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223-6-11 Verordnung zum Erwerb der Berufsreife mit Leistungsfeststellung Vom 10. April 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 138, Mittl.bl. BM M-V 2007, S. 246
Änderungen
- 1.
§ 12 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2009 (Mittl.bl. BM M-V 2010 S. 3 / GVOBl. M-V 2010 S. 57)
Aufgrund des
§ 69
Nr. 6
des
Schulgesetzes
vom 13. Februar 2006 (GVOBI. M-V S. 41), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist, verordnet das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Berufsreife
Der Schüler hat die Berufsreife erworben, wenn er in
allen Fächern, in denen er in der Jahrgangsstufe 9 unterrichtet wurde, mindestens
ausreichende Leistungen erreicht hat oder der Notenausgleich gemäß
§ 9
der Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung
vom 10. April 2007 (GVOBl. M-V S. 143) Anwendung findet.
§ 2
Ziel der Leistungsfeststellung
In der Leistungsfeststellung kann der Teilnehmer Umfang, Tiefe
und Anwendungsvermögen seiner erworbenen Sach-, Methoden- und Handlungskompetenzen
und seine Leistungsbereitschaftnachweisen. Dabei ist ihm die Möglichkeit zu
geben, seine Interessen und Stärken einzubringen sowie eigene Verantwortung
und Selbstständigkeit in dieser Bewährungs- und Anforderungssituation nachzuweisen.
Die Leistungsfeststellung ist so zu gestalten, dass sie als pädagogisches Mittel
motivierend und stimulierend wirkt.
§ 3
Teilnahme
Jeder Schüler, der die Jahrgangsstufe 9 der nichtgymnasialen
Bildungsgänge besucht, kann auf Antrag, der bei nicht volljährigen Schülern
von den Erziehungsberechtigten gestellt wird, an der Leistungsfeststellung teilnehmen.
Der Entscheidung über die Teilnahme geht eine umfassende Beratung gemäß
§ 8 Abs. 1
voraus.
Der Antrag zur Teilnahme ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Leistungsfeststellung
schriftlich zu stellen. Er wird zu den Unterlagen über die Leistungsfeststellung
genommen.
§ 4
Zeitpunkt der Leistungsfeststellung
Die Leistungsfeststellung findet zum Ende der Jahrgangsstufe
9 statt. Die Termine für den Zeitraum der schriftlichen und der mündlichen
Leistungsfeststellung werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bekannt
gegeben.
§ 5
Gegenstand und Umfang der Leistungsfeststellung
(1) Grundlage für den Inhalt der Leistungsfeststellung
sind die Anforderungen der Rahmenpläne, der schulinternen Lehrpläne sowie
die entsprechenden Hinweise der obersten Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die Leistungsfeststellung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil.
(3) Der schriftliche Teil umfasst die Fächer Deutsch
und Mathematik. Die Aufgaben werden landeseinheitlich zentral gestellt.
(4) Der mündliche Teil besteht aus einem Pflichtblock
und einem Wahlblock. Jeder Teilnehmer muss sich einer mündlich-praktischen Leistungsfeststellung
im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik/Informatik unterziehen. Darüber hinaus wählt
der Teilnehmer eines der Fächer Englisch, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte,
Geografie und Sozialkunde oder präsentiert die in der Jahrgangsstufe 9 erbrachte
Jahresarbeit.
(5) Die mündliche Leistungsfeststellung kann zur Verbesserung
der Ergebnisse zusätzlich auch in höchstens einem der Fächer des schriftlichen
Teils der Leistungsfeststellung erfolgen.
(6) Im Fach Deutsch werden der verstehende Umgang mit einem
Text, grammatisch-orthografische Grundkenntnisse sowie das angemessene Reagieren
auf einen Schreibanlass geprüft.
(7) Im Fach Mathematik wird eine Arbeit, bestehend aus Pflicht-
und Wahlteil, zur Verfügung gestellt.
(8) Durch die oberste Schulaufsichtsbehörde werden verbindliche
Vorgaben und Hinweise zu den Aufgabenstellungen, zu den inhaltlichen Schwerpunkten
und zur Bewertung herausgegeben.
§ 6
Kommission zur Abnahme der Leistungsfeststellung
(1) Für die Durchführung der Leistungsfeststellung
wird an jeder Schule, an der sie abgenommen wird, eine Kommission durch den Schulleiter
berufen. Er kann den Vorsitz übernehmen oder eine Lehrkraft mit dem Vorsitz
beauftragen. Der Vorsitzende beruft als stimmberechtigte Mitglieder der Kommission
- 1.
die Klassenleiter der Jahrgangsstufe 9,
- 2.
die Vorsitzenden der Fachausschüsse.
(2) Der Vorsitzende kann die in Jahrgangsstufe 9 erzielten
Ergebnisse anhand der Leistungsnachweise und die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten
der Leistungsfeststellung überprüfen und nach Anhörung der Kommission
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten ändern. Er muss seine Entscheidung
auf der jeweiligen Arbeit vermerken und durch Unterschrift bestätigen. Die Änderung
der Bewertung von Arbeiten ist durch den Vorsitzenden der Kommission schriftlich
zu begründen. Diese Begründung ist in die Niederschrift über die Leistungsfeststellung
aufzunehmen.
(3) Die Kommission hat die Aufgabe,
- 1.
den Gesamtablauf der Leistungsfeststellung zu beraten und
ihre Durchführung in einer Form zu sichern, die dem Ziel der Leistungsfeststellung
entspricht,
- 2.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Aufgaben bis zum
jeweiligen Tag der Leistungsfeststellung sowie die Schweigepflicht über den
Inhalt und den Verlauf aller mit der Leistungsfeststellung in Verbindung stehenden
Beratungen sichert,
- 3.
die Teilnehmer mit den wesentlichen Inhalten der Bestimmungen zur Leistungsfeststellung
und deren Ablauf vertraut zu machen,
- 4.
Maßnahmen zu treffen, die Täuschungsversuche verhindern,
- 5.
Entscheidungen bei Verstößen der Teilnehmer gegen die Bestimmungen
zur Leistungsfeststellung und über Beschwerden zu treffen,
- 6.
Festlegungen der Kommission zu protokollieren, soweit diese nicht in anderen
Unterlagen fixiert werden.
(4) Die Kommission beschließt mit der Mehrheit ihrer
Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Gegen die Entscheidung der Kommission und der Fachausschüsse
kann der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
Über den Einspruch entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde.
(6) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der
Kommission aufgrund von
§ 20
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit nach
§ 21
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet der Vorsitzende der Kommission.
Ist er selbst betroffen, entscheidet die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde.
Wird das betreffende Mitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied
zu berufen. Die Mitglieder der Kommission haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert
mitzuteilen.
§ 7
Fachausschüsse zur Leistungsfeststellung
(1) Für jedes Fach und den Bereich der besonderen Leistung
wird durch den Vorsitzenden der Kommission ein Fachausschuss berufen, der aus zwei
stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachausschüsse gewährleisten
die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungsfeststellung.
(2) Der Vorsitzende der Kommission beruft für das jeweilige
Fach oder für den Bereich der Jahresarbeit als stimmberechtigte Mitglieder jedes
Fachausschusses
- 1.
den Vorsitzenden des Fachausschusses,
- 2.
den unterrichtenden Lehrer.
Der Vorsitzende der Kommission hat das Recht, unbeschadet der Aussage im Absatz
1, einem oder mehreren Fachausschüssen als zusätzliches stimmberechtigtes
Mitglied anzugehören.
(3) Kommen die Mitglieder des Fachausschusses zu keinem einstimmigen
Ergebnis, entscheidet der Vorsitzende der Kommission nach deren Anhörung. Stimmenthaltung
ist nicht zulässig.
§ 8
Vorbereitung und Durchführung
(1) Klassenlehrer und Fachlehrer beraten Schüler und
Erziehungsberechtigte umfassend
- -
über Erfolgschancen bei der Leistungsfeststellung,
- -
bei der Wahl des Faches für die mündliche Leistungsfeststellung.
(2) Jeder Teilnehmer teilt im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten
sechs Wochen vor Beginn der Leistungsfeststellung dem Klassenlehrer verbindlich schriftlich
mit, in welchem Wahlfach er mündlich oder praktisch geprüft werden möchte.
Die schriftliche Erklärung wird zu den Unterlagen der Leistungsfeststellung
genommen.
(3) Die Organisationspläne für den Ablauf der schriftlichen
und der mündlichen Leistungsfeststellung sind den Teilnehmern rechtzeitig vor
Beginn der Leistungsfeststellung bekannt zu geben. Mit Bekanntgabe des Organisationsplanes
der mündlichen Leistungsfeststellung endet der planmäßige Unterricht
für die teilnehmenden Schüler. Die Schüler bereiten sich in der Schule
auf die Leistungsfeststellung vor. Die Schule stellt dafür die erforderlichen
personellen und fachlichen Mittel zur Verfügung.
(4) Einen Unterrichtstag vor Beginn der Leistungsfeststellung
sind für jeden Teilnehmer die Jahresnoten für alle Fächer festzulegen,
in die Notenlisten einzutragen und dem Teilnehmer bekannt zu geben. Teilnehmer, die
zu diesem Zeitpunkt die Jahrgangsstufe 9 erfolgreich absolviert haben, haben die
Berufsreife erworben.
(5) Bei Teilnehmern der Leistungsfeststellung, die ihre Jahresnoten
auf der Anspruchsebene der Mittleren Reife erreicht haben, wird die Jahresnote um
eine Note verbessert.
(6) Vor Beginn der Leistungsfeststellung sind die Teilnehmer
und ihre Erziehungsberechtigten auf die Bestimmungen in
§ 67
Abs. 3 und 4
des
Schulgesetzes
hinzuweisen.
(7) Die Teilnehmer sind vor Beginn jeder Leistungsfeststellung
zu befragen, ob sie sich gesundheitlich gemäß § 15 Abs. 2
im Stande fühlen, an der Leistungsfeststellung teilzunehmen. Muss für
einen Teilnehmer die Leistungsfeststellung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen
Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Leistungsfeststellung
nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Leistungsfeststellung
liegt für den schriftlichen Teil beim Vorsitzenden der Kommission, für
den mündlichen Teil beim Vorsitzenden des Fachausschusses.
(8) Die schriftliche Leistungsfeststellung beginnt für
alle Schulen an allen Tagen der Leistungsfeststellung um 8.00 Uhr. Der Beginn der
mündlichen Leistungsfeststellung wird vom Schulleiter festgelegt.
(9) Die schriftlichen Aufgaben für Deutsch und Mathematik
sind in einem verschlossenen Umschlag sicher aufzubewahren. Der Vorsitzende der Kommission
öffnet diesen Umschlag eine Stunde vor Beginn der jeweiligen Leistungsfeststellung
im Beisein eines Mitgliedes des jeweiligen Fachausschusses.
(10) Die Aufgaben für die Wahlfächer werden von
den Fachausschüssen in eigener Zuständigkeit erarbeitet. Die Aufgaben,
einschließlich Erwartungsbild und Bewertungsmaßstab, sind dem Schulleiter
spätestens drei Wochen vor Beginn der mündlichen Leistungsfeststellung
zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigungen sind schriftlich zu erteilen.
(11) In allen Teilen der Leistungsfeststellung dürfen
nur die in den fachbezogenen Hinweisen zur Leistungsfeststellung angegebenen Hilfsmittel
verwendet werden.
(12) Für die schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellungen
sind Papier (mit Schulstempel) sowie notwendige Materialien und Hilfsmittel durch
die Schule bereitzustellen.
(13) Die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsfeststellung
sind dem Schüler drei Unterrichtstage vor Beginn der Konsultationen zur Vorbereitung
auf den mündlichen Teil der Leistungsfeststellung bekannt zu geben. Der Teilnehmer
kann sich im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten anschließend, spätestens
nach Ablauf von zwei Unterrichtstagen, zu einer weiteren Prüfung gemäß
§ 5 Abs. 5
anmelden.
§ 9
Schriftliche Leistungsfeststellung
(1) Der schriftlichen Leistungsfeststellung in Deutsch und
Mathematik haben sich alle Teilnehmer zu unterziehen.
(2) Während der Leistungsfeststellung führen ständig
zwei Lehrkräfte Aufsicht. Eine der Lehrkräfte soll Mitglied der Kommission
oder des zuständigen Fachausschusses sein. Die Teilnehmer dürfen den Raum
während der Leistungsfeststellung nur einzeln mit Erlaubnis der Aufsicht führenden
Lehrkräfte verlassen.
(3) Die schriftliche Leistungsfeststellung in Deutsch und
Mathematik dauert jeweils 135 Minuten. Darin enthalten sind 15 Minuten Vorbereitungszeit.
(4) Über die Durchführung jeder schriftlichen Leistungsfeststellung
ist ein Protokoll anzufertigen.
(5) Jeder Teilnehmer erhält die Möglichkeit der
Einsichtnahme in seine Ergebnisse.
§ 10
Mündliche Leistungsfeststellung
(1) Die mündlichen Leistungsfeststellungen dauern höchstens
15 Minuten, mindestens jedoch zehn Minuten. Wenn praktische Fertigkeiten geprüft
werden oder Jahresarbeiten präsentiert und verteidigt werden, kann die Leistungsfeststellung
bis zu 30 Minuten dauern.
(2) Die Leistungsfeststellung erfolgt bei jedem Teilnehmer
in der Regel einzeln. In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 kann die Leistungsfeststellung
in Kleingruppen erfolgen, sofern die Aufgabe dies erfordert. Die Leistung des einzelnen
Schülers muss bei der Durchführung der Leistungsfeststellung in Kleingruppen
feststellbar sein.
(3) Die mündliche Leistungsfeststellung nimmt der Fachausschuss
ab. Er gibt die Aufgabe für den jeweiligen Schüler oder die Kleingruppe
vor. Der Vorsitzende des Fachausschusses legt den Teilnehmern die Aufgabe schriftlich
vor.
(4) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Leistungsfeststellung
sind dem Teilnehmer 15 Minuten Zeit zu gewähren. Der Teilnehmer bereitet sich
unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Er darf sich Aufzeichnungen für seine Ausführungen
machen. Erfolgt die Leistungsfeststellung praxis- und handlungsorientiert, kann die
Vorbereitungszeit um maximal 15 Minuten verlängert werden.
(5) In der mündlichen Leistungsfeststellung soll dem
Teilnehmer Gelegenheit gegeben werden, einen Sachverhalt in zusammenhängender
Form angemessen darzustellen oder besondere Leistungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4
zu präsentieren und zu erläutern. Der Teilnehmer soll themen- und gegenstandsbezogene
Fragen des Fachausschusses angemessen und in Zusammenhängen beantworten. Er
darf seine während der Vorbereitungszeit gefertigten Aufzeichnungen benutzen,
die Bestandteil der Unterlagen über die Leistungsfeststellung werden.
(6) Über die mündliche Leistungsfeststellungist
von einem Mitglied des Fachausschusses ein Protokoll anzufertigen, aus dem die Leistungsbewertung
ersichtlich und nachvollziehbar wird.
§ 11
Bewertung in den Fächern der
Leistungsfeststellung
(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden
Fachlehrer durchzusehen und zu bewerten. Bei der Bewertung einer Arbeit mit„ungenügend“
und in Zweifelsfällenist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer
erforderlich. Bei Differenzen in der Bewertung entscheidet der Vorsitzende der Kommission
zur Abnahme der Leistungsfeststellung.
(2) Nach jeder mündlichen Leistungsfeststellung ist
in der Regel vom Fachausschuss auf Vorschlag des unterrichtenden Fachlehrers die
Note für die Leistungsfeststellung im jeweiligen Fach festzulegen. Diese ist
in das Protokoll und in die Notenliste einzutragen und dem Teilnehmer mitzuteilen.
(3) Nach Abschluss der mündlichen und schriftlichen
Leistungsfeststellung werden die Endnoten durch die Kommission festgelegt. Sie werden
aus den Jahresnoten und den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls der mündlichen
Leistungsfeststellung gebildet. Jahresnoten und Noten der Leistungsfeststellung sind
gleichwertig.
(4) Aus den Endnoten aller Fächer und der Jahresarbeit
wird ein Gesamtprädikat ermittelt. Hierbei darf in keinem der Fächer der
Leistungsfeststellung eine „nicht ausreichende“ und in den übrigen
in der Jahrgangsstufe 9 unterrichteten Fächern höchstens eine „mangelhafte“
Endnote vorliegen.
Aus den Endnoten aller Fächer wird der Durchschnittswert gebildet. Die Stelle
nach dem Komma wird durch Rundung ermittelt. Die zweite Stelle nach dem Komma ist
von null bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Das Gesamtprädikat
wird nach folgendem Schlüssel vergeben:
| von 1,0 bis 1,2
|
„sehr gut - mit Auszeichnung“
|
|
von 1,3 bis 1,4
|
„sehr gut“
|
|
von 1,5 bis 2,4
|
„gut“
|
|
von 2,5 bis 3,4
|
„befriedigend“
|
|
von 3,5 bis 4,1
|
„bestanden“
|
(5) Der Teilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Mitteilung
des Gesamtergebnisses der Leistungsfeststellung seine Prüfungsakten persönlich
einsehen.
§ 12
Ergebnis der Leistungsfeststellung
(1) Der Vorsitzende der Kommission gibt das Ergebnis der
Leistungsfeststellung bekannt und weist die Schüler darauf hin, dass ihnen auf
Verlangen die wesentlichen Gründe der Bewertung der Leistungsfeststellung sowie
der Bildung des Gesamtprädikates durch ein Mitglied der Kommission mündlich
erläutert werden. Bringt der Teilnehmer im Anschluss an die Leistungsfeststellung
begründete Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen
Begründung bedarf es nicht.
(2) Der Teilnehmer hat die Berufsreife mit Leistungsfeststellung
erworben, wenn er mindestens das Gesamtprädikat „bestanden“ erreicht
hat.
(3) Teilnehmer, die durchgängig die erste Fremdsprache
belegt haben und mindestens das Gesamtprädikat „befriedigend“ erhalten,
sind berechtigt, in die Jahrgangsstufe 10 der nichtgymnasialen Bildungsgänge
überzugehen.
§ 13
Zeugnis
(1) Jeder Teilnehmer, der die Leistungsfeststellung bestanden
hat und die Schule verlässt, bekommt ein Zeugnis über die Berufsreife mit
Leistungsfeststellung. Bei Teilnehmern, die nach bestandener Leistungsfeststellung
in die Jahrgangsstufe 10 versetzt werden, wird die Leistungsfeststellung auf dem
Zeugnis vermerkt.
(2) Schüler, die die Leistungsfeststellung nicht bestanden
haben, jedoch die Voraussetzungen für die Berufsreife erfüllen, erhalten
ein Abschlusszeugnis über die Berufsreife. Schüler, die die Leistungsfeststellung
nicht bestanden haben und die Voraussetzungen für die Berufsreife nicht erfüllen,
erhalten ein Zeugnis, sofern die Bestimmungen der Versetzungsverordnung dies zulassen,
oder ein Abgangszeugnis.
(3) Schüler, die an der nachzuholenden Leistungsfeststellung
gemäß § 17
und § 18 Abs. 1
aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen, verlassen die Schule,
sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, mit dem Zeugnis der Berufsreife.
Erfüllt der Schüler die Voraussetzungen für die Berufsreife nicht,
so erhält er entweder ein Abgangszeugnis oder, sofern die Bestimmungen der Versetzungsverordnung
es zulassen, ein Zeugnis.
(4) Mit der Aushändigung eines Zeugnisses erhalten die
Schüler eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14
Aufbewahrung der Unterlagen zur
Leistungsfeststellung
Die Unterlagen verbleiben in der Schule. Die Bestimmungen
des Datenschutzes sind zu beachten. Die Dauer der Aufbewahrung wird gesondert geregelt.
§ 15
Nichtantreten und Rücktritt
von der Leistungsfeststellung
(1) Wer ohne wichtigen Grund zur Leistungsfeststellung nicht
antritt oder nur teilweise teilnimmt, hat die Leistungsfeststellung nicht bestanden.
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet sowohl bei der schriftlichen
als auch bei der mündlichen Leistungsfeststellung der Vorsitzende der Kommission.
Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf
Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer
sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen
wichtigen Grundes der Leistungsfeststellung unterzogen hat, kann diese Gründe
nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige
Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn
bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich
eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Leistungsfeststellung
als nicht unternommen.
(4) Vor Beginn der Leistungsfeststellung sind die Teilnehmer
und die Erziehungsberechtigten auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
§ 16
Nachholen der Leistungsfeststellung
(1) Das Nachholen der Leistungsfeststellung ist Schülern
möglich, die aus gesundheitlichen oder anderen von ihnen nicht zu vertretenden
Gründen nicht an der Leistungsfeststellung oder an einem Teil der Leistungsfeststellung
teilnehmen konnten. Die Leistungsfeststellung ist vor Beginndes nächsten Schuljahres
abzuschließen. Ist das wegen Krankheit des Schülers nicht möglich,
ist der Abschlusstermin der nachzuholenden Leistungsfeststellung bis zum Ende des
Kalenderjahres durch die untere Schulaufsichtsbehörde zu verlängern.
(2) Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden
Gründen zusammenhängend mehr als vier Wochen im Schuljahr den Unterricht
versäumt haben, aber zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung gesund sind, können
auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Leistungsfeststellung zurückgestellt
werden und diese erst vor Beginn des Unterrichts im nächsten Schuljahr nachholen.
(3) Die Aufgaben für die nachzuholende Leistungsfeststellung
werden durch die Fachlehrer der Schule erstellt. Die Aufgaben für die schriftlichen
Arbeiten bedürfen der Genehmigung der unteren Schulaufsichtsbehörde.
(4) Anträge auf Nachholen der Leistungsfeststellung
sind der Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Sie werden Bestandteil der Unterlagen
über die Leistungsfeststellung.
§ 17
Wiederholung der Leistungsfeststellung
Teilnehmer, die in einem Fach der Leistungsfeststellung die
Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten haben,
können die Leistungsfeststellung in diesem Fach vor Beginn des nächsten
Schuljahres wiederholen.
(2) Teilnehmer, die die Leistungsfeststellung gemäß
Absatz 1 nicht bestanden haben oder die Nachprüfung nicht ablegen konnten, können
die Jahrgangsstufe 9 einmal wiederholen und sich noch einmal der Leistungsfeststellung
unterziehen.
§ 18
Sonderregelungen für Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
an Förderschulen gemäß
§ 36
Abs. 2
Satz 1
Nr. 2
bis
4
und
7
des
Schulgesetzes
sowie im gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher
an weiteren allgemein bildenden Schulen gelten folgende abweichende Bestimmungen:
Die Aufgaben der mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellung sind in
einer Form zu gestalten, die Rücksicht auf den Förderschwerpunkt und den
festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nimmt. Über die Verwendung
förderschwerpunktspezifischer Hilfsmittel entscheidet die Schule in Abstimmung
mit dem zuständigen Förderzentrum. Diese Festlegung ist in den Prüfungsunterlagen
festzuhalten.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die „Verordnung zum Erwerb
der Berufsreife mit Leistungsfeststellung“ vom 17. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.
436) außer Kraft.
Schwerin, den 10. April 2007
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch
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