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D 930-0-1 Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - Vom 22. Januar 1976Fundstelle: GBl. DDR I Nr. 3 1976, S. 33
§ 1 Abs. 1 Buchstabe
c, d und e, § 2 Abs. 1 und 2,
§§ 6
und 7, §
12 Abs. 1 und 2
und §§ 13
und 14 Abs. 1
gelten fort gemäß § 1
Satz 1 des Rechtsbereinigungs- und Rechtsfortgeltungsgesetzes
(Gl. Nr. 114-1)
Zur Festlegung der Aufgaben, Verantwortung, Arbeitsweise, Rechte und Pflichten
der Staatlichen Bahnaufsicht wird folgendes verordnet:
I. Stellung und Aufgaben
§ 1
Stellung
(1) Die Staatliche Bahnaufsicht ist das staatliche Aufsichts-
und Kontrollorgan zur Durchsetzung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin bei der
Personenbeförderung oder dem Gütertransport auf
- a)
Straßenbahnen
- b)
U-Bahnen
- c)
Kleinbahnen
- d)
Pioniereisenbahnen
- e)
Anschlußbahnen
- f)
Bahnen von Dienststellen der Deutschen Reichsbahn, die den Charakter von
Anschlußbahnen haben,
- g)
Bahnen, auf die Schienenfahrzeuge mittels spezieller Straßenfahrzeuge
übergehen (nachfolgend Bahnen genannt).
(2) Der Minister für Verkehrswesen ist für die Staatliche
Bahnaufsicht verantwortlich.
(3) Die Staatliche Bahnaufsicht erfüllt ihre Aufgaben
auf der Grundlage der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse der örtlichen
Volksvertretungen und ihrer Räte.
(4) Der Minister für Verkehrswesen legt für die
Bahnen, die besonderen Bedingungen unterliegen, ergänzende Bestimmungen zu dieser
Verordnung fest.
§ 2
Grundsätzliche Aufgaben
(1) Die Staatliche Bahnaufsicht hat durch Anleitung und Kontrolle
mit zu sichern, daß die Bahnen entsprechend den Erfordernissen der sozialistischen
Volkswirtschaft und den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik rationell
und effektiv gestaltet, betrieben und instand gehalten werden. Sie hat
- a)
Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung
der Bahnen zu erarbeiten;
- b)
über die Gestaltung von Bahnanlagen bei Neubau oder Veränderung
zu entscheiden und bei der Errichtung von Bauten in der Nähe der Bahnen mitzuwirken;
- c)
bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Rangiermitteln sowie bei der Bilanzierung
der Gleisbaukapazität mitzuwirken und über die zweckmäßige Gestaltung
der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen sowie über die zu verwendenden Oberbauformen
zu entscheiden;
- d)
neue oder veränderte Bahnanlagen, Fahrzeuge und Rangiermittel vor
der Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme bahnaufsichtlich zu prüfen;
- e)
für neue Bahnen sowie bei Wiederinbetriebnahme stillgelegter Bahnen,
bei Rechtsträger- oder Eigentumswechsel die Einhaltung aller für die Aufnahme
des Bahnbetriebes erteilten Auflagen zu kontrollieren und die Betriebsaufnahme zu
genehmigen;
- f)
die sichere und effektive Durchführung des Bahnbetriebes, die Instandhaltung
der Bahnanlagen, Fahrzeuge und Rangiermittel sowie die intensive Nutzung dieser Grundfonds
zu kontrollieren;
- g)
bei der Stillegung oder dem Abbau von Bahnen zur zweckmäßigen
Verwendung der Grundfonds mitzuwirken.
(2) Bei der Erarbeitung von Rechtsvorschriften und anderen
Vorschriften, die Bahnen betreffen, ist die Staatliche Bahnaufsicht einzubeziehen.
(3) Die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht zum Bau neuer
Anschlußbahnen und zu wesentlichen Erweiterungen ist erst zu geben, nachdem
das für Verkehr zuständige Mitglied des Rates des Bezirkes (der Vorsitzende
des Bezirkstransportausschusses) - nachfolgend das für Verkehr zuständige
Mitglied des Rates genannt - die volkswirtschaftliche Notwendigkeit bestätigt
hat.
(4) Bei vorgesehener Wiederinbetriebnahme stillgelegter Anschlußbahnen
und bei Rechtsträger- oder Eigentumswechsel hat der Antragsteller bei dem für
Verkehr zuständigen Mitglied des Rates die Zustimmung einzuholen.
(5) Die Staatliche Bahnaufsicht legt die Wagenübergabestelle
zwischen der Deutschen Reichsbahn und dem Anschließer fest und entscheidet
in Übereinstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied des Rates,
wer die Betriebsführung zu übernehmen hat.
II. Verantwortung und Arbeitsweise
§ 3
Gliederung der Staatlichen Bahnaufsicht
(1) Die Staatliche Bahnaufsicht gliedert sich in
- a)
die Staatliche Bahnaufsicht im Ministerium für Verkehrswesen
und
- b)
die Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht, die ihren Sitz bei den
Reichsbahndirektionen haben.
(2) Für die einheitliche Arbeitsweise ist der Leiter
der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen verantwortlich.
§ 4
Verantwortung der Staatlichen Bahnaufsicht
im Ministerium für Verkehrswesen
Die Staatliche Bahnaufsicht im Ministerium für Verkehrswesen
ist insbesondere verantwortlich für
- a)
die Ausarbeitung von Vorschriften für den Bau, den
Betrieb und die Instandhaltung der Bahnen;
- b)
die Genehmigung
- 1.
der Bau- und
Betriebsart maschinentechnischer Anlagen und Fahrzeuge,
- 2.
von Regelbauarten sowie Sonderkonstruktionen im Gleisbau,
- 3.
neuer Bauarten und Grundschaltungen von sicherungstechnischen Anlagen.
§ 5
Verantwortung der Bezirksstellen
der Staatlichen Bahnaufsicht
Die Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht sind insbesondere
verantwortlich für die
- a)
bahnaufsichtliche Prüfung der Projektierungsunterlagen
für die Gestaltung oder Rekonstruktion der Bahnen;
- b)
Prüfung der Unterlagen zur Neu- oder Ersatzbeschaffung von Schienenfahrzeugen
und Rangiermitteln;
- c)
bahnaufsichtliche Prüfung und Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme
der Anlagen und Fahrzeuge sowie die Genehmigung für die Betriebsaufnahme;
- d)
Prüfung und Bestätigung der Anschlußbahnleiter sowie für
die Prüfung der Triebfahrzeugführer;
- e)
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen für den Bau, den Betrieb
und die Instandhaltung der Bahnen zur Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit
und Disziplin im Bahnbetrieb;
- f)
Anleitung der Verantwortlichen gemäß § 7 Abs. 2
.
§ 6
Arbeitsweise, Pflichten und Rechte
(1) Die Staatliche Bahnaufsicht hat ihre Aufsichts- und Kontrollpflicht
unter Wahrung der Eigenverantwortung der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und
Einrichtungen (nachfolgend Betriebe genannt) für ihre Anlagen durchzuführen.
(2) Die Staatliche Bahnaufsicht hat die Leiter der Bahnen
bei der Entwicklung einer effektiven Personenbeförderung sowie bei dem Aufbau
geschlossener Transportketten zu unterstützen und dabei mit den staatlichen
und wirtschaftsleitenden Organen zusammenzuarbeiten.
(3) Die Staatliche Bahnaufsicht bezieht zur Lösung ihrer
Aufgaben Mitarbeiter der im § 1
genannten Bahnen sowie wissenschaftlicher Einrichtungen ein.
(4) Die Staatliche Bahnaufsicht hat zur Durchführung
ihrer Aufgaben bei Wahrung des Geheimnisschutzes das Recht,
- a)
von Betrieben Auskünfte einzuholen, Stellungnahmen,
Gutachten und Berichte anzufordern sowie Einsicht in deren Unterlagen zu nehmen und
die Bahnanlagen und Fahrzeuge der Bahnen zu betreten sowie von wissenschaftlichen
Einrichtungen Gutachten anzufordern;
- b)
den Rechtsträgern oder Eigentümern der Bahnen Auflagen zur Einhaltung
der für den Bau und Betrieb dieser Bahnen erlassenen Rechtsvorschriften und
anderen Vorschriften, zur Wahrung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit
sowie zur Einhaltung von Ordnung und Disziplin zu erteilen;
- c)
Gefahrenstellen zu sperren und die Einstellung des Betriebes der Bahn ganz
oder teilweise zu veranlassen, wenn die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet
ist;
- d)
in Abstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied des Rates
zu fordern, daß bei neuen und zu rekonstruierenden Anschlußbahnen den
Erfordernissen eines effektiven Gütertransports entsprochen wird.
(5) Die Staatliche Bahnaufsicht hat die Genehmigung für
die Betriebsaufnahme aufzuheben, wenn über die Stillegung der Bahn entschieden
worden ist.
(6) Entscheidungen und Auflagen sind zu begründen und
müssen gemäß § 11
eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
§ 7
Verantwortung der Rechtsträger
oder Eigentümer der Bahnen
(1) Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der Bahnen
müssen dieser Verordnung und den gemäß § 9
dazu erlassenen Bestimmungen entsprechen. Soweit darin keine Festlegungen für
den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung enthalten sind, sind die dafür zutreffenden
allgemeinen Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
(2) Für die Erfüllung der Forderungen gemäß
Abs. 1 und für die Einholung der dazu notwendigen Zustimmungen und Genehmigungen
tragen die Leiter der Betriebe die Verantwortung. Das gleiche gilt auch für
leitende Mitarbeiter, wenn ihnen Verantwortung für die Bahnen übertragen
wurde.
III. Leitung und Rechtsetzung
§ 8
Leitung
(1) Der Leiter der Staatlichen Bahnaufsicht untersteht dem
Minister für Verkehrswesen und ist ihm für die Erfüllung der Aufgaben
der Staatlichen Bahnaufsicht verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
(2) Die Leiter der Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht
unterstehen dem Leiter der Staatlichen Bahnaufsicht und sind ihm gegenüber für
die Durchführung ihrer Aufgaben verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
(3) Die Struktur und der Stellenplan der Staatlichen Bahnaufsicht
sowie die Ordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise der Staatlichen Bahnaufsicht
werden vom Minister für Verkehrswesen festgelegt.
§ 9
Rechtsetzungsbefugnis
(1) Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt
der Minister für Verkehrswesen.
(2) Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung
der Bahnen sowie für das Zustimmungs- und Genehmigungswesen erläßt
der Minister für Verkehrswesen. Anweisungen zu diesen Vorschriften erläßt
der Leiter der Staatlichen Bahnaufsicht.
§ 10
Veröffentlichung
Vorschriften und Anweisungen gemäß § 9 Abs. 2
sind im Mitteilungsblatt der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für
Verkehrswesen zu veröffentlichen.
IV. Rechtsmittel und Ordnungsstrafbestimmungen
§ 11
Beschwerdeverfahren
(1) Gegen Entscheidungen und Auflagen gemäß § 6 Abs. 4 Buchstaben b bis d
kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber
zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann.
(2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung
bei der Stelle der Staatlichen Bahnaufsicht einzulegen, die die Entscheidung getroffen
hat.
(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die für
die Entscheidung zuständige Stelle der Staatlichen Bahnaufsicht kann jedoch
die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis zur endgültigen
Entscheidung vorläufig aussetzen.
(4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach
ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange
stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Leiter zur Entscheidung
zuzuleiten. Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen endgültig zu
entscheiden.
(5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb
der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe
der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben.
(6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich
zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen
oder zuzusenden.
§ 12
Ordnungsstrafbestimmungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter
oder leitender Mitarbeiter gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Satz 1
oder gegen Entscheidungen und Auflagen gemäß § 7 Abs. 4 Buchstaben b und c
verstößt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe in Höhe von 10 bis
300 M belegt werden.
(2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt
den Leitern der Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht.
(3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens
und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das
Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG -
(GBl. I Nr. 3 S. 101).
V. Gebühren und Schlußbestimmungen
§ 13
Gebühren
Für die Tätigkeit der Staatlichen Bahnaufsicht
werden Gebühren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erhoben.
§ 14
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- a)
Verordnung vom 2. Juni 1972 über die Staatliche Bahnaufsicht
- Bahnaufsichtsverordnung - (GBl. II Nr. 38 S. 435),
- b)
Vierte Durchführungsbestimmung vom 25. März 1969 zur Bahnaufsichtsverordnung
- Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BO Strab) - (Sonderdruck
Nr. 620 des Gesetzblattes).
(3) Die Anordnung vom 2. Juni 1972 über den Bau und
Betrieb von Anschlußbahnen -Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
(BOA) - (Sonderdruck Nr. 740 des Gesetzblattes) bleibt in Kraft. Ihre Änderungen,
Ergänzungen und Aufhebung werden gemäß § 10
im Mitteilungsblatt dar Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen
veröffentlicht.
Berlin, den 22. Januar 1976
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen
Republik
Sindermann
Vorsitzender
Der Minister für Verkehrswesen
Arndt
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