2221-3

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern
und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994

Vom 3. Mai 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 559



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche unterzeichneten Vertrag wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Vertrag* nach seinem Artikel 28 in Kraft tritt, ist durch den Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.

*

Der Vertrag hat die Gl. Nr. 2221 - 4.

§ 2

(Änderungsanweisungen)

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag in Kraft tritt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 3. Mai 1994

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite