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203-1-1 Landesverordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin (Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz) Vom 13. Oktober 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 955
Änderungen
- 1.
Überschrift, §§ 1, 5, 6, 7, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 21 geändert, §§ 24, 25 eingefügt, §§ 4, 26 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 77)
Aufgrund des
§ 11 Abs. 6
des Gesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des
Landes Mecklenburg-Vorpommern (GleichstellungsG M-V)
vom
18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 343) verordnet die Landesregierung:
Abschnitt 1 Vorschriften über die Vorbereitung
und die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
§ 1
Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit
bestellt
die Gleichstellungsbeauftragte drei weibliche Wahlberechtigte als Wahlvorstand
und eine von ihnen als Vorsitzende. Zusätzlich kann sie eine gleiche
Anzahl Ersatzmitglieder bestellen. In Dienststellen mit bis zu fünf Wahlberechtigten
können auch männliche Beschäftigte Mitglieder des Wahlvorstandes
sein.
(2) Hat die Gleichstellungsbeauftragte neun Wochen vor Ablauf
ihrer Amtszeit keinen Wahlvorstand bestellt, so ist der Leiter der Dienststelle
verpflichtet, von der Gleichstellungsbeauftragten die unverzügliche Einberufung
einer Versammlung der wahlberechtigten weiblichen Beschäftigten der Dienststelle
zur Wahl des Wahlvorstandes zu verlangen. Kommt die Gleichstellungsbeauftragte
dem Verlangen innerhalb einer Woche nicht nach, beruft der Leiter der Dienststelle
eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle zur Wahl
des Wahlvorstandes und dessen Vorsitzenden ein. Die Versammlungsleiterin,
der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende werden formlos mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Liegt eine der in
§ 11 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 bis 3
des Gleichstellungsgesetzes
genannten Voraussetzungen vor, beruft der Leiter der Dienststelle eine Versammlung
gemäß Absatz 2 Satz 2 ein. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Wenn die Wahl des Wahlvorstandes scheitert, wird er von
der
Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten weiblichen
Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft
bestellt. In Dienststellen mit bis zu fünf Wahlberechtigten ist der Antrag
einer Wahlberechtigten ausreichend.
§ 2
Allgemeine Wahlvorbereitungen
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
durch. Er hat die Wahl unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung
einzuleiten; sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit der
amtierenden Gleichstellungsbeauftragten stattfinden. Kommt der Wahlvorstand
dieser Verpflichtung nicht nach, so wählen die weiblichen Beschäftigten
der Dienststelle einen neuen Wahlvorstand. §
1
gilt entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte
als
Wahlhelferinnen zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung
der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen,
Räumlichkeiten, Schreibkapazitäten und Sachmittel zur Verfügung
zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und
die
Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder
Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe
bekannt.
§ 3
Beschlüsse
Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt.
§ 4
Wählerinnen- und Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand erstellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten
weiblichen Beschäftigten (Wählerinnenverzeichnis). Für die Wahl der
Gleichstellungsbeauftragten beim zentralen Personalmanagement erstellt der Wahlvorstand
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen
(Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis). Der Wahlvorstand hält das Verzeichnis
nach Satz 1 oder 2 bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden und berichtigt
es gegebenenfalls.
(2) Das Wählerinnenverzeichnis, das Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis
oder eine Abschrift dieses Verzeichnisses ist unverzüglich nach Einleitung der
Wahl (§ 6 Abs. 5) bis zum
Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§ 5
Einspruch gegen das Wählerinnen-
oder
Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis
(1) Jede weibliche Beschäftigte oder jede Gleichstellungsbeauftragte
im Sinne von
§ 11 Abs. 2 Satz 4
des Gleichstellungsgesetzes
oder ihre Stellvertreterin kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche
seit Auslegung des Wählerinnen- oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnisses
(§ 4 Abs. 2) Einspruch
gegen dessen Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich.
Die Entscheidung ist der Beschäftigten oder Gleichstellungsbeauftragten oder
ihrer Stellvertreterin, die Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens
jedoch zwei Arbeitstage vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen
festgesetzten Frist (§ 6 Abs.
2 Nr. 7) schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat
der Wahlvorstand das Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis
zu berichtigen.
§ 6
Wahlausschreiben
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erläßt
der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von sämtlichen Mitgliedern
des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
- 1.
Ort und Datum seines Erlasses,
- 2.
die Voraussetzungen von Wahlberechtigung
und Wählbarkeit zur Gleichstellungsbeauftragten,
- 3.
die Angabe, wo und wann das Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis
und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
- 4.
den Hinweis, dass nur die weiblichen Beschäftigten wählen können,
die in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind oder die Gleichstellungsbeauftragten
oder im Verhinderungsfall ihre Stellvertreterin, die im Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis
eingetragen sind,
- 5.
den Hinweis, daß Einsprüche
gegen das Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis
nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht
werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
- 6.
die Mindestzahl der wahlberechtigten
Beschäftigten oder Gleichstellungsbeauftragten, von denen ein Wahlvorschlag
unterzeichnet sein muß,
soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften
gemacht wird, und den Hinweis, daß jede Bewerberin für die
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden
kann,
- 7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge
innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen;
der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
- 8.
den Hinweis, daß nur fristgerecht
eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß
nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen
ist,
- 9.
Angaben über den Ort, an dem
die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe durch Aushang
oder in sonst geeigneter Weise bekanntgegeben werden,
- 10.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe
und den Hinweis, daß jede Wählerin nur eine Stimme abgeben kann,
- 11.
einen Hinweis auf die Möglichkeit
der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl),
- 12.
Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung
und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend
festgestellt wird und
- 13.
den Ort, an dem Einsprüche,
Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand
abzugeben sind.
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck
des
Wahlausschreibens und dieser Wahlordnung vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens
bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten,
den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen, auszuhängen und in gut
lesbarem Zustand zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können
vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ist die
Wahl
eingeleitet.
§ 7
Wahlvorschläge, Einrichtungsfrist
und Inhalt
(1) Zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten können die
wahlberechtigten weiblichen Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
beim zentralen Personalmanagement können die wahlberechtigten Gleichstellungsbeauftragten
oder im Verhinderungsfall ihre Stellvertreterinnen Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen
nach
dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Verspätet eingereichte
Wahlvorschläge sind ungültig.
(3) Jeder Wahlvorschlag, mit dem jeweils eine Bewerberin als
Gleichstellungsbeauftragte vorgeschlagen werden kann, muß von mindestens drei
Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Amts- oder
Berufsbezeichnung sowie erforderlichenfalls die Dienststelle der Bewerberin sind
anzugeben. In Dienststellen mit bis zu fünf Wahlberechtigten genügt die
Unterzeichnung durch eine Wahlberechtigte. Der Wahlvorschlag zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
beim zentralen Personalmanagement ist durch eine Wahlberechtigte zu unterzeichnen.
(4) Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft
einen
Wahlvorschlag, so muß dieser von einem Beauftragten, der einer der in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehört, unterzeichnet sein.
Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle
vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, daß
die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen.
Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.
(5) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, in welcher
Reihenfolge
die Beschäftigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur Vertretung
des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme
von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt sind.
Fehlt eine Angabe hierüber, gilt diejenige als berechtigt, die an erster
Stelle unterzeichnet hat.
§ 8
Sonstige Erfordernisse
(1) Jede Bewerberin kann für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten
nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der
Bewerberin
zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht
widerrufen werden.
(3) Jede Wahlberechtigte kann die Unterschrift zur Wahl der
Gleichstellungsbeauftragten
rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 9
Behandlung der Wahlvorschläge
durch den Wahlvorstand,
ungültige Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen
den
Tag und die Uhrzeit des Einganges. Im Fall des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt
des Einganges des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen
benannten Bewerberinnen nach
§ 11 Abs. 3
des Gleichstellungsgesetzes
wählbar sind, und
streicht die Namen der Bewerberinnen, deren Nichtwählbarkeit festgestellt
wird. Der Wahlvorstand hat die betroffenen Bewerberinnen und die zur Vertretung
des Wahlvorschlags Berechtigten (§
7 Abs.
4) hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie
bei
der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen
oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand
unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Dasselbe
gilt für Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von dem Beauftragten
der Gewerkschaft unterzeichnet sind.
(4) Der Wahlvorstand hat wahlberechtigte Beschäftigte,
die
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von
drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten.
Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, zählt die Unterschrift
nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen
wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem
Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(5) Wahlvorschläge, die
- 1.
ohne die schriftliche Zustimmung
der Bewerberin eingereicht sind oder
- 2.
infolge von Streichungen nach Absatz
4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel
innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel
nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
§ 10
Nachfrist für die Einreichung
von Wahlvorschlägen
(1) Ist nach Ablauf der in §
7 Abs. 2
und § 9
Abs. 5
genannten Fristen kein gültiger Wahlvorschlag
eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen
Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig
fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist
von einer Woche auf.
(2) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge
nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt, daß diese Wahl nicht
stattfinden kann.
§ 11
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach Ablauf der in §
7 Abs. 2
oder in §
10 Abs. 1
genannten Fristen, spätestens jedoch eine
Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig
anerkannten Wahlvorschläge bekannt. §
6 Abs. 3
gilt entsprechend.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden
nicht bekanntgemacht.
§ 12
Sitzungsniederschriften
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift,
in der über Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis
(§ 5), über die Zulassung
von Wahlvorschlägen
(§ 9) und die Gewährung
von Nachfristen (§ 10)
entschieden wird. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes
zu unterzeichnen.
§ 13
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel,
ungültige Stimmabgabe
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerinnenverzeichnis
oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis eingetragen ist. Das Wahlrecht wird durch
Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel
sind die Bewerberinnen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname,
Vorname und Amts- oder Berufsbezeichnung aufgeführt. Ist eine Bewerberin von
einer Gewerkschaft vorgeschlagen worden, ist dies auf dem Stimmzettel zu vermerken.
Die Stimmzettel
und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,
Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Wählerin kennzeichnet die von ihr
gewählte Bewerberin durch Ankreuzen an der auf dem Stimmzettel vorgesehenen
Stelle.
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die nicht in einem Wahlumschlag
abgegeben sind,
- 2.
die nicht den Erfordernissen des
Absatzes 1 Satz 5 entsprechen,
- 3.
aus denen sich der Wählerwille
nicht zweifelsfrei ergibt oder
- 4.
die ein besonderes Merkmal, einen
Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(3) Mehrere in einem Wahlumschlag für die Wahl enthaltene
Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimmabgabe gewertet.
§ 14
Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen dafür, daß
die Wählerin den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und
in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind
Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom
Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein,
daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Wahlurne
entnommen werden können.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist,
müssen
mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes ständig anwesend sein;
sind Wahlhelferinnen bestellt (§
2 Abs.
2), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des
Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin.
(3) Ist die Wählerin in das Wählerinnenverzeichnis
oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis eingetragen, so sind ihr von dem damit
betrauten Mitglied des Wahlvorstandes der Stimmzettel und der Wahlumschlag auszuhändigen.
Nach der Wahlhandlung wirft die Wählerin den Umschlag mit dem eingelegten Stimmzettel
in Gegenwart des damit betrauten Mitgliedes des Wahlvorstandes verschlossen in die
Wahlurne ein. Die Stimmabgabe ist im Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis
zu vermerken.
(4) Eine Wählerin, die durch ein körperliches Gebrechen
bei der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person ihres Vertrauens,
die sie bei der Stimmabgabe unterstützen soll, und gibt dies dem Wahlvorstand
bekannt. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die notwendige Unterstützung
der Wählerin bei der Stimmabgabe. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung
der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Unterstützung der Wählerin
erlangt hat. Wahlbewerberinnen dürfen nicht zur Hilfestellung herangezogen
werden.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis
nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat
der Wahlvorstand die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren,
daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung
des Verschlusses nicht möglich ist. Bei der Wiedereröffnung der
Wahl oder bei der Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich
der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt
ist.
§ 15
Schriftliche Stimmabgabe
(1) Einer Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Wahl verhindert
ist, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen den
Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der
die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der
wahlberechtigten Beschäftigten oder Gleichstellungsbeauftragten sowie den Vermerk
"Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden.
Außerdem ist der Wahlberechtigten eine vorgedruckte von ihr abzugebende Erklärung,
daß sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, auszuhändigen
oder zu übersenden; ist nach §
14 Abs. 4
eine Vertrauensperson bestimmt, kann diese die Erklärung unterzeichnen. Auf
Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu versenden.
Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerinnenverzeichnis
oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis zu vermerken.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß
- 1.
der Stimmzettel unbeobachtet persönlich
gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt,
- 2.
die vorgedruckte Erklärung
unter Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben und
- 3.
der Wahlumschlag, in den der Stimmzettel
gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 2) in dem
Freiumschlag verschlossen und so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesandt
oder übergeben wird, daß er diesem vor Abschluß der Stimmabgabe
vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des §
14
Abs. 4
kann sich eine Wählerin der Unterstützung
einer Vertrauensperson bedienen.
§ 16
Behandlung der schriftlich abgegebenen
Stimmen
(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt
der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
Freiumschlägen (§ 15 Abs.
1) und legt sie nach einem Vermerk über die Stimmabgabe im Wählerinnenverzeichnis
oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der
Wahlvorstand
mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Einganges ungeöffnet zu
den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Freiumschläge sind einen Monat nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
nicht angefochten worden ist.
§ 17
Stimmabgabe in besonderen Fällen
(1) Für die Beschäftigten von Nebenstellen oder
Teilen einer Dienststelle, die räumlich von dieser entfernt liegen und nicht
nach
§ 8
Abs. 2
des
Personalvertretungsgesetzes
vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300, 1994 S. 858), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) zur selbständigen
Dienststelle erklärt worden sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen
Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In anderen Fällen,
insbesondere bei Schichtdienst oder bei Tätigkeiten von Beschäftigten außerhalb
der Dienststelle, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
(2) Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat
der Wahlvorstand
den betreffenden Beschäftigten die in §
15 Abs. 1 Satz 1
genannten Unterlagen ohne besondere
Anforderung zu übersenden. Im übrigen gelten die §§ 15
und 16
.
§ 18
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe stellt
der
Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand
die
Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft deren Gültigkeit.
Bei Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlaß geben, beschließt der
Wahlvorstand über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit.
(3) Zur Gleichstellungsbeauftragten ist gewählt, wer
die
meisten der abgebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Dies gilt entsprechend für die Kandidatin mit der
nächsthöheren Stimmenzahl, die im Verhinderungsfall die Gleichstellungsbeauftragte
vertritt (Stellvertreterin).
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit
der Wahlvorstand nach Absatz 2 beschließt, sind mit fortlaufender Nummer
zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen
aufzubewahren.
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird,
muß
den Beschäftigten zugänglich sein. Ort und Zeitpunkt des Beginns
der Sitzung sind durch Aushang bekanntzugeben.
§ 19
Wahlniederschrift
(1) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis der Wahl
eine
Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift muß enthalten
- 1.
die Anzahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Anzahl der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmzettel,
- 3.
die für die Entscheidung
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen
maßgebenden Gründe,
- 4.
die auf jede Bewerberin entfallenen
gültigen Stimmen und die Namen der gewählten Bewerberin und ihrer
Stellvertreterin.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei
der Feststellung
des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 20
Benachrichtigung der gewählten
Bewerberin
Der Wahlvorstand benachrichtigt die zur Gleichstellungsbeauftragten
Gewählte unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl. Erklärt die
Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung
dem Wahlvorstand, daß sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.
Lehnt eine zur Gleichstellungsbeauftragten Gewählte die Wahl ab, tritt
an ihre Stelle die Kandidatin mit der nächsthöheren Stimmenzahl.
Dies gilt entsprechend für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten,
die diese nach deren Amtsantritt im Verhinderungsfall vertritt.
§ 21
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Gleichstellungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterin durch Aushang bekannt und teilt sie der Dienststelle
zur Bestätigung gemäß
§ 11 Abs. 5
des Gleichstellungsgesetzes
und dem Personalrat mit.
(2) Der Aushang ist für die Dauer von zwei Wochen an
den
Stellen bekanntzugeben, an denen das Wahlausschreiben bekanntgemacht worden
ist.
§ 22
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Der Wahlvorstand übergibt die Wahlunterlagen, insbesondere
Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für
die schriftliche Stimmabgabe, an die Gleichstellungsbeauftragte. Sie bewahrt
diese Unterlagen mindestens bis zur nächsten Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
auf.
§ 23
Berechnung von Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten
Fristen finden die
§§ 186
bis
193
des Bürgerlichen
Gesetzbuches
entsprechende Anwendung.
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für
die Wahl der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der
Landesverwaltung
§ 24
Vorbereitung der Wahl
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte einer obersten Landesbehörde
lädt die Gleichstellungsbeauftragten des Geschäftsbereichs zu einer Wahlversammlung
zur Wahl des Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der
Landesverwaltung für den Geschäftsbereich ein. Die Gleichstellungsbeauftragten
des Geschäftsbereichs wählen aus ihrer Mitte formlos mit einfacher Stimmenmehrheit
eine Versammlungsleiterin und eine Protokollführerin, die den wesentlichen Verlauf
der Wahlversammlung schriftlich festhält.
(2) Die Versammlungsleiterin erstellt eine Liste der Teilnehmerinnen
nach deren Angaben und prüft die Wählbarkeit und die Wahlberechtigung.
Stellvertreterinnen sind nicht wählbar und nur dann wahlberechtigt, wenn die
Gleichstellungsbeauftragte ihrer Dienststellen abwesend sind.
(3) Die Versammlungsleiterin nimmt die mündlich vorgetragenen
Wahlvorschläge entgegen und fordert die vorgeschlagenen Gleichstellungsbeauftragten
auf, ihre Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag zu erteilen. § 8 Abs. 2 Halbsatz 2
gilt entsprechend.
§ 25
Stimmabgabe, Feststellung und Bekanntgabe
des Wahlergebnisses
(1) Über die Wahlvorschläge stimmen die wahlberechtigten
Teilnehmerinnen der Versammlung in alphabetischer Reihenfolge nach Aufruf durch die
Versammlungsleiterin durch Handzeichen ab.
(2) Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten
der Landesverwaltung ist für den Geschäftsbereich die Bewerberin gewählt,
die die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Im Anschluss an die Wahl teilt die Versammlungsleiterin
den Namen der Gleichstellungsbeauftragten, die für den Geschäftsbereich
in die Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung gewählt
wurde, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Landesregierung mit.
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26
Für die erste Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim
zentralen Personalmanagement gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Der Wahlvorstand (§ 1) für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim zentralen
Personalmanagement setzt sich aus der Gleichstellungsbeauftragten der Staatskanzlei,
des Finanzministeriums und des Innenministeriums zusammen.
- 2.
Das Wählerinnenverzeichnis (§ 4) für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim zentralen
Personalmanagement wird in der Staatskanzlei, den Landesministerien und ihrer nachgeordneten
Dienststellen mit Ausnahme des Schuldienstes zur Einsicht ausgelegt.
- 3.
Das Wahlausschreiben (§
6) ist spätestens vier Wochen vor dem Wahltag zu erlassen.
- 4.
Einspruch gegen das Wählerinnenverzeichnis (§ 5 Abs. 1
in Verbindung mit § 6 Abs. 2
Nr. 5) ist innerhalb von fünf Tagen einzulegen.
- 5.
Wahlvorschläge (§
6 Abs. 2 Nr. 7
in Verbindung mit § 7 Abs. 2)
sind innerhalb von zehn Tagen einzureichen.
- 6.
Die in den § 9 Abs.
4 und 5
sowie § 10 Abs. 1
genannten Fristen werden jeweils auf zwei Arbeitstage verkürzt.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Schwerin, den 13. Oktober 1994
Der Ministerpräsident
Dr.
Berndt Seite
Der Innenminister
Rudi Geil
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