2020-3-2

Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung
des Haushaltsplanes der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -)

Vom 27. November 1991

Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 454



Änderungen

1.

geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 58)

2.

geändert durch Verordnung vom 29. November 2001 (GVOBl. M-V S. 501)

3.

geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91)

4.

§ 29 geändert durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411)

Präambel

Aufgrund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und 9 des Gesetzes zur Regelung finanzwirtschaftlicher und organisatorischer Angelegenheiten im kommunalen Bereich - Durchführungsgesetz zum Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 - vom 18. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 292) verordnet der Innenminister:

Erster Abschnitt

Haushaltsplan

§ 1

Inhalt des Haushaltsplanes

(1) Der Vermögenshaushalt umfaßt auf der Einnahmeseite

1.

die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,

2.

Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,

3.

Entnahmen aus Rücklagen,

4.

Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,

5.

Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;

auf der Ausgabeseite

6.

die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,

7.

Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,

8.

Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen des Vermögenshaushaltes aus den Vorjahren,

9.

die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfaßt die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

§ 2

Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

1.

dem Gesamtplan,

2.

den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,

3.

den Sammelnachweisen,

4.

dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

1.

der Vorbericht,

2.

der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm,

3.

eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen,

4.

eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Klassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,

5.

Die Wirtschaftspläne und die neuesten testierten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden. Dies gilt insbesondere für Eigenbetriebe der Gemeinde und die kommunalen Stiftungen. Das gleiche gilt für Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist. Für Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde bis zu 50 vom Hundert beteiligt ist, kann an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne eine kurzgefaßte Übersicht über die Wirtschaftslage und voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten. Die Sätze 3 und 4 gelten für mittelbare Beteiligungen der Gemeinde entsprechend.

§ 3

Vorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere soll dargestellt werden

1.

wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und die Verbindlichkeiten in den dem Haushaltsjahr vorangegangenen zwei Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln sollen,

2.

wie sich die Zuführungen vom Verwaltungshaushalt und die Rücklagen in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln sollen und in welchem Verhältnis sie zum Deckungsbedarf nach dem Finanzplan stehen,

3.

welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen sich daraus für die folgenden Jahre ergeben,

4.

in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan abweicht,

5.

wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind.

§ 4

Gesamtplan

(1) Der Gesamtplan enthält

1.

eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushaltes,

2.

eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),

3.

eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht).

4.

eine Finanzierungsübersicht.

Die Angaben zu Nummer 2 bis 4 dürfen auf die Zahlen des Haushaltsjahres beschränkt werden.

(2) Ausnahmen enthält die Ausführungsanweisung zu dieser Verordnung.

§ 5

Einzelpläne

(1) Die Einzelpläne, ihre Abschnitte und Unterabschnitte sind nach Aufgabenbereichen zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt und Unterabschnitt ist ein Teilabschluß zu bilden.

(2) Innerhalb der Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.

(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem vom Innenminister erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan.

(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahmen- und Ausgabensätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorausgegangenen Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte voraussichtliche Ausgabenbedarf (§ 9 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Mittel.

Zweiter Abschnitt

Grundsätze für die Veranschlagung

§ 6

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen. Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt sein. Im Vermögenshaushalt sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Geringfügige Beträge für verschiedene Zwecke dürfen als vermischte Einnahmen oder vermischte Ausgaben zusammengefaßt, Verfügungsmittel und Deckungsreserve ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden.

(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben nicht an verschiedene Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.

§ 7

Sammelnachweise

Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die jeweils zu derselben Gruppe gehören oder die sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefaßt oder einzeln in die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. Die Aufteilung auf Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig. § 13 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 8

Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilt werden.

§ 9

Investitionen

(1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die voraussichtlichen Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.

(2) Bevor Investitionen von für die Gemeinde erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und des Folgeaufwandes die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs (soweit erforderlich) und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung des nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Folgeaufwandes bzw. Ertrages beizufügen.

(4) Ausnahmen von Absatz 3 sind künftig bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei Eintritt unabwendbarer Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.

§ 10

Verfügungsmittel, Deckungsreserve

Im Verwaltungshaushalt sollen in angemessener Höhe

1.

Verfügungsmittel des Bürgermeisters,

2.

Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushaltes (Deckungsreserve) veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.

§ 11

Kalkulatorische Kosten, Verwaltungskosten

(1) Für Einrichtungen, die in der Regel ganz oder zum Teil aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt

1.

angemessene Abschreibungen und, soweit Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter als Ertragszuschüsse passiviert werden, die dem durchschnittlichen Abschreibungssatz entsprechenden Auflösungsbeträge,

2.

eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals

zu veranschlagen. Werden für künftig entstehende Ausgaben Gebührenanteile erhoben, sind hierfür Rückstellungen zu veranschlagen. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 sind zugleich im Einzelplan für die allgemeine Finanzwirtschaft zu vereinnahmen.

(2) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.

(3) Verwaltungskosten, die einzelnen Leistungen zuzurechnen sind, sind zwischen den Abschnitten und Unterabschnitten des Verwaltungshaushalts zu erstatten (innere Verrechnung). Dasselbe gilt für Leistungen des Verwaltungshaushalts, die einzelnen Maßnahmen des Vermögenshaushalts zuzurechnen sind.

(4) Einrichtungen, die

1.

in der Regel nur im geringen Umfang aus Entgelten finanziert werden oder

2.

als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen, können wie kostenrechnende Einrichtungen geführt werden.

§ 12

Durchlaufende Gelder, fremde Mittel

Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt

1.

durchlaufende Gelder,

2.

Beträge, die die Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat,

3.

Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.

§ 13

Weitere Vorschriften
für einzelne Einnahmen und Ausgaben

(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen zu veranschlagen.

(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen. Dies gilt bei der Rückzahlung geleisteter Ausgaben der vorgenannten Art sinngemäß.

(3) Die Erstattung der Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten soll nur dann veranschlagt werden, wenn es für Kostenrechnungen erforderlich ist.

(4) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen unter Beachtung tarifrechtlicher Regelungen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte in der Regel nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.

(5) Bei wirtschaftlichen Unternehmen kann statt einer getrennten Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben nur das voraussichtliche Endergebnis nach dem Wirtschaftsplan in den Haushaltsplan aufgenommen werden.

(6) Über die Verwendung von Zuwendungen, die den Fraktionen durch Beschluß der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung von Aufgaben gewährt werden, ist dem Bürgermeister ein Nachweis in einfacher Form zuzuleiten.

§ 14

Erläuterungen

(1) Es sind zu erläutern

1.

die größeren Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushaltes, die von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,

2.

neue Maßnahmen des Vermögenshaushaltes; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,

3.

Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,

4.

Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,

5.

die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,

6.

besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, z. B. Sperrvermerke, Zweckbindung von Einnahmen.

(2) Die übrigen Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, zu erläutern.

Dritter Abschnitt

Deckungsgrundsätze

§ 15

Grundsätze der Gesamtdeckung

Soweit durch § 54 Abs. 1 Kommunalverfassung und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1.

die Einnahmen des Verwaltungshaushaltes insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes,

2.

die Einnahmen des Vermögenshaushaltes insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushaltes.

§ 16

Zweckbindung von Einnahmen

(1) Einnahmen dürfen auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben nur beschränkt werden, wenn dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Einnahme ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen. Sofern im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, dürfen zweckgebundene Mehreinnahmen für entsprechende Mehrausgaben eingesetzt werden.

(2) Im Haushaltsplan kann ferner bestimmt werden, daß Mehreinnahmen aus Entgelten für bestimmte Leistungen als Mehrausgaben zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.

(3) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind keine überplanmäßigen Ausgaben.

§ 17

Deckungsfähigkeit

(1) Sofern im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, sind die Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen gegenseitig deckungsfähig. Das gleiche gilt für die Personalausgaben, auch wenn sie nicht in einem Sammelnachweis veranschlagt sind.

(2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt können ferner für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen Verfügungsmittel dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

(3) Ausgaben eines Abschnittes oder eines Unterabschnittes des Verwaltungshaushaltes, die nicht mit anderen Ausgaben deckungsfähig sind, können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

(4) Im Vermögenshaushalt können jeweils nur die Ausgaben eines Abschnittes für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

(5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 18

Übertragbarkeit

(1) Die Ausgaben im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluß des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

(2) Im Verwaltungshaushalt können Ausgaben für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Diese Ausgaben bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.

Vierter Abschnitt

Rücklagen

§ 19

Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen

(1) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.

(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muß ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens 1,5 v. H. der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.

(3) In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind dann rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn

1.

die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushaltes an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,

2.

die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ähnlichen Verträgen die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigt wurde,

3.

sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Maßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.

Im übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden.

(4) Sonderrücklagen dürfen nicht für die in Absatz 2 und 3 genannten Zwecke, zum Haushaltsausgleich sowie für die Unterhaltung und Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden.

Abweichend von Satz 1

1.

sind bei kostenrechnenden Einrichtungen durch Gebühren oder Entgelte eingenommene Abschreibungsbeträge, die nicht im selben Haushaltsjahr zur Finanzierung von Ersatzinvestitionen, zur Tilgung von Krediten oder zur Erhöhung des Eigenkapitals verausgabt wurden, sowie die Rückstellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 in einer Sonderrücklage anzusammeln;

2.

soll bei kostenrechnenden Einrichtungen ein Überschuss im Verwaltungshaushalt, der nicht zur Abdeckung eines Zuschussbetrages aus Vorjahren heranzuziehen ist, in einer Sonderrücklage angesammelt werden.

§ 20

Anlegen von Rücklagen

(1) Die Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Sonderrücklagen sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

Fünfter Abschnitt

Ausgleich des Haushalts

§ 21

Haushaltsausgleich

(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muß mindestens so hoch sein, daß

1.

die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt sowie

2.

die Rückstellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 in einer Sonderrücklage nach § 19 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 angesammelt werden können.

Die Zuführung soll ferner die Ansammlung weiterer Rücklagen, soweit sie nach § 19 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen.

(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die im § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn

1.

sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,

2.

die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und

3. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.

Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 19 Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.

§ 22

Deckung von Fehlbeträgen

Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ein nach § 41 Abs. 2 KVerfG entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.

Sechster Abschnitt

Finanzplanung

§ 23

(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes sowie des Vermögenshaushaltes. Er ist nach der für die Gruppierungsübersicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen; für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach bestimmten Aufgabenbereichen vorzunehmen.

(2) In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und die neuen Maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Maßnahmen können nach Abschnitten zusammengefaßt werden.

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplanes sollen vom Innenminister bekanntgegebene Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

(4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.

Siebenter Abschnitt

Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 24

Einziehung der Einnahmen

Die Einnahmen der Gemeinden sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.

§ 25

Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben

(1) Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel müssen so verwaltet werden, daß sie zur Deckung aller Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabenerfüllung erfordert.

(2) Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln einschließlich der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist in Haushaltsüberwachungslisten oder auf andere geeignete Weise zu überwachen. Die bei den einzelnen Haushaltsstellen noch verfügbaren Haushaltsmittel müssen ständig zu erkennen sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 26

Ausgaben des Vermögenshaushaltes

(1) Die Ausgabenansätze des Vermögenshaushaltes dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel gesichert werden kann. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Vor Beginn einer Maßnahme nach § 9 Abs. 4 müssen mindestens eine Kostenberechnung und ein Bauzeitplan vorliegen.

§ 27

Haushaltswirtschaftliche Sperre

(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, hat der Bürgermeister - nach pflichtgemäßem Ermessen - die Inanspruchnahme von Ausgabenansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Ist ein Leiter der Finanzverwaltung vorhanden, ist dieser verpflichtet, den Bürgermeister rechtzeitig zu beraten.

(2) Die Gemeindevertretung ist über eine haushaltswirtschaftliche Sperre unverzüglich zu unterrichten.

(3) Über die Inanspruchnahme gesperrter Beträge entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung.

§ 28

Vorschüsse, Verwahrgelder

(1) Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Vorschuß nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

(2) Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange ihre endgültige Verbuchung im Haushalt nicht möglich ist.

§ 29

Vergabe von Aufträgen

Der Vergabe von Aufträgen muß eine Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die allgemeinen Vergaberichtlinien der VOB/VOL sowie die dazu ergangenen Landesrichtlinien sind anzuwenden. Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung.

§ 30

Stundung, Niederschlagung, Erlaß

(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.

(2) Ansprüche der Gemeinde dürfen niedergeschlagen werden, wenn

1.

feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder

2.

die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(3) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

§ 31

Kleinbeträge

Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, daß die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

§ 32

Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muß alle erheblichen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Ausgaben sind ebenso wie die zu ihrer Deckung in Anspruch genommenen Minderausgaben und Mehreinnahmen zu veranschlagen.

(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehreinnahmen veranschlagt, die der Deckung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben dienen, sind diese Ausgaben mit in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen; sie können in einer Summe zusammengefaßt werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.

(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist zu ergänzen.

(4) Beim Nachtragshaushaltsplan kann auf die Darstellung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 verzichtet werden.

§ 33

Haushaltssatzung für zwei Jahre

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festlegungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt aufzuführen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplanes abgewichen werden. Für Gemeinden unter 2.500 Einwohnern gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.

(3) Anlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.

§ 34

(aufgehoben)

Achter Abschnitt

Vermögen

§ 35

Bestandsverzeichnisse

(1) Die Gemeinde hat über die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen, die ihr Eigentum sind oder ihr zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Belegenheit oder Standort der Gegenstände ersichtlich sein.

(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden, soweit

1.

sich der Bestand der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Betriebsanlagen und sonstigen technischen Anlagen aus Anlagenachweisen ergibt,

2.

es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr als 200 Euro betragen haben, oder

3.

über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.

§ 36

Nachweis von Vermögen

(1) Über Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen sowie über Beteiligungen und Wertpapiere sind Nachweise zu führen. Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen müssen mit ihrem jeweiligen Stand, Beteiligungen und Wertpapiere in der Regel mit dem für sie aufgewendeten Betrag nachgewiesen werden.

(2) Über Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise zu führen. In die Anlagennachweise sind mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen aufzunehmen. Gleichartige Gegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, können zusammengefaßt nachgewiesen werden. Wenn sich der Bestand von Gegenständen in seiner Größe und seinem Wert über längere Zeit nicht erheblich verändert, kann er mit Festwerten nachgewiesen werden; diese sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

(4) Über Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige vermögenswerte Rechte kann die Gemeinde Anlagennachweise führen. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

Neunter Abschnitt

Jahresrechnung

§ 37

Bestandteile der Jahresrechnung

(1) Die Jahresrechnung umfaßt den kassenmäßigen Abschluß und die Haushaltsrechnung.

(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen

1.

eine Vermögensübersicht,

2.

eine Übersicht über die Schulden und Rücklagen,

3.

ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,

4.

die Erläuterungen.

(3) Die Gemeinde kann die Bestände und die Veränderungen ihres Vermögens sowie ihre Verbindlichkeiten und Rücklagen in der Jahresrechnung nachweisen. In diesem Fall findet Absatz 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung.

§ 38

Kassenmäßiger Abschluß

Der kassenmäßige Abschluß enthält

1.

die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben,

2.

die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben bis zum Abschlußtag,

3.

die Kassen-Einnahme- und die Kassen-Ausgabereste insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summen der Ist-Ausgaben nachzuweisen.

§ 39

Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die in § 38 Nr. 1 bis 3 genannten Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplans nachzuweisen. Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze und die über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben gegenüberzustellen.

(2) In der Haushaltsrechnung ist ferner festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. Haushaltseinnahmereste dürfen im Vermögenshaushalt gebildet werden für

1.

Einnahmen aus der Aufnahme von Krediten, soweit die Kreditaufnahme im folgenden Jahr gesichert werden kann, und

2.

Zuweisungen, für die ein Bewilligungsbescheid vorliegt.

(3) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung etwaiger Haushaltsreste getrennt für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt sowie für den Gesamthaushalt gegenüberzustellen. Ein Überschuß ist in der abzuschließenden Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

§ 40

Rechnungsabgrenzung

(1) Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind alle Beträge nachzuweisen, die bis zum Abschlußtag fällig geworden oder über den Abschlußtag hinaus gestundet worden sind. Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als Soll-Einnahmen oder Soll-Ausgaben nachgewiesen werden.

(2) (aufgehoben)

§ 41

Anlagen zur Jahresrechnung

(1) Aus der Vermögensübersicht muß der Stand des Vermögens nach § 36 Abs. 1 und 2 zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, gegliedert nach Aufgabenbereichen und Arten entsprechend der Ordnung des Haushaltsplanes.

(2) Aus der Übersicht über Schulden und Rücklagen muß der Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, bei den Verbindlichkeiten gegliedert nach Gläubigern.

(3) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sinngemäß.

(4) In den Erläuterungen sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen vom Plan darzustellen. Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Gesamtüberblick über die Hauswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.

§ 42

Sondervermögen

Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinden gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

Zehnter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 43

Erteilung von Kassenanordnungen

Kassenanordnungen sollen rechtzeitig, spätestens bei Fälligkeit erteilt werden. Auszahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn Haushaltsmittel für den Zweck, der zu der Anordnung führt, zur Verfügung stehen.

§ 44

Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:

1.

Anlagekapital

das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Wertansätze unter Berücksichtigung der Abschreibungen);

2.

Anlagevermögen

die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, im einzelnen:

a)

Grundstücke,

b)

bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,

c)

dingliche und sonstige Vermögenswerte,

d)

Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zwecke der Beteiligung erworben hat,

e)

Forderungen aus Darlehen mit Ausnahme rückzahlbarer Hilfen im sozialen Bereich, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat,

f)

Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,

g)

das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital;

3.

Außerplanmäßige Ausgaben

Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsreste verfügbar sind.

4.

Baumaßnahmen

die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient;

5.

Durchlaufende Gelder

Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden;

6.

Erlaß

Verzicht auf einen Anspruch;

7.

Fehlbetrag

der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen;

8.

Fremde Mittel

die in § 12 Nr. 2 und 3 genannten Beträge;

9.

Geldanlage

der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln;

10.

Haushaltsreste

Einnahme- und Ausgabemittel, die in das folgende Jahr übertragen werden;

11.

Haushaltsvermerke

einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplanes (z. B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Ku- und Kw-Vermerke, Sperrvermerke);

12.

Innere Darlehen

die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln

1.

der Sonderrücklagen,

2.

der Sondervermögen ohne Sonderrechnung

als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt;

13.

Investitionen

Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens;

14.

Investitionsförderungsmaßnahmen

Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;

15.

Ist-Ausgaben

die Ausgaben der Kasse;

16.

Ist-Einnahmen

die Einnahmen der Kasse;

17.

Kassenreste

die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) bzw. die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind;

18.

Kredite

das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital sowie innere Darlehen mit Ausnahme der Kassenkredite;

19.

Niederschlagung

die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;

20.

Rückstellungen

Gebührenanteile insbesondere zur Finanzierung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten (zum Beispiel aus Gewährleistungen), für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, für Rekultivierungsmaßnahmen, für Großreparaturen und für Gebührenausgleichszwecke. Die hieraus zukünftig entstehenden Ausgaben sind zum Zeitpunkt der Veranschlagung der Rückstellung in der Regel der Höhe und der Fälligkeit nach noch nicht genau bestimmbar;

21.

Schulden

Zahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten;

22.

Soll-Ausgaben

die bis zum Abschlußtag zu leistenden und aufgrund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben:

23.

Soll-Einnahmen

die bis zum Abschlußtag fälligen oder über den Abschlußtag hinaus gestundeten, aufgrund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge;

24.

Tilgung von Krediten

a)

Ordentliche Tilgung

die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;

b)

Außerordentliche Tilgung

die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung;

25.

Überplanmäßige Ausgaben

Ausgaben, die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen;

26.

Überschuß

der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushaltes in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 21 Abs. 2 genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen;

27.

Umschuldung

die Ablösung von Krediten durch andere Kredite;

28.

Verfügungsmittel

Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen;

29.

Vorjahr

das dem Haushaltsjahr vorangegangene Jahr;

30.

Vorschüsse und Verwahrgelder

die in § 28 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder.

§ 45

Ausnahmen

Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung des kommunalen Haushaltsrechtes kann die oberste Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren zulassen. Das Nähere wird in der Ausführungsanweisung zur Gemeindehaushaltsverordnung geregelt.

§ 46

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Landkreise, Ämter und Zweckverbände entsprechend.

§ 47

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Bestimmungen zur Finanzplanung sind erstmals für das Haushaltsjahr 1992 anzuwenden.

Schwerin, den 27. November 1991

Der Innenminister
Dr. Georg Diederich