Schwerin, den 12. Juli 2007
Gebührentarif für Amtshandlungen
der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen
| Tarifstelle
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Gegenstand
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Gebühr in Euro
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| 1
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Erstattung
von Gutachten
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| 1.1
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über
den Wert bebauter Grundstücke gemäß
§ 193 Abs. 1
des Baugesetzbuches
bei einem Wert
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| 1.1.1
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bis
250 000 Euro
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0,3
% des Wertes zuzüglich 300
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| 1.1.2
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über
250 000 Euro bis 500 000 Euro
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0,2
% des Wertes zuzüglich 550
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| 1.1.3
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über
500 000 Euro bis 2 500 000 Euro
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0,1
% des Wertes zuzüglich 1050
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| 1.1.4
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über
2 500 000 Euro
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0,06
% des Wertes zuzüglich 2050
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| 1.2
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über
den Wert unbebauter Grundstücke gemäß
§ 193 Abs. 1
des Baugesetzbuches
sowie des Bodenwertanteils eines bebauten Grundstücks, falls die Ermittlung
des Gebäudewertes zur Erstellung des Gutachtens nicht erforderlich ist
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75
% der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
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| 1.3
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über
die Werte eines Grundstückes
zu unterschiedlichen Wertermittlungsstichtagen bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden
Merkmalen oder zu demselben Wertermittlungsstichtag bei unterschiedlichen wertbeeinflussenden
Merkmalen innerhalb eines Antrages
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| 1.3.1
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für
den höchsten ermittelten Wert
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Gebühr
nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2
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| 1.3.2
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für
jeden weiteren ermittelten Wert
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50
% der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2
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| 1.4
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über
die Werte für zwei oder mehrere Grundstücke und Grundstücksteile
zu demselben Wertermittlungsstichtag mit denselben wertbeeinflussenden Merkmalen
innerhalb eines Antrages
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für
jeden ermittelten Wert
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60
% der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2
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Anmerkung
zu Tarifstellen 1.3 und 1.4:
Für den Fall, dass die Voraussetzungen nach der Tarifstelle 1.3 für
zwei oder mehrere Grundstücke erfüllt sind, ist die Tarifstelle 1.4 nicht
anzuwenden, sondern für jedes Grundstück eine Gebühr nach Tarifstelle
1.3 zu erheben.
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| 1.5
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über
den Wert von Rechten an Grundstücken gemäß
§ 193 Abs. 1
des Baugesetzbuches
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Gebühr
nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2
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| 1.6
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über
die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensvor- und -nachteile
gemäß
§ 193 Abs. 2
des Baugesetzbuches
in Verbindung mit
§ 7 Abs. 2
der Gutachterausschussverordnung
vom 6. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 401), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist
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Gebühr
nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2
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Anmerkung
zu Tarifstellen 1.5 und 1.6:
Der Gebühr wird als Wert der Wert des Grundstücks oder Grundstücksteils
zugrunde gelegt.
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| 1.7
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über
die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
gemäß
§ 5 Abs. 2
des Bundeskleingartengesetzes
vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist
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300
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| 1.8
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über
das ortsübliche Nutzungsentgelt für vergleichbar genutzte Grundstücke
gemäß
§ 7 Abs. 1 Satz 1
der Nutzungsentgeltverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2562)
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300
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| 1.9
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Zeitliche
Anpassung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens (bei unveränderten
wertbeeinflussenden Merkmalen)
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50
% der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2
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Anmerkung
zur Tarifstelle 1:
Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das
Wertermittlungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenerhebung zugrunde gelegt.
Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr
die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten
zugrunde zu legen.
Wird die Wertermittlung einer Teilfläche nach der Differenzmethode vorgenommen,
so wird für die Gebührenerhebung die Summe aus dem Wert der beantragten
Teilfläche und dem größten zusätzlich ermittelten Wert zugrunde
gelegt.
Bei Wertermittlungsobjekten mit Bruchteilseigentum ist als Wert der Gesamtwert
des Grundstücks maßgebend.
Für deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten
der Geschäftstelle in Folge besonderer Erschwernisse bei der Erstattung von
Gutachten (zum Beispiel bei fehlenden oder nicht verwertbaren Bauunterlagen, Auseinandersetzung
mit Grundsatzfragen der Wertermittlung) wird zuzüglich zur Gebühr nach
Tarifstelle 1.1 bis 1.8 eine Gebühr von 10 bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle
1.1 bis 1.8 erhoben.
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| 2
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Erteilung
von Auskünften
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| 2.1
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Erteilung
von schriftlichen Auskünften aus der Kaufpreissammlung gemäß
§ 195 Abs. 3
des Baugesetzbuches
in Verbindung mit
§ 13
der Gutachterausschussverordnung
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Grundgebühr
je Wertermittlungsobjekt
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50
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zuzüglich
für jeden mitgeteilten Kaufpreis
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5
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Anmerkung
zur Tarifstelle 2.1:
Wird eine schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung auf Antrag pauschaliert
und summarisch erteilt, beträgt die Grundgebühr 50 Euro je Antrag.
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| 2.2
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Erteilung
von schriftlichen Auskünften aus der Bodenrichtwertkarte gemäß
§ 196 Abs. 3
des Baugesetzbuches in Verbindung mit
§ 18 Abs. 1
der Gutachterausschussverordnung
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Grundgebühr
je Auskunft
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20
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zuzüglich
für jeden Bodenrichtwert
|
2
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| 2.3
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Erteilung
von flächendeckenden schriftlichen Auskünften aus der Datensammlung über
vereinbarte Nutzungsentgelte gemäß
§ 7 Abs. 1 Satz 2
der Nutzungsentgeltverordnung
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für
eine Gemarkung
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50
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Anmerkung
zur Tarifstelle 2:
Bei einer schriftlichen Auskunft, deren Gesamtgebühr 200 Euro übersteigt,
ist die Vereinbarung von Gebührenermäßigungen zulässig.
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| 3
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Grundstücksmarktberichte,
Auszüge aus dem Grundstücksmarktbericht sowie der Bodenrichtwertkarte
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| 3.1
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Grundstücksmarktbericht
gemäß
§ 15
und
§ 17
der Gutachterausschussverordnung
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| 3.1.1
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ohne
die für die Wertermittlung erforderlichen Daten
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20
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| 3.1.2
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mit
den für die Wertermittlung erforderlichen Daten
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30
bis 60
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| 3.1.3
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Auszüge
aus dem Grundstücksmarktbericht
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mindestens
10
maximal Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1 oder 3.1.2
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Anmerkung
zur Tarifstelle 3.1:
Für die Anwendung dieser Tarifstelle 3.1.2muss der Grundstücksmarktbericht
mindestens vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssätze enthalten.
Der Betrag der Gebühren der Tarifstelle 3.1.3 für mehrere Auszüge
innerhalb eines Antrages darf die Gebühr für den Grundstücksmarktbericht
nicht übersteigen.
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| 3.2
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Auszüge
aus der Bodenrichtwertkarte gemäß
§ 18 Abs. 1
der Gutachterausschussverordnung
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für
den Bereich eines Gutachterausschusses
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mindestens
22
maximal 180
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Anmerkung
zur Tarifstelle 3.2:
Die Bodenrichtwertkarte für den Bereich eines Gutachterausschusses umfasst
sämtliche Karten, auf denen Bodenrichtwerte dargestellt sind.
Eine Bodenrichtwertkarte für den Bereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils
ist ein Auszug aus der Bodenrichtwertkarte für den örtlichen Zuständigkeitsbereich
eines Gutachterausschusses.
Der Betrag der Gebühren für mehrere Auszüge innerhalb eines
Antrages darf die Gebühr für die Bodenrichtwertkarte für den Bereich
eines Gutachterausschusses nicht übersteigen.
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