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2030-4-61 Verordnung über die forstliche Ausbildung und Prüfung für den Zugang zur Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Forst - APOForst M-V) Vom 8. Dezember 2010 Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, S. 791
Geltungsbeginn: 1.1.2011, Geltungsende: 31.12.2015
Aufgrund des
§ 26
Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Innenministerium:
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt 1
Allgemeines
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| § 1
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Gegenstand und Ziel |
| § 2
|
Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbung |
| § 3
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Auswahl |
| § 4
|
Einstellung, Rechtsverhältnisse |
Abschnitt 2
Ausbildung
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| § 5
|
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstätten, Ausbilder |
| § 6
|
Dauer der Ausbildung |
| § 7
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Gliederung der Ausbildung |
| § 8
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Erfahrungsberichte |
| § 9
|
Beurteilungen |
Abschnitt 3
Prüfung
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| § 10
|
Gliederung der Prüfung, Öffentlichkeit |
| § 11
|
Prüfungsausschüsse |
| § 12
|
Zulassung zur Prüfung |
| § 13
|
Prüfungsgebiete |
| § 14
|
Schriftliche Prüfung |
| § 15
|
Mündliche Prüfung |
| § 16
|
Waldprüfung |
| § 17
|
Bewertung der Prüfungsleistungen, Fachnoten, Gesamtnoten |
| § 18
|
Bestehen der Prüfung |
| § 19
|
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Zeugnis, Wirkung der Prüfung |
| § 20
|
Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung und Versäumnissen |
| § 21
|
Prüfungsniederschrift |
| § 22
|
Wiederholung der Prüfung |
| § 23
|
Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
| § 24
|
Akteneinsicht |
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
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| § 25
|
Übergangsbestimmungen |
| § 26
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1Allgemeines
§ 1
Gegenstand und Ziel
(1) Diese Verordnung regelt die forstliche Ausbildung und
Prüfung für den Zugang zur Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen
Dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (forstlicher Vorbereitungsdienst).
(2) Der forstliche Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, eine
dem jeweiligen Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen
Dienstes entsprechende Befähigung zur selbstständigen, eigenverantwortlichen
und von hoher Fach- und Sozialkompetenz geprägten Aufgabenwahrnehmung zu vermitteln
und damit eine vielseitige berufliche Verwendung zu ermöglichen.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbung
(1) Zum forstlichen Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden,
wer
- 1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
- 2.
das Höchstalter gemäß
§ 8
Absatz 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung
vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565) noch nicht überschritten hat,
- 3.
die Bildungsvoraussetzungen für die Einstiegsämter innerhalb
der Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes wie folgt nachweist:
- a)
für das erste Einstiegsamt einen Diplom (FH)- oder
Bachelor-Abschluss,
- b)
für das zweite Einstiegsamt einen Diplom- oder Master-Abschluss
einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule in einem Studiengang einer
forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Fachrichtung. Als Studiengänge
forstwirtschaftlicher oder forstwissenschaftlicher Fachrichtung gelten Studiengänge,
in denen Fächer mit folgenden Lerninhalten erfolgreich absolviert wurden:
Waldökologie (Bodenkunde und Standortslehre, Waldwachstum, forstliche Botanik,
forstliche Zoologie, Klimatologie), Waldbau und Forsteinrichtung, Waldschutz, Naturschutz
und Landschaftspflege, forstliche Betriebswirtschaft und -steuerung, forstliche Arbeitslehre,
Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik, Forstnutzung und Holzmarkt,
allgemeine und fachbezogene Rechtsgrundlagen, Forstpolitik, forstliche Umweltbildung
und Öffentlichkeitsarbeit, Führung und Kommunikation, Wildbewirtschaftung
und Jagd. Dabei muss die jeweilige Ausrichtung des Studienganges auf forstwirtschaftlicher
oder forstwissenschaftlicher Grundlage dahingehend erkennbar sein, ob eine Verwendung
im gehobenen oder im höheren Leitungs- oder Managementbereich einer öffentlichen
Forstverwaltung ermöglicht wird,
- 4.
im Besitz eines Führerscheins mindestens der Klasse B (Pkw) ist und
- 5.
die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz
erfolgreich abgelegt hat.
(2) Über die Anerkennung der Bildungsvoraussetzungen
nach Absatz 1 Nummer 3 entscheidet die Ausbildungsbehörde, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Die Ausbildungsbehörde kann auf den Nachweis gemäß
Absatz 1 Nummer 5 verzichten.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen
nach Absatz 1,
- 2.
ein unterschriebener Lebenslauf,
- 3.
ein aktuelles Lichtbild,
- 4.
Urkunden über etwaige akademische Grade sowie
- 5.
Zeugnisse über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Abschluss
des Studiums und Nachweise über sonstige Qualifikationen.
Die Ausbildungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
§ 3
Auswahl
Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren
voraus. Die Auswahlentscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach dem Leistungsgrundsatz
des
§ 2
der Allgemeinen Laufbahnverordnung
. Über das Ergebnis des Auswahlverfahrens erteilt die Ausbildungsbehörde
dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid.
§ 4
Einstellung, Rechtsverhältnisse
(1) Bewerber für den forstlichen Vorbereitungsdienst
zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt werden
in der Regel zum 1. Oktober, für das zweite Einstiegsamt in der Regel zum 1.
Juni eingestellt.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerber auf Anforderung
vorzulegen:
- 1.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde und Geburtsurkunden
von Kindern,
- 2.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 3.
ein polizeiliches Führungszeugnis sowie
- 4.
eine schriftliche Erklärung darüber, dass gegen sie weder ein
gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig
ist.
(3) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamtin oder
Beamter auf Widerruf in den forstlichen Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Beamtin
oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes für das erste
Einstiegsamt die Dienstbezeichnung „Forstinspektoranwärterin“ oder
„Forstinspektoranwärter“, für das zweite Einstiegsamt die Dienstbezeichnung
„Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“.
(4) Die Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf erhalten Bezüge
und Urlaub nach den Bestimmungen des Beamtenrechts. Der Urlaub ist bis zum Ablauf
des Vorbereitungsdienstes in Anspruch zu nehmen. Eine Abgeltung erfolgt nicht.
Abschnitt 2Ausbildung
§ 5
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung,
Ausbildungsstätten, Ausbilder
(1) Zuständige Ausbildungsbehörde ist die Landesforstanstalt.
Ihr obliegt die Organisation und Durchführung der Ausbildung und der Prüfung
sowie die Führung der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsakten. Sie
kann zu Ausbildungszwecken Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Behörden treffen.
(2) Die Ausbildungsbehörde beauftragt aus ihrer Behörde
eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt
des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes oder einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten
mit der Ausbildungsleitung.
(3) Ausbildungsstätten sind diejenigen Dienst- und Außenstellen,
in denen die Ausbildungsabschnitte abgeleistet werden. Ausbilderinnen oder Ausbilder
sind die Leiterinnen oder Leiter dieser Dienst- und Außenstellen oder deren
damit schriftlich Beauftragte.
§ 6
Dauer der Ausbildung
(1) Der forstliche Vorbereitungsdienst für das erste
Einstiegsamt dauert ein Jahr, für das zweite Einstiegsamt zwei Jahre.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden Zeiten einer Erkrankung,
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, einer Elternzeit, Teilzeit
oder Beurlaubung angerechnet, soweit sie im ersten Einstiegsamt einen Monat, im zweiten
Einstiegsamt zwei Monate nicht übersteigen. Andernfalls entscheidet die oder
der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses im Benehmen mit der
Ausbildungsleitung über die Anrechnung.
§ 7
Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung der Forstinspektoranwärterinnen und
Forstinspektoranwärter gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
| 1.
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Landesforstanstalt, Forstamt
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a)
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Revierdienst
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fünf
Monate
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b)
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Innendienst
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zwei
Monate
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Der Ausbildungsabschnitt schließt einen mindestens einwöchigen
Dienst in einem Nationalparkamt oder einem Amt für das Biosphärenreservat
ein. Die Beamtin oder der Beamte ist in alle Aufgaben (hoheitliche und sonstige behördliche
Aufgaben, Dienstleistungen, Schutz und Renaturierung, Umweltbildung und Erholung,
Forstbetrieb) des Revierdienstes einzuführen. Während des Innendienstes
im Forstamt hat die Beamtin oder der Beamte sich mit den entsprechenden Betriebs-
und Verwaltungsabläufen zu befassen. Die Vorschriften dazu sind zu vermitteln.
|
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|
2.
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Reisezeit
|
ein
Monat
|
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Während der Reisezeit soll die Beamtin oder der Beamte nach einem
mit der Ausbildungsleitung abgestimmten Reiseplan forstliche Betriebe und Einrichtungen
außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern besuchen und die dortigen Verhältnisse
wertend mit denjenigen in Mecklenburg-Vorpommern vergleichen. Die Teilnahme an Fachexkursionen
sowie der Besuch ausländischer oder internationaler Fachinstitutionen und -einrichtungen
ist möglich.
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3.
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Landesforstanstalt, zentrale Leitung und Betriebsteil „Forstplanung,
Versuchswesen und Informationssysteme“
|
zwei
Monate
|
|
|
Die Beamtin oder der Beamte soll einen Überblick über die Organisation
und den Aufgabenbereich der zentralen Leitung der Landesforstanstalt erhalten und
mit deren Dienstgeschäften vertraut gemacht werden. Die Beamtin oder der Beamte
ist mit den Grundzügen der in der Landesforstverwaltung praktizierten Verfahren
der Forsteinrichtung und der Standortserkundung insoweit vertraut zu machen, dass
ein sicherer Umgang mit ihren Ergebnissen gewährleistet und eine spätere
vertiefte Einarbeitung möglich ist. In die weiteren Zuständigkeiten und
Dienstgeschäfte des Betriebsteils, insbesondere in die angewandten IT-Verfahren
sowie die Forschungs- und Monitoringaufgaben, ist die Beamtin oder der Beamte einzuführen.
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|
4.
|
Prüfung
|
zwei
Monate
|
|
|
Konsultationen und Lehrgänge sollen auf die Prüfung vorbereiten.
Der Beamtin oder dem Beamten ist während dieser Zeit ausreichend Zeit zur selbstständigen
Vorbereitung auf die Prüfung zu geben.
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|
(2) Die Ausbildung der Forstreferendarinnen und Forstreferendare
gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
|
1.
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Landesforstanstalt,
Forstamt
|
elf
Monate
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|
Die
Beamtin oder der Beamte ist in alle Aufgaben (hoheitliche und sonstige behördliche
Aufgaben, Dienstleistungen, Schutz und Renaturierung, Umweltbildung und Erholung,
Forstbetrieb) sowohl im Außen- als auch im Innendienst einzuführen. Die
Beamtin oder der Beamte hat sich mit allen Fragen der Betriebs- und Verwaltungsführung
einschließlich der Mitarbeiterführung zu befassen. Die entsprechenden
Vorschriften und Abläufe dazu sind zu vermitteln. Für zwei bis drei Monate
soll die Beamtin oder der Beamte den Revierdienst selbstständig und eigenverantwortlich
ausüben; die Verantwortung der zuständigen Revierleiterin oder des zuständigen
Revierleiters wird dadurch nicht berührt.
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|
2.
|
Reisezeit
|
zwei
Monate
|
|
|
Während
der Reisezeit soll die Beamtin oder der Beamte nach einem mit der Ausbildungsleitung
abgestimmten Reiseplan forstliche Betriebe und Einrichtungen außerhalb von
Mecklenburg-Vorpommern besuchen und die dortigen Verhältnisse wertend mit denen
in Mecklenburg-Vorpommern vergleichen. Die Teilnahme an Fachexkursionen sowie der
Besuch ausländischer Fachinstitutionen und -einrichtungen sowie Praktika sind
möglich. Letztere dürfen insgesamt einen Monat jedoch nicht übersteigen.
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|
3.
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Landesforstanstalt,
zentrale Leitung
|
zwei
Monate
|
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Die
Beamtin oder der Beamte soll einen umfassenden Überblick über die Organisation
und den Gesamtaufgabenbereich der zentralen Leitung der Landesforstanstalt erhalten
und mit deren Dienstgeschäften vertraut gemacht werden.
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|
|
4.
|
Landesforstanstalt,
Betriebsteil „Forstplanung, Versuchswesen und Informationssysteme“
|
vier
Monate
|
|
|
Die
Beamtin oder der Beamte soll das in der Landesforstverwaltung praktizierte Verfahren
der Forsteinrichtung und der Standortskartierung kennen lernen und einüben.
Hierzu fertigt die Beamtin oder der Beamte auf zugewiesenen Flächen ein entsprechendes
Forsteinrichtungswerk und eine Standortskartierung, welche von der Ausbilderin oder
dem Ausbilder zu bewerten sind. Die Beamtin oder der Beamte ist mit den weiteren
Zuständigkeiten und Dienstgeschäften des Betriebsteils, insbesondere mit
den angewandten IT-Verfahren sowie den Forschungs- und Monitoringaufgaben, vertraut
zu machen.
|
|
|
5.
|
Landes-
und Kommunalbehörden
|
zwei
Monate
|
|
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(beispielsweise
Amt für das Biosphärenreservat, Nationalparkamt, Staatliches Amt für
Landwirtschaft und Umwelt, untere Naturschutzbehörde, Grundbuchamt)
|
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|
|
Durch
den Ausbildungsabschnitt in anderen, die Landesforstverwaltung tangierenden Verwaltungen,
deren Auswahl durch die Forstreferendarin oder den Forstreferendar einvernehmlich
mit der Ausbildungsleitung erfolgt, sollen das Verständnis für die Zuständigkeiten
und die Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltungen verbessert sowie die fachübergreifende
Verwendung befördert werden.
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6.
|
Oberste
Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde
|
ein
Monat
|
|
|
Die
Beamtin oder der Beamte ist mit der Organisation und den Zuständigkeiten der
Landesverwaltung, insbesondere mit den Aufgaben der obersten Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde
vertraut zu machen.
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|
7.
|
Prüfung
|
zwei
Monate
|
|
|
Konsultationen
und Lehrgänge sollen auf die Prüfung vorbereiten. Der Beamtin oder dem
Beamten ist während dieser Zeit ausreichend Zeit zur selbstständigen Vorbereitung
auf die Prüfung zu geben.
|
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(3) Für die Ausbildung nach den Absätzen 1 und 2
präzisiert die Ausbildungsbehörde die Lernziele und Ausbildungsinhalte
in entsprechenden Ausbildungs- oder Themenkatalogen und legt deren zeitliche Reihenfolge
in Ablaufplänen fest. Die Ausbildungs- oder Themenkataloge und Ablaufpläne
bedürfen der Genehmigung durch die oberste Forstbehörde.
(4) In begründeten Fällen kann die Ausbildungsbehörde
die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte ändern. Aus organisatorischen
Gründen ist die zeitliche Unterbrechung von Ausbildungsabschnitten, mit Ausnahme
der Prüfung, zulässig.
(5) Für jeden Einstellungsjahrgang werden Fachlehrgänge
durchgeführt; sie sollen für die einzelnen Prüfungsgebiete jeweils
zusammenhängend durchgeführt werden. Für die Beamtinnen und Beamten
besteht Teilnahmepflicht.
(6) Die Beamtinnen und Beamten können in Abstimmung mit
der Ausbilderin oder dem Ausbilder und mit Zustimmung der Ausbildungsleitung an Fortbildungen,
Fachtagungen und Exkursionen teilnehmen.
(7) Für den zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten die
Beamtinnen und Beamten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 250 Euro pro
Monat. Damit sind alle Aufwendungen abgegolten.
(8) Für Beamtinnen und Beamte mit Behinderungen sind
auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich
behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über den Nachteilsausgleich,
der die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betrifft,
entscheidet die Ausbildungsleitung. Über den Nachteilsausgleich, der die Prüfung
betrifft, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie
Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (AmtsBl. M-V S. 394).
§ 8
Erfahrungsberichte
(1) Für alle Ausbildungsabschnitte gemäß § 7
haben die Beamtinnen und Beamten Berichte über ihre Erkenntnisse, Erfahrungen
und Beobachtungen sowie eine Einschätzung des Ausbildungsabschnitts zu fertigen
(Erfahrungsberichte).
(2) Die Erfahrungsberichte sind der Ausbildungsleitung unmittelbar
nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes vorzulegen und von dieser zu
bewerten.
§ 9
Beurteilungen
(1) Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen und dienstliches
Verhalten der Beamtinnen und Beamten während des Vorbereitungsdienstes sind
durch die Ausbildungsleitung nach den Beurteilungsgrundsätzen des Landes zu
beurteilen.
(2) Die Beurteilungen sind den Beamtinnen und Beamten durch
die Ausbildungsleitung vor Beginn der Prüfung zu eröffnen und mit ihnen
zu besprechen. Beurteilung, Eröffnung und Besprechung sind aktenkundig zu machen.
Abschnitt 3Prüfung
§ 10
Gliederung der Prüfung, Öffentlichkeit
(1) Die forstliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen
Teil, einem mündlichen Teil und der Waldprüfung.
(2) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Die oder der
Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann Dritten die Anwesenheit
bei der mündlichen Prüfung und bei der Waldprüfung aus dienstlichen
Gründen gestatten.
§ 11
Prüfungsausschüsse
(1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus folgenden
Mitgliedern:
- a)
für die Prüfung der Forstinspektoranwärterinnen
und Forstinspektoranwärter aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens elf
weiteren Beamtinnen und Beamten, die über die Befähigung ab dem ersten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Agrar-
und umweltbezogenen Dienstes verfügen, oder vergleichbaren Tarifbeschäftigten;
- b)
für die Prüfung der Forstreferendarinnen und Forstreferendare
aus der oder dem dienstranghöchsten Forstbediensteten der für Forsten zuständigen
Abteilung der obersten Forstbehörde als vorsitzendem Mitglied und mindestens
fünfzehn weiteren Beamtinnen und Beamten, die über die Befähigung
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
oder des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes verfügen, oder vergleichbaren Tarifbeschäftigten.
(2) Die oder der dienstranghöchste Forstbedienstete
aus der für Forsten zuständigen Abteilung der obersten Forstbehörde
beruft die Mitglieder widerruflich für die Dauer von fünf Jahren und bestimmt
den Vorsitz nach Absatz 1 Buchstabe a.
(3) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses
bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(4) Die oder der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Koordinierung der Vorbereitung und Organisation der Prüfung,
- 2.
Bestimmung von in der Regel je zwei Mitgliedern zu Fachprüfern eines
jeden Prüfungsgebietes und
- 3.
Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben aus mindestens zwei Vorschlägen
der Fachprüfer eines jeden Prüfungsgebietes.
(5) Der jeweilige Prüfungsausschuss hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- 1.
Feststellung der Gesamtnote,
- 2.
Entscheidung über das Bestehen der Prüfung sowie
- 3.
Anfertigung einer Prüfungsniederschrift (§ 21).
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
einschließlich der oder des Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Diese entscheiden mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen
sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden.
(7) Die Mitglieder sind in allen Prüfungsangelegenheiten
zur Verschwiegenheit verpflichtet. Hinsichtlich ihrer Prüfungsentscheidungen
sind sie an Weisungen nicht gebunden.
§ 12
Zulassung zur Prüfung
Haben die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf alle Ausbildungsabschnitte
ordnungsgemäß absolviert, sind sie zur Prüfung zugelassen. Ansonsten
entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung
über das weitere Verfahren.
§ 13
Prüfungsgebiete
(1) Die Prüfung der Forstinspektoranwärterinnen
und Forstinspektoranwärter umfasst die Prüfungsgebiete:
- 1.
Waldbau einschließlich Grundlagen der Forstplanung,
- 2.
Waldschutz und Jagd,
- 3.
forstliche Nutzung, Waldarbeit und Forsttechnik,
- 4.
Naturschutz und Landschaftspflege, Schutz- und Erholungsfunktionen des
Waldes, Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik,
- 5.
fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen einschließlich forstliches
Rechnungswesen und Betriebswirtschaft sowie
- 6.
allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen.
(2) Die Prüfung der Forstreferendarinnen und Forstreferendare
umfasst die Prüfungsgebiete:
- 1.
Waldbau und Forstplanung,
- 2.
Holzvermarktung und forstliche Nutzung,
- 3.
Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,
- 4.
Forstrecht und allgemeines Verwaltungsrecht,
- 5.
Waldschutz und Jagd,
- 6.
Naturschutz und Landschaftspflege, Schutz- und Erholungsfunktionen des
Waldes, Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik,
- 7.
Bürgerliches Recht, Beamten-, Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht sowie
- 8.
forstliches Rechnungswesen und Betriebswirtschaft einschließlich
Grundstücksangelegenheiten.
§ 14
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind
- a)
für die Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter
alle Prüfungsgebiete gemäß § 13 Absatz 1
Pflichtprüfungsgebiete,
- b)
für die Forstreferendarinnen und Forstreferendare die Prüfungsgebiete
gemäß § 13 Absatz
2 Nummer 7 und 8
Pflichtprüfungsgebiete. Der Prüfungsausschuss bestimmt jährlich aus
den Prüfungsgebieten gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 bis 6
vier weitere Prüfungsgebiete. Diese sind den Referendarinnen und Referendaren
spätestens mit Beginn des siebten Ausbildungsabschnitts bekannt zu geben.
(2) Täglich darf nur eine schriftliche Prüfung
abgelegt werden. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in der Regel
vier Stunden. Abweichend hiervon kann die Dauer der schriftlichen Prüfung im
Prüfungsgebiet gemäß §
13 Absatz 2 Nummer 1
bis zu sechs Stunden betragen. Die Aufsicht führt mindestens eine Person. Sind
in einer Aufgabenstellung Hilfsmittel zugelassen, werden diese entsprechend zur Verfügung
gestellt.
(3) Die Prüflinge legen die schriftlichen Prüfungen
anonym, ohne Angabe des Namens unter einer Kennziffer ab, die vor Beginn der schriftlichen
Prüfung ausgelost wird. Die Kennziffern der einzelnen Prüflinge sind in
eine Liste aufzunehmen, die der oder dem Vorsitzenden in einem verschlossenen Umschlag
zugeleitet wird, der erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten
geöffnet werden darf.
(4) Die Arbeiten werden von den jeweiligen Fachprüfern
unabhängig voneinander nach Maßgabe des § 17
bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen sich die Fachprüfer
einigen. Gelingt ihnen keine Einigung, setzt die oder der Vorsitzende die Note in
dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen fest.
§ 15
Mündliche Prüfung
(1) Die Prüfungszeit beträgt je Prüfling und
Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten. Die Prüfung wird als Einzelprüfung
abgenommen. Die Leistungen werden von den Fachprüfern gemeinsam und nach Maßgabe
des § 17
bewertet.
(2) In der mündlichen Prüfung sind
- a)
für die Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter
alle Prüfungsgebiete gemäß § 13 Absatz 1
Pflichtprüfungsgebiete,
- b)
für die Forstreferendarinnen und Forstreferendare die Prüfungsgebiete
gemäß § 13 Absatz
2 Nummer 1 bis 4
Pflichtprüfungsgebiete; von den in § 13 Absatz 2 Nummer 5 bis 8
benannten Prüfungsgebieten hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar
zwei Wahlprüfungsgebiete spätestens zwei Wochen nach Abschluss der schriftlichen
Prüfung zu bestimmen.
§ 16
Waldprüfung
(1) Die Waldprüfung erfolgt mündlich an von der
oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Stationen im Wald und wird als Einzelprüfung
abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt etwa 30 Minuten je Prüfling und
Station. Die Leistungen werden nach jeder Station von den Fachprüfern gemeinsam
nach Maßgabe des § 17
bewertet.
(2) Die Waldprüfung wird
- 1.
für die Forstinspektotanwärterinnen und Forstinspektoranwärter
an folgenden fünf Stationen abgelegt:
- a)
Waldbau einschließlich Grundlagen der Forstplanung,
- b)
Waldschutz und Jagd,
- c)
forstliche Nutzung,
- d)
Waldarbeit und Forsttechnik sowie
- e)
Naturschutz und Landschaftspflege, Schutz und Erholungsfunktion des Waldes,
Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik,
- 2.
für die Forstreferendarinnen und Forstreferendare an fünf Stationen
abgelegt, die jeweils eines der Prüfungsgebiete gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6
umfassen.
§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen,
Fachnoten, Gesamtnoten
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit den Punktzahlen
und den sich daraus ergebenden Noten gemäß Absatz 5 zu bewerten. Dabei
sollen die Leistungen der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung ohne
Dezimalstellen, die Leistungen der schriftlichen Prüfungen auf zwei Dezimalstellen
bewertet werden.
(2) Für jedes Prüfungsgebiet wird aus den Punktzahlen
der Leistungen in der schriftlichen, der mündlichen und der Waldprüfung
eine Fachnote mit zwei Dezimalstellen errechnet. Bei Prüfungsgebieten, die schriftlich,
mündlich und in der Waldprüfung geprüft werden, sind bei der Ermittlung
der Fachnote die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent, die mündliche und
die Waldprüfung jeweils mit 30 Prozent zu gewichten. In den anderen Fällen
sind die Prüfungsleistungen zur Ermittlung der Fachnote gleichwertig zu gewichten
(arithmetischer Mittelwert).
(3) Für das erste Einstiegsamt ist die Note gemäß
§ 16 Absatz 1
(Waldprüfung) für das Prüfungsgebiet 3 als arithmetischer Mittelwert
der Prüfungsstationen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d
zu errechnen.
(4) Die Gesamtnote errechnet sich als arithmetischer Mittelwert
der Fachnoten mit zwei Dezimalstellen. Sie kann nach pflichtgemäßem Ermessen
in der Schlussbesprechung durch Beschluss des Prüfungsausschusses um bis zu
einen Punkt verbessert werden, wenn hierdurch die Gesamtleistung zutreffender gekennzeichnet
wird, die Änderung keinen Einfluss auf das Bestehen der Prüfung hat und
sich erhebliche Abweichungen zwischen den Prüfungsleistungen und den Leistungen
der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ergeben haben. Hierbei
können auch die Bewertungen der Erfahrungsberichte (§ 8) sowie die Beurteilungen (§ 9) mit herangezogen werden.
(5) Die Fach- und Gesamtnoten sind wie folgt zuzuordnen:
| Note
|
Punkte
|
Verbale Einschätzung
|
| sehr gut
(1)
|
14 bis
15
|
eine
den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
|
| gut
(2)
|
11 bis
13,99
|
eine
den Anforderungen voll entsprechende Leistung
|
| befriedigend
(3)
|
8 bis 10,99
|
eine den Anforderungen
im Allgemeinen entsprechende Leistung
|
| ausreichend
(4)
|
5 bis 7,99
|
eine Leistung,
die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
|
| mangelhaft
(5)
|
2 bis 4,99
|
eine den Anforderungen
nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden
könnten
|
| ungenügend
(6)
|
0 bis 1,99
|
eine den Anforderungen
nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
|
§ 18
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote
„ausreichend“ erreicht wird und nicht in mehr als einem Prüfungsgebiet
eine schlechtere Fachnote als „ausreichend“ erzielt wird.
§ 19
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses,
Zeugnis, Wirkung der Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende teilt unmittelbar nach dem letzten
Prüfungsteil dem Prüfling das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung
mit.
(2) Nach bestandener Prüfung erteilt die oberste Forstbehörde
dem Prüfling ein Zeugnis, unterschrieben von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
aus dem die Gesamtnote mit Punktwert und Notenbezeichnung hervorgeht. Zum Prüfungszeugnis
gehört eine Bescheinigung über die Fachnoten. Das Prüfungszeugnis
sowie die Bescheinigung über die Fachnoten muss eine Noten- und Punkteskala
entsprechend § 17 Absatz 5
enthalten.
(3) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden,
erteilt die Ausbildungsbehörde ihm hierüber einen Bescheid, der zuzustellen
ist.
(4) Mit bestandener Prüfung für das zweite Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes wird die Befugnis zum
Führen der Berufsbezeichnung „Assessor des Agrar- und umweltbezogenen
Dienstes (Forst)“ erworben.
§ 20
Folgen bei Unregelmäßigkeiten,
Erkrankung und Versäumnissen
(1) Im Falle eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen
Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann der Prüfling von der Fortsetzung
der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Beweise sind sicherzustellen, in einer
Niederschrift festzuhalten und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu übergeben. Je nach Schwere kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung
der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung
mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung
für nicht bestanden erklären.
(2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige nicht
von ihm zu vertretende Umstände an der Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung
oder eines Prüfungsteils gehindert, so hat er dies der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu belegen.
Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Auf
Verlangen der oder des Vorsitzenden ist bei Erkrankung ein amtsärztliches Zeugnis
vorzulegen.
(3) Im Falle der Verhinderung nach Absatz 2 gilt die Prüfung
oder der betreffende Prüfungsteil als nicht abgelegt. Die oder der Vorsitzende
entscheidet darüber, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt
wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich gegebenenfalls dementsprechend.
(4) Wird eine Prüfung ohne wichtigen Grund nicht abgelegt,
versäumt oder abgebrochen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Versäumt
ein Prüfling einzelne Prüfungsteile ohne wichtigen Grund oder verweigert
er die Ablegung des Prüfungsteils, wird der entsprechende Prüfungsteil
mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
§ 21
Prüfungsniederschrift
Über den Ablauf der Prüfung ist eine von den Mitgliedern
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Prüfungsniederschrift zu fertigen.
Sie enthält
- 1.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
- 2.
Zeit und Ort der einzelnen Prüfungsteile,
- 3.
die jeweiligen Fragestellungen, für die schriftlichen Prüfungen
die Prüfungsarbeiten, die Bewertungen aller Prüfungsleistungen, die Fachnoten
und die Gesamtnoten sowie
- 4.
etwaige Besonderheiten und Unregelmäßigkeiten.
§ 22
Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal
wiederholt werden. Die Wiederholung erfolgt auf Antrag zum nächsten Prüfungstermin.
Kann der Prüfling an diesem Prüfungstermin die Prüfung nicht ablegen,
legt die oder der Vorsitzende den Wiederholungstermin entsprechend den dienstlichen
Erfordernissen fest.
(2) Erfordert die Prüfungswiederholung eine Verlängerung
des Vorbereitungsdienstes, legt die oder der Vorsitzende dessen Inhalt und Ausgestaltung
fest.
§ 23
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung
des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die oberste
Forstbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis
einziehen. Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig,
nachdem die oberste Forstbehörde von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt
hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen.
§ 24
Akteneinsicht
Auf Antrag können die Prüflinge innerhalb eines
Jahres nach Übergabe der Zeugnisse Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen
nehmen.
Abschnitt 4Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25
Übergangsbestimmungen
Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten
auf Widerruf, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs-
und Prüfungsordnung begonnen haben, findet die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren und
gehobenen Forstdienstes in Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 2005 (GVOBl. M-V S. 650), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 20
des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, unbeschadet
des § 26 Absatz 2
weiter Anwendung.
§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und
am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren und gehobenen Forstdienstes
in Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 2005 (GVOBl. M-V S. 650), die zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert
worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 8. Dezember 2010
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
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