|
630-1 Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 159
Änderungen
- 1.
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 578)
- 2.
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 600)
- 3.
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 308)
- 4.
§§ 60, 68, 105, 108, 109, 111 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535)
- 5.
§§ 91, 95, 104 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612)
- 6.
§§ 91, 95, 104 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612)
- 7.
§§ 14, 17, 20, 21, 49, 52, 64, geändert durch Artikel des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472, 474)
- 8.
§ 55 geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411)
| Inhaltsübersicht |
Teil I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan |
| § 1
|
Feststellung des Haushaltsplans |
| § 2
|
Bedeutung des Haushaltsplans |
| § 3
|
Wirkungen des Haushaltsplans |
| § 4
|
Haushaltsjahr |
| § 5
|
Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung |
| § 6
|
Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen |
| § 7
|
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung |
| § 7a
|
Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung |
| § 8
|
Grundsatz der Gesamtdeckung |
| § 9
|
Beauftragter für den Haushalt |
| § 10
|
Unterrichtung des Landtags |
Teil II
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans |
| § 11
|
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip |
| § 12
|
Geltungsdauer der Haushaltspläne |
| § 13
|
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan |
| § 14
|
Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan |
| § 15
|
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel |
| § 16
|
Verpflichtungsermächtigungen |
| § 17
|
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen |
| § 18
|
Kreditermächtigungen |
| § 19
|
Übertragbarkeit |
| § 20
|
Deckungsfähigkeit |
| § 21
|
Wegfall- und Umwandlungsvermerke |
| § 22
|
Sperrvermerk |
| § 23
|
Zuwendungen |
| § 24
|
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben |
| § 25
|
Überschuss, Fehlbetrag |
| § 26
|
Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger |
| § 27
|
Voranschläge |
| § 28
|
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans |
| § 29
|
Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans |
| § 30
|
Vorlagefrist |
| § 31
|
Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft |
| § 32
|
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans |
| § 33
|
Nachtragshaushaltsgesetz |
Teil III
Ausführung des Haushaltsplans |
| § 34
|
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben |
| § 35
|
Bruttonachweis, Einzelnachweis |
| § 36
|
Aufhebung der Sperre |
| § 37
|
Über- und außerplanmäßige Ausgaben |
| § 38
|
Verpflichtungsermächtigungen |
| § 39
|
Gewährleistungen, Kreditzusagen |
| § 40
|
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung |
| § 41
|
Haushaltswirtschaftliche Sperre |
| § 42
|
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen |
| § 43
|
Kassenmittel, Betriebsmittel |
| § 44
|
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen |
| § 45
|
Sachliche und zeitliche Bindung |
| § 46
|
Deckungsfähigkeit |
| § 47
|
Wegfall- und Umwandlungsvermerke |
| § 48
|
Einstellung und Versetzung von Beamten |
| § 49
|
Einweisung in eine Planstelle |
| § 50
|
Umsetzung von Mitteln und Planstellen |
| § 51
|
Besondere Personalausgaben |
| § 52
|
Nutzungen und Sachbezüge |
| § 53
|
Billigkeitsleistungen |
| § 54
|
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben |
| § 55
|
Öffentliche Ausschreibung |
| § 56
|
Vorleistungen |
| § 57
|
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes |
| § 58
|
Änderung von Verträgen, Vergleiche |
| § 59
|
Veränderung von Ansprüchen |
| § 60
|
Vorschüsse, Verwahrungen |
| § 61
|
Interne Verrechnungen |
| § 62
|
(frei) |
| § 63
|
Landesvermögen |
| § 63a
|
Bewegliche Sachen |
| § 64
|
Grundstücke |
| § 65
|
Unmittelbare Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen |
| § 65a
|
Mittelbare Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen |
| § 66
|
Unterrichtung des Landesrechnungshofs |
| § 67
|
Prüfungsrecht durch Vereinbarung |
| § 68
|
Zuständigkeitsregelungen |
| § 69
|
Unterrichtung des Landesrechnungshofs |
Teil IV
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung |
| § 70
|
Zahlungen |
| § 71
|
Buchführung |
| § 71a
|
Bchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches |
| § 72
|
Buchung von Haushaltsjahren |
| § 73
|
Vermögensnachweis |
| § 74
|
Buchführung bei Landesbetrieben |
| § 75
|
Belegpflicht |
| § 76
|
Abschluss der Bücher |
| § 77
|
Kassensicherheit |
| § 78
|
Unvermutete Prüfungen |
| § 79
|
Kassen des Landes und andere für Zahlungen und Buchungen zuständige
Stellen |
| § 80
|
Rechnungslegung |
| § 81
|
Gliederung der Haushaltsrechnung |
| § 82
|
Kassenmäßiger Abschluss |
| § 83
|
Haushaltsabschluss |
| § 84
|
Abschlussbericht |
| § 85
|
Übersichten zur Haushaltsrechnung |
| § 86
|
Vermögensübersicht |
| § 87
|
Rechnungslegung der Landesbetriebe |
Teil V
Rechnungsprüfung |
| § 88
|
Aufgaben des Landesrechnungshofs |
| § 89
|
Überwachung |
| § 90
|
Inhalt der Prüfung |
| § 91
|
Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung |
| § 92
|
Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen |
| § 93
|
Gemeinsame Prüfung |
| § 94
|
Zeit und Art der Prüfung |
| § 95
|
Auskunftspflicht |
| § 96
|
Prüfungsergebnis |
| § 97
|
Bemerkungen |
| § 98
|
Nichtverfolgung von Ansprüchen |
| § 99
|
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung |
| § 100
|
(frei) |
| § 101
|
Rechnung des Landesrechnungshofs |
| § 102
|
Unterrichtung des Landesrechnungshofs |
| § 103
|
Anhörung des Landesrechnungshofs |
| § 104
|
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts |
Teil VI
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts |
| § 105
|
Grundsatz |
| § 106
|
Haushaltsplan |
| § 107
|
Umlagen, Beiträge |
| § 108
|
Genehmigung des Haushaltsplans |
| § 109
|
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung |
| § 110
|
Wirtschaftsplan |
| § 111
|
Überwachung durch den Landesrechnungshof |
| § 112
|
Sonderregelungen |
Teil VII
Sondervermögen |
| § 113
|
Grundsatz |
Teil VIII
Entlastung |
| § 114
|
Entlastung |
Teil IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| § 115
|
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse |
| § 116
|
Endgültige Entscheidung |
| § 117
|
(frei) |
| § 118
|
(frei) |
| § 119
|
[In-Kraft-Treten] |
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch
das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz
wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4)
verkündet.
§ 2
Bedeutung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs,
der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich
notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben
zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten
weder begründet noch aufgehoben.
§ 4
Haushaltsjahr
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Finanzministerium
kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
§ 5
Vorläufige und endgültige
Haushalts- und
Wirtschaftsführung
Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen
und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.
§ 6
Notwendigkeit der Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind
nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur
Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen)
zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig
sind.
§ 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese
Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder
öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung
und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung
eingeführt werden.
§ 7a
Leistungsbezogene Planaufstellung
und -bewirtschaftung
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit
veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung
auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung
haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit
denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen
nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind
durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz oder
Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden,
- 1.
welche Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden
sollen,
- 2.
welche Ausgaben übertragbar sind und
- 3.
welche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig
oder einseitig deckungsfähig sind.
§ 8
Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.
Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt
werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen
worden ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt
werden.
§ 9
Beauftragter für den Haushalt
(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet,
ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle
diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle
unmittelbar unterstellt werden.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen
für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans
(Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen
ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.
§ 10
Unterrichtung des Landtags
(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen
einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft
des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung
von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen
führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich
gefunden werden kann.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch das
Finanzministerium über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und
deren Auswirkungen auf die Finanzplanung.
(3) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtags,
die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen,
Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
(4) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe
der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a
Grundgesetz
so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass sie beraten werden können.
Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne.
(5) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe
für Vereinbarungen im Sinne des Artikels
91b
Grundgesetz
so rechtzeitig vor Abschluss vor, dass sie zur Abgabe einer Stellungnahme beraten
werden können.
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
und des Finanzplans
§ 11
Vollständigkeit und Einheit,
Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.
zu erwartenden Einnahmen,
- 2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
- 3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
§ 12
Geltungsdauer der Haushaltspläne
(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre,
nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und
in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei
Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume
für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.
(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und
in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt
- 1.
die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
- 2.
die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben
und sächliche Verwaltungsausgaben),
- 3.
die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur
Leistung von Verwaltungsausgaben.
§ 13
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und
dem Gesamtplan.
(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte
Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne
sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach
Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des
Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
- 1.
bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen
aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen
und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung
einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite)
zählen, Entnahmen aus Rücklagen,
- 2.
bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben,
Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen,
Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben
für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für
- a)
Baumaßnahmen,
- b)
den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche
Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,
- c)
den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
- d)
den Erwerb von Beteiligungen und von sonstigen Kapitalvermögen, von
Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die
Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
- e)
Darlehen,
- f)
die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
- g)
Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die
bei den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
(4) Der Gesamtplan enthält
- 1.
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
- 2.
eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht).
Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen
mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen
und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits
und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der
Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages andererseits,
- 3.
eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).
§ 14
Übersichten zum Haushaltsplan,
Funktionenplan
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
- 1.
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben
- a)
in einer Gruppierung
nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
- b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
- c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
- 2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben
durchlaufenden Posten;
- 3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die anderen
Stellen für Beamte und Arbeitnehmer (andere Stellen als Planstellen).
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften
über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten
(Funktionenplan).
§ 15
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und
getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung
der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden
Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan
zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs-
und Veräußerungsgeschäften. In Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung
des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in
die Erläuterungen aufzunehmen.
(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt
werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel
stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung
aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der
Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe
nachzuweisen.
§ 16
Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen
Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre
eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben
werden.
§ 17
Einzelveranschlagung, Erläuterungen,
Planstellen
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben
und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen
und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für
verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende
Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen
Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle
Abwicklung darzulegen. Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden
Verwaltung. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben
sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen
bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen
im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet
werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses
zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
(6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen
auszuweisen.
(7) Für jeden Beamten darf nur eine Planstelle und für
jeden Arbeitnehmer nur eine Stelle ausgebracht werden. Ausnahmen können im Haushaltsgesetz
zugelassen werden.
§ 18
Kreditermächtigungen
(1) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der
im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen
nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer ernsthaften
und nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur
Überwindung einer schwerwiegenden Störung oder unmittelbaren Bedrohung
der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Landes. In diesen Fällen
ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans darzulegen, dass
- 1.
das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig
gestört ist oder die Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Landes
schwerwiegend gestört oder unmittelbar bedroht sind und
- 2.
die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störungen
oder die unmittelbare Bedrohung abzuwehren.
(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe
das Finanzministerium Kredite aufnehmen darf
- 1.
zur Deckung von Ausgaben,
- 2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft
(Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann
die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite
dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für
das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis
zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für
das zweitnächste Jahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung
dieses
Haushaltsgesetzes
. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden
Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr
nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
§ 19
Übertragbarkeit
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen
Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für
übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame
Verwendung fördert.
§ 20
Deckungsfähigkeit
(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels
einseitig
- 1.
die Ausgaben für Bezüge der Beamten zu Gunsten
der Ausgaben für Bezüge der beamteten Hilfskräfte und Entgelte der
Arbeitnehmer,
- 2.
die Ausgaben für Unterstützungen zu Gunsten der Ausgaben für
Beihilfen
(2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan
für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn
ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
(3) Verpflichtungsermächtigungen können bei anderen
Titeln in Anspruch genommen werden, wenn die Ausgaben dieser Titel deckungsfähig
sind.
(4) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks
veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
§ 21
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend
zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht
mehr benötigt werden.
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen,
soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer
niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmer umgewandelt werden
können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen
als Planstellen entsprechend.
§ 22
Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch
nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden
sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für
Verpflichtungsermächtigungen sowie für Planstellen und Stellen, die zunächst
nicht besetzt werden sollen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk, der
auch die Zuständigkeit für dessen Aufhebung enthält, bestimmt werden,
dass die Leistung von Ausgaben, die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
oder die Besetzung von Planstellen und Stellen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung)
des Landtags oder des Finanzausschusses des Landtags bedarf.
§ 23
Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen
an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke
(Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung
durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht
oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
§ 24
Baumaßnahmen, größere
Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen
und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten
der Baumaßnahmen, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene
Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung
der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen
beizufügen.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen
erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen
vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig,
wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu
stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen
würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für
welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn
insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern
und Gemeinden gedeckt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 25
Überschuss, Fehlbetrag
(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied
zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich
geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
(2) Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung
des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder einer Konjunkturausgleichsrücklage
zuzuführen. Wird der Überschuss zur Schuldentilgung verwendet oder der
Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt, ist er in den nächsten festzustellenden
Haushaltsplan einzustellen.
§ 6 Abs. 1 Satz 3
des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.
(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan
für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen
aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme
nicht ausgeschöpft sind.
§ 26
Landesbetriebe, Sondervermögen,
Zuwendungsempfänger
(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen,
wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig
ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist
dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen.
Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen anzugeben.
(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen
oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten
dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von
- 1.
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die
vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
- 2.
Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen
zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben
erhalten,
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die
Erläuterungen aufzunehmen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 27
Voranschläge
(1) Die Voranschläge sind von dem für den Einzelplan
zuständigen Ministerien dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden
Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen
Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt werden;
ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Voranschläge für die Einzelpläne des
Präsidenten des Landtags und des Präsidenten des Landesrechnungshofs sind
dem Finanzministerium mit den für die Aufstellung des Haushaltsplans erforderlichen
Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass sie in den Entwurf des Haushaltsplans
aufgenommen werden können.
§ 28
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge
und stellt unter Einbeziehung der Voranschläge des Präsidenten des Landtags
und des Präsidenten des Landesrechnungshofs den Entwurf des Haushaltsplans auf.
Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
Die Voranschläge des Präsidenten des Landtags und des Präsidenten
des Landesrechnungshofs kann es nur mit deren Zustimmung ändern.
(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder
erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Minister die Entscheidung
der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die
Stimme des Finanzministers, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch
erhoben, ist über diese Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung
erneut abzustimmen. Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke,
die den Widerspruch des Finanzministers betreffen, dürfen in den Entwurf des
Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in
Anwesenheit des Finanzministers von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung
beschlossen werden und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.
§ 29
Beschluss über den Entwurf
des Haushaltsplans
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf
des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen
und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen
hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlussfassung
der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder
erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des
Entwurfs des Haushaltsgesetzes.
§ 28
Abs. 2
Satz 2 bis 4
gelten entsprechend.
(3) Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags
des Präsidenten des Landtags nicht erteilt, so findet zum Zwecke der Herstellung
einer Einigung eine Abstimmung des Voranschlags zwischen dem Präsidenten des
Landtags, dem Finanzministerium, dem Ältestenrat des Landtags und den finanzpolitischen
Sprechern der Landtagsfraktionen statt. Der danach von dem Präsidenten des Landtags
festgestellte Voranschlag ist unverändert in den Entwurf des Haushaltsplans
einzufügen. Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Präsidenten
des Landesrechnungshofs nicht erteilt, so hat das Finanzministerium den unveränderten
Voranschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofs dem Entwurf des Haushaltsplans
beizufügen.
§ 30
Vorlagefrist
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf
des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen, in der
Regel bis spätestens zum 30. September.
(2) Dem Landesrechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes
mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.
§ 31
Finanzplanung, Berichterstattung
zur Finanzwirtschaft
(1) Das Finanzministerium stellt entsprechend den Bestimmungen
des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
(StWG) sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) einen Finanzplan für
fünf Jahre auf. Das Finanzministerium kann hierzu von den für den jeweiligen
Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese
nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. § 27 Abs. 2
und § 28 Abs. 1 Satz 3
gelten entsprechend.
(2) Die Landesregierung beschließt den Finanzplan und
legt ihn dem Landtag vor. § 28 Abs. 2 Satz
2 bis 4
gelten entsprechend.
(3) Das Finanzministerium unterrichtet im Zusammenhang mit
der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über
den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes auch
im Zusammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.
§ 32
Ergänzungen zum Entwurf des
Haushaltsplans
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und
des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.
§ 33
Nachtragshaushaltsgesetz
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan
sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist spätestens
bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
§ 34
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung
der Ausgaben
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet
werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind.
Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben
ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
entsprechend.
§ 35
Bruttonachweis, Einzelnachweis
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag
bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2
nichts anderes ergibt. In Fällen von geringer Bedeutung sowie für die
Buchung zuviel gezahlter Beträge kann darüber hinaus das Finanzministerium
im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof weitere Ausnahmen zulassen.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen
Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes
gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 36
Aufhebung der Sperre
Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben,
die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie
Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte
Stellen besetzt werden. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
In den Fällen des § 22 Satz 3
hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtags oder des Finanzausschusses
des Landtags entsprechend der sich aus dem Haushaltsplan ergebenden Zuständigkeit
einzuholen.
§ 37
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben
bedürfen der Einwilligung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen
und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere
nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes
oder des nächsten Nachtrags zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können.
(2) Eines Nachtragshaushalts bedarf es nicht, wenn
- a)
die überplanmäßige oder außerplanmäßige
Ausgabe einen im Haushaltsgesetz festgelegten Betrag nicht übersteigt oder
- b)
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder
- c)
Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen
bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt werden oder rechtsverbindlich zugesagt
worden sind.
(3) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die
für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im
Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(4) Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen
werden.
(5) Über überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben ist dem Landtag für jedes Halbjahr nachträglich zu berichten.
(6) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks
veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
(7) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe)
sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung
für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 38
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben
in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig,
wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Der Finanzminister kann unter den Voraussetzungen
des § 37 Abs. 1 Satz 2
Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 2 und 5
gelten entsprechend.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Das Finanzministerium kann auf seine
Befugnisse verzichten.
(3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz
1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den
Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen
eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.
Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer
Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben
führen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
§ 39
Gewährleistungen, Kreditzusagen
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder
sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der
Höhe nach bestimmt ist.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des
Finanzministeriums. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine
Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen
Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten
jederzeit prüfen können,
- 1.
ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre
Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
- 2.
ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme
des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche
vorliegen oder vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung
des Finanzministeriums abgesehen werden.
§ 40
Andere Maßnahmen von finanzieller
Bedeutung
Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,
der Abschluss von Tarifverträgen oder die Gewährung von über- oder
außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten
für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums,
wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im
laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher
finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr
oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
§ 41
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert,
kann das Finanzministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es
von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder
Ausgaben geleistet werden.
§ 42
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) Die erforderlichen Maßnahmen nach
§ 6 Abs. 1 und 2
sowie
§ 7 Abs. 2
des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
(StWG)
werden vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium vorgeschlagen
und von der Landesregierung beschlossen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zu dem in
§ 6
Abs. 2
StWG
vorgesehenen Zweck Kredite über die im Haushaltsgesetz erteilte Kreditermächtigung
hinaus bis zur Höhe von 3 vom Hundert des letzten festgestellten Haushaltsvolumens
aufzunehmen. § 18 Abs. 3
ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit Ausgaben aufgrund von Absatz 1 geleistet werden
sollen, bedürfen sie der Zustimmung des Landtags. Der Landtag kann die von der
Landesregierung vorgeschlagenen Ausgaben kürzen. Die Zustimmung des Landtags
gilt als erteilt, wenn er sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der
Landesregierung verweigert hat.
(4) In den Haushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben
nach Absatz 1 einzustellen. Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur nach Maßgabe
von Absatz 3 und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage
oder aus Krediten vorhanden sind.
(5) In den Haushaltsplan ist ferner ein Leertitel für
Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten einzustellen.
§ 43
Kassenmittel, Betriebsmittel
(1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem
Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die notwendigen Auszahlungen
bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).
(2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte
Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
§ 44
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln
oder Vermögensgegenständen
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen
des § 23
gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung
der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen
Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche
die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof
(§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen
mit dem Landesrechnungshof erlassen.
(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des
Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz
1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem
Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet
der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen
Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und
die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen
Aufgaben bietet. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen den zuständigen
Fachministerien. Diese üben die Fachaufsicht aus.
§ 45
Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen
nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert,
und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden.
Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz
für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis
zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste
gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr
hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres
verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung
das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen
ist. Das Finanzministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie
die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen nach
Absatz 1 Satz 2 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Einwilligung
darf bei Ausgaberesten nur erteilt werden, wenn rechtliche Verpflichtungen oder Zusagen,
die aufgrund der Veranschlagung eingegangen oder gemacht wurden, noch erfüllt
werden müssen. Ausnahmsweise auch dann, wenn ohne diese Voraussetzungen die
Leistung der Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist.
(4) Das Finanzministerium kann in besonders begründeten
Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben
für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu
leisten sind.
§ 46
Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar
sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1
oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.
§ 47
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig
wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete
Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden.
Entsprechendes gilt für Planstellen.
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig
wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe
für Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen
als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle
derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres
Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben
ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen
als Planstellen entsprechend.
§ 48
Einstellung und Versetzung von
Beamten
Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst
bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn der Bewerber ein vom
Finanzministerium allgemein festzusetzendes Lebensalter über schritten hat.
§ 49
Einweisung in eine Planstelle
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine
besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung
vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende,
zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung
von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle
eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder
eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtliche Voraussetzung für
die Beförderung erfüllt hat.
(3) Jede Planstelle und jede Stelle für Arbeitnehmer
darf nur mit einer Person besetzt werden. Ausnahmen bestimmt das Haushaltsgesetz.
(4) Die Stellenübersichten für beamtete Hilfskräfte
und nichtbeamtete Kräfte sind bindend wie der Stellenplan der planmäßigen
Beamten. Abweichungen von den Stellenübersichten bedürfen der Einwilligung
des Finanzministeriums.
§ 50
Umsetzung von Mitteln und Planstellen
(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen,
wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines
Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien
und das Finanzministerium über die Umsetzung einig sind.
(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums
in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer
vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle
ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung des Finanzministeriums
die Personalausgaben für abgeordnete Beamte von der abordnenden Verwaltung bis
zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mittel und für
andere Stellen als Planstellen entsprechend.
§ 51
Besondere Personalausgaben
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag
beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders
zur Verfügung gestellt sind.
§ 52
Nutzungen und Sachbezüge
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen
des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden,
soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt
ist. Das Finanzministerium kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen
zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung
des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Finanzministerium. Die Dienstwohnungen
mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Arbeitnehmer sind im Haushaltsplan auszubringen.
§ 53
Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur
gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt
sind.
§ 54
Baumaßnahmen, größere
Beschaffungen,
größere Entwicklungsvorhaben
(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn
ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn,
dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen
darf von den in § 24
bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht
erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz.
(2) Größeren Beschaffungen und größeren
Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend.
§ 55
Öffentliche Ausschreibung
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen
und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht
die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen
Richtlinien zu verfahren.
(3) Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen
das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung.
§ 56
Vorleistungen
(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen
des Landes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder
durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet,
kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener Abzug gewährt
werden.
§ 57
Verträge mit Angehörigen
des öffentlichen Dienstes
Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes
und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen
Ministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen
übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen
sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
§ 58
Änderung von Verträgen,
Vergleiche
(1) Das zuständige Ministerium darf
- 1.
Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
- 2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig
und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung
des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
§ 59
Veränderung von Ansprüchen
(1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten
für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung
nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in
der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
- 2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben
wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe
des Anspruchs stehen.
- 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den
Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für
die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge und für die Freigabe
von Sicherheiten.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung
des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 60
Vorschüsse, Verwahrungen
(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn
die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der
im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuss
ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig
abzuwickeln.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden,
solange sie nicht endgültig gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen
nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden. Werden
Verwahrungen in die im Haushaltsplan oder sonst vorgesehene Ordnung übernommen,
so sind die Einnahmen und die aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzuweisen.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen
zu behandeln.
§ 61
Interne Verrechnungen
(1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände
für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung
ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes
ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere
Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadensausgleich zwischen
Dienststellen unterbleibt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände
oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, von dem Finanzministerium
festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Finanzministerium Ausnahmen
zulässt.
(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände
und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Landesbetriebe oder Sondervermögen
des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden.
Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden,
soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten sind.
(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 62
(frei)
§ 63
Landesvermögen
(1) Erwerb, Verkauf, anderweitige Veräußerung
und Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit Zustimmung des Landtags
erfolgen. Hierauf gerichtete Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung
(Einwilligung) des Landtags. §§ 63a
bis 65
bleiben unberührt.
(2) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden,
soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich
sind.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert
werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht
benötigt werden.
(4) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem
vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung
des Landtags.
(5) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse,
so kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen.
(6) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes
gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
§ 63a
Bewegliche Sachen
(1) Bewegliche Sachen dürfen abweichend von § 63 Abs. 1
mit Einwilligung des Finanzministeriums verkauft oder anderweitig veräußert
werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und eine im Haushaltsgesetz genannte
Wertgrenze nicht überschreiten. Das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung
verzichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bewegliche Sachen
ausnahmsweise auch dann mit Einwilligung des Finanzministeriums verkauft oder anderweitig
veräußert werden, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist.
Der Landtag ist unverzüglich hiervon zu unterrichten.
§ 64
Grundstücke
(1) Grundstücke dürfen abweichend von § 63 Abs. 1
nur mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Ministeriums für Verkehr,
Bau und Landesentwicklung erworben, verkauft, anderweitig veräußert oder
belastet werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und eine im Haushaltsgesetz
genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Das Finanzministerium und das Ministerium
für Verkehr, Bau und Landesentwicklung können auf ihre Mitwirkung verzichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Grundstücke
ausnahmsweise auch dann mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Ministeriums
für Verkehr, Bau und Landesentwicklung erworben, verkauft, anderweitig veräußert
oder belastet werden, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Der
Landtag ist unverzüglich hiervon zu unterrichten.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde
Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken
nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen
mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Ministeriums für Verkehr, Bau
und Landesentwicklung Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf
den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des §
38 Abs. 1
übernommen werden. In Fällen der Übernahme ist der anzurechnende
Betrag beim zuständigen Haushaltsansatz einzusparen.
(6) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sind einem Sondervermögen zuzuführen.
Die Mittel aus den Einnahmen gemäß Satz 1 sind grundsätzlich nur
zum Erwerb von Vermögensgegenständen der in Satz 1 genannten Art zu verwenden.
Ausnahmen können durch den Haushaltsplan zugelassen werden.
§ 65
Unmittelbare Beteiligung
an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des
Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten
Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen,
wenn
- 1.
ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der
vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen
lässt,
- 2.
die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt
ist,
- 3.
das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder
in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
- 4.
gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit
nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft
werden.
(2) Abweichend von §
63 Abs. 1
dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums Anteile an einem Unternehmen
erworben, bestehende Beteiligungen erhöht oder ganz oder zum Teil veräußert
werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und das Land dadurch in künftigen
Haushaltsjahren finanziell nicht belastet wird. Entsprechendes gilt bei einer Änderung
des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei Änderung des
Einflusses des Landes. Das Finanzministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der
Befugnisse nach Absatz 2 verzichten.
(4) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll
sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten
der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt
ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken,
dass die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der
Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen
des Landes berücksichtigen.
§ 65a
Mittelbare Beteiligung an privatrechtlichen
Unternehmen
Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken,
dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt
ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der
Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder
sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung
die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. §
65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 2
gelten entsprechend. Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse
nach Satz 2 verzichten.
§ 66
Unterrichtung des Landesrechnungshofs
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des
§ 53
des Haushaltsgrundsätzegesetz
es, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof
die in
§ 54
Haushaltsgrundsätzegesetz
bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
§ 67
Prüfungsrecht durch Vereinbarung
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des
§ 53
Haushaltsgrundsätzegesetz, so soll das zuständige Ministerium, soweit
das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken,
dass dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den
§§ 53
und
54
des Haushaltsgrundsätzegesetz
es eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die
Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht,
an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit
im Sinne des
§ 53
des Haushaltsgrundsätzegesetz
es beteiligt ist.
§ 68
Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Rechte nach
§ 53
Abs. 1
des
Haushaltsgrundsätzegesetz
es übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der
Wahl oder Bestellung der Prüfer nach
§ 53
Abs. 1
Nr. 1
des
Haushaltsgrundsätzegesetz
es übt das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen
mit dem Landesrechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des
§ 53
Abs. 1
des
Haushaltsgrundsätzegesetz
es erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
§ 69
Unterrichtung des Landesrechnungshofs
Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof
innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den
Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen
hat,
- 1.
die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter
zugänglich sind,
- 2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten
Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über
das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
- 3.
die ihm nach
§ 53
des Haushaltsgrundsätzegesetz
es und §
67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Teil IV Zahlungen, Buchführung und
Rechnungslegung
§ 70
Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen
oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium
oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem
Wege erteilt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 71
Buchführung
(1) Über alle Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan
oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2) Über eingegangene Verpflichtungen sowie über
Geldforderungen des Landes, die durch Landesbehörden verwaltet werden, ist ein
Nachweis zu führen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann das Finanzministerium
die Buchführung anordnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste
(Haushaltsreste) aus Vorjahren,
- 1.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres
wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
- 2.
für die im Haushaltsplan des laufendes Haushaltsjahres kein Titel
vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung
im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige
Einnahmen und Ausgaben.
(5) Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen
mit dem Landesrechnungshof.
§ 71a
Buchführung und Bilanzierung
nach den Grundsätzen
des Handelsgesetzbuches
Die Bücher können zusätzlich nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches geführt werden. Die §§ 71
und 72 bis 87
bleiben unberührt.
§ 72
Buchung nach Haushaltsjahren
(1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen
sowie andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 1 und 2
die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen
3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet
worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig
waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern
des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen
sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
- 1.
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden,
jedoch vorher eingehen,
- 2.
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des
fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen,
- 3.
im Voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge
sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für
Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit
zusammenhängende Kosten.
(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen
werden.
§ 73
Vermögensnachweis
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis
zu erbringen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof.
§ 74
Buchführung bei Landesbetrieben
(1) Landesbetriebe, die nach §
26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung
nach den §§ 71 bis 79
nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung zu buchen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen
mit dem Landesrechnungshof.
(2) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof anordnen, dass bei Landesbetrieben
zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen
Gründen zweckmäßig ist.
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann
das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.
§ 75
Belegpflicht
Alle Buchungen sind zu belegen.
§ 76
Abschluss der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen.
Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen
oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
§ 77
Kassensicherheit
Wer Anordnungen im Sinne des § 70
erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen
nicht beteiligt sein. Das Finanzministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit
auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 78
Unvermutete Prüfungen
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen
sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige
Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Finanzministerium
kann Ausnahmen zulassen.
§ 79
Kassen des Landes und andere für
Zahlungen und Buchungen zuständige Stellen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Organisation (Errichtung, Auflösung, Übertragung von Zuständigkeiten)
der Kassen des Landes zu regeln. Ermächtigungen hierzu aufgrund anderer Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
(2) Das Finanzministerium regelt das Nähere über
- 1.
die Einrichtung der Kassen des Landes im Einzelnen und das
Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen
des Landes, bei Zahlstellen und Kassen der Landesbetriebe nach Benehmen mit dem zuständigen
Ministerium,
- 2.
die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(3) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof
Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein
anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium
im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.
§ 80
Rechnungslegung
(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr
auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Finanzministerium
kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für einen anderen
Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher und
Nachweise stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung
sowie eine Vermögensübersicht auf.
§ 81
Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben
nach der in § 71
bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung
der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüber zu stellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen
sind besonders anzugeben:
- 1.
bei den Einnahmen:
- a)
die Ist-Einnahmen,
- b)
die zu übertragenden Einnahmereste,
- c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
- d)
die veranschlagten Einnahmen,
- e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
- f)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
- g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der
Summe aus Buchstabe f;
- 2.
bei den Ausgaben:
- a)
die Ist-Ausgaben,
- b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder
der Vorgriffe,
- d)
die veranschlagten Ausgaben,
- e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- f)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste
oder der Vorgriffe,
- g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der
Summe aus Buchstabe f,
- h)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben
sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für
die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen
besonders anzugeben, soweit nach § 71 Abs.
2
ein Nachweis geführt wird.
(4) In den Fällen des §
25 Abs. 2
ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses
darzustellen.
§ 82
Kassenmäßiger Abschluss
Im kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
die Summe der
Ist-Einnahmen,
- b)
die Summe der Ist-Ausgaben,
- c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges
Jahresergebnis),
- d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen
Jahresergebnisse früherer Jahre,
- e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe
d;
- 2.
- a)
die Summe der
Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen
aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
- b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung
am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrages,
- c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
§ 83
Haushaltsabschluss
Im Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
das kassenmäßige
Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe
c
,
- b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
- 2.
- a)
die aus dem
Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und
Ausgabereste,
- c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a
und Nummer 2 Buchstabe c,
- e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b
und Nummer 2 Buchstabe b;
- 3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit
nach § 71 Abs. 2
ein Nachweis geführt wird.
§ 84
Abschlussbericht
Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss
sind in einem Bericht zu erläutern.
§ 85
Übersichten zur Haushaltsrechnung
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen
über
- 1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben
einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und
Rücklagen,
- 3.
den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
- 4.
die Gesamtbeträge der nach §
59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
- 5.
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof
von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.
§ 86
Vermögensübersicht
(1) In der Vermögensübersicht sind der Bestand
des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen
während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
(2) Die Vermögensübersicht ist dem Landtag und
dem Landesrechnungshof zusammen mit der Haushaltsrechnung vorzulegen.
§ 87
Rechnungslegung der Landesbetriebe
(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen
doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht
in entsprechender Anwendung der Vorschrift des
§ 264
Abs. 1
Satz 1
des
Handelsgesetzbuches
auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
auf die Aufstellung des Lageberichtes verzichten. Die §§ 80 bis 85
sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung zu vereinbaren sind.
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist
die Betriebsergebnisabrechnung dem Finanzministerium und Landesrechnungshof zu übersenden.
Teil V Rechnungsprüfung
§ 88
Aufgaben des Landesrechnungshofs
(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des
Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird vom Landesrechnungshof
überwacht.
(2) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten
ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung allein durch den Präsidenten
des Landesrechnungshofs oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten
vorgenommen wird. Weitere Beamte können zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Der Landesrechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen
den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Landesrechnungshof
den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(4) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtags
oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren
Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.
(5) Durch Beschluss des Landtags kann der Landesrechnungshof
ersucht werden, eine vom Landtag bestimmt bezeichnete Angelegenheit von besonderer
Bedeutung zu prüfen und hierüber zu berichten. Berichtet er dem Landtag,
so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
§ 89
Überwachung
(1) Zur Überwachung durch den Landesrechnungshof gehört
insbesondere die Prüfung
- 1.
der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von
Ausgaben, des Vermögens und der Schulden,
- 2.
der Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.
der Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4.
der Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die
Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
§ 90
Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für
die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze,
insbesondere darauf, ob
- 1.
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden
sind,
- 2.
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung
sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß
aufgestellt sind,
- 3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
- 4.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise
wirksamer erfüllt werden kann.
§ 91
Prüfung bei Stellen außerhalb
der Landesverwaltung
(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb
der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie
- 1.
Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land
Ersatz von Aufwendungen erhalten,
- 2.
Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten oder
- 3.
vom Land Zuwendungen erhalten.
Leiten diese Stellen die Mittel des Landes an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof
auch bei diesen prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige
und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch
auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken,
soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln
sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen
durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie
ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die
Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.
§ 92
Prüfung staatlicher Betätigung
bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung
des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das
Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer
Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften,
in denen das Land Mitglied ist.
§ 93
Gemeinsame Prüfung
Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof
als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig,
so soll gemeinsam geprüft werden. Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung
Prüfungsaufgaben mit Ausnahme der Prüfung der Haushaltsrechnung auf den
Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen. Der Landesrechnungshof
kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder von
anderen Landesrechnungshöfen übernehmen.
§ 94
Zeit und Art der Prüfung
(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung
und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
§ 95
Auskunftspflicht
(1) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung
seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb
einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die
erbetenen Auskünfte zu erteilen.
§ 96
Prüfungsergebnis
(1) Der Landesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis
den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden
Frist mit. Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen
Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs, für
erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche
Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die nicht im angemessenen
Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder
erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof dem Finanzministerium
mit.
§ 97
Bemerkungen
(1) Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung,
soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushalts- und Wirtschaftsführung
von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen,
die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.
(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,
- 1.
ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht
und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und
die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
- 2.
in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung
geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
- 3.
welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung
bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
- 4.
welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über
spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Bemerkungen zu geheim zu haltenden Angelegenheiten werden
dem Präsidenten des Landtags sowie dem Ministerpräsidenten und dem Finanzminister
mitgeteilt.
§ 98
Nichtverfolgung von Ansprüchen
Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung
Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden
sind, nicht verfolgen will. Er kann auf Anhörung verzichten.
§ 99
Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der
Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten.
§ 100
(frei)
§ 101
Rechnung des Landesrechnungshofs
Die Rechnung des Landesrechnungshofs wird von dem Landtag
geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
§ 102
Unterrichtung des Landesrechnungshofs
(1) Der Landesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten,
wenn
- 1.
oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen
oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen
oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,
- 2.
den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe
geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
- 3.
unmittelbare Beteiligungen des Landes nach §
65 oder mittelbare Beteiligungen nach §
65a an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
- 4.
Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
des Landes getroffen werden,
- 5.
von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen
von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Landesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften
oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen,
wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.
(3) Der Landesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in
den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.
§ 103
Anhörung des Landesrechnungshofs
(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes
1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen
und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.
§ 104
Prüfung der juristischen Personen
des privaten Rechts
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
- 1.
sie aufgrund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten
oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
- 2.
sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend
verwaltet werden oder
- 3.
mit dem Landesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart oder
- 4.
sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Landesrechnungshofs
eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen
für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem
es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Landesrechnungshof
den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des
Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
Teil VI Landesunmittelbare juristische
Personen
des öffentlichen Rechts
§ 105
Grundsatz
(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des
öffentlichen Rechts gelten
- 1.
die §§ 106
bis 110
,
- 2.
die §§ 1 bis 87
entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt
ist.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des
öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit
dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen,
soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
§ 106
Haushaltsplan
(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer
landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn
jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr
zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich
benötigte Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und
Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig
sind.
(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung
berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten
zu entscheiden oder zu zustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen
hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung
berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.
§ 107
Umlagen, Beiträge
Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen
Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so
ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr
gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.
§ 108
Genehmigung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der
Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen
Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Der Haushaltsplan und der
Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen
Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.
§ 109
Rechnungslegung, Prüfung,
Entlastung
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung
berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen
Rechts eine Rechnung aufzustellen.
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch
den Landesrechnungshof nach § 111,
von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift
über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen
Ministeriums im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium.
Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung
bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
§ 110
Wirtschaftsplan
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen
Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans
nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen
sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie
neben einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung einen Geschäftsbericht
auf.
§ 111
Überwachung durch den Landesrechnungshof
(1) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts-
und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen
Rechts. Die §§ 89 bis 99, §§ 102 und 103
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des
öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit
dem Landesrechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles
Interesse des Landes besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Religionsgesellschaften
und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 137
Abs. 5 und 7 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 in Verbindung mit
Artikel 140
des Grundgesetzes
vom 23. Mai 1949.
(4) Andere gesetzliche Vorschriften, die die Überwachung
durch den Landesrechnungshof regeln, bleiben unberührt.
§ 112
Sonderregelungen
(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung
und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für
Landwirte ist nur § 111
anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie aufgrund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse
erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist.
Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist
unabhängig von ihrer Rechtsform §
111
anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Überwachung durch den
Landesrechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung
finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren
juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe
der Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nr.
3 und 4, Absatz 2 und 3, § 68 Abs.
1
und § 69
entsprechend, § 111
unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen
Person des privaten Rechts, an denen in Satz 1 genannte Unternehmen unmittelbar oder
mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die
§§ 53
und
54
des Haushaltsgrundsätzegesetz
es und die §§ 65 bis 69
entsprechend.
Teil VII Sondervermögen
§ 113
Grundsatz
Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis
IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof überwacht
die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses
Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Teil VIII Entlastung
§ 114
Entlastung
(1) Die Landesregierung hat durch das Finanzministerium
dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben jährlich Rechnung zu legen.
Die Haushaltsrechnung ist mit einer Übersicht über das Vermögen und
die Schulden des Landes im nächsten Haushaltsjahr dem Landtag zur Entlastung
vorzulegen. Der Landesrechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung
unmittelbar zur Haushaltsrechnung.
(2) Der Landtag beschließt aufgrund der Haushaltsrechnung
und der jährlichen Bemerkungen des Landesrechnungshofs über die Entlastung
der Landesregierung. Er stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt
über einzuleitende Maßnahmen.
(3) Der Landtag kann den Landesrechnungshof zur weiteren
Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.
(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung
über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit
Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag
die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich
missbilligen.
Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 115
Öffentlich-rechtliche Dienst-
oder Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere
öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 116
Endgültige Entscheidung
(1) Der Finanzminister entscheidet in den Fällen des
§ 37 Abs. 1
endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Finanzministeriums
enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme des
Finanzministeriums die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung
entscheidet anstelle des Finanzministeriums endgültig. Entscheidet die Landesregierung
gegen oder ohne die Stimme des Finanzministers, so gilt § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4
entsprechend.
(2) Der Einwilligung des Finanzministers bedarf es ausnahmsweise
nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar
bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß
nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden
kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Finanzministers
unverzüglich einzuholen.
§ 117
(frei)
§ 118
(frei)
§ 119
[In-Kraft-Treten]
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