, sofern weder
Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange der Betroffenen dies verlangen.
(3) Das staatliche Archiv kann archivwürdige Unterlagen
bereits vor Ablauf der durch Rechtsvorschriften bestimmten Aufbewahrungsfristen im
Einvernehmen mit der anbietenden Stelle übernehmen. Die Aufbewahrungsfristen
werden in diesem Fall durch die Aufbewahrung im Archiv gewahrt.
(4) Werden maschinell lesbare Datenträger archiviert,
so sind vor ihrer Übergabe von der anbietenden Stelle alle zur Verarbeitung
und Nutzung der Daten notwendigen Informationen zu dokumentieren und dem Archiv zu
übergeben.
§ 8
Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
(1) Das staatliche Archiv hat seine Aufgaben nach archivfachlichen
Gesichtspunkten zu erfüllen. Es ist verpflichtet, das Archivgut durch angemessene
Maßnahmen wirksam gegen unbefugte Nutzung zu sichern und den Schutz personenbezogener
Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz
unterliegen, sicherzustellen. Es hat dabei die für die abgebenden Stellen geltenden
Vorschriften einzuhalten und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Archivgut
vor Beschädigung, Verlusten und Vernichtung zu schützen und seine Erhaltung,
dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit zu gewährleisten.
(2) Die Verbindung personenbezogener Daten ist nur zulässig,
wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Soweit es unter archivfachlichen Gesichtspunkten vertretbar
oder geboten ist, kann das Archiv die im Archivgut enthaltenen Informationen auch
in anderer Form archivieren. Diese Verarbeitung und Nutzung darf nur zur Erfüllung
der in diesem Gesetz genannten Zwecke erfolgen. Die Originalunterlagen können
vernichtet werden. Darüber ist ein Nachweis zu führen.
(4) Das staatliche Archiv ist befugt, Unterlagen, deren Archivwürdigkeit
nicht mehr gegeben ist, auszusondern, sofern Aufbewahrungsfristen oder schutzwürdige
Belange von Betroffenen oder Dritten nicht entgegenstehen. Über die Aussonderung
ist ein Nachweis zu führen.
(5) Öffentliches Archivgut des Landes ist unveräußerlich.
§ 9
Nutzung des Archivgutes
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht,
hat das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zu nutzen. Ein berechtigtes Interesse
ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen,
familiengeschichtlichen, publizistischen, unterrichtlichen oder Bildungszwecken oder
zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange beantragt wird.
(2) Die Nutzung nach Absatz 1 ist einzuschränken oder
zu versagen, soweit
- 1.
Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen,
- 2.
die Geheimhaltungspflicht nach
§ 203
Abs. 1 bis 3
des
Strafgesetzbuches
oder anderer Rechtsvorschriften verletzt würden,
- 3.
Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Betroffener
oder Dritter erheblich beeinträchtigt werden und das Interesse an der Nutzung
nicht im Einzelfall überwiegt,
- 4.
der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
- 5.
durch die Nutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde,
- 6.
Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern
entgegenstehen.
§ 10
Schutzfristen
(1) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt
ist, bleibt Archivgut für die Dauer von zehn Jahren seit seiner Entstehung von
der Nutzung ausgeschlossen. Unterliegt das Archivgut einem besonderen Amtsgeheimnis
oder besonderen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, darf es erst 30 Jahre
nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Personenbezogenes Archivgut darf erst
zehn Jahre nach dem Tod des Betroffenen oder, wenn das Todesdatum nicht bekannt ist,
90 Jahre nach dessen Geburt genutzt werden. Wenn beides nicht mehr feststellbar ist,
darf das Archivgut erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden.
(2) Die Benutzung von Archivgut durch öffentliche Stellen,
bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen
möglich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut aufgrund
besonderer Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden
müssen.
(3) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für
- 1.
Unterlagen, die bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung
bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren,
- 2.
personenbezogenes Archivgut, das die Tätigkeit von Personen dokumentiert,
soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben und ihre
persönlichen Lebensverhältnisse nicht betroffen sind,
- 3.
Unterlagen nach § 2 Abs. 2
Satz 2 und 3 und Absatz 3, soweit es sich nicht um personenbezogenes Archivgut
handelt. Auf die Übermittlung und Nutzung dieses personenbezogenen Archivguts
nach Satz 1 Nr. 3 findet vor Ablauf der Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 3 und 4 das
Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern
Anwendung.
(4) Die Schutzfristen können im Einzelfall oder für
bestimmte Teile von Archivgut verkürzt werden, wenn Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 1 Satz 3 ist im Einzelfall
eine Verkürzung nur zulässig, wenn
- 1.
der Betroffene oder nach dessen Tod der überlebende
Ehegatte oder Lebenspartner, nach dessen Tod die Kinder oder, wenn keine Kinder vorhanden
sind, die Eltern des Betroffenen oder nach deren Tod der Partner einer auf Dauer
angelegten Lebensgemeinschaft des Betroffenen eingewilligt haben oder
- 2.
die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Voraussetzungen des
§ 9
Abs. 3
Nr. 9
des
Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
erfolgt oder
- 3.
die Nutzung zur Wahrnehmung von Belangen, die im überwiegenden Interesse
Betroffener oder Dritter liegen, unerläßlich ist und die Wahrung der schutzwürdigen
Belange der Betroffenen oder Dritten durch geeignete Maßnahmen sichergestellt
ist.
(5) Für Archivgut, das nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1
des Bundesarchivgesetzes
von Stellen des Bundes dem staatlichen Archiv übergeben worden ist, gelten
§ 2 Abs. 4 Satz 2
sowie
§§ 4
und
5 Abs. 1 bis 7 und 9
des Bundesarchivgesetzes
entsprechend.
(6) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes
über die Geheimhaltung im Sinne der
§§ 8
,
10
und
11
des Bundesarchivgesetzes
unterliegt und das von anderen als den in
§ 2 Abs. 1
des Bundesarchivgesetzes
genannten Stellen dem staatlichen Archiv übergeben worden ist, gelten
§ 2 Abs. 4 Satz 2
und
§ 5 Abs. 1 bis 7 und 9
des Bundesarchivgesetzes
entsprechend.
§ 11
Rechtsansprüche Betroffener
(1) Betroffenen ist auf Antrag ohne Rücksicht auf die
in § 10
festgelegten Schutzfristen Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen
Daten zu erteilen oder Einsicht in das auf sie bezogene Archivgut zu gewähren,
soweit das Archivgut durch den Namen der Person erschlossen ist oder Angaben gemacht
werden, die das Auffinden des Archivgutes oder der Angaben ermöglichen. Dieses
gilt nicht, soweit Geheimhaltungspflichten nach
§ 203 Abs. 1 bis 3
des Strafgesetzbuches
oder anderer Rechtsvorschriften verletzt würden oder besondere Vereinbarungen
mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
(2) Wer die Richtigkeit von Angaben zu seiner Person bestreitet,
hat einen Anspruch darauf, daß den Unterlagen eine Gegendarstellung beigefügt
wird, wenn er ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Nach dem Tod des
Betroffenen steht dieses Recht den Angehörigen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1
in der dort genannten Folge zu. Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und
muß sich auf Angaben über Tatsachen beschränken. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Angaben, die in einer amtlichen Niederschrift über
eine öffentliche Sitzung eines beschließenden Organs einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder eines Gerichts enthalten sind.
§ 12
Kommunale Archive
(1) Die kommunalen Körperschaften archivieren die bei
ihnen sowie bei ihren Funktions- und Rechtsvorgängern entstandenen Unterlagen
als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Sie archivieren auch Unterlagen, die bei
ihnen oder ihren Organen im übertragenen Wirkungskreis oder als untere staatliche
Verwaltungsbehörde entstanden sind. Die kommunalen Körperschaften regeln
die Übernahme, Sicherung, Erschließung und Nutzung ihres Archivgutes nach
archivfachlichen Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetzes in eigener Zuständigkeit.
§ 10 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz
4
und § 11
gelten unmittelbar.
(2) Sie erfüllen diese Aufgabe durch
- 1.
die Unterhaltung eigener Archive oder
- 2.
die Schaffung von oder die Beteiligung an Gemeinschaftsarchiven oder
- 3.
das Anbieten und die Übergabe ihrer archivwürdigen Unterlagen
an das staatliche Archiv, sofern dieses zur Übernahme bereit ist.
Unterhalten kreisangehörige kommunale Körperschaften keine eigenen Archive
oder sind sie nicht an Gemeinschaftsarchiven beteiligt und ist auch kein anderes
öffentliches Archiv zur Übernahme bereit, so sind die archivwürdigen
Unterlagen vom Archiv des zuständigen Landkreises zu übernehmen. Die abgebende
Körperschaft ist zu einer angemessenen Kostenbeteiligung verpflichtet.
(3) Die anbietenden kommunalen Körperschaften haben
an den von dem staatlichen Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen
einen Anspruch auf Rückgabe für den Fall, daß ein eigenes Archiv
nach Absatz 2 Nr. 1 oder ein Gemeinschaftsarchiv nach Absatz 2 Nr. 2 errichtet wird
oder das staatliche Archive das Archivgut nach §
8 Abs. 3 und 4
vernichten oder aussondern wollen.
(4) Durch Satzung kann die Verpflichtung zur Ablieferung
eines Belegexemplars entsprechend §
14 Nr. 2
vorgesehen werden.
§ 13
Sonstige öffentliche Archive
Die staatlichen Hochschulen und die sonstigen der Aufsicht
des Landes unterstehenden selbstverwaltungsberechtigten Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Archivierung der bei ihnen
entstandenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung nach archivfachlichen
Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetzes. §
12 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4
gelten entsprechend.
§ 14
Verordnungsermächtigung
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Benutzung des staatlichen Archivs.
Dabei kann auch vorgesehen werden, daß Nutzer dem staatlichen Archiv kostenlos
ein Belegexemplar von Druckwerken, die unter Nutzung seines Archivguts entstanden
sind, zum dauernden Verbleib oder zur Herstellung einer Vervielfältigung zu
überlassen haben.
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