2020-2-44

Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
(GemHVO-Doppik)

Vom 25. Februar 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34



Änderungen

1.

§ 37 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606)

2.

§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 400, 403)

3.

§ 21 geändert durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411)

4.

mehrfach geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1118)

Aufgrund des § 174 Abs. 1 Nr. 9 bis 17 und Abs. 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 17 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), verordnet das Innenministerium:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Haushaltsplan
§ 1 Bestandteile und Anlagen
§ 2 Ergebnishaushalt
§ 3 Finanzhaushalt
§ 4 Teilhaushalte
§ 5 Vorbericht
§ 6 Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre
§ 7 Nachtragshaushaltsplan
Abschnitt 2
Planungsgrundsätze
§ 8 Allgemeine Planungsgrundsätze
§ 9 Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen
§ 10 Verfügungsmittel
§ 11 Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen
Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
§ 12 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 13 Zweckbindung
§ 14 Deckungsfähigkeit
§ 15 Übertragbarkeit
§ 16 Haushaltsausgleich
§ 17 Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen
§ 18 Rücklagen
Abschnitt 4
Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft
§ 19 Bewirtschaftung und Überwachung
§ 20 Berichtspflicht
§ 21 Vergabe von Aufträgen
§ 22 Stundung, Niederschlagung, Erlass
§ 23 Kleinbeträge
Abschnitt 5
Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Rechnungswesen
§ 24 Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung
§ 25 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht
§ 26 Buchführung
§ 27 Kosten- und Leistungsrechnung
§ 28 Sicherheitsstandards im Rechnungswesen
§ 29 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
Abschnitt 6
Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
§ 30 Inventur, Inventar
§ 31 Inventur-, Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 32 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 33 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
§ 34 Abschreibungen
§ 35 Rückstellungen
§ 36 Rechnungsabgrenzungsposten
§ 37 Besondere Bilanzposten
§ 38 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
§ 39 Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
§ 40 Bilanzierungsverbot
§ 41 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art
Abschnitt 7
Jahresabschluss
§ 42 Bestandteile, Anlagen
§ 43 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
§ 44 Ergebnisrechnung
§ 45 Finanzrechnung
§ 46 Teilrechnungen
§ 47 Bilanz
§ 48 Anhang
§ 49 Rechenschaftsbericht
§ 50 Anlagenübersicht
§ 51 Forderungsübersicht
§ 52 Verbindlichkeitenübersicht
§ 53 Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen
Abschnitt 8
Gesamtabschluss
§ 54 Bestandteile und Anlagen
§ 55 Allgemeines
§ 56 Gesamtergebnisrechnung
§ 57 Gesamtfinanzrechnung
§ 58 Gesamtbilanz
§ 59 Gesamtanhang
§ 60 Gesamtrechenschaftsbericht
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
§ 61 Muster
§ 62 Landkreise, Ämter, Zweckverbände
§ 63 Evaluierungsklausel
§ 64 Inkrafttreten

Abschnitt 1

Haushaltsplan

§ 1

Bestandteile und Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus:

1.

dem Ergebnishaushalt,

2.

dem Finanzhaushalt,

3.

den Teilhaushalten,

4.

dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

1.

der Vorbericht,

2.

die Bilanz sowie der Anhang des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt,

3.

der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen,

4.

eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,

5.

eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte sowie der Rückstellungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,

6.

das der Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm,

7.

der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit,

8.

eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,

9.

die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und sonstiger Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

10.

die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,

11.

eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,

12.

die Wirtschaftspläne der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der Sparkassen -, für die die Gemeinde Gewährträger ist,

13.

die Wirtschaftspläne/Haushaltspläne der Zweckverbände - mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten -, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist,

14.

eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte sowie der wesentlichen und der sonstigen Produkte gemäß § 4 Abs. 5 ,

15.

eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß § 4 Abs. 6 ,

16.

eine Übersicht über Erträge und Aufwendungen.

(3) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsvorjahre, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre (Finanzplanungszeitraum), für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen.

§ 2

Ergebnishaushalt

(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

1.

Steuern und ähnliche Abgaben,

2.

Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,

3.

Erträge der sozialen Sicherung,

4.

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

5.

Privatrechtliche Leistungsentgelte,

6.

Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

7.

Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen,

8.

Andere aktivierte Eigenleistungen,

9.

Sonstige laufende Erträge,

10.

Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9),

11.

Personalaufwendungen,

12.

Versorgungsaufwendungen,

13.

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

14.

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung der Verwaltung,

15.

Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,

16.

Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,

17.

Aufwendungen der sozialen Sicherung,

18.

Sonstige laufende Aufwendungen,

19.

Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 18),

20.

Laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 19),

21.

Zinserträge und sonstige Finanzerträge,

22.

Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen,

23.

Finanzergebnis (Saldo der Nummern 21 und 22),

24.

Ordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 20 und 23),

25.

Außerordentliche Erträge,

26.

Außerordentliche Aufwendungen,

27.

Außerordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 25 und 26),

28.

Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 24 und 27),

29.

Einstellung in die Kapitalrücklage,

30.

Entnahme aus der Kapitalrücklage,

31.

Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der zweckgebundenen Ergebnisrücklagen (Saldo der Nummern 28, 29 und 30),

32.

Einstellung in die Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,

33.

Entnahme aus der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,

34.

Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen (Saldo der Nummern 31, 32 und 33),

35.

Einstellung in sonstige zweckgebundene Ergebnisrücklagen,

36.

Entnahme aus sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen,

37.

Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) (Saldo der Nummern 34, 35 und 36).

(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Posten des Ergebnishaushaltes ist auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.

§ 3

Finanzhaushalt

(1) Im Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

1.

Steuern und ähnliche Abgaben,

2.

Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,

3.

Einzahlungen der sozialen Sicherung,

4.

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

5.

Privatrechtliche Leistungsentgelte,

6.

Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

7.

Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen,

8.

Andere aktivierte Eigenleistungen,

9.

Sonstige laufende Einzahlungen,

10.

Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9),

11.

Personalauszahlungen,

12.

Versorgungsauszahlungen,

13.

Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

14.

Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,

15.

Auszahlungen der sozialen Sicherung,

16.

Sonstige laufende Auszahlungen,

17.

Summe der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 16),

18.

Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 17),

19.

Zinseinzahlungen und sonstige Finanzeinzahlungen,

20.

Zinsauszahlungen und sonstige Finanzauszahlungen,

21.

Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen (Saldo der Nummern 19 und 20),

22.

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 18 und 21),

23.

Außerordentliche Einzahlungen,

24.

Außerordentliche Auszahlungen,

25.

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 23 und 24),

26.

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 22 und 25),

27.

Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,

28.

Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,

29.

Einzahlungen aus immateriellen Vermögensgegenständen,

30.

Einzahlungen aus Sachanlagen,

31.

Einzahlungen aus Finanzanlagen,

32.

Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,

33.

Einzahlungen aus Vorräten,

34.

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 27 bis 33),

35.

Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,

36.

Auszahlungen für Sachanlagen,

37.

Auszahlungen für Finanzanlagen,

38.

Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,

39.

Auszahlungen für Vorräte,

40.

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 35 bis 39),

41.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 34 und 40),

42.

Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 26 und 41),

43.

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

44.

Auszahlungen zur Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

45.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Saldo der Nummern 43 und 44),

46.

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

47.

Auszahlungen zur Tilgung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

48.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Saldo der Nummern 46 und 47),

49.

Abnahme der liquiden Mittel,

50.

Zunahme der liquiden Mittel,

51.

Veränderung der liquiden Mittel (Saldo der Nummern 49 und 50),

52.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Nummern 45, 48 und 51),

53.

Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen,

54.

Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen,

55.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen (Saldo der Nummern 53 und 54),

56.

Kontrollrechnung (Summe der Nummern 42, 52 und 55),

57.

Stand der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,

58.

Stand der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 48 und 57),

59.

Stand der liquiden Mittel zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,

60.

Stand der liquiden Mittel zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Saldo der Nummern 59 und 51).

Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nummer 46 bis 51 sowie 57 bis 60 folgende Posten auszuweisen:

1.

unter Nummer 46: Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

2.

unter Nummer 47: Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

3.

unter Nummer 48: Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Saldo der Nummern 46 und 47),

4.

unter Nummer 49: Abnahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand,

5.

unter Nummer 50: Zunahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand,

6.

unter Nummer 51: Veränderung der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand (Saldo der Nummern 49 und 50),

7.

unter Nummer 57: Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,

8.

unter Nummer 58: Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 48 und 57),

9.

unter Nummer 59: Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,

10.

unter Nummer 60: Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Saldo der Nummern 59 und 51).

Ämter haben bei den Posten nach Satz 1 Nummer 46 bis 51 sowie 57 bis 60 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und den liquiden Mitteln auszuweisen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die zuständige Verwaltungsbehörde des Amtes entsprechend.

(2) Die Zuordnung von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Finanzhaushaltes ist auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.

§ 4

Teilhaushalte

(1) Der Haushalt der Gemeinde ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern.

(2) Die Teilhaushalte sind produktorientiert auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.

(3) Mehrere Hauptproduktbereiche, Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden. Hauptproduktbereiche, Produktbereiche oder Produktgruppen können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden.

(4) Der Hauptproduktbereich „6 Zentrale Finanzleistungen“ des Produktrahmenplanes ist als Teilhaushalt auszuweisen, sofern die Produkte der Produktgruppe 612 und des Produktbereiches 62 nicht anderen Teilhaushalten direkt sachbezogen zugeordnet werden.

(5) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Finanzdaten des Haushaltsjahres der Teilergebnis- und der Teilfinanzhaushalte beizufügen. Ferner sind für jeden Teilhaushalt die Finanzdaten des Haushaltsjahres für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.

(6) Die Finanzdaten des Haushaltsjahres sind in der Zuordnung der einzelnen Produkte zu den Produktgruppen, der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Hauptproduktbereichen entsprechend des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes in einer Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.

(7) In jedem Teilhaushalt sind die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushaltes gemacht werden.

(8) Jeder Teilhaushalt besteht aus:

1.

einem Teilergebnishaushalt,

2.

einem Teilfinanzhaushalt.

(9) Jeder Teilergebnishaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit; die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilergebnishaushalt anzugeben. Satz 1 gilt für die Teilfinanzhaushalte entsprechend.

(10) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 auszuweisen, soweit ihm die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:

1.

unter Nummer 28: Jahresergebnis des Teilhaushaltes vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 24 und 27),

2.

unter Nummer 29: Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,

3.

unter Nummer 30: Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,

4.

unter Nummer 31: Saldo der Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen (Saldo der Nummern 29 und 30),

5.

unter Nummer 32: Jahresergebnis des Teilhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 28 und 31).

(11) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze über die Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung. Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge aus internen Leistungsbeziehungen, Erträge aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen zu erfassen. Satz 2 gilt für Auszahlungen und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen entsprechend.

(12) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

1.

Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit,

2.

Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen,

3.

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 1 und 2),

4.

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen,

5.

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 3 und 4),

6.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,

7.

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 5 und 6),

8.

Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,

9.

Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,

10.

Einzahlungen aus immateriellen Vermögensgegenständen,

11.

Einzahlungen aus Sachanlagen,

12.

Einzahlungen aus Finanzanlagen,

13.

Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,

14.

Einzahlungen aus Vorräten,

15.

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 8 bis 15),

16.

Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,

17.

Auszahlungen für Sachanlagen,

18.

Auszahlungen für Finanzanlagen,

19.

Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,

20.

Auszahlungen für Vorräte,

21.

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 17 bis 22),

22.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 16 und 23),

23.

Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag des Teilhaushaltes (Summe der Nummern 7 und 24).

Die in Satz 1 Nr. 8 bis 15 genannten Einzahlungen und die in Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme darzustellen.

(13) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die die von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Gesamtein- und auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sich die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen über mehrere Haushaltsjahre, ist die bisherige Abwicklung im jeweiligen Teilfinanzhaushalt darzulegen.

(14) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.

(15) In den Teilhaushalten sind ferner zu erläutern:

1.

Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,

2.

Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder die Abschreibungsmethode von der im Haushaltsvorjahr angewendeten Abschreibungsmethode abweicht,

3.

Haushaltsvermerke gemäß den §§ 13 bis 15 ,

4.

wesentliche Ansätze von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie ordentliche Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres erheblich abweichen,

5.

außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie außerordentliche Ein- und Auszahlungen,

6.

andere besondere Bestimmungen in den Teilhaushalten.

§ 5

Vorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Haushaltsvorjahre. Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht enthält ferner einen Ausblick auf die Entwicklung der Rahmenbedingungen der Planung und wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraumes der Ergebnis- und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen:

1.

Entwicklung der wichtigsten Erträge und Einzahlungen sowie der Aufwendungen und Auszahlungen,

2.

die Entwicklung der Jahresergebnisse (Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge),

3.

die Entwicklung der Finanzmittelüberschüsse/Finanzmittelfehlbeträge,

4.

die Entwicklung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Ergebnis- und Finanzhaushalte der folgenden Haushaltsjahre,

5.

die Entwicklung der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

6.

die Belastung des Haushaltes durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte,

7.

die Entwicklung der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

8.

die Entwicklung des Eigenkapitales, untergliedert nach den einzelnen Posten des Eigenkapitales,

9.

die Entwicklung der Sonderposten untergliedert nach den einzelnen Sonderposten,

10.

die Entwicklung der Rückstellungen,

11.

die Aufwendungen und Auszahlungen sowie die selbstfinanzierten Eigenanteile für freiwillige Leistungen,

12.

jeweils in einer Übersicht

a)

die im Haushaltsplan des Haushaltsjahres umgesetzten wesentlichen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,

b)

noch nicht umgesetzte Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren möglichen finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,

sofern die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat und dem Haushaltsplan kein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept oder keine Fortschreibung eines bereits beschlossenen und Haushaltssicherungskonzeptes beigefügt ist.

§ 6

Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen (Doppelhaushalt), sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.

(2) Anlagen nach § 1 Abs. 2, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.

§ 7

Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss im Ergebnishaushalt, im Finanzhaushalt und in den Teilhaushalten alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet oder angeordnet wurden oder absehbar sind, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.

(2) Im Nachtragshaushaltsplan sind die im Zeitpunkt seiner Aufstellung von der Gemeindevertretung bereits beschlossenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gesondert darzustellen.

(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist zu ergänzen.

Abschnitt 2

Planungsgrundsätze

§ 8

Allgemeine Planungsgrundsätze

(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(3) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(4) Die Ein- und Auszahlungen sind in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Zahlungen zu veranschlagen.

(5) Den Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind die vom Innenministerium durch Erlass bekannt gegebenen Orientierungsdaten zu Grunde zu legen.

§ 9

Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen

(1) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.

(2) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenschätzung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zum jeweiligen Teilfinanzhaushalt zu begründen.

§ 10

Verfügungsmittel

Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.

§ 11

Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung
von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen

(1) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Finanzzuweisungen, die die Gemeinde abzusetzen hat, vermindern die Erträge des Haushaltsjahres, auch wenn sie sich auf Erträge der Haushaltsvorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Erträgen und Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen.

(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich in den einzelnen Teilhaushalten besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungs- und tarifrechtlichen Regelungen.

(?) (4)Die Versorgungsaufwendungen sind auf die Teilergebnishaushalte nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen; die Versorgungsauszahlungen sind in den entsprechenden Teilfinanzhaushalten darzustellen. Satz 1 gilt für die Beihilfen entsprechend.

(5) Bei Sondervermögen mit Sonderrechnungen sind die voraussichtlichen Jahresergebnisse in dem Ergebnishaushalt der Gemeinde zu veranschlagen.

(6) Interne Leistungen zwischen den Teilhaushalten sind verursachungsgerecht zu verrechnen.

(7) Die Veränderung der Rücklagen ist unter sinngemäßer Anwendung von § 18 zu veranschlagen.

Abschnitt 3

Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich

§ 12

Grundsatz der Gesamtdeckung

Soweit in der Kommunalverfassung und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1.

die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,

2.

die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen,

3.

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.

§ 13

Zweckbindung

(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt. Sie sind ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich die Beschränkung aus der Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(2) Bei sachlich engem Zusammenhang kann durch Haushaltsvermerk bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrages und Mehrerträge aus allgemeinen Zuwendungen und Umlagen.

(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend.

§ 14

Deckungsfähigkeit

(1) Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

(2) Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(4) Ansätze für ordentliche Auszahlungen können zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.

(5) Bei Deckungsfähigkeit können die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen zulasten der Ermächtigung aus deckungspflichtigen Ansätzen erhöht werden.

§ 15

Übertragbarkeit

(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Investitionsförderungsmaßnahme durchgeführt wurde. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Absatz 2 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.

(4) Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen gemäß § 13 bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zweckes und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

(5) Sollen Ermächtigungen übertragen werden, ist der Gemeindevertretung eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt der Haushaltsfolgejahre zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushaltes der Haushaltsfolgejahre.

§ 16

Haushaltsausgleich

(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn:

1.

der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist,

2.

im Finanzhaushalt unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken.

(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn:

1.

die Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist,

2.

in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken.

§ 17

Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen

(1) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:

1.

Abdeckung von Jahresfehlbeträgen der Haushaltsvorjahre,

2.

Vortrag auf neue Rechnung.

Soweit der Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen ist, erfolgt der Ausweis unter dem Posten Ergebnisvortrag.

(2) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag ist wie folgt zu behandeln:

1.

Abdeckung aus Jahresüberschüssen der Haushaltsvorjahre durch Verrechnung mit dem Ergebnisvortrag,

2.

ein nach Nummer 1 verbleibender Jahresfehlbetrag ist auf neue Rechnung vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraumes durch Jahresüberschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraumes ein Ausgleich des Jahresfehlbetrages durch Jahresüberschüsse erreicht werden soll.

(3) Übersteigt in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26 die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, ist der übersteigende Betrag vorzutragen.

(4) Reicht in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26 nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken, ist der nicht gedeckte Betrag auf neue Rechnung vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraumes durch Überschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraumes ein Ausgleich des Fehlbetrages durch Überschüsse erreicht werden soll.

(5) Die Entwicklung des in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrages sowie die Verrechnung mit dem Jahresergebnis sind im Anhang darzustellen.

(6) Die Entwicklung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26 6 nach Verrechnung der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist im Anhang darzustellen.

(7) Die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit sind unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen im Anhang gesondert darzustellen.

§ 18

Rücklagen

(1) Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und Schulden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahme aus der Kapitalrücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die Kapitalrücklage einzustellen.

(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, kann dieser durch Beschluss der Gemeindevertretung durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden. Die Entnahme aus der Kapitalrücklage beschränkt sich dabei auf die Beträge, die der Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen ab dem 1. Januar 2008, frühestens ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die Doppik, zugeführt worden sind (zweckgebundene Kapitalrücklage). Der Jahresfehlbetrag ist nur insoweit durch planmäßige Abschreibungen entstanden, wie den Abschreibungen keine korrespondierenden Erträge durch die Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen gegenüberstehen. Durch Beschluss der Gemeindevertretung können weitere Aufwendungen durch Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden. Mit den Aufwendungen zusammenhängende Erträge sind in die Kapitalrücklage einzustellen. Die Entnahmen nach Satz 4 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Näheres über die Art und den Umfang der Aufwendungen, die aus der Kapitalrücklage nach Satz 4 gedeckt werden können, bestimmt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift. Das Eigenkapital darf durch Entnahmen innerhalb des Finanzplanungszeitraumes nicht negativ werden.

(3) Durch Beschluss der Gemeindevertretung können im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses aus dem Jahresüberschuss Mittel in eine zweckgebundene Ergebnisrücklage eingestellt werden, soweit dieser nicht zur Abdeckung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren zu verwenden ist.

(4) Die planmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage bestimmt sich nach dem Zweck der Rücklage. Durch Beschluss der Gemeindevertretung kann eine außerplanmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage vorgenommen werden. Die Rücklage ist aufzulösen, wenn der Zweck, für den die Rücklage gebildet wurde, entfallen ist.

Abschnitt 4

Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft

§ 19

Bewirtschaftung und Überwachung

(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Dies gilt sinngemäß für Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist in geeigneter Weise ständig zu überwachen.

(4) Die in den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu erkennen sein.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

(6) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt werden.

(7) Über die Verwendung von Zuwendungen, die den Fraktionen durch Beschluss der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung von Aufgaben gewährt werden, ist dem Bürgermeister ein Nachweis in einfacher Form zuzuleiten.

§ 20

Berichtspflicht

(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde ist die Gemeindevertretung während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

1.

eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 51 der Kommunalverfassung ausgesprochen wurde oder

2.

sich abzeichnet, dass sich in einem Teilhaushalt

a)

das Jahresergebnis des Teilergebnishaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen oder der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen des Teilfinanzhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen wesentlich verschlechtert oder

b)

die Gesamtauszahlungen einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme wesentlich erhöhen werden,

3.

sich die Geschäftslage von Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, Sondervermögen mit Sonderrechnung oder Zweckverbänden, in denen die Gemeinde Mitglied ist, verschlechtert und daraus erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Gemeinde entstehen können.

§ 21

Vergabe von Aufträgen

Der Vergabe von Aufträgen muss eine Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die allgemeinen Vergaberichtlinien der VOB/VOL sowie die dazu ergangenen Landesrichtlinien sind anzuwenden. Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung.

§ 22

Stundung, Niederschlagung, Erlass

(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen sind Zinsen zu erheben. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß § 238 der Abgabenordnung . Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Soweit es die Umstände des Einzelfalles erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden.

(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn

1.

feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder

2.

die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen.

Befristet niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen der Gemeinde nachzuweisen. Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind auszubuchen.

(3) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.

§ 23

Kleinbeträge

(1) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; Letzteres gilt insbesondere für Verwaltungsgebühren, Bußgelder und Zahlungsverpflichtungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte. Besondere gesetzliche Vorschriften über die Geltendmachung von Kleinbeträgen bleiben unberührt.

(2) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

Abschnitt 5

Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Rechnungswesen

§ 24

Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung

(1) Zur Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern. Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.

(2) Zur Zahlungsabwicklung gehören:

1.

die Annahme von Einzahlungen,

2.

die Leistung von Auszahlungen,

3.

die Verwaltung der Finanzmittel,

4.

das Mahnwesen und die Vollstreckung.

(3) Beschäftigte, denen die Zahlungsabwicklung obliegt, können mit der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

(4) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen nur aufgrund einer Kassenanordnung Auszahlungen geleistet und Einzahlungen angenommen werden.

(5) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung ist auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung).

(6) Wer die sachliche und rechnerische Feststellung getroffen hat, darf nicht auch die Kassenanordnung erteilen.

(7) Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Bediensteten, denen die Buchführung oder die Zahlungsabwicklung obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann.

(8) Die Bestände der Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Finanzmittelbeständen und den Salden der Konten der Finanzrechnung abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahres sind die Finanzmittelkonten für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und deren Salden mit den Salden der Finanzrechnung abzugleichen. Der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.

§ 25

Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht

(1) Die Buchführung hat:

1.

die Aufstellung des Jahresabschlusses und den Vergleich von Plan und Ergebnis zu ermöglichen,

2.

die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen,

3.

Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.

(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen

1.

alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, des Eigenkapitales, der Sonderposten, der Rückstellungen oder der Verbindlichkeiten führen,

2.

alle Erträge und Aufwendungen,

3.

alle Ein- und Auszahlungen,

4.

die durchlaufenden Gelder und ungeklärten Zahlungsvorgänge

nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden.

(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.

§ 26

Buchführung

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gemeinde vermitteln kann.

(2) Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(3) Die Bücher müssen Auswertungen nach Teilhaushalten, nach dem vom Innenministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen Ordnung sowie nach der zeitlichen Ordnung zulassen.

(4) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Interne Leistungsbeziehungen sollten mindestens monatlich verrechnet werden. Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens monatlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.

(5) Die Buchung auf dem Sachkonto umfasst mindestens

1.

eine eindeutige Belegnummer,

2.

den Buchungstag,

3.

einen Hinweis, der die Verbindung mit dem Gegenkonto herstellt,

4.

den Betrag.

(6) Die Eintragungen in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig, zeitnah und geordnet vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein.

(7) Eine Eintragung in den Büchern oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später durchgeführt worden sind.

(8) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zu Grunde zu legen (begründende Unterlagen). Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.

(9) Die Ergebnis- und die Finanzrechnung sowie die Bilanz werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.

(10) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass:

1.

nur gültige Programme verwendet werden; sie müssen dokumentiert, vom Anwender fachlich geprüft und vom Bürgermeister freigegeben sein,

2.

die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,

3.

nachvollziehbar dokumentiert ist, wer wann welche Daten eingegeben oder verändert hat,

4.

in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,

5.

die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,

6.

die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher auch nach Änderung oder Ablösung der eingesetzten Programme und Verfahren jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,

7.

Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,

8.

elektronische Signaturen mindestens bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher nachprüfbar sind,

9.

die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher verfügbar bleiben,

10.

die für die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren Verantwortlichen bestimmt werden,

11.

die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.

(11) Der Buchführung ist der vom Innenministerium bekannt gegebene Kontenrahmenplan zu Grunde zu legen. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.

(12) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.

(13) In einer Dienstanweisung regelt der Bürgermeister das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.

§ 27

Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen ist als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung für alle Bereiche der Verwaltung zu führen.

(2) Die Kosten und Leistungen sind aus der Buchführung herzuleiten.

(3) Der Bürgermeister regelt Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung in einer Dienstanweisung.

§ 28

Sicherheitsstandards im Rechnungswesen

(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Kassen- und Rechnungswesens unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, ist von dem Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.

(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.

die Aufbau- und Ablauforganisation mit Festlegungen über

a)

die sachbezogenen Verantwortlichkeiten einschließlich der Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung sowie zur Erteilung von Kassenanordnungen,

b)

die schriftlichen Unterschriftsbefugnisse oder die elektronischen Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,

c)

die zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,

d)

die Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation von Buchungen,

e)

die zeitnahe Erfassung der Geschäftsvorfälle,

f)

die tägliche Abstimmung der Bestände der Finanzmittelkonten mit den Finanzmittelbeständen und den Salden der Finanzrechnung (Tagesabschluss),

g)

die Jahresabstimmung der Konten für die Erstellung des Jahresabschlusses,

h)

die Behandlung von Kleinbeträgen,

i)

die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Gemeinde,

j)

das Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit Festlegung einer zentralen Stelle,

k)

den Belegdurchlauf,

l)

die Belegablage,

m)

die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Beachtung der Aufbewahrungsfristen,

2.

den Einsatz automatisierter Verfahren im Rechnungswesen mit Festlegungen über

a)

die fachliche Prüfung durch den Anwender,

b)

die Freigabe von Verfahren durch den Bürgermeister,

c)

die Berechtigungen im Verfahren,

d)

die Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen, die Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,

e)

die Sicherung der erfassten Daten,

f)

die Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen einschließlich der Aufbewahrungsfristen,

g)

die Sicherung und Kontrolle der Verfahren,

h)

die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung,

3.

die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über

a)

die Einrichtung von Zahlstellen und Bankkonten,

b)

die Ausreichung von Handvorschüssen,

c)

die Zahlungen mit Hilfe von Automaten,

d)

die Unterschriften von zwei Beschäftigten im Bankverkehr,

e)

die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,

f)

den Einsatz von Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten sowie Schecks und Wechsel im Rahmen der Erledigung der Kassengeschäfte,

g)

die Anlage nicht benötigter Finanzmittel,

h)

die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

i)

die durchlaufende Zahlungsabwicklung,

j)

die Erledigung von Kassengeschäften für andere (fremde Kassengeschäfte),

k)

die Besorgung des Zahlungsverkehrs durch Dritte,

4.

die Sicherheit und Überwachung des Rechnungswesens mit Festlegungen über

a)

das Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,

b)

die Besorgung des Rechnungswesens durch Dritte,

c)

die Sicherheitseinrichtungen,

d)

die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung,

e)

die regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,

f)

die Beteiligung der Kassenaufsicht,

5.

die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von sonstigen Unterlagen (Verwahrgelass).

§ 29

Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.

(2) Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse sind dauernd aufzubewahren. Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte, der Anhang zur Eröffnungsbilanz und die Anlagen zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.

(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse können die in Absatz 2 aufgeführten Unterlagen auch auf einem Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe mit den Belegen bildlich und mit den anderen Daten inhaltlich übereinstimmt, wenn sie lesbar gemacht wird, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar ist und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden kann. Die Bildträger oder die Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.

Abschnitt 6

Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen

§ 30

Inventur, Inventar

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden für Zwecke der Erstellung der Bilanz ihr Vermögen, ihre Sonderposten, ihre Rückstellungen und ihre Verbindlichkeiten sowie für Zwecke der Erstellung des Anhangs ihre Haftungsverhältnisse und ihre Verpflichtungen aus kreditähnlichen Geschäften sowie alle Sachverhalte, aus denen sich für die Gemeinde sonstige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung genau zu verzeichnen. Dabei ist der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (Inventar).

(2) Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

(3) Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass diese für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind.

(5) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur in einer Dienstanweisung.

§ 31

Inventur-, Bewertungsvereinfachungsverfahren

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und von der Rechtsaufsichtsbehörde für zulässig erklärt werden.

(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann (Buch- oder Beleginventur).

(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn

1.

die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und

2.

aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.

(4) Nicht entgeltlich erworbene oder selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können erfasst werden.

(5) Auf eine Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 60 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden. Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bei einer Vollabschreibung gemäß § 34 Abs. 5 in Abgang gestellt werden.

(6) Bereits aus Lagern abgegebene Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch gelten als verbraucht.

(7) Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.

(8) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

(9) Das stehende Holzvermögen, das einer regelmäßigen Bewirtschaftung unterliegt, kann mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden. Eine Anpassung des Festwerts ist grundsätzlich nach der Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes durchzuführen.

(10) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

§ 32

Allgemeine Bewertungsgrundsätze

(1) Die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Dabei gilt insbesondere:

1.

die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen in der Schlussbilanz des Haushaltsvorjahres übereinstimmen,

2.

die Vermögensgegenstände, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten, soweit diese Verordnung keine anderen Bewertungsverfahren zulässt,

3.

es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Erträge sind nur zu berücksichtigen, soweit sie am Bilanzstichtag realisiert sind,

4.

Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen,

5.

die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden; begründete Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu erläutern,

6.

bei der Bewertung ist grundsätzlich von der Fortführung der Verwaltungstätigkeit auszugehen.

(2) Bei der Bewertung sind die Grundsätze zu beachten, die das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

§ 33

Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 34, anzusetzen.

(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.

(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen sowie für zusätzliche Altersversorgung dürfen nicht eingerechnet werden. Aufwendungen im Sinne des Satzes 3 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.

(5) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen.

(6) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

(7) Sondervermögen mit Sonderrechnung sind mit dem Betrag des Eigenkapitals des Sondervermögens zum Bilanzstichtag anzusetzen (Eigenkapital-Spiegelbildmethode).

§ 34

Abschreibungen

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (geometrisch-degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.

(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist die vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Gemeinden anzuwenden. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen kürzere Nutzungsdauern zu Grunde legen; dies ist im Anhang zu erläutern.

(3) Wird durch Instandsetzung eines abnutzbaren Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens eine Verlängerung seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Restnutzungsdauer eintritt.

(4) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig abzuschreiben. Satz 1 gilt sinngemäß für den Abgang von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.

(5) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.

(6) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.

(7) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung zuzuschreiben.

(8) Abschreibungen und Zuschreibungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

§ 35

Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:

1.

Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,

2.

Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bzw. Arbeitsverhältnis,

3.

Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen der Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,

4.

im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn die Nachholung der Instandhaltung innerhalb der nächsten drei Haushaltsjahre hinreichend konkret beabsichtigt ist; die Maßnahmen der Instandhaltung müssen am Bilanzstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein,

5.

Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,

6.

Sanierung von Altlasten,

7.

Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen,

8.

drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren,

9.

sonstige Verpflichtungen gegenüber Dritten oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind.

Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.

(2) Rückstellungen sind mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Gemeinde anzusetzen.

(3) Rückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist der Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für die Bemessung der Pensionsrückstellungen maßgebend ist.

(4) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

§ 36

Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Bilanzstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Ferner ist die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Bilanzstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzten Anzahlungen auszuweisen.

(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite vor dem Bilanzstichtag erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen.

(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen, verteilt auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit, aufzulösen.

§ 37

Besondere Bilanzposten

(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen. Die Abschreibung erfolgt bei Zuwendungen mit einer mehrjährigen Zweckbindung über die Dauer der Zweckbindung; Zuwendungen mit einer Gegenleistungsverpflichtung sind über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abzuschreiben, längstens jedoch über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, für den die Zuwendung geleistet wurde.

(2) Erhaltene zweckgebundene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber nicht ausgeschlossen wurde, sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstandes. Ist eine Zuordnung der Zuwendungen nicht möglich, sind sie in einen gesonderten Sonderposten einzustellen. Der Auflösung dieses Sonderpostens ist ein sachgerechter gemeindebezogen ermittelter Prozentsatz zu Grunde zu legen.

(3) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde (Kapitalzuschüsse), sind in die Kapitalrücklage einzustellen.

(4) Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstandes oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechtes.

(5) Erhaltene Zuwendungen und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind bis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände angeschafft oder fertiggestellt werden, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.

(6) Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleich sowie zum Zwecke der Vorsorge für absehbare Mindereinnahmen aus dem Finanzausgleich eine Rücklage zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eine Steuerkraftmesszahl ergibt, die den Durchschnitt der beiden Haushaltsvorjahre wesentlich übersteigt. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit ihr Zweck entfallen ist. Einzelheiten regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.

(7) Anteilige Rücklagen der Versorgungskassen zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen sind als Finanzanlagen auszuweisen.

(8) Bestehen bei Betrieben gewerblicher Art, die im Kernhaushalt geführt werden, zwischen den Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Haushaltsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbelastung und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen. Die Beträge der sich ergebenden Steuerbelastung und Steuerentlastung sind mit den individuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Ergebnisrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" auszuweisen.

§ 38

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.

§ 39

Kostenüber- und Kostenunterdeckungen

(1) Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen) auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.

(2) Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, sind diese im Anhang anzugeben.

§ 40

Bilanzierungsverbot

Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder die selbst hergestellt wurden, darf ein Aktivposten nicht gebildet werden.

§ 41

Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art

Bei Betrieben gewerblicher Art ist die Anwendung abweichender steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zulässig.

Abschnitt 7

Jahresabschluss

§ 42

Bestandteile, Anlagen

(1) Der Jahresabschluss besteht aus:

1.

der Ergebnisrechnung,

2.

der Finanzrechnung,

3.

den Teilrechnungen,

4.

der Bilanz,

5.

dem Anhang.

(2) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

1.

der Rechenschaftsbericht,

2.

die Anlagenübersicht,

3.

die Forderungsübersicht,

4.

die Verbindlichkeitenübersicht,

5.

eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.

§ 43

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen, Teilrechnungen und Bilanzen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.

(2) Fällt ein Vermögensgegenstand, ein Sonderposten, eine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

(3) Eine weitere Untergliederung der Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilergebnisrechnungen, der Teilfinanzrechnungen und der Bilanz ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.

(4) Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilergebnisrechnung, der Teilfinanzrechnung oder der Bilanz, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres oder im Ergebnis-, im Finanzhaushalt, im entsprechenden Teilergebnis- oder Teilfinanzhaushalt des Haushaltsjahres unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen wurde.

§ 44

Ergebnisrechnung

(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Erträge dürfen nicht mit Aufwendungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.

(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.

(3) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang anzugeben und zu erläutern.

§ 45

Finanzrechnung

(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.

(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.

(3) Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

(4) Außerordentliche Ein- und Auszahlungen sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang anzugeben und zu erläutern.

§ 46

Teilrechnungen

(1) Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilhaushalten sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen.

(2) Den in der Teilergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

(3) Den in der Teilfinanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

(4) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilergebnishaushalten ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

(5) Den Teilrechnungen ist als Anlage eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilergebnis- und der Teilfinanzrechnungen beizufügen. Ferner sind für jeden Teilhaushalt die Finanzdaten des Haushaltsjahres für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.

(6) Die Finanzdaten des Haushaltsjahres sind in der Zuordnung der einzelnen Produkte zu den Produktgruppen, der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Hauptproduktbereichen entsprechend des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes in einer Anlage zu den Teilrechnungen darzustellen.

§ 47

Bilanz

(1) In der Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig und getrennt voneinander auszuweisen.
Die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.

(2) In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag der Bilanz des Haushaltsvorjahres anzugeben; erhebliche Veränderungen sind im Anhang anzugeben und zu erläutern. Ebenfalls im Anhang sind anzugeben und zu erläutern:

1.

Posten, die mit jenen der Bilanz des Haushaltsvorjahres nicht vergleichbar sind, und

2.

die betragsmäßige Anpassung von Posten der Bilanz des Haushaltsvorjahres.

(3) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.

(4) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:

1.

Anlagevermögen:

1.1

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.1.1

Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;

1.1.2

Geleistete Zuwendungen;

1.1.3

Geleistete Investitionszuschüsse;

1.1.4

Geschäfts- oder Firmenwert;

1.1.5

Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände;

1.2

Sachanlagen:

1.2.1

Wald, Forsten;

1.2.2

Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;

1.2.3

Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;

1.2.4

Infrastrukturvermögen;

1.2.5

Bauten auf fremdem Grund und Boden;

1.2.6

Kunstgegenstände, Denkmäler;

1.2.7

Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge;

1.2.8

Betriebs- und Geschäftsausstattung,

1.2.9

Pflanzen und Tiere;

1.2.10

Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen im Bau;

1.3

Finanzanlagen:

1.3.1

Anteile an verbundenen Unternehmen;

1.3.2

Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

1.3.3

Beteiligungen;

1.3.4

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

1.3.5

Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;

1.3.6

Ausleihungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;

1.3.7

Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens;

1.3.8

Anteilige Rücklagen der Versorgungskassen zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen;

1.3.9

Sonstige Ausleihungen;

2.

Umlaufvermögen:

2.1

Vorräte:

2.1.1

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

2.1.2

Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;

2.1.3

Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren;

2.1.4

Geleistete Anzahlungen auf Vorräte;

2.2

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

2.2.1

Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen;

2.2.2

Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

2.2.3

Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

2.2.4

Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

2.2.5

Forderungen gegen Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;

2.2.6

Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;

2.2.6.1

Forderungen aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;

2.2.6.2

Sonstige Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;

2.2.7

Sonstige Vermögensgegenstände;

2.3

Wertpapiere des Umlaufvermögens:

2.3.1

Anteile an verbundenen Unternehmen;

2.3.2

Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

2.3.3

Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens;

2.4

Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks;

3.

Rechnungsabgrenzungsposten:

3.1

Disagio;

3.2

Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten;

4.

Aktive latente Steuern;

5.

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.

(5) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:

1.

Eigenkapital:

1.1

Kapitalrücklage;

1.1.1

Allgemeine Kapitalrücklage;

1.1.2

Zweckgebundene Kapitalrücklagen;

1.2

Zweckgebundene Ergebnisrücklagen:

1.2.1

Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich;

1.2.2

Sonstige zweckgebundene Ergebnisrücklagen;

1.3

Ergebnisvortrag;

1.4

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;

1.5

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag;

2.

Sonderposten:

2.1

Sonderposten zum Anlagevermögen:

2.1.1

Sonderposten aus Zuwendungen;

2.1.2

Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten;

2.1.3

Sonderposten aus Anzahlungen;

2.2

Sonderposten für den Gebührenausgleich;

2.3

Sonderposten mit Rücklageanteil;

2.4

Sonstige Sonderposten;

3.

Rückstellungen:

3.1

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;

3.2

Steuerrückstellungen;

3.3

Sonstige Rückstellungen;

4.

Verbindlichkeiten:

4.1

Anleihen;

4.2

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen:

4.2.1

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen;

4.2.2

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit;

4.3

Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen;

4.4

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;

4.5

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

4.6

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen;

4.7

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

4.8

Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

4.9

Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen kommunalen Stiftungen;

4.10

Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;

4.10.1

Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;

4.10.2

Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;

4.11

Sonstige Verbindlichkeiten;

5.

Rechnungsabgrenzungsposten:

5.1

Grabnutzungsentgelte;

5.2

Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte;

5.3

Sonstige.

6.

Passive latente Steuern.

(6) Die Zuordnung der Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten zu den Bilanzposten ist auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.

§ 48

Anhang

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Bilanz sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind. Dem Anhang ist eine Anlage beizufügen, in der die Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres den geplanten Aufwendungen und Erträgen des Haushaltsjahres gegenübergestellt werden.

(2) Im Anhang sind ferner anzugeben und zu erläutern:

1.

die auf die Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,

2.

Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,

3.

Trägerschaften bei Sparkassen,

4.

die Grundlage für die Umrechnung in Euro, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zu Grunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,

5.

Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,

6.

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages,

7.

alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu den in der Bilanz ausgewiesenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen,

8.

bilanzierte Vermögensgegenstände mit zum Bilanzstichtag noch ungeklärten Eigentumsverhältnissen (einschließlich Buchwert und Risikoabschätzung),

9.

drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden (z. B. für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist),

10.

Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften,

11.

Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages,

12.

sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,

13.

in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen,

14.

sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,

15.

noch nicht erhobene Entgelte und Abgaben aus fertig gestellten Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen,

16.

Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,

17.

die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,

18.

für jede Art derivativer Finanzinstrumente:

a)

Art und Umfang der Finanzinstrumente,

b)

der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist,

19.

in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wurde,

20.

Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,

21.

Name und Sitz von Organisationen, an denen die Gemeinde oder eine für Rechnung der Gemeinde handelnde Person Anteile hält; außerdem sind für jede dieser Organisationen die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt, anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), anzuwenden,

22.

Name, Sitz und Rechtsform der Organisationen, für die die Gemeinde uneingeschränkt haftet,

23.

Mitgliedschaften,

24.

sonstige wesentliche Verträge,

25.

die durchschnittliche Zahl der Beamten sowie der Arbeitnehmer im Haushaltsjahr.

(3) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 21 und 22 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.

(4) Die Angaben nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 49

Rechenschaftsbericht

(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr zu geben.

(2) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden.

(3) Der Rechenschaftsbericht soll auch eingehen auf:

1.

Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind,

2.

Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde; zu Grunde liegende Annahmen sind anzugeben.

§ 50

Anlagenübersicht

(1) In der Anlagenübersicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen sowie die Restbuchwerte des Anlagevermögens der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Abschreibungen darzustellen.

(2) Sofern auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen wurden, sind diese Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.

§ 51

Forderungsübersicht

(1) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen.

(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Forderungen, unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen bei jedem Posten anzugeben.

§ 52

Verbindlichkeitenübersicht

(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen.

(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Verbindlichkeiten, unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.

(3) Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, ist unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten bei jedem Posten zu vermerken.

§ 53

Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres
hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen

Die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen ist wie folgt zu gliedern:

1.

Aufwandsermächtigungen,

2.

Auszahlungsermächtigungen und

3.

Ermächtigungen für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

In der Übersicht sind ferner die aus Verpflichtungsermächtigungen in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen darzustellen.

Abschnitt 8

Gesamtabschluss

§ 54

Bestandteile und Anlagen

(1) Der Gesamtabschluss besteht aus:

1.

der Gesamtergebnisrechnung,

2.

der Gesamtfinanzrechnung,

3.

der Gesamtbilanz,

4.

dem Gesamtanhang.

(2) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

1.

der Gesamtrechenschaftsbericht,

2.

die Gesamtanlagenübersicht,

3.

die Gesamtforderungsübersicht,

4.

die Gesamtverbindlichkeitenübersicht,

5.

der Eigenkapitalspiegel.

§ 55

Allgemeines

(1) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit in § 56 Nr. 36 und 37 und § 59 Abs. 4 Nr. 14 und 15 auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.

§ 56

Gesamtergebnisrechnung

In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

1.

Steuern und ähnliche Abgaben,

2.

Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,

3.

Erträge der sozialen Sicherung,

4.

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

5.

Privatrechtliche Leistungsentgelte,

6.

Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

7.

Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen,

8.

Andere aktivierte Eigenleistungen,

9.

Sonstige laufende Erträge,

10.

Summe der laufenden Erträge (Summe der Nummern 1 bis 9),

11.

Personalaufwendungen,

12.

Versorgungsaufwendungen,

13.

Materialaufwand, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

14.

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen,

15.

Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,

16.

Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,

17.

Aufwendungen der sozialen Sicherung,

18.

Konzessionsabgabe,

19.

Summe der laufenden Aufwendungen (Summe der Nummern 11 bis 19),

20.

Summe der laufenden Aufwendungen (Summe der Nummern 11 bis 19),

21.

Laufendes Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 20),

22.

Erträge aus Beteiligungen ohne Erträge aus verbundenen Tochterorganisationen und aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,

23.

Erträge aus verbundenen Tochterorganisationen,

24.

Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,

25.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

26.

Sonstige Zins- und ähnliche Erträge,

27.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens,

28.

Aufwendungen aus Verlustübernahme von verbundenen Tochterorganisationen,

29.

Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Tochterorganisationen,

30.

Zins- und ähnliche Aufwendungen,

31.

Finanzergebnis (Summe der Nummern 22 bis 30),

32.

Ordentliches Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Summe der Nummern 21 und 31),

33.

Außerordentliche Erträge (einschließlich der Erträge aus der außerordentlichen Auflösung eines passiven Unterschiedsbetrages aus der Erstkonsolidierung),

34.

Außerordentliche Aufwendungen (einschließlich der Aufwendungen aus der außerordentlichen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus der Erstkonsolidierung),

35.

Außerordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 33 und 34),

36.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag,

37.

Sonstige Steuern,

38.

Gesamtergebnis (Summe der Nummern 32 und 35 bis 37),

39.

Anderen Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern zustehender Gewinn (gemäß § 307 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches),

40.

Auf andere Gesellschafter, Träger oder Mitglieder entfallender Verlust (gemäß § 307 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches),

41.

Gesamtergebnis nach Drittanteilen (Summe der Nummern 38 bis 40).

§ 57

Gesamtfinanzrechnung

Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs-Standard Nr. 2 (DRS 2) „Kapitalflussrechnung“ vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandards Nr. 3 vom 29. Juli 2005 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), entsprechende Anwendung.

§ 58

Gesamtbilanz

(1) Die Aktivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:

1.

Anlagevermögen:

1.1

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.1.1

Entgeltlich geworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (ohne Investitionszuschüsse);

1.1.2

Geleistete Investitionszuschüsse;

1.1.3

Geleistete Zuwendungen;

1.1.4

Geschäfts- oder Firmenwert;

1.1.5

Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände;

1.2

Sachanlagen:

1.2.1

Wald, Forsten;

1.2.2

Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;

1.2.3

Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;

1.2.4

Infrastrukturvermögen;

1.2.5

Bauten auf fremdem Grund und Boden;

1.2.6

Kunstgegenstände, Denkmäler;

1.2.7

Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge;

1.2.8

Betriebs- und Geschäftsausstattung;

1.2.9

Pflanzen und Tiere;

1.2.10

Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen im Bau;

1.3

Finanzanlagen:

1.3.1

Anteile an verbundenen Unternehmen;

1.3.2

Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

1.3.3

Beteiligungen;

1.3.4

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

1.3.5

Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;

1.3.6

Ausleihungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;

1.3.7

Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens;

1.3.8

Anteilige Rücklagen der Versorgungskassen zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen;

1.3.9

Sonstige Ausleihungen;

2.

Umlaufvermögen:

2.1

Vorräte:

2.1.1

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

2.1.2

Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;

2.1.3

Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren;

2.1.4

Geleistete Anzahlungen auf Vorräte;

2.2

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

2.2.1

Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen;

2.2.2

Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

2.2.3

Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

2.2.4

Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

2.2.5

Forderungen gegen Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;

2.2.6

Forderungen gegen Gesellschafter, Träger oder Mitglieder;

2.2.7

Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;

2.2.7.1

Forderungen aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;

2.2.7.2

Sonstige Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;

2.2.8

Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht;

2.2.9

Sonstige Vermögensgegenstände;

2.3

Wertpapiere des Umlaufvermögens:

2.3.1

Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens;

2.4

Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks;

3.

Ausgleichsposten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht:

3.1

Ausgleichsposten aus Darlehensförderung;

3.2

Ausgleichsposten aus Eigenmittelförderung;

4.

Rechnungsabgrenzungsposten:

4.1

Disagio;

4.2

Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten;

5.

Aktive latente Steuern;

6.

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.

(2) Die Passivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:

1.

Eigenkapital:

1.1

Gezeichnetes Kapital;

1.2

Kapitalrücklagen:

1.2.1

Zweckgebundene Kapitalrücklagen;

1.2.2

Sonstige Kapitalrücklagen;

1.3

Gewinnrücklagen:

1.3.1

Gesetzliche Rücklage;

1.3.2

Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;

1.3.3

Satzungsmäßige Rücklagen;

1.3.4

Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich;

1.3.5

Sonstige zweckgebundene Gewinnrücklagen;

1.3.6

Sonstige Gewinnrücklagen;

1.4

Gesamtergebnisvortrag;

1.5

Gesamtergebnis;

1.6

Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter, Träger oder Mitglieder;

1.7

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag;

2.

Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung;

3.

Sonderposten:

3.1

Sonderposten zum Anlagevermögen:

3.1.1

Sonderposten aus Zuwendungen;

3.1.2

Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten;

3.1.3

Sonderposten aus Anzahlungen;

3.2

Sonderposten für den Gebührenausgleich;

3.3

Sonderposten mit Rücklageanteil;

3.4

Sonstige Sonderposten;

4.

Rückstellungen:

4.1

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;

4.2

Steuerrückstellungen;

4.3

Sonstige Rückstellungen;

5.

Verbindlichkeiten:

5.1

Anleihen;

5.2

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen;

5.3

Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen;

5.4

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;

5.5

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

5.6

Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;

5.7

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen;

5.8

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

5.9

Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

5.10

Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen kommunalen Stiftungen;

5.11

Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern;

5.12

Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;

5.12.1

Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;

5.12.2

Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;

5.13

Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht;

5.14

Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit;

6.

Rechnungsabgrenzungsposten:

6.1

Grabnutzungsentgelte;

6.2

Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte;

6.3

Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten.

7.

Passive latente Steuern

§ 59

Gesamtanhang

(1) Im Gesamtanhang sind die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass ein sachverständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann. Ferner sind in den Gesamtanhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtfinanzrechnung und der Gesamtbilanz vorgeschrieben sind.

(2) Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden sowie von den einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Gesamtabschluss sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Lage der Gemeinde ist gesondert darzustellen.

(3) Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.

(4) Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:

1.

zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises,

2.

zur Nichteinbeziehung von Tochterorganisationen in den Gesamtabschluss; die Tochterorganisationen sind zu benennen und die Nichteinbeziehung zu begründen,

3.

zu Trägerschaften bei Sparkassen,

4.

zu den Grundlagen für die Umrechnung in Euro, sofern der Gesamtabschluss Posten enthält, denen Beträge zu Grunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,

5.

über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,

6.

zu Rückstellungen, die in der Gesamtbilanz unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,

7.

zu Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Geschäften,

8.

zu dem Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse, die nicht in der Gesamtbilanz erscheinen; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind, sind gesondert anzugeben,

9.

zu Art und Umfang der Finanzinstrumente, mit dem beizulegenden Wert der Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist, für jede Kategorie der derivativen Finanzinstrumente, zur durchschnittlichen Zahl der Beamten sowie der Arbeitnehmer im Haushaltsjahr,

10.

zu wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen,

11.

zu latenten Steuern,

12.

über die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,

13.

zur Gesamtfinanzrechnung:

a)

die Definition des Finanzmittelfonds,

b)

die Auswirkungen der Änderungen der Definition des Finanzmittelfonds auf die Anfangs- und Endbestände sowie die Zahlungsströme der Vorperiode,

c)

die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, gegebenenfalls einschließlich einer rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten, soweit der Finanzmittelfonds nicht dem Bilanzposten „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ entspricht,

d)

die bedeutenden zahlungsunwirksamen Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle,

e)

die Angaben zum Erwerb und zum Verkauf von Tochterorganisationen und sonstigen Geschäftseinheiten, insbesondere:

aa)

der Gesamtbetrag aller Kauf- und Verkaufspreise,

bb)

der Gesamtbetrag der Kaufpreisanteile und der Verkaufspreisanteile, die Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente sind,

cc)

der Gesamtbetrag aller mit der Tochterorganisation oder der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen und aller verkauften Anteile an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten,

dd)

die Beträge der mit der Tochterorganisation oder der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen oder verkauften Bestände an anderen Vermögensgegenständen und Schulden, gegliedert nach Hauptposten,

f)

die Bestände des Finanzmittelfonds, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen,

14.

zu Tochterorganisationen, die entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind (assoziierte Tochterorganisationen):

a)

der Name und der Sitz jeder assoziierten Tochterorganisation sowie die jeweiligen Anteile am Kapital und an den Stimmrechten,

b)

der Name und Sitz der assoziierten Tochterorganisationen, die wegen Unwesentlichkeit nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden,

c)

die von jeder assoziierten Tochterorganisation angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,

d)

die finanziellen Verpflichtungen, die aus Haftungen gegenüber assoziierten Tochterorganisationen oder aufgrund einer Vereinbarung mit assoziierten Tochterorganisationen gegenüber Dritten bestehen,

e)

jeweils die Summe der Geschäfts- und Firmenwerte sowie der negativen Unterschiedsbeträge aller assoziierten Tochterorganisationen,

f)

die Summe der negativen, fortgeschriebenen Beteiligungswerte,

g)

für die wesentlichen assoziierten Tochterorganisationen jeweils eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung; die Angaben nach den Buchstaben a und b können entfallen, wenn diese im Beteiligungsbericht gemacht werden,

15.

zur erstmaligen Einbeziehung von Tochterorganisationen entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches :

a)

der Name und der Sitz der Tochterorganisation sowie der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten,

b)

der Stichtag der erstmaligen Einbeziehung in den Gesamtabschluss,

c)

die Höhe der Anschaffungskosten, der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital der Tochterorganisation sowie der Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts oder des negativen Unterschiedsbetrages,

d)

die Abschreibungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie die Begründung einer Abschreibungsdauer von mehr als 20 Jahren,

e)

die Abschreibungsmethode für den Geschäfts- oder Firmenwert sowie die Begründung, wenn eine andere als die lineare Abschreibung gewählt wird.

(5) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 4 können unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 60

Gesamtrechenschaftsbericht

(1) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufes und der Lage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss ausgewiesenen Beträge und gemachten Angaben zu erläutern. Ferner ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken aufzuzeigen, zu beurteilen und zu erläutern. Zu Grunde liegende Annahmen sind anzugeben.

(2) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind ferner darzustellen:

a)

Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,

b)

der Bereich Forschung und Entwicklung der Gemeinde und der konsolidierten Tochterorganisationen.

Abschnitt 9

Schlussvorschriften

§ 61

Muster

Zur Vergleichbarkeit der Haushalte und der Jahresabschlüsse sind die Muster zu beachten, die das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt, insbesondere für:

1.

Haushaltssatzung und Nachtragshaushaltssatzung,

2.

Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,

3.

Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten und Rückstellungen,

4.

Investitionsübersicht, Investitionsprogramm,

5.

Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit,

6.

Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung, Gesamtergebnisrechnung, Übersicht über Erträge und Aufwendungen,

7.

Finanzhaushalt und Finanzrechnung, Gesamtfinanzrechnung,

8.

Teilhaushalte und Teilrechnungen,

9.

Übersichten über die Teilhaushalte und die einem Teilhaushalt zugeordneten Produkte sowie die Darstellung der wesentlichen Produkte,

10.

Übersichten über die produktbezogenen Finanzdaten,

11.

Bilanz und Gesamtbilanz,

12.

Anhang und Gesamtanhang,

13.

Rechenschaftsbericht und Gesamtrechenschaftsbericht,

14.

Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.

§ 62

Landkreise, Ämter, Zweckverbände

Diese Verordnung gilt für die Landkreise, Ämter und Zweckverbände entsprechend.

§ 63

Evaluierungsklausel

Die Regelungen dieser Verordnung werden zum 30. Juni 2016 durch das Innenministerium unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände überprüft. Das Innenministerium unterrichtet die Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den möglichen Änderungsbedarf, auch unter den Gesichtspunkten der Deregulierung.

§ 64

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Schwerin, den 25. Februar 2008

Der Innenminister
Lorenz Caffier