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240-3-1 Verordnung über Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften (Gemeinschaftsunterkunftsverordnung - GUVO M-V) Vom 6. Juli 2001Fundstelle: GVOBl. M-V 2001, S. 296
Aufgrund des
§ 4 Abs. 1 Satz 3
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660, 780) verordnet das Innenministerium:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Gemeinschaftsunterkünfte,
in denen die in
§ 1 Abs. 1 Buchstabe a, d und e
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
sowie die in § 1
der Landesverordnung zur Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
vom 7. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 200) genannten Flüchtlinge untergebracht sind.
§ 2
Grundsätze und Ziele der Unterbringung
(1) Gemeinschaftsunterkünfte sind nach Größe
und Ausstattung menschenwürdig zu gestalten. Insbesondere Gesundheit und sittliches
Empfinden der Bewohner dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Um die Teilnahme am Gemeinschaftsleben zu ermöglichen,
dürfen Gemeinschaftsunterkünfte nur in oder im Anschluss an einen im Zusammenhang
bebauten Ortsteil eingerichtet werden.
§ 3
Individueller Wohnbereich
(1) Zum individuellen Wohnbereich zählen die Wohn- und
Schlafräume. Pro Bewohner soll die Wohn- und Schlafraumfläche von sechs
Quadratmetern nicht unterschritten werden.
(2) In einem Raum sollen nicht mehr als sechs Bewohner untergebracht
werden. Handelt es sich nicht um eine Familie, sind die Bewohner nach Geschlechtern
getrennt unterzubringen. Soweit die Platzkapazität der Gemeinschaftsunterkunft
dies zulässt, sind Nationalitäten, Religionen sowie Alters- und Familienstrukturen
zu berücksichtigen.
(3) Der Raum muss auf geeignete Weise vor Sonne und Einsicht
geschützt werden können. Er muss belüft- und abschließbar sein.
(4) Zur Grundausstattung eines Raumes gehören für
jeden Bewohner
- 1.
eine geeignete und separate Schlafgelegenheit,
- 2.
ein Tischteil mit Sitzgelegenheit,
- 3.
ein abschließbarer Schrank oder Schrankteil,
- 4.
eine Kühleinrichtung von mindestens 30 Litern, wenn sie nicht in anderen
Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt wird,
- 5.
Grundausstattung (leihweise) mit Küchenutensilien, insbesondere mit
Geschirr, Besteck, Töpfen und Pfannen, sowie
- 6.
Mülleimer und die notwendigen Reinigungsgeräte.
§ 4
Sanitäreinrichtungen
(1) Verfügt die Gemeinschaftsunterkunft nicht oder nur
teilweise über abgeschlossene Wohnbereiche, die mit eigenen Nasszellen ausgestattet
sind, müssen Gemeinschaftswasch- und Duschräume sowie Gemeinschaftstoiletten
für männliche und weibliche Bewohner getrennt und abschließbar eingerichtet
werden. Dabei sind mindestens
- 1.
ein Waschbecken je fünf Bewohner,
- 2.
ein Duschplatz je zehn Bewohner,
- 3.
ein Toilettenplatz (Abortsitz oder bei Bedarf Hocktoilette) je zehn weibliche
Bewohner,
- 4.
ein Toilettenplatz (Abortsitz oder bei Bedarf Hocktoilette) und ein Urinalbecken
je 15 männliche Bewohner sowie
- 5.
Zubehör für Wasch- und Toilettenräume
vorzusehen.
Sanitäreinrichtungen in abgeschlossenen Wohnbereichen sind zahlenmäßig
in Ansatz zu bringen.
(2) Die Sanitäreinrichtungen sollen ausreichende Ablagemöglichkeiten
für persönliche Körperpflegemittel, Hand- und Badetücher sowie
für die Bekleidung ausweisen.
(3) Sanitärräume sind auf geeignete Weise vor Einsicht
zu schützen.
(4) Die Be- und Entlüftung der Sanitärräume
hat entweder direkt über Fenster oder mittels Zwangslüftung zu erfolgen.
Fußböden und Wände müssen leicht und feucht zu reinigen sein.
(5) Duschplätze sollen mit Duschkabinen ausgestattet
werden.
§ 5
Gemeinschaftsküchen
(1) Stehen für die Verpflegung keine oder nur teilweise
separate Kochgelegenheiten (zum Beispiel in abgeschlossenen Wohneinheiten) zur Verfügung,
sind Gemeinschaftsküchen (Etagen- und Teeküchen) einzurichten.
(2) Für die Ausstattung einer Etagenküche sind mindestens
vorzusehen:
- 1.
ein Herd (Backröhre und vier Kochstellen) für
je acht Bewohner,
- 2.
eine Kühleinrichtung von 30 Litern je Bewohner, wenn sie nicht in
einem anderen Raum zur Verfügung gestellt wird,
- 3.
Arbeitsplatten zur Nahrungs- und Getränkezubereitung,
- 4.
Abwasch- und Spültische mit Warm- und Kaltwasseranschluss einschließlich
Abstellmöglichkeiten,
- 5.
Funktionsschränke, insbesondere zur Aufbewahrung von Reinigungsmitteln.
(3) Für die Ausstattung einer Teeküche sind mindestens
vorzusehen:
- 1.
eine Kochstelle (Kochplatte oder Wasserkocher) für
20 Bewohner,
- 2.
Arbeitsplatten zur Nahrungs- und Getränkezubereitung,
- 3.
Abwasch- und Spültische mit Warm- und Kaltwasseranschluss einschließlich
Abstellmöglichkeiten sowie
- 4.
Funktionsschränke, insbesondere zur Aufbewahrung von Reinigungsmitteln.
§ 6
Gemeinschaftsräume und Außenanlagen
zur Freizeitgestaltung
(1) Die Gemeinschaftsunterkünfte sind mit Gemeinschaftsräumen
und, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, mit Außenanlagen
zur Freizeitgestaltung auszustatten.
(2) Gemeinschaftsräume können als Klub-, Fernseh-,
Schulungs-, Gebets-, Sport- und Spielzimmer oder mit Ausnahme des Spielzimmers kombiniert
für zwei oder mehrere der vorgenannten Nutzungen gestaltet sein.
(3) In jeder Gemeinschaftsunterkunft sind ausreichende, der
tatsächlichen Belegung entsprechende Gemeinschaftsräume einzurichten. Größe
und Anzahl der Gemeinschaftsräume müssen eine Betreuung im Sinne der Richtlinie
für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung
der Bewohner vom 25. September 2000 (AmtsBl. M-V S. 1359) ermöglichen.
(4) Sofern Kinder in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen,
ist zusätzlich mindestens ein Spielzimmer in ausreichender Größe
und mit entsprechender Ausstattung einzurichten, das bei Bedarf auch zur Erledigung
der Hausaufgaben von Schulkindern zur Verfügung steht.
(5) Die Außenanlagen zur Freizeitgestaltung sollen Freiflächen
für Sport und Spiel sowie zur Erholung ausweisen.
§ 7
Funktionsräume für die
Bewohner
(1) In den Gemeinschaftsunterkünften sind Räume
für das Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidungsstücke der Bewohner
mit entsprechender Ausstattung vorzuhalten. Räume, die dem Waschen und Trocknen
dienen, sollen natürlich belüftet sein.
(2) Zur kurzzeitigen Unterbringung erkrankter Bewohner ist
ein Krankenzimmer mit entsprechender Ausstattung vorzuhalten.
§ 8
Sicherheitstechnische Ausstattung
(1) Die Gemeinschaftsunterkünfte müssen über
technische Voraussetzungen verfügen, die eine schnellstmögliche Alarmierung
der zuständigen Polizeidienststelle, der Feuerwehr, des Notarztes und des Trägers
ermöglichen.
(2) Zur Vermeidung von Gefahren ist sicherzustellen, dass
sich Kochstellen und Herde nach einem bestimmten Zeitablauf automatisch ausschalten.
§ 9
Ausnahmen, Übergangsvorschriften
(1) Über Ausnahmen von den Mindestanforderungen nach
dieser Verordnung entscheidet das Landesamt für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten
Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben dafür
Sorge zu tragen, dass Gemeinschaftsunterkünfte in angemessener Frist, spätestens
jedoch bis zum 31. Dezember 2003, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die "Richtlinie für die Unterbringung von
Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften in Mecklenburg-Vorpommern",
Schreiben II 821a vom 14. Mai 1992, außer Kraft.
Schwerin, den 6. Juli 2001
Der Innenminister
Dr. Gottfried Timm
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