221-16


Gesetz zur Förderung
des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesgraduiertenförderungsgesetz - LGFG M-V)

Vom 20. November 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 455



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Gewährung von Stipendien

(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der im Landeshaushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel Stipendien an besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte gewährt, die nicht aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds nach Absatz 2 gefördert werden können. Dies betrifft insbesondere Kultur- sowie Geistes- und Sozialwissenschaften.

(2) Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der im Haushaltsplan des Landes für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds Stipendien an besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte, insbesondere aus den Themengebieten Mathematik und Naturwissenschaften, Informatik, Ingenieurwissenschaften, Medizin, Agrarwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften, gewährt. Darüber hinaus können im Einzelfall auch in anderen Themengebieten Promotionen gefördert werden, wenn durch das Vorhaben die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Forschungsergebnisse und damit ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft des Landes zu erwarten ist.

(3) Zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses vergibt das Land aus den nach § 1 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Landesmitteln in jedem Semester ein Caspar-David-Friedrich-Stipendium. An der Auswahlkommission sind je nach fachlichem Bedarf die Hochschule für Musik und Theater Rostock, das Caspar-David-Friedrich-Institut der Universität Greifswald sowie die Fakultät Gestaltung der Hochschule Wismar zu beteiligen.

§ 2

Förderung von Promotionen

(1) Ein Stipendium nach § 1 Abs. 1 zur Vorbereitung auf die Promotion kann erhalten, wer

1.

ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht,

2.

weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen (besondere Qualifikation) nachweist,

3.

zur Promotion an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern zugelassen ist und dort durch einen Professor oder Hochschuldozenten wissenschaftlich betreut wird und

4.

ein wissenschaftliches Vorhaben beabsichtigt, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt.

(2) Ein Stipendium nach § 1 Abs. 2 zur Vorbereitung auf die Promotion kann erhalten, wer

1.

die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und

2.

ein wissenschaftliches Vorhaben beabsichtigt, das einen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft des Landes erwarten lässt.

(3) Bei der Feststellung der besonderen Qualifikation nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 können neben Studien- und Prüfungsleistungen auch wissenschaftliche Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse berücksichtigt werden, die die Bewerber in oder außerhalb einer Hochschule erbracht oder erworben haben.

(4) Liegen im Sinne der Absätze 1 bis 3 qualifizierte Anträge von Fachhochschulabsolventen vor, so sind diese mit mindestens einem Stipendium zu berücksichtigen. Durch das fachlich zuständige Ministerium können Fachhochschulabsolventen im Rahmen einer kooperativen Promotion auch dann gefördert werden, wenn das Fach nicht an einer Hochschule des Landes mit Promotionsrecht vertreten ist. Voraussetzung einer Förderung ist neben den in § 3 festgelegten Grundsätzen der Vergabe, dass der Hochschulabschluss in Mecklenburg-Vorpommern erworben wurde und während der Förderung eine Erstwohnsitznahme in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 3 muss einer der Betreuer Professor an einer Hochschule des Landes sein.

§ 3

Grundsätze der Vergabe

(1) Stipendien nach § 1 Abs. 1, 2 und 3 werden auf Antrag gewährt. Mit dem Antrag auf ein Stipendium ist neben dem Erstbetreuer auch ein Zweitbetreuer zu benennen. Der Erstbetreuer und der Zweitbetreuer müssen Professoren an einer Hochschule des Landes sein. Stipendien sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Gewährung von Stipendien nach § 1 Abs. 1 die Zahl der zu vergebenden Stipendien, so ist zwischen den Bewerbern nach folgender Rangfolge auszuwählen:

1.

nach dem Grad ihrer Qualifikation und der wissenschaftlichen Bedeutung ihres Vorhabens,

2.

nach der Erziehung von Kindern bzw. Inanspruchnahme von Elternzeit,

3.

nach der Pflege von Familienangehörigen,

4.

nach der Dauer des Studiums bis zum Abschluss.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Gewährung von Stipendien nach § 1 Abs. 2 die Zahl der zu vergebenden Stipendien, so ist zwischen den Bewerbern nach folgender Rangfolge auszuwählen:

1.

nach dem Grad ihrer Qualifikation, der wissenschaftlichen Bedeutung ihres Vorhabens und dem Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft des Landes,

2.

nach der Erziehung von Kindern bzw. Inanspruchnahme von Elternzeit,

3.

nach der Pflege von Familienangehörigen,

4.

nach der Dauer des Studiums bis zum Abschluss.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Gewährung von Stipendien nach § 1 Abs. 3 die Zahl der zu vergebenden Stipendien, so ist zwischen den Bewerbern nach folgender Rangfolge auszuwählen:

1.

nach der bisherigen künstlerischen Arbeit und der herausragenden Qualität des künstlerischen Vorhabens,

2.

nach der Erziehung von Kindern bzw. Inanspruchnahme von Elternzeit,

3.

nach der Pflege von Familienangehörigen,

4.

nach der Dauer des Studiums bis zum Abschluss.

(5) Bei der Vergabe der Stipendien ist der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft Rechnung zu tragen.

§ 4

Stipendium

(1) Stipendien gemäß § 1 Abs. 1 und 2 bestehen monatlich aus einem Grundstipendium in Höhe von 1100 Euro und einem Familienzuschlag in Höhe von 150 Euro für das erste Kind und 100 Euro für jedes weitere Kind. Bei der Gewährung von Stipendien nach § 1 Abs. 2 ist es unzulässig, Familienzuschläge aus den Landesmitteln gemäß § 1 Abs. 1 zu finanzieren. Stipendien gemäß § 1 Abs. 3 bestehen monatlich aus einem Grundstipendium in Höhe von 1000 Euro und einem Familienzuschlag in Höhe von 150 Euro für das erste Kind und 100 Euro für jedes weitere Kind.

(2) Für die Dauer der Förderung ist der jeweilige Stand des wissenschaftlichen Vorhabens maßgeblich. Der Bewilligungszeitraum beträgt zunächst ein Jahr. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird festgestellt, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung endet im Regelfall nach zwei Jahren (Regelförderungsdauer). Sie kann in Ausnahmefällen um höchstens zwölf Monate verlängert werden.

§ 5

Ausschluss der Förderung

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller oder Stipendiat

1.

bereits promoviert worden ist,

2.

für dasselbe Vorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,

3.

für ein anderes Promotionsvorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,

4.

sich in einem Ausbildungsgang oder in einer beruflichen Einführung befindet, sofern diese Ausbildung nicht zum Zwecke und für die Dauer des Vorhabens unterbrochen ist, oder

5.

erwerbstätig ist, es sei denn, es handelt sich um eine mit der Förderung zu vereinbarende Tätigkeit in geringem Umfang.

§ 6

Zuständigkeit

(1) Die im Landeshaushaltsplan und aus dem Europäischen Sozialfonds bereitgestellten Fördermittel werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Ausnahme der Förderfälle gemäß § 1 Abs. 3 sowie im Falle von § 2 Abs. 4 Satz 2 den Hochschulen mit Promotionsrecht zugewiesen.

(2) Die Feststellung, ob im Einzelfall die Qualifikation der Antragsteller und die Förderungswürdigkeit ihrer Vorhaben vorliegt, trifft mit Ausnahme der Stipendien gemäß § 1 Abs. 3 eine an der Hochschule zu bildende Vergabekommission unter Beteiligung des zuständigen Fachbereichs. Bei Entscheidungen über Anträge von Fachhochschulabsolventen wird ein Professor aus der Fachhochschule mit Stimmrecht hinzugezogen. Die Vergabe der Stipendien obliegt den Hochschulen als Auftragsangelegenheit. Die Entscheidungen der Vergabekommissionen unterliegen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 7

Ermächtigungen

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln:

1.

die Art, Höhe und zeitliche Begrenzung von Sachkostenzuschüssen für Sach- und Reisekosten für Stipendiaten in einem maximalen Gesamtumfang in Höhe von fünf vom Hundert der gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Landesmittel

a)

im Rahmen von Graduiertenkollegs der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie

b)

der International Max Planck Research Schools,

2.

die Voraussetzungen für den Bezug des Familienzuschlages,

3.

die Feststellung der Förderungsvoraussetzungen, die Gesamtdauer der Förderung und ihre Verlängerung in Ausnahmefällen sowie die mit der Förderung zu vereinbarende Erwerbstätigkeit,

4.

das Vergabeverfahren einschließlich der Errichtung, der Zusammensetzung und der Aufgaben der Vergabekommissionen,

5.

die Verpflichtung des Stipendiaten, über seinen Familienstand, die Zahl seiner Kinder sowie über etwaige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten Auskunft zu geben,

6.

die Aussetzung, Weiterzahlung und Wiederaufnahme der Förderung im Falle der Unterbrechung, den Widerruf der Förderung im Falle des Abbruchs oder des Nichtweiterbetreibens des Vorhabens sowie die Beendigung der Förderung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums,

7.

die Verpflichtung der Stipendiaten und ihrer Betreuer, über den Fortgang des Vorhabens und das Erreichen des Förderungsziels zu berichten,

8.

die solitären Fächer an Hochschulen ohne Promotionsrecht und die Bedingungen, unter denen Bewerber in diesen Fächern im Rahmen einer kooperativen Promotion auch dann gefördert werden können, wenn das entsprechende Fach nicht an einer Hochschule des Landes mit Promotionsrecht vertreten ist.

§ 8

Übergangsbestimmung

Die bereits bis zum 18. Dezember 2008 bewilligten Stipendien werden nach den Regelungen des Landesgraduiertenförderungsgesetzes vom 28. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 162), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), und der Landesgraduiertenförderungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2000 (GVOBl. M-V 2001 S. 52), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), zu Ende geführt. Dazu gehört auch die Entscheidung über die Feststellung, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist (Verlängerungsantrag). Im Falle eines solchen Verlängerungsantrages kann die Finanzierung des Stipendiums auch nach den Grundsätzen des § 1 dieses Gesetzes fortgesetzt werden.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesgraduiertenförderungsgesetz vom 28. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 162), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 20. November 2008

Der Ministerpräsident

Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur

Erwin Sellering

Henry Tesch