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100-4-2 Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern |
| * | § 5 Abs. 3 Satz 3 neu gefaßt am 30. September 1997. |
(1) Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen:
Entwürfe von Gesetzen und sonstigen Vorlagen, die dem Landtag zur Beschlußfassung zugeleitet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist,
Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung,
alle Angelegenheiten, die der Landesregierung ausdrücklich vorbehalten sind,
Beschlüsse über die Bestellung der Vertreter und die Stimmabgabe des Landes im Bundesrat,
Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung, zu denen insbesondere grundsätzliche Fragen der Durchführung des Landeshaushaltes, mittel- und langfristige Planungen sowie grundsätzliche Stellungnahmen in Fachministerkonferenzen und gleichrangigen Planungs- und Beratungsgremien auf Bundesebene oder in Angelegenheiten der Europäischen Union gehören,
Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, soweit sie nicht durch die beteiligten Ressorts unmittelbar erledigt werden,
Vorschläge für die Berufung in die Organe von Körperschaften und Gesellschaften,
Errichtung von Behörden des Landes, soweit nicht ein Gesetz erforderlich oder diese Befugnis nicht übertragen ist.
(2) In den Fällen, in denen sich der Ministerpräsident aufgrund seiner Anordnung über die Übertragung personalrechtlicher Befugnisse die Entscheidung vorbehalten hat, findet eine rechtzeitige Unterrichtung der Mitglieder der Landesregierung statt.
(1) Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, sind vor ihrer Beratung durch die Landesregierung zwischen den zuständigen Ressorts zu besprechen.
(2) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, dürfen der Landesregierung erst dann zur Beratung und Beschlußfassung unterbreitet werden, wenn ein Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministern ohne Erfolg geblieben ist.
(3) Kabinettsvorlagen, die eine Abweichung von den Grundsätzen der Regierungspolitik enthalten, sind vorher mit dem Ministerpräsidenten abzustimmen.
(4) Vor der Beschlußfassung im Kabinett werden Vorlagen an die Landesregierung in einer Besprechung der Staatssekretäre beraten. An den Sitzungen nehmen außer den Staatssekretären der Regierungssprecher und sein Stellvertreter sowie ein Protokollführer teil. Weitere Personen können im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei teilnehmen.
(5) Der Chef der Staatskanzlei stellt die Tagesordnung auf und führt den Vorsitz. Im Verhinderungsfall führt der dienstälteste Amtschef den Vorsitz. Haben mehrere Staatssekretäre die gleiche Amtszeit, so übernimmt unter ihnen den Vorsitz der an Lebensjahren älteste Staatssekretär.
(6) Abwesende Staatssekretäre werden in der Regel durch den bestellten Vertreter, bei dessen Verhinderung durch den dazu bestimmten Abteilungsleiter, vertreten.
(7) Über die Sitzung der Besprechung der Staatssekretäre wird ein Protokoll gefertigt. Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln.
(1) Kabinettsvorlagen sind dem Chef der Staatskanzlei in der von ihm festgelegten Anzahl von Abdrucken einzureichen. Der Chef der Staatskanzlei stellt die Tagesordnung auf.
(2) Kabinettsvorlagen müssen spätestens acht Arbeitstage vor der Kabinettssitzung bei der Staatskanzlei eingehen. Verspätet eingereichte Kabinettsvorlagen können nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden, wenn der Ministerpräsident und der stellvertretende Ministerpräsident die Dringlichkeit bejahen.
(3) Sind die Kabinettsvorlagen nicht spätestens am dritten Arbeitstag vor der Kabinettssitzung den Mitgliedern der Landesregierung zugestellt worden, wird die Vorlage nicht behandelt, wenn ein Minister widerspricht. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht beraten und beschlossen werden, wenn ein Minister widerspricht.
An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer ihren Mitgliedern regelmäßig die Parlamentarische Staatssekretärin für Frauen und Gleichstellung, der Chef der Staatskanzlei - diese beratend -, der Regierungssprecher und sein Stellvertreter sowie ein Protokollführer teil. Soweit Bundesratsangelegenheiten beraten werden, nimmt die Bevollmächtigte des Landes beim Bund oder ihr Vertreter teil. Sind Mitglieder der Landesregierung an der Teilnahme verhindert, können ihre Staatssekretäre mit beratender Stimme teilnehmen. Weitere Personen können im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten teilnehmen.
| * | § 9 Satz 3 neu gefaßt am 30. September 1997. |
(1) Den Vorsitz bei den Sitzungen der Landesregierung (Kabinettssitzungen) führt der Ministerpräsident, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Ministerpräsident. Ist auch der stellvertretende Ministerpräsident verhindert, so richtet sich die Vertretung nach § 1 Abs. 4 . Ist danach keine Regelung getroffen, so führt den Vorsitz der vom Ministerpräsidenten oder dem stellvertretenden Ministerpräsidenten besonders bezeichnete Minister oder mangels solcher Bezeichnung der Minister, der am längsten ununterbrochen der Landesregierung angehört. Haben mehrere Minister die gleiche Amtszeit, so übernimmt unter ihnen der an Lebensjahren älteste Minister den Vorsitz.
(2) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse in der Kabinettssitzung. Kann wegen der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht die nächste Kabinettssitzung abgewartet werden, so kann der Ministerpräsident durch den Chef der Staatskanzlei die Zustimmung der Mitglieder der Landesregierung schriftlich einholen. An diesem Verfahren müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder der Landesregierung teilnehmen. Die Beschlüsse sind in der nächsten Kabinettssitzung bekanntzugeben.
(3) Die Kabinettssitzungen sind vertraulich.
| * | § 10 Abs. 2 Satz 3 eingefügt am 30. September 1997. |
(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist beschlußfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Landesregierung anwesend ist.
(3) Ist der federführende Minister oder sein Staatssekretär nicht anwesend, so darf über Gegenstände seines Geschäftsbereiches nicht beraten und beschlossen werden.
(4) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.
| * | § 11 Abs. 3 geändert am 30. September 1997. |
(1) Beschließt die Landesregierung in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin, so kann diese gegen den Beschluß Widerspruch erheben. Dies muß unverzüglich geschehen. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, der die Finanzministerin widersprochen hat, muß unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der Finanzministerin von der Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.
(2) Entsprechendes gilt, wenn der Innenminister gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Landesregierung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Recht, der Justizminister wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht des Bundes oder des Landes Widerspruch erhebt.
| * | § 12 Abs. 1 geändert am 30. September 1997. |
Über die Sitzungen der Landesregierung werden von der Staatskanzlei Protokolle gefertigt. Abschriften der Protokolle werden den Ministern, der Parlamentarischen Staatssekretärin für Frauen und Gleichstellung, den Staatssekretären und dem Regierungssprecher und seinem Stellvertreter umgehend zugesandt. Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln.
Die von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwürfe leitet der Ministerpräsident dem Präsidenten des Landtages zu. Andere Vorlagen übermittelt der Chef der Staatskanzlei.
Die von der Landesregierung beschlossenen Anträge werden vom Ministerpräsidenten dem Präsidenten des Bundesrates übersandt. Der Geschäftsverkehr mit den Ausschüssen des Bundesrates obliegt den Ministerien.
Die Beschlüsse der Landesregierung sind im Landtag und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten.
Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 19) außer Kraft.
Schwerin, den 21. Februar 1995
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite