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223-3-69 Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern (Berufsschulverordnung - BSVO M-V) Vom 4. Juli 2005Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 372, Mittl.bl. BM M-V 2005, S. 680
Änderungen
- 1.
§§ 1, 3, 6, 9, 10, 12, 13 und 15 sowie Anlage 4 geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 159/GVOBl. M-V S. 280)
- 2.
§§ 10, 12 geändert durch Verordnung vom 2. November 2009 (Mittl.bl. BM M-V S. 1057/GVOBl. M-V S. 676)
- 3.
§§ 3, 10 geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2010 (Mittl.bl. BM M-V 2010 S. 931/GVOBl. M-V 2011 S. 2)
Aufgrund des §
9 Abs. 1
, § 30 Nr. 1 bis 4
in Verbindung mit § 25 Abs. 8
Satz 2 und 3
, § 36
und § 51 Nr. 5
des Schulgesetzes
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert wurde, verordnet das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
| Inhaltsübersicht |
| § 1
|
Geltungsbereich |
| § 2
|
Bildungsauftrag |
| § 3
|
Aufnahme |
| § 4
|
Zusammenarbeit der Berufsschule |
| § 5
|
Organisation des Unterrichts |
| § 6
|
Praktika |
| § 7
|
Grundsätze der Leistungsbewertung |
| § 8
|
Nicht erbrachte Leistungen und Täuschungen |
| § 9
|
Abschlüsse |
| § 10
|
Zeugnisse |
| § 11
|
Wiederholung eines Schuljahres |
| § 12
|
Gleichwertigkeitsregelungen |
| § 13
|
Leistungsfeststellung |
| § 14
|
Gemeinsames Abschlussverfahren |
| § 15
|
Beurlaubung |
| § 16
|
Fremdsprachenunterricht |
| § 17
|
Anlagen |
| § 18
|
Übergangsbestimmungen |
| § 19
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- 1.
den schulischen Teil der dualen Berufsausbildung (Teilzeitberufsschule),
- 2.
das einjährige Berufsvorbereitungsjahr (BVJ1),
- 3.
das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr (BVJ2),
- 4.
das Berufsvorbereitungsjahr für Ausländer und Aussiedler (BVJA),
- 5.
den schulischen Teil der berufsvorbereitenden Bildungsgänge (BvB).
§ 2
Bildungs- und Erziehungsauftrag
Die Berufsschule vermittelt im Rahmen des für alle Schulen
geltenden gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrages nach § 2
des Schulgesetzes
und der ihr durch § 25
dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben eine berufliche Grund- und Fachbildung
und erweitert die allgemeine Bildung oder bereitet auf eine Berufsausbildung vor.
§ 3
Aufnahme
(1) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1
wird aufgenommen, wer einen Ausbildungsvertrag nach den Bestimmungen des
Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) oder der
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
in der Fassung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2004 (BGBl. I S. 2062), hat. Umschüler,
die im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert
werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben, sind bei
Kostenübernahme in die Teilzeitberufsschule aufzunehmen.
(2) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 2
(BVJ1) können berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
aufgenommen werden, die wegen fehlender Berufsreife oder fehlenden Hauptschulabschlusses
auf eine Berufsausbildung vorbereitet werden sollen und zuvor mindestens das Ziel
der Jahrgangsstufe 8 (Versetzung nach Jahrgangsstufe 9) erreicht haben. Weiterhin
können berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
aufgenommen werden, die eine Förderschule mit dem Abschluss des Bildungsganges
der allgemeinen Förderschule nach §
36 Abs. 2 Nr. 1
des Schulgesetzes
oder mit einem Hauptschulabschluss oder mit der Berufsreife verlassen haben.
(3) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 3
(BVJ2) werden vollzeitschulpflichtige Jugendliche ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
aufgenommen, die nach mindestens acht Schulbesuchsjahren den Bildungsgang der allgemeinen
Förderschule im Sinne des §
36 Abs. 2 Nr. 1
des Schulgesetzes
ohne Abschluss verlassen. Weiterhin können Schüler der Regionalen Schule
oder der Gesamtschule aufgenommen werden, die nach mindestens acht Schulbesuchsjahren
das Ziel der Jahrgangsstufe 8 nicht erreicht haben. In begründeten Einzelfällen
können im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde weitere
Schüler zugelassen werden.
(4) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 4
werden jugendliche Ausländer und Aussiedler aufgenommen, die nach Erfüllung
der Vollzeitschulpflicht zwar über elementare deutsche Sprachkenntnisse verfügen,
diese jedoch so unzureichend sind, dass sie den Anforderungen der Regelklasse einer
beruflichen Schulart nicht gewachsen sind.
Diese elementaren Deutschkenntnisse werden durch die aufnehmende Schule wie folgt
festgestellt und aktenkundig gemacht:
In deutscher Sprache sind die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa
250 Wörtern und ein Gespräch durchzuführen. Die Zeit für die
Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird
vom Schulleiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft und zwei Fachlehrern für
das Fach Deutsch geführt. Es dauert in der Regel 15 Minuten. Die schriftliche
Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass der Bewerber in der
Lage sein wird, dem Unterricht in diesem Bildungsgang zu folgen.
(5) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 5
können Jugendliche aufgenommen werden, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
einen berufsvorbereitenden Bildungsgang bei einem freien Bildungsträger besuchen.
(6) Berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung
der Vollzeitschulpflicht keinem der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Bildungsgänge
zugeordnet werden können, sind in bestehende Klassen aufzunehmen.
§ 4
Zusammenarbeit mit den Ausbildungspartnern
Die Berufsschule arbeitet mit Ausbildungspartnern aller Organisationsformen
und den Berufsbildungsausschüssen sowie den Prüfungsausschüssen der
zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im
Rahmen einer qualifizierten Lernortkooperation vertrauensvoll zusammen. Ausbildungsbetriebe
sind über bedeutsame Entscheidungen, die die Ausbildung der Schülerinnen
und Schüler betreffen, rechtzeitig zu unterrichten.
§ 5
Organisation des Unterrichtes
(1) Der Unterricht für den Bildungsgang gemäß
§ 1 Nr. 1
wird im Sinne des § 25 Abs. 6
des Schulgesetzes
wie folgt aufgeteilt:
- 1.
An einem Tag sind bei Tagesbeschulung höchstens acht
und mindestens vier Unterrichtsstunden zu erteilen. Dabei sind die Besonderheiten
von Klassen mit lernbeeinträchtigten Schülern zu berücksichtigen.
- 2.
Der Unterricht kann in Blockform bei wöchentlich mit nicht weniger
als 36 und nicht mehr als 40 Unterrichtsstunden (an fünf Tagen) erteilt werden.
Die Blocklänge ist mit den Partnern der Ausbildung nach den Grundsätzen
einer sinnvollen Verzahnung theoretischer und praktischer Ausbildungsinhalte abzustimmen.
(2) Im Übrigen wird der Unterricht nach der in der Rahmenstundentafel
in Anlage 1
enthaltenen Gesamtstundenzahl erteilt. Näheres wird durch gesondert zu erlassende
Rahmenpläne geregelt.
(3) Der Unterricht kann im Klassenverband, wenn schulorganisatorische
oder pädagogische Gesichtspunkte dafür sprechen, in anderen Organisationsformen
durchgeführt werden.
(4) Im Bildungsgang nach § 1 Nr. 1
werden Berufsfachklassen gebildet. Im Benehmen mit der für die Berufsausbildung
zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz können Schüler artverwandter
Berufe eines Berufsbereiches oder einer Berufsgruppe gemeinsam unterrichtet werden.
Das hierzu durch die Schule zu entwickelnde Curriculum bedarf der Genehmigung durch
die oberste Schulaufsichtsbehörde. In den anderen Bildungsgängen nach § 1
werden Lerngruppen nach Berufsfeldern oder beruflichen Schwerpunkten gebildet.
(5) Die Klassenbildung und der Teilungsunterricht richten
sich nach den Vorgaben der Unterrichtsversorgungsverordnung an öffentlichen
Schulen.
§ 6
Praktika
(1) Für die Bildungsgänge nach § 1 Nr. 2 bis 4
sollen in der letzten Ausbildungsphase Betriebspraktika von mindestens sechs Wochen
Dauer durchgeführt werden. Die Schule ist den Teilnehmern bei der Suche nach
Praktikumsplätzen behilflich und betreut die Praktikanten während des Praktikums,
die ihren Schülerstatus behalten.
(2) Das Praktikum soll den Schülern Gelegenheit geben,
einen Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt zu erhalten, um die in der schulischen
Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eigenes praktisches Handeln
und Erleben vertiefen zu können.
(3) Das Praktikum ist eine schulische Veranstaltung. Es ist
Grundlage für den erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges. Die Teilnahme
bedarf bei minderjährigen Schülern der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Wer nicht am Praktikum teilnimmt, nimmt am Unterricht anderer Klassen geeigneter
Bildungsgänge in der Schule teil.
§ 7
Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) Die Bewertung von Schülerleistungen soll von Gerechtigkeit
und Wohlwollen getragen sein. Grundlage der Leistungsbewertung sind die mündlichen,
schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die ein Schüler im Zusammenhang
mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die Rahmenpläne
und die Ausbildungsziele sowie die auf dieser Grundlage vermittelten Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten maßgebend. Zuständig für die Bewertung
einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum
erbrachten Leistungen sind der Lehrer oder bei gemeinsamem Unterricht die Lehrer,
die die Schüler in dem jeweiligen Fach oder Lernfeld unterrichten. Bei der Bewertung
ist § 62 Abs. 4
des Schulgesetzes
zugrunde zu legen.
(2) Für die Bewertung und Benotung können die mündlichen
Leistungen, Klassenarbeiten, Kurzarbeiten, Hausarbeiten, Facharbeiten, praktischen
Arbeiten und sportlichen Übungen herangezogen werden.
- 1.
mündliche Leistungen sind die im Wesentlichen mündlich
vorzutragenden Aufgaben, auch wenn sie sich zum Teil auf schriftliche und praktische
Unterlagen stützen,
- 2.
Klassenarbeiten sind als Einzelleistungen in Klausur zu fertigende schriftliche
Lernaufgaben von mindestens einer Unterrichtsstunde Dauer,
- 3.
Kurzarbeiten sind als Einzelleistungen alle schriftlichen Lernaufgaben
in Klausur unterhalb einer Unterrichtsstunde von in der Regel zehn bis 20 Minuten
Dauer,
- 4.
Hausarbeiten sind alle außerhalb des Unterrichts zu fertigenden schriftlichen
Aufgaben von eintägiger bis mehrwöchiger Vorbereitungszeit,
- 5.
Facharbeiten sind besonders anspruchsvolle Hausarbeiten, die ausdrücklich
als Ersatz für Klassenarbeiten zugelassen sein müssen,
- 6.
praktische Arbeiten sind nicht schriftliche, objektbezogene Lernaufgaben
(Werkstück, Musikstück, Zeichnung, Betreuungsaufgaben und dergleichen),
die im Unterricht oder außerhalb gefertigt werden,
- 7.
sportliche Übungen sind die im Sportunterricht wesentlichen Leistungsaufgaben.
(3) Aufgaben der Nummern 4 bis 7 des Absatzes 2 können
in Einzelarbeit oder in Gruppenarbeit erfolgen. Gruppenarbeiten können zur Lernkontrolle
herangezogen werden, wenn sich Teile davon der Leistung der einzelnen Schüler
zuordnen lassen.
(4) Übungsaufgaben dienen der Festigung und vielseitigen
Anwendung des Gelernten. Sie können zur Leistungsbewertung ergänzend herangezogen
werden.
(5) Klassenarbeiten oder Facharbeiten fließen mit doppelter
Wichtung in die Jahresnote ein.
(6) Bei einer dreieinhalbjährigen Ausbildungsdauer wird
die Jahresnote für das letzte Halbjahr auf der Grundlage der erbrachten Leistungen
in den letzten drei Halbjahren ermittelt.
(7) Die Endnoten werden aus den Jahresnoten unter besonderer
Berücksichtigung der Entwicklung des Schülers ermittelt.
(8) Jahresnoten und Endnoten beschließt die Klassenkonferenz
auf Vorschlag des jeweils zuletzt im Fach oder Lernfeld unterrichtenden Fachlehrers.
Bemerkungen für Zeugnisse über das Arbeits- und Sozialverhalten werden
ebenso von der Klassenkonferenz beschlossen.
§ 8
Nicht erbrachte Leistungen und
Täuschungen
(1) Versäumt ein Schüler aus von ihm zu vertretenden
Gründen einen für die Lernkontrolle angesetzten Termin, so erhält
er für die deshalb nicht erbrachten Leistungen die Note „ungenügend“.
Fehlt ein Schüler bei einer Lernkontrolle aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, kann ihm die Möglichkeit gegeben werden, diese zu einem späteren
Zeitpunkt nachzuholen.
(2) Beeinflusst ein Schüler das Ergebnis einer Lernkontrolle
durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder führt er nach Bekanntgabe
der Aufgabe nicht erlaubte Hilfsmittel mit sich oder täuscht er auf andere Weise
oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung, so liegt eine Täuschungshandlung
vor. Stellt der Lehrer dies fest, ist dem Schüler die Arbeit abzunehmen und
mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten.
Bei minderschweren Fällen entscheidet der Lehrer nach pflichtgemäßem
Ermessen.
§ 9
Abschlüsse
(1) Das Ziel der Bildungsgänge ist erreicht, wenn in
allen Unterrichtsfächern oder Lernfeldern der Stundentafel die Leistungen mindestens
mit „ausreichend“ bewertet wurden.
(2) Bei höchstens zwei Fächern oder Lernfeldern,
die mit „mangelhaft“ bewertet wurden, kann der Schüler innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Noten beim Schulleiter einen schriftlichen
Antrag auf Prüfung in diesen Fächern oder Lernfeldern stellen. Stimmt dieser
dem Antrag zu, weil ein Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist, wird eine Prüfung
vor einem Prüfungsausschuss, der aus dem Schulleiter oder einer von ihm beauftragten
Lehrkraft und dem zuletzt unterrichtenden Fachlehrer besteht, abgelegt. Die Prüfung
kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen und soll die Dauer einer
Unterrichtsstunde pro Fach oder Lernfeld nicht überschreiten.
(3) In allen anderen Fällen ist das Ziel des jeweiligen
Bildungsganges nicht erreicht.
(4) Das Ziel der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 5
ist nur erreicht, wenn auch die praktische Ausbildung beim Bildungsträger erfolgreich
abgeschlossen ist.
§ 10
Zeugnisse
(1) Wer das Ziel eines Bildungsganges nach § 1
erreicht hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 2
. In allen anderen Fällen wird ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3
erteilt.
- a)
Die allgemein bildenden Fächer oder Lernfelder werden
im „Berufsübergreifenden Lernbereich“, die berufsbezogenen Fächer
oder Lernfelder im „Berufsbezogenen Lernbereich“ und die „Berufsbezogene
Fremdsprache“ (zum Beispiel Englisch, Französisch) gesondert ausgewiesen.
- b)
Das Prädikat wird durch die Bildung des arithmetischen Mittels
aller Endnoten (Berechnung auf eine Dezimalstelle ohne Runden) des berufsübergreifenden
und des berufsbezogenen Lernbereichs sowie der berufsbezogenen Fremdsprache gebildet:
| mit
Auszeichnung abgeschlossen
(très bien avec mention spéciale du jury; Excellent)
|
(1,0 bis 1,2)
|
|
sehr gut abgeschlossen
(mention très bien; Very Good)
|
(1,3 bis 1,4)
|
|
gut abgeschlossen
(mention bien; Good)
|
(1,5 bis 2,4)
|
|
befriedigend abgeschlossen
(mention assez bien; Satisfactory)
|
(2,5 bis 3,4)
|
|
ausreichend abgeschlossen
(mention passable; Adequate)
|
(3,5 bis 4,0)
|
| nicht bestanden
(non recu; Failed)
|
(4,1 bis 6,0 oder nicht mindestens „ausreichend“
in allen Einzelnoten)
|
Auf Antrag sind der zuständigen Stelle (Kammer) im Sinne des § 37 Abs. 3
des Berufsbildungsgesetzes
die unter Buchstabe a bis b ermittelten Noten sowie das Prädikat zu übermitteln.
(2) Jahreszeugnisse werden in der Teilzeitberufsschule am
Ende der Grundstufe und am Ende des zweiten Schuljahres nach dem Muster der Anlage 4
erteilt. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Halbjahreszeugnisse nach
dem Muster der Anlage 4
(als Halbjahreszeugnis) erteilt werden. Das Muster der Anlage 4
ist auch für Zeugnisse der Bildungsgänge gemäß § 1 Nr. 3
zu verwenden.
(3) In den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 2 bis 6
werden Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 5
erteilt. In den Halbjahreszeugnissen des Bildungsganges BVJ2 werden im ersten Schuljahr
keine Ziffernnoten erteilt, sondern ein schriftlicher Bericht nach dem Muster der
Anlage 6
über das Arbeits- und Sozialverhalten sowie den Leistungsstand (Lernentwicklungsbericht).
Die Klassenkonferenz kann zusätzliche Bemerkungen beschließen. Das Halbjahreszeugnis
soll den Schüler zur Leistung und Mitarbeit anregen.
(4) In die Zeugnisse ist ein Vermerk über entschuldigtes
und unentschuldigtes Fehlen aufzunehmen.
(5) Zeugnisse nach Absatz 2 bis 4 sind, soweit vorhanden,
durch den Ausbildungsbetrieb oder den Träger der praktischen Ausbildung, bei
minderjährigen Schülern darüber hinaus von den Erziehungsberechtigten
zur Kenntnis zu nehmen und zu unterzeichnen.
(6) Schüler der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 1 und 5
erhalten im Abschluss- oder im Abgangszeugnis die Bestätigung über den
Zeitraum des Schulbesuches wie folgt:
Beginn des Schulbesuches ist der Tag des Ausbildungsbeginns oder des Beginns der
Maßnahme beim freien Träger, jedoch nicht früher als der erste Schultag
des jeweiligen Schuljahres. Ende des Schulbesuches ist der Endtermin des Ausbildungsvertrages
oder der Endtermin der Maßnahme beim freien Träger. Das Zeugnis erhält
das Datum des Tages der Zeugnisübergabe.
(7) Dem Abschlusszeugnis gemäß Absatz 1 der Teilzeitberufsschule
wird der Qualifikationsnachweis der Berufsschule in deutscher, englischer und französischer
Sprache nach dem Muster der Anlage
9
beigefügt.
(8) Schüler der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 2 bis 4
erhalten neben den Zeugnissen nach den Absätzen 1 bis 6 für Berufsorientierungskurse,
Berufsvorbereitungskurse sowie für Betriebspraktika Teilnahmebescheinigungen.
Diese werden im Berufsvorbereitungspass nach dem Muster der Anlage 10
ausgestellt.
§ 11
Wiederholung eines Schuljahres
(1) Bei der Teilzeitberufsschule gemäß § 1 Nr. 1
ist eine Wiederholung nur in Verbindung mit einer vertraglich vereinbarten Ausbildungszeitverlängerung
möglich.
(2) Bei den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 5
ist für die Wiederholung eines Schuljahres eine Vertragsverlängerung zwischen
Schüler und freiem Bildungsträger erforderlich.
§ 12
Gleichwertigkeitsregelungen
(1) Das Abschlusszeugnis der Teilzeitberufsschule schließt
einen der Mittleren Reife gleichwertigen Abschluss ein, wenn
- 1.
zuvor der Hauptschulabschluss, die Berufsreife oder die
Berufsreife mit Leistungsfeststellung nachgewiesen wird,
- 2.
der erfolgreiche Abschluss eines mindestes zweijährigen anerkannten
Ausbildungsberufes nachgewiesen wird,
- 3.
der Unterricht der besuchten Fachklasse mindestens zwei Jahre nach den
jeweils gültigen Stundentafeln erteilt wurde,
- 4.
in den Unterrichtsfächern und/oder Lernfeldern der Stundentafel ein
Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und keine „mangelhaft“ oder „ungenügend“
lautenden Endnoten erreicht wurden,
- 5.
eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Ausbildung in einer
Fremdsprache oder nach Feststellung durch die Schule ein gleichwertiger Bildungsstand
nachgewiesen wird.
Im Abschlusszeugnis der Schüler, die ohne Mittlere Reife in die Ausbildung
eingetreten sind, wird nach dem Muster der Anlage 8
vermerkt, dass das Zeugnis dem Abschlusszeugnis der Mittleren Reife gleichwertig
ist.
(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges nach
§ 1 Nr. 1
oder dem nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
erworbenen Facharbeiterbrief wird gleichzeitig die Berufsreife mit Leistungsfeststellung
erworben, wenn zuvor das Ziel der Jahrgangsstufe 8 einer Schulart gemäß
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
bis f
des Schulgesetzes
oder mindestens das Ziel der Klassenstufe acht der Polytechnischen Oberschule erreicht
worden ist.
(3) Schüler der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 2 bis 5
erwerben die Berufsreife, wenn
- 1.
sie zuvor das Ziel der Jahrgangsstufe Acht der in Absatz
2 aufgeführten Schularten erreicht haben,
- 2.
die Dauer des erfolgreich abgeschlossenen Bildungsganges mindestens neun
Monate beträgt,
- 3.
sie erfolgreich am Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Sozialkunde
und Mathematik teilgenommen und
- 4.
mindestens einen Qualifizierungsbaustein erworben haben.
(4) Im Abschlusszeugnis der Schüler, die ohne einen
Hauptschulabschluss oder ohne die Berufsreife in die Ausbildung eingetreten sind,
wird nach dem Muster der Anlage
7
vermerkt, dass mit dem Abschluss der Berufsschule die Berufsreife erworben wurde.
(5) Schüler die gemäß Absatz 3 nicht die
Voraussetzungen zum Erwerb der Berufsreife in einem dieser Bildungsgänge hatten,
kann der erfolgreiche Abschluss ersatzweise als der Abschluss der Klassenstufe 8
angerechnet werden. Die Berufsreife kann dann während der anschließenden
Berufsausbildung gemäß Absatz 2 erworben werden.
§ 13
Leistungsfeststellung
(1) Schüler in Bildungsgängen gemäß
§ 1 Nr. 5
mit weniger als neun Monaten Dauer und darüber hinaus alle anderen Schüler,
die bereits die Berufsreife erworben haben, können auf eigenen, bei nicht volljährigen
Schülern auf Antrag der Erziehungsberechtigten an einer Leistungsfeststellung
am Ende des Bildungsganges teilnehmen.
(2) Die Leistungsfeststellung umfasst
- 1.
den Erwerb mindestens eines Qualifizierungsbausteins,
- 2.
schriftliche Leistungsfeststellungen in den Fächern Deutsch, Mathematik
und einem weiteren Fach oder Lerngebiet eigener Wahl sowie
- 3.
die mündlich-praktischen Leistungsfeststellungen in wenigstens zwei,
höchstens jedoch vier Fächern oder Lerngebieten, wobei erworbene Qualifizierungsbausteine
anzurechnen sind.
(3) Die Leistungsfeststellung wird vor einem Ausschuss, der
aus dem Schulleiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft und dem zuletzt unterrichtenden
Fachlehrer sowie einer weiteren fachkundigen Lehrkraft besteht, abgelegt, wobei alle
Endnoten mindestens „ausreichend“ lauten müssen. Alle Bestandteile
der Leistungsfeststellung sind vorwiegend praxis- und lebensnah zu gestalten.
(4) Das Gesamtprädikat lautet
| von 1,0 bis 1,2
|
„sehr gut - mit Auszeichnung“
(très bien avec mention spéciale du jury; Excellent),
|
|
von 1,3 bis 1,4
|
„sehr gut“
(mention très bien; Very Good),
|
|
von 1,5 bis 2,4
|
„gut“
(mention bien; Good),
|
|
von 2,5 bis 3,4
|
„befriedigend“
(mention assez bien; Satisfactory),
|
|
von 3,5 bis 4,0
|
„bestanden“
(mention passable; Adequate).
|
(5) Im Abschlusszeugnis der Schüler, die ohne einen
Hauptschulabschluss oder ohne die Berufsreife mit Leistungsfeststellung in die Ausbildung
eingetreten sind, wird nach dem Muster der Anlage 7
vermerkt, dass mit dem Abschluss der Berufsschule die Berufsreife mit Leistungsfeststellung
und dem Gesamtprädikat „gemäß Absatz 4“ erworben wurde.
§ 14
Gemeinsames Abschlussverfahren
Über ein gemeinsames Abschlussverfahren für Teilnehmer
an den Bildungsgängen nach§
1 Nr. 5
können zwischen Berufsschule und den Trägern der fachpraktischen Ausbildung
Absprachen getroffen werden.
§ 15
Beurlaubung
(1) Aus besonderen Gründen können Schüler
im Einzelfall für einzelne Stunden durch den Schulleiter beurlaubt werden. Dieser
kann gemäß § 101 Abs.
5
des Schulgesetzes
diese Aufgabe übertragen.
(2) Aus zwingenden betrieblichen Gründen und zur Teilnahme
an Jugend- und Auszubildendenversammlungen sowie zu Betriebsversammlungen mit ausbildungsrelevanten
Themenstellungen können Berufsschüler durch den Schulleiter beurlaubt werden.
Dabei soll die Gesamtdauer von zwei Tagen im Schuljahr grundsätzlich nicht überschritten
werden.
(3) Für die Teilnahme an anerkannten überbetrieblichen
Ausbildungsmaßnahmen, die Bestandteil der betrieblichen Ausbildung sind, können
Teilzeitberufsschüler durch den Schulleiter bis zu einer Gesamtzeit von zwölf
Unterrichtstagen während der gesamten Ausbildungszeit beurlaubt werden.
(4) Die Beurlaubung soll möglichst gleichmäßig
auf die Lehrzeit verteilt werden und nicht in die letzten drei Monate vor Abschluss
der Ausbildung fallen.
(5) Teilzeitberufsschüler, die am Blockunterricht teilnehmen,
werden grundsätzlich nicht für die Teilnahme an überbetrieblichen
Ausbildungsmaßnahmen beurlaubt.
(6) Schulleitungen und Träger der überbetrieblichen
Ausbildung stimmen die Termine unter Hinzuziehen der betroffenen Ausbildungsbetriebe
rechtzeitig ab.
§ 16
Fremdsprachenunterricht
Fremdsprachenunterricht in der Berufsschule ist berufsbezogener
Fremdsprachenunterricht und soll so angelegt sein, dass eine Anwendung der in der
Schule erworbenen Kenntnisse im Ausbildungsbetrieb möglich ist.
§ 17
Anlagen
Die Anlagen 1 bis 10 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 tritt in § 12 Abs. 1
und in Anlage 8
an die Stelle des Abschlusses „Mittlere Reife“ der Abschluss „Realschulabschluss“.
(2) Bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 tritt in § 12 Abs. 2 bis 4
und in Anlage 7
an die Stelle der Abschlüsse „Berufsreife“ und „Berufsreife
mit Leistungsfeststellung“ der Abschluss „Hauptschulabschluss“.
§ 19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Berufsschulverordnung
vom 5. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 480), geändert durch Verordnung vom 5. Februar
1998 (GVOBl. M-V S. 340, 381), außer Kraft.
Schwerin, den 4. Juli 2005
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
Anlage 1
Rahmenstundentafel der Teilzeitberufsschule
in Mecklenburg-Vorpommern
Unterrichtsstunden je Woche: 12
Unterrichtswochen je Schuljahr: 40
|
Dauer der Ausbildung
|
2 Jahre
|
3 Jahre
|
3,5 Jahre
|
|
|
|
|
|
| Berufsübergreifender Lernbereich
|
280
|
440
|
520
|
| Deutsch
|
80
|
120
|
140
|
| Sozialkunde
|
100
|
160
|
200
|
| Religion oder Philosophie
|
20
|
40
|
40
|
| Sport
|
80
|
120
|
140
|
|
|
|
|
|
| Berufsbezogener Lernbereich
|
680
|
1000
|
1160
|
| Fächer/Lernfelder nach Maßgabe
der Lehrpläne
|
600
|
880
|
1020
|
| berufsbezogener Fremdsprachenunterricht
|
80
|
120
|
140
|
|
|
|
|
|
| Gesamtstunden
|
960
|
1440
|
1680
|
Anlage 2
.......................................................................................................................
(Name und Ort der Beruflichen Schule)
Abschlusszeugnis
der
Berufsschule
[Fachrichtung, Bildungsgang
oder Ausbildungsberuf, Schwerpunkt]
[Herr/Frau/Fräulein]
..........................................................................................................
(Vorname und Name)
geboren am ............................. in ......................................................
besuchte vom ............................. bis .................................
zuletzt die Klasse ...................... und hat die
Berufsschule [Prädikat] abgeschlossen.
[Ergänzungen im Abschlusszeugnis:
siehe Gleichwertigkeitsreglungen nach §§ 12 und 13]
Dem Zeugnis liegt zugrunde:
Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2005
(GVOBl. M-V S. 372)
.........................................................................................................................
(Vorname und Name)
erhält aufgrund der Leistungen folgende Noten:
[die Noten für die Fächer, Lernfelder und Lernbereiche sind entsprechend
§ 10 und der
Stundentafel einzusetzen]
Bemerkungen:
.......................................................................................................................................
.......................................................................................................................................
.......................................................................................................................................
Versäumte Unterrichtsstunden: .............. davon entschuldigt: ..............
...........................................................
(Ort, Datum)
................................................... ........................................
(Schulleiter/-in) (Siegel) (Klassenlehrer/-in)
Notenstufen
sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend
(6)
Anlage 3
.............................................................................................................................
(Name und Ort der Beruflichen Schule)
Abgangszeugnis
der
Berufsschule
[Fachrichtung, Bildungsgang
oder Ausbildungsberuf, Schwerpunkt]
[Herr/Frau/Fräulein]
..........................................................................................................
(Vorname und Name)
geboren am ............................. in ......................................................
besuchte vom ............................. bis .................................
zuletzt die Klasse ......................
Dem Zeugnis liegt zugrunde:
Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2005
(GVOBl. M-V S. 372)
.........................................................................................................................
(Vorname und Name)
erhält aufgrund der Leistungen folgende Noten:
[die Fächer, Lernfelder und Lernbereiche sind entsprechend der Stundentafel
einzusetzen]
Bemerkungen:
.......................................................................................................................................
.......................................................................................................................................
.......................................................................................................................................
Versäumte Unterrichtsstunden: .............. davon entschuldigt: ..............
...........................................................
(Ort, Datum)
................................................... ........................................
(Schulleiter/-in) (Siegel) (Klassenlehrer/-in)
Notenstufen
sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend
(6)
Anlage 4
..........................................................................................................................
(Name und Ort der Beruflichen Schule)
Jahreszeugnis
der
Berufsschule
[Fachrichtung, Bildungsgang
oder Ausbildungsberuf, Schwerpunkt]
[Herr/Frau/Fräulein]
.................................................................................
(Vorname und Name)
geboren am ............................... in ..............................................................
besuchte die Klasse ......................... im Schuljahr .............. / ..............
Hinweis zum Arbeits- und Sozialverhalten:
.......................................................................................................................................
.......................................................................................................................................
.......................................................................................................................................
.......................................................................................................................................
Versäumte Unterrichtsstunden: .............. davon entschuldigt: ..............
.........................................................................................................................
(Vorname und Name)
erhält aufgrund der Leistungen folgende Noten:
[die Fächer, Lernfelder und Lernbereiche sind entsprechend der Stundentafel
einzusetzen]
Bemerkungen:
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
...........................................................
(Ort, Datum)
................................................... (Schulstempel) ........................................
(Schulleiter/-in) (Klassenlehrer/-in)
zur Kenntnis genommen: ................................................................
(Erziehungsberechtigter)
................................................................
(Ausbildungsbetrieb, Träger der praktischen Ausbildung)
Notenstufen
sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend
(6)
Anlage 5
..............................................................................................................................
(Name und Ort der Beruflichen Schule)
Halbjahreszeugnis
der
Berufsschule
[Fachrichtung, Bildungsgang
oder Ausbildungsberuf, Schwerpunkt]
[Herr/Frau/Fräulein]
.................................................................................
(Vorname und Name)
geboren am ............................... in ..............................................................
besuchte im Schuljahr .............. / .............. das 1. Halbjahr
in der Klasse ..................... .
Hinweis zum Arbeits- und Sozialverhalten:
........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
Versäumte Unterrichtsstunden: .............. davon entschuldigt: ..............
.........................................................................................................................
(Vorname und Name)
erhält aufgrund der Leistungen folgende [Noten bzw. beschreibende Bewertungen]
[die Fächer, Lernfleder und Lernbereiche sind entsprechend der Stundentafel
einzusetzen]
Bemerkungen:
.......................................................................................................................................
.......................................................................................................................................
.......................................................................................................................................
...........................................................
(Ort, Datum)
................................................... ........................................
(Schulleiter/-in) (Klassenlehrer/-in)
zur Kenntnis genommen: .......................................................................
(Erziehungsberechtigter)
.......................................................................
(Ausbildungsbetrieb, Träger der praktischen Ausbildung)
Notenstufen
sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend
(6)
Anlage 6
Muster
Schriftlicher Bericht gemäß § 10 Abs. 3
zum Beispiel:
Aussagen zur Entwicklung der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der
Individualität und der persönlichen Lebenswelt
Aussagen über erworbene berufsfeldbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
besondere Fähigkeiten
Hinweise zum Arbeits- und Sozialverhalten und zur Teamfähigkeit (kognitiver,
motorischer sozialer Bereich)
Aussagen zur Fähigkeit, Theorie und Praxis im Zusammenhang zu erkennen und
entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen
Aussagen zur Konzentrationsfähigkeit und zur Ausdauer
besonders hervorzuhebende Aktivitäten im außerschulischen Bereich
Aussagen zum Konfliktlösungsverhalten
Anlage 7
Muster für einen Feststellungsvermerk
Feststellung der
a) Berufsreife gemäß § 12 Abs. 2 oder
b) der Berufsreife mit Leistungsfeststellung gemäß § 13:
a) Mit dem Abschluss wurde die Berufsreife erworben.
b) Mit dem Abschluss wurde die Berufsreife mit Leistungsfeststellung erworben.
Anlage 8
Muster für einen Gleichwertigkeitsvermerk
Gleichwertigkeit mit der Mittleren Reife gemäß § 12 Abs. 1:
Der Abschluss ist ein seinen Berechtigungen dem der Mittleren Reife gleichwertig.
Anlage 9
Blatt 1
.................................................................................................................................................
(Name und Ort der Beruflichen Schule)
Qualifikation durch die Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung
den gemeinsamen Auftrag, zur qualifizierten Fachkraft in den anerkannten Ausbildungsberufen
auszubilden. Dabei ist die Berufsschule ein eigenständiger Lernort.
*
Der Unterricht in der Berufsschule umfasst berufliche Lerninhalte und eine berufsbezogene
Erweiterung der vorher erworbenen allgemeinen Bildung, insbesondere in den Bereichen
deutsche Sprache, Fremdsprache, Politik/Wirtschaft, Religion (Ethik) und Sport.
*
Mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule kann in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis
der zuständigen Stelle der Mittlere Schulabschluss erworben werden. Er berechtigt
zum Besuch weiterführender Schulen.
*
Die erreichte Qualifikation und die damit verbundenen Berechtigungen werden im
Abschlusszeugnis der Berufsschule bescheinigt.
*
Darüber hinaus können besondere Kenntnisse, wie z. B. in Fremdsprachen
oder erworbene Zusatzqualifikationen durch besondere Zertifikate bescheinigt werden.
Anlage 9
Blatt 2
.................................................................................................................................................
(Name and location of the school)
Qualification Obstained at
the German Vocational School
"Berufsschule"
Within the "dual system" of professional training, vocational school
and industry share the joint task to qualify skilled personnel in the officially
acknowledged training professions. In this context, the vocational school is a training
location in its own right.
*
The syllabus of the vocational school covers topics concerning the particular
profession as well as a job-related broadening of the general education acquired
earlier,
especially in the areas of German, foreign languages, social and economic affairs,
religion (ethics), and physical education.
*
In connection with the professional diploma issued by the appropriate institution
the bearer of a vocational school-leaving certificate can attain the intermediate
school qualification,
entitling enrolment for further education.
*
The qualification attained and the entitlements combined with it are documented
in the vocational school-leaving certificate.
*
In addition, special knowledge, e. g. in foreign languages, or other additional
qualifications attained can be documented in special certificates.
Anlage 9
Blatt 3
.................................................................................................................................................
(Nome et adresse de la "Berufsschule")
Qualification dispensée A la "Berufsschule"
(Lycée technique et professionnel)
Dans le système dual de formation professionnelle, la "Berufsschule"
et les entreprises remplissent la même mission commune: donner une formation
d'ouvrier qualifié dans les métiers officiellement reconnus:
la "Berufsschule" est un établissement d'enseignement autonome.
*
Le programme d'enseignement de la Berufsschule englobe des enseignements professionels,
ainsi qu'un élargissement de la formation géneral précédemment
acquise, orientée vers la pratique professionnelle, en particulier en allemand,
dans une langue étrangère, en économie et éducation civique,
en religion (ou morale) et en éducation physique.
*
Avec le diplôme professionnel de fin d'études délivré
par la Chambre compétente, le diplôme de fin d'études de la "Berufsschule"
permet d'obtenir le diplôme de fin d'études du premier cycle (B.E.P.).
Ce diplôme permet de poursuivre des études dans les classes supérieures
de l'enseignement secondaire.
*
La qualification acquise ainsi que les droits acquis sont mentinonnés sur
le diplôme de fin d'études (C.A.P.) de la "Berufsschule".
*
En outre, les connaissances spécifiques, en langues étrangères
par exemple, ou bien les qualifications complémentaires acquises donnent lieu
à la délivrance de certificats spécifiques.
Anlage 10
Blatt 1
.......................................................................................................................
(Name und Ort der Beruflichen Schule)
Berufsvorbereitungspass
[Herr/Frau/Fräulein]
..........................................................................................................
(Vorname und Name)
| Berufliche Schule
|
Anlage 10
Blatt 2
|
Bescheinigung über die Teilnahme an einem
Berufsorientierungskurs im Berufsvorbereitungsjahr
Herr/Frau .............................................................. geboren
am ................................
hat in der Zeit vom ...............bis zum ................ im Umfang von ............
Stunden an
einem Berufsorientierungskurs im Berufsfeld ................................................
teilgenommen.
___________________________________________________________________________
Durchgeführte Tätigkeiten:
Bemerkungen zu erworbenen Fertigkeiten und Kenntnissen:
___________________________________________________________________________
_____________ _______________ _______________________
Ort, Datum Fachpraxislehrer Kenntnisnahme des Schülers
Der Bescheinigung liegt zugrunde:
Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2005
(GVOBl. M-V S. 372)
| Berufliche Schule
|
Anlage 10
Blatt 3
|
Bescheinigung über die Teilnahme an einem
Berufsvorbereitungskurs in der Fachpraxis im Berufsvorbereitungsjahr
Herr/Frau ............................................................... geboren
am ................................
hat in der Zeit vom ................. bis zum .................. im Umfang von
......... Stunden an
einem Berufsvorbereitungskurs im Berufsfeld ...............................................
teilgenommen.
___________________________________________________________________________
Durchgeführte Tätigkeiten:
Bemerkungen zu erworbenen Fertigkeiten und Kenntnissen:
___________________________________________________________________________
_____________ _______________ _______________________
Ort, Datum Fachpraxislehrer Kenntnisnahme des Schülers
Der Bescheinigung liegt zugrunde:
Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2005
(GVOBl. M-V S. 372)
| Berufliche Schule
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Anlage 10
Blatt 4
|
Bescheinigung über die Teilnahme an einem
Betriebspraktikum im Berufsvorbereitungsjahr
Herr/Frau ................................................................. geboren
am ................................
hat in der Zeit vom .................. bis zum ....................... im Umfang
von ....... Stunden an
einem Betriebspraktikum teilgenommen und unter Betriebsbedingungen gearbeitet.
___________________________________________________________________________
Durchgeführte Tätigkeiten:
Bemerkungen zu erworbenen Fertigkeiten und Kenntnissen:
___________________________________________________________________________
_____________ _______________ _______________________
Ort, Datum Fachpraxislehrer Kenntnisnahme des Schülers
Der Bescheinigung liegt zugrunde:
Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2005
(GVOBl. M-V S. 372)
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