2212-1

Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(AGBAföG)

Vom 15. Dezember 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 15



Änderungen

1.

§ 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) - Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318).

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständige Landesbehörde für Ausbildungsförderung

(1) Zuständige Landesbehörde für Entscheidungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, ber. S. 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1993 (BGBl. I S. 1202), ist die Kultusministerin.

(2) Entscheidungen nach § 5 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, ber. S. 1575), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl. I S. 58), trifft die Kultusministerin.

§ 2

Ämter für Ausbildungsförderung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und diesem Gesetz im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(2) Für die Studenten, die an einer Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern immatrikuliert sind, sind abweichend von Absatz 1 die jeweiligen Studentenwerke Ämter für Ausbildungsförderung.

(3) Die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung wird durch die Kultusministerin wahrgenommen.

§ 3

Antragsbearbeitung und Zahlung
der Förderungsleistungen

(1) Für die nach erfolgter Antragsbearbeitung im Amt für Ausbildungsförderung erforderliche Berechnung der monatlichen Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, den Ausdruck der Bescheide, die Zahlbarmachung der Beträge sowie die Durchführung des ADV-Kassenverfahrens bedienen sich die Ämter für Ausbildungsförderung der durch die Kultusministerin im Einvernehmen mit dem Innenminister bestimmten Datenverarbeitungszentrale.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen, die nach den §§ 20 und 47 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - festgestellt werden, erfolgen durch die zuständigen Landesbezirkskassen.

§ 4

Ermächtigung

Soweit das Land nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland zuständig ist, kann die Kultusministerin im Einvernehmen mit der Finanzministerin und dem Innenminister das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung bestimmen.

§ 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 15. Dezember 1993

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite

Die Kultusministerin
Steffie Schnoor