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2020-3-2 Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -) Vom 27. November 1991Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 454
Änderungen
- 1.
geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 58)
- 2.
geändert durch Verordnung vom 29. November 2001 (GVOBl. M-V S. 501)
- 3.
geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91)
- 4.
§ 29 geändert durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411)
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und 9 des Gesetzes zur Regelung finanzwirtschaftlicher
und organisatorischer Angelegenheiten im kommunalen Bereich - Durchführungsgesetz
zum Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR
vom 17. Mai 1990 - vom 18. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 292) verordnet der Innenminister:
Erster Abschnitt Haushaltsplan
§ 1
Inhalt des Haushaltsplanes
(1) Der Vermögenshaushalt umfaßt auf der Einnahmeseite
- 1.
die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
- 2.
Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
- 3.
Entnahmen aus Rücklagen,
- 4.
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die
Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
- 5.
Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;
auf der Ausgabeseite
- 6.
die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten
sowie die Ablösung von Dauerlasten,
- 7.
Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen
und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
- 8.
Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen
des Vermögenshaushaltes aus den Vorjahren,
- 9.
die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfaßt die nicht unter Absatz
1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.
§ 2
Bestandteile des Haushaltsplanes,
Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
- 1.
dem Gesamtplan,
- 2.
den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
- 3.
den Sammelnachweisen,
- 4.
dem Stellenplan.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
- 1.
der Vorbericht,
- 2.
der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm,
- 3.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen
in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben
in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist
die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen,
- 4.
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden
(ohne Klassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
- 5.
Die Wirtschaftspläne und die neuesten testierten Jahresabschlüsse
der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden. Dies
gilt insbesondere für Eigenbetriebe der Gemeinde und die kommunalen Stiftungen.
Das gleiche gilt für Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist. Für Unternehmen und
Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde bis zu
50 vom Hundert beteiligt ist, kann an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne
eine kurzgefaßte Übersicht über die Wirtschaftslage und voraussichtliche
Entwicklung der Betriebe treten. Die Sätze 3 und 4 gelten für mittelbare
Beteiligungen der Gemeinde entsprechend.
§ 3
Vorbericht
Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand
und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere soll dargestellt werden
- 1.
wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das
Vermögen und die Verbindlichkeiten in den dem Haushaltsjahr vorangegangenen
zwei Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln sollen,
- 2.
wie sich die Zuführungen vom Verwaltungshaushalt und die Rücklagen
in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln sollen und in welchem Verhältnis
sie zum Deckungsbedarf nach dem Finanzplan stehen,
- 3.
welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im
Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen sich daraus für
die folgenden Jahre ergeben,
- 4.
in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan abweicht,
- 5.
wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang
Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind.
§ 4
Gesamtplan
(1) Der Gesamtplan enthält
- 1.
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
der Einzelpläne des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushaltes,
- 2.
eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,
geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),
- 3.
eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach
Arten (Gruppierungsübersicht).
- 4.
eine Finanzierungsübersicht.
Die Angaben zu Nummer 2 bis 4 dürfen auf die Zahlen des Haushaltsjahres
beschränkt werden.
(2) Ausnahmen enthält die Ausführungsanweisung zu
dieser Verordnung.
§ 5
Einzelpläne
(1) Die Einzelpläne, ihre Abschnitte und Unterabschnitte
sind nach Aufgabenbereichen zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt und
Unterabschnitt ist ein Teilabschluß zu bilden.
(2) Innerhalb der Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte
sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen
zu ordnen.
(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem vom Innenminister
erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan.
(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die
Einnahmen- und Ausgabensätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem
vorausgegangenen Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
außerdem der gesamte voraussichtliche Ausgabenbedarf (§ 9 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Mittel.
Zweiter Abschnitt Grundsätze für die Veranschlagung
§ 6
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind nur in Höhe der im
Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen;
sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und
getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund,
die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen. Die Zwecke müssen hinreichend
bestimmt sein. Im Vermögenshaushalt sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu
veranschlagen. Geringfügige Beträge für verschiedene Zwecke dürfen
als vermischte Einnahmen oder vermischte Ausgaben zusammengefaßt, Verfügungsmittel
und Deckungsreserve ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden.
(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben nicht an verschiedene
Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren,
ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.
§ 7
Sammelnachweise
Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben,
die jeweils zu derselben Gruppe gehören oder die sachlich eng zusammenhängen,
in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefaßt oder einzeln
in die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. Die Aufteilung
auf Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach wirklichkeitsnahen Maßstäben
ist zulässig. § 13 Abs. 4 Satz 3
bleibt unberührt.
§ 8
Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen
Haushaltsstellen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie die Belastungen voraussichtlich
auf die künftigen Jahre verteilt werden.
§ 9
Investitionen
(1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf
die voraussichtlichen Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die
in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu
berücksichtigen.
(2) Bevor Investitionen von für die Gemeinde erheblicher
finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden
Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und
des Folgeaufwandes die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen erst veranschlagt werden, wenn
Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art
der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs (soweit erforderlich)
und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung
Dritter und ein Bauzeitplan im einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine
Schätzung des nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen
Folgeaufwandes bzw. Ertrages beizufügen.
(4) Ausnahmen von Absatz 3 sind künftig bei Vorhaben
von geringer finanzieller Bedeutung und bei Eintritt unabwendbarer Instandsetzungen
zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu
begründen.
§ 10
Verfügungsmittel, Deckungsreserve
Im Verwaltungshaushalt sollen in angemessener Höhe
- 1.
Verfügungsmittel des Bürgermeisters,
- 2.
Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben
des Verwaltungshaushaltes (Deckungsreserve) veranschlagt werden. Die Ansätze
dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.
§ 11
Kalkulatorische Kosten, Verwaltungskosten
(1) Für Einrichtungen, die in der Regel ganz oder zum
Teil aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt
- 1.
angemessene Abschreibungen und, soweit Beiträge, Zuweisungen
und Zuschüsse Dritter als Ertragszuschüsse passiviert werden, die dem durchschnittlichen
Abschreibungssatz entsprechenden Auflösungsbeträge,
- 2.
eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals
zu veranschlagen. Werden für künftig entstehende Ausgaben Gebührenanteile
erhoben, sind hierfür Rückstellungen zu veranschlagen. Die Beträge
nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 sind zugleich im Einzelplan für die allgemeine
Finanzwirtschaft zu vereinnahmen.
(2) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus
Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen
aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.
(3) Verwaltungskosten, die einzelnen Leistungen zuzurechnen
sind, sind zwischen den Abschnitten und Unterabschnitten des Verwaltungshaushalts
zu erstatten (innere Verrechnung). Dasselbe gilt für Leistungen des Verwaltungshaushalts,
die einzelnen Maßnahmen des Vermögenshaushalts zuzurechnen sind.
(4) Einrichtungen, die
- 1.
in der Regel nur im geringen Umfang aus Entgelten finanziert
werden oder
- 2.
als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der
Gemeinde dienen, können wie kostenrechnende Einrichtungen geführt werden.
§ 12
Durchlaufende Gelder, fremde Mittel
Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt
- 1.
durchlaufende Gelder,
- 2.
Beträge, die die Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar in den
Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat,
- 3.
Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder
eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet,
anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.
§ 13
Weitere Vorschriften
für einzelne Einnahmen und Ausgaben
(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen
zu veranschlagen.
(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine
Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen,
auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen. Dies gilt bei der Rückzahlung
geleisteter Ausgaben der vorgenannten Art sinngemäß.
(3) Die Erstattung der Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten
zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten soll nur dann veranschlagt
werden, wenn es für Kostenrechnungen erforderlich ist.
(4) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich
nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen unter Beachtung tarifrechtlicher
Regelungen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu
zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand
ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte in der Regel nach der
Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.
(5) Bei wirtschaftlichen Unternehmen kann statt einer getrennten
Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben nur das voraussichtliche Endergebnis nach
dem Wirtschaftsplan in den Haushaltsplan aufgenommen werden.
(6) Über die Verwendung von Zuwendungen, die den Fraktionen
durch Beschluß der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung von Aufgaben gewährt
werden, ist dem Bürgermeister ein Nachweis in einfacher Form zuzuleiten.
§ 14
Erläuterungen
(1) Es sind zu erläutern
- 1.
die größeren Einnahme- und Ausgabeansätze
des Verwaltungshaushaltes, die von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
- 2.
neue Maßnahmen des Vermögenshaushaltes; erstrecken sie sich
über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung
darzulegen,
- 3.
Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
- 4.
Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über
ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
- 5.
die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
- 6.
besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, z. B. Sperrvermerke, Zweckbindung
von Einnahmen.
(2) Die übrigen Einnahmen und Ausgaben sind, soweit
erforderlich, zu erläutern.
Dritter Abschnitt Deckungsgrundsätze
§ 15
Grundsätze der Gesamtdeckung
Soweit durch
§ 54
Abs. 1
Kommunalverfassung
und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
- 1.
die Einnahmen des Verwaltungshaushaltes insgesamt zur Deckung
der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes,
- 2.
die Einnahmen des Vermögenshaushaltes insgesamt zur Deckung der Ausgaben
des Vermögenshaushaltes.
§ 16
Zweckbindung von Einnahmen
(1) Einnahmen dürfen auf die Verwendung für bestimmte
Ausgaben nur beschränkt werden, wenn dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder
sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Einnahme
ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen. Sofern im Haushaltsplan
nichts anderes bestimmt wird, dürfen zweckgebundene Mehreinnahmen für entsprechende
Mehrausgaben eingesetzt werden.
(2) Im Haushaltsplan kann ferner bestimmt werden, daß
Mehreinnahmen aus Entgelten für bestimmte Leistungen als Mehrausgaben zur Erbringung
dieser Leistungen verwendet werden können.
(3) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind keine
überplanmäßigen Ausgaben.
§ 17
Deckungsfähigkeit
(1) Sofern im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird,
sind die Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen gegenseitig deckungsfähig.
Das gleiche gilt für die Personalausgaben, auch wenn sie nicht in einem Sammelnachweis
veranschlagt sind.
(2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt können ferner für
gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich
eng zusammenhängen Verfügungsmittel dürfen nicht für deckungsfähig
erklärt werden.
(3) Ausgaben eines Abschnittes oder eines Unterabschnittes
des Verwaltungshaushaltes, die nicht mit anderen Ausgaben deckungsfähig sind,
können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(4) Im Vermögenshaushalt können jeweils nur die
Ausgaben eines Abschnittes für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten
Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
§ 18
Übertragbarkeit
(1) Die Ausgaben im Vermögenshaushalt bleiben bis zur
Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen
und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluß des Haushaltsjahres,
in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann.
(2) Im Verwaltungshaushalt können Ausgaben für
übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame
Bewirtschaftung der Mittel fördert. Diese Ausgaben bleiben bis zum Ende des
folgenden Jahres verfügbar.
Vierter Abschnitt Rücklagen
§ 19
Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen
(1) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage
und die Sonderrücklagen.
(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung
von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muß ein Betrag
vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens 1,5 v. H. der Ausgaben des Verwaltungshaushalts
nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.
(3) In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel
zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt
werden. Der allgemeinen Rücklage sind dann rechtzeitig Mittel zuzuführen,
wenn
- 1.
die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig
werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushaltes
an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,
- 2.
die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und
ähnlichen Verträgen die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigt
wurde,
- 3.
sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen
Maßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.
Im übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet
werden.
(4) Sonderrücklagen dürfen nicht für die in
Absatz 2 und 3 genannten Zwecke, zum Haushaltsausgleich sowie für die Unterhaltung
und Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden.
Abweichend von Satz 1
- 1.
sind bei kostenrechnenden Einrichtungen durch Gebühren
oder Entgelte eingenommene Abschreibungsbeträge, die nicht im selben Haushaltsjahr
zur Finanzierung von Ersatzinvestitionen, zur Tilgung von Krediten oder zur Erhöhung
des Eigenkapitals verausgabt wurden, sowie die Rückstellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2
in einer Sonderrücklage anzusammeln;
- 2.
soll bei kostenrechnenden Einrichtungen ein Überschuss im Verwaltungshaushalt,
der nicht zur Abdeckung eines Zuschussbetrages aus Vorjahren heranzuziehen ist, in
einer Sonderrücklage angesammelt werden.
§ 20
Anlegen von Rücklagen
(1) Die Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht
als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen;
sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange Sonderrücklagen
für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen
im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden.
(2) Sonderrücklagen sind aufzulösen, wenn und soweit
ihr Verwendungszweck entfällt.
Fünfter Abschnitt Ausgleich des Haushalts
§ 21
Haushaltsausgleich
(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht
benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung
zum Vermögenshaushalt muß mindestens so hoch sein, daß
- 1.
die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung
von Krediten gedeckt sowie
- 2.
die Rückstellungen nach §
11 Abs. 1 Satz 2
in einer Sonderrücklage nach §
19 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
angesammelt werden können.
Die Zuführung soll ferner die Ansammlung weiterer Rücklagen, soweit
sie nach § 19
erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt so hoch sein wie die aus speziellen
Entgelten gedeckten Abschreibungen.
(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr
nicht für die im § 1 Abs. 1 Nr. 6,
7 und 9
genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von
Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
(3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum
Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn
- 1.
sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten
und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,
- 2.
die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener
Maßnahmen benötigt werden und
3. die Kassenliquidität
unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt
wird.
Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 2
genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei
dürfen die in § 19 Abs. 3
genannten Zwecke nicht gefährdet werden.
§ 22
Deckung von Fehlbeträgen
Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er
ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre
spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ein
nach § 41 Abs. 2 KVerfG
entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.
Sechster Abschnitt Finanzplanung
§ 23
(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über
die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes sowie des Vermögenshaushaltes.
Er ist nach der für die Gruppierungsübersicht (§
4 Abs. 1 Nr. 3) geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert
aufzustellen; für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
ist eine Gliederung nach bestimmten Aufgabenbereichen vorzunehmen.
(2) In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm
sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden
und die neuen Maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen
wiedergeben. Unbedeutende Maßnahmen können nach Abschnitten zusammengefaßt
werden.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplanes
sollen vom Innenminister bekanntgegebene Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
(4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einnahme
und Ausgabe ausgeglichen sein.
Siebenter Abschnitt Besondere Vorschriften für
die Haushaltswirtschaft
§ 24
Einziehung der Einnahmen
Die Einnahmen der Gemeinden sind rechtzeitig und vollständig
einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.
§ 25
Bewirtschaftung und Überwachung
der Ausgaben
(1) Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel müssen
so verwaltet werden, daß sie zur Deckung aller Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen,
die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen; sie dürfen erst dann in Anspruch
genommen werden, wenn es die Aufgabenerfüllung erfordert.
(2) Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln einschließlich
der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist in Haushaltsüberwachungslisten
oder auf andere geeignete Weise zu überwachen. Die bei den einzelnen Haushaltsstellen
noch verfügbaren Haushaltsmittel müssen ständig zu erkennen sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme
von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
§ 26
Ausgaben des Vermögenshaushaltes
(1) Die Ausgabenansätze des Vermögenshaushaltes
dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit die rechtzeitige Bereitstellung
der Deckungsmittel gesichert werden kann. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits
begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Vor Beginn einer Maßnahme nach § 9 Abs. 4
müssen mindestens eine Kostenberechnung und ein Bauzeitplan vorliegen.
§ 27
Haushaltswirtschaftliche Sperre
(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert,
hat der Bürgermeister - nach pflichtgemäßem Ermessen - die Inanspruchnahme
von Ausgabenansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Ist ein
Leiter der Finanzverwaltung vorhanden, ist dieser verpflichtet, den Bürgermeister
rechtzeitig zu beraten.
(2) Die Gemeindevertretung ist über eine haushaltswirtschaftliche
Sperre unverzüglich zu unterrichten.
(3) Über die Inanspruchnahme gesperrter Beträge
entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung.
§ 28
Vorschüsse, Verwahrgelder
(1) Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt bezieht, darf
als Vorschuß nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht
und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig
im Haushalt gebucht werden kann.
(2) Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt bezieht, darf
als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange ihre endgültige Verbuchung im
Haushalt nicht möglich ist.
§ 29
Vergabe von Aufträgen
Der Vergabe von Aufträgen muß eine Ausschreibung
vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände
eine Ausnahme rechtfertigen. Die allgemeinen Vergaberichtlinien der VOB/VOL sowie
die dazu ergangenen Landesrichtlinien sind anzuwenden. Für das öffentliche
Auftragswesen gilt im Übrigen das
Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern
in seiner jeweiligen Fassung.
§ 30
Stundung, Niederschlagung, Erlaß
(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet
werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für
den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet
erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
(2) Ansprüche der Gemeinde dürfen niedergeschlagen
werden, wenn
- 1.
feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben
wird oder
- 2.
die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des
Anspruchs stehen.
(3) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner
eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für Rückzahlung
oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
§ 31
Kleinbeträge
Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger
als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, daß die Einziehung aus grundsätzlichen
Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts
kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
§ 32
Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muß alle erheblichen
Änderungen der Einnahmen und Ausgaben, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung
übersehbar sind, enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und
außerplanmäßige Ausgaben sind ebenso wie die zu ihrer Deckung in
Anspruch genommenen Minderausgaben und Mehreinnahmen zu veranschlagen.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehreinnahmen veranschlagt,
die der Deckung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben dienen,
sind diese Ausgaben mit in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen; sie können
in einer Summe zusammengefaßt werden, unerhebliche Beträge können
unberücksichtigt bleiben.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen,
sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3
ist zu ergänzen.
(4) Beim Nachtragshaushaltsplan kann auf die Darstellung
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und
4
verzichtet werden.
§ 33
Haushaltssatzung für zwei
Jahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festlegungen für
zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt
aufzuführen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Vorschriften
über die äußere Form des Haushaltsplanes abgewichen werden. Für
Gemeinden unter 2.500 Einwohnern gilt §
4 Abs. 2
entsprechend.
(2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr
ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.
(3) Anlagen nach §
2 Abs. 2 Nr. 5, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz
1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.
§ 34
(aufgehoben)
Achter Abschnitt Vermögen
§ 35
Bestandsverzeichnisse
(1) Die Gemeinde hat über die Grundstücke, grundstücksgleichen
Rechte und beweglichen Sachen, die ihr Eigentum sind oder ihr zustehen, Bestandsverzeichnisse
zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Belegenheit
oder Standort der Gegenstände ersichtlich sein.
(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden,
soweit
- 1.
sich der Bestand der Grundstücke, grundstücksgleichen
Rechte, Betriebsanlagen und sonstigen technischen Anlagen aus Anlagenachweisen ergibt,
- 2.
es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten
im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr als 200 Euro betragen haben,
oder
- 3.
über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet
ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.
§ 36
Nachweis von Vermögen
(1) Über Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen sowie
über Beteiligungen und Wertpapiere sind Nachweise zu führen. Forderungen
aus Geldanlagen und Darlehen müssen mit ihrem jeweiligen Stand, Beteiligungen
und Wertpapiere in der Regel mit dem für sie aufgewendeten Betrag nachgewiesen
werden.
(2) Über Sachen und grundstücksgleiche Rechte,
die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung
Anlagennachweise zu führen. In die Anlagennachweise sind mindestens die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und die Abschreibungen aufzunehmen. Gleichartige Gegenstände
oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, können zusammengefaßt
nachgewiesen werden. Wenn sich der Bestand von Gegenständen in seiner Größe
und seinem Wert über längere Zeit nicht erheblich verändert, kann
er mit Festwerten nachgewiesen werden; diese sind in angemessenen Zeitabständen
zu überprüfen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter
im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
(4) Über Sachen und grundstücksgleiche Rechte,
die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige vermögenswerte
Rechte kann die Gemeinde Anlagennachweise führen. Die Absätze 2 und 3 gelten
sinngemäß.
Neunter Abschnitt Jahresrechnung
§ 37
Bestandteile der Jahresrechnung
(1) Die Jahresrechnung umfaßt den kassenmäßigen
Abschluß und die Haushaltsrechnung.
(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen
- 1.
eine Vermögensübersicht,
- 2.
eine Übersicht über die Schulden und Rücklagen,
- 3.
ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
- 4.
die Erläuterungen.
(3) Die Gemeinde kann die Bestände und die Veränderungen
ihres Vermögens sowie ihre Verbindlichkeiten und Rücklagen in der Jahresrechnung
nachweisen. In diesem Fall findet Absatz 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung.
§ 38
Kassenmäßiger Abschluß
Der kassenmäßige Abschluß enthält
- 1.
die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben,
- 2.
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben bis zum Abschlußtag,
- 3.
die Kassen-Einnahme- und die Kassen-Ausgabereste insgesamt und je gesondert
für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die
Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der
Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summen der Ist-Ausgaben
nachzuweisen.
§ 39
Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die in § 38 Nr. 1 bis 3
genannten Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung
des Haushaltsplans nachzuweisen. Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres
sind die entsprechenden Haushaltsansätze und die über- und außerplanmäßig
bewilligten Ausgaben gegenüberzustellen.
(2) In der Haushaltsrechnung ist ferner festzustellen, welche
übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe
sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. Haushaltseinnahmereste
dürfen im Vermögenshaushalt gebildet werden für
- 1.
Einnahmen aus der Aufnahme von Krediten, soweit die Kreditaufnahme
im folgenden Jahr gesichert werden kann, und
- 2.
Zuweisungen, für die ein Bewilligungsbescheid vorliegt.
(3) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung
sind die Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres
unter Berücksichtigung etwaiger Haushaltsreste getrennt für den Verwaltungs-
und Vermögenshaushalt sowie für den Gesamthaushalt gegenüberzustellen.
Ein Überschuß ist in der abzuschließenden Jahresrechnung der allgemeinen
Rücklage zuzuführen.
§ 40
Rechnungsabgrenzung
(1) Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres
sind alle Beträge nachzuweisen, die bis zum Abschlußtag fällig geworden
oder über den Abschlußtag hinaus gestundet worden sind. Niedergeschlagene
oder erlassene Beträge dürfen nicht als Soll-Einnahmen oder Soll-Ausgaben
nachgewiesen werden.
(2) (aufgehoben)
§ 41
Anlagen zur Jahresrechnung
(1) Aus der Vermögensübersicht muß der Stand
des Vermögens nach § 36 Abs. 1 und
2
zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, gegliedert nach Aufgabenbereichen
und Arten entsprechend der Ordnung des Haushaltsplanes.
(2) Aus der Übersicht über Schulden und Rücklagen
muß der Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein,
bei den Verbindlichkeiten gegliedert nach Gläubigern.
(3) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht
gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3
sinngemäß.
(4) In den Erläuterungen sind insbesondere die wichtigsten
Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen vom Plan darzustellen.
Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Gesamtüberblick über
die Hauswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.
§ 42
Sondervermögen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen
der Gemeinden gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung
finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
Zehnter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 43
Erteilung von Kassenanordnungen
Kassenanordnungen sollen rechtzeitig, spätestens bei
Fälligkeit erteilt werden. Auszahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden,
wenn Haushaltsmittel für den Zweck, der zu der Anordnung führt, zur Verfügung
stehen.
§ 44
Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden
Begriffe zugrunde zu legen:
- 1.
Anlagekapital
das für das Anlagevermögen
von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Wertansätze unter Berücksichtigung
der Abschreibungen);
- 2.
Anlagevermögen
die Teile des Vermögens,
die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, im einzelnen:
- a)
Grundstücke,
- b)
bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter
im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
- c)
dingliche und sonstige Vermögenswerte,
- d)
Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zwecke der Beteiligung
erworben hat,
- e)
Forderungen aus Darlehen mit Ausnahme rückzahlbarer Hilfen im sozialen
Bereich, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe
gewährt hat,
- f)
Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen
Zusammenschlüssen,
- g)
das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte
Eigenkapital;
- 3.
Außerplanmäßige Ausgaben
Ausgaben, für deren Zweck
im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsreste verfügbar
sind.
- 4.
Baumaßnahmen
die Ausführung von Bauten
(Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie
nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient;
- 5.
Durchlaufende Gelder
Beträge, die für
einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden;
- 6.
Erlaß
Verzicht auf einen Anspruch;
- 7.
Fehlbetrag
der Betrag, um den unter Berücksichtigung
der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als
die Soll-Einnahmen;
- 8.
Fremde Mittel
die in § 12 Nr. 2 und 3
genannten Beträge;
- 9.
Geldanlage
der Erwerb von Wertpapieren
und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den den Rücklagen zugewiesenen
Mitteln;
- 10.
Haushaltsreste
Einnahme- und Ausgabemittel,
die in das folgende Jahr übertragen werden;
- 11.
Haushaltsvermerke
einschränkende oder erweiternde
Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplanes (z. B. Vermerke über Deckungsfähigkeit,
Übertragbarkeit, Zweckbindung, Ku- und Kw-Vermerke, Sperrvermerke);
- 12.
Innere Darlehen
die vorübergehende Inanspruchnahme
von Mitteln
- 1.
der Sonderrücklagen,
- 2.
der Sondervermögen ohne Sonderrechnung
als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt;
- 13.
Investitionen
Ausgaben für die Veränderung
des Anlagevermögens;
- 14.
Investitionsförderungsmaßnahmen
Zuweisungen, Zuschüsse
und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen
mit Sonderrechnung;
- 15.
Ist-Ausgaben
die Ausgaben der Kasse;
- 16.
Ist-Einnahmen
die Einnahmen der Kasse;
- 17.
Kassenreste
die Beträge, um die die
Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) bzw. die
Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in
einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind;
- 18.
Kredite
das unter der Verpflichtung
zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung
aufgenommene Kapital sowie innere Darlehen mit Ausnahme der Kassenkredite;
- 19.
Niederschlagung
die befristete oder unbefristete
Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde
ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;
- 20.
Rückstellungen
Gebührenanteile insbesondere
zur Finanzierung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten (zum Beispiel
aus Gewährleistungen), für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, für
Rekultivierungsmaßnahmen, für Großreparaturen und für Gebührenausgleichszwecke.
Die hieraus zukünftig entstehenden Ausgaben sind zum Zeitpunkt der Veranschlagung
der Rückstellung in der Regel der Höhe und der Fälligkeit nach noch
nicht genau bestimmbar;
- 21.
Schulden
Zahlungsverpflichtungen aus
Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus
der Aufnahme von Kassenkrediten;
- 22.
Soll-Ausgaben
die bis zum Abschlußtag
zu leistenden und aufgrund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten
Ausgaben:
- 23.
Soll-Einnahmen
die bis zum Abschlußtag
fälligen oder über den Abschlußtag hinaus gestundeten, aufgrund von
Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen
und niedergeschlagenen Beträge;
- 24.
Tilgung von Krediten
- a)
Ordentliche
Tilgung
die Leistung des im Haushaltsjahr
zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten
Mindesthöhe;
- b)
Außerordentliche Tilgung
die über die ordentliche
Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung;
- 25.
Überplanmäßige Ausgaben
Ausgaben, die im Haushaltsplan
veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste
übersteigen;
- 26.
Überschuß
der Betrag, um den unter Berücksichtigung
der Haushaltsreste die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushaltes in der Haushaltsrechnung
die Soll-Ausgaben für die in § 21
Abs. 2
genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für
die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen;
- 27.
Umschuldung
die Ablösung von Krediten
durch andere Kredite;
- 28.
Verfügungsmittel
Beträge, die dem Bürgermeister
für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung
stehen;
- 29.
Vorjahr
das dem Haushaltsjahr vorangegangene
Jahr;
- 30.
Vorschüsse und Verwahrgelder
die in § 28
genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder.
§ 45
Ausnahmen
Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung
des kommunalen Haushaltsrechtes kann die oberste Rechtsaufsichtsbehörde auf
Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung für einen Zeitraum
von längstens fünf Jahren zulassen. Das Nähere wird in der Ausführungsanweisung
zur Gemeindehaushaltsverordnung geregelt.
§ 46
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Aufstellung und Ausführung
des Haushaltsplanes der Landkreise, Ämter und Zweckverbände entsprechend.
§ 47
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Die Bestimmungen zur Finanzplanung sind erstmals für das Haushaltsjahr
1992 anzuwenden.
Schwerin, den 27. November 1991
Der Innenminister
Dr. Georg Diederich
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