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224-2 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 12
Änderungen
- 1.
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), in Kraft am 30. Juli 1998
- 2.
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 644), in Kraft am 1. Januar 2000
- 3.
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), in Kraft am 1. Januar 2002
- 4.
§§ 3, 5, 7, 11, 14, 21, 25, 26, 27 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535)
- 5.
§§ 4, 5, 7, 9, 11, 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2005 (GVOBl. M-V S. 574)
- 6.
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102)
- 7.
mehrfach geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) - Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)
- 8.
§ 22 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576)
- 9.
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66, 84)
- 10.
§§ 4, 24 geändert, § 3 neu gefast durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 379)
- 11.
§ 25 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392)
| Inhaltsübersicht |
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften |
| § 1
|
Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege |
| § 2
|
Begriffsbestimmungen |
Zweiter Abschnitt
Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege |
| § 3
|
Denkmalschutzbehörden |
| § 4
|
Denkmalfachbehörde |
| § 5
|
Denkmalliste |
Dritter Abschnitt
Maßnahmen für Denkmale |
| § 6
|
Erhaltungspflicht |
| § 7
|
Genehmigungspflichtige Maßnahmen |
| § 8
|
Veräußerungs- und Veränderungsanzeige |
| § 9
|
Auskunfts- und Duldungspflichten |
| § 10
|
Denkmale der Kirchen und öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften |
Vierter Abschnitt
Besondere Maßnahmen |
| § 11
|
Fund von Denkmalen |
| § 12
|
Nachforschungen |
| § 13
|
Schatzregal |
| § 14
|
Grabungsschutzgebiete |
| § 15
|
Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen |
Fünfter Abschnitt
Denkmalrechtliche Verfügungen, Zugang zu Denkmalen,
Kennzeichnung, Entschädigung |
| § 16
|
Allgemeine Maßnahmen der Denkmalbehörden |
| § 17
|
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes |
| § 18
|
Zugang zu Denkmalen |
| § 19
|
Kennzeichnung der Denkmale |
| § 20
|
Durchsetzung der Erhaltung |
| § 21
|
Enteignungen |
| § 22
|
Vorkaufsrecht |
| § 23
|
Entschädigung |
Sechster Abschnitt
Denkmalförderung |
| § 24
|
Finanzielle Zuwendungen |
| § 25
|
Bescheinigungen für steuerliche Zwecke |
Siebter Abschnitt
Schlußvorschriften |
| § 26
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 27
|
Verwaltungsvorschriften |
| § 28
|
Übergangsvorschriften |
| § 29
|
Inkrafttreten |
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1
Aufgaben des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege
(1) Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, die Denkmale
als Quellen der Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich
zu erforschen und auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.
(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den
Landkreisen und Gemeinden. Die Landkreise und Gemeinden nehmen diese Aufgaben als
Auftragsangelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes wahr.
(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind
die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Bei
der Abwägung ist eine Erhaltung und sinnvolle Nutzung der Denkmale und Denkmalbereiche
anzustreben. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen
Behörden sind frühzeitig zu beteiligen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten
von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches
Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen,
für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische,
wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe
vorliegen.
(2) Baudenkmale sind Denkmale, die aus baulichen Anlagen oder
Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und
Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmale
zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) Denkmalbereiche sind Gruppen baulicher Anlagen, die aus
den in Absatz 1 genannten Gründen erhaltenswert sind, unabhängig davon,
ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. Denkmalbereiche
können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und
-viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen,
Produktionsstätten und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern
sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind. Mit dem Denkmalbereich wird das
äußere Erscheinungsbild geschützt.
(4) Bewegliche Denkmale sind alle nicht ortsfesten Denkmale.
(5) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Denkmale,
die sich im Boden, in Mooren sowie in Gewässern befinden oder befanden. Als
Bodendenkmale gelten auch
- -
Zeugnisse, die von menschlichen und mit diesem im Zusammenhang
stehenden tierischen und pflanzlichen Leben in der Vergangenheit künden,
- -
Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit,
die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmale hervorgerufen worden
sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(6) Auf Archivgut finden die Vorschriften des Gesetzes keine
Anwendung.
Zweiter Abschnitt Behörden des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege
§ 3
Denkmalschutzbehörden
Denkmalschutzbehörden sind
- 1.
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
als oberste Denkmalschutzbehörde und
- 2.
die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen
kreisangehörigen Städte als untere Denkmalschutzbehörden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden
für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz
und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgern und ehrenamtlichen
Denkmalpflegern zusammen.
§ 4
Denkmalfachbehörde
(1) Fachbehörde ist das Landesamt für Kultur und
Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Gemeinden, Landkreise, kreisfreien
Städte und großen kreisangehörigen Städte in der Denkmalpflege
und dem Denkmalschutz. Es wirkt fachlich bei den Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörden
und der obersten Denkmalschutzbehörde mit.
(2) Die Denkmalfachbehörde nimmt im Rahmen der Denkmalpflege
insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
Systematische Erfassung der Denkmale (Inventarisierung),
- 2.
wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmale sowie Veröffentlichung
und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,
- 3.
Anleitung und Betreuung von Konservierung und Restaurierung von Denkmalen
sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,
- 4.
wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmalen,
Überwachung dieser Maßnahmen sowie die Erfassung der beweglichen Bodendenkmale,
- 5.
Bewirtschaftung der ihnen vom Land bereitgestellten Mittel für Denkmalpflege,
- 6.
allgemeine Vertretung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und
sonstigen Maßnahmen,
- 7.
die Denkmalfachbehörde kann auf Vorschlag der unteren Denkmalschutzbehörden
ehrenamtliche Denkmalpfleger ernennen.
(3) Aufgaben der Denkmalfachbehörde, die Bodendenkmale
im Sinne des § 2 Abs. 5
betreffen, die zugleich die Voraussetzungen eines Naturdenkmals nach
§ 28
Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder eines gesetzlich geschützten Geotops nach
§ 20
Abs. 2 des Naturschutzausführungsgesetzes
erfüllen, nehmen jene im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde
wahr. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere
Behörde in Benehmen mit der Naturschutzbehörde derselben Verwaltungsebene.
§ 5
Denkmalliste
(1) Denkmale sind in die Denkmallisten einzutragen. Die Denkmallisten
führen die unteren Denkmalschutzbehörden getrennt nach Bodendenkmalen,
Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen. Bewegliche Denkmale sind nur einzutragen,
wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historischen Ortsbezug
liegen kann, angebracht erscheint. Werden bewegliche Denkmale in einer öffentlichen
Sammlung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste.
Der Eigentümer und die Gemeinde sollen vor der Eintragung des Denkmals in die
jeweilige Denkmalliste angehört werden und sind von der Eintragung aller Denkmale
in die jeweiligen Denkmallisten zu benachrichtigen. Veränderungen an den Denkmallisten
dürfen nur nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vorgenommen werden.
(2) Der Schutz durch dieses Gesetz ist nicht davon abhängig,
daß Denkmale in die Denkmallisten eingetragen sind. Die §§ 6, 7,
8
und 9
gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in die Denkmalliste eingetragen
sind.
(3) Die Ausweisung der Denkmalbereiche ergeht nach Anhörung
der Denkmalfachbehörde und im Einvernehmen mit den Gemeinden durch Rechtsverordnung
der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Denkmalbereiche sind von der unteren Denkmalschutzbehörde
ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn
die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) Die Denkmallisten stehen jedermann zur Einsicht offen.
Die Denkmallisten für Bodendenkmale und bewegliche Denkmale können nur
von demjenigen eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweist.
Dritter Abschnitt Maßnahmen für Denkmale
§ 6
Erhaltungspflicht
(1) Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtige
von Denkmalen sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht instand
zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln.
(2) Das Land, die Landkreise sowie die Gemeinden können
hierzu durch Zuwendungen beitragen.
(3) Bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die berechtigten
Interessen der Eigentümer der Denkmale zu berücksichtigen.
(4) Werden Denkmale nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen
Zweckbestimmung genutzt, ist durch die Eigentümer eine Nutzung abzusichern,
die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.
(5) Wird in ein Denkmal eingegriffen, so hat der Verursacher
des Eingriffes alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte
Instandsetzung, Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen.
§ 7
Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden
bedarf, wer
- 1)
Denkmale beseitigen, verändern, an einen anderen Ort
verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
- 2)
in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn
hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt
wird.
Vor der Entscheidung hat die untere Denkmalschutzbehörde die Denkmalfachbehörde
zu hören. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn bei Vorhaben nach § 77 Abs. 1
der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
die Denkmalfachbehörde zugestimmt hat.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich
mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei einer unteren
Denkmalschutzbehörde einzureichen. Im Einzelfall kann verlangt werden, dass
der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen, insbesondere durch eine
denkmalpflegerische Zielstellung gemäß Absatz 3 Nr. 1, ergänzt wird.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen,
- 1)
bei Übereinstimmung der in Aussicht genommenen Maßnahmen
mit einer von dem fachlich zuständigen Landesamt bestätigten, von dem Eigentümer
oder Auftraggeber zu erstellenden denkmalpflegerischen Zielstellung der an dem Denkmal
zu ergreifenden Maßnahmen und wenn sonstige Gründe des Denkmalschutzes
oder der Denkmalpflege nicht entgegenstehen,
- 2)
wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme
verlangt
(4) Im übrigen kann die Genehmigung versagt werden, wenn
und soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte
Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.
(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden,
soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist. Bei der Entscheidung sind die
berechtigten Belange des Verpflichteten zu berücksichtigen.
(6) Erfordert die genehmigungspflichtige Maßnahme nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis,
Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so ersetzt diese Entscheidung die Genehmigung
nach Absatz 1. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben vor der Erteilung
einer Genehmigung das Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Landesamt herzustellen.
Kann das Einvernehmen nicht binnen vier Wochen hergestellt werden, so entscheidet
die zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von vier Wochen abschließend.
§ 8
Veräußerungs- und Veränderungsanzeige
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere
und der neue Eigentümer den Eigentümerwechsel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb eines Monats, der für die Führung der Denkmalliste fachlich
zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den
anderen.
§ 9
Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte
sind dazu verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege notwendig sind.
(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden sowie die Denkmalfachbehörde
oder ihre Vertreter sind berechtigt, Grundstücke und Wohnungen zu betreten sowie
Prüfungen und Untersuchungen anzustellen, soweit dies für die Belange der
Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, insbesondere zur Eintragung in die Denkmalliste
oder anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz dringend erforderlich ist. Das Betreten
von Wohnungen ist ohne Einwilligung des Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter
nur bei Gefahr im Verzuge zulässig.
(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§ 10
Denkmale der Kirchen und öffentlich-rechtlicher
Religionsgemeinschaften
(1) Die Kirchen und das Land tragen gemeinsam Verantwortung
für den Schutz und Erhalt der kirchlichen Denkmale.
(2) Die Kirchen stellen sicher, daß ihre Denkmale erhalten
bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches
Interesse besteht. Insoweit sind Enteignungen nach dem Denkmalschutzrecht unzulässig.
(3) Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen,
kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen
die Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten
Belange. Die kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der obersten
Denkmalschutzbehörde, falls die untere Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde
die geltend gemachten Belange nicht anerkennt.
(4) Durch Vereinbarungen können den Kirchen Aufgaben
des Denkmalschutzes übertragen werden.
(5) Das Land nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht,
auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen
Aufgaben der Kirchen. Es setzt sich dafür ein, daß die Kirchen auch von
solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene
für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Vierter Abschnitt Besondere Maßnahmen
§ 11
Fund von Denkmalen
(1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt,
von denen anzunehmen ist, daß an ihrer Erhaltung gemäß § 2 Abs. 1
ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich anzuzeigen.
Anzeigepflicht besteht für
- -
den Entdecker,
- -
den Leiter der Arbeiten,
- -
den Grundeigentümer,
- -
zufällige Zeugen, die den Wert des Gegenstandes erkennen.
(2) Die Anzeige hat gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde
zu erfolgen. Sie leitet die Anzeige unverzüglich an die Denkmalfachbehörde
weiter.
(3) Der Fund und die Fundstelle sind in unverändertem
Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach Zugang der
Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens nach einer Woche. Die untere Denkmalschutzbehörde
kann die Frist im Rahmen des Zumutbaren verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung
oder die Bergung des Denkmals dies erfordert.
(4) Die Denkmalfachbehörde, die unteren Denkmalschutzbehörden
mit Genehmigung der Denkmalfachbehörde sowie deren Beauftragte sind berechtigt,
das Denkmal zu bergen und für die Auswertung und die wissenschaftliche Erforschung
bis zu einem Jahr in Besitz zu nehmen. Dabei sind alle zur Erhaltung des Denkmals
notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Denkmalfachbehörde kann die Frist
um ein Jahr verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Denkmals oder zu seiner
wissenschaftlichen Erforschung erforderlich ist.
§ 12
Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen oder der Einsatz
von technischen Suchgeräten, mit dem Ziel, Denkmale, insbesondere Bodendenkmale,
zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde.
§ 13
Schatzregal
Bewegliche Denkmale, die herrenlos sind oder die so lange
verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist,
werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen
oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des §
16
entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
§ 14
Grabungsschutzgebiete
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde kann im Benehmen
mit der zuständigen Gemeinde bestimmte Grundstücke, die voraussichtlich
Bodendenkmale enthalten, durch Eintragung in die Denkmalliste zu Grabungsschutzgebieten
erklären.
(2) In der Mitteilung an den Eigentümer und die Gemeinde
gemäß § 5 Abs. 1
sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die einer Genehmigung bedürfen. Die
Genehmigung erteilt die untere Denkmalschutzbehörde.
§ 15
Sonderregelung bei Maßnahmen
zur Gewinnung von Bodenschätzen
In Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung Maßnahmen nach dem Bundesberggesetz vorgesehen sind, ist rechtzeitig
vor Beginn der Maßnahme der Denkmalfachbehörde Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen
Untersuchung von vermuteten Denkmalen, insbesondere von Bodendenkmalen, oder zu deren
Bergung zu geben. Hierzu sind der unteren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig alle
einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben.
Fünfter Abschnitt Denkmalrechtliche Verfügungen,
Zugang zu Denkmalen, Kennzeichnung, Entschädigung
§ 16
Allgemeine Maßnahmen der
Denkmalbehörden
Die unteren Denkmalschutzbehörden haben diejenigen Maßnahmen
zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen,
um Denkmale zu schützen, zu erhalten und zu bergen sowie Gefahren von ihnen
abzuwenden.
§ 17
Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes
(1) Wer eine Handlung, die nach diesem Gesetz der Genehmigung
bedarf, ohne Genehmigung, unsachgemäß oder im Widerspruch zu den Auflagen
durchführt, muß auf Verlangen der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde
die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen. Bei Gefahr
im Verzug kann bis zur Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde die Denkmalfachbehörde
die Einstellung der Arbeiten anordnen. Die Baueinstellung nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Wer widerrechtlich ein Denkmal vorsätzlich oder
fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist auf Verlangen der unteren
Denkmalschutzbehörde verpflichtet, das Zerstörte wiederherzustellen.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung.
§ 18
Zugang zu Denkmalen
(1) Denkmale oder Teile derselben sollen im Rahmen des für
den Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten Zumutbaren der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden.
(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden sollen mit den
Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Denkmalen Vereinbarungen
über den Zutritt treffen.
§ 19
Kennzeichnung der Denkmale
Denkmale können gekennzeichnet werden. Das Nähere
regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Eigentümer
und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmalen haben die Anbringung von Kennzeichen
und Erläuterungstafeln zu dulden.
§ 20
Durchsetzung der Erhaltung
(1) Kommen Eigentümer, Besitzer oder sonstige Unterhaltspflichtige
ihren Verpflichtungen nach § 6
nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung der Denkmale ein, können
sie von der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, erforderliche
Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Zumutbaren durchzuführen.
(2) Erfordert der Zustand eines Denkmals zu seiner Instandhaltung,
Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche
Durchführung es gefährdet würde, können die Denkmalschutzbehörden
diejenigen Maßnahmen selbst durchführen oder einleiten, die zur Abwendung
einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Denkmals geboten sind. Eigentümer
und Besitzer sind verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden. Eigentümer,
Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren
zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden.
§ 21
Enteignungen
(1) Eine Enteignung von Denkmalen ist nach diesem Gesetz
zulässig, wenn allein dadurch
- 1)
ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem
Erscheinungsbild erhalten werden kann,
- 2)
ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern
hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder
- 3)
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben
werden können.
(2) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes
Mecklenburg-Vorpommern.
§ 22
Vorkaufsrecht
(1) Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf
oder in denen sich Denkmale befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt
werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll.
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück
an seinen Ehegatten, Lebenspartner oder an eine Person veräußert, die
mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie
bis zum dritten Grad verwandt ist. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu
beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und bei Erbbaurechten.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung
des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräußerer ausgeübt
werden. Die §§ 504
, 505 Abs. 2
, §§ 506
bis 509
und 512
des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen der Gemeinde
zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung
in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der
Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.
Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen
rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des
Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so kann sie das Grundbuchamt
ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruches des Käufers im
Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen,
wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde
den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen;
die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
Das Grundbuchamt darf bei Veräußerungen den Erwerber als Eigentümer
in das Grundbuch eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen
des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es
nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich
ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des
Vorkaufsrechts.
(4) Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen
juristischen Person ausüben; bei juristischen Personen des Privatrechts besteht
diese Befugnis nur, sofern die dauernde Erhaltung der in oder auf einem Grundstück
liegenden Baudenkmale oder ortsfesten Bodendenkmale zu den satzungsmäßigen
Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller
Umstände gesichert ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Gemeinde
kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihr die Zustimmung
des Begünstigten vorliegt.
§ 23
Entschädigung
Haben Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes enteignende
Wirkung, ist eine Entschädigung nach Maßgabe des § 5
des Enteignungsgesetzes
zu leisten.
Sechster Abschnitt Denkmalförderung
§ 24
Finanzielle Zuwendungen
Das Land, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die
großen kreisangehörigen Städte und Gemeinden können Zuwendungen
zur Pflege von Denkmalen nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte gewähren.
Bei der Vergabe von Zuwendungen ist die Leistungsfähigkeit des Eigentümers
zu berücksichtigen. Die Zuwendung setzt einen Antrag voraus.
§ 25
Bescheinigungen für steuerliche
Zwecke
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die
Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale für steuerliche Zwecke zu regeln.
Siebter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
eine nach § 8
oder § 11 Abs. 1
erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
- 2.
Maßnahmen, die nach §
7 Abs. 1
und § 12
der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt
oder durchführen läßt,
- 3.
entdeckte Bodendenkmale oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 11 Abs. 3
in unverändertem Zustand erhält,
- 4.
eine nach § 9 Abs. 1
geforderte Auskunft nicht erteilt,
- 5.
seinen Verpflichtungen gemäß §
6 Abs. 1
Denkmale im Rahmen des zumutbaren denkmalgerecht instand zu setzen, zu erhalten
und pfleglich zu behandeln, trotz vollziehbarer, diese Verpflichtungen konkretisierender
Anordnung der zuständigen Behörden nicht nachkommt. Eine Geldbuße
darf jedoch nur festgesetzt werden, wenn die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen
bis zu 150 000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
ein Denkmal zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 1 500 000 Euro festgesetzt
werden.
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in
fünf Jahren.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten
ist die untere Denkmalschutzbehörde.
§ 27
Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 28
Übergangsvorschriften
Die in den Listen der Bodenaltertümer nach den §§
4 und 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen
Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. Nr. 54 S. 547) erfaßten Denkmale
unterliegen bis zum 31. Dezember 2006 den Bestimmungen des Gesetzes. Die Listen sind
bis zu diesem Zeitpunkt von der Denkmalfachbehörde zu überprüfen und
in Denkmallisten nach § 5
zu übernehmen. Diese Listen sind anschließend den unteren Denkmalschutzbehörden
zu übergeben.
§ 29
(Inkrafttreten)
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