2013-1-99

Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
(Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V)

Vom 10. Mai 2005

Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 242



Änderungen

1.

Anlage geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 798)

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur werden Verwaltungsgebühren nach anliegendem Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgelegt werden.

§ 3

Gebühren und Auslagen können nur ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies im Allgemeinen Gebührentarif vorgesehen oder zugelassen ist.

§ 4

Gebühren für ablehnende Bescheide werden nach § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich der Kultusministerin vom 22. November 1993 (GVOBl. M-V S. 969) sowie die Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich der Denkmalpflege vom 4. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 381) außer Kraft.

Schwerin, den 10. Mai 2005

Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann

Anlage

Allgemeiner Gebührentarif

Tarifstelle

Gegenstand

Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.3 bis 1.4 und 2.1 bis 2.4:

Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.

Verwaltungsgebühren

1

Schulen und Erwachsenenbildung

1.1

Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft nach den §§ 119 und 120 des Schulgesetzes

160 bis 500

1.2

Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Schulzeugnisse mit entsprechenden deutschen Schulzeugnissen

10 bis 51

Anmerkung zur Tarifstelle 1.2:

Spätaussiedler und Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Gebühr befreit.

1.3

Festsetzung der Durchschnittsnote

- Abiturzeugnis

12

1.4

Gleichwertigkeitsfeststellungen für Zeugnisse

- Berufsreife

20

- Mittlere Reife

20

- Hochschulzugangsberechtigung

20

- Schulische Berufsabschlüsse

20

1.5

Entscheidung über Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen

30 bis 150

1.6

Nichtschülerprüfungen schulischer Abschlüsse nach § 33 des Schulgesetzes

1.6.1

schriftliche Prüfung

150

1.6.2

mündliche Prüfung

165

1.6.3

praktische Prüfung

165

1.7

Zulassung von Schulbüchern und anderen zulassungspflichtigen Lehr- und Lernmitteln nach § 10 des Schulgesetzes

1.7.1

ohne Gutachten

65

1.7.2

mit Gutachten

160

Anmerkung zu den Tarifstellen 1.2 bis 1.5:

Amtshandlungen erfolgen nach § 68 des Schulgesetzes

2

Wissenschaft und Forschung, Hochschulen

2.1

Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade nach § 42 des Landeshochschulgesetzes

80 bis 160

2.2

Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Fach-, Ingenieur- und Hochschulabschlüssen ohne Diplom nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages

80

2.3

Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen mit Diplom nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages

30

2.4

Urkunde über die Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin

24

2.5

Staatliche Anerkennung privater Hochschulen nach § 108 des Landeshochschulgesetzes

Entscheidung über die Erstmalige Anerkennung

830 bis 5600

Entscheidung über die Änderung der Anerkennung

340 bis 2800

3

Denkmalpflege

3.1

Bescheinigung nach den §§ 7i , 10f , 10g , 11b des Einkommensteuergesetzes bei beantragten Aufwendungen bis

2500 EUR

50

25000 EUR

75

50000 EUR

100

250000 EUR

500

500000 EUR

1000

Je weitere 500000 EUR

500

3.2

Entscheidung über Anträge zur Eintragung in die Restauratorenliste nach den §§ 3 , 8 und 9 des Restauratorgesetzes vom 9. November 1999 (GVOBl. M-V S. 582), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist

75

4

Sonstiges

4.1.

Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Negativen

2

4.2

Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, je Seite der Erstfertigung

1,5 bis 3

der Durchschrift

1

4.3

Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt sind, sowie Durchschriften und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten hergestellt werden

- für den ersten Abdruck je Seite

1,5

- zusätzlich für jeden weiteren Abdruck

1

4.4

Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a und Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes

20 bis 46

4.5

Ausfertigung von Zweitschriften, Ablichtungen und Ausdrucken

Anmerkung:

Tarifstelle 4.5 findet nur Anwendung, wenn der aufgeführte Gegenstand im Zusammenhang mit der Durchführung einer Amtshandlung zu erstellen ist. Andernfalls findet § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungskostengesetzes Anwendung.

4.5.1

Ausfertigung von Zweitschriften zu den Tarifstellen Nr. 1.5 und 2.1 bis 2.4

2 bis 5

4.5.2

Ablichtungen/Ausdrucke mit Bürodruckgeräten

- je DIN A4-Seite (ab 51. Seite die Hälfte)

0,5

- je DIN A3-Seite (ab 51. Seite die Hälfte)

1