223-6-11

Verordnung zum Erwerb der Berufsreife mit Leistungsfeststellung

Vom 10. April 2007

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 138, Mittl.bl. BM M-V 2007, S. 246



Änderungen

1.

§ 12 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2009 (Mittl.bl. BM M-V 2010 S. 3 / GVOBl. M-V 2010 S. 57)

Aufgrund des § 69 Nr. 6 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBI. M-V S. 41), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Berufsreife

Der Schüler hat die Berufsreife erworben, wenn er in allen Fächern, in denen er in der Jahrgangsstufe 9 unterrichtet wurde, mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder der Notenausgleich gemäß § 9 der Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung vom 10. April 2007 (GVOBl. M-V S. 143) Anwendung findet.

§ 2

Ziel der Leistungsfeststellung

In der Leistungsfeststellung kann der Teilnehmer Umfang, Tiefe und Anwendungsvermögen seiner erworbenen Sach-, Methoden- und Handlungskompetenzen und seine Leistungsbereitschaftnachweisen. Dabei ist ihm die Möglichkeit zu geben, seine Interessen und Stärken einzubringen sowie eigene Verantwortung und Selbstständigkeit in dieser Bewährungs- und Anforderungssituation nachzuweisen. Die Leistungsfeststellung ist so zu gestalten, dass sie als pädagogisches Mittel motivierend und stimulierend wirkt.

§ 3

Teilnahme

Jeder Schüler, der die Jahrgangsstufe 9 der nichtgymnasialen Bildungsgänge besucht, kann auf Antrag, der bei nicht volljährigen Schülern von den Erziehungsberechtigten gestellt wird, an der Leistungsfeststellung teilnehmen. Der Entscheidung über die Teilnahme geht eine umfassende Beratung gemäß § 8 Abs. 1 voraus.

Der Antrag zur Teilnahme ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Leistungsfeststellung schriftlich zu stellen. Er wird zu den Unterlagen über die Leistungsfeststellung genommen.

§ 4

Zeitpunkt der Leistungsfeststellung

Die Leistungsfeststellung findet zum Ende der Jahrgangsstufe 9 statt. Die Termine für den Zeitraum der schriftlichen und der mündlichen Leistungsfeststellung werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben.

§ 5

Gegenstand und Umfang der Leistungsfeststellung

(1) Grundlage für den Inhalt der Leistungsfeststellung sind die Anforderungen der Rahmenpläne, der schulinternen Lehrpläne sowie die entsprechenden Hinweise der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Leistungsfeststellung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Der schriftliche Teil umfasst die Fächer Deutsch und Mathematik. Die Aufgaben werden landeseinheitlich zentral gestellt.

(4) Der mündliche Teil besteht aus einem Pflichtblock und einem Wahlblock. Jeder Teilnehmer muss sich einer mündlich-praktischen Leistungsfeststellung im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik/Informatik unterziehen. Darüber hinaus wählt der Teilnehmer eines der Fächer Englisch, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie und Sozialkunde oder präsentiert die in der Jahrgangsstufe 9 erbrachte Jahresarbeit.

(5) Die mündliche Leistungsfeststellung kann zur Verbesserung der Ergebnisse zusätzlich auch in höchstens einem der Fächer des schriftlichen Teils der Leistungsfeststellung erfolgen.

(6) Im Fach Deutsch werden der verstehende Umgang mit einem Text, grammatisch-orthografische Grundkenntnisse sowie das angemessene Reagieren auf einen Schreibanlass geprüft.

(7) Im Fach Mathematik wird eine Arbeit, bestehend aus Pflicht- und Wahlteil, zur Verfügung gestellt.

(8) Durch die oberste Schulaufsichtsbehörde werden verbindliche Vorgaben und Hinweise zu den Aufgabenstellungen, zu den inhaltlichen Schwerpunkten und zur Bewertung herausgegeben.

§ 6

Kommission zur Abnahme der Leistungsfeststellung

(1) Für die Durchführung der Leistungsfeststellung wird an jeder Schule, an der sie abgenommen wird, eine Kommission durch den Schulleiter berufen. Er kann den Vorsitz übernehmen oder eine Lehrkraft mit dem Vorsitz beauftragen. Der Vorsitzende beruft als stimmberechtigte Mitglieder der Kommission

1.

die Klassenleiter der Jahrgangsstufe 9,

2.

die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

(2) Der Vorsitzende kann die in Jahrgangsstufe 9 erzielten Ergebnisse anhand der Leistungsnachweise und die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten der Leistungsfeststellung überprüfen und nach Anhörung der Kommission die Bewertung der schriftlichen Arbeiten ändern. Er muss seine Entscheidung auf der jeweiligen Arbeit vermerken und durch Unterschrift bestätigen. Die Änderung der Bewertung von Arbeiten ist durch den Vorsitzenden der Kommission schriftlich zu begründen. Diese Begründung ist in die Niederschrift über die Leistungsfeststellung aufzunehmen.

(3) Die Kommission hat die Aufgabe,

1.

den Gesamtablauf der Leistungsfeststellung zu beraten und ihre Durchführung in einer Form zu sichern, die dem Ziel der Leistungsfeststellung entspricht,

2.

Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Aufgaben bis zum jeweiligen Tag der Leistungsfeststellung sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Leistungsfeststellung in Verbindung stehenden Beratungen sichert,

3.

die Teilnehmer mit den wesentlichen Inhalten der Bestimmungen zur Leistungsfeststellung und deren Ablauf vertraut zu machen,

4.

Maßnahmen zu treffen, die Täuschungsversuche verhindern,

5.

Entscheidungen bei Verstößen der Teilnehmer gegen die Bestimmungen zur Leistungsfeststellung und über Beschwerden zu treffen,

6.

Festlegungen der Kommission zu protokollieren, soweit diese nicht in anderen Unterlagen fixiert werden.

(4) Die Kommission beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Gegen die Entscheidung der Kommission und der Fachausschüsse kann der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde.

(6) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der Kommission aufgrund von § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit nach § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet der Vorsitzende der Kommission. Ist er selbst betroffen, entscheidet die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde. Wird das betreffende Mitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder der Kommission haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.

§ 7

Fachausschüsse zur Leistungsfeststellung

(1) Für jedes Fach und den Bereich der besonderen Leistung wird durch den Vorsitzenden der Kommission ein Fachausschuss berufen, der aus zwei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachausschüsse gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungsfeststellung.

(2) Der Vorsitzende der Kommission beruft für das jeweilige Fach oder für den Bereich der Jahresarbeit als stimmberechtigte Mitglieder jedes Fachausschusses

1.

den Vorsitzenden des Fachausschusses,

2.

den unterrichtenden Lehrer.

Der Vorsitzende der Kommission hat das Recht, unbeschadet der Aussage im Absatz 1, einem oder mehreren Fachausschüssen als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied anzugehören.

(3) Kommen die Mitglieder des Fachausschusses zu keinem einstimmigen Ergebnis, entscheidet der Vorsitzende der Kommission nach deren Anhörung. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 8

Vorbereitung und Durchführung

(1) Klassenlehrer und Fachlehrer beraten Schüler und Erziehungsberechtigte umfassend

-

über Erfolgschancen bei der Leistungsfeststellung,

-

bei der Wahl des Faches für die mündliche Leistungsfeststellung.

(2) Jeder Teilnehmer teilt im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten sechs Wochen vor Beginn der Leistungsfeststellung dem Klassenlehrer verbindlich schriftlich mit, in welchem Wahlfach er mündlich oder praktisch geprüft werden möchte. Die schriftliche Erklärung wird zu den Unterlagen der Leistungsfeststellung genommen.

(3) Die Organisationspläne für den Ablauf der schriftlichen und der mündlichen Leistungsfeststellung sind den Teilnehmern rechtzeitig vor Beginn der Leistungsfeststellung bekannt zu geben. Mit Bekanntgabe des Organisationsplanes der mündlichen Leistungsfeststellung endet der planmäßige Unterricht für die teilnehmenden Schüler. Die Schüler bereiten sich in der Schule auf die Leistungsfeststellung vor. Die Schule stellt dafür die erforderlichen personellen und fachlichen Mittel zur Verfügung.

(4) Einen Unterrichtstag vor Beginn der Leistungsfeststellung sind für jeden Teilnehmer die Jahresnoten für alle Fächer festzulegen, in die Notenlisten einzutragen und dem Teilnehmer bekannt zu geben. Teilnehmer, die zu diesem Zeitpunkt die Jahrgangsstufe 9 erfolgreich absolviert haben, haben die Berufsreife erworben.

(5) Bei Teilnehmern der Leistungsfeststellung, die ihre Jahresnoten auf der Anspruchsebene der Mittleren Reife erreicht haben, wird die Jahresnote um eine Note verbessert.

(6) Vor Beginn der Leistungsfeststellung sind die Teilnehmer und ihre Erziehungsberechtigten auf die Bestimmungen in § 67 Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes hinzuweisen.

(7) Die Teilnehmer sind vor Beginn jeder Leistungsfeststellung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich gemäß § 15 Abs. 2 im Stande fühlen, an der Leistungsfeststellung teilzunehmen. Muss für einen Teilnehmer die Leistungsfeststellung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Leistungsfeststellung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Leistungsfeststellung liegt für den schriftlichen Teil beim Vorsitzenden der Kommission, für den mündlichen Teil beim Vorsitzenden des Fachausschusses.

(8) Die schriftliche Leistungsfeststellung beginnt für alle Schulen an allen Tagen der Leistungsfeststellung um 8.00 Uhr. Der Beginn der mündlichen Leistungsfeststellung wird vom Schulleiter festgelegt.

(9) Die schriftlichen Aufgaben für Deutsch und Mathematik sind in einem verschlossenen Umschlag sicher aufzubewahren. Der Vorsitzende der Kommission öffnet diesen Umschlag eine Stunde vor Beginn der jeweiligen Leistungsfeststellung im Beisein eines Mitgliedes des jeweiligen Fachausschusses.

(10) Die Aufgaben für die Wahlfächer werden von den Fachausschüssen in eigener Zuständigkeit erarbeitet. Die Aufgaben, einschließlich Erwartungsbild und Bewertungsmaßstab, sind dem Schulleiter spätestens drei Wochen vor Beginn der mündlichen Leistungsfeststellung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigungen sind schriftlich zu erteilen.

(11) In allen Teilen der Leistungsfeststellung dürfen nur die in den fachbezogenen Hinweisen zur Leistungsfeststellung angegebenen Hilfsmittel verwendet werden.

(12) Für die schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellungen sind Papier (mit Schulstempel) sowie notwendige Materialien und Hilfsmittel durch die Schule bereitzustellen.

(13) Die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsfeststellung sind dem Schüler drei Unterrichtstage vor Beginn der Konsultationen zur Vorbereitung auf den mündlichen Teil der Leistungsfeststellung bekannt zu geben. Der Teilnehmer kann sich im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten anschließend, spätestens nach Ablauf von zwei Unterrichtstagen, zu einer weiteren Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 anmelden.

§ 9

Schriftliche Leistungsfeststellung

(1) Der schriftlichen Leistungsfeststellung in Deutsch und Mathematik haben sich alle Teilnehmer zu unterziehen.

(2) Während der Leistungsfeststellung führen ständig zwei Lehrkräfte Aufsicht. Eine der Lehrkräfte soll Mitglied der Kommission oder des zuständigen Fachausschusses sein. Die Teilnehmer dürfen den Raum während der Leistungsfeststellung nur einzeln mit Erlaubnis der Aufsicht führenden Lehrkräfte verlassen.

(3) Die schriftliche Leistungsfeststellung in Deutsch und Mathematik dauert jeweils 135 Minuten. Darin enthalten sind 15 Minuten Vorbereitungszeit.

(4) Über die Durchführung jeder schriftlichen Leistungsfeststellung ist ein Protokoll anzufertigen.

(5) Jeder Teilnehmer erhält die Möglichkeit der Einsichtnahme in seine Ergebnisse.

§ 10

Mündliche Leistungsfeststellung

(1) Die mündlichen Leistungsfeststellungen dauern höchstens 15 Minuten, mindestens jedoch zehn Minuten. Wenn praktische Fertigkeiten geprüft werden oder Jahresarbeiten präsentiert und verteidigt werden, kann die Leistungsfeststellung bis zu 30 Minuten dauern.

(2) Die Leistungsfeststellung erfolgt bei jedem Teilnehmer in der Regel einzeln. In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 kann die Leistungsfeststellung in Kleingruppen erfolgen, sofern die Aufgabe dies erfordert. Die Leistung des einzelnen Schülers muss bei der Durchführung der Leistungsfeststellung in Kleingruppen feststellbar sein.

(3) Die mündliche Leistungsfeststellung nimmt der Fachausschuss ab. Er gibt die Aufgabe für den jeweiligen Schüler oder die Kleingruppe vor. Der Vorsitzende des Fachausschusses legt den Teilnehmern die Aufgabe schriftlich vor.

(4) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Leistungsfeststellung sind dem Teilnehmer 15 Minuten Zeit zu gewähren. Der Teilnehmer bereitet sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Er darf sich Aufzeichnungen für seine Ausführungen machen. Erfolgt die Leistungsfeststellung praxis- und handlungsorientiert, kann die Vorbereitungszeit um maximal 15 Minuten verlängert werden.

(5) In der mündlichen Leistungsfeststellung soll dem Teilnehmer Gelegenheit gegeben werden, einen Sachverhalt in zusammenhängender Form angemessen darzustellen oder besondere Leistungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 zu präsentieren und zu erläutern. Der Teilnehmer soll themen- und gegenstandsbezogene Fragen des Fachausschusses angemessen und in Zusammenhängen beantworten. Er darf seine während der Vorbereitungszeit gefertigten Aufzeichnungen benutzen, die Bestandteil der Unterlagen über die Leistungsfeststellung werden.

(6) Über die mündliche Leistungsfeststellungist von einem Mitglied des Fachausschusses ein Protokoll anzufertigen, aus dem die Leistungsbewertung ersichtlich und nachvollziehbar wird.

§ 11

Bewertung in den Fächern der Leistungsfeststellung

(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Fachlehrer durchzusehen und zu bewerten. Bei der Bewertung einer Arbeit mit„ungenügend“ und in Zweifelsfällenist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer erforderlich. Bei Differenzen in der Bewertung entscheidet der Vorsitzende der Kommission zur Abnahme der Leistungsfeststellung.

(2) Nach jeder mündlichen Leistungsfeststellung ist in der Regel vom Fachausschuss auf Vorschlag des unterrichtenden Fachlehrers die Note für die Leistungsfeststellung im jeweiligen Fach festzulegen. Diese ist in das Protokoll und in die Notenliste einzutragen und dem Teilnehmer mitzuteilen.

(3) Nach Abschluss der mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellung werden die Endnoten durch die Kommission festgelegt. Sie werden aus den Jahresnoten und den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls der mündlichen Leistungsfeststellung gebildet. Jahresnoten und Noten der Leistungsfeststellung sind gleichwertig.

(4) Aus den Endnoten aller Fächer und der Jahresarbeit wird ein Gesamtprädikat ermittelt. Hierbei darf in keinem der Fächer der Leistungsfeststellung eine „nicht ausreichende“ und in den übrigen in der Jahrgangsstufe 9 unterrichteten Fächern höchstens eine „mangelhafte“ Endnote vorliegen.
Aus den Endnoten aller Fächer wird der Durchschnittswert gebildet. Die Stelle nach dem Komma wird durch Rundung ermittelt. Die zweite Stelle nach dem Komma ist von null bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Das Gesamtprädikat wird nach folgendem Schlüssel vergeben:

von 1,0 bis 1,2

„sehr gut - mit Auszeichnung“

von 1,3 bis 1,4

„sehr gut“

von 1,5 bis 2,4

„gut“

von 2,5 bis 3,4

„befriedigend“

von 3,5 bis 4,1

„bestanden“

(5) Der Teilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Leistungsfeststellung seine Prüfungsakten persönlich einsehen.

§ 12

Ergebnis der Leistungsfeststellung

(1) Der Vorsitzende der Kommission gibt das Ergebnis der Leistungsfeststellung bekannt und weist die Schüler darauf hin, dass ihnen auf Verlangen die wesentlichen Gründe der Bewertung der Leistungsfeststellung sowie der Bildung des Gesamtprädikates durch ein Mitglied der Kommission mündlich erläutert werden. Bringt der Teilnehmer im Anschluss an die Leistungsfeststellung begründete Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.

(2) Der Teilnehmer hat die Berufsreife mit Leistungsfeststellung erworben, wenn er mindestens das Gesamtprädikat „bestanden“ erreicht hat.

(3) Teilnehmer, die durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben und mindestens das Gesamtprädikat „befriedigend“ erhalten, sind berechtigt, in die Jahrgangsstufe 10 der nichtgymnasialen Bildungsgänge überzugehen.

§ 13

Zeugnis

(1) Jeder Teilnehmer, der die Leistungsfeststellung bestanden hat und die Schule verlässt, bekommt ein Zeugnis über die Berufsreife mit Leistungsfeststellung. Bei Teilnehmern, die nach bestandener Leistungsfeststellung in die Jahrgangsstufe 10 versetzt werden, wird die Leistungsfeststellung auf dem Zeugnis vermerkt.

(2) Schüler, die die Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, jedoch die Voraussetzungen für die Berufsreife erfüllen, erhalten ein Abschlusszeugnis über die Berufsreife. Schüler, die die Leistungsfeststellung nicht bestanden haben und die Voraussetzungen für die Berufsreife nicht erfüllen, erhalten ein Zeugnis, sofern die Bestimmungen der Versetzungsverordnung dies zulassen, oder ein Abgangszeugnis.

(3) Schüler, die an der nachzuholenden Leistungsfeststellung gemäß § 17 und § 18 Abs. 1 aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen, verlassen die Schule, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, mit dem Zeugnis der Berufsreife. Erfüllt der Schüler die Voraussetzungen für die Berufsreife nicht, so erhält er entweder ein Abgangszeugnis oder, sofern die Bestimmungen der Versetzungsverordnung es zulassen, ein Zeugnis.

(4) Mit der Aushändigung eines Zeugnisses erhalten die Schüler eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 14

Aufbewahrung der Unterlagen zur Leistungsfeststellung

Die Unterlagen verbleiben in der Schule. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten. Die Dauer der Aufbewahrung wird gesondert geregelt.

§ 15

Nichtantreten und Rücktritt von der Leistungsfeststellung

(1) Wer ohne wichtigen Grund zur Leistungsfeststellung nicht antritt oder nur teilweise teilnimmt, hat die Leistungsfeststellung nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Leistungsfeststellung der Vorsitzende der Kommission. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Leistungsfeststellung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

(3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Leistungsfeststellung als nicht unternommen.

(4) Vor Beginn der Leistungsfeststellung sind die Teilnehmer und die Erziehungsberechtigten auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 16

Nachholen der Leistungsfeststellung

(1) Das Nachholen der Leistungsfeststellung ist Schülern möglich, die aus gesundheitlichen oder anderen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht an der Leistungsfeststellung oder an einem Teil der Leistungsfeststellung teilnehmen konnten. Die Leistungsfeststellung ist vor Beginndes nächsten Schuljahres abzuschließen. Ist das wegen Krankheit des Schülers nicht möglich, ist der Abschlusstermin der nachzuholenden Leistungsfeststellung bis zum Ende des Kalenderjahres durch die untere Schulaufsichtsbehörde zu verlängern.

(2) Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen zusammenhängend mehr als vier Wochen im Schuljahr den Unterricht versäumt haben, aber zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung gesund sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Leistungsfeststellung zurückgestellt werden und diese erst vor Beginn des Unterrichts im nächsten Schuljahr nachholen.

(3) Die Aufgaben für die nachzuholende Leistungsfeststellung werden durch die Fachlehrer der Schule erstellt. Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten bedürfen der Genehmigung der unteren Schulaufsichtsbehörde.

(4) Anträge auf Nachholen der Leistungsfeststellung sind der Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Sie werden Bestandteil der Unterlagen über die Leistungsfeststellung.

§ 17

Wiederholung der Leistungsfeststellung

Teilnehmer, die in einem Fach der Leistungsfeststellung die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten haben, können die Leistungsfeststellung in diesem Fach vor Beginn des nächsten Schuljahres wiederholen.

(2) Teilnehmer, die die Leistungsfeststellung gemäß Absatz 1 nicht bestanden haben oder die Nachprüfung nicht ablegen konnten, können die Jahrgangsstufe 9 einmal wiederholen und sich noch einmal der Leistungsfeststellung unterziehen.

§ 18

Sonderregelungen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Förderschulen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 7 des Schulgesetzes sowie im gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher an weiteren allgemein bildenden Schulen gelten folgende abweichende Bestimmungen:
Die Aufgaben der mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellung sind in einer Form zu gestalten, die Rücksicht auf den Förderschwerpunkt und den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nimmt. Über die Verwendung förderschwerpunktspezifischer Hilfsmittel entscheidet die Schule in Abstimmung mit dem zuständigen Förderzentrum. Diese Festlegung ist in den Prüfungsunterlagen festzuhalten.

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die „Verordnung zum Erwerb der Berufsreife mit Leistungsfeststellung“ vom 17. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 436) außer Kraft.

Schwerin, den 10. April 2007

Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch