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221-16 Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesgraduiertenförderungsgesetz - LGFG M-V) Vom 20. November 2008 Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 455
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Gewährung von Stipendien
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der im Landeshaushaltsplan
für diesen Zweck bereitgestellten Mittel Stipendien an besonders qualifizierte
wissenschaftliche Nachwuchskräfte gewährt, die nicht aus Mitteln des Europäischen
Sozialfonds nach Absatz 2 gefördert werden können. Dies betrifft insbesondere
Kultur- sowie Geistes- und Sozialwissenschaften.
(2) Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der im Haushaltsplan
des Landes für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Europäischen
Sozialfonds Stipendien an besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte,
insbesondere aus den Themengebieten Mathematik und Naturwissenschaften, Informatik,
Ingenieurwissenschaften, Medizin, Agrarwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften,
gewährt. Darüber hinaus können im Einzelfall auch in anderen Themengebieten
Promotionen gefördert werden, wenn durch das Vorhaben die wirtschaftliche Verwertbarkeit
der Forschungsergebnisse und damit ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
der Wirtschaft des Landes zu erwarten ist.
(3) Zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses
vergibt das Land aus den nach § 1 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Landesmitteln
in jedem Semester ein Caspar-David-Friedrich-Stipendium. An der Auswahlkommission
sind je nach fachlichem Bedarf die Hochschule für Musik und Theater Rostock,
das Caspar-David-Friedrich-Institut der Universität Greifswald sowie die Fakultät
Gestaltung der Hochschule Wismar zu beteiligen.
§ 2
Förderung von Promotionen
(1) Ein Stipendium nach §
1 Abs. 1
zur Vorbereitung auf die Promotion kann erhalten, wer
- 1.
ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung
zur Promotion ermöglicht,
- 2.
weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen (besondere
Qualifikation) nachweist,
- 3.
zur Promotion an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern zugelassen
ist und dort durch einen Professor oder Hochschuldozenten wissenschaftlich betreut
wird und
- 4.
ein wissenschaftliches Vorhaben beabsichtigt, das einen wichtigen Beitrag
zur Forschung erwarten lässt.
(2) Ein Stipendium nach §
1 Abs. 2
zur Vorbereitung auf die Promotion kann erhalten, wer
- 1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt
und
- 2.
ein wissenschaftliches Vorhaben beabsichtigt, das einen Beitrag zur Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft des Landes erwarten lässt.
(3) Bei der Feststellung der besonderen Qualifikation nach
Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 können neben Studien- und Prüfungsleistungen
auch wissenschaftliche Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse berücksichtigt
werden, die die Bewerber in oder außerhalb einer Hochschule erbracht oder erworben
haben.
(4) Liegen im Sinne der Absätze 1 bis 3 qualifizierte
Anträge von Fachhochschulabsolventen vor, so sind diese mit mindestens einem
Stipendium zu berücksichtigen. Durch das fachlich zuständige Ministerium
können Fachhochschulabsolventen im Rahmen einer kooperativen Promotion auch
dann gefördert werden, wenn das Fach nicht an einer Hochschule des Landes mit
Promotionsrecht vertreten ist. Voraussetzung einer Förderung ist neben den in
§ 3
festgelegten Grundsätzen der Vergabe, dass der Hochschulabschluss in Mecklenburg-Vorpommern
erworben wurde und während der Förderung eine Erstwohnsitznahme in Mecklenburg-Vorpommern
erfolgt. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz
3
muss einer der Betreuer Professor an einer Hochschule des Landes sein.
§ 3
Grundsätze der Vergabe
(1) Stipendien nach §
1 Abs. 1, 2 und 3
werden auf Antrag gewährt. Mit dem Antrag auf ein Stipendium ist neben dem
Erstbetreuer auch ein Zweitbetreuer zu benennen. Der Erstbetreuer und der Zweitbetreuer
müssen Professoren an einer Hochschule des Landes sein. Stipendien sind Zuwendungen
im Sinne des Haushaltsrechts. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Gewährung
von Stipendien nach § 1 Abs. 1
die Zahl der zu vergebenden Stipendien, so ist zwischen den Bewerbern nach folgender
Rangfolge auszuwählen:
- 1.
nach dem Grad ihrer Qualifikation und der wissenschaftlichen
Bedeutung ihres Vorhabens,
- 2.
nach der Erziehung von Kindern bzw. Inanspruchnahme von Elternzeit,
- 3.
nach der Pflege von Familienangehörigen,
- 4.
nach der Dauer des Studiums bis zum Abschluss.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Gewährung
von Stipendien nach § 1 Abs. 2
die Zahl der zu vergebenden Stipendien, so ist zwischen den Bewerbern nach folgender
Rangfolge auszuwählen:
- 1.
nach dem Grad ihrer Qualifikation, der wissenschaftlichen
Bedeutung ihres Vorhabens und dem Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
der Wirtschaft des Landes,
- 2.
nach der Erziehung von Kindern bzw. Inanspruchnahme von Elternzeit,
- 3.
nach der Pflege von Familienangehörigen,
- 4.
nach der Dauer des Studiums bis zum Abschluss.
(4) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Gewährung
von Stipendien nach § 1 Abs. 3
die Zahl der zu vergebenden Stipendien, so ist zwischen den Bewerbern nach folgender
Rangfolge auszuwählen:
- 1.
nach der bisherigen künstlerischen Arbeit und der herausragenden
Qualität des künstlerischen Vorhabens,
- 2.
nach der Erziehung von Kindern bzw. Inanspruchnahme von Elternzeit,
- 3.
nach der Pflege von Familienangehörigen,
- 4.
nach der Dauer des Studiums bis zum Abschluss.
(5) Bei der Vergabe der Stipendien ist der tatsächlichen
Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Erhöhung
des Anteils der Frauen in der Wissenschaft Rechnung zu tragen.
§ 4
Stipendium
(1) Stipendien gemäß § 1 Abs. 1 und 2
bestehen monatlich aus einem Grundstipendium in Höhe von 1100 Euro und einem
Familienzuschlag in Höhe von 150 Euro für das erste Kind und 100 Euro für
jedes weitere Kind. Bei der Gewährung von Stipendien nach § 1 Abs. 2
ist es unzulässig, Familienzuschläge aus den Landesmitteln gemäß
§ 1 Abs. 1
zu finanzieren. Stipendien gemäß §
1 Abs. 3
bestehen monatlich aus einem Grundstipendium in Höhe von 1000 Euro und einem
Familienzuschlag in Höhe von 150 Euro für das erste Kind und 100 Euro für
jedes weitere Kind.
(2) Für die Dauer der Förderung ist der jeweilige
Stand des wissenschaftlichen Vorhabens maßgeblich. Der Bewilligungszeitraum
beträgt zunächst ein Jahr. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird festgestellt,
ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung endet im Regelfall
nach zwei Jahren (Regelförderungsdauer). Sie kann in Ausnahmefällen um
höchstens zwölf Monate verlängert werden.
§ 5
Ausschluss der Förderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller
oder Stipendiat
- 1.
bereits promoviert worden ist,
- 2.
für dasselbe Vorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen
oder privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
- 3.
für ein anderes Promotionsvorhaben bereits eine Förderung von
öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten
privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
- 4.
sich in einem Ausbildungsgang oder in einer beruflichen Einführung
befindet, sofern diese Ausbildung nicht zum Zwecke und für die Dauer des Vorhabens
unterbrochen ist, oder
- 5.
erwerbstätig ist, es sei denn, es handelt sich um eine mit der Förderung
zu vereinbarende Tätigkeit in geringem Umfang.
§ 6
Zuständigkeit
(1) Die im Landeshaushaltsplan und aus dem Europäischen
Sozialfonds bereitgestellten Fördermittel werden vom Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur mit Ausnahme der Förderfälle gemäß § 1 Abs. 3
sowie im Falle von § 2 Abs. 4 Satz 2
den Hochschulen mit Promotionsrecht zugewiesen.
(2) Die Feststellung, ob im Einzelfall die Qualifikation der
Antragsteller und die Förderungswürdigkeit ihrer Vorhaben vorliegt, trifft
mit Ausnahme der Stipendien gemäß §
1 Abs. 3
eine an der Hochschule zu bildende Vergabekommission unter Beteiligung des zuständigen
Fachbereichs. Bei Entscheidungen über Anträge von Fachhochschulabsolventen
wird ein Professor aus der Fachhochschule mit Stimmrecht hinzugezogen. Die Vergabe
der Stipendien obliegt den Hochschulen als Auftragsangelegenheit. Die Entscheidungen
der Vergabekommissionen unterliegen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur.
§ 7
Ermächtigungen
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung
zu regeln:
- 1.
die Art, Höhe und zeitliche Begrenzung von Sachkostenzuschüssen
für Sach- und Reisekosten für Stipendiaten in einem maximalen Gesamtumfang
in Höhe von fünf vom Hundert der gemäß § 1 Abs. 1
zur Verfügung stehenden Landesmittel
- a)
im Rahmen von Graduiertenkollegs der Deutschen Forschungsgemeinschaft
sowie
- b)
der International Max Planck Research Schools,
- 2.
die Voraussetzungen für den Bezug des Familienzuschlages,
- 3.
die Feststellung der Förderungsvoraussetzungen, die Gesamtdauer der
Förderung und ihre Verlängerung in Ausnahmefällen sowie die mit der
Förderung zu vereinbarende Erwerbstätigkeit,
- 4.
das Vergabeverfahren einschließlich der Errichtung, der Zusammensetzung
und der Aufgaben der Vergabekommissionen,
- 5.
die Verpflichtung des Stipendiaten, über seinen Familienstand, die
Zahl seiner Kinder sowie über etwaige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten
Auskunft zu geben,
- 6.
die Aussetzung, Weiterzahlung und Wiederaufnahme der Förderung im
Falle der Unterbrechung, den Widerruf der Förderung im Falle des Abbruchs oder
des Nichtweiterbetreibens des Vorhabens sowie die Beendigung der Förderung vor
Ablauf des Bewilligungszeitraums,
- 7.
die Verpflichtung der Stipendiaten und ihrer Betreuer, über den Fortgang
des Vorhabens und das Erreichen des Förderungsziels zu berichten,
- 8.
die solitären Fächer an Hochschulen ohne Promotionsrecht und
die Bedingungen, unter denen Bewerber in diesen Fächern im Rahmen einer kooperativen
Promotion auch dann gefördert werden können, wenn das entsprechende Fach
nicht an einer Hochschule des Landes mit Promotionsrecht vertreten ist.
§ 8
Übergangsbestimmung
Die bereits bis zum 18. Dezember 2008 bewilligten Stipendien
werden nach den Regelungen des
Landesgraduiertenförderungsgesetzes
vom 28. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 162), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), und der
Landesgraduiertenförderungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern
vom 14. September 2000 (GVOBl. M-V 2001 S. 52), zuletzt geändert durch Artikel
7 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), zu Ende geführt. Dazu
gehört auch die Entscheidung über die Feststellung, ob eine weitere Förderung
gerechtfertigt ist (Verlängerungsantrag). Im Falle eines solchen Verlängerungsantrages
kann die Finanzierung des Stipendiums auch nach den Grundsätzen des § 1
dieses Gesetzes fortgesetzt werden.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesgraduiertenförderungsgesetz vom 28. Februar
1993 (GVOBl. M-V S. 162), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli
2006 (GVOBl. M-V S. 576), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz
wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 20. November 2008
| Der Ministerpräsident
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Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
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Erwin Sellering
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Henry Tesch
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