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223-1-22 Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (BegabtenVO) Vom 12. Januar 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 152
Aufgrund des § 24 Abs. 1 Nr. 6
des Ersten Schulreformgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SRG) vom 26. April
1991 (GVOBl. M-V S. 123) verordnet die Kultusministerin:
§ 1
Regelungsgegenstand
(1) Berufstätige, die aufgrund ihrer Begabung, ihrer
Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Hochschulstudium in Frage kommen,
aber keine allgemeine Hochschulreife besitzen, können, wenn sie nach längerer
Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben
und ihnen ein schulischer Bildungsgang zum Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung
oder die Teilnahme an der Abiturprüfung für Nichtschüler nicht zugemutet
werden kann, die Prüfung für den Hochschulzugang besonders befähigter
Berufstätiger ablegen.
(2) Die Prüfung wird an einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde
bestimmten Gymnasium oder Fachgymnasium vor einem Prüfungsausschuß abgelegt.
§ 2
Prüfungsausschüsse
(1) Ein Prüfungsausschuß wird von der obersten
Schulaufsichtsbehörde des Landes bestellt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Lehrbefähigung für
den Sekundarbereich II oder eine gleichwertige Lehrbefähigung besitzen.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter
der obersten Schulaufsichtsbehörde oder ein von ihr beauftragter Schulleiter
eines Gymnasiums oder eines Fachgymnasiums.
(3) Dem Prüfungsausschuß gehören neben dem
Vorsitzenden die Fachprüfer an, die für jedes Prüfungsfach bestellt
werden. Die Fachprüfer müssen die Lehrbefähigung für das jeweilige
Fach besitzen oder im Hinblick auf das vom Bewerber benannte wissenschaftliche Fachgebiet
sachverständig sein. Für das vom Bewerber benannte wissenschaftliche Fachgebiet
können Hochschullehrer bestellt werden.
(4) Die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern
wird auf Vorschlag der Fachprüfer durch den Prüfungsausschuß festgesetzt.
(5) Der Prüfungsausschuß berät und beschließt
in nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses
werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
§ 3
Meldung zur Prüfung
(1) Bewerber richten einen schriftlichen Antrag auf Zulassung
zur Prüfung für den Hochschulzugang an die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(2) In dem Antrag sind die Prüfungsfächer gemäß
§ 5
dieser Verordnung zu bezeichnen und Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung
auf die Prüfung zu machen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein tabellarischer Lebenslauf, der insbesondere Angaben
über den bisherigen Ausbildungsweg und beruflichen Werdegang enthält,
- 2.
eine beglaubigte Kopie des Abgangs- oder Abschlußzeugnisses der zuletzt
besuchten Schule,
- 3.
ein vollständiger Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung
und
- 4.
eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, die allgemeine
oder fachgebundene Hochschulreife zu erwerben.
§ 4
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
für den Hochschulzugang trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde; sie ist
dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung enthält auch Angaben über
den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung der Prüfung. Die Entscheidung,
einen Bewerber nicht zur Prüfung für den Hochschulzugang zuzulassen, ist
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
- 1.
mindestens das 25. Lebensjahr vollendet und seinen ersten
Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat,
- 2.
nach Abschluß einer beruflichen Ausbildung mindestens fünf Jahre
oder im Falle einer Abschlußprüfung nach
§ 40
Abs. 2
des
Berufsbildungsgesetzes
insgesamt mindestens sieben Jahre berufstätig gewesen ist und
- 3.
seine Bildung erweitert und vertieft und sich auf die Prüfung in angemessener
Weise vorbereitet hat.
(3) Als berufliche Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 2 gelten:
- 1.
der Facharbeiterabschluß nach dem Recht der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik,
- 2.
die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz,
- 3.
der Abschluß einer Berufsfachschule oder Fachoberschule, deren Zugangsvoraussetzung
das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
ist,
- 4.
der Abschluß einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule
oder Fachschule, die auf dem Hauptschulabschluß aufbaut und nach den landesrechtlichen
Vorschriften den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen Abschluß
vermittelt,
- 5.
der Abschluß der Ausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst der
öffentlichen Verwaltung.
Die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei
Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen
Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt.
(4) Nicht zur Prüfung zugelassen werden Bewerber, die
in einem Gymnasium, einem Fachgymnasium, einem Abendgymnasium oder einem Kolleg (Institut
zur Erlangung der Hochschulreife), in einer anderen Schule oder in einer Abiturprüfung
für Nichtschüler, einer Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium
ohne allgemeine Hochschulreife oder einer Prüfung nach dieser Verordnung bereits
zwei erfolglose Versuche unternommen haben, eine Hochschulreife (allgemeine und fachgebundene
Hochschulreife sowie Fachhochschulreife) zu erlangen. Ferner werden nicht zugelassen
Bewerber, die eine fachgebundene Hochschulreife besitzen und die Möglichkeit
haben, eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife
abzulegen. Nicht zur Prüfung zugelassen wird ein Bewerber auch dann, wenn der
Antrag nach § 3
dieser Verordnung unvollständig ist und auch nach Aufforderung nicht vervollständigt
wurde.
§ 5
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den
Maßstäben für die Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.
Sie müssen für die schriftliche und mündliche Prüfung im wissenschaftlichen
Fachgebiet den Anforderungen von Leistungsfächern, in den übrigen Fächern
den Anforderungen von Grundkursfächern in der Abiturprüfung vergleichbar
sein. Die Aufgabenstellungen sollen insbesondere bei den mündlichen Prüfungen
die Berufserfahrung der Bewerber angemessen berücksichtigen.
(2) Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind:
- 1.
eine Aufgabe aus dem vom Bewerber benannten wissenschaftlichen
Fachgebiet, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes
Mecklenburg-Vorpommern angeboten wird,
- 2.
nach Wahl des Bewerbers eine Aufgabe aus den Fächern Mathematik oder
einer Fremdsprache (Englisch, Französisch, Russisch, Latein oder Griechisch)
und
- 3.
eine Aufgabe aus dem Fach Deutsch.
(3) Benennt der Bewerber als wissenschaftliches Fachgebiet
eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache (Englisch, Französisch, Russisch,
Latein oder Griechisch), Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer
Gegenstände der schriftlichen Prüfung.
(4) Bei Bewerbern, die durch eigene Veröffentlichungen
eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fachgebiet nachweisen können,
kann die schriftliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 1 entfallen. Die Entscheidung
darüber trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(5) Für die Bearbeitung der Aufgaben in der schriftlichen
Prüfung stehen den Bewerbern jeweils fünf Zeitstunden zur Verfügung.
(6) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden
von der obersten Schulaufsichtsbehörde gestellt. Den Aufgaben werden eine Beschreibung
der von den Schülern erwarteten Leistungen einschließlich der Angabe von
Bewertungskriterien sowie Korrekturanweisungen beigegeben. Die Umschläge, in
denen die Aufgaben dem Prüfungsausschuß zugeleitet werden, müssen
gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend gesichert sein. Die Umschläge
dürfen erst am Tage der Prüfung geöffnet werden. Bei Aufgabenstellungen,
die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde
dem Prüfungsausschuß gestatten, die Umschläge am Kalendertag vor
der Prüfung zu öffnen.
(7) Jede schriftliche Arbeit wird von dem jeweiligen Fachprüfer
korrigiert, beurteilt und bewertet. Die Arbeit wird von einem weiteren Fachlehrer
des betreffenden Faches durchgesehen, der sich entweder der Bewertung des Fachprüfers
anschließt oder eine eigene Beurteilung mit Bewertung anfertigt. Die schriftliche
Arbeit in dem vom Bewerber benannten wissenschaftlichen Fachgebiet wird, sofern es
nicht Unterrichtsfach an einer öffentlichen Schule ist, von einem weiteren Hochschullehrer
durchgesehen und beurteilt. Die endgültige Entscheidung über die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß.
(8) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
- 1.
Aufgaben aus dem vom Bewerber benannten wissenschaftlichen
Fachgebiet,
- 2.
falls eine Fremdsprache Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist,
Aufgaben aus der Mathematik oder, falls Mathematik Gegenstand der schriftlichen Prüfung
ist, Aufgaben aus einer Fremdsprache (Englisch, Französisch, Russisch, Latein
oder Griechisch) und
- 3.
Aufgaben aus einem Fach der beiden folgenden Fächergruppen
- -
Fächergruppe
1: Physik, Chemie, Biologie
- -
Fächergruppe 2: Geschichte, Geographie, Sozialkunde.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Fächergruppe, aus
der der Bewerber das Prüfungsfach wählt. Zu bestimmen ist diejenige Fächergruppe,
die mit der Berufstätigkeit des Bewerbers am wenigsten im Zusammenhang steht,
sondern sie im Sinne einer allgemeinen Grundbildung ergänzt.
(9) Im Falle von Absatz 3 ist abweichend von Absatz 8 Nr.
2 ein weiteres vom Bewerber aus den beiden Fächergruppen nach Absatz 8 Nr. 3
zu wählendes Fach Gegenstand der mündlichen Prüfung.
(10) Benennt der Bewerber als wissenschaftliches Fachgebiet
eines der Fächer der Fächergruppen nach Absatz 8 Nr. 3, so kann dieses
Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(11) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung
durchgeführt. Die Einzelprüfung dauert mindestens 20 Minuten, höchstens
jedoch 30 Minuten. Die Aufgaben werden dem Bewerber schriftlich vorgelegt. Während
der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Bewerber Aufzeichnungen
als Grundlage für seine Ausführungen machen.
(12) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung
werden vom jeweiligen Fachprüfer erarbeitet und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zur Bestätigung vorgelegt. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den
Rahmenrichtlinien für die Oberstufe des Gymnasiums bzw. nach den Rahmenrichtlinien
für das Fachgymnasium.
(13) Das Urteil über die mündliche Einzelprüfung
wird auf Vorschlag des jeweiligen Fachprüfers vom Prüfungsausschuß
festgesetzt.
(14) Über die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses
und den Verlauf der Prüfung werden Niederschriften gefertigt. Die Niederschrift
wird vom Schriftführer und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 6
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Leistungen in jedem Fach der schriftlichen und mündlichen
Prüfung werden mit einer Punktzahl von null bis 15 bewertet:
15/14/13 Punkte
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
12/11/10 Punkte
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
9/8/7 Punkte
= eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;
6/5/4 Punkte
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen
noch entspricht;
3/2/1 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt,
daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können;
0 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird ein Bewerber zugelassen,
wenn er in der Summe aller Teile der schriftlichen Prüfung mindestens 15 Punkte
einfacher Wertung, im Falle von § 5 Abs.
4
dieser Verordnung mindestens zehn Punkte einfacher Wertung erreicht hat. Dabei darf
kein Teil der Prüfung mit weniger als vier Punkten einfacher Wertung bewertet
worden sein.
(3) Der Bewerber hat die Prüfung bestanden, wenn er in
der Summe aller Teile der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt
mindestens 30 Punkte einfacher Wertung, im Falle von § 5 Abs. 4
dieser Verordnung mindestens 25 Punkte einfacher Wertung erreicht hat. Dabei darf
kein Teil der Prüfung mit weniger als vier Punkten einfacher Wertung bewertet
worden sein.
§ 7
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis
der allgemeinen Hochschulreife (Anlage
1), das die in jedem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil erreichte
Punktzahl, die Gesamtpunktzahl (P) und die Durchschnittsnote (N) ausweist.
(2) Bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl (P) werden die
Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
- -
im wissenschaftlichen Fachgebiet mit acht,
- -
in den beiden anderen Fächern jeweils mit sechs
und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung
- -
im wissenschaftlichen Fachgebiet mit vier,
- -
in den beiden anderen Fächern jeweils mit drei
multipliziert; die Teilergebnisse werden addiert (Anlage 2).
(3) Die Gesamtpunktzahl (P) wird in eine Durchschnittsnote
(N) umgerechnet (Anlage 3, Tabelle 1).
Für Bewerber, die durch wissenschaftliche Veröffentlichungen eine besondere
Qualifikation nachgewiesen haben, erfolgt die Umrechnung der Gesamtpunktzahl (P)
in eine Durchschnittsnote (N) gemäß Anlage 3, Tabelle 2
. Bei solchen Bewerbern wird für eine Gesamtpunktzahl über 301 Punkte die
Durchschnittsnote 1,0 erteilt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter
dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
§ 8
Pflichtwidrigkeiten und andere
Unregelmäßigkeiten
(1) Wenn der Bewerber in der Prüfung täuscht, zu
täuschen versucht oder anderen dabei hilft oder sich eines sonstigen Verstoßes
gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung schuldig macht,
schließt ihn der Prüfungsausschuß von der weiteren Teilnahme an
der Prüfung aus. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Hat der Bewerber bei einer Prüfung getäuscht
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen
Hochschulreife bekannt, so kann der Prüfungsausschuß innerhalb von drei
Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig
erklären. Das ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen. Der Bewerber ist vor der
Entscheidung anzuhören.
(3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu der
Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Bewerber hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen
Hochschulreife bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet
die oberste Schulaufsichtsbehörde. Der Bewerber ist vor der Entscheidung anzuhören.
§ 9
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis,
Wiederholung
(1) Der Bewerber kann vor Beginn der Prüfung von der
gesamten Prüfung zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach dem Beginn
der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(2) Ein Bewerber, der wegen Krankheit oder sonstigen, von
ihm nicht zu vertretenden Gründen, an der Prüfung oder an einzelnen Teilen
der Prüfung nicht teilnimmt, hat die Gründe dem Prüfungsausschuß
unverzüglich mitzuteilen. Bei Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis
vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, wann die Prüfung
oder einzelne Teile der Prüfung abgelegt werden. Ist es einem Bewerber wegen
Krankheit oder sonstigen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich,
die Prüfung innerhalb eines Jahres ordnungsgemäß zu beenden, so gilt
die Prüfung als nicht begonnen.
(3) Ohne zureichenden Grund versäumte Prüfungsteile
sind jeweils mit null Punkten zu werten.
(4) Hat ein Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so
kann er sie nach frühestens zwei Monaten einmal wiederholen. Die Prüfung
ist insgesamt zu wiederholen. Teilleistungen einer nicht bestandenen Prüfung
werden nicht auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Hat der Bewerber die
Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Prüfung endgültig
nicht bestanden.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(6) Hat der Bewerber die Prüfung oder die Wiederholungsprüfung
nicht bestanden, erhält er darüber eine Mitteilung (Anlagen 4
und 5)
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in
Kraft.
Schwerin, den 12. Januar 1994
Die Kultusministerin
Steffie Schnoor
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
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