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2170 - 8 Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBlGG M-V) Vom 12. März 2009 Fundstelle: GVOBl. M-V 2009, S. 278
Änderungen:
- 1.
§ 3 (mit Wirkung vom 1. Mai 2009) und § 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 726, 728)
- 2.
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Berechtigte
(1) Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, erhalten Landesblindengeld
zum Ausgleich der durch die Blindheit oder Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen.
Landesblindengeld erhalten auch Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die
sich in stationären Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes
aufhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern hatten. Die
§§ 109
und
23
Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend.
(2) Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig
fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen,
- 1.
dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei
beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder
- 2.
wenn andere, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens
von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe
nach Nummer 1 gleichzuachten sind oder
- 3.
mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit),
nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.
(3) Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist derjenige,
- 1.
dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei
beidäugiger Prüfung mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder
- 2.
wenn andere, durch Nummer 1 nicht erfasste, hinsichtlich des Schweregrades
gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen der Sehfunktion vorliegen.
Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der
Behinderung von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.
(4) Blindheit ist durch einen Feststellungsbescheid nach
§ 69
Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und die hochgradige Sehbehinderung durch eine Bescheinigung der für die Feststellung
der Behinderung nach
§ 69
Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörde nachzuweisen. Das Ministerium für Soziales und
Gesundheit kann für die Feststellung der hochgradigen Sehbehinderung durch Verwaltungsvorschrift
andere Nachweise zulassen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen
Landesblindengeld bis zum 31. Dezember 2008 aufgrund einer augenfachärztlichen
Bescheinigung gewährt wurde, dieser Nachweis bis zum 31. Dezember 2009 ausreichend.
§ 2
Höhe der Leistungen
(1) Blinde Menschen erhalten monatlich Landesblindengeld
- 1.
nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 430
Euro,
- 2.
vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 273,05 Euro.
(2) Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten monatlich Landesblindengeld
- 1.
nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 107,50
Euro,
- 2.
vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 68,26 Euro.
§ 3
Leistungen bei Aufenthalt in einer
Einrichtung
(1) Befindet sich der blinde Mensch in einer stationären
oder teilstationären Einrichtung und werden die Kosten dieser Betreuung ganz
oder teilweise von anderen Leistungsträgern getragen, beträgt das monatlich
zu gewährende Landesblindengeld
- 1.
nach Vollendung des 18. Lebensjahres 215 Euro,
- 2.
vor Vollendung des 18. Lebensjahres 136,53 Euro.
Dies gilt nicht bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
in teilstationären Einrichtungen. Die Absenkung des Landesblindengeldes nach
Satz 1 erfolgt von dem ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in
die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthaltes in der
Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung
wird das Landesblindengeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages
nach § 2 Absatz 1
gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle
zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis
gekürzt. Bei der Festsetzung des Landesblindengeldes sich ergebende Bruchteile
von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
(2) Befindet sich der hochgradig sehbehinderte Mensch in einer
stationären Einrichtung, erhält er neben dem Barbetrag nach
§ 35
Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
monatlich Landesblindengeld
- 1.
nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 26,64
Euro,
- 2.
vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 13,65 Euro.
Erhält der hochgradig sehbehinderte Mensch Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung
und deckt er mit seinem Einkommen die übrigen Kosten der Betreuung ab, beträgt
das monatlich zu gewährende Landesblindengeld
- 1.
nach Vollendung des 18. Lebensjahres 53,75 Euro,
- 2.
vor Vollendung des 18. Lebensjahres 34,13 Euro.
Bei der Betreuung eines hochgradig sehbehinderten Menschen in teilstationären
Einrichtungen wird monatlich Landesblindengeld
- 1.
nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 64,50
Euro,
- 2.
vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 40,96 Euro gewährt;
dies gilt nicht bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
in teilstationären Einrichtungen. Bei vorübergehender Abwesenheit von
der Einrichtung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(3) Die Unterbringung in einem Internat gilt als Unterbringung
in einer stationären Einrichtung, wenn die Unterkunftskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe
als stationäre Leistung getragen werden.
§ 4
Anrechnung anderer Leistungen
(1) Leistungen, die dem Berechtigten nach § 1
zum Ausgleich der durch Blindheit oder Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen
nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zustehen, insbesondere Leistungen
- 1.
nach dem
Bundesversorgungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden
ist, und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen,
- 2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
- 3.
aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung
oder Unfallfürsorge,
werden auf das Landesblindengeld angerechnet. Eine Anrechnung auf das Landesblindengeld
erfolgt auch bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach
§ 27d
Absatz 1 Nummer 4 des Bundesversorgungsgesetzes, die gegenüber dem Landesblindengeld
vorrangig zu gewähren sind.
(2) Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach den
§§ 36
bis
38
,
41
und
42
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
- 1.
bei der Pflegestufe I mit 50 Prozent des Betrages nach
§ 37
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 2.
bei der Pflegestufe II mit 33,3 Prozent des Betrages nach
§ 37
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
und
- 3.
bei der Pflegestufe III mit 25 Prozent des Betrages nach
§ 37
Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
auf das Landesblindengeld angerechnet.
(3) Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung werden
in gleicher Höhe wie Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung angerechnet.
(4) Hat der Berechtigte nach § 1
für die Zeit, für die Landesblindengeld gewährt wird, gegen einen
anderen Leistungsträger einen Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1, so kann
der Landkreis oder die kreisfreie Stadt bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe
des gewährten Landesblindengeldes auf das Land übergeht.
(5) Werden Leistungen, die auf das Landesblindengeld anzurechnen
sind, rückwirkend bewilligt, so hat der Berechtigte nach § 1
die überzahlten Beträge des Landesblindengeldes zu erstatten. Der Erstattungsanspruch
kann gegen den Anspruch auf Landesblindengeld aufgerechnet werden. Im Übrigen
bleiben die
§§ 44
bis
50
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
unberührt.
§ 5
Ausschluss
Keinen Anspruch auf Landesblindengeld hat, wer
- 1.
sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder
sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit
ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen,
- 2.
vorsätzlich gegen eine Verpflichtung nach § 8
verstößt,
- 3.
eine Freiheitsstrafe verbüßt, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund
strafrechtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
untergebracht ist.
§ 6
Antragsverfahren, Übertragung,
Pfändung und Vererbbarkeit
(1) Das Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt. Der
Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der nach § 9
zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Der Anspruch auf Landesblindengeld kann nicht übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.
§ 7
Beginn, Änderung und Ende
der Leistung
Der Anspruch auf Landesblindengeld entsteht mit dem Ersten
des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem
Ersten des Antragsmonats. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen
weggefallen sind. Eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, die sich auf die
Höhe des Landesblindengeldes auswirkt, wird mit Ablauf des Monats wirksam, in
der sie eingetreten ist.
§ 8
Änderung von Tatsachen
Der Berechtigte nach §
1
ist verpflichtet, Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung
des Landesblindengeldes maßgebend sind, insbesondere Leistungen gemäß
§ 4
oder die Aufnahme in eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung unverzüglich
anzuzeigen. Ist der Berechtigte nach §
1
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter.
§ 9
Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden vom Land wahrgenommen.
Zuständige Behörde ist das Ministerium für Soziales und Gesundheit.
Zur Durchführung der Aufgaben werden die Landkreise und kreisfreien Städte
herangezogen. Sie entscheiden im eigenen Namen. Das Ministerium kann Weisungen erteilen.
Es erlässt den Widerspruchsbescheid. Zuständig ist der Landkreis oder die
kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bereich der Berechtigte nach § 1
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Landkreise und kreisfreien Städte
können ihre Aufgaben auf andere Landkreise und kreisfreie Städte durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag nach
§ 165
der Kommunalverfassung
übertragen. Hält sich der Blinde oder hochgradig sehbehinderte Mensch
in einer stationären Einrichtung im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes
auf, so ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen oder
deren Bereich der Blinde oder hochgradig sehbehinderte Mensch zum Zeitpunkt der Aufnahme
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in den letzten zwei Monaten vor der
Aufnahme zuletzt gehabt hat.
§ 109
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend.
(2) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wird
ermächtigt, seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf das Landesamt
für Gesundheit und Soziales zu übertragen.
§ 10
Verfahren
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt,
findet das
Erste
und
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch
entsprechende Anwendung. Abweichend von
§ 45
Absatz 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis
zum Ablauf von vier Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
§ 11
Erstattung
(1) Das Land erstattet die den Landkreisen und kreisfreien
Städten entstehenden Aufwendungen mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Leistungen
zu Unrecht erbracht worden sind und Verschulden vorliegt.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesblindengeldgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1995 (GVOBl. M-V S. 426), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194;
LVerfGE GVOBl. M-V 2007 S. 318), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
verkündet.
Schwerin, den 12. März 2009
| Der
Ministerpräsident
|
Die Ministerin für Soziales und Gesundheit
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Erwin Sellering
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Manuela Schwesig
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