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2032-1 Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001Fundstelle: GVOBl. M-V 2001, S. 321
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung
- 1.
der Beamten und Richter des Landes,
- 2.
der Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter sowie der Zweckverbände
und
- 3.
der Beamten der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften
sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten
- 1.
das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes
vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, mit Ausnahme von
§ 1
Absatz 1, 4 und 5,
§ 3
Absatz 2,
§ 3a
,
§ 6
Absatz 2 Satz 3,
§ 14
Absatz 2, 3 und 4,
§ 26
,
§§ 27
bis
29
,
§ 33
Absatz 4 Satz 2,
§ 35
Absatz 2,
§ 36
in der nach Maßgabe des
§ 77
Absatz 2
geltenden Fassung,
§ 37
Absatz 2,
§ 38
,
§§ 46
bis
48
,
§ 50a
, des 5. Abschnitts, des 7. Abschnitts, des 8. Abschnitts,
§§ 76
,
80
,
82
,
84
,
85
und der durch das
Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Mecklenburg-Vorpommern
vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) bereits ersetzten Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
das
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter und Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S.1778) sowie
- 3.
die aufgrund des
Bundesbesoldungsgesetzes
erlassenen Verordnungen des Bundes
in ihrer jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort, soweit
landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Bundesrechtliche Regelungen, die nicht nach Absatz 2 in
Landesrecht übergeleitet wurden, gelten nach Maßgabe des
Artikels 125a
Absatz 1 Grundgesetz
fort.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
- 2.
Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
- 3.
Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.
§ 1a
Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften
Für Ansprüche nach diesem Gesetz und den auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen sowie den bundesrechtlichen, in der jeweils am
31. August 2006 fortgeltenden Fassung geltenden Vorschriften zur Beamtenbesoldung
und -versorgung gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung
einer Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener
Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein
hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer
zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen
Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft
aus.
§ 2
Landesbesoldungsordnungen
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter
zu den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B, deren Amtsbezeichnungen
und die Gewährung landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich
nach den Anlagen I und II - Landesbesoldungsordnungen A und B -.
§ 3
Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt
werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren
Übernahme den Beamten oder Richtern nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan
Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen
Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte
oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe
dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Für die Beamten
und Richter des Landes werden sie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt.
(2) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über
die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3
genannten Dienstherren zu erlassen. Die Vorschriften dürfen von den für
Landesbeamte geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit
der Verhältnisse notwendig ist.
§ 4
Sonstige Zuwendungen
Neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen
dürfen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und
3
genannten Dienstherren sonstige Zuwendungen an ihre Beamten nur nach den für
Landesbeamte geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und
geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherren
erhalten.
§ 5
Anrechnung von Sachbezügen
Die zur Anrechnung von Sachbezügen nach § 10
des Bundesbesoldungsgesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt
- 1.
das Finanzministerium nach Anhörung des zuständigen
Fachministeriums, soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden
berührt wird,
- 2.
das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
für die Beamten der in § 1 Abs. 1
Nr. 2 und 3
genannten Dienstherren,
- 3.
im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium.
§ 6
Einweisung in Planstellen
Ausweisung von Planstellen
(1) § 49
Abs. 1 und 2
der
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
gilt für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2
und 3
genannten Dienstherren entsprechend.
(2) Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen für
Beamte dürfen auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben,
einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn besetzt werden. Abweichend hiervon
können Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn mit Beamten einer niedrigeren
Laufbahn besetzt werden, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt
werden oder sich darin zu bewähren haben.
§ 7
Zuständigkeitsregelungen
(1) Über die Beifügung von Zusätzen zu den
Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 der Anlage I des
Bundesbesoldungsgesetzes
entscheidet für die Beamten der Ministerpräsident, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen
überträgt. Für die Beamten der in §
1 Abs. 1 Nr. 2 und 3
genannten Dienstherren werden die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen vom
zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt.
(2) Für die Empfänger von Amtsbezügen sowie
für die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger des Landes bestimmt die
Landesregierung durch Rechtsverordnung die Behörde, die für die Festsetzung,
Anweisung und Rückforderung von Besoldung sowie sonstigen beamtenrechtlichen
Leistungen nach Landesrecht zuständig ist. Für die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3
genannten Dienstherren setzt die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle
die Besoldung sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Leistungen fest und regelt die
Rückforderung dieser Leistungen.
§ 8
Zulage für die Wahrnehmung
befristeter Funktionen
Für die Gewährung der Zulage für die Wahrnehmung
befristeter Funktionen nach § 45
des Bundesbesoldungsgesetzes
ist das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.
§ 8a
Zulage für die Wahrnehmung
eines höherwertigen Amtes
mit leitender Funktion in der Erprobungszeit
(1) Werden einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen
Amtes mit leitender Funktion im Sinne des
§ 21
Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) im Rahmen einer Erprobung zur Eignungsfeststellung
übertragen, erhält er nach sechs Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung
dieser Aufgaben in der Erprobungszeit eine Zulage, wenn und soweit in diesem Zeitpunkt
die haushaltsrechtlichen und weiteren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für
die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage ist ruhegehaltfähig,
wenn dem Beamten nach Ablauf der Erprobungszeit das höherwertige Amt mit leitender
Funktion übertragen wird. Außerhalb dieser Erprobungszeit erbrachte Anrechnungszeiten
können entsprechend ihres Umfangs ganz oder teilweise auf die Frist nach Satz
1 angerechnet werden.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des ihm übertragenen Amtes und
dem Grundgehalt gewährt, das dem höherwertigen Amt zugeordnet ist. Ist
nach laufbahnrechtlichen Vorschriften ein unterhalb des höherwertigen Amtes
besoldetes Amt zu durchlaufen, so ist anstelle des höherwertigen Amtes das Grundgehalt
dieses Amtes maßgeblich. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn
sie in dem höherwertigen oder dem nach Satz 2 maßgeblichen Amt nicht zustünde.
Abschnitt 2 Bestimmungen für Beamte der
Besoldungsordnung W
§ 9
Ämter der Besoldungsordnung
W
(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen mit Ausnahme
der Juniorprofessoren werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung
W zugeordnet. Der Anteil der W 3-Stellen beträgt an Fachhochschulen höchstens
25 vom Hundert der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an Fachhochschulen.
(2) Die Ämter der hauptamtlichen Hochschulleiter werden
der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Satz 1 gilt nicht für den Direktor der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege. Den Amtsbezeichnungen
ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der
Amtsinhaber angehört.
§ 10
Gewährung von Leistungsbezügen
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden unter Berücksichtigung
der §§ 33
und 34
des Bundesbesoldungsgesetzes
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten
Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben.
(2) Über die Gewährung von Leistungsbezügen
an die Hochschulleitung entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur. Über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Professoren
entscheidet die Hochschulleitung.
(3) Abweichend von Absatz 2 entscheidet über die Gewährung
von Leistungsbezügen an die Professoren der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung und Rechtspflege das Innenministerium.
§ 11
Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts
(1) Der für die Bemessung des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge
maßgebliche Besoldungsdurchschnitt gemäß § 34
Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
im Jahr 2001 beträgt für die Fachhochschulen 56 055 Euro, für die
Universitäten einschließlich der Hochschule für Musik und Theater
Rostock 66 228 Euro.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Anteil
des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß §
34
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, festzusetzen
und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung
der Besoldungsanpassungen nach § 14
des Bundesbesoldungsgesetzes, den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2
Abs. 1 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung, Veränderungen
aus der Anwendung des Sonderzahlungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie Veränderungen
der Stellenstruktur gemäß §
34
Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
ergibt, zu ermitteln und bekannt zu geben. Die Bekanntmachung erfolgt im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Für Bezügebestandteile,
die nicht an Besoldungserhöhungen teilnehmen, kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen
werden.
§ 12
Leistungsbezüge aus Anlass
von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen
sowie der Ausübung von Wechseloptionen
(1) Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen
(§ 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) können befristet oder
unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Soweit diese Leistungsbezüge
unbefristet gewährt werden, kann zugleich bestimmt werden, dass diese an den
regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(2) Die Gewährung eines neuen oder höheren Leistungsbezuges
nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
ist bei einem Ruf von einer Hochschule zu einer anderen Hochschule im Inland frühestens
nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass
zulässig. Die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
setzt im Rahmen von Bleibeverhandlungen voraus, dass der Ruf an eine andere Hochschule
oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn nachgewiesen
wird.
(3) Leistungsbezüge können entsprechend Absatz
1 auch aus Anlass von Anträgen auf Überleitung nach
§ 77
Absatz 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz
von der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W vergeben werden, soweit sie
zusammen mit den übrigen Dienstbezügen in dem Amt der Besoldungsordnung
W die bisherigen Dienstbezüge in dem Amt der Besoldungsordnung C nicht übersteigen.
§ 13
Leistungsbezüge für besondere
Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung
(1) Für besondere Leistungen, die in der Regel über
mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung
erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt werden. Sie dürfen nicht für die Tatbestände gewährt
werden, für die eine Zulage nach § 16 gewährt wird. Sie können
als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu
fünf Jahren befristet vergeben werden. Für einen sich unmittelbar anschließenden
Fortsetzungszeitraum können sie unbefristet gewährt werden. Unbefristete
Leistungsbezüge nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind für den Fall, dass die besonderen Leistungen nach Satz 1 nicht mehr oder
in wesentlich geringerem Maß erbracht werden, mit einem Widerrufsvorbehalt
zu versehen.
(2) Leistungsbezüge nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
nehmen nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Abweichend
von Satz 1 kann in besonders begründeten Ausnahmefällen bestimmt werden,
dass unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
§ 14
Leistungsbezüge für die
Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben
(1) Hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien
an Hochschulen sollen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben Leistungsbezüge
nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt werden. Sie können auch für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben
im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung gewährt werden. Bei der
Bemessung der Leistungsbezüge nach §
33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
ist insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und
Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen.
(2) Leistungsbezüge nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben ganz oder teilweise erfolgsabhängig
vereinbart werden.
(3) Leistungsbezüge der hauptberuflichen Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach Absatz 1 Satz 1 können an
den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
§ 15
Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach den
§ 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind nach näherer Maßgabe des §
33
Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
bis zu dem in § 33
Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
genannten Vomhundertsatz des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig.
(2) Soweit der Vomhundertsatz nach § 33
Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
nicht erreicht ist, können auch befristet gewährte Leistungsbezüge
nach den § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
nach wiederholter Vergabe in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt
werden, in der sie mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden.
Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig
erklärt worden sind, wird jeweils der für den Beamten günstigste Betrag
berücksichtigt. Befristete, für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge
werden bei der Berechnung des Ruhegehaltes zusammen mit unbefristet gewährten
Leistungsbezügen nach den § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
insgesamt bis zur Höhe des in §
33
Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
genannten Vomhundertsatzes des jeweiligen Grundgehaltes berücksichtigt.
(3) Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach
den § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
können in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz
1 und 2 insgesamt bis zu höchstens 80 vom Hundert des Grundgehaltes des Beamten
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
§ 16
Forschungs- und Lehrzulage
(1) An Professoren, die Mittel privater Dritter für
Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen,
kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige
Zulage nach § 35
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich
zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben
nach Satz 1 darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des
Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich
100 vom Hundert des Jahresgrundgehaltes des Professors nicht überschreiten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Professoren
in der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W (Juniorprofessoren) entsprechend.
§ 17
Verordnungsermächtigung
(1) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen
und Kriterien sowie die Zuständigkeit und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen
nach § 33
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
und von Forschungs- und Lehrzulagen nach §
35
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen. Darin sind insbesondere
Regelungen zu treffen
- 1.
bei Leistungsbezügen nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
über
- a)
die Teilnahme
dieser Leistungsbezüge an regelmäßigen Besoldungsanpassungen bei
unbefristeter Gewährung,
- b)
die Anforderungen an den Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2
,
- 2.
bei Leistungsbezügen nach §
33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
über
- a)
die Voraussetzungen
einer unbefristeten Gewährung und
- b)
für den Fall einer unbefristeten Gewährung
- aa)
über deren
Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und
- bb)
deren Widerruf,
- 3.
bei Leistungsbezügen nach §
33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
über
- a)
die Gewährung
erfolgsabhängiger Leistungsbezüge,
- b)
die Teilnahme der Leistungsbezüge der hauptberuflichen Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen
sowie
- 4.
bei befristet gewährten Leistungsbezügen nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
über
- a)
deren Ruhegehaltfähigkeit
und
- b)
die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 15 Abs. 3, wobei eine Höchstgrenze vorzusehen ist,
die den Anteil der Inhaber von W 2- und W 3-Stellen, für den eine Überschreitung
des Vomhundertsatzes nach § 15 Abs. 2
vorgesehen werden kann, beschränkt.
(2) Die Hochschulen sind bei der Vorbereitung und Gestaltung
der Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 anzuhören.
(3) Für den Bereich der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung und Rechtspflege werden die nach Absatz 1 erforderlichen Bestimmungen
durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung
getroffen.
§ 18
Übergangsbestimmung
Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß
§ 77
Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Hauptamtlichen Hochschulleitern,
die am 30. Dezember 2004 im Amt sind, wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe
W 3 übertragen.
§ 19
Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher
Vorschriften an das Gesetz zur
Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(1) Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften
auf die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren
Dienstes verwiesen wird, gelten als
- 1.
Beamte des einfachen Dienstes
- a)
die Beamten
bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5,
- b)
die Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern sie nicht den Beamten des
mittleren Dienstes zuzurechnen sind;
- 2.
Beamte des mittleren Dienstes
- a)
die Beamten
der Besoldungsgruppe A 6, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie
vor dem Tag des Inkrafttretens des
Landesbeamtengesetzes
ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen
bekommen haben oder sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe
A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,
- b)
die Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8,
- c)
die Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern sie nicht den Beamten des
gehobenen Dienstes zuzurechnen sind;
- 3.
Beamte des gehobenen Dienstes
- a)
die Beamten
der Besoldungsgruppe A 9, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie
ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen
bekommen haben,
- b)
die Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12,
- c)
die Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern sie nicht den Beamten des
höheren Dienstes zuzurechnen sind;
- 4.
Beamte des höheren Dienstes
- a)
die Beamten
der Besoldungsgruppe A 13, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie
vor dem Tag des Inkrafttretens des
Landesbeamtengesetzes
ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen
bekommen haben; ausgenommen hiervon sind Beamte mit den Eingangs- oder Einstiegsämtern
Lehrer, Realschullehrer sowie Sonderschullehrer,
- b)
die Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen
B, C, R und W.
(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne
der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den
Besoldungsordnungen nichts Anderes ergibt, stehen gleich:
- 1.
das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern
der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,
- 2.
das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der
Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,
- 3.
das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und
- 4.
das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der
Laufbahngruppe des höheren Dienstes.
§ 20
Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung
Bei teilzeitbeschäftigten Anwärtern werden die
Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
Abschnitt 3 Ergänzung besoldungsrechtlicher
Bestimmungen
§ 21
Bemessung des Grundgehalts für
Ämter der Besoldungsordnung A
(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen
in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe
am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit
Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 22) eingestellt wird (Erfahrungsdienstalter); bei Beamten,
die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe
des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen. Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sind zu berücksichtigen.
Soweit Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abweichend von Satz 3 außerhalb des
öffentlichen Dienstes verbracht wurden, können diese mit bis zu insgesamt
fünf Jahren berücksichtigt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte
Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen
3 und 4 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen
der Voraussetzungen des Satzes 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle. Abweichend von Satz 4 kann von der Beschränkung
auf fünf Jahre mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für
das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums abgesehen werden, wenn ein bestimmter
Dienstposten anderenfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation
sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann
und die Deckung des Bedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe
im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren
und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(3) Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung oder des Ruhens
des Dienstverhältnisses hinausgeschoben. Dies gilt nicht für
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für
jedes Kind,
- 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten,
eingetragenen Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für
jeden nahen Angehörigen,
- 3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt
hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
- 4.
Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sowie
- 5.
Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag in hälftigem Umfang.
Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.
(4) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Erfahrungsstufe,
solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren
nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes
oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten
oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum
seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
(5) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des
Beginns des Aufsteigens sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
§ 22
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses
Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und
andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
Satz 1 gilt auch für Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen
des öffentlichen Rechts gewesen wären.
§ 30
des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn stehen gleich:
- 1.
Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen
Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
- 2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
ihres Herkunftslandes.
§ 23
Bemessung des Grundgehalts für
Ämter der Besoldungsordnung R
Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht
feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen)
bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand
von zwei Jahren. § 21 Absatz 1 Satz 2,
3 und 5 bis 7
sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
- 1.
als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt
oder Notar,
- 2.
in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung geeignet
war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramtes zu vermitteln
und die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat,
können mit bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden.
§ 24
Bemessung des Grundgehalts für
Ämter der nach Maßgabe
des § 77 Bundesbesoldungsgesetz fortgeltenden Besoldungsordnung C
Das Grundgehalt für Ämter der nach Maßgabe
des
§ 77
Bundesbesoldungsgesetz
fortgeltenden Besoldungsordnung C wird nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen)
bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand
von zwei Jahren. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen
ist, bestimmt sich nach dem Erfahrungsdienstalter. § 21 Absatz 3 bis 5
gilt entsprechend.
§ 25
Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher
Vorschriften anlässlich der Umstellung auf Erfahrungsstufen
Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften
auf die bisherigen Dienstaltersstufen oder Besoldungsdienstalter verwiesen wird,
gelten die Bestimmungen für Erfahrungsstufen und Erfahrungsdienstalter sinngemäß.
§ 26
Mehrarbeitsvergütung
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (
§ 62
Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes
) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung
ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen
werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die
Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten
Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
(2) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung
in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die
geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten
Beamten nicht überschreiten.
(3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt,
der Familienzuschlag, soweit auf diesen
§ 6
Bundesbesoldungsgesetz
Anwendung findet, sowie die in festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen und
Aufwandsentschädigungen.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung
nach Absatz 1 finden die nach § 1 Absatz
2 Nummer 3
übergeleiteten Bestimmungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung mit den
sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden Maßgaben Anwendung.
§ 27
Zulagen für besondere Erschwernisse
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes
oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigten Erschwernisse
(Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen
ein besonderer Aufwand des Beamten oder Richters mit abgegolten ist.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamten tritt an die Stelle
der Anspruchsvoraussetzung von 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen
oder betriebsüblichen Nachtschicht nach
§ 20
Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung
die sich aus dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines
entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten ergebende Anzahl an Dienststunden.
Die Anwendung des
§ 6
Bundesbesoldungsgesetz
auf die Zulagenbeträge bleibt davon unberührt.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung
nach Absatz 1 finden die nach § 1 Absatz
2 Nummer 3
übergeleiteten Bestimmungen der Erschwerniszulagenverordnung mit den sich aus
Absatz 2 ergebenden Maßgaben Anwendung.
§ 28
Auslandsbesoldung
(1) Beamte und Richter, die im Ausland verwendet werden,
erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen,
Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung)
in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit
der Maßgabe, dass bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die für Ehepartner
geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind. Auslandsbesoldung kann auch
bei einer Verwendung nach
§ 20
Beamtenstatusgesetz
im Ausland gewährt werden.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder
mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes zur Auslandsbesoldung oder
aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes verwiesen
wird, gelten diese in der nach Absatz 1 maßgeblichen Fassung.
§ 29
Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
(1) Wird ein Beamter oder Richter auf seinen Antrag oder
aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt
oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verringern sich bei entsprechender
besoldungsrechtlicher Einstufung seine nach den Besoldungsordnungen A, B oder R oder
nach der Besoldungsgruppe W 1 zustehenden Dienstbezüge, kann er insoweit eine
Ausgleichszulage erhalten, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches
Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen
jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in
seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage vermindert sich
bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge oder der Versorgungsbezüge um
die Hälfte der Bezügeerhöhung. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig,
soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Der Anspruch auf Gewährung
der Ausgleichszulage entfällt, sobald der regelmäßige monatliche
Auszahlungsbetrag fünf Euro unterschreitet.
(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das
Grundgehalt, Amtszulagen, Stellenzulagen und der Familienzuschlag. Soweit Differenzen
in den Dienstbezügen auf strukturellen Veränderungen anderer Besoldungsbestandteile
im Bereich des bisherigen Dienstherrn beruhen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
neben den in Satz 1 genannten Besoldungsbestandteilen gewährt werden, bleiben
diese insoweit unberücksichtigt. Die Verringerung einer anderen als der allgemeinen
Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden
hat.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage
bei Dienstherrnwechsel trifft die oberste Dienstbehörde, im Bereich der Landesverwaltung
mit Zustimmung des Finanzministeriums.
§ 30
Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
im mittleren Dienst
| -
|
in der Besoldungsgruppe A 8
|
30 Prozent,
|
|
-
|
in der Besoldungsgruppe A 9
|
8 Prozent,
|
im gehobenen Dienst
| -
|
in
der Besoldungsgruppe A 11
|
30 Prozent,
|
|
-
|
in
der Besoldungsgruppe A 12
|
16 Prozent,
|
|
-
|
in
der Besoldungsgruppe A 13
|
6 Prozent,
|
im höheren Dienst
| -
|
in
den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen
|
40 Prozent,
|
|
-
|
in
den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen
|
10 Prozent.
|
Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem
Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl
der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd
beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen
können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden,
dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter
erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die obersten und oberen Landesbehörden,
- 2.
für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen
Schulen und Hochschulen,
- 3.
für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,
- 4.
für Laufbahnen, in denen aufgrund des
§ 24
Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
- 5.
für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung
die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich
bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, für ihren
Bereich durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für
die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende
Obergrenzen festzulegen.
(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung
oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach
sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß
den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten,
kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen
überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf
Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt
werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die
Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen
überschritten werden.
Anlage I
(zu § 2)
Landesbesoldungsordnungen A und
B
Allgemeine Vorbemerkungen
- 1.
Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach
der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung, soweit
möglich, in der weiblichen Form.
- 2.
Die in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben
anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze
der Zulagen sind Monatsbeträge.
- 3.
Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten
erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 12 der Vorbemerkungen zu
den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
- 4.
Dienststellen und Einrichtungen des Landes mit eigenem wissenschaftlichen
Forschungsbereich im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B sind:
- a)
die Landesforschungsanstalt
für Landwirtschaft und Fischerei,
- b)
das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie.
- 5.
Die als künftig wegfallend oder als künftig umzuwandeln bezeichneten
Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden.
- 6.
Übergangsregelung:
- a)
Vertreter des
Direktors und Professors der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und
Fischerei:
Der erste Dienstposteninhaber
erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 2.
- b)
Der Erste Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung:
Der erste Dienstposteninhaber
erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 5.
- c)
Der Erste Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege:
Der erste Dienstposteninhaber
erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 6.
- 7.
Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, denen nach Maßgabe dieses Gesetzes
das jeweils höchste hier ausgebrachte, mit Fußnote 5) zu Besoldungsgruppe
A 10 oder den entsprechenden Verweisen gekennzeichnete, Beförderungs-/Amt verliehen
werden könnte, stehen die weiteren Beförderungs- und Leitungsämter
der Bundesbesoldungsordnung A und dieser Landesbesoldungsordnung A zur Verfügung.
- 8.
Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter
in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler bestimmt, ist hierfür
die Amtliche Schulstatistik des jeweiligen Schuljahres maßgebend.
- 9.
Das in der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesene Amt eines Fachbereichsleiters
an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung
verliehen werden. Auf Grundlage dieses Amtes kann eine Zulage gewährt werden,
soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Amt bildet die Grundlage
für die Bemessung der Zulage. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt,
der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer
27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage
anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.
Landesbesoldungsordnung A
Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe A 9Lehrer für Fachpraxis1)
2)
| 1) | Eingangsamt. | | 2) | Soweit nicht
in der Besoldungsgruppe A 10. |
Besoldungsgruppe A 10Fachlehrer
- -
mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden
berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen
bei entsprechender Verwendung3)
4)
5)
6)
Lehrer für Fachpraxis1)
2)
| 3) | Als Eingangsamt. | | 4) | Soweit nicht
in der Besoldungsgruppe A 11. | | 5) | Mit einer
Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt
worden ist. | | 6) | Für
Lehrkräfte mit einer Ausbildung zum Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen,
Agrarpädagogen, Ökonompädagogen oder einer gleichwertigen Ausbildung,
wie z. B. die eines Ingenieurs mit Zusatzausbildung in Berufspädagogik, soweit
diese Lehrkräfte nicht eine mit dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung
nachweisen. | | 1) | Soweit nicht
in der Besoldungsgruppe A 9. | | 2) | In diese
Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach
Abschluss der entsprechenden Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit
nachweisen. |
Besoldungsgruppe A 11Fachlehrer
- -
mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden
berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen
bei entsprechender Verwendung2)
3)
4)
6)
Lehrer
- -
mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im
Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen bei entsprechender Verwendung1)
2)
3)
5)
| 2) | Soweit nicht
in der Besoldungsgruppe A 12. | | 3) | Fußnote
5) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend. | | 4) | Soweit nicht
in der Besoldungsgruppe A 10. | | 6) | Fußnote
6) zur Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können
Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden
Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen. Soweit diese Lehrkräfte
eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen, erfolgt die
Einstufung als Eingangsamt. | | 1) | Als Eingangsamt | | 5) | Für
Lehrer für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule
oder die Unterstufe der allgemeinbildenden Schule (Klassen 1 bis 4) oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher
mit einer Ergänzungsausbildung in den entsprechenden Fächern der unteren
Klassen. |
Besoldungsgruppe A 12Fachlehrer
- -
mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden
berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen
bei entsprechender Verwendung 2)
4)
5)
Lehrer
- -
mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im
Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen bei entsprechender Verwendung4)
6)
- -
mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen bei
entsprechender Verwendung1)
3)
4)
7)
8)
- -
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei entsprechender
Verwendung 1)
3)
4)
7)
8)
- -
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender
Verwendung1)
3)
4)
8)
9)
- -
mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht
an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung1)
3)
4)
10)
- -
mit der Befähigung für das Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht
an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung1)
3)
4)
7)
8)
10)
Sonderschullehrer1)
3)
4)
11)
| 2) | Soweit nicht
in der Besoldungsgruppe A 11. | | 4) | Fußnote
5) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend. | | 5) | Fußnote
6) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend, soweit diese Lehrkräfte eine
dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen. In diese Besoldungsgruppe
können diese Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Ablegen der
mit dem Fachhochschulabschluss gleichwertigen Prüfung eine achtjährige
Lehrtätigkeit nachweisen. | | 6) | Fußnote
5) zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können
Lehrer nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung
eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit nachgewiesen haben. Die Beförderung
kann von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Für Lehrer
mit zusätzlichem Diplom für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen
Oberschule oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung als Eingangs- und Endamt. | | 1) | Als Eingangsamt. | | 3) | Soweit nicht
in der Besoldungsgruppe A 13. | | 7) | Für
Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom, Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und
pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung
der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. | | 8) | Soweit diese
Lehrer über eine Lehrbefähigung für ein Fach verfügen als Eingangs-
und Endamt. | | 9) | Für
Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen
5 bis 10 und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.
Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis
12) mit einer Lehrbefähigung für ein Fach. | | 10) | Für
Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen,
Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen,
Diplomingenieure und Diplomökonomen mit zusätzlichem berufspädagogischen
Abschluss und Lehrkräfte, wie z. B. Diplomabsolventen mit einer vergleichbaren
pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und zusätzlicher Ausbildung
und Prüfung in einem zweiten Fach. | | 11) | Für
Lehrkräfte mit einem Hochschulabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung. |
Besoldungsgruppe A 13Lehrer
- -
mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und
Realschulen bei entsprechender Verwendung3)
4)
7)
8)
9)
- -
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei entsprechender
Verwendung 3)
4)
7)
8)
- -
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender
Verwendung3)
4)
8)
10)
- -
mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht
an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung3)
4)
11)
- -
mit der Befähigung für das Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht
an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung 3)
4)
7)
8)
11)
Lehrer an einer Gesamtschule
- -
als didaktischer Leiter12)
- -
als Leiter eines Hauptschulzweiges12)
- -
als Leiter eines Realschulzweiges12)
- -
als Stufenleiter12)
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
1)
Rektor
- -
als Studienleiter an einem Ausbildungsseminar für das
Lehramt an Grund- und Hauptschulen
- -
als Studienleiter an einem Ausbildungsseminar für das Lehramt an Haupt-
und Realschulen
- -
als Studienleiter an einem Ausbildungsseminar für das Lehramt an Sonderschulen
Sonderschullehrer3)
4)
5)
6)
Sonderschullehrer
- -
als der Leiter einer Schule für Lernbehinderte mit
bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit bis zu 60 Schülern
Studienrat
- -
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden
Verwendung2)
4)
13)
14)
| 3) | Soweit nicht
in Besoldungsgruppe A 12. | | 4) | Fußnote
5) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend. | | 7) | Fußnote
7) zu Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend. | | 8) | Für
Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden. | | 9) | Für
dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Stellen für die genannten
Lehrer, davon im Hauptschulbereich höchstens 10 vom Hundert der für diese
Lehrer im Hauptschulbereich vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. | | 10) | Für
Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen
5 bis 10 und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung. | | 11) | Fußnote
10) zu Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend. | | 12) | Erhält
eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern | | 1) | (weggefallen) | | 5) | Für
Lehrkräfte mit einem Hochschulabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung.
Gilt für Diplomlehrer für Hilfsschulen und Diplomlehrer mit einem Zusatzdiplom
in einer sonderpädagogischen Fachrichtung als Eingangsamt. | | 6) | Dieses Amt
steht auch für Lehrer nach neuem Recht zur Verfügung. | | 2) | Als Eingangsamt. | | 13) | Für
Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 10), Hochschulabsolventen
mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer
über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte
müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen
Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben. Gilt
auch für Lehrkräfte nach Fußnote 10) zu Besoldungsgruppe A 12. Diese
Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit
im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule bewährt haben. | | 14) | Für
Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer
Lehrbefähigung für zwei Fächer. |
Besoldungsgruppe A 14Direktorstellvertreter
- -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule
ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 540 Schülern
Kanzler der Hochschule für Musik und Theater Rostock4)
Konrektor
- -
als der ständige Vertreter des Leiters einer verbundenen
Haupt- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern2)
- -
als der ständige Vertreter des Leiters einer verbundenen Haupt- und
Realschule mit mehr als 360 Schülern 1)
2)
Rektor
- -
als der Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule mit
bis zu 180 Schülern 2)
- -
als der Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 180
bis zu 360 Schülern 1)
2)
Schulrat
- -
als Schulaufsichtsbeamter in einem Schulamt 1)
3)
Seminarrektor
- -
als Leiter eines Ausbildungsseminars für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen
- -
als Leiter eines Ausbildungsseminars für das Lehramt an Haupt- und
Realschulen
- -
als Leiter eines Ausbildungsseminars für das Lehramt an Sonderschulen
Sonderschulkonrektor
- -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule
für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule
mit mehr als 120 Schülern
Sonderschulrektor
- -
als der Leiter einer Schule für Lernbehinderte mit
mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als
60 bis zu 120 Schülern
Oberstudienrat
- -
als Leiter eines Gymnasialzweiges an einer Gesamtschule
- -
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienkollegs
| 4) | Fußnote
1)
gilt entsprechend. | | 2) | Soweit der
verbundenen Haupt- und Realschule ein Grundschulteil angegliedert ist, werden diese
Schüler bei der Einstufung berücksichtigt. | | 1) | Erhält
eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern | | 3) | Als Eingangsamt. |
Besoldungsgruppe A 15Direktor einer Gesamtschule
- -
als der Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe
mit bis zu 540 Schülern
- -
als der Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als
540 Schülern2)
künftig wegfallend: Direktor der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle
künftig wegfallend: Direktor des Landesamtes für Fischerei
künftig wegfallend: Direktor des Landesamtes für Katastrophenschutz
künftig wegfallend: Direktor des Landesprüfungsamtes für Heilberufe
Direktorstellvertreter
- -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule
ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülern
- -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit gymnasialer
Oberstufe mit mehr als 360 Schülern2)
Kanzler der Fachhochschule Neubrandenburg4)
Kanzler der Fachhochschule Stralsund4)
Kanzler der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und
Gestaltung4)
Regierungsschuldirektor
- -
als Dezernent am Institut für Qualitätsentwicklung1)
Rektor
- -
als der Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule mit
mehr als 360 Schülern3)
Schulamtsdirektor
- -
als Schulaufsichtsbeamter in einem Schulamt
Sonderschulrektor
- -
als der Leiter einer Schule für Lernbehinderte mit
mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 120 Schülern
Studiendirektor
- -
als Leiter eines Studienkollegs
| 2) | Erhält
eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern | | 4) | Fußnote
2)
gilt entsprechend. | | 1) | Soweit nicht
in Besoldungsgruppe A 16 | | 3) | Soweit der
verbundenen Haupt- und Realschule ein Grundschulteil angegliedert ist, werden diese
Schüler bei der Einstufung berücksichtigt. |
Besoldungsgruppe A 16Direktor einer Gesamtschule
- -
als der Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe
mit mehr als 360 Schülern
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
künftig wegfallend: Direktor des Landesamtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten
künftig wegfallend: Direktor des Landespflanzenschutzamtes
künftig wegfallend: Direktor des Landesjugendamtes
Fachbereichsleiter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
Polizei und Rechtspflege
Kanzler einer Universität
- -
mit einer Messzahl von mehr als 1000 bis 2000
Leitender Regierungsschuldirektor
- -
als Dezernent am Institut für Qualitätsentwicklung1)
Leitender Schulamtsdirektor
- -
als leitender Schulaufsichtsbeamter an einem Schulamt, dem
mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind2)
- -
als Schulaufsichtsbeamter, dem ausschließlich die Aufsicht über
Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt
Oberstudiendirektor
- -
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an
beruflichen Schulen
- -
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien
Stellvertretender Direktor der Landesrundfunkzentrale
Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität
Greifswald
Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock | 1) | Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15; für höchstens
30 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. | | 2) | Erhält
eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern. |
Landesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1(nicht besetzt)
Besoldungsgruppe B 2Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Direktor des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
Direktor des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand-
und Katastrophenschutz
Direktor des Landesbesoldungsamtes
künftig wegfallend: Direktor des Landesgesundheitsamtes
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
künftig wegfallend: Direktor des Landesinstitutes für Schule und Ausbildung
künftig wegfallend: Direktor des Landesvermessungsamtes
künftig wegfallend: Direktor des Landesversorgungsamtes
künftig wegfallend: Direktor des Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes
Direktor des Staatlichen Museums Schwerin
künftig wegfallend: Direktor des Statistischen Landesamtes
Kanzler einer Universität
- -
mit einer Messzahl von mehr als 2 000 bis 5 000
Landesschulrat
künftig wegfallend: Rektor der Fachhochschule Neubrandenburg
künftig wegfallend: Rektor der Fachhochschule Stralsund
künftig wegfallend: Rektor der Hochschule Wismar - Fachhochschule für
Technik, Wirtschaft und Gestaltung
Besoldungsgruppe B 3Direktor des Landeskriminalamtes
Direktor der Landesrundfunkzentrale
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern1)
Kanzler einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 5 000 bis 10 000
Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik
Polizeipräsident
- -
als Leiter des Polizeipräsidiums Neubrandenburg
- -
als Leiter des Polizeipräsidiums Rostock
Erster Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Soziales
Erster Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung
Erster Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege
Erster Direktor des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit
und Fischerei
künftig wegfallend: Rektor einer Universität
- -
mit einer Messzahl von mehr als 1 000 bis 2 000
| 1) | Soweit nicht
in der Besoldungsgruppe B 4. |
Besoldungsgruppe B 4Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern2)
Inspekteur der Polizei
Kanzler einer Universität
- -
mit einer Messzahl von mehr als 10 000
Präsident und Professor des Forschungsinstitutes für die Biologie landwirtschaftlicher
Nutztiere1)
künftig wegfallend: Rektor einer Universität
- -
mit einer Messzahl von mehr als 2 000 bis 5 000
| 2) | Soweit nicht
in der Besoldungsgruppe B 3. | | 1) | Nur für
den ersten Dienstposteninhaber. |
Besoldungsgruppe B 5Landesbeauftragter für den Datenschutz
künftig wegfallend: Rektor einer Universität
- -
mit einer Messzahl von mehr als 5 000 bis 10 000
Besoldungsgruppe B 6künftig wegfallend: Rektor einer Universität
- -
mit einer Messzahl von mehr als 10 000
Vizepräsident des Landesrechnungshofes
Bürgerbeauftragter
Besoldungsgruppe B 7(nicht besetzt)
Besoldungsgruppe B 8Direktor des Landtages
Besoldungsgruppe B 9Präsident des Landesrechnungshofes
Staatssekretär 1)
| 1) | Soweit nicht
in der Besoldungsgruppe B 10. |
Besoldungsgruppe B 10Staatssekretär 1)
2)
| 1) | Soweit nicht
in der Besoldungsgruppe B 9. | | 2) | Es darf
nur eine Planstelle ausgebracht werden. |
Anlage II
**
Beträge der Zulagen (ab
1. Januar 2002)
| Art der Zulage
|
Besoldungsgruppe
|
Fußnote
|
Monatsbetrag in
Euro*
|
|
1. Amtszulagen
|
A 13
|
12
|
151,91
|
|
|
A 14
|
1
|
151,91
|
|
|
A 15
|
2
|
151,91
|
|
2. Stellenzulagen
|
nicht besetzt
|
|
|
| ** | Anlage II
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2001. | | * | Auf die Höhe
der Zulagen findet der in der Besoldungs-Übergangsverordnung nach § 73
des Bundesbesoldungsgesetzes genannte Vomhundertsatz Anwendung, solange solche Verordnungen
für Beamte und Richter in Mecklenburg-Vorpommern eine Absenkung der Dienstbezüge
vorsehen. |
|