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793-3-3 Verordnung über die Erteilung der Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe (Fischereischeinverordnung - FSchVO M-V) Vom 11. August 2005 Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 419
Geltungsbeginn: 14.8.2010, Geltungsende: 31.8.2015
Änderungen
- 1.
§§ 1, 2, 4 geändert, § 3 neu gefasst, Anlagen 1 und 2 neu gefasst, Anlage 3 neu eingefügt durch Verordnung vom 8. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 425)
Aufgrund des
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:
§ 1
Erteilung und Anerkennung von Fischereischeinen
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag und nach dem Muster
der Anlage 1, die Bestandteil
dieser Verordnung ist, auf Lebenszeit erteilt. Er ist mit einem Lichtbild aus dem
Jahr der Antragstellung zu versehen. Ist die Identität des Ausweisinhabers nicht
mehr feststellbar, ist der Fischereischein durch einen neuen zu ersetzen.
(2) Fischereischeine anderer Bundesländer können
gegen einen Fischereischein des Landes Mecklenburg-Vorpommern umgetauscht werden,
wenn die Anforderungen an die Fischereischeinprüfung eines anderen Bundeslandes
mit denen in Mecklenburg-Vorpommern vergleichbar sind.
(3) Der zeitlich befristete Fischereischein wird auf Antrag
bei erstmaliger Erteilung im laufenden Kalenderjahr nach dem Muster gemäß
der Anlage 2, bei wiederholter
Erteilung nach dem Muster gemäß der Anlage 3
ausgegeben; die Anlagen 2
und 3
sind Bestandteil dieser Verordnung. Mit dem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller,
sich die für den Fischfang erforderlichen Kenntnisse anzueignen und diese nach
Maßgabe der Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in
Mecklenburg-Vorpommern“ anzuwenden. Der zeitlich befristete Fischereischein
darf innerhalb eines Kalenderjahres mehrmals für die Dauer von jeweils bis zu
28 aufeinander folgenden Tagen erteilt werden.
§ 7
Absatz 4 bis 6 des Landesfischereigesetzes
findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Vordrucke der Fischereischeine nach Absatz 1 und 3
sowie die Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“
sind durch die Erteilungsbehörden gegen Kostenerstattung von der oberen Fischereibehörde
zu beziehen.
§ 2
Fischereiabgabe
(1) Die Fischereiabgabe beträgt 6 Euro je angefangenem
Kalenderjahr.
(2) Die Fischereiabgabe wird durch die Ausgabe von Abgabemarken
erhoben.
(3) Das jährliche Abgabeaufkommen nach Absatz 2 ist nach
Abzug des anteiligen Einbehaltes von 0,80 Euro je Fischereiabgabe nach Absatz 1 von
den Ausgabebehörden bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Land abzuführen.
(4) Für die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines
ist ein Betrag in Höhe von 20,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag beinhaltet
- 1.
die Verwaltungsgebühren von 7,70 Euro
- 2.
die Fischereiabgabe von 6 Euro
- 3.
Entgelte für die Erstellung sowie den Erwerb des Vordruckes und der
Broschüre von insgesamt 1,50 Euro sowie
- 4.
eine gesonderte Abgabe für den Touristenfischereischein von 4,80 Euro.
Für die innerhalb eines Kalenderjahres wiederholte Erteilung eines zeitlich
befristeten Fischereischeins ist ein um die Fischereiabgabe und die Kosten für
die Broschüre ermäßigter Betrag in Höhe von 13 Euro zu entrichten.
Die Ermäßigung wird nur gegen Vorlage eines zu einem früheren Zeitpunkt
des laufenden Kalenderjahres auf den Antragsteller ausgestellten zeitlich befristeten
Fischereischeins gewährt. Die in
§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Landesverwaltungskostengesetzes
bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr nach Satz 2 Nr. 1 abgegolten.
Die Beträge nach den Sätzen 1 und 3 sind abzüglich der Verwaltungsgebühren,
der entstandenen Entgelte für den Erwerb der Vordrucke und, im Falle des Satzes
1, der Broschüre sowie des anteiligen Einbehaltes nach Absatz 3 bis zum 31.
Januar des Folgejahres an das Land abzuführen.
§ 3
Zuständige Behörden
(1) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Amtsvorsteher
der Ämter, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller
seinen Hauptwohnsitz hat, sind als örtliche Ordnungsbehörden zuständig
für
- a)
die Erteilung der Fischereischeine nach § 1 Absatz 1 und 3, soweit in Absatz 2 Buchstabe a und
b nichts anderes bestimmt ist; bei der Ausgabe des zeitlich befristeten Fischereischeines
nach § 1 Absatz 3
können sich die zuständigen Behörden natürlicher oder juristischer
Personen des Privatrechts bedienen,
- b)
die Entziehung der Fischereischeine nach § 1 Absatz 3, soweit in Absatz 2 Buchstabe d nichts anderes
bestimmt ist,
- c)
die Ausgabe von Abgabemarken und die Aushändigung der Broschüre
„Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“ an
den Antragsteller.
Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, so ist die
Ordnungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich
der Antragsteller beabsichtigt, den Fischfang überwiegend auszuüben. Die
genannten Behörden erfüllen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
(2) Die obere Fischereibehörde ist zuständige Behörde
für
- a)
die Erteilung der Fischereischeine an Berufsfischer nach
§ 1 Absatz 1
,
- b)
die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeins nach § 1 Absatz 3, soweit dessen Erteilung bei dieser Behörde
beantragt wird,
- c)
die Entscheidung über die Anerkennung der Fischereischeine anderer
Bundesländer nach § 1
Absatz 2
,
- d)
die Entziehung der Fischereischeine nach § 1 Absatz 1
und der Fischereischeine nach §
1 Absatz 3, die von der oberen Fischereibehörde erteilt wurden,
- e)
die Herstellung der Vordrucke der Fischereischeine, der Abgabemarken und
die Herausgabe der Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein
in Mecklenburg-Vorpommern“,
- f)
die Erhebung der Fischereiabgabe gegen Ausgabe von Abgabemarken nach § 2 Absatz 2
.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und
am 31. August 2015 außer Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung
über den zeitlich befristeten Fischereischein vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S.
254) außer Kraft.
Schwerin, den 11. August 2005
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 3)
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3)
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