|
223-6-2 Verordnung über den Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen in der gymnasialen Oberstufe Vom 28. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 294, Mittl. bl. BM M-V 2006, S. 101
Änderungen
- 1.
§ 5 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2011 (Mittl.bl. BM M-V S. 640 / GVOBl. MV S. 1101)
Aufgrund des §
21
Abs. 6
Satz 1
Nr. 3
des
Schulgesetzes
vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) verordnet das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Allgemeines
(1) Der Nachweis des Latinums, des großen Latinums oder
des Graecums kann erbracht werden
- 1.
durch die Teilnahme am Unterricht im betreffenden Fach oder
- 2.
durch die Teilnahme an einer Prüfung im betreffenden Fach.
(2) Der Nachweis des Latinums, des Graecums oder des Hebraicums
kann auch durch die Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung im betreffenden
Fach erbracht werden.
(3) Der Nachweis gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird
in das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der Nachweis gemäß Absatz
2 in ein Zeugnis der Ergänzungsprüfung gemäß § 7
der Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und
Hebräisch
vom 16. Januar 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 336) eingetragen.
(4) Die entsprechende Bescheinigung auf dem Abiturzeugnis
setzt in jedem Fall voraus, dass der Schüler die Abiturprüfung bestanden
hat.
§ 2
Latinum
Das Latinum hat erworben nach aufsteigendem Pflicht- oder
Wahlpflichtunterricht entsprechend den Rahmenplänen für das Fach Latein,
- 1.
wer beginnend in Jahrgangsstufe 5 nach sechs Jahren am Ende
der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichende Leistungen nachweist,
- 2.
wer beginnend in Jahrgangsstufe 6 oder 7 bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres
der Jahrgangsstufe 11, ersatzweise Jahrgangsstufe 12, mindestens eine ausreichende
(fünf Punkte oder mehr) Abschlussleistung erreicht hat,
- 3.
wer beginnend in Jahrgangsstufe 8 oder 9 als Abschlussnote in der Jahrgangsstufe
12 mindestens ausreichende (fünf Punkte oder mehr) Leistungen erzielt hat,
- 4.
wer beginnend in der Einführungsphase Latein als drittes oder viertes
Abiturprüfungsfach gewählt und mit mindestens 20 Punkten abgeschlossen
oder die Ergänzungsprüfung bestanden hat.
§ 3
Großes Latinum
Das große Latinum hat in der gymnasialen Oberstufe erworben,
- 1.
wer von Jahrgangsstufe 5 oder 6 bis 12 am Ende der Jahrgangsstufe
12 mindestens ausreichende Leistungen (fünf Punkte) erreicht hat,
- 2.
wer ab der Jahrgangsstufe 7 durchgehend Unterricht in Latein gehabt und
Latein als Prüfungsfach gewählt und in der Abiturprüfung mit mindestens
20 Punkten abgeschlossen hat.
§ 4
Graecum
Das Graecum hat erworben nach aufsteigendem Pflicht- oder
Wahlpflichtunterricht entsprechend den Rahmenplänen für das Fach Griechisch,
- 1.
wer nach dreijährigem Griechischunterricht Griechisch
als Abiturprüfungsfach gewählt und mit mindestens 20 Punkten abgeschlossen
hat oder eine Ergänzungsprüfung bestanden hat oder
- 2.
wer nach wenigstens vierjährigem Griechischunterricht als Abschlussnote
in der Jahrgangsstufe 12 mindestens ausreichende Leistungen (fünf Punkte) erreicht
hat.
§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung
über den Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen in
der gymnasialen Oberstufe vom 14. Mai 1999 (GVOBl. M-V S. 377) außer Kraft.
Schwerin, den 28. Februar 2006
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
|