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D 933-0-2 Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BO P) Vom 15. Februar 1979Fundstelle: Sonderdruck Nr. 1/1979 des Mitteilungsblattes der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen 1979
Änderungen
- 1.
Gilt nach Anlage II Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des
Einigungsvertrages
fort.
| Inhaltsverzeichnis |
Abschnitt I -
Allgemeines |
| § 1
|
Geltungsbereich |
| § 2
|
Grundforderungen |
| § 3
|
Verantwortung des Rechtsträgers der Pioniereisenbahn |
Abschnitt II -
Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren; bahnaufsichtliche Prüfung |
| § 4
|
Vorbereitung und Durchführung von Investitions- und Rekonstruktionsmaßnahmen |
| § 5
|
Bauvorhaben im Bereich der Bahnanlagen |
| § 6
|
Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen; Betriebsart |
| § 7
|
Bahnaufsichtliche Prüfung |
| § 8
|
Inbetriebnahme; Betriebsaufnahme |
Abschnitt III -
Bahnanlagen |
| § 9
|
Unterbau |
| § 10
|
Oberbau |
| § 11
|
Spurweite |
| § 12
|
Längsneigung |
| § 13
|
Bogengestaltung |
| § 14
|
Gestaltung der Gleisanlage |
| § 15
|
Lichtraumumgrenzung |
| § 16
|
Gleisabstände |
| § 17
|
Höhengleiche Kreuzungen mit anderen Bahnen |
| § 18
|
Brücken |
| § 19
|
Kilometersteine, Neigungszeiger |
| § 20
|
Einfriedungen, Näherung von Straßen und Wegen |
| § 21
|
Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen |
| § 22
|
Bahnsteige |
| § 23
|
Namen von Bahnhöfen und Haltepunkten, Uhren |
| § 24
|
Arbeitsgruben |
| § 25
|
Sicherungsanlagen |
| § 26
|
Fernmeldeanlagen |
| § 27
|
Maschinentechnische Anlagen |
| § 28
|
Elektrotechnische Anlagen |
| § 29
|
Prüfung der Bahnanlagen |
Abschnitt IV -
Fahrzeuge |
| § 30
|
Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge |
| § 31
|
Begrenzung der Fahrzeuge |
| § 32
|
Achsfahrmasse, Fahrzeugmasse je Längeneinheit |
| § 33
|
Achsstand und Bogenlauf |
| § 34
|
Radsätze |
| § 35
|
Federn, Zug- und Stoßeinrichtungen |
| § 36
|
Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge |
| § 37
|
Bremsen |
| § 38
|
Dampfkessel und Druckgefäße der Fahrzeuge |
| § 39
|
Anschriften |
| § 40
|
Ausrüstung der Triebfahrzeuge |
| § 41
|
Ausrüstung der Wagen |
| § 42
|
Instandhaltung der Fahrzeuge |
Abschnitt V -
Bahnbetriebsdienst |
| § 43
|
Allgemeines |
| § 44
|
Leitung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Bahnbetriebsdienstes |
| § 45
|
Bahnbetriebsangehörige |
| § 46
|
Rangierdienst |
| § 47
|
Bilden der Züge |
| § 48
|
Zugfahrdienst |
| § 49
|
Fahrten mit Nebenfahrzeugen |
| § 50
|
Unfälle |
Abschnitt VI -
Schlußbestimmungen |
| § 51
|
Übergangsbestimmungen |
| § 52
|
Ausnahmegenehmigungen |
| § 53
|
Zuständigkeit anderer Organe |
| § 54
|
Inkrafttreten |
| Anhänge |
| Anhang I |
Begriffsbestimmungen |
| Anhang II |
Verzeichnis der in dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen aufgeführten
Standards |
| Verzeichnis der Anweisungen (sind nicht abgebildet) |
| Nr. der Anweisung |
Inhalt |
| 1 |
Anleitung für das Aufstellen der Dienstordnung |
| Anlage |
Muster einer Dienstordnung |
| 2 |
Verfahren für die Erteilung von Zustimmungen und Genehmigungen der Staatlichen
Bahnaufsicht |
| 3 |
Herstellung, Instandhaltung und Prüfung der bautechnischen Anlagen |
| Anlage 1 |
Bettungsquerschnitte |
| Anlage 2 |
Pfeilhöhenmeßverfahren |
| 4 |
Lichtraumumgrenzungen |
| 5 |
Befahren der Bahnübergänge |
| 6 |
Herstellung, Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen |
| 7 |
Herstellung, Prüfung und Instandhaltung elektrotechnischer Anlagen |
| 8 |
Begrenzung der Fahrzeuge |
| 9 |
Radsätze |
| 10 |
Anschriften der Fahrzeuge |
| 11 |
Bestimmungen für die Instandhaltung der Fahrzeuge |
| Anlage |
Führung der Fahrtenbücher |
| 12 |
Bestimmungen für die Instandhaltung der Bremseinrichtungen an Fahrzeugen |
| 13 |
Aufgaben des Leiters der Pioniereisenbahn |
| 14 |
Aufgaben des Leiters des Bahnhofs |
| 15 |
Aufgaben des Triebfahrzeugführers |
| 16 |
Ausbildung, Prüfung und Einweisung der Bahnbetriebsangehörigen |
| Anlage 1 |
Leiter der Pioniereisenbahn |
| Anlage 2 |
Leiter des Bahnhofs |
| Anlage 3 |
Triebfahrzeugführer |
| Anlage 4 |
Rangierleiter |
| 17 |
Dienstunterricht für Bahnbetriebsangehörige |
| 18 |
Personalprüfungen der Bahnbetriebsangehörigen |
| 19 |
Rangierdienst |
| 20 |
Bilden der Züge |
| Anlage 1 |
Bremstafel für 50 m Bremsweg |
| Anlage 2 |
Durchführen von Bremsproben |
| 21 |
Zugfahrdienst |
| 22 |
Unfälle |
| Anlage 1 |
Unfallmeldeplan |
| Anlage 2 |
Statistischer Bericht |
Aufgrund des §
9
Abs. 2 der Verordnung vom 22. Januar 1976 über die Staatliche Bahnaufsicht
- Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) -
(GBl. I Nr. 3 S. 33) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen
Staatsorgane und dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend folgende Ordnung erlassen:
Abschnitt I Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung sowie die dazugehörigen Anweisungen
gelten für
- a)
die Entwicklung, die Vorbereitung und die Bauausführung
von Neubauten, Erweiterungen und Veränderungen (nachstehend Bau genannt) sowie
die Instandhaltung der bautechnischen Anlagen, der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen,
der maschinen- und elektrotechnischen Anlagen (nachstehend Bahnanlagen genannt) und
Fahrzeuge,
- b)
die Durchführung des Bahnbetriebsdienstes,
- c)
die Qualifizierung und Dienstausübung der Bahnbetriebsangehörigen,
- d)
die Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken im Einspruchsbereich,
- e)
die Kreuzung und Näherung von Bauwerken, Versorgungs- und Informationsleitungen
zu Bahnanlagen,
- f)
Arbeiten in der Nähe der Bahnanlagen der Pioniereisenbahnen.
(2) Diese 0rdnung sowie die dazugehörigen Anweisungen
gelten für
- a)
das Ministerium für Verkehrswesen;
- b)
das Ministerium für Volksbildung;
- c)
das Ministerium für Bauwesen;
- d)
die Staatliche Bahnaufsicht;
- e)
den Medizinischen Dienst des Verkehrswesens der DDR;
- f)
die Fachorgane der örtlichen Staatsorgane, in deren Zuständigkeitsbereich
sich Pioniereisenbahnen befinden oder geplant sind;
- g)
die Reichsbahndirektionen;
- h)
andere Organe und Institutionen, die im Zusammenhang mit Pioniereisenbahnen
Zustimmungen und Genehmigungen erteilen oder Abnahmen durchführen;
- i)
die Rechtsträger von Pioniereisenbahnen;
- k)
die wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen,
die
- 1.
Pioniereisenbahnen
betreiben,
- 2.
Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie Teile davon für Pioniereisenbahnen
herstellen, umbauen, instandhalten, beschaffen oder prüfen,
- 3.
Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f vorbereiten
oder durchführen;
- l)
die Bahnbetriebsangehörigen der Pioniereisenbahnen.
(3) Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen
gelten für Pioniereisenbahnen mit den Spurweiten 600 mm und 381 mm.
| Die auf der linken Hälfte einer Seite gedruckten Bestimmungen
gelten nur für Pioniereisenbahnen mit der Spurweite von 600 mm.
|
Die auf der rechten Hälfte einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten nur
für Pioniereisenbahnen mit der Spurweite von 381 mm.
|
Sind andere als die hier aufgeführten Spurweiten vorhanden, gelten für
diese Pioniereisenbahnen die Bestimmungen, die die höchste Sicherheit garantieren.
(4) Soweit Abgrenzungen der Bahnanlagen gegenüber bestimmten
Betriebsbereichen notwendig sind, legt dies die Staatliche Bahnaufsicht fest.
§ 2
Grundforderungen
(1) Der Bau, die Instandhaltung und das Betreiben der Bahnanlagen
und Fahrzeuge sowie der Bahnbetriebsdienst müssen dieser Ordnung und den dazugehörigen
Anweisungen entsprechen. Soweit diese Ordnung und die Anweisungen keine ausdrücklichen
Bestimmungen enthalten, sind die entsprechenden Rechtsvorschriften und die allgemein
anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Von den Herstellern herausgegebene Bau-,
Montage-, Bedienungs- und Instandhaltungsvorschriften sind zu beachten.
(2) Für den Neubau von Pioniereisenbahnen sind nur die
Spurweiten 600 mm oder 381 mm zugelassen.
(3) Für das Betreiben der Pioniereisenbahnen sind nur
Dieseltriebfahrzeuge, Elektrospeichertriebfahrzeuge oder Dampflokomotiven zugelassen.
(4) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so bemessen
und beschaffen sein, daß sie insbesondere
- a)
bei den zugelassenen betrieblichen Belastungen hinsichtlich
der mechanischen, elektrotechnischen und thermischen Beanspruchung die Sicherheit
gewährleisten,
- b)
die Sicherheit von Personen und Sachwerten gewährleisten,
- c)
den Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- sowie Brand- und Umweltschutzes
einschließlich der Hygiene und Arbeitshygiene entsprechen.
(5) Die Pioniereisenbahnen sind so zu entwickeln, daß
die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische
Bildungssystem (GBl. I Nr. 6 S. 83), der dazu erlassenen Ordnungen und abgeschlossenen
Vereinbarungen durchgesetzt werden. Sie dienen einer zielgerichteten außerunterrichtlichen
Tätigkeit der Mädchen und Jungen und sind zur Berufsvorbereitung und -orientierung
für das sozialistische Verkehrswesen zu nutzen.
§ 3
Verantwortung des Rechtsträgers
der Pioniereisenbahn
(1) Für Ordnung und Sicherheit sowie für die Einleitung
vorbeugender Maßnahmen zur Schadensverhütung trägt der Rechtsträger
der Pioniereisenbahn die Verantwortung.
(2) Der Rechtsträger der Pioniereisenbahn hat einen Leiter
der Pioniereisenbahn und einen Vertreter, soweit erforderlich mehrere Vertreter,
einzusetzen. Der Leiter der Pioniereisenbahn und dessen Vertreter haben die erforderliche
Qualifikation nachzuweisen und müssen von der Staatlichen Bahnaufsicht bestätigt
sein.
(3) Werden Mängel an den Bahnanlagen, Fahrzeugen oder
bei der Durchführung des Bahnbetriebsdienstes festgestellt, hat der Leiter der
Pioniereisenbahn unverzüglich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit
und zur Beseitigung der Mängel zu veranlassen. Bei Mängeln oder Ereignissen,
die eine unmittelbare Betriebsgefahr zur Folge haben können bzw. die eine unmittelbare
Gefahr für Leben und Gesundheit von Bahnbetriebsangehörigen oder Fahrgästen
bedeuten, hat der Leiter der Pioniereisenbahn den Bahnbetrieb bis zur Wiederherstellung
der Betriebssicherheit einzustellen.
(4) Der Rechtsträger der Pioniereisenbahn hat im Einvernehmen
mit dem zuständigen örtlichen Rat die Verkehrszeiten festzulegen und auf
der Grundlage der Anordnung vom 18. März 1976 über die Personenbeförderung
durch den Kraftverkehr, Nahverkehr und die Fahrgastschiffahrt - Personenbeförderungsordnung
(PBO) - (GBl. I Nr. 14 S. 206) Benutzungsbedingungen zu erlassen, die in geeigneter
Weise zu veröffentlichen sind.
(5) Der Rechtsträger der Pioniereisenbahn hat zu dieser
Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen eine Dienstordnung für den Bahnbetriebsdienst
entsprechend den jeweiligen innerbetrieblichen Erfordernissen zu erlassen und deren
Einhaltung zu kontrollieren. Die Dienstordnung ist entsprechend der Anweisung Nr.
1 zur
BO P
- Dienstordnung - aufzustellen und der Staatlichen Bahnaufsicht zur Bestätigung
vorzulegen.
Abschnitt II Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren;
bahnaufsichtliche Prüfung
§ 4
Vorbereitung und Durchführung
von
Investitions- und Rekonstruktionsmaßnahmen
(1) Für die standortmäßige Einordnung der
Bahnanlagen ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.
(2) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist für
die Durchführung von Neubauten, Erweiterungen oder Veränderungen von Bahnanlagen
erforderlich, wenn die Prüfung und Kontrolle nicht anderen Organen unterliegen.
(3) Die vorherige Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht
ist für die Vorbereitung und Durchführung von Neubauten, Erweiterungen
oder Veränderungen von Bahnanlagen, die der Prüfung und Kontrolle durch
andere Organe unterliegen, erforderlich.
(4) Vor der Beschaffung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln
hat eine Abstimmung mit der Staatlichen Bahnaufsicht zu erfolgen. Es dürfen
nur solche Fahrzeuge beschafft werden, für die die Staatliche Bahnaufsicht die
Bau- und Betriebsart genehmigt hat.
(5) Für das Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren gilt
die Anweisung Nr. 2 zur BO P
- Zustimmungen und Genehmigungen -.
§ 5
Bauvorhaben im Bereich der Bahnanlagen
(1) Vor der Errichtung baulicher Anlagen in, zwischen, unter
oder über den Gleisen sowie neben den Gleisen der Pioniereisenbahnen in einem
Abstand =
10 m von der Mitte des nächsten Gleises ist die Zustimmung der Staatlichen
Bahnaufsicht einzuholen. Für die Errichtung baulicher Anlagen in einem Abstand
>10 bis 30 m von der Mitte des nächsten Gleises der Pioniereisenbahn ist
die Zustimmungdes Rechtsträgers der Pioniereisenbahn erforderlich.
(2) Vor der Herstellung von
- a)
Kreuzungen und
- b)
Näherungen =
10 m
von Versorgungs- und Informationsleitungen mit bzw. an Gleisanlagen der Pioniereisenbahnen
ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich. Die Vorbereitung und
Realisierung derartiger Vorhaben hat auf der Grundlage der TGL 31983/01 bis /10 zu
erfolgen.
(3) Für das Zustimmungsverfahren gilt die Anweisung Nr.
2 zur BO P
- Zustimmungen und Genehmigungen -.
§ 6
Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen;
Betriebsart
(1) Die Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie deren
Änderung bedarf der Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht. Die Genehmigung
der Bauart und deren Änderung bezieht sich nur auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieser Ordnung und der dazugehörigen Anweisungen.
(2) Die Genehmigung der Bauart und deren Änderung ist
bei der Staatlichen Bahnaufsicht zu beantragen. Sie wird schriftlich erteilt, wenn
bei der bahnaufsichtlichen Prüfung die Ausführung gemäß der
bestätigten Dokumentation festgestellt wird.
(3) Die Mitwirkung der Staatlichen Bahnaufsicht an der Entwicklung
von Bahnanlagen und Fahrzeugen ist vom Hersteller, Rechtsträger bzw. Auftraggeber
zu gewährleisten.
(4) Vor der Einführung einer neuen Betriebsart und deren
Veränderung ist die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.
(5) Bei der Einführung einer neuen Bauart von Bahnanlagen
und Fahrzeugen sowie einer neuen Betriebsart und deren Änderung ist von der
Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit auszugehen.
(6) Für das Genehmigungsverfahren gilt die Anweisung
Nr. 2 zur BO P
- Zustimmungen und Genehmigungen -.
§ 7
Bahnaufsichtliche Prüfung
(1) Neue oder veränderte Bahnanlagen und Fahrzeuge sind
vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Prüfungen und Abnahmen durch andere
Organe, soweit die nachstehenden Bestimmungen keine anderen Regelungen zulassen oder
vorschreiben, bahnaufsichtlich zu prüfen. Das gilt auch nach der Ausführung
von vorgeschriebenen Untersuchungen.
(2) Die bahnaufsichtliche Prüfung beinhaltet die Kontrolle
der Realisierung der in der Zustimmung bzw. Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht
enthaltenen Auflagen sowie der projektierten Parameter und die Prüfung der fachspezifischen
Bedingungen auf Einhaltung der Betriebssicherheit und der betriebstechnischen und
betriebstechnologischen Erfordernisse des Bahnbetriebes.
§ 8
Inbetriebnahme; Betriebsaufnahme
(1) Für die Inbetriebnahme neuer oder veränderter
Bahnanlagen sowie Fahrzeuge ist die Genehmigung zur Inbetriebnahme durch die Staatliche
Bahnaufsicht erforderlich. Für ortsfeste oder bewegliche Einrichtungen, die
nach den Rechtsvorschriften der Genehmigungs-, Zulassungs-, Bauartprüfungs-
oder Überwachungspflicht anderer Organe unterliegen, wird die Genehmigung zur
Inbetriebnahme erst erteilt, wenn die notwendigen Prüfungen durch diese Organe
(z. B. Staatliches Amt für Technische Überwachung, Staatliche Bauaufsicht)
durchgeführt wurden und hierüber die Prüfungs- und Genehmigungsbescheinigungen
vorliegen.
(2) Für das Betreiben der Pioniereisenbahn ist die vorherige
Genehmigung für die Betriebsaufnahme der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.
(3) Die Genehmigungen zur Inbetriebnahme und für die
Betriebsaufnahme werden schriftlich erteilt.
(4) Bei einer Unterbrechung des planmäßigen Bahnbetriebes
sind
- a)
bis zu drei Monaten durch den Rechtsträger,
- b)
über drei Monate durch die Staatliche Bahnaufsicht
die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Bahnbetriebes zu prüfen.
Abschnitt III Bahnanlagen
§ 9
Unterbau
(1) Der Unterbau muß die vom Oberbau zu übertragenden
Verkehrslasten aufnehmen und ausreichend entwässert sein.
(2) Das Unterbauplanum neuer oder erweiterter Bahnen muß
so breit sein, daß die Randwegbreite mindestens 250 mm beträgt.
§ 10
Oberbau
(1) Der Oberbau muß eine Achskraft von
60 kN (6 Mp) 25 kN (2,5 Mp)
aufnehmen.
(2) Für die Herstellung und die Instandhaltung des Oberbaus
gilt die Anweisung Nr. 3 zur BO P
- Oberbau -.
§ 11
Spurweite
(1) Die Spurweite ist das kleinste Maß zwischen zwei
sich gegenüberliegenden Fahrschienenkopfpunkten, gemessen im Bereich von
0 bis 10 mm 0 bis 8 mm
unter der Fahrschienenoberkante.
(2) Die Grundmaße der Spurweiten betragen
600 mm 381 mm.
(3) In Gleisbogen ist die Spurweite gemäß der
Anweisung Nr. 3 zur BO P
- Oberbau - zu vergrößern.
(4) Die Spurweite darf als Folge des Betriebes das Maß
595 mm 379 mm
nicht unterschreiten und das Maß
620 mm 390 mm
nicht überschreiten.
§ 12
Längsneigung
(1) Die Längsneigung der Gleise darf 40 ‰ (1:25)
nicht überschreiten.
(2) Bei Neubauten von Bahnen darf die Längsneigung bei
allen Gleisen, auf denen Fahrzeuge abgestellt werden, nicht mehr als 1,5 ‰
(1:667) betragen. Bei Erweiterungen oder Rekonstruktionen von Gleisanlagen ist diese
Neigung herzustellen.
(3) Neigungswechsel sind gemäß Anweisung Nr. 3
zur BO P
- Oberbau - auszurunden.
§ 13
Bogengestaltung
(1) Für neue Trassen und bei Rekonstruktionen sind folgende
Mindesthalbmesser der Gleisbogen zulässig:
30 m 25 m
Die Bogenläufigkeit der Fahrzeuge ist zu berücksichtigen.
(2) Überhöhungen, Überhöhungsrampen und
Übergangsbogen sind gemäß Anweisung Nr. 3 zur BO P
- Oberbau - zu gestalten.
§ 14
Gestaltung der Gleisanlage
(1) Gleisenden sind in der Regel durch Gleisendabschlüsse
abzuschließen. Die Pufferbohlen sind orange zu streichen und es ist ein Gleissperrsignal
Gsp 0 gemäß Signalbuch (SB) (Dienstvorschrift 301 der Deutschen Reichsbahn)
aufzustellen.
(2) In Triebfahrzeughallen und Wagenhallen können Gleisendschuhe,
die nicht höher als
50 mm 35 mm
über Schienenoberkante sein dürfen, angewendet werden.
Zwischen Pufferteller oder dem am weitesten herausragenden Teil des abgestellten
Fahrzeuges und der Hallenwand muß ein Sicherheitsabstand von 500 mm vorhanden
sein.
(3) Hinter Gleisenden dürfen sich in einem Abstand bis
5 m keine tragenden Bauteile, unter Druck oder Spannung stehende Leitungssysteme,
sonstige gefährdete Anlagen, Straßen, Wege, Arbeits- und Aufenthaltsräume,
Lagerräume und -plätze mit gefährlichen Stoffen und Gegenständen
befinden.
(4) Mindestens auf einer Seite jeden Gleises mit Ausnahme
der Streckengleise müssen trittsichere Rangiererwege vorhanden und ständig
freigehalten sein. Der Rangiererweg liegt in der Regel in Höhe der Schwellenoberkante
im Bereich von der Wagenumgrenzungslinie + 800 mm; von Gleismitte
1800 mm 1480 mm.
In Gleisbogen sind die Bogenzuschlagsmaße gemäß Anweisung Nr.
4 zur BO P
- Lichtraumumgrenzungen - zu berücksichtigen.
§ 15
Lichtraumumgrenzung
(1) Die Lichtraumumgrenzungslinie ist die auf Gleismitte
und Schienenoberkante bezogene äußere Umgrenzung, in die keine baulichen
Anlagen, feste oder lagernde Einrichtungen bzw. Gegenstände hineinragen dürfen.
Die Achse der Umgrenzung des lichten Raumes ist in der Mitte zwischen beiden Schienen
anzunehmen (Gleismitte) und steht senkrecht zu der auf beiden Schienenköpfen
gelegten Geraden. Der lichte Raum muß auch bei abgenutzten Schienen vorhanden
sein. Zusätzlich zur Lichtraumumgrenzungslinie sind Seitenräume freizuhalten.
Der Regellichtraum, der vorgeschriebene Bogenzuschlag und die freizuhaltenden Seitenräume
sind in der Anweisung Nr. 4 zum BO P
- Lichtrauumgrenzungen - festgelegt.
(2) Sofern Maste, Signale oder ähnliche Gegenstände
zwischen den Gleisen aufgestellt werden, ist der Mindestabstand so zu verbreitern,
daß die Lichtraumumgrenzungslinie mit den Seitenräumen und das Bogenzuschlagsmaß
eingehalten werden. Am geraden Gleis sind diese festen Gegenstände mittig zwischen
den Gleisen aufzustellen, sofern eine seitliche Verschiebung durch das Anlegen eines
Rangiererweges nicht notwendig ist.
(3) Offenstehende Tore von Triebfahrzeug- und Wagenhallen
müssen
- a)
von Gleismitte nach beiden Seiten eine lichte Weite von
mindestens
15001 mm 1200 mm
und
- b)
über Schienenoberkante eine lichte Höhe von mindestens
3300 mm 2800 mm
haben.
§ 16
Gleisabstände
(1) Bei Neubauten und Erweiterungen ist zwischen Gleisen
auf der freien Strecke ein Gleisabstand von 2600 mm + Bogenzuschlagsmaß (b)
herzustellen. Die sich hieraus ergebenden Gleisabstände sind auf volle 50 mm
aufzurunden. Bei Rekonstruktionen oder Instandhaltungsarbeiten bestehender Anlagen
ist dieser Gleisabstand anzustreben.
(2) Bei Neubauten und Erweiterungen ist zwischen den übrigen
Gleisen ein Gleisabstand von
3600 mm 3000 mm
+ Bogenzuschlagsmaß (b) herzustellen. Die sich hieraus ergebenden Gleisabstände
sind auf volle 50 mm aufzurunden.
(3) Ist es erforderlich, zwischen den Gleisen betriebsnotwendige
Gegenstände aufzustellen, muß der Gleisabstand mindestens 5500 mm betragen.
(4) Der Gleisabstand am Grenzzeichen muss
2600 mm + b 2000 mm + b
betragen.
§ 17
Höhengleiche Kreuzungen mit
anderen Bahnen
Höhengleiche Kreuzungen zwischen Pioniereisenbahnen
und anderen Bahnen sind nicht zulässig.
§ 18
Brücken
(1) Bei Neubau von Brücken sowie für die Nachrechnung
bestehender Brücken ist für die Berechnung eine Einzelachskraft
von
60 kN (6 Mp) 25 kN (2,5 MP)
und eine Meterlast von
30 kN/m (3 Mp/m) 15 kN/m (1,5 Mp/m)
verbindlich.
(2) Der Oberbau auf den Brücken ist entsprechend der
Brückenkonstruktion herzustellen. Es sind Schutzschienen einzubauen, sofern
keine anderen Konstruktionsteile ein Abstürzen entgleister Fahrzeuge verhindern.
(3) Alle Brücken sind mit einem Laufsteg und Schutzgeländer
zu versehen. Brücken ohne durchgehendes Schotterbett sind im Gleisbereich abzudecken.
§ 19
Kilometersteine, Neigungszeiger
(1) An den Streckengleisen sind in der Regel alle 100 m Kilometersteine
aufzustellen.
(2) Bei Neigungen von mehr als 10 ‰ (1:100) sind an
den Gefällewechselpunkten Neigungszeiger aufzustellen.
§ 20
Einfriedungen, Näherungen
von Straßen und Wegen
(1) Ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse die
Sicherheit des Bahnbetriebes nicht gewährleistet, sind die Bahnanlagen einzufrieden.
(2) Bei Parallelführung von Gleisen der Pioniereisenbahnen
mit Straßen oder Wegen sind diese in der Regel durch Hochbord oder Prellsteine
und bei Fußwegen gut sichtbar im Abstand von
2000 mm 1700 mm
zur Gleismitte abzugrenzen.
§ 21
Höhengleiche Kreuzungen von
Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen
(1) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen der Pioniereisenbahnen
mit Fernverkehrs- und Bezirksstraßen sind nicht gestattet.
(2) Das Anlegen von höhengleichen Kreuzungen bedarf
der Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht, bei Kreuzungen mit öffentlichen
Straßen auch des Rates des Kreises, des Volkspolizeikreisamtes und des Rechtsträgers
der Straße.
(3) Höhengleiche Kreuzungen sind stets als Bahnübergänge
gemäß der Verordnung vom 26. Mai 1977 über das Verhalten im Straßenverkehr
(Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -
) (GBl. I Nr. 20 S. 257) zu kennzeichnen.
(4) Auf höhengleichen Kreuzungen hat der Schienenverkehr
Vorrang vor dem übrigen Verkehr.
(5) Für die Größe der Sichtflächen und
den Standort der Warnkreuze an Bahnübergängen ist TGL 24337/01 bis /04
anzuwenden. Bei Fußwegen wird ein Abstand des Warnkreuzes von 3000 mm von Gleismitte
zugelassen. Lassen sich die erforderlichen Sichtflächen nicht herstellen, ist
die Sicherheit an den Bahnübergängen durch geeignete Maßnahmen herzustellen.
(6) Bahnübergänge sind entsprechend ihrer verkehrlichen
Bedeutung zu sichern. Über die Art der Sicherung entscheidet die Staatliche
Bahnaufsicht, bei öffentlichen Straßen im Einvernehmen mit der Deutschen
Volkopolizei.
(7) Bahnübergänge sind entsprechend den auftretenden
Verkehrslasten zu befestigen.
(8) Für das Befahren der Bahnübergänge gilt
die Anweisung Nr. 5 zur BO P
- Bahnübergänge -.
§ 22
Bahnsteige
(1) Die Bahnsteiglängen müssen den längsten
an den Bahnsteigen haltenden Zügen entsprechen. Die unbebaute Bahnsteigbreite
muß bei Neubauten mindestens 3000 mm betragen.
(2) Die Bahnsteighöhe muß den eingesetzten Fahrzeugen
entsprechen.
(3) Die Außenkante fester Gegenstände (Maste,
Stützen u. dgl.) auf Bahnsteigen müssen bis zur Höhe von
2730 mm 2150 mm
über Schienenoberkante
=
2300 mm =
2000 mm
von der Mitte des Gleises entfernt sein.
§ 23
Namen von Bahnhöfen und Haltepunkten,
Uhren
(1) Auf den Bahnhöfen und Haltepunkten sind deren Namen
für die Reisenden gut sichtbar anzubringen.
(2) In der Regel ist jeder Bahnhof mit einer für die
Reisenden sichtbaren Uhr auszustatten.
§ 24
Arbeitsgruben
Die Ausführung und die Abmessung der Arbeitsgruben hat
nach TGL 7461 zu erfolgen. ist nach den Grundsätzender TGL 7461 zu gestalten.
§ 25
Sicherungsanlagen
(1) Sicherungsanlagen sind vorzusehen, soweit es die Sicherheit
der Betriebsführung erfordert.
(2) Fürdie sicherungstechnische Ausgestaltung der Pioniereisenbahnen
und für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungsanlagen gilt Anweisung
Nr. 6 zur BO P
- Sicherungs- und Fernmeldeanlagen -.
§ 26
Fernmeldeanlagen
(1) Zur Übermittlung dienstlicher Aufträge, Meldungen
und Informationen sind Fernmeldeanlagen für Pioniereisenbahnen vorzusehen.
(2) Benachbarte Zugmeldestellen sind durch Fernsprecher miteinander
zu verbinden. Dazwischenliegende Zugfolgestellen, Schrankenposten, Signalfernsprecher
und sonstige Betriebsstellen sind an die Fernsprechleitung anzuschließen. Mindestens
eine Zugmeldestelle ist zusätzlich mit einem Fernsprecher des öffentlichen
Netzes auszurüsten.
(3) Für die Ausgestaltung der Pioniereisenbahnen mit
Fernmeldeanlagen und die Prüfung und Instandhaltung der Fernmeldeanlagen gilt
die Anweisung Nr. 6 zur BO P
- Sicherungs- und Fernmeldeanlagen -.
§ 27
Maschinentechnische Anlagen
Die maschinentechnischen Anlagen müssen nach den entsprechenden
Rechtsvorschriften bzw. den Vorschriften der Hersteller errichtet, betrieben und
instandgehalten werden.
§ 28
Elektrotechnische Anlagen
(1) Die elektrotechnischen Anlagen müssen nach den entsprechenden
Rechtsvorschriften bzw. den Vorschriften der Hersteller errichtet, betrieben und
instandgehaltan werden.
(2) Für die Errichtung von Beleuchtungsanlagen gilt
TGL 200-0617/02 bis /06 und /09.
(3) Für die Herstellung, Prüfung und Instandhaltung
elektrotechnischer Anlagen gilt die Anweisung Nr. 7 zur BO P
- Elektrotechnische Anlagen -.
§ 29
Prüfung der Bahnanlagen
(1) Alle Bahnanlagen sind im 1. Halbjahr zu prüfen.
Für die Durchführung der Prüfung ist der Leiter der Pioniereisenbahn
verantwortlich. Die Ergebnisse sind in Prüfungsbüchern nachzuweisen.
(2) Das Ergebnis der Prüfung vor der Wiederaufnahme
des Betriebes gemäß § 8 Abs.
4
ist in einer Niederschrift festzuhalten. Ein Exemplar der Niederschrift ist der
Staatlichen Bahnaufsicht zuzuleiten.
(3) An Brücken sind alle sechs Jahre Hauptprüfungen
und alle drei Jahre Nebenprüfungen durchzuführen. Für Art, Umfang
und Nachweis der Prüfungen gilt TGL 28066/01 und /02. Die Prüfung der Brücken
ist von einem Brückenprüfingenieur durchzuführen.
(4) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen,
Wegen oder Plätzen sind jährlich in den Monaten Mai/Juni besonders zu prüfen.
Insbesondere ist hierbei auf die Sichtflächen gemäß TGL 24337/01
bis /04 und den Zustand der Signale zu achten. Bei Bahnübergängen mit öffentlichen
Straßen ist die Deutsche Volkspolizei zu beteiligen. Über die Prüfung
ist eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Die Gleisanlagen sind zur Kontrolle des ordnungsgemäßen
Zustandes bei
- a)
täglichem Betrieb 3 mal wöchentlich
- b)
Wochenendbetrieb 1 mal wöchentlich
zu begehen. Die Ergebnisse sind in einem Dienstbuch nachzuweisen.
Abschnitt IV Fahrzeuge
§ 30
Einteilung und Beschaffenheit der
Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge werden betriebsdienstlich und entsprechend
ihrer Zweckbestimmung nach Regel- und Nebenfahrzeugen unterschieden. Die Regelfahrzeuge
müssen den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen
diesen Bestimmungen nur soweit zu entsprechen, wie es für den Zweck, dem sie
dienen sollen, und für die betriebsdienstliche Behandlung erforderlich ist.
(2) Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und instandgehalten
werden, daß sie mit der vorgesehenen Fahrzeuggeschwindigkeit ohne Gefahr bewegt
werden können.
§ 31
Begrenzung der Fahrzeuge
(1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gilt die Anweisung
Nr. 8 zur BO P
- Begrenzung der Fahrzeuge - in Verbindung mit den nachstehenden Festlegungen.
(2) Die zulässigen Breitenmaße müssen soweit
eingeschränkt werden, daß bei ungünstiger Stellung der Fahrzeuge
im Gleisbogen
- -
bis zur Höhe von < 500 mm über Schienenoberkante
ein Abstand von = 130 mm
- -
in einer Höhe von > 500 mm über Schienenoberkante ein Abstand
von = 200 mm
zwischen Fahrzeug und erweitertem Regellichtraum verbleibt.
(3) Bremsklötze, Sandstreurohre und Bahnräumer
sowie die unabgefederten Teile der Fahrzeuge dürfen bis auf
65 mm 40 mm
über Schienenoberkante herabreichen.
(4) Die Ketten der Notkupplungen sind bei Nichtbenutzung
so festzulegen, daß die untere Begrenzung der Fahrzeuge nicht überschritten
wird.
(5) Alle bruchgefährdeten Teile der Fahrzeuge, bei deren
Herabfallen Betriebsgefahren entstehen können, müssen durch Fangeinrichtungen
gesichert sein.
§ 32
Achsfahrmasse, Fahrzeugmasse je
Längeneinheit
Die Achsfahrmasse darf bei stillstehenden Fahrzeugen bis
6 t 2,5 t
die Fahrzeugmasse je Längeneinheit bis
3 t/m 1,5 t/m
betragen.
§ 33
Achsstand und Bogenlauf
(1) Achs- und Drehzapfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung
und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.
(2) Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß
Gleisbogen mit Halbmessern von
25 m 20 m
im Zugverband noch gefahrlos durchfahren werden können.
§ 34
Radsätze
(1) An den Radsätzen müssen im neuen und abgenutzten
Zustand die in der Anweisung Nr. 9 zur BO P
- Radsätze - festgelegten Maße eingehalten werden. Ausgenommen hiervon
sind die im Absatz 4 genannten Radsätze.
(2) Die Räder eines Radsatzes müssen mit der Achse
fest verbunden sein.
(3) Radprofile müssen gemäß TGL 6080/02 hergestellt
werden. Davon abweichende Radprofile sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht
zulässig, wenn die sichere Fahrzeugführung nachgewiesen wird, sowie zwischen
Spurkranz und Schiene kein Zwängen eintritt.
(4) Sind in einem Rahmen drei oder mehr Radsätze gelagert,
können die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze weggelassen
werden, wenn diese, bezogen auf den kleinsten zu befahrenden Gleisbogen, eine genügende
Auflage auf den Schienen haben. Spurkränze nicht führender Radsätze
dürfen geschwächt werden.
§ 35
Federn, Zug- und Stoßeinrichtungen
(1) Fahrzeuge müssen abgefedert sein. Die Entgleisungssicherheit
darf durch die Federung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Federung muß auch unter den betrieblichen Belastungen
bei Einhaltung ihres Arbeitsbereiches wirksam sein.
(3) Bei Nebenfahrzeugen mit einer Fahrzeuggeschwindigkeit
bis 10 km/h kann die Federung entfallen.
(4) Fahrzeuge müssen an beiden Stirnseiten eine Zug-
und Stoßeinrichtung haben.
(5) Zug- und Stoßeinrichtungen sind als selbsttätige
oder nicht selbsttätige federnde Mittelpufferkupplungen auszuführen.
(6) Die Konstruktionshöhe der Kupplungsmittellinie über
Schienenoberkante muß bei unbelastetem Fahrzeug 570 mm 315 mm betragen.
(7) Mittelpufferkupplungen müssen alle im Betrieb auftretenden
Zug- und Druckbeanspruchungen aufnehmen sowie alle im Betrieb entstehenden Höhenunterschiede
ausgleichen können und eine unbeabsichtigte gegenseitige Berührung der
gekuppelten Fahrzeuge verhindern.
(8) Selbsttätige Mittelpufferkupplungen müssen
den Zustand des einwandfrei erfolgten Kuppelns erkennen lassen.
(9) Alle Personenwagen sind mit dem Triebfahrzeug und auch
untereinander zusätzlich mit Notkupplungen (Ketten) auf beiden Fahrzeugseiten
zu verbinden, sofern der Zug nicht mit einer selbsttätig wirkenden durchgehenden
Druckluftbremse gebremst wird.
(10) Unbenutzte Mittelpufferkupplungen sind so festzulegen,
daß sie seitlich nicht über die Fahrzeugbegrenzung hinaus ausschwenken
können.
§ 36
Freie Räume und vorstehende
Teile
an den Stirnseiten der Fahrzeuge
An den Stirnseiten der Fahrzeuge muß auf jeder Seite
der Zug- und Stoßeinrichtung für das Kuppeln ein freier Raum von = 200
mm, gemessen von der Kupplungsebene bis zu den am weitesten vorstehenden Teilen der
Fahrzeugstirnseite, vorhanden sein.
§ 37
Bremsen
(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer sicher wirkenden,
in der Bremsstellung festlegbaren Hand- oder Fußbremse ausgerüstet sein.
(2) Neu zu bauende Triebfahrzeuge müssen außerdem
eine selbsttätig wirkende durchgehende Druckluftbremse, eine Zusatzbremse und
eine Notbremseinrichtung haben.
(3) Die Bremseinrichtung der Wagen muß der des Triebfahrzeuges
entsprechen. Wagen sind mit einer selbsttätig wirkenden durchgehenden Druckluftbremse
oder mit einer Handbremse auszurüsten.
(4) Lassen die betriebsdienstlichen Bestimmungen im Ausnahmefall
die Mitnahme ungebremster Wagen zu, müssen diese bei druckluftgebremsten Zügen
mit einer Hauptluftleitung ausgerüstet sein.
(5) Wagen druckluftgebremster Züge sind mit einer Notbremseinrichtung
auszurüsten.
(6) Wagen handgebremster Züge müssen mit einer
durchgehenden Notsignaleinrichtung ausgerüstet sein.
(7) Bei der Berechnung und konstruktiven Gestaltung der Bremsen
ist bei selbsttätig wirkenden Druckluftbremsen ein Hauptluftleitungsdruck von
0,4 MPa (4 kp/cm2) und bei Handbremsen eine Bedienkraft von 150 N (15
kp) zugrunde zu legen. Die Abbremsung der Fahrzeugmasse darf 80 % nicht überschreiten.
(8) Nebenfahrzeuge sind entsprechend den örtlichen Bedingungen
nach den Festlegungen des Rechtsträgers der Pioniereisenbahn mit Bremseinrichtungen
auszurüsten.
(9) Die Ausrüstung der Fahrzeuge mit anderen Bremsbauarten
bedarf der Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht.
§ 38
Dampfkessel und Druckgefäße
der Fahrzeuge
(1) Für die Genehmigung, Herstellung, Ausrüstung,
Inbetriebnahme und Untersuchung von Dampfkesseln und Druckgefäßen an Fahrzeugen
sind die speziellen Rechtsvorschriften zu beachten.
(2) Dampfkessel und Druckgefäße dürfen erst
in Betrieb genommen werden, wenn die in den dafür geltenden Rechtsvorschriften
festgelegten Prüfungen ohne Beanstandungen durchgeführt wurden.
§ 39
Anschriften
Die Fahrzeuge sind mit Anschriften gemäß Anweisung
Nr. 10 zur BO P
- Anschriften - zu versehen.
§ 40
Ausrüstung der Triebfahrzeuge
(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zum
Geben einwandfrei hörbarer Signale ausgerüstet sein.
(2) Mit Bahnräumern sind
- a)
Dampflokomotiven mit Tender an der Lokomotive vorn und am
Tender hinten;
- b)
alle übrigen Triebfahrzeuge vorn und hinten
auszurüsten.
(3) Triebfahrzeuge müssen Einrichtungen zum Führen
des Spitzen- und Schlußsignals und zumBeleuchten des Triebfahrzeugführerraumes
haben.
(4) An Triebfahrzeugen müssen Halterungen für Bremskupplungen,
elektrische Kabelverbindungen und soweit erforderlich, für Notkuppelketten vorhanden
sein.
(5) Triebfahrzeuge müssen mit einer sicher wirkenden
Sandstreueinrichtung ausgerüstet sein.
(6) Triebfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die das
Austreten von Schadstoffen (Öle, Fette, Kraftstoffe u.ä.) verhindern.
(7) Dampflokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert
werden, müssen mit verschließbaren Aschekästen und mit Funkenfängern
ausgerüstet sein.
(8) Der Arbeitsplatz des Triebfahrzeugführers ist so
zu gestalten, daß der Triebfahrzeugführer
- a)
einen körpergerechten und gepolsterten Sitz hat,
- b)
den Zug sicher fahren kann,
- c)
gegen Blendung und Spiegelung von innen und außen geschützt
ist,
- d)
ein ausreichendes Sichtfeld hat,
- e)
den Zug während des Haltens und der Fahrt mittels Einrichtungen beobachten
kann,
- f)
im Gefahrenfall seinen Platz schnell verlassen kann,
- g)
die Bedienungselemente vom Sitz aus betätigen kann,
- h)
die Kontrollelemente optimal erkennen kann.
Ein Beifahrersitz ist nach Möglichkeit vorzusehen. Die Einrichtung zum Geben
hörbarer Signale, die Hand- oder Fußbremse bzw. die Notbremseinrichtung
muß zusätzlich vom Beifahrersitz aus betätigt werden können.
(9) Die Stirn- und Seitenscheiben des Triebfahrzeugführerraumes
müssen eine verzerrungsfreie Durchsicht gewähren und Einrichtungen haben,
mit denen durch Witterungsunbilden entstandene Sichtbehinderungen beseitigt werden
können. Glasscheiben müssen aus gekennzeichnetem Sicherheitsglas bestehen.
(10) Triebfahrzeuge, die handgebremste Züge befördern,
müssen mit einer zur Notsignaleinrichtung gehörenden Warnglocke ausgerüstet
sein.
(11) Als ständiges Zubehör sind
- a)
Hand-Feuerlöscher
- b)
Verbandskasten entsprechend der
Arbeitsschutzanordnung 20/1
vom 4. August 1969
- -
Erste Hilfe bei
Unfällen und Erkrankungen von Werktätigen im Betrieb - (Sonderdruck Nr.
636 des Gesetzblattes)
mitzuführen.
(12) Weitere Ausrüstungen können von der Staatlichen
Bahnaufsicht gefordert bzw. zugelassen werden.
§ 41
Ausrüstung der Wagen
(1) Wagen müssen mit Signalstützen ausgerüstet
sein.
(2) An den Wagen müssen Halterungen für Bremskupplungen,
elektrische Kabelverbindungen und, soweit erforderlich, für Notkuppelketten
vorhanden sein.
(3) Personenwagen müssen eine sichere Personenbeförderung
gewährleisten und folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
Ein- und Ausstiege müssen Türen, mindestens jedoch
eine Abschlußeinrichtung (Ketten u. dgl.) haben;
- b)
Schiebetüren müssen sich in den Endstellungen selbst halten bzw.
einrasten;
- c)
Schlagtüren sind nur bei Plattformeinstiegen zugelassen;
- d)
Bei Trittstufen darf die Höhe der ersten Trittstufe bei unbelastetem
Fahrzeug 360 mm über Schienenoberkante, die Stufenhöhe weiterer Trittstufen
300 mm nicht überschreiten. Die Tiefe der Trittstufen muß mindestens 280
mm betragen;
- e)
Im Bereich der Ein- und Ausstiege müssen geeignete Handgriffe oder
Haltestangen vorhanden sein;
- f)
Es sind nur Sitzplätze vorzusehen;
- g)
Fensterscheiben müssen aus gekennzeichnetem Sicherheitsglas bestehen;
- h)
Bei Erfordernis sind Einrichtungen für Heizung und Beleuchtung des
Wageninneren vorzusehen.
(4) Weitere Ausrüstungen können von der Staatlichen
Bahnaufsicht gefordert bzw. zugelassen werden.
§ 42
Instandhaltung der Fahrzeuge
(1) Der Rechtsträger der Pioniereisenbahn hat die Fahrzeuge
gemäß Anweisung Nr. 11 zur BO P
- Instandhaltung der Fahrzeuge - planmäßig vorbeugend instandzuhalten.
(2) Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen
zu untersuchen. Die Fristen für die Untersuchung (Hauptinstandsetzung) hat der
Rechtsträger der Pioniereisenbahn unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit
festzulegen. Dabei darf die Frist für die Untersuchung (Hauptinstandsetzung)
- a)
für Dampflokomotiven von neun Jahren,
- b)
für alle übrigen Fahrzeuge von acht Jahren
nicht überschritten werden.
(3) Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge sind gemäß
Anweisung Nr. 12 zur BO P
- Instandhaltung der Bremsen - instandzuhalten.
(4) Für die Untersuchung der überwachungspflichtigen
Anlagen gelten die speziellen Rechtsvorschriften.
(5) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tage
der Abnahme bis zur Außerbetriebnahme für die nächste Untersuchung.
(6) Die Untersuchungsfristen gemäß Absatz 2 dürfen,
sofern es die Betriebssicherheit zuläßt, mit Zustimmung der Staatlichen
Bahnaufsicht verlängert werden. Hierbei sind die Untersuchungsfristen für
überwachungspflichtige Anlagen zu beachten. Verlängerungen der Untersuchungsfristen
sind unter Beifügung der technischen Unterlagen und eines Überprüfungsbefundes
bei der Staatlichen Bahnaufsicht zu beantragen.
(7) Untersuchungen an Triebfahrzeugen und Wagen dürfen
Werkstätten der Deutschen Reichsbahn und von der Staatlichen Bahnaufsicht besonders
zugelassene Betriebe ausführen. Teilinstandsetzungen können unter Berücksichtigung
werkstattmäßiger Voraussetzungen bei den Pioniereisenbahnen durchgeführt
werden.
(8) Über jede Untersuchung hat der Ausführende
eine Untersuchungsbescheinigung mit Angabe der ausgeführten Arbeiten auszustellen
und zu unterschreiben.
(9) Für jedes Fahrzeug sind Unterlagen zu führen,
aus denen die technischen Daten hervorgehen müssen. Die Genehmigungs- und bahnaufsichtlichen
Prüfungsunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle Untersuchungsbescheinigungen
sind diesen Unterlagen beizufügen. Die Prüfungsbücher der überwachungspflichtigen
Anlagen sind Bestandteile dieser Unterlagen.
Abschnitt V Bahnbetriebsdienst
§ 43
Allgemeines
(1) Für den Bahnbetriebsdienst gelten neben den Bestimmungen
dieses Abschnitts:
- a)
die Dienstvorschrift für die Ermittlung der arbeits-
und verkehrsmedizinischen Tauglichkeit für die Beschäftigten im Verkehrswesen
der Deutschen Demokratischen Republik;
- b)
das Signalbuch (SB) (Dienstvorschrift 301 der Deutschen Reichsbahn).
(2) Der Bahnbetriebsdienst ist, soweit nachstehend nichts
anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen der Fahrdienstvorschriften (FV) (Dienstvorschrift
408 der Deutschen Reichsbahn) zu führen.
(3) Sofern das Betreiben der Pioniereisenbahn das Anwenden
weiterer Dienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn erfordert, sind in der Dienstordnung
besondere Festlegungen zu treffen. Das Anwenden dieser Dienstvorschriften beschränkt
sich auf den sachlichen Inhalt der Bestimmungen.
§ 44
Leitung, Organisation, Durchführung
und
Überwachung des Bahnbetriebsdienstes
(1) Für die Leitung, Planung, Organisation, Durchführung
und Überwachung des Bahnbetriebsdienstes ist der Leiter der Pioniereisenbahn
verantwortlich.
(2) Die Aufgaben des Leiters der Pioniereisenbahn sind in
der Anweisung Nr. 13 zur BO P
- Aufgaben des Leiters -, die Aufgaben des Leiters des Bahnhofs in der Anweisung
Nr. 14 zur BO P
- Aufgaben des Leiters des Bahnhofs - und die des Triebfahrzeugführers in der
Anweisung Nr. 15 zur BO P
- Aufgaben des Triebfahrzeugführers - enthalten.
(3) Der Bahnbetriebsdienst darf nur aufgenommen bzw. fortgeführt
werden, wenn die für seine sichere Durchführung erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
(4) Die für die Führung des Bahnbetriebsdienstes
auf den Triebfahrzeugen, Nebenfahrzeugen und Dienstposten erforderliche Ausrüstung
mit Vorschriften, Geräten und Signalmitteln ist in der Dienstordnung festzulegen.
(5) Beim Leiter der Pioniereisenbahn muß ein maßstabsgerechter
Lageplan der Pioniereisenbahn vorhanden sein.
§ 45
Bahnbetriebsangehörige
(1) Bahnbetriebsangehörige sind Betriebseisenbahner
und Pioniereisenbahner, denen festumrissene Aufgaben im Bahnbetriebsdienst nach den
dafür erlassenen Vorschriften übertragen sind. Ihr Verantwortungsbereich
ist in der Dienstordnung zu regeln.
(2) Die Bahnbetriebsangehörigen sind verpflichtet, die
für den Bahnbetriebsdienst sowie den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz
erlassenen Vorschriften gewissenhaft zu beachten. Sie müssen sich bewußt
sein, daß Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie Pünktlichkeit oberstes
Gebot ihres Handelns sein müssen, damit Leben und Gesundheit der Bürger
geschützt und Schäden am gesellschaftlichen und persönlichen Eigentum
sowie andere Nachteile für die Gesellschaft vermieden werden.
(3) Die Gewährleistung von Sicherheit und Planmäßigkeit
des Bahnbetriebedienstes hat Vorrang vor allen anderen Arbeiten, die einem Bahnbetriebsangehörigen
noch übertragen sind.
(4) Betriebseisenbahner müssen mindestens 18 Jahre alt,
zuverlässig, tauglich, ausgebildet, vor ihrem Einsatz eisenbahnfachlich geprüft
und für ihre Tätigkeit eingewiesen sein. Folgende Dienstposten sind mit
Betriebseisenbahnern zu besetzen:
- a)
Leiter der Pioniereisenbahn und sein bzw. seine Vertreter;
- b)
Leiter des Bahnhofs;
- c)
Triebfahrzeugführer;
- d)
Rangierleiter;
(5) Pioniereisenbahner können Kinder und Jugendliche
des 4. bis 12. Schuljahres und Lehrlinge bis zum 18. Lebensjahr werden. Sie müssen
tauglich, ausgebildet, geprüft und für ihre Tätigkeit eingewiesen
sein. Pioniereisenbahner dürfen nur unter Kontrolle eines verantwortlichen Betriebseisenbahners
im Bahnbetriebsdienst tätig sein.
(6) Für die Ausbildung, Prüfung und Einweisung
der Bahnbetriebsangehörigen sowie die hierüber zu führenden Nachweise
gilt die Anweisung Nr. 16 zur BO P
- Ausbildung, Prüfung und Einweisung
(7) Alle Bahnbetriebsangehörigen sind gemäß
Anweisung Nr. 17 zur BO P
- Dienstunterricht - zu belehren.
(8) Die Bahnbetriebsangehörigen sind jährlich nach
der Anweisung Nr. 18 zur BO P
- Personalprüfungen - zu prüfen.
§ 46
Rangierdienst
Für den Rangierdienst gilt die Anweisung Nr. 19 zur
BO P
- Rangierdienst -.
§ 47
Bilden der Züge
Für das Bilden der Züge und das Durchführen
von Bremsproben gilt die Anweisung Nr. 20 zur BO P
- Bilden der Züge -.
§ 48
Zugfahrdienst
(1) Züge sind grundsätzlich durch Zugbegleitpersonal
zu besetzen.
(2) Zur Durchführung und Überwachung der Zugfahrten
sind Fahrpläne aufzustellen. Die Abfahrtszeiten der Züge sind durch Aushang
bekanntzugeben.
(3) Die Höchstgeschwindigkeit darf bei Zugfahrten 20
km/h nicht überschreiten.
(4) Weitere Bestimmungen für den Zugfahrdienst enthält
die Anweisung Nr. 21 zur BO P
- Zugfahrdienst-.
§ 49
Fahrten mit Nebenfahrzeugen
Fahrten mit Nebenfahrzeugen sind in der Dienstordnung zu
regeln.
§ 50
Unfälle
(1) Durch den Leiter der Pioniereisenbahn sind Vorkehrungen
zu treffen, um bei Unfällen schnell und umfassend Hilfe gewährleisten zu
können. Hierzu erforderliche Festlegungen sind im Unfallmeldeplan und in der
Dienstordnung zu treffen.
(2) Für das Verhalten an der Unfallstelle sowie für
das Melden, Untersuchen, Berichten, Auswerten und statistische Erfassen der Ereignisse
gilt die Anweisung Nr. 22 zur BO P
- Unfälle -.
(3) Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt
ist, sowie entgleiste Fahrzeuge sind von Fahrgästen zu räumen und vor ihrem
Wiedereinsatz technisch zu überprüfen.
Abschnitt VI Schlußbestimmungen
§ 51
Übergangsbestimmungen
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung erteilten Ausnahmegenehmigungen
werden mit Ablauf des 31. Dezember 1980 ungültig.
(2) Abweichungen von dieser Ordnung und den dazugehörigen
Anweisungen sind bis zum 31. März 1981 zu beseitigen. Abweichungen, die die
Sicherheit nicht gewährleisten und nicht vorübergehend durch betriebliche
Maßnahmen abgesichert werden können, sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Abweichungen von dieser Ordnung und den dazugehörigen
Anweisungen, die bis zum 31. März 1981 nicht beseitigt werden können, sind
durch den Rechtsträger der Pioniereisenbahn in einem Nachweis zu erfassen. Für
die Beseitigung dieser Abweichungen ist durch den Rechtsträger der Pioniereisenbahn
ein Maßnahmeplan zu erarbeiten, der Bestandteil seines Leitungsdokumentes sein
muß. Dieser Maßnahmeplan hat zu beinhalten:
- a)
Art der Abweichung zu § ... bzw. Anweisung Nr. ...;
- b)
Termin für die Veränderung bzw. Begründung für die
Beibehaltung der Abweichung;
- c)
Festlegung der Verantwortung für die Realisierung;
- d)
Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Disziplin, Ordnung
und Sicherheit bis zur Beseitigung der Abweichung. Der Maßnahmeplan ist der
Staatlichen Bahnaufsicht bis zum 30. Juni 1980 zur Bestätigung vorzulegen.
§ 52
Ausnahmegenehmigungen
Wenn aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen beim
Bau und Betrieb von Bahnanlagen und Fahrzeugen von dieser Ordnung und den dazugehörigen
Anweisungen abgewichen werden muß, ist hierfür vom Rechtsträger der
Pioniereisenbahn mit eingehender Begründung bei der Staatlichen Bahnaufsicht
eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die Antragsunterlagen sind in zweifacher
Ausfertigung vorzulegen. Dem Antrag sind die Zustimmungen oder Genehmigungen aller
zu beteiligenden Organe und Institutionen bzw. eine Bestätigung des Vorliegens
dieser Zustimmungen oder Genehmigungen oder der durchgeführten Abstimmungen
beizufügen.
§ 53
Zuständigkeit anderer Organe
Mit der Erteilung von Zustimmungen oder Genehmigungen durch
die Staatliche Bahnaufsicht wird die Pflicht des Rechtsträgers der Pioniereisenbahn
zur Einholung von Zustimmungen und Genehmigungen anderer Organe auf der Grundlage
anderer Rechtsvorschriften nicht berührt.
§ 54
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Berlin, den 15. Februar 1979
Der Minister für Verkehrswesen
Arndt
Anhang I
Begriffsbestimmungen
- 1.
Bahnanlagen sind alle zum Bau und Betrieb einer Bahn erforderlichen
ortsfesten Anlagen und Einrichtungen. Sie werden unterschieden nach
- -
Bahnanlagen der
Bahnhöfe,
- -
Bahnanlagen der freien Strecke und
- -
sonstigen Bahnanlagen.
- 2.
Bahnbetriebsdienst ist das Bewegen von Schienenfahrzeugen mit allen damit
im Zusammenhang stehenden vorbereitenden und abschließenden Maßnahmen.
- 3.
Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge
beginnen, enden, kreuzen, überholen oder mit Gleiswechsel wenden dürfen.
Die Grenze zwischen dem Bahnhof und der freien Strecke wird durch Einfahrsignale
oder Einfahrweichen gebildet.
- 4.
Bahnübergänge sind mit Warnkreuzen gemäß Anlage 2
Bild 130 der Verordnung vom 26. Mai 1977 über das Verhalten im Straßenverkehr
(Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -
) (GBl. I Nr. 20 S. 257) gekennzeichnete Kreuzungen einer Straße mit
einem Schienenweg in einer Ebene.
- 5.
Betreiben einer Bahn ist das Führen des Bahnbetriebes während
einer zeitlich festgelegten Betriebsperiode.
- 6.
Betreiber ist der vom Rechtsträger der Pioniereisenbahn mit der Führung
des Bahnbetriebes Beauftragte.
- 7.
Betriebsart ist die Art der Zugförderung (Traktionsart) unter Beachtung
der Führung des Betriebsdienstes.
- 8.
Betriebsperiode ist der Zeitabschnitt, in dem der Betrieb einer Pioniereisenbahn
bei nicht ganzjährigem Betrieb durchgeführt wird.
- 9.
Betriebszeit ist die bei unterbrochenem Dienst im Dienstplan ausgewiesene
Dienstzeit, während der die Betriebsstelle besetzt sein muß.
- 10.
Elektrotechnische Anlage ist eine funktionelle Einheit aus elektrotechnischen
Betriebsmitteln zum Erzeugen, Übertragen, Verteilen oder Anwenden von Elektroenergie,
installiert als stationäre Anlage, ausgenommen Fernmelde-, Fernbeobachtungs-
und Bahnsicherungsanlagen.
- 11.
Fahrzeuge im Sinne dieser Ordnung sind Schienenfahrzeuge. Sie werden entsprechend
ihrer Zweckbestimmung nach Regel- und Nebenfahrzeugen unterschieden.
- 11.1
Zu den Regelfahrzeugen gehören die zur Beförderung
von Personen und Gütern dienenden Wagen und die Triebfahrzeuge. Wagen werden
eingeteilt in:
- -
Personenwagen,
- -
Güterwagen.
Triebfahrzeuge sind Schienenfahrzeuge
mit eigenem Kraftantrieb zur Fortbewegung. Sie werden eingeteilt in:
- -
Dieseltriebfahrzeuge,
- -
Elektrospeichertriebfahrzeuge,
- -
Dampflokomotiven.
- 11.2
Nebenfahrzeuge sind alle übrigen auf Gleisen einsetzbaren
Schienenfahrzeuge.
- 12.
Fahrzeuggeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die ein Fahrzeug aufgrund
seiner technischen Beschaffenheit höchstens erreichen darf.
- 13.
Fernmeldeanlage ist eine technische Einrichtung, die Informationen von
Menschen oder Maschinen in elektrische Signale umwandelt, über Verbindungen
überträgt und nach Rückwandlung den Menschen oder Maschinen zur Auswertung
zur Verfügung stellt. Zu den Fernmeldeanlagen gehören im wesentlichen Fernsprechanlagen,
Meldeanlagen oder Lautsprecheranlagen.
- 14.
Freie Strecke umfaßt die zwischen den Einfahrsignalen und, wo diese
fehlen, zwischen den Einfahrweichen der Bahnhöfe gelegenen Bahnanlagen.
- 15.
Höhengleiche Kreuzungen sind Kreuzungen von Gleisen mit Straßen,
Wegen oder Plätzen in gleicher Ebene. Sie können gemäß der Verordnung
vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen -
Straßenverordnung
- (GBl. 1 Nr. 57 S. 515)
- -
der öffentlichen
Nutzung,
- -
der betrieblich-öffentlichen Nutzung,
- -
der nichtöffentlichen Nutzung
für den Fahrzeug- und
Fußgängerverkehr dienen.
- 16.
Instandhaltung ist ein Prozeß, der technisch-organisatorische Maßnahmen
(Überwachung, Kontrolle, Pflege, Wartung, Instandsetzung) zur Erhaltung oder
Wiederherstellung des funktions- und betriebssicheren Zustandes einer technischen
Anlage während ihrer Nutzungsdauer umfaßt.
- 17.
Maschinentechnische Anlage ist eine funktionelle Einheit aus Maschinenelementen
zur Erzeugung, Wandlung und Übertragung von Kräften bzw. Drehmomenten,
die dem Betrieb oder der Unterhaltung von Schienenfahrzeugen dient.
- 18.
Pioniereisenbahnen sind für die Beförderung von Personen, insbesondere
von Kindern; eingerichtete öffentliche Eisenbahnen, die als sozialistische Einrichtungen
der außerunterrichtlichen Bildung und Erziehung von Thälmannpionieren
und Mitgliedern der Freien Deutschen Jugend dienen. Sie haben die Aufgabe, in einer
sinnvollen Freizeitgestaltung für den Beruf des Eisenbahners Verständnis
und Interesse zu wecken und berufsorientierend zu wirken.
- 19.
Rangierabteilung ist die beim Rangieren zu bewegende Einheit, die aus einem
oder mehreren Fahrzeugen bestehen kann.
- 20.
Rangierdienst ist das Bewegen von Regel- und Nebenfahrzeugen, mit Ausnahme
der Zugfahrten, einschließlich der vorbereitenden und abschließenden
Tätigkeiten.
- 21.
Rangierfahrten sind bewegte Rangierabteilungen.
- 22.
Sicherungsanlagen sind technische Einrichtungen zur Gewährleistung
einer sicheren Durchführung von Zug- und Rangierfahrten auf richtig eingestellten
und gesicherten Fahrwegen innerhalb des Bahnhofs und auf der freien Strecke. Zu den
Sicherungsanlagen gehören im wesentlichen Signalanlagen, Stellwerks- und Blockanlagen,
Fernsteueranlagen und Wegübergangssicherungsanlagen.
- 23.
Züge sind die aus mehreren Regelfahrzeugen bestehenden Einheiten sowie
einzeln fahrende Triebfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden und auf die
freie Strecke übergehen. Züge müssen durch die vorgeschriebenen Signale
gekennzeichnet sein.
- 24.
Zugfahrten sind Fahrten eines Zuges auf der freien Strecke sowie die Ein-,
Aus- und Durchfahrten auf einem Bahnhof.
Anhang II
Verzeichnis der in dieser Ordnung
und den dazugehörigen Anweisungen aufgeführten Standards
| TGL 6080/02
|
Schienenfahrzeuge; Radprofile; Breiten bis 125 mm, Rillengruppe 1 bis 3
|
|
TGL 6081/02
|
Schienenfahrzeuge; Radreifen; Breiten bis 125 mm, Fertigmaße
|
|
TGL 6082
|
Schienenfahrzeuge; Sprengringnut, Ansatz, Grenzmaßrille für Radreifen
und Vollräder
|
|
TGL 7461
|
Arbeitsgruben für Fahrzeuge, bautechnische und brandschutztechnische Forderungen
|
|
TGL 24337/01
|
Sichtverhältnisse an Wegübergängen; Begriffe;
Grundsätze
|
|
TGL 24337/02
|
-; Sichtflächen an ungesicherten Wegübergängen
|
|
TGL 24337/03
|
-; Sichtflächen an gesicherten Wegübergängen
|
|
TGL 24337/04
|
-; Standort der Warnkreuze
|
|
TGL 28066/01
|
Brücken im Verkehrsbau; Überwachung und Prüfung, Durchführung
|
|
TGL 28066/02
|
-; Dokumentation
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TGL 31983/01
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Versorgungs- und Informationsleitungen;
Kreuzungen und Näherungen mit Bahnanlagen;
Allgemeine Bestimmung und Schutzmaßnahmen
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TGL 31983/02
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-; -; Lastannahmen
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TGL 31983/03
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-; -; Berechnungsgrundlagen
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TGL 31983/04
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-; -; Korrosionsschutz
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TGL 31983/05
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-; -; Stadt- und Erdgasleitungen; Schutzmaßnahmen
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TGL 31983/06
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-; -; Wasserversorgungs- und Entwässerungsleitungen;
Schutzmaßnahmen
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TGL 31983/07
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-; -; Fernwärmeleitungen; Schutzmaßnahmen
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TGL 31983/08
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Versorgungs- und Informationsleitungen;
Kreuzungen und Näherungen mit Bahnanlagen;
Leitungen für Erdöl, chemische Flüssigkeiten und technische Gase;
Schutzmaßnahmen
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TGL 31983/09
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-; -; Starkstromkabel und -freileitungen
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TGL 31983/10
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-; -; Informationskabel und -freileitungen
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TGL 200-0617/02
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Beleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe
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TGL 200-0617/03
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-; Formelzeichen; Einheiten
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TGL 200-0617/04
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-; Berechnung
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TGL 200-0617/05
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-; Messung
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TGL 200-0617/06
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-; Wartung
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TGL 200-0617/09
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-; Außenbeleuchtung; Baustellenbeleuchtung
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