223-6-19

Verordnung zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch von Diagnoseförderklassen an Grundschulen
(Diagnoseförderklassenverordnung - DFKVO M-V)#

Vom 27. April 2009

#Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 30. April 2009 S. 5

Fundstelle: GVOBl. M-V 2009, S. 339, Mittl.bl. BM M-V 2009, S. 5

Geltungsbeginn: 2.8.2009, Geltungsende: 31.12.2014



Aufgrund des § 14 Absatz 3 und des § 69 Nummer 4 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Anmeldung

Stellt sich zum Zeitpunkt der Anmeldung für die Einschulung in die Grundschule heraus, dass bei schulpflichtig werdenden Kindern die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Schulgesetzes vorliegen, sind die Erziehungsberechtigten in einem Beratungsgespräch über die Möglichkeiten zur Vorbereitung ihrer Kinder auf den Schulbesuch sowie die Aufgaben und Ziele des Lernens in einer Diagnoseförderklasse zu informieren.

§ 2

Aufnahme

(1) In die Diagnoseförderklasse werden schulpflichtige Kinder aufgenommen, deren allgemeine Entwicklung so stark verzögert ist, dass davon auszugehen ist, dass sie im Anfangsunterricht in einer Jahrgangsklasse 1 der Grundschule nicht erfolgreich lernen können. Die Beschulung in der Diagnoseförderklasse erfolgt mit dem Ziel, durch diagnosegeleitete Förderung Entwicklungsrückstände abzubauen und den Schulbesuch ab der Jahrgangsstufe 3 an einer Grundschule zu ermöglichen. Über die Aufnahme eines Schülers in die Diagnoseförderklasse entscheidet die zuständige Schulbehörde. Grundlage der Entscheidung zur Aufnahme sind ein Antrag der Erziehungsberechtigten, die Empfehlung des Förderausschusses sowie die pädagogischen Rahmenbedingungen an der örtlichen zuständigen Schule.

(2) Die Entscheidung über die Einrichtung einer Diagnoseförderklasse an einer bestimmten Grundschule trifft die zuständige Schulbehörde in Absprache mit dem Schulträger.

(3) Vor Schuleintritt sind die Lernvoraussetzungen des Kindes zu ermitteln, auf deren Grundlage die Schule einen individuellen Förderplan erarbeitet. Dabei wird mindestens ein standardisiertes Testverfahren eingesetzt.

(4) Klassenleiter ist eine Grundschullehrkraft. Die notwendige sonderpädagogische Begleitung erfolgt durch Sonderpädagogen, im Ausnahmefall durch entsprechend sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte. Das Zusammenwirken aller beteiligten Lehrkräfte mit den Erziehungsberechtigten ist eine Voraussetzung bei der Umsetzung sonderpädagogischer sowie sozialpädagogischer Maßnahmen zur individuellen Förderung.

§ 3

Struktur

(1) Kennzeichnend für den Unterricht in einer Diagnoseförderklasse ist die Verteilung der Unterrichtsinhalte und Lernziele der ersten beiden Jahrgangsstufen des Rahmenplanes der Grundschule auf drei Schuljahre, die begleitende Diagnostik, die gezielte Förderung auf der Grundlage individueller Förderpläne und die zielgerichtete Vorbereitung auf den weiteren Schulbesuch.

(2) Zur Bezeichnung der Diagnoseförderklassen sind folgende Angaben zu verwenden:

im ersten Schuljahr

DFK 0,

im zweiten Schuljahr

DFK 1,

im dritten Schuljahr

DFK 2.

§ 4

Leistungsbewertung, Versetzung, Übergänge, Förderbedarf

(1) Die Leistungsbewertung und Zeugniserteilung erfolgt in der Regel nach den Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 1 (DFK 0 und 1) und 2 (DFK 2) der Grundschule.
Der Schüler steigt ohne Versetzung oder Wiederholung eines Schuljahres von der DFK 0 über die DFK 1 in die DFK 2 auf.

(2) Wird bei einem Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet, ist im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten ein sonderpädagogisches Gutachten nach § 34 des Schulgesetzes zu erstellen.

(3) Ein Wechsel in eine Jahrgangsklasse der Grundschule oder Förderschule kann auf Empfehlung der Klassenkonferenz mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten bei entsprechenden Leistungsvoraussetzungen frühestens nach dem ersten Schulbesuchsjahr erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann auch innerhalb des Schuljahres ein Wechsel veranlasst werden. Mit dem Klassenleiter der aufnehmenden Klasse ist dieser Übergang zielgerichtet vorzubereiten.

(4) Im Hinblick auf die weitere Beschulung an der Grund- oder Förderschule beurteilt der Klassenleiter in Zusammenarbeit mit den Sonderpädagogen während des dritten Schulbesuchsjahres (DFK 2) auf der Grundlage des Förderplanes die schulische Lern- und Leistungsfähigkeit des jeweiligen Schülers und gibt Empfehlungen zum weiteren Schulbesuch.

(5) Auf der Grundlage der Empfehlung des Klassenleiters zum weiteren Schulbesuch entscheidet die zuständige Schulbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit diesen über das Verfahren zur weiteren individuellen Förderung des Kindes. Bei Nichteinvernehmen entscheiden die Erziehungsberechtigten.

§ 5

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. August 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vorklassenverordnung vom 3. Juni 1996 (GVOBl. M-V S. 441) außer Kraft.

Schwerin, den 27. April 2009

Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch