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2128-1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) Vom 3. Juli 1998 Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 617
Änderungen
- 1.
§§ 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 20 geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 484)
- 2.
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576)
- 3.
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 126, 127)
- 4.
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461)
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt 1
Leichenwesen |
| § 1
|
Begriffsbestimmung |
| §
2
|
Ehrfurcht vor den Toten |
| § 3
|
Ärztliche Leichenschau |
| § 4
|
Durchführung der Leichenschau |
| § 5
|
Obduktion und Sektion |
| § 6
|
Todesbescheinigung |
| §
7
|
Kosten der Leichenschau |
| § 8
|
Aufbewahrung und Beförderung
von Leichen |
Abschnitt 2
Bestattungswesen |
| § 9
|
Bestattungspflicht |
| §
10
|
Bestattungsart |
| § 11
|
Voraussetzungen der Bestattung |
| § 12
|
Feuerbestattung |
| §
13
|
Beisetzung |
Abschnitt 3
Friedhofswesen |
| § 14
|
Friedhöfe |
| § 15
|
Ruhezeiten |
| § 16
|
Ausgrabungen und Umbettungen |
| §
17
|
Aufhebung von Friedhöfen |
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften |
| § 18
|
Aufgabenwahrnehmung |
| §
19
|
Einschränkung von Grundrechten |
| § 20
|
Ordnungswidrigkeiten |
Abschnitt
5
Übergangs- und Schlußvorschriften |
| § 21
|
Übergangsvorschriften |
| § 22
|
Aufhebung von Vorschriften |
| §
23
|
Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Leichenwesen
§ 1
Begriffsbestimmung
(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines
Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod
auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Als Leiche gilt
auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen
des Mutterleibes
- 1.
entweder das Herz geschlagen oder
die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt
hat und das danach verstorben ist oder
- 2.
keines der unter Nummer 1 genannten
Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500
Gramm betrug (Totgeborenes).
(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei
der
nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1
Satz 2 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt
nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2
Ehrfurcht vor den Toten
Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene
Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang
mit Fehlgeborenen.
§ 3
Ärztliche Leichenschau
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes,
der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:
- 1.
die zum Haushalt des Verstorbenen
gehörenden Personen,
- 2.
derjenige, in dessen Wohnung, Unternehmen
oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat,
- 3.
jeder, der eine Leiche auffindet.
Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlaßt
hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wird.
(3) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
- 1.
bei Sterbefällen in Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung
der aufgenommenen Personen gehört, jeder dort tätige Arzt; bei mehreren
Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welcher von ihnen die
Leichenschau vorzunehmen hat,
- 2.
bei Sterbefällen in einem
Fahrzeug des Rettungsdienstes ohne Notarzt der im jeweils nächstgelegenen
Krankenhaus diensthabende Arzt,
- 3.
in allen anderen Fällen jeder
erreichbare niedergelassene Arzt sowie Ärzte im Notfalldienst und Rettungsdienst.
Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus
eine Leichenschau vorzunehmen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich
selbst oder einen seiner in
§ 52
Abs. 1
der
Strafprozeßordnung
bezeichneten
Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Ein im Notfalldienst oder Rettungsdienst tätiger
Arzt
kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren
Umstände beschränken, wenn er durch die Durchführung der Leichenschau
an der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Notfalldienst oder Rettungsdienst gehindert
würde und er dafür sorgt, daß ein anderer Arzt eine vollständige
Leichenschau durchführt. Er hat über die Feststellung unverzüglich
eine Bescheinigung auszustellen.
§ 4
Durchführung der Leichenschau
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich, spätestens
jedoch
innerhalb von acht Stunden nach der Aufforderung dazu durchzuführen.
Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die
Leiche aufgefunden wird, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen
Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche
befindet. Hält es der Arzt nicht für zweckmäßig, die
Leichenschau an diesem Ort durchzuführen, weil sich die Leiche nicht
in einem geschlossenen Raum befindet oder die Rücksicht auf anwesende
Angehörige oder andere Umstände einer ordnungsgemäßen
Leichenschau entgegenstehen, kann er sich auf die Todesfeststellung beschränken
und die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort weiterführen;
Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 2
gelten
entsprechend. Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche
unter Einbeziehung aller Körperregionen durchzuführen.
(2) Angehörige sowie Personen, die den Verstorbenen während
einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind
verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere
Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für
seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie
können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft
sich selbst oder einen ihrer in
§ 52
Abs. 1
der
Strafprozeßordnung
bezeichneten
Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(3) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar
oder
läßt sich nicht ausschließen, daß es sich um einen
nichtnatürlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten
Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft
zu verständigen. Er hat in diesem Fall von der Leichenschau abzusehen
und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft dafür
zu sorgen, daß keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren
Umgebung vorgenommen werden. Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen,
der durch Selbsttötung oder durch einen Unfall herbeigeführt wurde
oder bei dem eine Einwirkung Dritter ursächlich gewesen ist. Ergeben
sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nichtnatürlichen
Tod, hat der Arzt ebenso zu verfahren.
(4) War der Verstorbene an einer Krankheit erkrankt, die aufgrund
des
Infektionsschutzgesetzes
vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 §
3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), meldepflichtig
ist und die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann,
gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür,
hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen.
§ 5
Obduktion und Sektion
(1) Eine Leichenöffnung zur Klärung der Todesursache
oder zur Überprüfung der Diagnose oder der Therapie (Obduktion)
ist außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen zulässig,
wenn der Verstorbene vor seinem Tode eingewilligt hatte. Liegt eine solche
Erklärung des Verstorbenen nicht vor und hat dieser einer Obduktion nicht
widersprochen, kann die Obduktion vorgenommen werden, wenn der in der Rangfolge
des § 9 Abs. 2
nächste
Angehörige oder die vom Verstorbenen bevollmächtigte Person über
die Absicht, eine Obduktion durchzuführen und über die Möglichkeit,
dieser innerhalb einer festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden nach Information
ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, informiert worden ist und innerhalb
der Frist kein Widerspruch erfolgt ist. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen
genügt die Information und der Widerspruch eines Angehörigen. Die
Information nach Satz 2 ist zu dokumentieren.
(2) Obduktionen dürfen nur von Ärzten, die die Anerkennung
zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Rechtsmedizin besitzen,
oder unter deren Aufsicht vorgenommen werden.
(3) Leichen dürfen für anatomische Sektionen oder
für
sonstige Zwecke der Forschung und Lehre nur dann verwendet werden, wenn die
schriftliche Einwilligung des Verstorbenen vorliegt.
§ 6
Todesbescheinigung
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat
der
Arzt eine Todesbescheinigung auszustellen. Die Todesbescheinigung dient dem
Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der für die Aufklärung
von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart, der Prüfung,
ob seuchenhygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich
sind, sowie Zwecken der Statistik und der Forschung. Kann der Arzt die Todesbescheinigung
nicht sofort vollständig ausstellen, insbesondere weil ihm notwendige
Angaben fehlen, hat er vorerst eine Bescheinigung über die Feststellung
des Todes auszustellen und das vollständige Ausstellen der Todesbescheinigung
unverzüglich nachzuholen.
(2) Wird eine Obduktion durchgeführt, so hat der obduzierende
Arzt dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich
eine Bescheinigung über die von ihm festgestellte Todesursache und andere
wesentliche Krankheiten (Obduktionsschein) zu übersenden.
(3) Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sind von dem
für
den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt auf ordnungsgemäße
Ausstellung zu überprüfen und 30 Jahre lang aufzubewahren. Ärzte,
die die Leichenschau oder eine Obduktion vorgenommen haben, sind verpflichtet,
auf Anforderung des Gesundheitsamtes lückenhafte Todesbescheinigungen
oder Obduktionsscheine zu vervollständigen. Sie sowie Ärzte, die
den Verstorbenen vorher behandelt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung
und Vervollständigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag Auskünfte aus
Todesbescheinigungen
und Obduktionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch
Einsicht gewähren und Ablichtungen davon aushändigen,
- 1.
wenn der Antragsteller ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß
durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner
Angehörigen beeinträchtigt werden, oder
- 2.
wenn der Antragsteller die Angaben
für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
- a)
durch sofortige
Anonymisierung
der Angaben sichergestellt wird, daß schutzwürdige Belange des
Verstorbenen und seiner Angehörigen nicht beeinträchtigt werden,
oder
- b)
das Sozialministerium festgestellt
hat, daß das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das
Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen und seiner Angehörigen erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht
werden kann.
(5) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
den Inhalt der Todesbescheinigung,
der Bescheinigung über die Todesfeststellung und des Obduktionsscheins
sowie
- 2.
deren Empfänger, die zu beachtenden
Datenschutzmaßnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen
Bescheinigungen
näher zu regeln.
§ 7
Kosten der Leichenschau
(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen,
zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen
gehört, kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau
und die Ausstellung der Todesbescheinigung nicht verlangt werden. In den übrigen
Fällen hat der zur Bestattung Verpflichtete die Kosten für die Leichenschau
und die Ausstellung der Todesbescheinigung zu tragen oder dem Veranlasser
zu erstatten.
(2) In den Fällen des §
5 Abs. 3
trägt die Einrichtung, die die Leiche für
Zwecke von Forschung und Lehre übernimmt, die Kosten der Leichenschau
und die Ausstellung der Todesbescheinigung.
§ 8
Aufbewahrung und Beförderung
von Leichen
(1) Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt
des
Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich in eine Leichenhalle
zu überführen. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen,
sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz
1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Leichenhallen sind Räumlichkeiten,
die ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dienen und den Anforderungen
der Hygiene entsprechen.
(2) Zur Beförderung von Leichen sind diese einzusargen.
Dazu
sind geschlossene, widerstandsfähige Särge zu verwenden. Im Straßenverkehr
sind Leichen in Fahrzeugen zu befördern, die ausschließlich für
den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichtet
sind. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen. Die Beförderung von
Leichen in Anhängern von Fahrzeugen ist nicht zulässig. Unterbrechungen
bei der Überführung sind zu vermeiden. Die Sätze 1 bis 3 und
5 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere die Beförderung
tödlich Verunglückter von der Unfallstelle. Särge dürfen
zu Transportzwecken nur dann mehrfach verwendet werden, sofern sie rückstandsfrei
reinigbar sind.
(3) Wer eine nach §
4 Abs.
4
zu kennzeichnende Leiche einsargt, hat die Kennzeichnung
auf dem Sarg zu wiederholen.
(4) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der
Bundesrepublik
Deutschland nur dann in das Land Mecklenburg-Vorpommern befördert werden,
wenn aus einem Leichenpaß oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht,
ob der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat. Das
Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen. Für die Beförderung einer
Leiche aus Mecklenburg-Vorpommern an einen anderen Ort stellt das Gesundheitsamt
auf Antrag einen Leichenpaß aus. Es ist berechtigt, die dafür erforderlichen
Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen durchzuführen und Auskünfte
einzuholen.
(5) Leichen dürfen aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern
nur
dann an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert
werden, wenn vorher eine zweite Leichenschau durchgeführt worden ist. § 12 Abs. 1 und 2
gilt entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Totgeborene
mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm.
Abschnitt 2 Bestattungswesen
§ 9
Bestattungspflicht
(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene
mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene
und Feten sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Die Einrichtung,
in der eine Tot- oder Fehlgeburt erfolgt ist, hat die Eltern über die
Möglichkeit der Bestattung zu informieren. Totgeborene mit einem Gewicht
unter 1 000 Gramm sowie Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen
nach der zwölften Schwangerschaftswoche, die nicht auf Wunsch eines Elternteils
bestattet werden, sind von der Einrichtung auf einem Friedhof beizusetzen.
Sonstige Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen sind hygienisch
einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einer Verbrennung zuzuführen,
sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen
oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 6 gilt entsprechend
für die Beseitigung von Körperteilen.
(2) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen
in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- 1.
Ehegatte,
- 2.
Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.
18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
- 3.
Kinder,
- 4.
Eltern,
- 5.
Geschwister,
- 6.
Großeltern,
- 7.
Enkelkinder,
- 8.
sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(3) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 2 nicht
vorhanden,
nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht
nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die örtliche Ordnungsbehörde
für die Bestattung zu sorgen, die für den Ort zuständig ist,
in dem der Verstorbene zuletzt seine Hauptwohnung hatte. Lag die letzte Hauptwohnung
des Verstorbenen nicht in Mecklenburg-Vorpommern und veranlasst die dort zuständige
örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung nicht, hat diejenige örtliche
Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen, in deren Gebiet der
Todesfall eingetreten ist. Ist der Tod in diesem Fall auf See oder in einem
Luftfahrzeug eingetreten, so ist die Ordnungsbehörde des Ortes zuständig,
an dem die Leiche an Land gebracht wird. Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten
bleibt unberührt.
(4) In den Fällen des §
5 Abs. 3
ist die Einrichtung, die die Leiche für
Zwecke der Forschung und Lehre übernommen hat, für die Bestattung
verantwortlich, sobald die Leiche für diese Zwecke nicht mehr benötigt
wird.
§ 10
Bestattungsart
(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung
mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden. Die
Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen.
Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die
Bestattungsart und den Bestattungsort.
(2) Veranlaßt nach §
9 Abs. 3
eine Behörde die Bestattung, so ist die
ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in
diesen Fällen das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See.
Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung
zulässig.
(3) Für Beisetzungen in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 5
gelten die Vorschriften
über die Bestattung nicht.
§ 11
Voraussetzungen der Bestattung
(1) Die Bestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau
durchgeführt worden ist und ein Nachweis über die Anzeige des Sterbefalles
beim Standesamt vorgelegt wird. Vor der Anzeige beim Standesamt darf der Verstorbene
nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes bestattet
werden.
(2) Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden
nach
Eintritt des Todes vorgenommen werden; innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt
soll die Erdbestattung vorgenommen, bei einer Feuerbestattungen die Leiche
in ein Krematorium befördert oder zur Bestattung an einem anderen Ort
auf den Weg gebracht worden sein. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen genehmigen.
Soll eine Obduktion oder eine Sektion nach §
5
erfolgen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.
(3) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, so ist dem Träger
des Friedhofs oder des Krematoriums eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen,
aus der sich das Datum der Geburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergibt.
§ 12
Feuerbestattung
(1) Eine Feuerbestattung ist nur zulässig, wenn durch
eine
zweite Leichenschau bestätigt worden ist, daß keine Anhaltspunkte
für einen nichtnatürlichen Tod bestehen, oder wenn die Staatsanwaltschaft
bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod
nach Abschluss der daraufhin vorgenommenen Ermittlungen dennoch einer Feuerbestattung
zustimmt. Wenn eine Obduktion nach
§ 87
Abs. 2
der
Strafprozeßordnung
durchgeführt
worden ist oder es sich um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1000 Gramm
handelt, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.
(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 soll durch einen
hierfür
vom Gesundheitsamt ermächtigten Facharzt für Rechtsmedizin durchgeführt
werden. Sie kann auch durch einen Arzt des Gesundheitsamtes durchgeführt
werden.
(3) Angehörige und Personen, die den Verstorbenen während
einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie
Ärzte, die die erste Leichenschau oder eine Obduktion vorgenommen haben,
sind verpflichtet, dem für die zweite Leichenschau zuständigen Arzt
auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen
des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise
ursächliche Ereignisse zu erteilen. §
4 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend. Die Durchführung
der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vom
Krematorium fünf Jahre lang aufzubewahren.
(4) Leichen dürfen nur in kommunalen Krematorien eingeäschert
werden.
(5) Die Asche jeder Leiche ist in eine Urne aufzunehmen.
Die Urne
ist zu kennzeichnen und zu verschließen. Über die vorgenommene
Einäscherung und den Verbleib der Asche hat das Krematorium ein Verzeichnis
zu führen, das fünf Jahre lang aufzubewahren ist.
(6) Das Krematorium darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen
oder versenden.
§ 13
Beisetzung
(1) Erdbestattungen sind nur auf Friedhöfen zulässig.
Die Gemeinde kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes im Einzelfall Ausnahmen
zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht
entgegenstehen.
(2) Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche
auf einem
Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen. Die Asche kann
auch auf einer hierfür bestimmten Stelle eines Friedhofs verstreut werden.
Auf Wunsch des Verstorbenen darf außerdem die Urne von einem Schiff
aus auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Sonstige Beisetzungen von Urnen außerhalb von Friedhöfen kann die
Gemeinde im Einzelfall zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche
Belange nicht entgegenstehen.
Abschnitt 3 Friedhofswesen
§ 14
Friedhöfe
(1) Träger von Friedhöfen können sein
- 1.
das Land und der Aufsicht des
Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- 2.
Gemeinden sowie
- 3.
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind.
(2) Die Gemeinden haben Friedhöfe (Gemeindefriedhöfe)
einzurichten und zu unterhalten. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde ein
kirchlicher Friedhof vorhanden ist oder die Gemeinde durch Vereinbarung sicherstellt,
daß der Friedhof eines anderen Trägers benutzt werden kann. Die
Sätze 1 und 2 gelten für Leichenhallen entsprechend.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Körperschaften
können Friedhöfe einrichten und unterhalten. Auf kirchlichen Friedhöfen
ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen,
wenn die Gemeinde keinen eigenen Friedhof unterhält und auch keine Vereinbarung
nach Absatz 2 Satz 2 geschlossen hat. In diesen Fällen hat sich die Gemeinde
an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Benutzungsentgelte
gedeckt werden können.
(4) Erhebt der Träger eines kirchlichen Friedhofs Benutzungsentgelte
in der Form von öffentlich-rechtlichen Gebühren, so sind diese auf
seinen Antrag von den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte,
den Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden und den Amtsvorstehern der
Ämter im Wege der Vollstreckungshilfe nach den für die Verwaltungsvollstreckung
geltenden Vorschriften beizutreiben. Kosten der Vollstreckungshilfe, die nicht
durch Zahlung des Pflichtigen gedeckt werden, hat der Träger des kirchlichen
Friedhofs der Vollstreckungsbehörde zu erstatten.
(5) Der Träger des Friedhofs regelt die Ordnung, Benutzung
und Gestaltung sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit durch eine
Friedhofsordnung. Der Träger ist verpflichtet, über erfolgte Bestattungen
Buch zu führen.
(6) Die Einrichtung oder Erweiterung von Friedhöfen
bedarf
der Genehmigung, die die Landräte oder die Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte im Benehmen mit den zuständigen Wasserbehörden
erteilen. Die Genehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.
§ 15
Ruhezeiten
(1) Das Gesundheitsamt legt die Mindestruhezeit für
den jeweiligen
Friedhof und für sonstige Grabstätten fest. Sie darf 20 Jahre nicht
unterschreiten. Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung
vorgenommen werden. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Für die Beisetzung der Asche von Totgeborenen, Fehlgeborenen
und Feten nach § 9 Abs. 1 Satz 5
gilt
keine Ruhezeit. Werden diese Körper ohne Einäscherung beigesetzt,
legt das Gesundheitsamt die Ruhezeit fest.
§ 16
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf
der
Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger
Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen
von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen
von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung
sind unzulässig.
(2) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
(3) Werden bei Erdarbeiten außerhalb von Friedhöfen
Überreste einer menschlichen Leiche gefunden, sind diese nach Abschluß
etwaiger polizeilicher Ermittlungen auf einem Friedhof wieder der Erde zu
übergeben, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zugeführt
werden.
§ 17
Aufhebung von Friedhöfen
(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne
Grabstätten
dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen
sind.
(2) Im öffentlichen Interesse kann ein Friedhof vor
Ablauf
der Mindestruhezeiten aufgehoben werden, wenn die Leichen und Urnen vorher
umgebettet worden sind.
(3) Die Aufhebung eines Friedhofs oder eines Teils eines
Friedhofs
ist öffentlich bekanntzugeben.
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 18
Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Durchsetzung der nachstehenden Regelungen
- 1.
§
3 Abs. 3 und 4
und §
4
(Durchführung der Leichenschau durch Ärzte),
- 2.
§
5
(Obduktion und Sektion),
- 3.
§
6 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und 3
(Ausstellung, Übersendung
und Vervollständigung von Todesbescheinigungen und Obduktionsscheinen),
- 4.
§
7
(Kosten der Leichenschau),
- 5.
§
8 Abs. 3
(Wiederholung einer Kennzeichnung auf dem Sarg),
- 6.
§
9 Abs. 1 Satz 4 und 5
(Beseitigung von nicht zu bestattenden
Leichen und Teilen),
- 7.
§
12
(Durchführung der Feuerbestattung mit Ausnahme
der Beisetzung der Asche)
sowie die Erteilung der Genehmigung nach §
14 Abs. 6
wird den Landkreisen und den kreisfreien Städten
übertragen. Sie nehmen auch die nach diesem Gesetz den Gesundheitsämtern
zugewiesenen Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.
Die damit verbundenen Aufwendungen sind durch Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs
für gesetzlich übertragene Aufgaben abgegolten.
(2) Die Gemeinden nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben
nach
- 1.
§
12 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6
(Betrieb
von Krematorien),
- 2.
§
13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4
(Zulassung von Beisetzungen
außerhalb von Friedhöfen),
- 3.
§
14 Abs. 1 bis 3 und 5
(Einrichtung und Betrieb von Friedhöfen
und Leichenhallen)
im eigenen Wirkungskreis wahr.
(3) Die übrigen Aufgaben nach diesem Gesetz werden,
soweit
sie nicht ausdrücklich bestimmten Stellen zugewiesen sind, von den Ämtern,
amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten als Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises wahrgenommen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Fachaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.
§ 19
Einschränkung von Grundrechten
Für die Durchführung der Leichenschau nach § 4 Abs. 1
dieses Gesetzes wird das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13
Abs. 1
des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
3 Abs. 2
als Verpflichteter die Leichenschau nicht unverzüglich
veranlaßt,
- 2.
entgegen §
3 Abs. 3
als Arzt die Leichenschau nicht durchführt,
- 3.
entgegen §
4 Abs. 1
die Leichenschau nicht rechtzeitig oder nicht
in der erforderlichen Weise durchführt,
- 4.
entgegen §
4 Abs. 2, § 6 Abs.
3 Satz 3
oder §
12 Abs. 3 Satz 1
eine Auskunft nicht oder nicht richtig
erteilt,
- 5.
entgegen §
4 Abs. 4
als Arzt eine Leiche nicht mit einem Hinweis
auf eine meldepflichtige Krankheit oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende
Gefahr kennzeichnet oder entgegen §
8
Abs. 3
die Kennzeichnung auf dem Sarg nicht wiederholt,
- 6.
als Arzt entgegen § 6 Abs.
1
eine Todesbescheinigung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2
eine Todesbescheinigung
oder einen Obduktionsschein nicht vervollständigt,
- 7.
entgegen §
8 Abs. 2
für die Beförderung von Leichen im
Straßenverkehr ein Fahrzeug benutzt, das hierfür nicht bestimmt
und eingerichtet ist, oder einen Anhänger benutzt,
- 8.
entgegen §
13
eine Beisetzung außerhalb eines Friedhofs vornimmt,
- 9.
einer Rechtsverordnung nach §
6 Abs. 5
zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden nach
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 und
9 die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,
- 2.
des Absatzes 1 Nr. 1, 7 und 8
die örtlichen Ordnungsbehörden.
(4) Die Geldbußen fließen den nach Absatz 3 zuständigen
Behörden zu. Diese tragen abweichend von
§
105 Abs. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die
notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des
§ 110 Abs. 4
des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
.
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 21
Übergangsvorschriften
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5
sind die durch Runderlaß
des Sozialministeriums vom 21. Dezember 1992 (Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern
1993 S. 106) eingeführten Vordrucke in der dort beschriebenen Weise zu
verwenden.
(2) Für die Aufbewahrung der vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes
ausgestellten Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sowie für den
sonstigen Umgang mit diesen gilt §
6 Abs.
3 Satz 1 und Abs. 4
entsprechend.
(3) Ärzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt
waren, gelten bis auf Widerruf als ermächtigt im Sinne des § 12 Abs. 2
.
(4) Abweichend von §
12 Abs.
4
dürfen Leichen auch in anderen Krematorien, die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits betrieben werden und deren Gesellschafter
ausschließlich Gemeinden sind, eingeäschert werden.
(5) Für Bestattungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
beträgt
die Ruhezeit mindestens 20 Jahre, auch wenn für den Friedhof bisher eine
kürzere Ruhezeit festgelegt war.
§ 22
Aufhebung von Vorschriften
Soweit sie als Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern fortgelten,
werden aufgehoben:
- 1.
das Gesetz über die Feuerbestattung
vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380),
- 2.
die Verordnung zur Durchführung
des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1000),
- 3.
die Verordnung über das Bestattungs-
und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 159),
- 4.
die Erste Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April
1980 (GBl. DDR I S. 162),
- 5.
die Zweite Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen - Hygiene bei
der Überführung, der Bestattung und der Exhumierung menschlicher
Leichen - vom 2. Juni 1980 (GBl. DDR I S. 164),
- 6.
die Anordnung über die ärztliche
Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. DDR I 1979 S. 4),
- 7.
die Anweisung (Nr. 1) zur ärztlichen
Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums
für Gesundheitswesen der DDR S. 101),
- 8.
die Anweisung Nr. 2 zur ärztlichen
Leichenschau vom 23. Oktober 1980 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums
für Gesundheitswesen der DDR S. 62),
- 9.
die Anweisung Nr. 3 über
die ärztliche Leichenschau vom 4. Oktober 1983 (Verfügungen und
Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der DDR S. 67),
- 10.
die Anordnung über die
Überführung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. DDR II S. 626),
- 11.
die Anordnung über die
Leichenschau und die Seebestattung bei Sterbefällen auf Seeschiffen vom
13. Februar 1985 (GBl. DDR I S. 89),
- 12.
die Anordnung über die
Sicherung der gegenwärtigen geltenden Preise des Bestattungswesens gegenüber
der Bevölkerung nach Einführung der Industriepreise der 3. Etappe
der Industriereform - Bestattungswesen - vom 15. Dezember 1966 (GBl. DDR II
S. 1106),
- 13.
die Anlage 2 (Zusätzliche
Bestimmungen über die Verladung und den Transport von Leichen) zur Ersten
Durchführungsbestimmung zur Gütertransportverordnung - Bestimmungen
für den Ladungstransport durch die Eisenbahn - vom 10. Dezember 1981
(GBl. DDR I 1982 S. 23).
§ 23
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft.
Das
vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 3. Juli
1998
Der Ministerpräsident
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Der Sozialminister
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Dr. Berndt Seite
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Hinrich Kuessner
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