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305-1-5 Verordnung über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung (Dolmetscherprüfungsverordnung - DolmPrüfVO M-V) Vom 26. Februar 2007Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 83
Aufgrund des
§ 4 Abs. 2
des Dolmetschergesetzes
vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 2) verordnet das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Justizministerium und aufgrund des
§ 2 Abs. 1 und 2
des Landesverwaltungskostengesetzes
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006
(GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium:
| Inhaltsübersicht |
| § 1
|
Geltungsbereich |
| § 2
|
Arten der Prüfung |
| § 3
|
Prüfungsamt |
| § 4
|
Ort und Zeit der Prüfung |
| § 5
|
Zulassungsvoraussetzungen |
| § 6 Antrag auf Zulassung |
|
| § 7
|
Entscheidung über die Zulassung |
| § 8
|
Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen |
| § 9
|
Allgemeine Prüfungsanforderungen |
| § 10
|
Besondere Prüfungsanforderungen |
| § 11
|
Schriftliche Prüfung |
| § 12
|
Mündliche Prüfung |
| § 13
|
Nachteilsausgleich |
| § 14
|
Leistungsbeurteilung |
| § 15
|
Feststellung des Prüfungsergebnisses |
| § 16
|
Nichtteilnahme, Rücktritt |
| § 17
|
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße |
| § 18
|
Wiederholung der Prüfung |
| § 19
|
Feststellung der Gleichwertigkeit |
| § 20
|
Gebärdensprachdolmetscher |
| § 21
|
Gebühren |
| § 22
|
Übergangsregelung |
| § 23
|
Anlagen |
| § 24
|
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Prüfungsverfahren und die
Anerkennung von Prüfungen zur Feststellung der fachlichen Eignung in sonstiger
Weise für Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher gemäß
§ 4 Abs. 2
des Dolmetschergesetzes
.
§ 2
Arten der Prüfung
(1) Zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Sprachübertragung
für gerichtliche und behördliche Zwecke können folgende Prüfungen
abgelegt werden:
- 1.
Übersetzerprüfung zur schriftlichen Sprachübertragung,
- 2.
Dolmetscherprüfung einschließlich Übersetzerprüfung
zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung,
- 3.
Teilprüfung für Dolmetscher nach bestandener
Übersetzerprüfung,
- 4.
weitere Teilprüfungen, sofern dies für die
Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungen gemäß § 19 Abs.
1 erforderlich ist.
(2) Die Prüfung kann in allen modernen Sprachen, für
die eine Prüfungskommission gebildet wurde, mit Deutsch als korrespondierender
Sprache abgelegt werden. Die Prüfung kann innerhalb eines Prüfungszyklus
jeweils nur in einer Fremdsprache und nur in einem Fachgebiet abgelegt werden.
(3) Die Prüfung kann in den nachstehend genannten Fachgebieten
abgelegt werden:
- 1.
Wirtschaft,
- 2.
Rechtswesen,
- 3.
Technik,
- 4.
Naturwissenschaften einschließlich Medizin,
- 5.
Geisteswissenschaften und
- 6.
Sozialwissenschaften.
(4) Soll die Dolmetscherprüfung in derselben Sprache
und demselben Fachgebiet abgelegt werden wie die Übersetzerprüfung, kann
sie auch nach Bestehen der Übersetzerprüfung zu einem späteren Termin
abgelegt werden. In diesem Fall ist nur noch der zusätzlichemündliche Teilder
Dolmetscherprüfung gemäß §
12 Abs. 3
abzulegen.
(5) Sofern die Zahl der Bewerber die Durchführung der
Prüfung gemäß Absatz 1 nicht rechtfertigen, kann die Prüfung
auf Entscheid des Prüfungsamtes in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland
abgelegt werden. Dies betrifft die Sprachen, für die keine Prüfer zur Verfügung
stehen. Gemäß § 19
stellt das Prüfungsamt nach bestandener Prüfung die Gleichwertigkeit fest.
(6) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt die
Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich
geprüfter Übersetzer“ oder „Staatlich geprüfte Dolmetscherin“
oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher“ zu führen.
(7) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 3
Prüfungsamt
Für die staatliche Prüfung von Dolmetschern und
Übersetzern besteht ein „Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer“,
im Folgenden Prüfungsamt genannt. Das Prüfungsamt wird im Landesinstitut
für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern bei dessen Struktureinheit
„Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern“ eingerichtet. Der Leiter
des Lehrerprüfungsamtes ist gleichzeitig Leiter des Prüfungsamtes.
§ 4
Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Prüfung findet in der Regel einmal jährlich
statt, sofern eine angemessene Zahl von Bewerbern zur Prüfung zugelassen wurde.
(2) Ort und Zeit der Prüfung werden vom Leiter des Prüfungsamtes
festgelegt und den Prüflingen vier Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich
mitgeteilt.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
- 1.
den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss
nachweist,
- 2.
eine berufsqualifizierende staatlich anerkannte Ausbildung
als Übersetzer oder Dolmetscher in der zu prüfenden Sprache oder eine einschlägige
Berufserfahrung als Übersetzer oder Dolmetscher, die einer mindestens dreijährigen
hauptberuflichen Tätigkeit entspricht, nachweist,
- 3.
sich nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor
der Meldung zur Prüfung zweimal erfolglos einer gleichartigen Prüfung unterzogen
hat,
- 4.
nicht zu einer gleichwertigen oder gleichartigen Prüfung
zugelassen ist oder eine solche bereits abgeschlossen hat,
- 5.
die Prüfungsgebühr in voller Höhe entrichtet
hat.
§ 6
Antrag auf Zulassung
(1) Der Antrag ist schriftlich jeweils in der Zeit vom 15.
August bis zum 15. September eines jeden Jahres an das Prüfungsamt zu richten;
ihm sind beizufügen:
- 1.
ein ausführlicher handgeschriebener (nicht tabellarischer)
Lebenslauf in deutscher Sprache,
- 2.
Abschriften der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der
besuchten Schulen,
- 3.
fremdsprachliche Zeugnisse,
- 4.
Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland,
- 5.
Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung,
Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Übersetzer oder Dolmetscher,
- 6.
eine Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem
Ergebnis sich der Bewerber zu einer staatlichen Prüfung als Übersetzer
oder Dolmetscher gemeldet oder sich dieser Prüfung unterzogen hat,
- 7.
ein Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei
Monate)
- 8.
sowie Angaben zur Sprache und des Fachgebietes, in dem
die Prüfung abgelegt werden soll.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Unterlagen werden
nur anerkannt, wenn sie in amtlich beglaubigter Abschrift oder in amtlich beglaubigter
Fotokopie des Originals sowie fremdsprachliche Unterlagen zusätzlich in beglaubigter
deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
§ 7
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das
Prüfungsamt. Die Bewerber werden bis spätestens vier Wochen vor Beginn
der schriftlichen Prüfung über die Entscheidung informiert. Eine Ablehnung
ist zu begründen.
(2) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
(§ 5) nicht gegeben sind, die
Antragsunterlagen unvollständig sind oder der Antragstermin (§ 6) überschritten wurde.
§ 8
Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen
(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird
beim Prüfungsamt ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:
- 1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Prüfungsamtes
und
- 2.
mindestens zwei weitere vom Prüfungsamt berufene
Mitglieder, von denen einer ein öffentlich bestellter und allgemein beeidigter
Dolmetscher ist. Für die Bestellung dieses Mitgliedes hat der Landesverband
Mecklenburg-Vorpommern im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V.
ein Vorschlagsrecht.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für
die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen und der mündlichen
Prüfungen sowie für die Feststellung des Prüfungsergebnisses.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer
Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit
über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und bei ihrer Berufung nach
Absatz 9 zu belehren.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss
entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(5) Für die einzelnen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss
die erforderlichen Prüfungskommissionen. Jeder Prüfungskommission gehören
an:
- 1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des
Prüfungsausschusses als Leiter,
- 2.
zwei Mitglieder, die die jeweilige Prüfungssprache
beherrschen müssen und
- a)
eine Prüfung
als Übersetzer oder Dolmetscher in der jeweiligen Sprache abgelegt haben und
- b)
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen
Bereichen nachweisen können oder
- c)
an einer Universität in Forschung und Lehre der
jeweiligen Prüfungssprache tätig sind.
(6) Die Prüfungskommissionen entscheiden im Rahmen der
mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann an allen
Prüfungen und Beratungen der Prüfungskommissionen teilnehmen.
(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom
Leiter des Prüfungsamtes für die Dauer von drei Jahren berufen.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Mitglieder
der Prüfungskommissionen werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.
§ 9
Allgemeine Prüfungsanforderungen
(1) Der Prüfungsteilnehmer hat sich zu jedem Prüfungsteil
durch Pass oder Personalausweis auszuweisen.
(2) Jede Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil.
(3) In der Prüfung muss der Bewerber nachweisen, dass
er die sprachlichen und fachlichen Kenntnisse sowie die persönliche Eignung
besitzt, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit eines
Dolmetschers oder eines Übersetzers für gerichtliche und behördliche
Zwecke erforderlich sind. Dazu gehören neben einer fundierten Allgemeinbildung
gute Kenntnisse der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung sowie der geschichtlichen,
geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des
deutschen Sprachraumes und des Sprachraumes der Fremdsprache sowie die Vertrautheit
mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln.
§ 10
Besondere Prüfungsanforderungen
(1) In den Prüfungen werden im Einzelnen verlangt:
- 1.
beim Übersetzer:
sichere
mündliche und schriftliche Beherrschung der deutschen Sprache und der Fremdsprache
in Grammatik, Lexik, Idiomatik, Stilistik und Orthographie, Gewandtheit im schriftlichen
Ausdruck und Sicherheit in Aussprache und Intonation, Anpassungsfähigkeit an
den jeweiligen Text und seine Sprachform, die Befähigung, mögliche sachliche
Missverständnisse und Fehldeutungen vorauszusehen und durch eine entsprechende
Übersetzung zu verhindern,
- 2.
beim Dolmetscher zusätzlich zu den in Nummer 1
genannten Anforderungen:
Gewandtheit
im mündlichen Ausdruck, rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit
und Einfühlungsvermögen, die Befähigung, mögliche Missverständnisse
und Fehldeutungen vorauszusehen und bei der Wiedergabe zu vermeiden, gewandtes und
sicheres Auftreten, Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten
der Dolmetschertätigkeit.
(2) In sämtlichen Prüfungen werden darüber
hinaus vertiefte sprachliche und fachliche Kenntnisse in dem gewählten Fachgebiet
verlangt.
§ 11
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung für Übersetzer
sowie Übersetzer und Dolmetscher sind folgende Aufgaben zu lösen:
- 1.
Aufsatz in der Fremdsprache über ein landeskundliches
Thema des Sprachraumes der Sprache, die geprüft wird, wobei drei Themen zur
Wahl gestellt werden; ist die zu prüfende Sprache die Muttersprache, ein Aufsatz
in der deutschen Sprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen zur
deutschen Landeskunde,
Bearbeitungszeit:
180 Minuten;
- 2.
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner
Art aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache. Die Textlänge ist so zu wählen,
dass die deutsche Übersetzung etwa 25 Zeilen (zirka 60 Anschläge pro Zeile)
ergibt,
Bearbeitungszeit:
75 Minuten;
- 3.
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner
Art von etwa 25 Zeilen (zirka 60 Anschläge pro Zeile) aus der deutschen Sprache
in die Fremdsprache,
Bearbeitungszeit:
75 Minuten;
- 4.
Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen
Textes aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache. Die Textlänge ist so zu
wählen, dass die deutsche Übersetzung etwa 30 Zeilen (zirka 60 Anschläge
pro Zeile)ergibt,
Bearbeitungszeit:
90 Minuten;
- 5.
Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen
Textes von etwa 30 Zeilen (zirka 60 Anschläge pro Zeile) aus der deutschen Sprache
in die Fremdsprache,
Bearbeitungszeit:
90 Minuten;
- 6.
anspruchsvolle Aufgabe aus der deutschen Gerichts- und
Behördenterminologie in Deutsch bei Wahl der möglichen Fachgebiete außer
Rechtswesen von etwa 15 Zeilen (zirka 60 Anschläge pro Zeile),
Bearbeitungszeit:
30 Minuten.
(2) Gehen die fachlichen oder fachterminologischen Anforderungen
in den unter Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Arbeiten wesentlich über den fachlichen
Grundwortschatz hinaus, ist ein Wörterbuch nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
zugelassen. Bei den übrigen Aufgaben sind keine Hilfsmittel zulässig. Bei
allen Teilaufgaben kann die Übersetzung einzelner Begriffe oder Termini als
Fußnote angegeben werden.
(3) Hat der Prüfungsteilnehmer bereits eine Übersetzer-
oder Dolmetscherprüfung bestanden und legt er eine weitere Prüfung zum
unmittelbar darauf folgenden Termin ab, so kann die in der ersten Prüfung gemäß
Absatz 1 Nr. 6 erzielte Leistung auf Antrag übernommen werden.
(4) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Aufsichtführenden
zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit,
die Namen der Aufsichtführenden und besondere Vorkommnisse, wie Täuschungshandlungen,
festzuhalten.
(6) Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission
sind Bewerter der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie korrigieren die Leistungen
der Prüfungsaufgaben und bewerten sie unabhängig voneinander mit ganzen
Noten gemäß § 14
. Weichen die Bewertungen der beiden Korrektoren um mehr als eine ganze Note voneinander
ab und können sie sich nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei
gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über-
und unterschritten werden dürfen.
(7) Die schriftliche Prüfung wird an zwei aufeinander
folgenden Tagen absolviert.
§ 12
Mündliche Prüfung
(1) Prüfungsteilnehmer, bei denen bereits aufgrund des
Ergebnisses der schriftlichen Prüfung feststeht, dass sie die Prüfung nicht
bestehen können, werden nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die
Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Nichtzulassung ist dem
Prüfungsteilnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die
Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die mündliche Prüfung für Übersetzer
umfasst:
- 1.
Gespräch in der Fremdsprache und in deutscher Sprache
über Landeskunde sowie insbesondere über politische, wirtschaftliche und
kulturelle Gegenwartsfragen des Sprachraums sowohl der Fremdsprache als auch der
deutschen Sprache,
Prüfungsdauer:
etwa 30 Minuten;
- 2.
Stegreifübersetzung aus der Fremdsprache in die
deutsche Sprache und umgekehrt, nach schriftlichem Text, wobei einer der beiden Texte
dem gewählten Fachgebiet entnommen sein muss,
Prüfungsdauer:
jeweils etwa 15 Minuten;
- 3.
Gespräch in der Fremdsprache und in Deutsch auf
der Grundlage der nach Nummer 2 übersetzten Texte, das geeignet ist, den Nachweis
der fachkundlichen und fachsprachlichen Kenntnisse sowie der Vertrautheit mit fachlichen,
sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln zu erbringen,
Prüfungsdauer:
jeweils etwa 15 Minuten.
(3) Die mündliche Prüfung für Dolmetscher
sowie für Übersetzer und Dolmetscher umfasst:
- 1.
Gespräch entsprechend Absatz 2 Nr. 1,
Prüfungsdauer:
etwa 30 Minuten;
- 2.
Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene
Themen des gewählten Fachgebietes, wobei auch die Vertrautheit mit sprachlich
und fachlich relevanten Hilfsmitteln nachzuweisen ist,
Prüfungsdauer:
etwa 15 Minuten;
- 3.
anspruchsvolles Verhandlungsdolmetschen unter Berücksichtigung
des gewählten Fachgebietes,
Prüfungsdauer:
etwa 15 Minuten;
- 4.
Dolmetschen eines Vortrages von etwa fünf Minuten
Dauer aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache,
Prüfungsdauer:
etwa zehn Minuten;
- 5.
Dolmetschen eines Vortrages von etwa fünf Minuten
Dauer aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache,
Prüfungsdauer:
etwa zehn Minuten;
- 6.
bei der Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher
außerdem die Stegreifübersetzung nach Absatz 2 Nr. 2.
(4) Einer der Vorträge nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 muss
dem gewählten Fachgebiet entnommen sein. Nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
ist einer der Vorträge nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 simultan zu dolmetschen. Beim
konsekutiven Dolmetschen können Notizen gemacht werden.
(5) Die mündliche Prüfung nach Absatz 2 wird abgebrochen,
wenn in einem Prüfungsteil ein schlechteres Ergebnis als „mangelhaft“
erzielt wird. Sie wird auch abgebrochen, wenn in mehr als einem Prüfungsteil
ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wird, da in diesem
Fall ein Bestehen der Übersetzerprüfung nicht möglich ist.
(6) Die mündliche Prüfung nach Absatz 3 wird abgebrochen,
wenn in einem Prüfungsteil ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“
erzielt wird, da in diesem Fall ein Bestehen der Dolmetscherprüfung nicht möglich
ist.
(7) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung
ist eine Niederschrift zu führen, die insbesondere Angaben zu den Aufgaben,
zur Art und Weise der Umsetzung, zum zeitlichen Ablauf und das Ergebnis enthält.
Die Niederschrift ist von einem Mitglied der Prüfungskommission zeitgleich mit
der Prüfung zu führen.
§ 13
Nachteilsausgleich
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange
behinderter Teilnehmer zu berücksichtigen. Über einen Nachteilsausgleich
entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes.
(2) Der Bewerber hat das Prüfungsamt bereits bei Beantragung
der Prüfungszulassung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren
berücksichtigt werden soll.
(3) Bei Zulassung zur Prüfung legt das Prüfungsamt
geeignete Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Prüfung
fest, die die besonderen Belange des Teilnehmers berücksichtigen, ohne die Prüfungsanforderungen
qualitativ zu verändern.
§ 14
Leistungsbeurteilung
(1) Die Leistungsbeurteilung in allen Prüfungsteilen
orientiert sich an den allgemeinen und besonderen Prüfungsanforderungen. Der
Bewertung ist die folgende Notenskala zu Grunde zu legen:
| 1.
|
sehr gut (1)
|
=
|
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
|
|
2.
|
gut (2)
|
=
|
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
|
|
3.
|
befriedigend (3)
|
=
|
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
|
|
4.
|
ausreichend (4)
|
=
|
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht;
|
|
5.
|
mangelhaft (5)
|
=
|
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können,
|
|
6.
|
ungenügend (6)
|
=
|
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können.
|
(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.
§ 15
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Aufgrund aller Teilnoten der mündlichen und schriftlichen
Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, ob ein Teilnehmer
die Prüfung bestanden hat oder nicht.
(2) Die Übersetzerprüfung ist bestanden, wenn in
keinem Prüfungsteil die Note „ungenügend“ und in nicht mehr
als einem Prüfungsteil die Note „mangelhaft“ erteilt wurde.
(3) Die Dolmetscherprüfung ist bestanden, wenn in keinem
Prüfungsteil die Note „ungenügend“ und in nicht mehr als einem
Prüfungsteil die Note „mangelhaft“ erteilt wurde, wobei in den Prüfungsteilen
nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
mindestens die Note „ausreichend“ erzielt werden muss.
(4) Teilprüfungen sind bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil
mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.
(5) Bei bestandener Prüfung nach den Absätzen 2
und 3 werden ermittelt:
- 1.
das Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
- 2.
das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
jeweils
als Durchschnittsnote aller Teilnoten, wobei ein Ausweis des Ergebnisses mit zwei
Dezimalstellen ohne Rundung erfolgt;
- 3.
die Gesamtnote als Durchschnittsnote der unter den Nummern
1 und 2 ermittelten Ergebnisse; sie wird mit einer Dezimalstelle ohne Rundung gebildet
und bildet die Grundlage für die Festlegung des Gesamtprädikates nach Nummer
4;
- 4.
das Gesamtprädikat der Prüfung in verbaler
Form, das wie folgt bezeichnet wird:
Bei einer
Gesamtnote von
1,0 bis
1,4 mit Auszeichnung bestanden,
1,5 bis
2,4 gut bestanden,
2,5 bis
3,4 befriedigend bestanden,
3,5 bis
4,1 bestanden.
(6) Über die Feststellung des Prüfungsergebnisses
sind gemäß Absatz 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss Niederschriften anzufertigen.
(7) Mit dem Bestehen der Prüfung nach §
12 Abs. 3 Nr. 1 bis 4
hat der Bewerber seine fachliche Eignung zur schriftlichen (Übersetzer) oder
mündlichen und schriftlichen (Dolmetscher) Sprachübertragung nachgewiesen
und erhält ein vom Leiter des Prüfungsamtes unterzeichnetes Zeugnis (Anlagen 1 bis 1c) sowie eine Aufstellung
aller Teilnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
(8) Über eine nicht bestandene Prüfung wird auf
Antrag eine vom Leiter des Prüfungsamtes unterzeichnete Bescheinigung ausgestellt
(Anlagen 2 und 2a). Diesen
wird ebenfalls eine Aufstellung aller Teilnoten der abgelegten Prüfungsteile
beigefügt.
(9) Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Mitteilung
des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakte persönlich einsehen.
§ 16
Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Nimmt ein Bewerber ohne wichtigen Grund an einem der
Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teil, gilt die Prüfung als nicht
bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Leiter
des Prüfungsamtes.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Es ist
eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Sofern der dringende Verdacht des Missbrauches
besteht, kann ein amtsärztliches Zeugnis als Nachweis verlangt werden. Hat sich
ein Teilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines
anderen die Prüfungsleistung beeinträchtigenden Grundes der Prüfung
unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.
(3) Soweit ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme
vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Das Prüfungsamt legt
fest, wann der Bewerber die Prüfung oder die noch nicht abgelegten Teile der
Prüfung nachzuholen hat; hierzu kann auch ein besonderer Termin anberaumt werden.
(4) Die Bewerber sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung
auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
§ 17
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Teilnehmer, das Prüfungsergebnis
durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten
oder die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen, so liegt eine Täuschungshandlung
vor.
(2) Begeht ein Teilnehmer eine Täuschungshandlung oder
ruft er einen begründeten Verdacht hervor, so ist der Sachverhalt vom Aufsichtführenden
festzustellen und zu protokollieren. Der Teilnehmer setzt die Prüfung bis zur
Entscheidung über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Teilnehmer
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt
in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen
Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen
Prüfung der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die endgültige Entscheidung
trifft der Leiter des Prüfungsamtes. Der Teilnehmer ist vorher zu hören.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung
des Zeugnisses heraus, kann das Prüfungsamt das Zeugnis einziehen und das Nichtbestehen
der Prüfung feststellen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr
als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Behindert ein Teilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung
so, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer
Teilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung
ausgeschlossen. Die Prüfung gilt dann ebenfalls als nicht bestanden.
(6) Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf diese
Bestimmungen hinzuweisen.
§ 18
Wiederholung der Prüfung
(1) Wird das Nichtbestehen der Prüfung gemäß
§ 15
festgestellt, so kann die nichtbestandene Prüfung in derselben Sprache und
demselben Fachgebiet einmal wiederholt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
erteilt über das Nichtbestehen schriftlichen Bescheid.
(2) Die Prüfung kann nur im Ganzen, in der Regel nach
einem Jahr wiederholt werden. Für Teilprüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 und
4
gilt diese Regelung entsprechend.
(3) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung in einer
Sprache und einem Fachgebiet zweimal nicht bestanden haben und die Prüfung in
derselben Sprache in einem anderen Fachgebiet einmal nicht bestehen, können
die Prüfung in derselben Sprache nur nach § 5 Abs. 3
wiederholen.
§ 19
Feststellung der Gleichwertigkeit
(1) Auf Antrag stellt das Prüfungsamt die Gleichwertigkeit
von Prüfungen als Dolmetscher oder Übersetzer zur Sprachübertragung
für gerichtliche und behördliche Zwecke aus einem anderen Land der Bundesrepublik
Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fest, wenn die Prüfungen
den nach dieser Verordnung abzulegenden Prüfungen gleichwertig sind.
(2) Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, so stellt das
Prüfungsamt eine entsprechende Bescheinigung aus.
(3) Ist der von einem Antragsteller vorgelegte Befähigungsnachweis
nur zum Teil der Prüfung gemäß des in Absatz 1 genannten Verfahrens
gleichwertig, so ist dem Antragsteller im Rahmen der Möglichkeiten des Prüfungsamtes
Gelegenheit zu geben, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit fehlenden Prüfungsteile
gemäß den §§ 11
und 12
als Teilprüfungabzulegen. Einzelheiten regelt das Prüfungsamt.
§ 20
Gebärdensprachdolmetscher
Die Prüfungen, die vor den Staatlichen Prüfungsämtern
für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher in
Darmstadt (Hessen) oder Nürnberg (Bayern) abgelegt worden sind, werden als Nachweis
der fachlichen Eignung für Dolmetscher der Gebärdensprache mit und ohne
Ausbildungsabschluss bestimmt (
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
des Dolmetschergesetzes).
§ 21
Gebühren
(1) Für das Verfahren werden Gebühren erhoben,
die im Fall der Wiederholung der Prüfung erneut zu entrichten sind. Sie werden
mit der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung (§ 7) oder über die Feststellung der Gleichwertigkeit
(§ 19 Abs. 1 und 3 Satz 1)
fällig.
(2) Die Gebühren betragen:
| a)
|
Übersetzerprüfung
|
400 Euro,
|
|
b)
|
Dolmetscherprüfung
|
292 Euro,
|
|
c)
|
Übersetzer- und Dolmetscherprüfung
|
490 Euro.
|
Nimmt ein Bewerber ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder
teilweise nicht teil, führt dies nicht (auch nicht anteilig) zu einer Erstattung
von Gebühren. Liegt ein wichtiger Grund vor und ein neuer Prüfungstermin
wird nicht in Anspruch genommen, so ermäßigt sich die Gebühr auf
ein Viertel.
(3) Die Gebühr für die Feststellung der Gleichwertigkeit
für Dolmetscher und Übersetzer beträgt 82 Euro. Hat der Antragsteller
nach § 19 Abs. 3
ergänzende Teilprüfungen abzulegen, kann die dafür nach Absatz 2
Satz 1 gesondert zu entrichtende Gebühr nach Ermessen des Prüfungsamtes
entsprechend ihrem Umfang gemindert werden. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Im Fall der Nichtzulassung zur Prüfung beträgt
die Gebühr 40 Euro.
§ 22
Übergangsregelung
Prüfungen, die gemäß Dolmetschereignungsfeststellungsverordnung
vom 30. Januar 1996 (GVOBl. M-V S. 134) begonnen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Bestimmungen der
Verordnung vom 30. Januar 1996 zu Ende geführt.
§ 23
Anlagen
Die Anlagen
1 bis 2a
sind Bestandteil der Verordnung.
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2007 in
Kraft. Gleichzeitig treten die Dolmetschereignungsfeststellungsverordnung vom 30.
Januar 1996 (GVOBl. M-V S. 134) und die Dolmetscherprüfungsverordnung vom 15.
Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 486) außer Kraft.
Schwerin, den 26. Februar 2007
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch
Anlage 1
Anlage 1a
Anlage 1b
Anlage 1c
Anlage 2
Anlage 2a
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