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2212-1 Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) Vom 15. Dezember 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 15
Änderungen
- 1.
§ 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) - Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318).
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zuständige Landesbehörde
für Ausbildungsförderung
(1) Zuständige Landesbehörde für Entscheidungen
zur Anerkennung der Gleichwertigkeit nach §
2 Abs. 2 Satz 1
und § 3 Abs. 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, ber. S. 1680),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1993 (BGBl. I S. 1202), ist die
Kultusministerin.
(2) Entscheidungen nach § 5
der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, ber. S.
1575), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl. I S.
58), trifft die Kultusministerin.
§ 2
Ämter für Ausbildungsförderung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die
Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 1
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
und diesem Gesetz im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Für die Studenten, die an einer Hochschule des Landes
Mecklenburg-Vorpommern immatrikuliert sind, sind abweichend von Absatz 1 die jeweiligen
Studentenwerke Ämter für Ausbildungsförderung.
(3) Die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung
wird durch die Kultusministerin wahrgenommen.
§ 3
Antragsbearbeitung und Zahlung
der Förderungsleistungen
(1) Für die nach erfolgter Antragsbearbeitung im Amt
für Ausbildungsförderung erforderliche Berechnung der monatlichen Ausbildungsförderungsleistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, den Ausdruck der Bescheide, die
Zahlbarmachung der Beträge sowie die Durchführung des ADV-Kassenverfahrens
bedienen sich die Ämter für Ausbildungsförderung der durch die Kultusministerin
im Einvernehmen mit dem Innenminister bestimmten Datenverarbeitungszentrale.
(2) Die Auszahlung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
sowie die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen, die nach den §§ 20
und 47 a
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
sowie nach § 50
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
- Verwaltungsverfahren - festgestellt werden, erfolgen durch die zuständigen
Landesbezirkskassen.
§ 4
Ermächtigung
Soweit das Land nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach § 45 Abs. 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung
im Ausland zuständig ist, kann die Kultusministerin im Einvernehmen mit der
Finanzministerin und dem Innenminister das örtlich zuständige Amt für
Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung bestimmen.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 15. Dezember 1993
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Die Kultusministerin
Steffie Schnoor
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