2030-4-61

Verordnung
über die forstliche Ausbildung und Prüfung für den Zugang zur Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Forst - APOForst M-V)

Vom 8. Dezember 2010

Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, S. 791

Geltungsbeginn: 1.1.2011, Geltungsende: 31.12.2015



Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Innenministerium:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Gegenstand und Ziel
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbung
§ 3 Auswahl
§ 4 Einstellung, Rechtsverhältnisse
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 5 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstätten, Ausbilder
§ 6 Dauer der Ausbildung
§ 7 Gliederung der Ausbildung
§ 8 Erfahrungsberichte
§ 9 Beurteilungen
Abschnitt 3
Prüfung
§ 10 Gliederung der Prüfung, Öffentlichkeit
§ 11 Prüfungsausschüsse
§ 12 Zulassung zur Prüfung
§ 13 Prüfungsgebiete
§ 14 Schriftliche Prüfung
§ 15 Mündliche Prüfung
§ 16 Waldprüfung
§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen, Fachnoten, Gesamtnoten
§ 18 Bestehen der Prüfung
§ 19 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Zeugnis, Wirkung der Prüfung
§ 20 Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung und Versäumnissen
§ 21 Prüfungsniederschrift
§ 22 Wiederholung der Prüfung
§ 23 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 24 Akteneinsicht
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Übergangsbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1

Gegenstand und Ziel

(1) Diese Verordnung regelt die forstliche Ausbildung und Prüfung für den Zugang zur Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (forstlicher Vorbereitungsdienst).

(2) Der forstliche Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, eine dem jeweiligen Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes entsprechende Befähigung zur selbstständigen, eigenverantwortlichen und von hoher Fach- und Sozialkompetenz geprägten Aufgabenwahrnehmung zu vermitteln und damit eine vielseitige berufliche Verwendung zu ermöglichen.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbung

(1) Zum forstlichen Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,

2.

das Höchstalter gemäß § 8 Absatz 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565) noch nicht überschritten hat,

3.

die Bildungsvoraussetzungen für die Einstiegsämter innerhalb der Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes wie folgt nachweist:

a)

für das erste Einstiegsamt einen Diplom (FH)- oder Bachelor-Abschluss,

b)

für das zweite Einstiegsamt einen Diplom- oder Master-Abschluss

einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule in einem Studiengang einer forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Fachrichtung. Als Studiengänge forstwirtschaftlicher oder forstwissenschaftlicher Fachrichtung gelten Studiengänge, in denen Fächer mit folgenden Lerninhalten erfolgreich absolviert wurden:

Waldökologie (Bodenkunde und Standortslehre, Waldwachstum, forstliche Botanik, forstliche Zoologie, Klimatologie), Waldbau und Forsteinrichtung, Waldschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, forstliche Betriebswirtschaft und -steuerung, forstliche Arbeitslehre, Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik, Forstnutzung und Holzmarkt, allgemeine und fachbezogene Rechtsgrundlagen, Forstpolitik, forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit, Führung und Kommunikation, Wildbewirtschaftung und Jagd. Dabei muss die jeweilige Ausrichtung des Studienganges auf forstwirtschaftlicher oder forstwissenschaftlicher Grundlage dahingehend erkennbar sein, ob eine Verwendung im gehobenen oder im höheren Leitungs- oder Managementbereich einer öffentlichen Forstverwaltung ermöglicht wird,

4.

im Besitz eines Führerscheins mindestens der Klasse B (Pkw) ist und

5.

die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz erfolgreich abgelegt hat.

(2) Über die Anerkennung der Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 entscheidet die Ausbildungsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Ausbildungsbehörde kann auf den Nachweis gemäß Absatz 1 Nummer 5 verzichten.

(3) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1,

2.

ein unterschriebener Lebenslauf,

3.

ein aktuelles Lichtbild,

4.

Urkunden über etwaige akademische Grade sowie

5.

Zeugnisse über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Abschluss des Studiums und Nachweise über sonstige Qualifikationen.

Die Ausbildungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

§ 3

Auswahl

Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahlentscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach dem Leistungsgrundsatz des § 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung . Über das Ergebnis des Auswahlverfahrens erteilt die Ausbildungsbehörde dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid.

§ 4

Einstellung, Rechtsverhältnisse

(1) Bewerber für den forstlichen Vorbereitungsdienst zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt werden in der Regel zum 1. Oktober, für das zweite Einstiegsamt in der Regel zum 1. Juni eingestellt.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerber auf Anforderung vorzulegen:

1.

eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,

2.

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

3.

ein polizeiliches Führungszeugnis sowie

4.

eine schriftliche Erklärung darüber, dass gegen sie weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

(3) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamtin oder Beamter auf Widerruf in den forstlichen Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes für das erste Einstiegsamt die Dienstbezeichnung „Forstinspektoranwärterin“ oder „Forstinspektoranwärter“, für das zweite Einstiegsamt die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“.

(4) Die Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf erhalten Bezüge und Urlaub nach den Bestimmungen des Beamtenrechts. Der Urlaub ist bis zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes in Anspruch zu nehmen. Eine Abgeltung erfolgt nicht.

Abschnitt 2

Ausbildung

§ 5

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstätten, Ausbilder

(1) Zuständige Ausbildungsbehörde ist die Landesforstanstalt. Ihr obliegt die Organisation und Durchführung der Ausbildung und der Prüfung sowie die Führung der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsakten. Sie kann zu Ausbildungszwecken Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Behörden treffen.

(2) Die Ausbildungsbehörde beauftragt aus ihrer Behörde eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes oder einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten mit der Ausbildungsleitung.

(3) Ausbildungsstätten sind diejenigen Dienst- und Außenstellen, in denen die Ausbildungsabschnitte abgeleistet werden. Ausbilderinnen oder Ausbilder sind die Leiterinnen oder Leiter dieser Dienst- und Außenstellen oder deren damit schriftlich Beauftragte.

§ 6

Dauer der Ausbildung

(1) Der forstliche Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt dauert ein Jahr, für das zweite Einstiegsamt zwei Jahre.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden Zeiten einer Erkrankung, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, einer Elternzeit, Teilzeit oder Beurlaubung angerechnet, soweit sie im ersten Einstiegsamt einen Monat, im zweiten Einstiegsamt zwei Monate nicht übersteigen. Andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsleitung über die Anrechnung.

§ 7

Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung der Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.

Landesforstanstalt, Forstamt

 

 

a)

Revierdienst

fünf Monate

 

b)

Innendienst

zwei Monate

 

Der Ausbildungsabschnitt schließt einen mindestens einwöchigen Dienst in einem Nationalparkamt oder einem Amt für das Biosphärenreservat ein. Die Beamtin oder der Beamte ist in alle Aufgaben (hoheitliche und sonstige behördliche Aufgaben, Dienstleistungen, Schutz und Renaturierung, Umweltbildung und Erholung, Forstbetrieb) des Revierdienstes einzuführen. Während des Innendienstes im Forstamt hat die Beamtin oder der Beamte sich mit den entsprechenden Betriebs- und Verwaltungsabläufen zu befassen. Die Vorschriften dazu sind zu vermitteln.

 

2.

Reisezeit

ein Monat

 

Während der Reisezeit soll die Beamtin oder der Beamte nach einem mit der Ausbildungsleitung abgestimmten Reiseplan forstliche Betriebe und Einrichtungen außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern besuchen und die dortigen Verhältnisse wertend mit denjenigen in Mecklenburg-Vorpommern vergleichen. Die Teilnahme an Fachexkursionen sowie der Besuch ausländischer oder internationaler Fachinstitutionen und -einrichtungen ist möglich.

 

3.

Landesforstanstalt, zentrale Leitung und Betriebsteil „Forstplanung, Versuchswesen und Informationssysteme“

zwei Monate

 

Die Beamtin oder der Beamte soll einen Überblick über die Organisation und den Aufgabenbereich der zentralen Leitung der Landesforstanstalt erhalten und mit deren Dienstgeschäften vertraut gemacht werden. Die Beamtin oder der Beamte ist mit den Grundzügen der in der Landesforstverwaltung praktizierten Verfahren der Forsteinrichtung und der Standortserkundung insoweit vertraut zu machen, dass ein sicherer Umgang mit ihren Ergebnissen gewährleistet und eine spätere vertiefte Einarbeitung möglich ist. In die weiteren Zuständigkeiten und Dienstgeschäfte des Betriebsteils, insbesondere in die angewandten IT-Verfahren sowie die Forschungs- und Monitoringaufgaben, ist die Beamtin oder der Beamte einzuführen.

 

4.

Prüfung

zwei Monate

 

Konsultationen und Lehrgänge sollen auf die Prüfung vorbereiten. Der Beamtin oder dem Beamten ist während dieser Zeit ausreichend Zeit zur selbstständigen Vorbereitung auf die Prüfung zu geben.

 

(2) Die Ausbildung der Forstreferendarinnen und Forstreferendare gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.

Landesforstanstalt, Forstamt

elf Monate

 

Die Beamtin oder der Beamte ist in alle Aufgaben (hoheitliche und sonstige behördliche Aufgaben, Dienstleistungen, Schutz und Renaturierung, Umweltbildung und Erholung, Forstbetrieb) sowohl im Außen- als auch im Innendienst einzuführen. Die Beamtin oder der Beamte hat sich mit allen Fragen der Betriebs- und Verwaltungsführung einschließlich der Mitarbeiterführung zu befassen. Die entsprechenden Vorschriften und Abläufe dazu sind zu vermitteln. Für zwei bis drei Monate soll die Beamtin oder der Beamte den Revierdienst selbstständig und eigenverantwortlich ausüben; die Verantwortung der zuständigen Revierleiterin oder des zuständigen Revierleiters wird dadurch nicht berührt.

 

2.

Reisezeit

zwei Monate

 

Während der Reisezeit soll die Beamtin oder der Beamte nach einem mit der Ausbildungsleitung abgestimmten Reiseplan forstliche Betriebe und Einrichtungen außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern besuchen und die dortigen Verhältnisse wertend mit denen in Mecklenburg-Vorpommern vergleichen. Die Teilnahme an Fachexkursionen sowie der Besuch ausländischer Fachinstitutionen und -einrichtungen sowie Praktika sind möglich. Letztere dürfen insgesamt einen Monat jedoch nicht übersteigen.

 

3.

Landesforstanstalt, zentrale Leitung

zwei Monate

 

Die Beamtin oder der Beamte soll einen umfassenden Überblick über die Organisation und den Gesamtaufgabenbereich der zentralen Leitung der Landesforstanstalt erhalten und mit deren Dienstgeschäften vertraut gemacht werden.

 

4.

Landesforstanstalt, Betriebsteil „Forstplanung, Versuchswesen und Informationssysteme“

vier Monate

 

Die Beamtin oder der Beamte soll das in der Landesforstverwaltung praktizierte Verfahren der Forsteinrichtung und der Standortskartierung kennen lernen und einüben. Hierzu fertigt die Beamtin oder der Beamte auf zugewiesenen Flächen ein entsprechendes Forsteinrichtungswerk und eine Standortskartierung, welche von der Ausbilderin oder dem Ausbilder zu bewerten sind. Die Beamtin oder der Beamte ist mit den weiteren Zuständigkeiten und Dienstgeschäften des Betriebsteils, insbesondere mit den angewandten IT-Verfahren sowie den Forschungs- und Monitoringaufgaben, vertraut zu machen.

 

5.

Landes- und Kommunalbehörden

zwei Monate

 

(beispielsweise Amt für das Biosphärenreservat, Nationalparkamt, Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt, untere Naturschutzbehörde, Grundbuchamt)

 

 

Durch den Ausbildungsabschnitt in anderen, die Landesforstverwaltung tangierenden Verwaltungen, deren Auswahl durch die Forstreferendarin oder den Forstreferendar einvernehmlich mit der Ausbildungsleitung erfolgt, sollen das Verständnis für die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltungen verbessert sowie die fachübergreifende Verwendung befördert werden.

 

6.

Oberste Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde

ein Monat

 

Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Organisation und den Zuständigkeiten der Landesverwaltung, insbesondere mit den Aufgaben der obersten Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde vertraut zu machen.

 

7.

Prüfung

zwei Monate

 

Konsultationen und Lehrgänge sollen auf die Prüfung vorbereiten. Der Beamtin oder dem Beamten ist während dieser Zeit ausreichend Zeit zur selbstständigen Vorbereitung auf die Prüfung zu geben.

 

(3) Für die Ausbildung nach den Absätzen 1 und 2 präzisiert die Ausbildungsbehörde die Lernziele und Ausbildungsinhalte in entsprechenden Ausbildungs- oder Themenkatalogen und legt deren zeitliche Reihenfolge in Ablaufplänen fest. Die Ausbildungs- oder Themenkataloge und Ablaufpläne bedürfen der Genehmigung durch die oberste Forstbehörde.

(4) In begründeten Fällen kann die Ausbildungsbehörde die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte ändern. Aus organisatorischen Gründen ist die zeitliche Unterbrechung von Ausbildungsabschnitten, mit Ausnahme der Prüfung, zulässig.

(5) Für jeden Einstellungsjahrgang werden Fachlehrgänge durchgeführt; sie sollen für die einzelnen Prüfungsgebiete jeweils zusammenhängend durchgeführt werden. Für die Beamtinnen und Beamten besteht Teilnahmepflicht.

(6) Die Beamtinnen und Beamten können in Abstimmung mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder und mit Zustimmung der Ausbildungsleitung an Fortbildungen, Fachtagungen und Exkursionen teilnehmen.

(7) Für den zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten die Beamtinnen und Beamten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 250 Euro pro Monat. Damit sind alle Aufwendungen abgegolten.

(8) Für Beamtinnen und Beamte mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über den Nachteilsausgleich, der die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betrifft, entscheidet die Ausbildungsleitung. Über den Nachteilsausgleich, der die Prüfung betrifft, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (AmtsBl. M-V S. 394).

§ 8

Erfahrungsberichte

(1) Für alle Ausbildungsabschnitte gemäß § 7 haben die Beamtinnen und Beamten Berichte über ihre Erkenntnisse, Erfahrungen und Beobachtungen sowie eine Einschätzung des Ausbildungsabschnitts zu fertigen (Erfahrungsberichte).

(2) Die Erfahrungsberichte sind der Ausbildungsleitung unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes vorzulegen und von dieser zu bewerten.

§ 9

Beurteilungen

(1) Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen und dienstliches Verhalten der Beamtinnen und Beamten während des Vorbereitungsdienstes sind durch die Ausbildungsleitung nach den Beurteilungsgrundsätzen des Landes zu beurteilen.

(2) Die Beurteilungen sind den Beamtinnen und Beamten durch die Ausbildungsleitung vor Beginn der Prüfung zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Beurteilung, Eröffnung und Besprechung sind aktenkundig zu machen.

Abschnitt 3

Prüfung

§ 10

Gliederung der Prüfung, Öffentlichkeit

(1) Die forstliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einem mündlichen Teil und der Waldprüfung.

(2) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann Dritten die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und bei der Waldprüfung aus dienstlichen Gründen gestatten.

§ 11

Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus folgenden Mitgliedern:

a)

für die Prüfung der Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens elf weiteren Beamtinnen und Beamten, die über die Befähigung ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes verfügen, oder vergleichbaren Tarifbeschäftigten;

b)

für die Prüfung der Forstreferendarinnen und Forstreferendare aus der oder dem dienstranghöchsten Forstbediensteten der für Forsten zuständigen Abteilung der obersten Forstbehörde als vorsitzendem Mitglied und mindestens fünfzehn weiteren Beamtinnen und Beamten, die über die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes verfügen, oder vergleichbaren Tarifbeschäftigten.

(2) Die oder der dienstranghöchste Forstbedienstete aus der für Forsten zuständigen Abteilung der obersten Forstbehörde beruft die Mitglieder widerruflich für die Dauer von fünf Jahren und bestimmt den Vorsitz nach Absatz 1 Buchstabe a.

(3) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(4) Die oder der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Koordinierung der Vorbereitung und Organisation der Prüfung,

2.

Bestimmung von in der Regel je zwei Mitgliedern zu Fachprüfern eines jeden Prüfungsgebietes und

3.

Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben aus mindestens zwei Vorschlägen der Fachprüfer eines jeden Prüfungsgebietes.

(5) Der jeweilige Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Feststellung der Gesamtnote,

2.

Entscheidung über das Bestehen der Prüfung sowie

3.

Anfertigung einer Prüfungsniederschrift (§ 21).

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn einschließlich der oder des Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Diese entscheiden mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(7) Die Mitglieder sind in allen Prüfungsangelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Hinsichtlich ihrer Prüfungsentscheidungen sind sie an Weisungen nicht gebunden.

§ 12

Zulassung zur Prüfung

Haben die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf alle Ausbildungsabschnitte ordnungsgemäß absolviert, sind sie zur Prüfung zugelassen. Ansonsten entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung über das weitere Verfahren.

§ 13

Prüfungsgebiete

(1) Die Prüfung der Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter umfasst die Prüfungsgebiete:

1.

Waldbau einschließlich Grundlagen der Forstplanung,

2.

Waldschutz und Jagd,

3.

forstliche Nutzung, Waldarbeit und Forsttechnik,

4.

Naturschutz und Landschaftspflege, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes, Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik,

5.

fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen einschließlich forstliches Rechnungswesen und Betriebswirtschaft sowie

6.

allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen.

(2) Die Prüfung der Forstreferendarinnen und Forstreferendare umfasst die Prüfungsgebiete:

1.

Waldbau und Forstplanung,

2.

Holzvermarktung und forstliche Nutzung,

3.

Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,

4.

Forstrecht und allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

Waldschutz und Jagd,

6.

Naturschutz und Landschaftspflege, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes, Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik,

7.

Bürgerliches Recht, Beamten-, Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht sowie

8.

forstliches Rechnungswesen und Betriebswirtschaft einschließlich Grundstücksangelegenheiten.

§ 14

Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind

a)

für die Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter alle Prüfungsgebiete gemäß § 13 Absatz 1 Pflichtprüfungsgebiete,

b)

für die Forstreferendarinnen und Forstreferendare die Prüfungsgebiete gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 7 und 8 Pflichtprüfungsgebiete. Der Prüfungsausschuss bestimmt jährlich aus den Prüfungsgebieten gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 vier weitere Prüfungsgebiete. Diese sind den Referendarinnen und Referendaren spätestens mit Beginn des siebten Ausbildungsabschnitts bekannt zu geben.

(2) Täglich darf nur eine schriftliche Prüfung abgelegt werden. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in der Regel vier Stunden. Abweichend hiervon kann die Dauer der schriftlichen Prüfung im Prüfungsgebiet gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 bis zu sechs Stunden betragen. Die Aufsicht führt mindestens eine Person. Sind in einer Aufgabenstellung Hilfsmittel zugelassen, werden diese entsprechend zur Verfügung gestellt.

(3) Die Prüflinge legen die schriftlichen Prüfungen anonym, ohne Angabe des Namens unter einer Kennziffer ab, die vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost wird. Die Kennziffern der einzelnen Prüflinge sind in eine Liste aufzunehmen, die der oder dem Vorsitzenden in einem verschlossenen Umschlag zugeleitet wird, der erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten geöffnet werden darf.

(4) Die Arbeiten werden von den jeweiligen Fachprüfern unabhängig voneinander nach Maßgabe des § 17 bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen sich die Fachprüfer einigen. Gelingt ihnen keine Einigung, setzt die oder der Vorsitzende die Note in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen fest.

§ 15

Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfungszeit beträgt je Prüfling und Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten. Die Prüfung wird als Einzelprüfung abgenommen. Die Leistungen werden von den Fachprüfern gemeinsam und nach Maßgabe des § 17 bewertet.

(2) In der mündlichen Prüfung sind

a)

für die Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter alle Prüfungsgebiete gemäß § 13 Absatz 1 Pflichtprüfungsgebiete,

b)

für die Forstreferendarinnen und Forstreferendare die Prüfungsgebiete gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Pflichtprüfungsgebiete; von den in § 13 Absatz 2 Nummer 5 bis 8 benannten Prüfungsgebieten hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar zwei Wahlprüfungsgebiete spätestens zwei Wochen nach Abschluss der schriftlichen Prüfung zu bestimmen.

§ 16

Waldprüfung

(1) Die Waldprüfung erfolgt mündlich an von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Stationen im Wald und wird als Einzelprüfung abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt etwa 30 Minuten je Prüfling und Station. Die Leistungen werden nach jeder Station von den Fachprüfern gemeinsam nach Maßgabe des § 17 bewertet.

(2) Die Waldprüfung wird

1.

für die Forstinspektotanwärterinnen und Forstinspektoranwärter an folgenden fünf Stationen abgelegt:

a)

Waldbau einschließlich Grundlagen der Forstplanung,

b)

Waldschutz und Jagd,

c)

forstliche Nutzung,

d)

Waldarbeit und Forsttechnik sowie

e)

Naturschutz und Landschaftspflege, Schutz und Erholungsfunktion des Waldes, Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik,

2.

für die Forstreferendarinnen und Forstreferendare an fünf Stationen abgelegt, die jeweils eines der Prüfungsgebiete gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 umfassen.

§ 17

Bewertung der Prüfungsleistungen, Fachnoten, Gesamtnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit den Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten gemäß Absatz 5 zu bewerten. Dabei sollen die Leistungen der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung ohne Dezimalstellen, die Leistungen der schriftlichen Prüfungen auf zwei Dezimalstellen bewertet werden.

(2) Für jedes Prüfungsgebiet wird aus den Punktzahlen der Leistungen in der schriftlichen, der mündlichen und der Waldprüfung eine Fachnote mit zwei Dezimalstellen errechnet. Bei Prüfungsgebieten, die schriftlich, mündlich und in der Waldprüfung geprüft werden, sind bei der Ermittlung der Fachnote die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent, die mündliche und die Waldprüfung jeweils mit 30 Prozent zu gewichten. In den anderen Fällen sind die Prüfungsleistungen zur Ermittlung der Fachnote gleichwertig zu gewichten (arithmetischer Mittelwert).

(3) Für das erste Einstiegsamt ist die Note gemäß § 16 Absatz 1 (Waldprüfung) für das Prüfungsgebiet 3 als arithmetischer Mittelwert der Prüfungsstationen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d zu errechnen.

(4) Die Gesamtnote errechnet sich als arithmetischer Mittelwert der Fachnoten mit zwei Dezimalstellen. Sie kann nach pflichtgemäßem Ermessen in der Schlussbesprechung durch Beschluss des Prüfungsausschusses um bis zu einen Punkt verbessert werden, wenn hierdurch die Gesamtleistung zutreffender gekennzeichnet wird, die Änderung keinen Einfluss auf das Bestehen der Prüfung hat und sich erhebliche Abweichungen zwischen den Prüfungsleistungen und den Leistungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ergeben haben. Hierbei können auch die Bewertungen der Erfahrungsberichte (§ 8) sowie die Beurteilungen (§ 9) mit herangezogen werden.

(5) Die Fach- und Gesamtnoten sind wie folgt zuzuordnen:

 

Note

Punkte

Verbale Einschätzung

sehr gut
(1)

14 bis 15

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

gut
(2)

11 bis 13,99

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

befriedigend
(3)

8 bis 10,99

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

ausreichend
(4)

5 bis 7,99

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft
(5)

2 bis 4,99

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend
(6)

0 bis 1,99

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

§ 18

Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird und nicht in mehr als einem Prüfungsgebiet eine schlechtere Fachnote als „ausreichend“ erzielt wird.

§ 19

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Zeugnis, Wirkung der Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende teilt unmittelbar nach dem letzten Prüfungsteil dem Prüfling das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung mit.

(2) Nach bestandener Prüfung erteilt die oberste Forstbehörde dem Prüfling ein Zeugnis, unterschrieben von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, aus dem die Gesamtnote mit Punktwert und Notenbezeichnung hervorgeht. Zum Prüfungszeugnis gehört eine Bescheinigung über die Fachnoten. Das Prüfungszeugnis sowie die Bescheinigung über die Fachnoten muss eine Noten- und Punkteskala entsprechend § 17 Absatz 5 enthalten.

(3) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Ausbildungsbehörde ihm hierüber einen Bescheid, der zuzustellen ist.

(4) Mit bestandener Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes wird die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Assessor des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes (Forst)“ erworben.

§ 20

Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung und Versäumnissen

(1) Im Falle eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann der Prüfling von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Beweise sind sicherzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu übergeben. Je nach Schwere kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Umstände an der Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung oder eines Prüfungsteils gehindert, so hat er dies der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu belegen. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden ist bei Erkrankung ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

(3) Im Falle der Verhinderung nach Absatz 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht abgelegt. Die oder der Vorsitzende entscheidet darüber, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich gegebenenfalls dementsprechend.

(4) Wird eine Prüfung ohne wichtigen Grund nicht abgelegt, versäumt oder abgebrochen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Versäumt ein Prüfling einzelne Prüfungsteile ohne wichtigen Grund oder verweigert er die Ablegung des Prüfungsteils, wird der entsprechende Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 21

Prüfungsniederschrift

Über den Ablauf der Prüfung ist eine von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Prüfungsniederschrift zu fertigen. Sie enthält

1.

die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

2.

Zeit und Ort der einzelnen Prüfungsteile,

3.

die jeweiligen Fragestellungen, für die schriftlichen Prüfungen die Prüfungsarbeiten, die Bewertungen aller Prüfungsleistungen, die Fachnoten und die Gesamtnoten sowie

4.

etwaige Besonderheiten und Unregelmäßigkeiten.

§ 22

Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erfolgt auf Antrag zum nächsten Prüfungstermin. Kann der Prüfling an diesem Prüfungstermin die Prüfung nicht ablegen, legt die oder der Vorsitzende den Wiederholungstermin entsprechend den dienstlichen Erfordernissen fest.

(2) Erfordert die Prüfungswiederholung eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, legt die oder der Vorsitzende dessen Inhalt und Ausgestaltung fest.

§ 23

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die oberste Forstbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die oberste Forstbehörde von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen.

§ 24

Akteneinsicht

Auf Antrag können die Prüflinge innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Zeugnisse Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen nehmen.

Abschnitt 4

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25

Übergangsbestimmungen

Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen haben, findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren und gehobenen Forstdienstes in Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 2005 (GVOBl. M-V S. 650), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, unbeschadet des § 26 Absatz 2 weiter Anwendung.

§ 26

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren und gehobenen Forstdienstes in Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 2005 (GVOBl. M-V S. 650), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, außer Kraft.

Schwerin, den 8. Dezember 2010

Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus