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793-3-2 Verordnung über die Fischereischeinprüfung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Fischereischeinprüfungsverordnung - FSchPrVO M-V) Vom 11. August 2005 Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 416
Geltungsbeginn: 17.7.2010, Geltungsende: 31.8.2015
Änderungen
- 1.
§§ 1, 12 geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 360)
Aufgrund des
§ 8 Abs. 3
und des
§ 10 Abs. 2
des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:
§ 1
Prüfungsbehörden
Zuständig für die Durchführung der Fischereischeinprüfung
(Prüfung) sind die Amtsvorsteher der Ämter und Bürgermeister der amtsfreien
Gemeinden (Prüfungsbehörden).
§ 2
Bekanntmachung, Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Prüfungstermine sind spätestens einen Monat
zuvor in geeigneter Weise bekannt zu machen und auf Verlangen der oberen Fischereibehörde
vorher mitzuteilen.
(2) Die Prüflinge haben sich spätestens eine Woche
vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde, bei der sie die Prüfung
ablegen wollen, zur Prüfung anzumelden. Zu Prüfungsbeginn müssen vorliegen:
- 1.
Vor- und Familienname des Prüflings,
- 2.
das Geburtsdatum und der Geburtsort,
- 3.
die Anschrift des Hauptwohnsitzes,
- 4.
die Unterschrift des Antragstellers sowie
- 5.
bei einem minderjährigen Antragsteller die Einverständniserklärung
des gesetzlichen Vertreters.
§ 3
Prüfungsgegenstand
Die Prüfung erstreckt sich auf:
- 1.
Allgemeine Fischkunde (Bau des Fischkörpers, Bau und
Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten),
- 2.
besondere Fischkunde (Unterscheidung und Lebensweise der heimischen Fischarten),
- 3.
Gerätekunde (erlaubte und verbotene Fanggeräte und -methoden,
praktische Handhabung der Fanggeräte),
- 4.
Gewässerkunde (Gewässertypen, Fischregionen, Gewässerpflege,
Gewässerverunreinigungen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege,
Besatzmaßnahmen) sowie
- 5.
Rechtskunde (Grundzüge des Landesfischerei-,
Naturschutz-, Tierschutz- und Umweltrechts sowie des fischereispezifischen Straf-
und Ordnungswidrigkeitenrechts, Behandlung gefangener Fische).
§ 4
Prüfungsgebühr
Für die Durchführung der Prüfung einschließlich
der Erteilung des Prüfungszeugnisses wird eine Prüfungsgebühr erhoben.
§ 5
Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird von
einem fachlich qualifizierten Bediensteten der Prüfungsbehörde allein oder
gemeinsam mit einem durch die Prüfungsbehörde bestellten Prüfer durchgeführt.
Dieser Prüfer muss Inhaber eines Fischereischeins sowie ein von der oberen Fischereibehörde
bestellter Fischereiaufseher sein. Die Prüfer sind zur unparteiischen und gewissenhaften
Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Prüfung dauert 90 Minuten. Sie erfolgt mittels
eines von der oberen Fischereibehörde erstellten Fragebogens, auf dem die unter
mehreren zur Auswahl stehenden Antworten für richtig erachtete durch Ankreuzen
zu kennzeichnen ist (Prüfungsbogen).
(3) Die Prüfungsbögen enthalten jeweils zwölf
Fragen aus den in § 3
aufgeführten Sachgebieten.
(4) Die Prüfungsbehörde kann für lesebehinderte
Prüflinge gesonderte Prüfungstermine festlegen, bei denen diesen die Fragestellungen
sowie die Antwortmöglichkeiten durch eine betreuende Person vorgelesen werden.
Die Prüfer stellten sicher, dass dem Prüfling darüber hinaus keinerlei
weitere Hilfestellung gegeben wird. Die Behinderung des Prüflings ist gegenüber
der Prüfungsbehörde amtsärztlich nachzuweisen.
(5) Beherrscht der Prüfling die deutsche Sprache nicht,
kann die Prüfungsbehörde im Einzelfall einen amtlich bestellten Dolmetscher
hinzuziehen. Die Prüfer stellten sicher, dass vom Dolmetscher außer der
Übersetzung der Fragen und Antwortmöglichkeiten keinerlei weitere Hilfestellung
gegeben wird.
§ 6
Ausschluss von der Prüfung
(1) Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie sonstige Täuschungsversuche
haben den sofortigen Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Im Übrigen kann
der Prüfer einen Prüfling, der schuldhaft gegen die Ordnung verstößt,
von der Prüfung ausschließen.
(2) Bei Ausschluss des Prüflings gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über
die Folgen eines Täuschungsversuches zu belehren.
§ 7
Prüfungsniederschrift
Der Prüfer fertigt eine von ihm zu unterzeichnende Prüfungsniederschrift
an. Diese enthält:
- 1.
den Namen des Prüfers,
- 2.
die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,
- 3.
die gemäß §
6 Abs. 3
erfolgte Belehrung,
- 4.
Entscheidungen nach §
6 Abs. 1
einschließlich des ihnen zu Grunde liegenden Sachverhaltes,
- 5.
sonstige besondere Vorkommnisse.
§ 8
Prüfungsauswertung, Prüfungsergebnis
und Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens sechs Fragen
je Sachgebiet und insgesamt mindestens 45 Fragen richtig beantwortet hat.
(2) Der Prüfer vermerkt die Anzahl der richtigen Antworten
auf dem Prüfungsbogen und stellt auf diesem das Prüfungsergebnis mit „bestanden“
oder „nicht bestanden“ fest.
(3) Die Prüfungsbehörde stellt den Prüflingen,
die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der
Anlage
aus. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben,
erhalten von der Prüfungsbehörde hierüber einen schriftlichen Bescheid.
§ 9
Akteneinsicht
Der Prüfling kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses bei der Prüfungsbehörde Einsicht in die Prüfungsunterlagen
verlangen. Bei der Einsichtnahme ist der Prüfling zu beaufsichtigen.
§ 10
Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Jede
Wiederholung stellt eine eigenständige Prüfung dar.
§ 11
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
und
des Fischereischeinprüfungsregisters
(1) Die Prüfungsbehörde bewahrt die Prüfungsunterlagen
zehn Jahre lang auf und führt ein Prüfungsregister.
(2) Die Prüfungsbehörden haben der oberen Fischereibehörde
bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen
Prüfungen des vorangegangenen Jahres mitzuteilen.
§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und
am 31. August 2015 außer Kraft.
Schwerin, den 11. August 2005
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus
Anlage
(zu § 8 Abs. 3)
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