2013-1-111

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für
Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen
(Gutachterausschusskostenverordnung - GAKostVO M-V)

Vom 12. Juli 2007

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 254



Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen werden Verwaltungsgebühren nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die Verwaltungsgebühren sind auf volle Euro abzurunden.

(3) Auslagen werden nach dem Landesverwaltungskostengesetz erhoben. Mit der Verwaltungsgebühr sind eine Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller sowie eine Abschrift für den Eigentümer abgegolten.

§ 2

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss für Grundstückswerte oder dessen Geschäftsstelle von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden.

§ 3

Wird die Amtshandlung umsatzsteuerpflichtig erbracht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen und gesondert auszuweisen.

§ 4

Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt wurden und nach Inkrafttreten dieser Verordnung beendet sind, werden Gebühren nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Wertermittlung von Grundstücken vom 22. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 669) erhoben.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Wertermittlung von Grundstücken vom 22. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 669) außer Kraft.

Schwerin, den 12. Juli 2007

Der Innenminister
Lorenz Caffier

Anlage

(zur GAKostVO M-V)

Gebührentarif für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen

Inhaltsverzeichnis

Tarifstelle 1 Erstattung von Gutachten

Tarifstelle 2 Erteilung von Auskünften

Tarifstelle 3 Grundstücksmarktberichte, Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Erstattung von Gutachten

 

1.1

über den Wert bebauter Grundstücke gemäß § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuches

bei einem Wert

 

1.1.1

bis 250 000 Euro

0,3 % des Wertes zuzüglich 300

1.1.2

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro

0,2 % des Wertes zuzüglich 550

1.1.3

über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro

0,1 % des Wertes zuzüglich 1050

1.1.4

über 2 500 000 Euro

0,06 % des Wertes zuzüglich 2050

1.2

über den Wert unbebauter Grundstücke gemäß § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie des Bodenwertanteils eines bebauten Grundstücks, falls die Ermittlung des Gebäudewertes zur Erstellung des Gutachtens nicht erforderlich ist

75 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1

1.3

über die Werte eines Grundstückes

zu unterschiedlichen Wertermittlungsstichtagen bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen oder zu demselben Wertermittlungsstichtag bei unterschiedlichen wertbeeinflussenden Merkmalen innerhalb eines Antrages

 

1.3.1

für den höchsten ermittelten Wert

Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2

1.3.2

für jeden weiteren ermittelten Wert

50 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2

1.4

über die Werte für zwei oder mehrere Grundstücke und Grundstücksteile zu demselben Wertermittlungsstichtag mit denselben wertbeeinflussenden Merkmalen innerhalb eines Antrages

 

 

für jeden ermittelten Wert

60 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2

 

Anmerkung zu Tarifstellen 1.3 und 1.4:

Für den Fall, dass die Voraussetzungen nach der Tarifstelle 1.3 für zwei oder mehrere Grundstücke erfüllt sind, ist die Tarifstelle 1.4 nicht anzuwenden, sondern für jedes Grundstück eine Gebühr nach Tarifstelle 1.3 zu erheben.

 

1.5

über den Wert von Rechten an Grundstücken gemäß § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuches

Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2

1.6

über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensvor- und -nachteile gemäß § 193 Abs. 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Gutachterausschussverordnung vom 6. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 401), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist

Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2

 

Anmerkung zu Tarifstellen 1.5 und 1.6:

Der Gebühr wird als Wert der Wert des Grundstücks oder Grundstücksteils zugrunde gelegt.

 

1.7

über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist

300

1.8

über das ortsübliche Nutzungsentgelt für vergleichbar genutzte Grundstücke gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nutzungsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2562)

300

1.9

Zeitliche Anpassung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens (bei unveränderten wertbeeinflussenden Merkmalen)

50 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2

 

Anmerkung zur Tarifstelle 1:

Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Wertermittlungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenerhebung zugrunde gelegt.

Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.

Wird die Wertermittlung einer Teilfläche nach der Differenzmethode vorgenommen, so wird für die Gebührenerhebung die Summe aus dem Wert der beantragten Teilfläche und dem größten zusätzlich ermittelten Wert zugrunde gelegt.

Bei Wertermittlungsobjekten mit Bruchteilseigentum ist als Wert der Gesamtwert des Grundstücks maßgebend.

Für deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten der Geschäftstelle in Folge besonderer Erschwernisse bei der Erstattung von Gutachten (zum Beispiel bei fehlenden oder nicht verwertbaren Bauunterlagen, Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung) wird zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.8 eine Gebühr von 10 bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.8 erhoben.

 

2

Erteilung von Auskünften

 

2.1

Erteilung von schriftlichen Auskünften aus der Kaufpreissammlung gemäß § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 13 der Gutachterausschussverordnung

 

 

Grundgebühr je Wertermittlungsobjekt

50

 

zuzüglich für jeden mitgeteilten Kaufpreis

5

 

Anmerkung zur Tarifstelle 2.1:

Wird eine schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung auf Antrag pauschaliert und summarisch erteilt, beträgt die Grundgebühr 50 Euro je Antrag.

 

2.2

Erteilung von schriftlichen Auskünften aus der Bodenrichtwertkarte gemäß § 196 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Gutachterausschussverordnung

 

 

Grundgebühr je Auskunft

20

 

zuzüglich für jeden Bodenrichtwert

2

2.3

Erteilung von flächendeckenden schriftlichen Auskünften aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Nutzungsentgeltverordnung

 

 

für eine Gemarkung

50

 

Anmerkung zur Tarifstelle 2:

Bei einer schriftlichen Auskunft, deren Gesamtgebühr 200 Euro übersteigt, ist die Vereinbarung von Gebührenermäßigungen zulässig.

 

3

Grundstücksmarktberichte, Auszüge aus dem Grundstücksmarktbericht sowie der Bodenrichtwertkarte

 

3.1

Grundstücksmarktbericht gemäß § 15 und § 17 der Gutachterausschussverordnung

 

3.1.1

ohne die für die Wertermittlung erforderlichen Daten

20

3.1.2

mit den für die Wertermittlung erforderlichen Daten

30 bis 60

3.1.3

Auszüge aus dem Grundstücksmarktbericht

mindestens 10
maximal Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1 oder 3.1.2

 

Anmerkung zur Tarifstelle 3.1:

Für die Anwendung dieser Tarifstelle 3.1.2muss der Grundstücksmarktbericht mindestens vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssätze enthalten.

Der Betrag der Gebühren der Tarifstelle 3.1.3 für mehrere Auszüge innerhalb eines Antrages darf die Gebühr für den Grundstücksmarktbericht nicht übersteigen.

 

3.2

Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte gemäß § 18 Abs. 1 der Gutachterausschussverordnung

 

 

für den Bereich eines Gutachterausschusses

mindestens 22
maximal 180

 

Anmerkung zur Tarifstelle 3.2:

Die Bodenrichtwertkarte für den Bereich eines Gutachterausschusses umfasst sämtliche Karten, auf denen Bodenrichtwerte dargestellt sind.

Eine Bodenrichtwertkarte für den Bereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils ist ein Auszug aus der Bodenrichtwertkarte für den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses.

Der Betrag der Gebühren für mehrere Auszüge innerhalb eines Antrages darf die Gebühr für die Bodenrichtwertkarte für den Bereich eines Gutachterausschusses nicht übersteigen.