2013-1-63

Gebührenverordnung für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
(Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnung - FHBenGebVO M-V)*

Vom 29. März 1999

* Titel geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2001

Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 250



Änderungen

1.

geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 634), in Kraft am 1. Januar 2002

Aufgrund der §§ 23 , 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Gegenstand der Gebühren, Benutzer

(1) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (Fachhochschule) erhebt Benutzungsgebühren nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Mit der Benutzungsgebühr sind die in § 10 Verwaltungskostengesetz benannten Auslagen abgegolten.

(2) Benutzer ist:

a)

der jeweils entsendende Dienstherr oder jede andere entsendende natürliche oder juristische Person, die ihre Mitarbeiter durch die Fachhochschule ausbilden, fortbilden, prüfen oder unterbringen läßt,

b)

diejenige natürliche oder juristische Person, die einen Antrag auf Unterbringung oder Raumnutzung stellt, soweit diese Unterbringung im Zusammenhang mit einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme steht,

c)

diejenige natürliche oder juristische Person, die eine sonstige Dienstleistung der Fachhochschule in Anspruch nimmt.

(3) Sofern Dienststellen der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern Benutzer nach Absatz 2 sind, werden Gebühren nach Absatz 1 nicht erhoben.

§ 2

Entstehung der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, im übrigen mit Beginn der jeweiligen Maßnahme, Nutzung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung.

(2) Beginnt oder endet ein Ausbildungsabschnitt, für den Gebühren nach Tarifstelle 1 erhoben werden, vor Ablauf eines vollen Monats, so entsteht für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der monatlichen Gebührenschuld.

(3) Erstreckt sich eine Maßnahme, für die Gebühren nach Tarifstelle 1 oder 2 erhoben werden, in folgende Haushaltsjahre, so entstehen die anteiligen Gebühren für das jeweilige neue Haushaltsjahr erst mit dessen Beginn.

(4) Werden Teilnehmer, für die Gebühren nach Tarifstelle 2 erhoben werden, nach der Zusage, aber vor Beginn einer Maßnahme abgemeldet, so entsteht die Hälfte der Gebührenschuld. Bei Nichtteilnahme ohne Abmeldung entsteht die volle Gebührenschuld.

(5) Beginnt oder endet eine Unterbringung, für die Gebühren nach Tarifstelle 4 erhoben werden, im Laufe eines Monats, so entsteht für die Unterbringung, deren Gesamtdauer einen Monat

a)

überschreitet, für jede Übernachtung ein Dreißigstel der monatlichen Gebührenschuld,

b)

unterschreitet, für die erste Übernachtung ein Zehntel und für jede weitere Übernachtung ein Dreißigstel der monatlichen Gebührenschuld.

§ 3

Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühren werden, mit Ausnahme der Gebühr nach Tarifstelle 4, wenn die Unterbringung länger als einen Monat dauert, mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides sofort fällig. Gebühren nach Tarifstelle 4 für eine Unterbringung, die länger als einen Monat dauert, werden am zehnten Kalendertag eines jeden Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Gebührenanpassung

Eine Anpassung der Gebührensätze erfolgt bei maßgeblichen Änderungen der Kalkulationsgrundlagen. Die Gebührensätze sollen mindestens jährlich überprüft werden.

§ 5

Abbruch der Inanspruchnahme, Erstattung der Gebühren

Wird eine Inanspruchnahme, für die Gebühren nach Tarifstellen 1 bis 4 entstanden sind, durch einen Teilnehmer aus einem von ihm oder von dem ihn entsendenden Dienstherrn oder von der ihn entsendenden Stelle zu vertretenden Umstand (Krankheit, Urlaub, Dienstbefreiung) abgebrochen oder unterbrochen, findet eine Gebührenerstattung nicht statt.

§ 6

Ermäßigung und Erlaß

(1) Die Fachhochschule gewährt bei Tarifstelle 1 und 3 für Landkreise, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Ermäßigung von 35 vom Hundert.

(2) Die Fachhochschule kann im Einzelfall auf Antrag eine Ermäßigung oder den Erlaß der Gebühren der Tarifstellen 4 - 6 gewähren, wenn deren Erhebung nachweislich eine erhebliche Härte für den Gebührenschuldner bedeuten würde. Der Nachweis ist schriftlich zu erbringen.

(3) Aus Gründen eines erheblichen Landesinteresses an der Durchführung einer Veranstaltung können Gebühren nach Tarifstelle 5 ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

(4) Über die Ermäßigung oder den Erlaß nach Absatz 2 und 3 entscheidet der Direktor der Fachhochschule.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. April 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 32) außer Kraft.

Schwerin, den 29. März 1999

Der Innenminister
Dr. Gottfried Timm

Anlage

*

Gebührentarif

 

 

 

Gegenstand

 

Tarifstelle

 

________________________________________

 

___________

 

Ausbildungsgebühren

 

1

 

Fortbildungsgebühren

 

2

 

Prüfungsgebühren

 

3

 

Unterkunftsgebühren

 

4

 

Raumnutzungsgebühren

 

5

 

Gebühr für den Einsatz von Mitarbeitern/Dienstleistungsgebühren

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

______

__________________________________________

 

___________

 

Tarif-

Gegenstand

 

Gebühr

 

stelle

 

 

in EUR

 

_____

__________________________________

 

___________

 

1.

Ausbildungsgebühren:

 

 

 

 

- für jeden Ausbildungsmonat pro Teilnehmer -

 

 

 

1.1

Allgemeine Verwaltung -gehobener Dienst (FH 1)

 

538,50

 

1.2

Allgemeine Verwaltung -mittlerer Dienst (AI)

 

440,50

 

1.3

Verwaltungsfachangestellte

 

306,00

 

 

 

 

 

 

2.

Fortbildungsgebühren:

 

 

 

2.1

für einen A I-Lehrgang pro Teilnehmer

 

1.104,00

 

2.2

für einen A II-Lehrgang pro Teilnehmer

 

1.505,00

 

2.3

für einen Lehrgang zum Verwaltungsfachwirt

 

2.963,00

 

2.4

für einen Brückenkurs zum Verwaltungsfachwirt

 

690,00

 

2.5

für einen AdA-Lehrgang pro Tag und Teilnehmer

 

47,50

 

2.6

für Seminare der punktuellen Fortbildung,

 

 

 

 

für Lehrgänge und Fachtagungen

 

 

 

 

nach Höhe des Aufwandes pro Tag und Teilnehmer

 

10,00 bis 196,50

 

2.7

Gebühren für Sonderveranstaltungen nach Höhe des Aufwandes pro Tag und Teilnehmer

 

25,50 bis
567,50

 

 

 

 

 

Anmerkung zu den Tarifstellen 2.6 und 2.7:

 

 

 

 

Die Gebühren sind im Einzelfall festzusetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Prüfungsgebühren:

 

 

 

3.1

Allgemeine Verwaltung -gehobener Dienst (FH 1)

 

 

 

3.1.1

Schriftliche Prüfung

 

1.079,50

 

3.1.2

Mündliche Prüfung

 

163,00

 

3.2

Allgemeine Verwaltung -mittlerer Dienst (AI)

 

 

 

3.2.1

Schriftliche Prüfung

 

678,50

 

3.2.2

Mündliche Prüfung

 

110,50

 

3.3

Verwaltungsfachangestellte

 

 

 

3.3.1

Zwischenprüfung

 

181,50

 

3.3.2

Schriftliche Prüfung

 

245,00

 

3.3.3

Mündliche Prüfung

 

34,00

 

3.4

A I-Lehrgang

 

 

 

3.4.1

Schriftliche Prüfung

 

175,50

 

3.4.2

Mündliche Prüfung

 

47,00

 

3.5

A II-Lehrgang

 

 

 

3.5.1

Schriftliche Prüfung

 

264,50

 

3.5.2

Mündliche Prüfung

 

55,00

 

3.6

AdA-Lehrgang

 

 

 

3.6.1

Schriftliche Prüfung

 

64,00

 

3.6.2

Mündliche Prüfung

 

21,00

 

3.7

Verwaltungsfachwirt

 

 

 

3.7.1

Schriftliche Prüfung

 

265,50

 

3.7.2

Mündliche Prüfung

 

50,50

 

3.8

Brückenkurs

 

 

 

3.8.1

Schriftliche Prüfung

 

106,00

 

 

Anmerkung zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.8:

 

 

 

 

Für Wiederholungsprüfungen entsteht die volle

 

 

 

 

Gebührenpflicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Unterkunftsgebühren:

 

 

 

 

- je nach Raumgröße und Ausstattung -

 

 

 

4.1

Zweibettzimmer pro Person und Monat

 

64,50 bis
136,50

 

4.2

Einbettzimmer pro Person und Monat

 

91,00 bis
227,00

 

4.3

Gästezweibettzimmer pro Person

 

 

 

4.3.1

für die erste Übernachtung

 

12,50 bis
16,50

 

4.3.2

und für jede weitere Übernachtung

 

3,00 bis
5,00

 

4.4

Gästeeinbettzimmer

 

 

 

4.4.1

pro Person für die erste Übernachtung

 

15,50 bis 22,00

 

4.4.2

und für jede weitere Übernachtung

 

4,50 bis 11,50

 

 

Anmerkung zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.4:

 

 

 

 

Die Unterkunftsgebühren sind im Einzelfall

 

 

 

 

festzusetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Raumnutzungsgebühren:

 

 

 

 

- für jeden Nutzungstag -

 

 

 

5.1

Hörsäle

 

 

 

5.1.1

- Raum Nr. 026 mit 80 Plätzen

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

16,00

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

31,50

 

 

ganztägig

 

47,50

 

5.1.2

- Raum Nr. 216 mit 220 Plätzen

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

26,00

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

52,00

 

 

ganztägig

 

78,00

 

5.1.3

- Raum Nr. 184 mit 330 Plätzen

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

32,00

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

65,00

 

 

ganztägig

 

97,00

 

5.2

Seminarräume

 

 

 

5.2.1

- 20 Plätze

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

14,00

 

 

mehr als 3 - 6 Stunden

 

27,00

 

 

ganztägig

 

41,00

 

5.2.2

- 24 bis 28 Plätze

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

17,00

 

 

mehr als 3 - 6 Stunden

 

34,00

 

 

ganztägig

 

50,50

 

5.2.3

- 30 Plätze

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

19,50

 

 

mehr als 3 - 6 Stunden

 

39,00

 

 

ganztägig

 

58,50

 

5.2.4

- 36 Plätze

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

24,00

 

 

mehr als 3 - 6 Stunden

 

48,00

 

 

ganztägig

 

72,00

 

5.2.5

- 40 Plätze

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

25,50

 

 

mehr als 3 - 6 Stunden

 

51,50

 

 

ganztägig

 

77,00

 

5.2.6

- 54 Plätze

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

29,50

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

59,00

 

 

ganztägig

 

88,50

 

5.3

PC-Kabinette

 

 

 

5.3.1

- 12 + 1 Plätze/Standardsoftware

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

32,00

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

64,50

 

 

ganztägig

 

96,50

 

5.3.2

- 28 + 2 Plätze/Standardsoftware

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

68,00

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

136,00

 

 

ganztägig

 

204,00

 

5.4

Medienräume

 

 

 

5.4.1

- 1-023 (24 Plätze)

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

16,50

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

32,50

 

 

ganztägig

 

49,00

 

5.4.2

- 1-022 (26 Plätze)

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

17,50

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

34,50

 

 

ganztägig

 

51,50

 

5.4.3

- 1-030 (28 Plätze)

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

20,00

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

40,50

 

 

ganztägig

 

60,50

 

5.5

Festsaal

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

297,00

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

593,50

 

 

ganztägig

 

890,50

 

5.6

Raum 1-128

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

97,50

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

195,50

 

 

ganztägig

 

293,00

 

5.7

Konferenzzimmer

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

66,00

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

132,50

 

 

ganztägig

 

198,50

 

5.8

Senatszimmer

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

18,50

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

37,00

 

 

ganztägig

 

55,00

 

5.9

Mensa

 

 

 

5.9.1

- Mensa (ganz)

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

131,50

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

262,50

 

 

ganztägig

 

393,50

 

5.9.2

- Studentenmensa

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

75,00

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

150,00

 

 

ganztägig

 

225,00

 

5.9.3

- Mitarbeitermensa

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

36,00

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

71,00

 

 

ganztägig

 

107,00

 

5.9.4

- Erweiterungsraum

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

24,00

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

47,50

 

 

ganztägig

 

71,50

 

5.10

Raum 1-202

 

 

 

 

bis zu 3 Stunden

 

61,00

 

 

mehr als 3 bis zu 6 Stunden

 

121,50

 

 

ganztägig

 

182,50

 

 

 

 

 

 

6.

Gebühren für den Einsatz von Mitarbeitern

 

 

 

6.1

Betreuung außerhalb der Dienstzeiten der

 

 

 

 

Fachhochschule, die mit der Raumnutzung

 

 

 

 

in Verbindung steht, pro Stunde

 

 

 

6.1.1

durch Hausmeister

 

27,00

 

6.1.2

durch technischen Mitarbeiter

 

39,00

 

6.2

Bibliotheksbenutzung durch private Nutzer,

 

 

 

 

Recherche und Ausleihe durch

 

 

 

 

Bibliotheksmitarbeiter, pro Stunde

 

39,00

 

*

Anlage (Gebührentarif) neu gefasst durch Verordnung vom 14. Dezember 2001.