|
2230-2 Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz - BfG M-V) Vom 7. Mai 2001 Fundstelle: GVOBl. M-V 2001, S. 112
Änderungen
- 1.
§§ 1, 2, 6, 12, 13 geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005(GVOBl. M-V S. 612).
Der Landtag
hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Freistellung von Beschäftigten
in Mecklenburg-Vorpommern zum Zwecke der Weiterbildung durch die Teilnahme
an anerkannten Veranstaltungen (§
12)
der beruflichen und der gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen,
die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren. Das Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Ehrenämter, zu deren Wahrnehmung anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen
besucht werden können, festzulegen.
(2) Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifliche
Regelungen,
betriebliche Vereinbarungen sowie sonstige vertragliche Vereinbarungen über
Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung bleiben unberührt.
§ 2
Anspruch auf Freistellung
(1) Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse ihren
Schwerpunkt
in Mecklenburg-Vorpommern haben, steht ein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme
an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen
Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung
von Ehrenämtern qualifizieren, unter Fortzahlung ihres Entgeltes nach
Maßgabe von § 10,
zu.
(2) Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten
sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen
Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen nach
§ 12a
des Tarifvertragsgesetzes
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt
geändert durch Artikel 175 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl.
I S. 2304), anzusehen sind.
(3) Seeleute sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes,
wenn sich
- 1.
der Sitz der Reederei, der Partenreederei,
der Korrespondentenreederei oderderVertragsreederei in Mecklenburg-Vorpommern
befindet oder
- 2.
der Heimathafen des Schiffes in
Mecklenburg-Vorpommern befindet und das Schiff die Bundesflagge führt.
(4) Für Beamte im Sinne des
Landesbeamtengesetzes
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910),zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V
S. 612), und Richter im Sinne des
Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom
7. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510), sowie für Bedienstete
des Landes, Bedienstete von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen,
deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz
oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend
oder ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
gilt dieses Gesetz nur hinsichtlich von anerkannten Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen
Weiterbildung sowie für Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung
von Ehrenämtern qualifizieren. Dienstherren gemäß
§ 2
Landesbeamtengesetz
gelten
als Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Rechtsverhältnisse
der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften
des öffentlichen Rechts stehenden Personen.
(6) Der Anspruch auf Freistellung nach diesem Gesetz entsteht
nicht, wenn die für die Arbeitsentgelterstattung (§ 13) bereitgestellten Haushaltsmittel
des Landes verausgabt sind oder nicht mehr in beantragtem Maße zur Verfügung
stehen.
(7) Für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gilt
dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung
zur Teilnahme an Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung
und zur Weiterbildung, die zur Ausübung eines Ehrenamtes notwendig ist,
während der gesamten Berufsausbildung auf fünf Arbeitstage beläuft.
§ 3
Dauer der Bildungsfreistellung
(1) Der Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung
nach diesem Gesetz besteht für fünf Arbeitstage innerhalb eines
Kalenderjahres.
(2) Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen
in
der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet, so erhöht sich der Anspruch
auf Freistellung auf sechs Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger
als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch
entsprechend.
(3) Für durch ärztliches Attest nachgewiesene Tage
der
Arbeitsunfähigkeit während der Bildungsfreistellung bleibt der Anspruch
bestehen.
§ 4
Wartezeit
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach
sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses. Schließt
sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis
bei demselben Arbeitgeber an, gilt für den Anspruch der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.
Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an
ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, ist für
das Entstehen des Anspruches der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisses
maßgebend.
§ 5
Verfahren der Bildungsfreistellung
(1) Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung unterliegt
der freien Wahl des Beschäftigten, es sei denn, die Gründe nach § 6
stehen dem entgegen.
(2) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung ist bei dem Arbeitgeber
so früh wie möglich, in der Regel mindestens sechs Wochen vor Beginn
der Veranstaltung, schriftlich geltend zu machen. Der Nachweis zur Verfügung
stehender Erstattungsmittel für den Arbeitgeber und über die Anerkennung
der Veranstaltung, der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende
Einrichtung einschließt, ist beizufügen.
(3) Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
die
Teilnahme an der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Die
für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind dem Beschäftigten
von der Einrichtung der Weiterbildung kostenlos auszustellen.
§ 6
Einschränkung des Anspruchs
(1) Soweit ein Freistellungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 bis 4
dem Grunde nach besteht,
kann der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung für den vorgesehenen Zeitraum
nur ablehnen, wenn wichtige betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen.
Vor einer derartigen Ablehnung ist der Personalrat nach dem Personalvertretungsgesetz
für das Land Mecklenburg-Vorpommern zu beteiligen. Die Rechte des Betriebsrates
bleiben unberührt. Die Ablehnung ist so früh wie möglich, spätestens
vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, unter Darlegung der Gründe
schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bildungsfreistellung für Lehrkräfte in Schulen
und das wissenschaftliche Personal an Hochschulen erfolgt in der unterrichts-
oder vorlesungsfreien Zeit.
(3) Der Arbeitgeber kann in dringenden Fällen seine Zustimmung
zu einer bereits genehmigten Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn
nicht vorhersehbare dienstliche oder betriebliche Gründe, wie Krankheit
anderer Betriebsangehöriger, eingetreten sind, die bei ihrem Vorliegen
zum Zeitpunkt des Antrages gemäß §
6 Abs. 1
zu einer Ablehnung geführt hätten.
Die durch die Ablehnung entstandenen und nachgewiesenen Kosten des Beschäftigten
einschließlich eventueller Stornierungsgebühren trägt in einem
solchen Fall der Arbeitgeber.
§ 7
Anrechnung
(1) Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
im Geltungsbereich des Gesetzes wird eine bereits erfolgte Bildungsfreistellung
auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet.
(2) Freistellungen, die aufgrund der in §
1 Abs. 2
genannten Regelungen erfolgen, werden auf den
Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet, soweit diese für Veranstaltungen
im Sinne des § 2 Abs. 1
in
Anspruch genommen werden.
(3) Vom Arbeitgeber organisierte anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen
werden auf den Freistellungsanspruch angerechnet, soweit sie nicht durch andere
Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben sind.
§ 8
Ausschluss von Doppelansprüchen
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Beschäftigten
bei
Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung
über die im laufenden Kalenderjahr gewährte Freistellung auszustellen.
(2) Der Beschäftigte ist verpflichtet, den Arbeitgeber
bei
einem Antrag auf Freistellung auf bereits gewährte Freistellungen im
laufenden Kalenderjahr hinzuweisen.
§ 9
Verbot der Erwerbstätigkeit
Während der Bildungsfreistellung darf der Beschäftigte
keine Erwerbstätigkeit ausüben.
§ 10
Bildungsfreistellungsentgelt
(1) Für die Zeit, in der ein Beschäftigter zur
Teilnahme
an einer anerkannten Weiterbildungsveranstaltung freigestellt ist, ist ihm
sein vertraglich vereinbartes Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Für die Bemessung
der Bezüge gelten die einzelvertraglichen und tariflichen sowie die gesetzlichen
Regelungen für den Erholungsurlaub.
(2) Hat ein Beschäftigter nach erfüllter Wartezeit
die
gesamte ihm im laufenden Kalenderjahr zustehende Freistellung beansprucht
und ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis vor Ablauf dieses Kalenderjahres
beendet worden, so kann eine Rückzahlung des für die Freistellung
gezahlten Arbeitsentgelts oder Gehalts nicht verlangt werden.
(3) Der Beschäftigte muss sich auf sein Arbeitsentgelt
denjenigen
Betrag anrechnen lassen, den er wegen der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung
von der Einrichtung der Weiterbildung oder von anderer Seite als Beihilfe
oder Zuschuss aufgrund anderer Bestimmungen erhalten hat, soweit dieser Betrag
als Ersatz für Einkommensverluste gezahlt wird.
(4) Ist eine Freistellung nicht in Anspruch genommen worden,
kann
eine Ausgleichszahlung nicht verlangt werden.
§ 11
Verbot der Benachteiligung
Beschäftigte dürfen wegen der Inanspruchnahme der
Freistellung nicht benachteiligt werden.
§ 12
Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
(1) Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für anerkannte
Weiterbildungsveranstaltungen beansprucht werden.
(2) Der Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung
ist von der Bildungseinrichtung vor Veranstaltungsbeginn schriftlich einzureichen.
Veranstaltungen werden anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
- 1.
Sie stehen im Einklang mit der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit
der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
- 2.
Sie umfassen mindestens drei Tage
in Block- oder Intervallform und in der Regel je Tag durchschnittlich mindestens
acht Unterrichtsstunden.
- 3.
Die organisatorische und fachlich-pädagogische
Durchführung obliegt der Einrichtung, die die Anerkennung beantragt.
Die Einrichtung hat hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lehrkräfte, Bildungsziele
und Qualität ihrer Bildungsarbeit eine sachgemäße Weiterbildung
zu gewährleisten. Einrichtungen der Weiterbildung, die nach dem
Weiterbildungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom
28. April 1994 (GVOBl. M-V S. 555), geändert durch das Gesetz vom 17.
Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 332), anerkannt sind und Einrichtungen der nach dem
Berufsbildungsgesetz
vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931) zuständigen Stellen, gelten als entsprechend qualifiziert.
- 4.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen
darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei,
Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigung oder Institution abhängig gemacht
werden. Dies schließt die Anerkennung von Veranstaltungen in der Trägerschaft
solcher Vereinigungen oder Institutionen nicht aus. Die Teilnahme kann von
pädagogisch begründeten sowie zielgruppenorientierten Voraussetzungen
abhängig gemacht werden. Die Veranstaltungen sollen vom Veranstalter
in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.
(3) Veranstaltungen, die aufgrund vergleichbarer
Rechtsvorschriften anderer Bundesländer dort anerkannt worden sind, werden
nach diesem Gesetz anerkannt, wenn auch die Anerkennungsvoraussetzungen nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gegeben sind.
(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium das Nähere
zum Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 13
Erstattungsmöglichkeiten
(1) Das Land erstattet Arbeitgebern im Falle der Freistellung
auf Antrag das für den Zeitraum der Bildungsfreistellung fortzuzahlende
Arbeitsentgelt in Höhe des Bruttoarbeitsentgeltes zuzüglich der
Arbeitgeberanteile nach Maßgabe des Landeshaushaltes im Rahmen der für
den jeweiligen Bildungszweck bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes.
(2) Öffentliche Mittel, die von anderer Seite zur Entschädigung
des Arbeitgebers für die Freistellung zugewendet werden, sind auf die
Erstattung nach Absatz 1 anzurechnen.
(3) Die Erstattung erfolgt nicht für Freistellungen,
die
nach § 7 Abs. 2
auf
den Anspruch auf Bildungsfreistellung angerechnet werden.
(4) Der Antrag auf Erstattung ist vor Beginn der Bildungsfreistellung
zu stellen. Das Nähere zum Erstattungsverfahren regelt das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung.
§ 14
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den
7. Mai 2001
Der Ministerpräsident
|
Der Minister für Arbeit und Bau
|
Dr. Harald Ringstorff
|
Helmut Holter
|
|