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2221-3 Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 Vom 3. Mai 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 559
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche unterzeichneten
Vertrag wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Vertrag*
nach seinem Artikel 28
in Kraft tritt, ist durch den Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben. | * | Der Vertrag hat die Gl. Nr. 2221 - 4. |
§ 2
(Änderungsanweisungen)
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 2
am Tage nach der Verkündung in Kraft. §
2
tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 3. Mai 1994
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
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