793-3-3

Verordnung über die Erteilung der Fischereischeine und die
Erhebung der Fischereiabgabe
(Fischereischeinverordnung - FSchVO M-V)

Vom 11. August 2005

Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 419

Geltungsbeginn: 14.8.2010, Geltungsende: 31.8.2015



Änderungen

1.

§§ 1, 2, 4 geändert, § 3 neu gefasst, Anlagen 1 und 2 neu gefasst, Anlage 3 neu eingefügt durch Verordnung vom 8. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 425)

Aufgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:

§ 1

Erteilung und Anerkennung von Fischereischeinen

(1) Der Fischereischein wird auf Antrag und nach dem Muster der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist, auf Lebenszeit erteilt. Er ist mit einem Lichtbild aus dem Jahr der Antragstellung zu versehen. Ist die Identität des Ausweisinhabers nicht mehr feststellbar, ist der Fischereischein durch einen neuen zu ersetzen.

(2) Fischereischeine anderer Bundesländer können gegen einen Fischereischein des Landes Mecklenburg-Vorpommern umgetauscht werden, wenn die Anforderungen an die Fischereischeinprüfung eines anderen Bundeslandes mit denen in Mecklenburg-Vorpommern vergleichbar sind.

(3) Der zeitlich befristete Fischereischein wird auf Antrag bei erstmaliger Erteilung im laufenden Kalenderjahr nach dem Muster gemäß der Anlage 2, bei wiederholter Erteilung nach dem Muster gemäß der Anlage 3 ausgegeben; die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieser Verordnung. Mit dem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller, sich die für den Fischfang erforderlichen Kenntnisse anzueignen und diese nach Maßgabe der Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“ anzuwenden. Der zeitlich befristete Fischereischein darf innerhalb eines Kalenderjahres mehrmals für die Dauer von jeweils bis zu 28 aufeinander folgenden Tagen erteilt werden. § 7 Absatz 4 bis 6 des Landesfischereigesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Vordrucke der Fischereischeine nach Absatz 1 und 3 sowie die Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“ sind durch die Erteilungsbehörden gegen Kostenerstattung von der oberen Fischereibehörde zu beziehen.

§ 2

Fischereiabgabe

(1) Die Fischereiabgabe beträgt 6 Euro je angefangenem Kalenderjahr.

(2) Die Fischereiabgabe wird durch die Ausgabe von Abgabemarken erhoben.

(3) Das jährliche Abgabeaufkommen nach Absatz 2 ist nach Abzug des anteiligen Einbehaltes von 0,80 Euro je Fischereiabgabe nach Absatz 1 von den Ausgabebehörden bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Land abzuführen.

(4) Für die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines ist ein Betrag in Höhe von 20,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag beinhaltet

1.

die Verwaltungsgebühren von 7,70 Euro

2.

die Fischereiabgabe von 6 Euro

3.

Entgelte für die Erstellung sowie den Erwerb des Vordruckes und der Broschüre von insgesamt 1,50 Euro sowie

4.

eine gesonderte Abgabe für den Touristenfischereischein von 4,80 Euro.

Für die innerhalb eines Kalenderjahres wiederholte Erteilung eines zeitlich befristeten Fischereischeins ist ein um die Fischereiabgabe und die Kosten für die Broschüre ermäßigter Betrag in Höhe von 13 Euro zu entrichten. Die Ermäßigung wird nur gegen Vorlage eines zu einem früheren Zeitpunkt des laufenden Kalenderjahres auf den Antragsteller ausgestellten zeitlich befristeten Fischereischeins gewährt. Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr nach Satz 2 Nr. 1 abgegolten.

Die Beträge nach den Sätzen 1 und 3 sind abzüglich der Verwaltungsgebühren, der entstandenen Entgelte für den Erwerb der Vordrucke und, im Falle des Satzes 1, der Broschüre sowie des anteiligen Einbehaltes nach Absatz 3 bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Land abzuführen.

§ 3

Zuständige Behörden

(1) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Amtsvorsteher der Ämter, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, sind als örtliche Ordnungsbehörden zuständig für

a)

die Erteilung der Fischereischeine nach § 1 Absatz 1 und 3, soweit in Absatz 2 Buchstabe a und b nichts anderes bestimmt ist; bei der Ausgabe des zeitlich befristeten Fischereischeines nach § 1 Absatz 3 können sich die zuständigen Behörden natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bedienen,

b)

die Entziehung der Fischereischeine nach § 1 Absatz 3, soweit in Absatz 2 Buchstabe d nichts anderes bestimmt ist,

c)

die Ausgabe von Abgabemarken und die Aushändigung der Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“ an den Antragsteller.

Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, so ist die Ordnungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller beabsichtigt, den Fischfang überwiegend auszuüben. Die genannten Behörden erfüllen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die obere Fischereibehörde ist zuständige Behörde für

a)

die Erteilung der Fischereischeine an Berufsfischer nach § 1 Absatz 1 ,

b)

die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeins nach § 1 Absatz 3, soweit dessen Erteilung bei dieser Behörde beantragt wird,

c)

die Entscheidung über die Anerkennung der Fischereischeine anderer Bundesländer nach § 1 Absatz 2 ,

d)

die Entziehung der Fischereischeine nach § 1 Absatz 1 und der Fischereischeine nach § 1 Absatz 3, die von der oberen Fischereibehörde erteilt wurden,

e)

die Herstellung der Vordrucke der Fischereischeine, der Abgabemarken und die Herausgabe der Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“,

f)

die Erhebung der Fischereiabgabe gegen Ausgabe von Abgabemarken nach § 2 Absatz 2 .

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2015 außer Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den zeitlich befristeten Fischereischein vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 254) außer Kraft.

Schwerin, den 11. August 2005

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 1)

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Anlage 2

(zu § 1 Absatz 3)

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Anlage 3

(zu § 1 Absatz 3)

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