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793-3-4 Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO M-V) Vom 15. August 2005 Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 423
Änderungen
- 1.
§§ 2, 3, 4, 5, 12, 13 geändert, § 3a neu eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVOBl. M-V S. 641)
- 2.
§ 3 geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 59)
Aufgrund des
§ 8 Abs. 3
,
§ 11 Abs. 3
sowie des
§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7
des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Binnengewässer nach
§ 1 Abs. 3
des Landesfischereigesetzes
.
§ 2
Anerkennung von Berufsausbildungen
(1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei
mit anderen Fanggeräten als Handangel oder Köderfischsenke ist die Ausbildung
zum Binnenfischer der Ausbildung zum Fischwirt als gleichwertig anzusehen. Die Befugnis
gilt auch für die Zeit der Ausbildung zum Fischwirt.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere
als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen an
die Ausbildung zum Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen.
(3) Die nach Absatz 1 berechtigten Personen haben während
der Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel oder Köderfischsenke
eine Bescheinigung der zuständigen oberen Fischereibehörde mitzuführen.
§ 3
Fangverbote
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen:
- 1.
-
Bachneunauge (Lampetra planeri),
- 2.
-
Barbe (Barbus barbus),
- 3.
-
Edelkrebs (Astacus astacus),
- 4.
-
Finte (Alosa fallax),
- 5.
-
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
- 6.
-
Maifisch (Alosa alosa),
- 7.
-
Meeresneunauge (Petromyzon marinus),
- 8.
-
Nase (Chondrostoma nasus),
- 9.
-
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
- 10.
-
Ostgroppe (Cottus poecilopsus),
- 11.
-
Atlantischer Stör (Acipenser oxyrhinchus),
- 12.
-
Stör (Acipenser sturio),
- 13.
-
Ziege (Pelecus cultratus).
§ 3a
Schutz der Aalbestände
(1) Der gewerbliche Fang und die Erstvermarktung von Aal
bedürfen der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde.
(2) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit dem die gewerbliche
Aalfischerei ausgeübt wird, hat dieses bei der oberen Fischereibehörde
registrieren zu lassen. Die obere Fischereibehörde erteilt für jedes Fischereifahrzeug
ein amtliches Fischereikennzeichen, sofern das Fahrzeug nicht bereits ein solches
besitzt. Dieses ist in schwarzer oder weißer Farbe 0,50 Meter vom Vorsteven
durch mindestens 10 Zentimeter hohe und 1,5 Zentimeter breite Striche an jeder Seite
des Bugs aufzutragen.
(3) Der Eigentümer des Fahrzeuges hat der oberen Fischereibehörde
Änderungen des Betriebssitzes, der Eigentums- und Besitzverhältnisse, der
Nutzung nach Absatz 2 sowie Veränderungen der Länge des Fahrzeuges unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Das Fischereikennzeichen ist zu entfernen und die Bescheinigung
über seine Erteilung an die obere Fischereibehörde zurückzugeben,
wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§ 4
Mindestmaße
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen,
wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende
Längen aufweisen:
| 1.
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Aal (Anguilla anguilla)
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50 cm,
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2.
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Aland (Leuciscus idus)
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25 cm,
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3.
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Äsche (Thymallus thymallus)
|
30 cm,
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4.
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Bachforelle (Salmo trutta forma fario)
|
30 cm,
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5.
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Barsch (Perca fluviatilis)
|
17 cm,
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6.
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Hecht (Esox lucius)
|
45 cm,
|
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7.
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Karpfen (Cyprinus carpio)
|
40 cm,
|
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8.
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Lachs (Salmo salar)
|
60 cm,
|
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9.
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Große Maräne (Coregonus lavaretus)
|
30 cm,
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10.
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Meerforelle (Salmo trutta trutta)
|
45 cm,
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11.
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Quappe (Lota lota)
|
30 cm,
|
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12.
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Rapfen (Aspius aspius)
|
35 cm,
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13.
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Schleie (Tinca tinca)
|
25 cm,
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14.
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Sumpfkrebs (Astacus leptodactylus)
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11 cm,
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15.
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Wels (Silurus glanis)
|
70 cm,
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16.
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Zander (Stizostedion lucioperca)
|
45 cm.
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§ 5
Schonzeiten
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten innerhalb
der nachfolgend angegebenen Zeiträume (Schonzeiten) anzueignen:
| 1.
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Aal (Anguilla anguilla)
|
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für
den Fang mit der Handangel
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1.
Dezember bis 28. Februar,
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2.
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Bachforelle
(Salmo trutta fario)
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1. Oktober bis 31. März,
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3.
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Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus)
|
1. März bis 31. Mai,
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4.
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Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus)
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1. März bis 30. April,
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5.
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Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
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1. April bis 30. Juni,
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6.
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Elritze (Phoxinus phoxinus)
|
1. April bis 30. Juni,
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7.
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Hasel (Leuciscus leuciscus)
|
1. März bis 31. Mai,
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8.
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Lachs (Salmo salar)
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1. September bis 31. März,
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9.
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Meerforelle (Salmo trutta trutta)
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1. September bis 31. März,
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10.
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Große Maräne (Coregonus lavaretus)
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1. Oktober bis 31. Dezember,
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11.
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Quappe (Lota lota)
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1. Januar bis 15. Februar,
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12.
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Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
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1. April bis 31. Juli,
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13.
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Steinbeißer (Cobitis taenia)
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1. April bis 31. Juli,
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14.
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Wels (Silurus glanis)
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1. Mai bis 30. Juni,
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15.
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Zährte (Vimba vimba)
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1. Mai bis 31. Juli,
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16.
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Zope (Abramis ballerus)
|
1. April bis 31. Mai.
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§ 6
Behandlung untermaßiger oder
während der Schonzeit gefangener Fische sowie Zurücksetzen anderer Tiere
(1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4
oder 5
einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich
und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2) Wer einen entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4
oder 5
gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch in seinem Besitz hat,
hat den Fischereiaufsehern auf Aufforderung die Herkunft des Fisches nachzuweisen.
(3) Bei regelmäßig auftretenden Beifängen
anderer Tierarten gemäß Absatz 1 Satz 2 ist der Fangplatz oder die Fangmethode
zu wechseln.
§ 7
Fischfang in Fischwegen
In den Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwegen) und
in den unmittelbar daran angrenzenden Gewässerstrecken von 100 Metern ist der
Fischfang verboten.
§ 8
Ausnahmen
Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde zur Durchführung
wissenschaftlicher Untersuchungen, zum Zwecke der künstlichen Vermehrung oder
aus Gründen des Bestandsaufbaus Ausnahmen von den Verboten der §§ 3, 4
oder 5, und insbesondere zu wissenschaftlichen
Zwecken, nach Anhörung des Fischereiberechtigten Ausnahmen zu § 7
zulassen.
§ 9
Verbotene Fanggeräte
Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei reißende,
klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren,
ferner Fanggeräte mit losem oder feststehendem Haken zu verwenden, wenn diese
reißend eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig,
sofern die Handangel nicht reißend eingesetzt wird.
§ 10
Fischereistatistik
(1) Die Fischereiberechtigten, die ihre Gewässer nicht
überwiegend mit der Handangel bewirtschaften, haben eine gewässerbezogene
Fischereistatistik zu führen.
(2) Die Fischereistatistik hat Aufstellungen zu enthalten
über
- 1.
die verwendeten Fanggeräte, aufgeschlüsselt nach
Anzahl, Art und zeitlicher Verteilung über das Jahr,
- 2.
die gefangenen Fische, nach Fangtagen, Art und Menge und die daraus erwirtschafteten
Erlöse sowie über
- 3.
die in das Gewässer eingesetzten Fische, geordnet nach Besatztagen
und aufgeschlüsselt nach Art und Menge.
(3) Die Fischereiberechtigten haben der oberen Fischereibehörde
im Januar eines jeden Jahres unter Verwendung des bei dieser erhältlichen Formblatts
eine Fangstatistik der für das vorangegangene Jahr nach Absatz 2 angefertigten
Aufstellungen vorzulegen.
§ 11
Kennzeichnung von Fanggeräten
Die Art und Weise der Kennzeichnung der Fanggeräte nach
§ 14 Abs. 1
des Landesfischereigesetzes
kann durch die obere Fischereibehörde näher geregelt werden.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von
§ 26 Abs. 1 Nr. 32
des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1.
§ 3a Abs. 1
ohne Genehmigung Aal gewerblich fängt oder erstvermarktet,
- 2.
§ 3a Abs. 2
die Aalfischerei ohne ein amtliches Fischereikennzeichen gewerblich ausübt
oder das Kennzeichen nicht in der erforderlichen Größe, der vorgeschriebenen
Farbe oder an der vorgegebenen Stelle anbringt,
- 3.
§ 3a Abs. 3
die genannten Änderungen der oberen Fischereibehörde nicht unverzüglich
mitteilt,
- 4.
§ 3a Abs. 4
das Fischereikennzeichen nicht entfernt oder die Bescheinigung über seine Erteilung
nicht an die obere Fischereibehörde zurückgibt,
- 5.
§ 6 Abs. 1
einen unter Verstoß gegen die Verbote nach den §§ 3, 4
oder 5
gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fisch nicht unverzüglich
und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurücksetzt,
- 6.
§ 6 Abs. 2
einen unter Verstoß gegen die Verbote nach den §§ 3, 4
oder 5
gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fisch in seinem Besitz hat
und einem Fischereiaufseher nicht auf Aufforderung die Herkunft des Fisches nachweist,
- 7.
§ 6 Abs. 3
bei regelmäßig auftretenden Beifängen anderer Tierarten den Fangplatz
oder die Fangmethode nicht wechselt,
- 8.
§ 7
in den Fischwegen oder in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von
100 m den Fischfang ausübt,
- 9.
§ 9
verbotene Fanggeräte verwendet,
- 10.
§ 10 Abs. 3
die Fischereistatistik nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 10000 Euro geahndet werden.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Schwerin, den 15. August 2005
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus
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