793-3-2

Verordnung über die Fischereischeinprüfung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
(Fischereischeinprüfungsverordnung - FSchPrVO M-V)

Vom 11. August 2005

Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 416

Geltungsbeginn: 17.7.2010, Geltungsende: 31.8.2015



Änderungen

1.

§§ 1, 12 geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 360)

Aufgrund des § 8 Abs. 3 und des § 10 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:

§ 1

Prüfungsbehörden

Zuständig für die Durchführung der Fischereischeinprüfung (Prüfung) sind die Amtsvorsteher der Ämter und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden (Prüfungsbehörden).

§ 2

Bekanntmachung, Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Prüfungstermine sind spätestens einen Monat zuvor in geeigneter Weise bekannt zu machen und auf Verlangen der oberen Fischereibehörde vorher mitzuteilen.

(2) Die Prüflinge haben sich spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde, bei der sie die Prüfung ablegen wollen, zur Prüfung anzumelden. Zu Prüfungsbeginn müssen vorliegen:

1.

Vor- und Familienname des Prüflings,

2.

das Geburtsdatum und der Geburtsort,

3.

die Anschrift des Hauptwohnsitzes,

4.

die Unterschrift des Antragstellers sowie

5.

bei einem minderjährigen Antragsteller die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.

§ 3

Prüfungsgegenstand

Die Prüfung erstreckt sich auf:

1.

Allgemeine Fischkunde (Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten),

2.

besondere Fischkunde (Unterscheidung und Lebensweise der heimischen Fischarten),

3.

Gerätekunde (erlaubte und verbotene Fanggeräte und -methoden, praktische Handhabung der Fanggeräte),

4.

Gewässerkunde (Gewässertypen, Fischregionen, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen) sowie

5.

Rechtskunde (Grundzüge des Landesfischerei-, Naturschutz-, Tierschutz- und Umweltrechts sowie des fischereispezifischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, Behandlung gefangener Fische).

§ 4

Prüfungsgebühr

Für die Durchführung der Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses wird eine Prüfungsgebühr erhoben.

§ 5

Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird von einem fachlich qualifizierten Bediensteten der Prüfungsbehörde allein oder gemeinsam mit einem durch die Prüfungsbehörde bestellten Prüfer durchgeführt. Dieser Prüfer muss Inhaber eines Fischereischeins sowie ein von der oberen Fischereibehörde bestellter Fischereiaufseher sein. Die Prüfer sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die Prüfung dauert 90 Minuten. Sie erfolgt mittels eines von der oberen Fischereibehörde erstellten Fragebogens, auf dem die unter mehreren zur Auswahl stehenden Antworten für richtig erachtete durch Ankreuzen zu kennzeichnen ist (Prüfungsbogen).

(3) Die Prüfungsbögen enthalten jeweils zwölf Fragen aus den in § 3 aufgeführten Sachgebieten.

(4) Die Prüfungsbehörde kann für lesebehinderte Prüflinge gesonderte Prüfungstermine festlegen, bei denen diesen die Fragestellungen sowie die Antwortmöglichkeiten durch eine betreuende Person vorgelesen werden. Die Prüfer stellten sicher, dass dem Prüfling darüber hinaus keinerlei weitere Hilfestellung gegeben wird. Die Behinderung des Prüflings ist gegenüber der Prüfungsbehörde amtsärztlich nachzuweisen.

(5) Beherrscht der Prüfling die deutsche Sprache nicht, kann die Prüfungsbehörde im Einzelfall einen amtlich bestellten Dolmetscher hinzuziehen. Die Prüfer stellten sicher, dass vom Dolmetscher außer der Übersetzung der Fragen und Antwortmöglichkeiten keinerlei weitere Hilfestellung gegeben wird.

§ 6

Ausschluss von der Prüfung

(1) Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie sonstige Täuschungsversuche haben den sofortigen Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Im Übrigen kann der Prüfer einen Prüfling, der schuldhaft gegen die Ordnung verstößt, von der Prüfung ausschließen.

(2) Bei Ausschluss des Prüflings gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über die Folgen eines Täuschungsversuches zu belehren.

§ 7

Prüfungsniederschrift

Der Prüfer fertigt eine von ihm zu unterzeichnende Prüfungsniederschrift an. Diese enthält:

1.

den Namen des Prüfers,

2.

die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,

3.

die gemäß § 6 Abs. 3 erfolgte Belehrung,

4.

Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 einschließlich des ihnen zu Grunde liegenden Sachverhaltes,

5.

sonstige besondere Vorkommnisse.

§ 8

Prüfungsauswertung, Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

(1) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens sechs Fragen je Sachgebiet und insgesamt mindestens 45 Fragen richtig beantwortet hat.

(2) Der Prüfer vermerkt die Anzahl der richtigen Antworten auf dem Prüfungsbogen und stellt auf diesem das Prüfungsergebnis mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ fest.

(3) Die Prüfungsbehörde stellt den Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage aus. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Prüfungsbehörde hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 9

Akteneinsicht

Der Prüfling kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Prüfungsbehörde Einsicht in die Prüfungsunterlagen verlangen. Bei der Einsichtnahme ist der Prüfling zu beaufsichtigen.

§ 10

Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Jede Wiederholung stellt eine eigenständige Prüfung dar.

§ 11

Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und
des Fischereischeinprüfungsregisters

(1) Die Prüfungsbehörde bewahrt die Prüfungsunterlagen zehn Jahre lang auf und führt ein Prüfungsregister.

(2) Die Prüfungsbehörden haben der oberen Fischereibehörde bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen des vorangegangenen Jahres mitzuteilen.

§ 12

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2015 außer Kraft.

Schwerin, den 11. August 2005

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus

Anlage

(zu § 8 Abs. 3)

Abbildung