|
7825-1 Gesetz zum Schutz der Bienenbelegstellen und zur Regelung der Bienenwanderung (Landesbienengesetz Mecklenburg-Vorpommern - LBienG M-V) Vom 24. April 2001 Fundstelle: GVOBl. M-V 2001, S. 95
Änderungen
- 1.
§§ 3, 5 aufgehoben, §
6 geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl.
M-V S. 634).
Der Landtag
hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Gesetzeszweck
Bienen erfüllen als staatenbildende und staatenüberwinternde
Insekten durch ihre Bestäubungsleistung einen wesentlichen Beitrag bei
der Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna sowie zur Ausschöpfung
der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Nutzpflanzen. Ihre Haltung
und Zucht bedarf daher der besonderen Fürsorge und Förderung.
§ 2
Bienenbelegstellen
(1) Belegstellen sind anerkannte Paarungsplätze, an denen
die Reinpaarung von Bienenköniginnen mit den dort gehaltenen Drohnen
stattfindet.
(2) Das für die Bienenzucht zuständige Ministerium
kann
in Zusammenarbeit mit den Landesimkerverbänden durch Rechtsverordnung
Schutzbereiche um Bienenbelegstellen ausweisen, ändern oder auflösen.
(3) Der Schutzbereich nach Absatz 2 hat einen Halbmesser von
bis
zu acht Kilometern und ist den natürlichen Gegebenheiten anzupassen.
(4) Im Schutzbereich um eine Bienenbelegstelle ist es verboten,
Bienenvölker anderer Zuchtlinien als die von der Belegstelle gehaltenen
Bienenvölker zu halten oder dorthin zu verbringen. Das für Bienenzucht
zuständige Ministerium kann für besondere Zuchtzwecke Ausnahmen
zulassen.
(5) Widerrechtlich in Schutzbereichen aufgestellte Bienenvölker
sind unverzüglich zu entfernen. Kommt ein Bienenhalter dieser Pflicht
trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde nicht nach, so kann
diese die im Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorgesehenen Zwangsmittel einsetzen
und insbesondere die Rückführung der Bienenvölker zum Heimatstandort
auf Kosten und Gefahr des Eigentümers vornehmen.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
Zuständige Stellen
Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt den Landkreisen
und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
2 Abs. 4
Bienenvölker anderer Zuchtlinien als die
von der Belegstelle gehaltenen Bienenvölker in dem Schutzbereich hält
oder dorthin verbringt, ohne dass dies für besondere Zuchtzwecke zugelassen
ist,
- 2.
einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
die einer Ausnahmeregelung nach § 2 Abs.
4 Satz 2
beigefügt ist,
(2) Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen bis zu
10.000
Euro geahndet.
(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung
von
Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister
(Bürgermeister) der kreisfreien Städte.
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über den Einsatz
von
Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht
und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten
vom 18. September 1987 (GBl. DDR I Nr. 25 S. 243) außer Kraft. Die
auf der Grundlage bisherigen Rechts staatlich anerkannten Schutzbereiche bleiben
bis zum 31. Dezember 2002 bestehen, es sei denn, dasssie vorher durch eine
Verordnung nach § 2 Abs. 2
aufgelöst
oder ersetzt worden sind.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 24. April 2001
Der Ministerpräsident
|
Der
Minister für Ernährung,
|
|
Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei
|
Dr.
Harald Ringstorff
|
Till
Backhaus
|
|