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223-3-31 Verordnung über das Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht im Bereich der beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Berufsschulpflichtverordnung - BSPflVO M-V) Vom 7. Dezember 1997Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 332
Aufgrund des
§ 51
Nr. 1
und
Nr. 5
des
Schulgesetzes
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), verordnet das Kultusministerium:
§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung regelt den Übergang von schulpflichtigen
Jugendlichen gemäß
§ 42
Abs. 2
des
Schulgesetzes
von einer allgemeinbildenden Schule an eine berufliche Schule sowie den Schulwechsel
innerhalb der beruflichen Schulen.
§ 2
Informationspflicht der Schule
(1) Berufsschulpflichtige Jugendliche, die eine allgemeinbildende
Schule verlassen, sind durch die Klassenlehrer über die Pflicht zum Besuch einer
Schule des Sekundarbereiches II zu belehren. Sie sind über das Anmeldeverfahren
zu informieren. Dieses ist im Klassenbuch aktenkundig zu machen.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind in Elternversammlungen
oder anderen geeigneten Veranstaltungen der Schule über ihre Verantwortlichkeit
zur Erfüllung der Schulpflicht aktenkundig zu belehren und auf mögliche
Konsequenzen bei Pflichtverletzungen gemäß
§ 139
Abs. 1 und 2
des
Schulgesetzes
hinzuweisen. Ihnen ist das Informationsblatt entsprechend Anlage gegen Empfangsbekenntnis
auszuhändigen. Die Adressen der Meldeschulen werden im Mitteilungsblatt des
Kultusministeriums bekanntgemacht.
(3) Die Empfangsbekenntnisse verbleiben fünf Jahre an
der Schule.
§ 3
Abgängerlisten
(1) Jede Schule erarbeitet jeweils bis zum Beginn der Sommerferien
eine Abgängerliste derjenigen Schüler, die zum Schuljahresende die Schule
verlassen werden und berufsschulpflichtig sind. Die Liste enthält folgende Angaben
zum Schüler:
- 1.
Name,
- 2.
Vorname,
- 3.
Geburtsdatum und
- 4.
Wohnanschrift der/des Erziehungsberechtigten.
(2) Innerhalb der ersten Woche der Sommerferien wird diese
Liste von jeder Schule an das zuständige Schulamt gegeben. Das Schulamt erstellt
eine Zusammenfassung aller Abgängerlisten.
§ 4
Anmeldelisten
(1) Jede berufliche Schule erarbeitet jeweils bis zum 1. Oktober
eine Anmeldeliste derjenigen berufsschulpflichtigen Jugendlichen, die bis zu diesem
Zeitpunkt neu angemeldet wurden. Die Liste enthält folgende Angaben zum Schüler:
- 1.
Name,
- 2.
Vorname,
- 3.
Geburtsdatum und
- 4.
Wohnanschrift der/des Erziehungsberechtigten.
(2) Innerhalb der folgenden Woche wird diese Liste von jeder
beruflichen Schule an das für die allgemeinbildenden Schulen der Region zuständige
Schulamt gegeben. Das Schulamt erstellt eine Zusammenfassung aller Anmeldelisten.
§ 5
Differenzlisten
(1) Das Schulamt stellt durch Vergleich der zusammengefaßten
Abgänger- und der Anmeldelisten fest, welche schulpflichtigen Schülerinnen
und Schüler im Zuständigkeitsbereich noch nicht an einer beruflichen Schule
der Region und welche aus einem anderen Schulamtsbezirk angemeldet sind. Beide Gruppen,
die der noch nicht an einer beruflichen Schule der Region angemeldeten schulpflichtigen
Jugendlichen sowie die der an einer beruflichen Schule der Region angemeldeten, jedoch
nicht von einer allgemeinbildende Schule der Region entlassenen, werden zu je einer
Differenzliste zusammengestellt. Die Differenzliste der noch nicht angemeldeten und
die der angemeldeten, jedoch nicht im Schulamtsbezirk entlassenen Jugendlichen, werden
der Schulaufsicht der beruflichen Schulen jeweils bis Ende Oktober übergeben.
(2) Die Schulaufsicht der beruflichen Schulen ermittelt all
diejenigen schulpflichtigen Jugendlichen, die nicht an einer beruflichen Schule angemeldet
sind.
§ 6
Durchsetzung der Schulpflicht
(1) Die Schulaufsicht der beruflichen Schulen informiert die
jeweils zuständigen Schulämter über diejenigen schulpflichtigen Jugendlichen,
die bis zum 1. Oktober nicht an einer beruflichen Schule angemeldet waren. Die Schulämter
hören die Erziehungsberechtigten schriftlich zu dem Tatbestand an und weisen
noch einmal darauf hin, daß im Falle einer Nichtbefolgung durch das Kultusministerium
Maßnahmen im Sinne der
§§ 50
und
139
Abs. 2
des
Schulgesetzes
eingeleitet werden.
(2) Sollten einzelne schulpflichtige Jugendliche innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nicht an einer beruflichen Schule angemeldet sein, teilt
das Schulamt dieses der Schulaufsicht der beruflichen Schulen mit. Diese leitet die
angemessenen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 zur Durchsetzung der Berufsschulpflicht
ein.
§ 7
Schulwechsel während der Ausbildung
(1) Bei einem Schulwechsel während der Ausbildung obliegt
es der abgebenden beruflichen Schule, die Ummeldung an die nunmehr zuständige
Schule zu veranlassen. Alle für den weiteren Ausbildungsverlauf relevanten Unterlagen
sind zu übergeben.
(2) Bricht ein minderjähriger Schüler seine Ausbildung
ab, ist die berufliche Meldeschule des Kreises/der kreisfreien Stadt zu informieren,
wo der Schüler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese
lädt ihn zum Unterricht als Jugendlicher ohne Ausbildungsvertrag ein, bis ein
anderer Bildungsgang gegebenenfalls an einer anderen Schule begonnen wird, oder bis
die Berufsschulpflicht erfüllt ist.
(3) Bricht ein minderjähriger Schüler, der seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, seine Ausbildung
ab, ist das Kultusministerium des zuständigen Landes schriftlich zu informieren.
Die Adressen der Kultusbehörden der Länder werden im Mitteilungsblatt des
Kultusministeriums bekanntgegeben.
§ 8
Beurlaubung vom Unterricht
(1) Teilzeitschüler, die ihre praktische Ausbildung außerhalb
der beruflichen Schule erhalten, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Träger
der praktischen Ausbildung aus wichtigen Gründen zeitweise vom Unterricht freigestellt
werden. Die Beurlaubung von Teilzeitschülern mit Ausbildungsverhälnis in
einem anerkannten Ausbildungsberuf richtet sich nach den Bestimmungen der
Berufsschulverordnung
vom 5. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 480).
(2) Auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten oder des volljährigen
Schülers können Vollzeitschüler aus wichtigen Gründen durch den
Schulleiter bis zu drei Monaten beurlaubt werden. Der Schulleiter kann die Entscheidungsbefugnis
über stunden- oder tageweise Beurlaubungen übertragen. Beurlaubungen über
drei Monate hinaus werden durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde entschieden.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft. Gleichzeitig
tritt der Runderlaß der Kultusministerin zur Sicherung der Berufsschulpflicht
von Schulabgängern vom 22. Juni 1994 (Mittl.bl. KM M-V S. 377) außer Kraft.
Schwerin, den 7. Dezember 1997
Die Kultusministerin
Regine Marquardt
Anlage
Informationsblatt
für Erziehungsberechtigte schulpflichtiger Jugendlicher,
die die allgemeinbildende Schule verlassen
| Schule:
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Datum:
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Klasse:
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Klassenlehrer:
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Information über die Pflicht minderjähriger Schülerinnen und
Schüler zum Besuch von Schulen im Sekundarbereich II nach Erfüllung der
Vollzeitschulpflicht:
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
anläßlich der bevorstehenden Entlassung Ihres Kindes aus der allgemeinbildenden
Schule möchte ich Sie auf Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung
der Schulpflicht an einer beruflichen Schule aufmerksam machen. Als Erziehungsberechtigte
sind Sie nach
§ 49
Abs. 1
des
Schulgesetzes
verpflichtet, Ihr minderjähriges Kind zur Schule anzumelden und für die
Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.
Bei Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses mit einem Ausbildungsbetrieb
ist dieser zur Anmeldung Ihres Kindes bei der Berufsschule gesetzlich verpflichtet.
______________________
Sollte Ihr Kind bis zum 30. September dieses Jahres keinen Ausbildungsvertrag
abschließen oder nicht an einer beruflichen Vollzeitschule angemeldet sein,
melden Sie es bis zu diesem Termin bei der
[Zuständige berufliche Meldeschule]
an.
Sollte Ihr Kind einen Ausbildungsplatz oder eine anderweitige schulische Ausbildung
außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns beginnen, teilen Sie dieses bitte ebenfalls
unter Einhaltung des Termins 30. September der o. g. Meldeschule mit.
Ich weise darauf hin, daß ein Verstoß gegen die Anmelde- und Wahrnehmungspflicht
nach
§ 139
Abs. 1
des
Schulgesetzes
als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- Deutsche Mark
geahndet werden kann.
Ich wünsche Ihrem Kind bei der Ausbildung alles Gute und einen erfolgreichen
Verlauf.
Mit freundlichen Grüßen
....................................................
-Schulleiter-
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