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2020-2-44 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Vom 25. Februar 2008Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34
Änderungen
- 1.
§ 37 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606)
- 2.
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 400, 403)
- 3.
§ 21 geändert durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411)
- 4.
mehrfach geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1118)
Aufgrund des
§ 174 Abs. 1 Nr. 9 bis 17 und Abs. 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 17
der Kommunalverfassung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V
S. 410), verordnet das Innenministerium:
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt 1
Haushaltsplan |
| § 1
|
Bestandteile und Anlagen |
| § 2
|
Ergebnishaushalt |
| § 3
|
Finanzhaushalt |
| § 4
|
Teilhaushalte |
| § 5
|
Vorbericht |
| § 6
|
Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre |
| § 7
|
Nachtragshaushaltsplan |
Abschnitt 2
Planungsgrundsätze |
| § 8
|
Allgemeine Planungsgrundsätze |
| § 9
|
Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen |
| § 10
|
Verfügungsmittel |
| § 11
|
Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen
sowie von Ein- und Auszahlungen |
Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich |
| § 12
|
Grundsatz der Gesamtdeckung |
| § 13
|
Zweckbindung |
| § 14
|
Deckungsfähigkeit |
| § 15
|
Übertragbarkeit |
| § 16
|
Haushaltsausgleich |
| § 17
|
Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen |
| § 18
|
Rücklagen |
Abschnitt 4
Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft |
| § 19
|
Bewirtschaftung und Überwachung |
| § 20
|
Berichtspflicht |
| § 21
|
Vergabe von Aufträgen |
| § 22
|
Stundung, Niederschlagung, Erlass |
| § 23
|
Kleinbeträge |
Abschnitt 5
Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Rechnungswesen |
| § 24
|
Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung |
| § 25
|
Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht |
| § 26
|
Buchführung |
| § 27
|
Kosten- und Leistungsrechnung |
| § 28
|
Sicherheitsstandards im Rechnungswesen |
| § 29
|
Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen |
Abschnitt 6
Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen |
| § 30
|
Inventur, Inventar |
| § 31
|
Inventur-, Bewertungsvereinfachungsverfahren |
| § 32
|
Allgemeine Bewertungsgrundsätze |
| § 33
|
Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten |
| § 34
|
Abschreibungen |
| § 35
|
Rückstellungen |
| § 36
|
Rechnungsabgrenzungsposten |
| § 37
|
Besondere Bilanzposten |
| § 38
|
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
| § 39
|
Kostenüber- und Kostenunterdeckungen |
| § 40
|
Bilanzierungsverbot |
| § 41
|
Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art |
Abschnitt 7
Jahresabschluss |
| § 42
|
Bestandteile, Anlagen |
| § 43
|
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung |
| § 44
|
Ergebnisrechnung |
| § 45
|
Finanzrechnung |
| § 46
|
Teilrechnungen |
| § 47
|
Bilanz |
| § 48
|
Anhang |
| § 49
|
Rechenschaftsbericht |
| § 50
|
Anlagenübersicht |
| § 51
|
Forderungsübersicht |
| § 52
|
Verbindlichkeitenübersicht |
| § 53
|
Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden
Haushaltsermächtigungen |
Abschnitt 8
Gesamtabschluss |
| § 54
|
Bestandteile und Anlagen |
| § 55
|
Allgemeines |
| § 56
|
Gesamtergebnisrechnung |
| § 57
|
Gesamtfinanzrechnung |
| § 58
|
Gesamtbilanz |
| § 59
|
Gesamtanhang |
| § 60
|
Gesamtrechenschaftsbericht |
Abschnitt 9
Schlussvorschriften |
| § 61
|
Muster |
| § 62
|
Landkreise, Ämter, Zweckverbände |
| § 63
|
Evaluierungsklausel |
| § 64
|
Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Haushaltsplan
§ 1
Bestandteile und Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus:
- 1.
dem Ergebnishaushalt,
- 2.
dem Finanzhaushalt,
- 3.
den Teilhaushalten,
- 4.
dem Stellenplan.
(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
- 1.
der Vorbericht,
- 2.
die Bilanz sowie der Anhang des letzten Haushaltsjahres, für das ein
Jahresabschluss vorliegt,
- 3.
der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss
vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen,
- 4.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen
in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
- 5.
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten
aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte
sowie der Rückstellungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,
- 6.
das der Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm,
- 7.
der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit,
- 8.
eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
- 9.
die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne
der Eigenbetriebe und sonstiger Sondervermögen, für die Sonderrechnungen
geführt werden,
- 10.
die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne
der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen
die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
- 11.
eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche
Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mit beherrschendem
Einfluss beteiligt ist,
- 12.
die Wirtschaftspläne der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen
Rechts - mit Ausnahme der Sparkassen -, für die die Gemeinde Gewährträger
ist,
- 13.
die Wirtschaftspläne/Haushaltspläne der Zweckverbände -
mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen
halten -, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem
Einfluss ist,
- 14.
eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte sowie der
wesentlichen und der sonstigen Produkte gemäß § 4 Abs. 5
,
- 15.
eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß
§ 4 Abs. 6
,
- 16.
eine Übersicht über Erträge und Aufwendungen.
(3) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis-
und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze
des Haushaltsvorjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsvorjahre, die
Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre,
und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt
der folgenden zwei Haushaltsjahre (Finanzplanungszeitraum), für jedes Haushaltsjahr
getrennt gegenüberzustellen.
§ 2
Ergebnishaushalt
(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens die folgenden Posten
gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
- 1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
- 2.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
- 3.
Erträge der sozialen Sicherung,
- 4.
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
- 5.
Privatrechtliche Leistungsentgelte,
- 6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
- 7.
Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen
Erzeugnissen,
- 8.
Andere aktivierte Eigenleistungen,
- 9.
Sonstige laufende Erträge,
- 10.
Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der
Nummern 1 bis 9),
- 11.
Personalaufwendungen,
- 12.
Versorgungsaufwendungen,
- 13.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
- 14.
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
und auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung
und Erweiterung der Verwaltung,
- 15.
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens,
soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
- 16.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
- 17.
Aufwendungen der sozialen Sicherung,
- 18.
Sonstige laufende Aufwendungen,
- 19.
Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der
Nummern 11 bis 18),
- 20.
Laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummern 10
und 19),
- 21.
Zinserträge und sonstige Finanzerträge,
- 22.
Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen,
- 23.
Finanzergebnis (Saldo der Nummern 21 und 22),
- 24.
Ordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 20 und 23),
- 25.
Außerordentliche Erträge,
- 26.
Außerordentliche Aufwendungen,
- 27.
Außerordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 25 und 26),
- 28.
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung
der Rücklagen (Summe der Nummern 24 und 27),
- 29.
Einstellung in die Kapitalrücklage,
- 30.
Entnahme aus der Kapitalrücklage,
- 31.
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung
der zweckgebundenen Ergebnisrücklagen (Saldo der Nummern 28, 29 und 30),
- 32.
Einstellung in die Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen
Finanzausgleich,
- 33.
Entnahme aus der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen
Finanzausgleich,
- 34.
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung
der sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen (Saldo der Nummern 31, 32 und
33),
- 35.
Einstellung in sonstige zweckgebundene Ergebnisrücklagen,
- 36.
Entnahme aus sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen,
- 37.
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) (Saldo der Nummern
34, 35 und 36).
(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den
Posten des Ergebnishaushaltes ist auf der Grundlage des vom Innenministerium als
Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.
§ 3
Finanzhaushalt
(1) Im Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten
gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
- 1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
- 2.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,
- 3.
Einzahlungen der sozialen Sicherung,
- 4.
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
- 5.
Privatrechtliche Leistungsentgelte,
- 6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
- 7.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen
Erzeugnissen,
- 8.
Andere aktivierte Eigenleistungen,
- 9.
Sonstige laufende Einzahlungen,
- 10.
Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der
Nummern 1 bis 9),
- 11.
Personalauszahlungen,
- 12.
Versorgungsauszahlungen,
- 13.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
- 14.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
- 15.
Auszahlungen der sozialen Sicherung,
- 16.
Sonstige laufende Auszahlungen,
- 17.
Summe der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der
Nummern 11 bis 16),
- 18.
Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit
(Saldo der Nummern 10 und 17),
- 19.
Zinseinzahlungen und sonstige Finanzeinzahlungen,
- 20.
Zinsauszahlungen und sonstige Finanzauszahlungen,
- 21.
Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen (Saldo der Nummern
19 und 20),
- 22.
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 18 und
21),
- 23.
Außerordentliche Einzahlungen,
- 24.
Außerordentliche Auszahlungen,
- 25.
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern
23 und 24),
- 26.
Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen
(Summe der Nummern 22 und 25),
- 27.
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
- 28.
Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
- 29.
Einzahlungen aus immateriellen Vermögensgegenständen,
- 30.
Einzahlungen aus Sachanlagen,
- 31.
Einzahlungen aus Finanzanlagen,
- 32.
Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
- 33.
Einzahlungen aus Vorräten,
- 34.
Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern
27 bis 33),
- 35.
Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,
- 36.
Auszahlungen für Sachanlagen,
- 37.
Auszahlungen für Finanzanlagen,
- 38.
Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
- 39.
Auszahlungen für Vorräte,
- 40.
Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern
35 bis 39),
- 41.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der
Nummern 34 und 40),
- 42.
Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 26
und 41),
- 43.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
- 44.
Auszahlungen zur Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
- 45.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Saldo der Nummern 43 und 44),
- 46.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
- 47.
Auszahlungen zur Tilgung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
- 48.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
(Saldo der Nummern 46 und 47),
- 49.
Abnahme der liquiden Mittel,
- 50.
Zunahme der liquiden Mittel,
- 51.
Veränderung der liquiden Mittel (Saldo der Nummern 49 und 50),
- 52.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe
der Nummern 45, 48 und 51),
- 53.
Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen,
- 54.
Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen,
- 55.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten
Zahlungsvorgängen (Saldo der Nummern 53 und 54),
- 56.
Kontrollrechnung (Summe der Nummern 42, 52 und 55),
- 57.
Stand der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember
des Haushaltsvorjahres,
- 58.
Stand der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember
des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 48 und 57),
- 59.
Stand der liquiden Mittel zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,
- 60.
Stand der liquiden Mittel zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Saldo der
Nummern 59 und 51).
Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nummer 46 bis 51 sowie
57 bis 60 folgende Posten auszuweisen:
- 1.
unter Nummer 46: Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber
dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
- 2.
unter Nummer 47: Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus
der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
- 3.
unter Nummer 48: Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber
dem Amt aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Saldo der Nummern
46 und 47),
- 4.
unter Nummer 49: Abnahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem
Zahlungsmittelbestand,
- 5.
unter Nummer 50: Zunahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem
Zahlungsmittelbestand,
- 6.
unter Nummer 51: Veränderung der Forderungen gegenüber dem Amt
aus dem Zahlungsmittelbestand (Saldo der Nummern 49 und 50),
- 7.
unter Nummer 57: Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme
von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,
- 8.
unter Nummer 58: Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme
von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
(Summe der Nummern 48 und 57),
- 9.
unter Nummer 59: Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand
zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,
- 10.
unter Nummer 60: Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand
zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Saldo der Nummern 59 und 51).
Ämter haben bei den Posten nach Satz 1 Nummer 46 bis 51 sowie 57 bis 60 nur
den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
und den liquiden Mitteln auszuweisen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die
zuständige Verwaltungsbehörde des Amtes entsprechend.
(2) Die Zuordnung von Ein- und Auszahlungen zu den Posten
des Finanzhaushaltes ist auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift
bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.
§ 4
Teilhaushalte
(1) Der Haushalt der Gemeinde ist angemessen in Teilhaushalte
zu gliedern.
(2) Die Teilhaushalte sind produktorientiert auf der Grundlage
des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes
funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.
(3) Mehrere Hauptproduktbereiche, Produktbereiche, Produktgruppen
oder Produkte können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden. Hauptproduktbereiche,
Produktbereiche oder Produktgruppen können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt
werden.
(4) Der Hauptproduktbereich „6 Zentrale Finanzleistungen“
des Produktrahmenplanes ist als Teilhaushalt auszuweisen, sofern die Produkte der
Produktgruppe 612 und des Produktbereiches 62 nicht anderen Teilhaushalten direkt
sachbezogen zugeordnet werden.
(5) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Übersicht über
die Finanzdaten des Haushaltsjahres der Teilergebnis- und der Teilfinanzhaushalte
beizufügen. Ferner sind für jeden Teilhaushalt die Finanzdaten des Haushaltsjahres
für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können
die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.
(6) Die Finanzdaten des Haushaltsjahres sind in der Zuordnung
der einzelnen Produkte zu den Produktgruppen, der Produktgruppen zu den Produktbereichen
und der Produktbereiche zu den Hauptproduktbereichen entsprechend des vom Innenministerium
als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes in einer Anlage zum
Haushaltsplan darzustellen.
(7) In jedem Teilhaushalt sind die wesentlichen Produkte und
deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen
und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage
der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen
Haushaltes gemacht werden.
(8) Jeder Teilhaushalt besteht aus:
- 1.
einem Teilergebnishaushalt,
- 2.
einem Teilfinanzhaushalt.
(9) Jeder Teilergebnishaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit;
die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilergebnishaushalt
anzugeben. Satz 1 gilt für die Teilfinanzhaushalte entsprechend.
(10) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 27
auszuweisen, soweit ihm die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich
sind folgende Posten auszuweisen:
- 1.
unter Nummer 28: Jahresergebnis des Teilhaushaltes vor Verrechnung
der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Summe
der Nummern 24 und 27),
- 2.
unter Nummer 29: Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,
- 3.
unter Nummer 30: Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,
- 4.
unter Nummer 31: Saldo der Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
(Saldo der Nummern 29 und 30),
- 5.
unter Nummer 32: Jahresergebnis des Teilhaushaltes nach Verrechnung der
internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Summe
der Nummern 28 und 31).
(11) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze über
die Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung. Aufwendungen
aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen aus internen
Leistungsbeziehungen zu erfassen. Satz 2 gilt für Auszahlungen und Einzahlungen
aus internen Leistungsbeziehungen entsprechend.
(12) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die folgenden
Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
- 1.
Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit,
- 2.
Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen,
- 3.
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 1 und 2),
- 4.
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen,
- 5.
Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen
vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 3 und 4),
- 6.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
- 7.
Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen
nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 5 und 6),
- 8.
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
- 9.
Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
- 10.
Einzahlungen aus immateriellen Vermögensgegenständen,
- 11.
Einzahlungen aus Sachanlagen,
- 12.
Einzahlungen aus Finanzanlagen,
- 13.
Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
- 14.
Einzahlungen aus Vorräten,
- 15.
Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern
8 bis 15),
- 16.
Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,
- 17.
Auszahlungen für Sachanlagen,
- 18.
Auszahlungen für Finanzanlagen,
- 19.
Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
- 20.
Auszahlungen für Vorräte,
- 21.
Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern
17 bis 22),
- 22.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der
Nummern 16 und 23),
- 23.
Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag des Teilhaushaltes (Summe
der Nummern 7 und 24).
Die in Satz 1 Nr. 8 bis 15 genannten Einzahlungen und die in Satz 1 Nr. 17 bis
22 genannten Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der von der Gemeindevertretung
festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme
darzustellen.
(13) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die die von der Gemeindevertretung
festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten
Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre
getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, die bisher
bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Gesamtein- und auszahlungen sind anzugeben.
Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern.
Erstrecken sich die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
über mehrere Haushaltsjahre, ist die bisherige Abwicklung im jeweiligen Teilfinanzhaushalt
darzulegen.
(14) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten
maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen
voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit
und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.
(15) In den Teilhaushalten sind ferner zu erläutern:
- 1.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur
Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus
zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
- 2.
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen
abweichen oder die Abschreibungsmethode von der im Haushaltsvorjahr angewendeten
Abschreibungsmethode abweicht,
- 3.
Haushaltsvermerke gemäß den §§ 13 bis 15
,
- 4.
wesentliche Ansätze von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen
sowie ordentliche Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres
erheblich abweichen,
- 5.
außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie außerordentliche
Ein- und Auszahlungen,
- 6.
andere besondere Bestimmungen in den Teilhaushalten.
§ 5
Vorbericht
Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung
der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Haushaltsvorjahre.
Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht
enthält ferner einen Ausblick auf die Entwicklung der Rahmenbedingungen der
Planung und wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraumes der Ergebnis-
und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen:
- 1.
Entwicklung der wichtigsten Erträge und Einzahlungen
sowie der Aufwendungen und Auszahlungen,
- 2.
die Entwicklung der Jahresergebnisse (Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge),
- 3.
die Entwicklung der Finanzmittelüberschüsse/Finanzmittelfehlbeträge,
- 4.
die Entwicklung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Ergebnis- und Finanzhaushalte
der folgenden Haushaltsjahre,
- 5.
die Entwicklung der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
- 6.
die Belastung des Haushaltes durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte,
- 7.
die Entwicklung der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
- 8.
die Entwicklung des Eigenkapitales, untergliedert nach den einzelnen Posten
des Eigenkapitales,
- 9.
die Entwicklung der Sonderposten untergliedert nach den einzelnen Sonderposten,
- 10.
die Entwicklung der Rückstellungen,
- 11.
die Aufwendungen und Auszahlungen sowie die selbstfinanzierten Eigenanteile
für freiwillige Leistungen,
- 12.
jeweils in einer Übersicht
- a)
die im Haushaltsplan
des Haushaltsjahres umgesetzten wesentlichen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung
mit ihren finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren
sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,
- b)
noch nicht umgesetzte Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren
möglichen finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren
sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,
sofern
die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat und dem Haushaltsplan
kein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept oder keine Fortschreibung eines bereits
beschlossenen und Haushaltssicherungskonzeptes beigefügt ist.
§ 6
Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für
zwei Haushaltsjahre getroffen (Doppelhaushalt), sind im Haushaltsplan die Ansätze
für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen
für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
(2) Anlagen nach §
1 Abs. 2, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz 1 erstellt
worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.
§ 7
Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss im Ergebnishaushalt, im
Finanzhaushalt und in den Teilhaushalten alle erheblichen Änderungen der Erträge
und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung
bereits geleistet oder angeordnet wurden oder absehbar sind, sowie die damit zusammenhängenden
Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.
(2) Im Nachtragshaushaltsplan sind die im Zeitpunkt seiner
Aufstellung von der Gemeindevertretung bereits beschlossenen über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen gesondert darzustellen.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen,
sind deren Auswirkungen auf die Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt anzugeben;
die Übersicht nach § 1 Abs.
2 Nr. 4
ist zu ergänzen.
Abschnitt 2 Planungsgrundsätze
§ 8
Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen
sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser
Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen
sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(3) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen
Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen
sind.
(4) Die Ein- und Auszahlungen sind in Höhe der im Haushaltsjahr
voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Zahlungen zu veranschlagen.
(5) Den Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind
die vom Innenministerium durch Erlass bekannt gegebenen Orientierungsdaten zu Grunde
zu legen.
§ 9
Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen
(1) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen
werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich,
zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der
Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.
(2) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn
Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen
vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten
sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter
ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung
der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenschätzung
vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zum jeweiligen
Teilfinanzhaushalt zu begründen.
§ 10
Verfügungsmittel
Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel
des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten
werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.
§ 11
Weitere Bestimmungen für die
Veranschlagung
von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen
(1) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine
Finanzzuweisungen, die die Gemeinde abzusetzen hat, vermindern die Erträge des
Haushaltsjahres, auch wenn sie sich auf Erträge der Haushaltsvorjahre beziehen.
Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Erträgen
und Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen.
(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich
nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich in den einzelnen Teilhaushalten besetzten
Stellen unter Beachtung der besoldungs- und tarifrechtlichen Regelungen.
(?) (4)Die Versorgungsaufwendungen sind auf die Teilergebnishaushalte
nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten
aufzuteilen; die Versorgungsauszahlungen sind in den entsprechenden Teilfinanzhaushalten
darzustellen. Satz 1 gilt für die Beihilfen entsprechend.
(5) Bei Sondervermögen mit Sonderrechnungen sind die
voraussichtlichen Jahresergebnisse in dem Ergebnishaushalt der Gemeinde zu veranschlagen.
(6) Interne Leistungen zwischen den Teilhaushalten sind verursachungsgerecht
zu verrechnen.
(7) Die Veränderung der Rücklagen ist unter sinngemäßer
Anwendung von § 18
zu veranschlagen.
Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
§ 12
Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit in der
Kommunalverfassung
und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
- 1.
die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
- 2.
die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur
Deckung der Auszahlungen,
- 3.
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und zur außerplanmäßigen
Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
und aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.
§ 13
Zweckbindung
(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte
Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt.
Sie sind ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen
zu beschränken, soweit sich die Beschränkung aus der Natur der Erträge
ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge
dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Bei sachlich engem Zusammenhang kann durch Haushaltsvermerk
bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen
oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen
hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger
Umlageverpflichtungen gebundenen Betrages und Mehrerträge aus allgemeinen Zuwendungen
und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten
nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen
und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend.
§ 14
Deckungsfähigkeit
(1) Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze
für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch
Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit
in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für
Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
(2) Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz
1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig
oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
können innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für
gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(4) Ansätze für ordentliche Auszahlungen können
zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes
durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der
Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die Ermächtigungen
aus deckungsberechtigten Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen zulasten
der Ermächtigung aus deckungspflichtigen Ansätzen erhöht werden.
§ 15
Übertragbarkeit
(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für
ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen
Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt
werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden
kann. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für
ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres,
in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die
Investitionsförderungsmaßnahme durchgeführt wurde. Werden Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben
die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Ermächtigungen
zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen. Absatz 2 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen
und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.
(4) Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen
gemäß § 13
bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis
zur Erfüllung des Zweckes und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit
der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(5) Sollen Ermächtigungen übertragen werden, ist
der Gemeindevertretung eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der
Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt
der Haushaltsfolgejahre zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Übertragungen sind
im Jahresabschluss der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung
gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen
sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushaltes
der Haushaltsfolgejahre.
§ 16
Haushaltsausgleich
(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn:
- 1.
der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von noch
nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen
ist,
- 2.
im Finanzhaushalt unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen
aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein-
und Auszahlungen gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 26
ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken.
(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn:
- 1.
die Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung von noch
nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen
ist,
- 2.
in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen
aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein-
und Auszahlungen gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 26
ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken.
§ 17
Behandlung von Fehlbeträgen
und Überschüssen
(1) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss
ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:
- 1.
Abdeckung von Jahresfehlbeträgen der Haushaltsvorjahre,
- 2.
Vortrag auf neue Rechnung.
Soweit der Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen ist, erfolgt der
Ausweis unter dem Posten Ergebnisvortrag.
(2) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag
ist wie folgt zu behandeln:
- 1.
Abdeckung aus Jahresüberschüssen der Haushaltsvorjahre
durch Verrechnung mit dem Ergebnisvortrag,
- 2.
ein nach Nummer 1 verbleibender Jahresfehlbetrag ist auf neue Rechnung
vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraumes durch Jahresüberschüsse
auszugleichen; die Gemeinde hat nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraumes
ein Ausgleich des Jahresfehlbetrages durch Jahresüberschüsse erreicht werden
soll.
(3) Übersteigt in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung
von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen
und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26
die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen, ist der übersteigende Betrag
vorzutragen.
(4) Reicht in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung
von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen
und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26
nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken, ist der nicht
gedeckte Betrag auf neue Rechnung vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraumes
durch Überschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat nachzuweisen, wie innerhalb
des Finanzplanungszeitraumes ein Ausgleich des Fehlbetrages durch Überschüsse
erreicht werden soll.
(5) Die Entwicklung des in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrages
sowie die Verrechnung mit dem Jahresergebnis sind im Anhang darzustellen.
(6) Die Entwicklung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 26
6 nach Verrechnung der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist im Anhang
darzustellen.
(7) Die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden
Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit sind unterteilt in
laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen
im Anhang gesondert darzustellen.
§ 18
Rücklagen
(1) Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen
und Schulden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahme aus der
Kapitalrücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die Kapitalrücklage
einzustellen.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag durch planmäßige
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden
ist, kann dieser durch Beschluss der Gemeindevertretung durch eine Entnahme aus der
Kapitalrücklage gedeckt werden. Die Entnahme aus der Kapitalrücklage beschränkt
sich dabei auf die Beträge, die der Kapitalrücklage aus investiv gebundenen
Zuweisungen ab dem 1. Januar 2008, frühestens ab dem Zeitpunkt der Umstellung
auf die Doppik, zugeführt worden sind (zweckgebundene Kapitalrücklage).
Der Jahresfehlbetrag ist nur insoweit durch planmäßige Abschreibungen
entstanden, wie den Abschreibungen keine korrespondierenden Erträge durch die
Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen gegenüberstehen. Durch
Beschluss der Gemeindevertretung können weitere Aufwendungen durch Entnahme
aus der Kapitalrücklage gedeckt werden. Mit den Aufwendungen zusammenhängende
Erträge sind in die Kapitalrücklage einzustellen. Die Entnahmen nach Satz
4 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Näheres
über die Art und den Umfang der Aufwendungen, die aus der Kapitalrücklage
nach Satz 4 gedeckt werden können, bestimmt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Das Eigenkapital darf durch Entnahmen innerhalb des Finanzplanungszeitraumes nicht
negativ werden.
(3) Durch Beschluss der Gemeindevertretung können im
Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses aus dem Jahresüberschuss Mittel
in eine zweckgebundene Ergebnisrücklage eingestellt werden, soweit dieser nicht
zur Abdeckung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren
zu verwenden ist.
(4) Die planmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen
Ergebnisrücklage bestimmt sich nach dem Zweck der Rücklage. Durch Beschluss
der Gemeindevertretung kann eine außerplanmäßige Entnahme aus der
zweckgebundenen Ergebnisrücklage vorgenommen werden. Die Rücklage ist aufzulösen,
wenn der Zweck, für den die Rücklage gebildet wurde, entfallen ist.
Abschnitt 4 Weitere Bestimmungen für die
Haushaltswirtschaft
§ 19
Bewirtschaftung und Überwachung
(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ansätze für
Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden,
wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Dies gilt sinngemäß für
Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung
von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener
Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen
und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen ist in geeigneter Weise ständig zu überwachen.
(4) Die in den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung
stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu
erkennen sein.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß
für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(6) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen,
dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht
und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt
werden.
(7) Über die Verwendung von Zuwendungen, die den Fraktionen
durch Beschluss der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung von Aufgaben gewährt
werden, ist dem Bürgermeister ein Nachweis in einfacher Form zuzuleiten.
§ 20
Berichtspflicht
(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde
ist die Gemeindevertretung während des Haushaltsjahres über den Stand des
Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele
zu unterrichten.
(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten,
wenn
- 1.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach
§ 51
der Kommunalverfassung
ausgesprochen wurde oder
- 2.
sich abzeichnet, dass sich in einem Teilhaushalt
- a)
das Jahresergebnis
des Teilergebnishaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen oder
der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen des
Teilfinanzhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen wesentlich
verschlechtert oder
- b)
die Gesamtauszahlungen einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme
wesentlich erhöhen werden,
- 3.
sich die Geschäftslage von Unternehmen und Einrichtungen, an denen
die Gemeinde mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, Sondervermögen
mit Sonderrechnung oder Zweckverbänden, in denen die Gemeinde Mitglied ist,
verschlechtert und daraus erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Gemeinde
entstehen können.
§ 21
Vergabe von Aufträgen
Der Vergabe von Aufträgen muss eine Ausschreibung vorausgehen,
sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme
rechtfertigen. Die allgemeinen Vergaberichtlinien der VOB/VOL sowie die dazu ergangenen
Landesrichtlinien sind anzuwenden. Für das öffentliche Auftragswesen gilt
im Übrigen das
Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern
in seiner jeweiligen Fassung.
§ 22
Stundung, Niederschlagung, Erlass
(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet
werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für
den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet
wird. Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen sind Zinsen
zu erheben. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß
§ 238
der Abgabenordnung
. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach
Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Soweit es die Umstände des Einzelfalles
erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn
- 1.
feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird
oder
- 2.
die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe
des Anspruches stehen.
Befristet niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen der Gemeinde
nachzuweisen. Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind auszubuchen.
(3) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin
oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt
für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung,
Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.
§ 23
Kleinbeträge
(1) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger
als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen
Erwägungen geboten ist; Letzteres gilt insbesondere für Verwaltungsgebühren,
Bußgelder und Zahlungsverpflichtungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften,
allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte. Besondere gesetzliche Vorschriften
über die Geltendmachung von Kleinbeträgen bleiben unberührt.
(2) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts
kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
Abschnitt 5 Abwicklung des Zahlungsverkehrs,
Rechnungswesen
§ 24
Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung
(1) Zur Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und
die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern.
Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.
(2) Zur Zahlungsabwicklung gehören:
- 1.
die Annahme von Einzahlungen,
- 2.
die Leistung von Auszahlungen,
- 3.
die Verwaltung der Finanzmittel,
- 4.
das Mahnwesen und die Vollstreckung.
(3) Beschäftigte, denen die Zahlungsabwicklung obliegt,
können mit der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von gemeindlichen
Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und
eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.
(4) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
dürfen nur aufgrund einer Kassenanordnung Auszahlungen geleistet und Einzahlungen
angenommen werden.
(5) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung
ist auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche
und rechnerische Feststellung).
(6) Wer die sachliche und rechnerische Feststellung getroffen
hat, darf nicht auch die Kassenanordnung erteilen.
(7) Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen
nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Bediensteten, denen die Buchführung
oder die Zahlungsabwicklung obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen
Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von
ihnen beurteilt werden kann.
(8) Die Bestände der Finanzmittelkonten sind am Schluss
des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Finanzmittelbeständen
und den Salden der Konten der Finanzrechnung abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahres
sind die Finanzmittelkonten für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen
und deren Salden mit den Salden der Finanzrechnung abzugleichen. Der Bestand an Finanzmitteln
ist festzustellen.
§ 25
Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht
(1) Die Buchführung hat:
- 1.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und den Vergleich
von Plan und Ergebnis zu ermöglichen,
- 2.
die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im
Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen,
- 3.
Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige
Haushaltsplanung bereitzustellen.
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für
Gemeinden zu führen, in denen
- 1.
alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe
oder der Zusammensetzung des Vermögens, des Eigenkapitales, der Sonderposten,
der Rückstellungen oder der Verbindlichkeiten führen,
- 2.
alle Erträge und Aufwendungen,
- 3.
alle Ein- und Auszahlungen,
- 4.
die durchlaufenden Gelder und ungeklärten Zahlungsvorgänge
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet
werden.
(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten
bleiben unberührt.
§ 26
Buchführung
(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie
einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick
über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gemeinde vermitteln kann.
(2) Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen
sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(3) Die Bücher müssen Auswertungen nach Teilhaushalten,
nach dem vom Innenministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen
Ordnung sowie nach der zeitlichen Ordnung zulassen.
(4) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal
und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Interne Leistungsbeziehungen
sollten mindestens monatlich verrechnet werden. Die Finanzbuchhaltung kann durch
Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind
mindestens monatlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen.
Der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.
(5) Die Buchung auf dem Sachkonto umfasst mindestens
- 1.
eine eindeutige Belegnummer,
- 2.
den Buchungstag,
- 3.
einen Hinweis, der die Verbindung mit dem Gegenkonto herstellt,
- 4.
den Betrag.
(6) Die Eintragungen in die Bücher und die sonst erforderlichen
Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig, zeitnah und geordnet vorgenommen
werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen
muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein.
(7) Eine Eintragung in den Büchern oder eine Aufzeichnung
darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt
nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen
werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder
erst später durchgeführt worden sind.
(8) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der
richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen
zu erbringen ist, zu Grunde zu legen (begründende Unterlagen). Die Buchungsbelege
müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern
herstellen.
(9) Die Ergebnis- und die Finanzrechnung sowie die Bilanz
werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen
Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung
durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung
darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung
ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.
(10) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter
Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt
werden, dass:
- 1.
nur gültige Programme verwendet werden; sie müssen
dokumentiert, vom Anwender fachlich geprüft und vom Bürgermeister freigegeben
sein,
- 2.
die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet
und ausgegeben werden,
- 3.
nachvollziehbar dokumentiert ist, wer wann welche Daten eingegeben oder
verändert hat,
- 4.
in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
- 5.
die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert
werden können,
- 6.
die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher
auch nach Änderung oder Ablösung der eingesetzten Programme und Verfahren
jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
- 7.
Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege
aufbewahrt werden,
- 8.
elektronische Signaturen mindestens bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen
der Bücher nachprüfbar sind,
- 9.
die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen
Ermittlung der Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße
Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich
eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation
der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen
der Bücher verfügbar bleiben,
- 10.
die für die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten
Verfahren Verantwortlichen bestimmt werden,
- 11.
die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von
der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung
verantwortlich abgegrenzt wird.
(11) Der Buchführung ist der vom Innenministerium bekannt
gegebene Kontenrahmenplan zu Grunde zu legen. Die von der Gemeinde eingerichteten
Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.
(12) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen
gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
(13) In einer Dienstanweisung regelt der Bürgermeister
das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.
§ 27
Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen ist als Grundlage
für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
und Leistungsfähigkeit der Verwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung für
alle Bereiche der Verwaltung zu führen.
(2) Die Kosten und Leistungen sind aus der Buchführung
herzuleiten.
(3) Der Bürgermeister regelt Art und Umfang der Kosten-
und Leistungsrechnung in einer Dienstanweisung.
§ 28
Sicherheitsstandards im Rechnungswesen
(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben
des Kassen- und Rechnungswesens unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs
mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen
sicherzustellen, ist von dem Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt
sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:
- 1.
die Aufbau- und Ablauforganisation mit Festlegungen über
- a)
die sachbezogenen
Verantwortlichkeiten einschließlich der Befugnis zur sachlichen und rechnerischen
Feststellung sowie zur Erteilung von Kassenanordnungen,
- b)
die schriftlichen Unterschriftsbefugnisse oder die elektronischen Signaturen
mit Angabe von Form und Umfang,
- c)
die zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung
eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,
- d)
die Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation
von Buchungen,
- e)
die zeitnahe Erfassung der Geschäftsvorfälle,
- f)
die tägliche Abstimmung der Bestände der Finanzmittelkonten mit
den Finanzmittelbeständen und den Salden der Finanzrechnung (Tagesabschluss),
- g)
die Jahresabstimmung der Konten für die Erstellung des Jahresabschlusses,
- h)
die Behandlung von Kleinbeträgen,
- i)
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der
Gemeinde,
- j)
das Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit Festlegung einer zentralen Stelle,
- k)
den Belegdurchlauf,
- l)
die Belegablage,
- m)
die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Beachtung der Aufbewahrungsfristen,
- 2.
den Einsatz automatisierter Verfahren im Rechnungswesen mit Festlegungen
über
- a)
die fachliche
Prüfung durch den Anwender,
- b)
die Freigabe von Verfahren durch den Bürgermeister,
- c)
die Berechtigungen im Verfahren,
- d)
die Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen,
die Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,
- e)
die Sicherung der erfassten Daten,
- f)
die Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen einschließlich
der Aufbewahrungsfristen,
- g)
die Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
- h)
die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten
Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der
Finanzbuchhaltung,
- 3.
die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über
- a)
die Einrichtung
von Zahlstellen und Bankkonten,
- b)
die Ausreichung von Handvorschüssen,
- c)
die Zahlungen mit Hilfe von Automaten,
- d)
die Unterschriften von zwei Beschäftigten im Bankverkehr,
- e)
die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln
durch Beschäftigte und Automaten,
- f)
den Einsatz von Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten sowie Schecks
und Wechsel im Rahmen der Erledigung der Kassengeschäfte,
- g)
die Anlage nicht benötigter Finanzmittel,
- h)
die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
- i)
die durchlaufende Zahlungsabwicklung,
- j)
die Erledigung von Kassengeschäften für andere (fremde Kassengeschäfte),
- k)
die Besorgung des Zahlungsverkehrs durch Dritte,
- 4.
die Sicherheit und Überwachung des Rechnungswesens mit Festlegungen
über
- a)
das Verbot bestimmter
Tätigkeiten in Personalunion,
- b)
die Besorgung des Rechnungswesens durch Dritte,
- c)
die Sicherheitseinrichtungen,
- d)
die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung,
- e)
die regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,
- f)
die Beteiligung der Kassenaufsicht,
- 5.
die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie
von sonstigen Unterlagen (Verwahrgelass).
§ 29
Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen
über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen
und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr
sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren.
Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind,
obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(2) Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse
sind dauernd aufzubewahren. Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte, der Anhang
zur Eröffnungsbilanz und die Anlagen zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem
Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind
zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund
und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind
die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1.
Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse
können die in Absatz 2 aufgeführten Unterlagen auch auf einem Bild- oder
Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe mit den Belegen
bildlich und mit den anderen Daten inhaltlich übereinstimmt, wenn sie lesbar
gemacht wird, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar
ist und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden kann.
Die Bildträger oder die Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung
von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.
Abschnitt 6 Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
§ 30
Inventur, Inventar
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres
mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung für
Gemeinden für Zwecke der Erstellung der Bilanz ihr Vermögen, ihre Sonderposten,
ihre Rückstellungen und ihre Verbindlichkeiten sowie für Zwecke der Erstellung
des Anhangs ihre Haftungsverhältnisse und ihre Verpflichtungen aus kreditähnlichen
Geschäften sowie alle Sachverhalte, aus denen sich für die Gemeinde sonstige
finanzielle Verpflichtungen ergeben können, unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung genau zu verzeichnen. Dabei ist der Wert
der einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (Inventar).
(2) Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen
Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(3) Körperliche Vermögensgegenstände sind
durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so
zu dokumentieren, dass diese für sachverständige Dritte nachvollziehbar
sind.
(5) Der Bürgermeister regelt das Nähere über
die Durchführung der Inventur in einer Dienstanweisung.
§ 31
Inventur-, Bewertungsvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der
Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter
mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete
Verfahren ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprechen und von der Rechtsaufsichtsbehörde für zulässig
erklärt werden.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss
eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände
nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand
der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche
Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann (Buch- oder Beleginventur).
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres
brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
- 1.
die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer körperlichen
Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem
besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten
drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres
aufgestellt ist, und
- 2.
aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder
Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres
vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß
bewertet werden kann.
(4) Nicht entgeltlich erworbene oder selbst hergestellte
immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können
erfasst werden.
(5) Auf eine Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen
wertmäßig den Betrag von 60 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten,
kann verzichtet werden. Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig
den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im
Jahr der Anschaffung oder Herstellung bei einer Vollabschreibung gemäß
§ 34 Abs. 5
in Abgang gestellt werden.
(6) Bereits aus Lagern abgegebene Vorratsbestände von
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse für
den eigenen Verbrauch gelten als verbraucht.
(7) Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände
des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt
angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer
sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.
(8) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens
sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig
ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung
ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert (Festwert)
angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und
seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in
der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(9) Das stehende Holzvermögen, das einer regelmäßigen
Bewirtschaftung unterliegt, kann mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich
bleibenden Wert angesetzt werden. Eine Anpassung des Festwerts ist grundsätzlich
nach der Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes durchzuführen.
(10) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände,
Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten können jeweils zu einer
Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
§ 32
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände,
der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten
ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
vorzunehmen. Dabei gilt insbesondere:
- 1.
die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres
müssen mit denen in der Schlussbilanz des Haushaltsvorjahres übereinstimmen,
- 2.
die Vermögensgegenstände, die Sonderposten, die Rückstellungen,
die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Bilanzstichtag
einzeln zu bewerten, soweit diese Verordnung keine anderen Bewertungsverfahren zulässt,
- 3.
es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die
bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn
diese erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses
bekannt geworden sind; Erträge sind nur zu berücksichtigen, soweit sie
am Bilanzstichtag realisiert sind,
- 4.
Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sind unabhängig
von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen,
- 5.
die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden
sollen beibehalten werden; begründete Abweichungen sind im Anhang anzugeben
und zu erläutern,
- 6.
bei der Bewertung ist grundsätzlich von der Fortführung der Verwaltungstätigkeit
auszugehen.
(2) Bei der Bewertung sind die Grundsätze zu beachten,
die das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
§ 33
Wertansätze der Vermögensgegenstände
und Verbindlichkeiten
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 34, anzusetzen.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet
werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten
Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet
werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie
die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind
abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den
Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung
eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über
seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der
Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene
Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten
und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst
ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für
soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen sowie
für zusätzliche Altersversorgung dürfen nicht eingerechnet werden.
Aufwendungen im Sinne des Satzes 3 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden,
als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht
in die Herstellungskosten einbezogen werden.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den
Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung
eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten
angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem
Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.
(5) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalwert
anzusetzen.
(6) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag
anzusetzen.
(7) Sondervermögen mit Sonderrechnung sind mit dem Betrag
des Eigenkapitals des Sondervermögens zum Bilanzstichtag anzusetzen (Eigenkapital-Spiegelbildmethode).
§ 34
Abschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,
deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige
Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die voraussichtliche
wirtschaftliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung
mit fallenden Beträgen (geometrisch-degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe
der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf
wesentlich besser entspricht.
(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer
von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist die
vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebene Abschreibungstabelle
für Gemeinden anzuwenden. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen
kürzere Nutzungsdauern zu Grunde legen; dies ist im Anhang zu erläutern.
(3) Wird durch Instandsetzung eines abnutzbaren Vermögensgegenstandes
des Anlagevermögens eine Verlängerung seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer
erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Entsprechend ist zu verfahren,
wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der
Restnutzungsdauer eintritt.
(4) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt
ihrer Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig abzuschreiben. Satz 1 gilt sinngemäß
für den Abgang von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.
(5) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen
wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten,
können im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.
(6) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich
begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im
Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige
Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren
Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem
späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung
nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung
unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen
vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(7) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen,
der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein
Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag
beizulegen ist, so ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben. Stellt sich in
einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung
nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung
zuzuschreiben.
(8) Abschreibungen und Zuschreibungen nach den Absätzen
6 und 7 sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
§ 35
Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende
ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
- 1.
Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen
oder vertraglichen Ansprüchen,
- 2.
Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie
Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven
Dienst bzw. Arbeitsverhältnis,
- 3.
Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen
der Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
- 4.
im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn
die Nachholung der Instandhaltung innerhalb der nächsten drei Haushaltsjahre
hinreichend konkret beabsichtigt ist; die Maßnahmen der Instandhaltung müssen
am Bilanzstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein,
- 5.
Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
- 6.
Sanierung von Altlasten,
- 7.
Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen,
- 8.
drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren,
- 9.
sonstige Verpflichtungen gegenüber Dritten oder aufgrund von Rechtsvorschriften,
die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und dem Grunde oder
der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind.
Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.
(2) Rückstellungen sind mit dem Betrag der voraussichtlichen
Inanspruchnahme der Gemeinde anzusetzen.
(3) Rückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren
anzusetzen; dabei ist der Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen, der nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für die Bemessung der Pensionsrückstellungen
maßgebend ist.
(4) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der
Grund für ihre Bildung entfallen ist.
§ 36
Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite
vor dem Bilanzstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für
eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Ferner ist die als Aufwand
berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Bilanzstichtag auszuweisende oder von den
Vorräten offen abgesetzten Anzahlungen auszuweisen.
(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite
vor dem Bilanzstichtag erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für
eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit
höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite
als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige
jährliche Abschreibungen, verteilt auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit,
aufzulösen.
§ 37
Besondere Bilanzposten
(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung
oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für
die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens
sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen.
Die Abschreibung erfolgt bei Zuwendungen mit einer mehrjährigen Zweckbindung
über die Dauer der Zweckbindung; Zuwendungen mit einer Gegenleistungsverpflichtung
sind über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abzuschreiben,
längstens jedoch über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes,
für den die Zuwendung geleistet wurde.
(2) Erhaltene zweckgebundene Zuwendungen für die Anschaffung
oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und
des Umlaufvermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber
nicht ausgeschlossen wurde, sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen.
Die Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen erfolgt ertragswirksam
entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstandes.
Ist eine Zuordnung der Zuwendungen nicht möglich, sind sie in einen gesonderten
Sonderposten einzustellen. Der Auflösung dieses Sonderpostens ist ein sachgerechter
gemeindebezogen ermittelter Prozentsatz zu Grunde zu legen.
(3) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung
von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame
Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde (Kapitalzuschüsse),
sind in die Kapitalrücklage einzustellen.
(4) Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen
Entgelten Nutzungsberechtigter für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind als Sonderposten auf der
Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen
erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstandes
oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechtes.
(5) Erhaltene Zuwendungen und Zuschüsse aus Beiträgen
und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter für die Anschaffung oder Herstellung
von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens
sind bis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung als erhaltene Anzahlungen
auf Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind in dem Haushaltsjahr,
in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände angeschafft oder fertiggestellt
werden, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.
(6) Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger
Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleich sowie zum Zwecke der Vorsorge für
absehbare Mindereinnahmen aus dem Finanzausgleich eine Rücklage zu bilden, sofern
sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des
§ 12
des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
eine Steuerkraftmesszahl ergibt, die den Durchschnitt der beiden Haushaltsvorjahre
wesentlich übersteigt. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit ihr Zweck
entfallen ist. Einzelheiten regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(7) Anteilige Rücklagen der Versorgungskassen zur Abdeckung
von Pensionsverpflichtungen sind als Finanzanlagen auszuweisen.
(8) Bestehen bei Betrieben gewerblicher Art, die im Kernhaushalt
geführt werden, zwischen den Wertansätzen von Vermögensgegenständen,
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz und ihren steuerlichen Wertansätzen
Differenzen, die sich in späteren Haushaltsjahren voraussichtlich abbauen, so
ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern
in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann
als aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbelastung
und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden.
Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern
in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung
zu berücksichtigen. Die Beträge der sich ergebenden Steuerbelastung und
Steuerentlastung sind mit den individuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus
der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen,
sobald die Steuerbe- oder entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen
ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern
ist in der Ergebnisrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag" auszuweisen.
§ 38
Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag
Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten
über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz
auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.
§ 39
Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
(1) Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen,
die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen)
auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den
Gebührenausgleich anzusetzen.
(2) Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen,
sind diese im Anhang anzugeben.
§ 40
Bilanzierungsverbot
Für immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder die selbst hergestellt
wurden, darf ein Aktivposten nicht gebildet werden.
§ 41
Berücksichtigung steuerlicher
Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art
Bei Betrieben gewerblicher Art ist die Anwendung abweichender
steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zulässig.
Abschnitt 7 Jahresabschluss
§ 42
Bestandteile, Anlagen
(1) Der Jahresabschluss besteht aus:
- 1.
der Ergebnisrechnung,
- 2.
der Finanzrechnung,
- 3.
den Teilrechnungen,
- 4.
der Bilanz,
- 5.
dem Anhang.
(2) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:
- 1.
der Rechenschaftsbericht,
- 2.
die Anlagenübersicht,
- 3.
die Forderungsübersicht,
- 4.
die Verbindlichkeitenübersicht,
- 5.
eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres
hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.
§ 43
Allgemeine Grundsätze für
die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung
der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen, Teilrechnungen und
Bilanzen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer
Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben
und zu begründen.
(2) Fällt ein Vermögensgegenstand, ein Sonderposten,
eine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz,
so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der
Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung
eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(3) Eine weitere Untergliederung der Posten der Ergebnisrechnung,
der Finanzrechnung, der Teilergebnisrechnungen, der Teilfinanzrechnungen und der
Bilanz ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten.
Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem
vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben
und zu begründen.
(4) Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung,
der Teilergebnisrechnung, der Teilfinanzrechnung oder der Bilanz, für den kein
Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass
im Jahresabschluss des Vorjahres oder im Ergebnis-, im Finanzhaushalt, im entsprechenden
Teilergebnis- oder Teilfinanzhaushalt des Haushaltsjahres unter dieser Position ein
Betrag ausgewiesen wurde.
§ 44
Ergebnisrechnung
(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden
Erträge und Aufwendungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen.
Erträge dürfen nicht mit Aufwendungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz
oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen.
Für die Gliederung gilt § 2
Abs. 1
entsprechend.
(3) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen
sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des
Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben
und zu erläutern.
(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen
sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang anzugeben und zu erläutern.
§ 45
Finanzrechnung
(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen
Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt voneinander
nachzuweisen. Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden,
soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für
die Gliederung gilt § 3 Abs. 1
entsprechend.
(3) Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen
sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des
Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben
und zu erläutern.
(4) Außerordentliche Ein- und Auszahlungen sind hinsichtlich
ihres Betrages und ihrer Art im Anhang anzugeben und zu erläutern.
§ 46
Teilrechnungen
(1) Entsprechend den gemäß § 4
aufgestellten Teilhaushalten sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung
und Teilfinanzrechnung, aufzustellen.
(2) Den in der Teilergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen
sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des
Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben
und zu erläutern.
(3) Den in der Teilfinanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen
sind die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede
sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen
zu den in den Teilergebnishaushalten ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen
zu ergänzen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(5) Den Teilrechnungen ist als Anlage eine Übersicht
über die Finanzdaten der Teilergebnis- und der Teilfinanzrechnungen beizufügen.
Ferner sind für jeden Teilhaushalt die Finanzdaten des Haushaltsjahres für
die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten
der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.
(6) Die Finanzdaten des Haushaltsjahres sind in der Zuordnung
der einzelnen Produkte zu den Produktgruppen, der Produktgruppen zu den Produktbereichen
und der Produktbereiche zu den Hauptproduktbereichen entsprechend des vom Innenministerium
als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes in einer Anlage zu
den Teilrechnungen darzustellen.
§ 47
Bilanz
(1) In der Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen,
das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten
und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig und getrennt voneinander auszuweisen.
Die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet
werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag
der Bilanz des Haushaltsvorjahres anzugeben; erhebliche Veränderungen sind im
Anhang anzugeben und zu erläutern. Ebenfalls im Anhang sind anzugeben und zu
erläutern:
- 1.
Posten, die mit jenen der Bilanz des Haushaltsvorjahres
nicht vergleichbar sind, und
- 2.
die betragsmäßige Anpassung von Posten der Bilanz des Haushaltsvorjahres.
(3) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
(4) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in
der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
- 1.
Anlagevermögen:
- 1.1
Immaterielle Vermögensgegenstände:
- 1.1.1
Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
- 1.1.2
Geleistete Zuwendungen;
- 1.1.3
Geleistete Investitionszuschüsse;
- 1.1.4
Geschäfts- oder Firmenwert;
- 1.1.5
Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände;
- 1.2
Sachanlagen:
- 1.2.1
Wald, Forsten;
- 1.2.2
Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte;
- 1.2.3
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;
- 1.2.4
Infrastrukturvermögen;
- 1.2.5
Bauten auf fremdem Grund und Boden;
- 1.2.6
Kunstgegenstände, Denkmäler;
- 1.2.7
Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge;
- 1.2.8
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
- 1.2.9
Pflanzen und Tiere;
- 1.2.10
Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen,
Anlagen im Bau;
- 1.3
Finanzanlagen:
- 1.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
- 1.3.2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- 1.3.3
Beteiligungen;
- 1.3.4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
- 1.3.5
Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände,
Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
- 1.3.6
Ausleihungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung,
Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale
Stiftungen;
- 1.3.7
Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens;
- 1.3.8
Anteilige Rücklagen der Versorgungskassen zur Abdeckung
von Pensionsverpflichtungen;
- 1.3.9
Sonstige Ausleihungen;
- 2.
Umlaufvermögen:
- 2.1
Vorräte:
- 2.1.1
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
- 2.1.2
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
- 2.1.3
Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren;
- 2.1.4
Geleistete Anzahlungen auf Vorräte;
- 2.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
- 2.2.1
Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus
Transferleistungen;
- 2.2.2
Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
- 2.2.3
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- 2.2.4
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
- 2.2.5
Forderungen gegen Sondervermögen mit Sonderrechnung,
Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale
Stiftungen;
- 2.2.6
Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;
- 2.2.6.1
Forderungen aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;
- 2.2.6.2
Sonstige Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen
Bereich;
- 2.2.7
Sonstige Vermögensgegenstände;
- 2.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens:
- 2.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
- 2.3.2
Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
- 2.3.3
Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens;
- 2.4
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank,
Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks;
- 3.
Rechnungsabgrenzungsposten:
- 3.1
Disagio;
- 3.2
Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten;
- 4.
Aktive latente Steuern;
- 5.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(5) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in
der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
- 1.
Eigenkapital:
- 1.1
Kapitalrücklage;
- 1.1.1
Allgemeine Kapitalrücklage;
- 1.1.2
Zweckgebundene Kapitalrücklagen;
- 1.2
Zweckgebundene Ergebnisrücklagen:
- 1.2.1
Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich;
- 1.2.2
Sonstige zweckgebundene Ergebnisrücklagen;
- 1.3
Ergebnisvortrag;
- 1.4
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
- 1.5
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag;
- 2.
Sonderposten:
- 2.1
Sonderposten zum Anlagevermögen:
- 2.1.1
Sonderposten aus Zuwendungen;
- 2.1.2
Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten;
- 2.1.3
Sonderposten aus Anzahlungen;
- 2.2
Sonderposten für den Gebührenausgleich;
- 2.3
Sonderposten mit Rücklageanteil;
- 2.4
Sonstige Sonderposten;
- 3.
Rückstellungen:
- 3.1
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
- 3.2
Steuerrückstellungen;
- 3.3
Sonstige Rückstellungen;
- 4.
Verbindlichkeiten:
- 4.1
Anleihen;
- 4.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen:
- 4.2.1
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen;
- 4.2.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Sicherung der
Zahlungsfähigkeit;
- 4.3
Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich
gleichkommen;
- 4.4
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
- 4.5
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
- 4.6
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen;
- 4.7
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- 4.8
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
- 4.9
Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen mit Sonderrechnung,
Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen kommunalen
Stiftungen;
- 4.10
Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen
Bereich;
- 4.10.1
Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;
- 4.10.2
Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen
öffentlichen Bereich;
- 4.11
Sonstige Verbindlichkeiten;
- 5.
Rechnungsabgrenzungsposten:
- 5.1
Grabnutzungsentgelte;
- 5.2
Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte;
- 5.3
Sonstige.
- 6.
Passive latente Steuern.
(6) Die Zuordnung der Vermögensgegenstände, der
Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten
zu den Bilanzposten ist auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift
bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.
§ 48
Anhang
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die
zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Bilanz sowie
zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind.
Dem Anhang ist eine Anlage beizufügen, in der die Aufwendungen und Erträge
des Haushaltsjahres den geplanten Aufwendungen und Erträgen des Haushaltsjahres
gegenübergestellt werden.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben und zu erläutern:
- 1.
die auf die Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung
und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
- 2.
Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
mit einer Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,
- 3.
Trägerschaften bei Sparkassen,
- 4.
die Grundlage für die Umrechnung in Euro, soweit der Jahresabschluss
Posten enthält, denen Beträge zu Grunde liegen, die auf fremde Währung
lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
- 5.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in
die Herstellungskosten,
- 6.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen
für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages,
- 7.
alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu den in der
Bilanz ausgewiesenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie
Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit
oder Verwertung beziehen,
- 8.
bilanzierte Vermögensgegenstände mit zum Bilanzstichtag noch
ungeklärten Eigentumsverhältnissen (einschließlich Buchwert und Risikoabschätzung),
- 9.
drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen
gebildet wurden (z. B. für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen,
unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände
möglich ist),
- 10.
Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen
Rechtsgeschäften,
- 11.
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für
fremde Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages,
- 12.
sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen
sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss
einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
- 13.
in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine
Verbindlichkeiten begründen,
- 14.
sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben
können; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss
einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
- 15.
noch nicht erhobene Entgelte und Abgaben aus fertig gestellten Erschließungs-
und Ausbaumaßnahmen,
- 16.
Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten „Sonstige
Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang
erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu
erläutern,
- 17.
die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,
- 18.
für jede Art derivativer Finanzinstrumente:
- a)
Art und Umfang
der Finanzinstrumente,
- b)
der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser
verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode
sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem
der Buchwert erfasst ist,
- 19.
in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode
nicht angewendet wurde,
- 20.
Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von
Vermögensgegenständen,
- 21.
Name und Sitz von Organisationen, an denen die Gemeinde oder eine für
Rechnung der Gemeinde handelnde Person Anteile hält; außerdem sind für
jede dieser Organisationen die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital
oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie das Ergebnis des letzten
Geschäftsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt, anzugeben; auf die
Berechnung der Anteile ist
§ 16 Abs. 2 und 4
des Aktiengesetzes
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 13
des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), anzuwenden,
- 22.
Name, Sitz und Rechtsform der Organisationen, für die die Gemeinde
uneingeschränkt haftet,
- 23.
Mitgliedschaften,
- 24.
sonstige wesentliche Verträge,
- 25.
die durchschnittliche Zahl der Beamten sowie der Arbeitnehmer im Haushaltsjahr.
(3) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr.
21 und 22 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes
gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(4) Die Angaben nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit
sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde
von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 49
Rechenschaftsbericht
(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft
und die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu
ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und
Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr zu geben.
(2) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene
und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende
Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und
Kennzahlen, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss
enthaltenen Ergebnisse erläutert werden.
(3) Der Rechenschaftsbericht soll auch eingehen auf:
- 1.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss
des Haushaltsjahres eingetreten sind,
- 2.
Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde;
zu Grunde liegende Annahmen sind anzugeben.
§ 50
Anlagenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht sind die Anschaffungs- und
Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen sowie die Restbuchwerte des Anlagevermögens
der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge,
die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Abschreibungen darzustellen.
(2) Sofern auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen wurden, sind diese Absetzungen
pro Posten offen auszuweisen.
§ 51
Forderungsübersicht
(1) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen
der Gemeinde nachzuweisen.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende
des Haushaltsjahres, die Forderungen, unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem
Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner
sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen bei jedem Posten anzugeben.
§ 52
Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten
der Gemeinde nachzuweisen.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende
des Haushaltsjahres, die Verbindlichkeiten, unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu
einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(3) Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte
oder ähnliche Rechte gesichert sind, ist unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten
bei jedem Posten zu vermerken.
§ 53
Übersicht über die über
das Ende des Haushaltsjahres
hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen
Die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres
hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen ist wie folgt zu gliedern:
- 1.
Aufwandsermächtigungen,
- 2.
Auszahlungsermächtigungen und
- 3.
Ermächtigungen für die Aufnahme von Krediten für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen.
In der Übersicht sind ferner die aus Verpflichtungsermächtigungen in
den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen
darzustellen.
Abschnitt 8 Gesamtabschluss
§ 54
Bestandteile und Anlagen
(1) Der Gesamtabschluss besteht aus:
- 1.
der Gesamtergebnisrechnung,
- 2.
der Gesamtfinanzrechnung,
- 3.
der Gesamtbilanz,
- 4.
dem Gesamtanhang.
(2) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
- 1.
der Gesamtrechenschaftsbericht,
- 2.
die Gesamtanlagenübersicht,
- 3.
die Gesamtforderungsübersicht,
- 4.
die Gesamtverbindlichkeitenübersicht,
- 5.
der Eigenkapitalspiegel.
§ 55
Allgemeines
(1) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine
Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über
den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit in §
56 Nr. 36 und 37
und § 59 Abs. 4 Nr. 14 und 15
auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der Fassung
des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.
§ 56
Gesamtergebnisrechnung
In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden
Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
- 1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
- 2.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
- 3.
Erträge der sozialen Sicherung,
- 4.
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
- 5.
Privatrechtliche Leistungsentgelte,
- 6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
- 7.
Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen
Erzeugnissen,
- 8.
Andere aktivierte Eigenleistungen,
- 9.
Sonstige laufende Erträge,
- 10.
Summe der laufenden Erträge (Summe der Nummern 1 bis 9),
- 11.
Personalaufwendungen,
- 12.
Versorgungsaufwendungen,
- 13.
Materialaufwand, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
- 14.
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
und auf Sachanlagen,
- 15.
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens,
soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
- 16.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
- 17.
Aufwendungen der sozialen Sicherung,
- 18.
Konzessionsabgabe,
- 19.
Summe der laufenden Aufwendungen (Summe der Nummern 11 bis 19),
- 20.
Summe der laufenden Aufwendungen (Summe der Nummern 11 bis 19),
- 21.
Laufendes Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Saldo
der Nummern 10 und 20),
- 22.
Erträge aus Beteiligungen ohne Erträge aus verbundenen Tochterorganisationen
und aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,
- 23.
Erträge aus verbundenen Tochterorganisationen,
- 24.
Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,
- 25.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
- 26.
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge,
- 27.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens,
- 28.
Aufwendungen aus Verlustübernahme von verbundenen Tochterorganisationen,
- 29.
Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Tochterorganisationen,
- 30.
Zins- und ähnliche Aufwendungen,
- 31.
Finanzergebnis (Summe der Nummern 22 bis 30),
- 32.
Ordentliches Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit
(Summe der Nummern 21 und 31),
- 33.
Außerordentliche Erträge (einschließlich der Erträge
aus der außerordentlichen Auflösung eines passiven Unterschiedsbetrages
aus der Erstkonsolidierung),
- 34.
Außerordentliche Aufwendungen (einschließlich der Aufwendungen
aus der außerordentlichen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts
aus der Erstkonsolidierung),
- 35.
Außerordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 33 und 34),
- 36.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag,
- 37.
Sonstige Steuern,
- 38.
Gesamtergebnis (Summe der Nummern 32 und 35 bis 37),
- 39.
Anderen Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern zustehender Gewinn
(gemäß
§ 307
Absatz 2 des Handelsgesetzbuches),
- 40.
Auf andere Gesellschafter, Träger oder Mitglieder entfallender Verlust
(gemäß
§ 307
Absatz 2 des Handelsgesetzbuches),
- 41.
Gesamtergebnis nach Drittanteilen (Summe der Nummern 38 bis 40).
§ 57
Gesamtfinanzrechnung
Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs-Standard
Nr. 2 (DRS 2) „Kapitalflussrechnung“ vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000
S. 10189), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandards
Nr. 3 vom 29. Juli 2005 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), entsprechende Anwendung.
§ 58
Gesamtbilanz
(1) Die Aktivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt
in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
- 1.
Anlagevermögen:
- 1.1
Immaterielle Vermögensgegenstände:
- 1.1.1
Entgeltlich geworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte
und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
(ohne Investitionszuschüsse);
- 1.1.2
Geleistete Investitionszuschüsse;
- 1.1.3
Geleistete Zuwendungen;
- 1.1.4
Geschäfts- oder Firmenwert;
- 1.1.5
Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände;
- 1.2
Sachanlagen:
- 1.2.1
Wald, Forsten;
- 1.2.2
Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte;
- 1.2.3
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;
- 1.2.4
Infrastrukturvermögen;
- 1.2.5
Bauten auf fremdem Grund und Boden;
- 1.2.6
Kunstgegenstände, Denkmäler;
- 1.2.7
Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge;
- 1.2.8
Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- 1.2.9
Pflanzen und Tiere;
- 1.2.10
Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen,
Anlagen im Bau;
- 1.3
Finanzanlagen:
- 1.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
- 1.3.2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- 1.3.3
Beteiligungen;
- 1.3.4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
- 1.3.5
Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände,
Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
- 1.3.6
Ausleihungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung,
Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale
Stiftungen;
- 1.3.7
Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens;
- 1.3.8
Anteilige Rücklagen der Versorgungskassen zur Abdeckung
von Pensionsverpflichtungen;
- 1.3.9
Sonstige Ausleihungen;
- 2.
Umlaufvermögen:
- 2.1
Vorräte:
- 2.1.1
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
- 2.1.2
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
- 2.1.3
Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren;
- 2.1.4
Geleistete Anzahlungen auf Vorräte;
- 2.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
- 2.2.1
Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus
Transferleistungen;
- 2.2.2
Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
- 2.2.3
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- 2.2.4
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
- 2.2.5
Forderungen gegen Sondervermögen mit Sonderrechnung,
Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale
Stiftungen;
- 2.2.6
Forderungen gegen Gesellschafter, Träger oder Mitglieder;
- 2.2.7
Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;
- 2.2.7.1
Forderungen aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;
- 2.2.7.2
Sonstige Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen
Bereich;
- 2.2.8
Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht;
- 2.2.9
Sonstige Vermögensgegenstände;
- 2.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens:
- 2.3.1
Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens;
- 2.4
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank,
Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks;
- 3.
Ausgleichsposten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht:
- 3.1
Ausgleichsposten aus Darlehensförderung;
- 3.2
Ausgleichsposten aus Eigenmittelförderung;
- 4.
Rechnungsabgrenzungsposten:
- 4.1
Disagio;
- 4.2
Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten;
- 5.
Aktive latente Steuern;
- 6.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(2) Die Passivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt
in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
- 1.
Eigenkapital:
- 1.1
Gezeichnetes Kapital;
- 1.2
Kapitalrücklagen:
- 1.2.1
Zweckgebundene Kapitalrücklagen;
- 1.2.2
Sonstige Kapitalrücklagen;
- 1.3
Gewinnrücklagen:
- 1.3.1
Gesetzliche Rücklage;
- 1.3.2
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder
mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
- 1.3.3
Satzungsmäßige Rücklagen;
- 1.3.4
Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich;
- 1.3.5
Sonstige zweckgebundene Gewinnrücklagen;
- 1.3.6
Sonstige Gewinnrücklagen;
- 1.4
Gesamtergebnisvortrag;
- 1.5
Gesamtergebnis;
- 1.6
Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter, Träger oder
Mitglieder;
- 1.7
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag;
- 2.
Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung;
- 3.
Sonderposten:
- 3.1
Sonderposten zum Anlagevermögen:
- 3.1.1
Sonderposten aus Zuwendungen;
- 3.1.2
Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten;
- 3.1.3
Sonderposten aus Anzahlungen;
- 3.2
Sonderposten für den Gebührenausgleich;
- 3.3
Sonderposten mit Rücklageanteil;
- 3.4
Sonstige Sonderposten;
- 4.
Rückstellungen:
- 4.1
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
- 4.2
Steuerrückstellungen;
- 4.3
Sonstige Rückstellungen;
- 5.
Verbindlichkeiten:
- 5.1
Anleihen;
- 5.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen;
- 5.3
Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich
gleichkommen;
- 5.4
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
- 5.5
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
- 5.6
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung
eigener Wechsel;
- 5.7
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen;
- 5.8
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- 5.9
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
- 5.10
Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen mit
Sonderrechnung, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen
kommunalen Stiftungen;
- 5.11
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, Trägern
oder Mitgliedern;
- 5.12
Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen
Bereich;
- 5.12.1
Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;
- 5.12.2
Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen
öffentlichen Bereich;
- 5.13
Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht;
- 5.14
Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen
der sozialen Sicherheit;
- 6.
Rechnungsabgrenzungsposten:
- 6.1
Grabnutzungsentgelte;
- 6.2
Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte;
- 6.3
Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten.
- 7.
Passive latente Steuern
§ 59
Gesamtanhang
(1) Im Gesamtanhang sind die angewandten Bilanzierungs-,
Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass
ein sachverständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann. Ferner sind
in den Gesamtanhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der
Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtfinanzrechnung und der Gesamtbilanz vorgeschrieben
sind.
(2) Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs-
und Konsolidierungsmethoden sowie von den einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
im Gesamtabschluss sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Lage
der Gemeinde ist gesondert darzustellen.
(3) Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen
und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.
(4) Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:
- 1.
zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises,
- 2.
zur Nichteinbeziehung von Tochterorganisationen in den Gesamtabschluss;
die Tochterorganisationen sind zu benennen und die Nichteinbeziehung zu begründen,
- 3.
zu Trägerschaften bei Sparkassen,
- 4.
zu den Grundlagen für die Umrechnung in Euro, sofern der Gesamtabschluss
Posten enthält, denen Beträge zu Grunde liegen, die auf fremde Währung
lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
- 5.
über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
- 6.
zu Rückstellungen, die in der Gesamtbilanz unter dem Posten „Sonstige
Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang
erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu
erläutern,
- 7.
zu Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen
Geschäften,
- 8.
zu dem Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse,
die nicht in der Gesamtbilanz erscheinen; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen,
die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind, sind gesondert anzugeben,
- 9.
zu Art und Umfang der Finanzinstrumente, mit dem beizulegenden Wert der
Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter
Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts
und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist, für jede Kategorie
der derivativen Finanzinstrumente, zur durchschnittlichen Zahl der Beamten sowie
der Arbeitnehmer im Haushaltsjahr,
- 10.
zu wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen,
- 11.
zu latenten Steuern,
- 12.
über die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,
- 13.
zur Gesamtfinanzrechnung:
- a)
die Definition
des Finanzmittelfonds,
- b)
die Auswirkungen der Änderungen der Definition des Finanzmittelfonds
auf die Anfangs- und Endbestände sowie die Zahlungsströme der Vorperiode,
- c)
die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, gegebenenfalls einschließlich
einer rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten, soweit der
Finanzmittelfonds nicht dem Bilanzposten „Kassenbestand, Bundesbankguthaben,
Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und
Schecks“ entspricht,
- d)
die bedeutenden zahlungsunwirksamen Investitions- und Finanzierungsvorgänge
und Geschäftsvorfälle,
- e)
die Angaben zum Erwerb und zum Verkauf von Tochterorganisationen und sonstigen
Geschäftseinheiten, insbesondere:
- aa)
der Gesamtbetrag
aller Kauf- und Verkaufspreise,
- bb)
der Gesamtbetrag der Kaufpreisanteile und der Verkaufspreisanteile,
die Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente sind,
- cc)
der Gesamtbetrag aller mit der Tochterorganisation oder
der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen und aller verkauften Anteile an Zahlungsmitteln
und Zahlungsmitteläquivalenten,
- dd)
die Beträge der mit der Tochterorganisation oder
der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen oder verkauften Bestände an anderen
Vermögensgegenständen und Schulden, gegliedert nach Hauptposten,
- f)
die Bestände des Finanzmittelfonds, die Verfügungsbeschränkungen
unterliegen,
- 14.
zu Tochterorganisationen, die entsprechend den
§§ 311
und
312
des Handelsgesetzbuches
in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind (assoziierte Tochterorganisationen):
- a)
der Name und
der Sitz jeder assoziierten Tochterorganisation sowie die jeweiligen Anteile am Kapital
und an den Stimmrechten,
- b)
der Name und Sitz der assoziierten Tochterorganisationen, die wegen Unwesentlichkeit
nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden,
- c)
die von jeder assoziierten Tochterorganisation angewandten Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden,
- d)
die finanziellen Verpflichtungen, die aus Haftungen gegenüber assoziierten
Tochterorganisationen oder aufgrund einer Vereinbarung mit assoziierten Tochterorganisationen
gegenüber Dritten bestehen,
- e)
jeweils die Summe der Geschäfts- und Firmenwerte sowie der negativen
Unterschiedsbeträge aller assoziierten Tochterorganisationen,
- f)
die Summe der negativen, fortgeschriebenen Beteiligungswerte,
- g)
für die wesentlichen assoziierten Tochterorganisationen jeweils eine
zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung; die Angaben nach den Buchstaben a und
b können entfallen, wenn diese im Beteiligungsbericht gemacht werden,
- 15.
zur erstmaligen Einbeziehung von Tochterorganisationen entsprechend den
§§ 311
und
312
des Handelsgesetzbuches
:
- a)
der Name und
der Sitz der Tochterorganisation sowie der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten,
- b)
der Stichtag der erstmaligen Einbeziehung in den Gesamtabschluss,
- c)
die Höhe der Anschaffungskosten, der Unterschiedsbetrag zwischen den
Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital der Tochterorganisation sowie
der Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts oder des negativen Unterschiedsbetrages,
- d)
die Abschreibungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie die Begründung
einer Abschreibungsdauer von mehr als 20 Jahren,
- e)
die Abschreibungsmethode für den Geschäfts- oder Firmenwert sowie
die Begründung, wenn eine andere als die lineare Abschreibung gewählt wird.
(5) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 4 können
unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz-
und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 60
Gesamtrechenschaftsbericht
(1) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf
und die Lage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen
Tochterorganisationen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und dem Umfang und der
Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufes
und der Lage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit
bedeutsamen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss
ausgewiesenen Beträge und gemachten Angaben zu erläutern. Ferner ist die
voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken aufzuzeigen,
zu beurteilen und zu erläutern. Zu Grunde liegende Annahmen sind anzugeben.
(2) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind ferner darzustellen:
- a)
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss
der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,
- b)
der Bereich Forschung und Entwicklung der Gemeinde und der konsolidierten
Tochterorganisationen.
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 61
Muster
Zur Vergleichbarkeit der Haushalte und der Jahresabschlüsse
sind die Muster zu beachten, die das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift
für verbindlich erklärt, insbesondere für:
- 1.
Haushaltssatzung und Nachtragshaushaltssatzung,
- 2.
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich
fällig werdenden Auszahlungen,
- 3.
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten
und Rückstellungen,
- 4.
Investitionsübersicht, Investitionsprogramm,
- 5.
Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit,
- 6.
Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung, Gesamtergebnisrechnung, Übersicht
über Erträge und Aufwendungen,
- 7.
Finanzhaushalt und Finanzrechnung, Gesamtfinanzrechnung,
- 8.
Teilhaushalte und Teilrechnungen,
- 9.
Übersichten über die Teilhaushalte und die einem Teilhaushalt
zugeordneten Produkte sowie die Darstellung der wesentlichen Produkte,
- 10.
Übersichten über die produktbezogenen Finanzdaten,
- 11.
Bilanz und Gesamtbilanz,
- 12.
Anhang und Gesamtanhang,
- 13.
Rechenschaftsbericht und Gesamtrechenschaftsbericht,
- 14.
Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht,
Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden
Haushaltsermächtigungen.
§ 62
Landkreise, Ämter, Zweckverbände
Diese Verordnung gilt für die Landkreise, Ämter
und Zweckverbände entsprechend.
§ 63
Evaluierungsklausel
Die Regelungen dieser Verordnung werden zum 30. Juni 2016
durch das Innenministerium unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände überprüft.
Das Innenministerium unterrichtet die Landesregierung über das Ergebnis der
Überprüfung, insbesondere über den möglichen Änderungsbedarf,
auch unter den Gesichtspunkten der Deregulierung.
§ 64
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in
Kraft.
Schwerin, den 25. Februar 2008
Der Innenminister
Lorenz Caffier
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