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2032-1-1 Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HsLeistbVO M-V) Vom 28. Januar 2005Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 60
Aufgrund des § 17 Abs. 1 und 2 des
Landesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), der
durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 551) eingefügt worden
ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium und nach Anhörung der Hochschulen:
§ 1
Leistungsbezüge aus Anlass
von Berufungs- und Bleibeverhandlungen
(1) Bei der Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gemäß
§ 33
Abs. 1
Satz 1
Nr. 1
des
Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390) geändert
worden ist, sind insbesondere die individuelle Qualifikation einschließlich
Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen
Fach zu berücksichtigen. Die Hochschulleitung entscheidet im Benehmen mit der
Fachbereichsleitung. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach Satz 1 können
an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(2) Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass
von Bleibeverhandlungen nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass der schriftlich erteilte
Ruf an eine andere Hochschule oder das schriftliche Einstellungsangebot eines anderen
Arbeitgebers oder Dienstherrn vorgelegt wird.
(3) Wird eine Professorin oder ein Professor ohne Änderung
der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern versetzt,
so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1
unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung auf Antrag erfolgt.
§ 2
Leistungsbezüge für besondere
Leistungen
(1) Über die Gewährung von Leistungsbezügen
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung
gemäß
§ 33
Abs. 1
Satz 1
Nr. 2
des
Bundesbesoldungsgesetzes
ist auf Antrag des Betroffenen oder auf Vorschlag der Fachbereichsleitung zu entscheiden.
Das Antragsverfahren ist zu formalisieren. Die Hochschulleitung entscheidet nach
Stellungnahme der Fachbereichsleitung.
(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können im unmittelbaren
Anschluss an einen mindestens fünfjährigen Zeitraum ununterbrochener, befristeter
Gewährung unbefristet gewährt werden, wenn die bisherige Leistungsentwicklung
die Annahme rechtfertigt, dass die Leistungen nicht wieder hinter das erreichte Niveau
zurückfallen werden. Hierauf ist bei der Begründung der Entscheidung nachprüfbar
einzugehen.Über die Teilnahme dieser Leistungsbezüge an den regelmäßigen
Besoldungsanpassungen in besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet,
soweit Leistungsbezüge von Mitgliedern der Hochschulleitung betroffen sind,
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und im Übrigen die
Hochschulleitung.
(3) Bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach
Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass es sich bezogen auf das jeweilige Fach um
besondere Leistungen handelt. Diese sollen sich auf mehrere Leistungsbereiche erstrecken.
Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen,
wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten
ausgeübt werden oder die oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse
an der Übernahme anerkannt hat und sie jeweils unentgeltlich ausgeübt werden.
(4) Für die Feststellung der besonderen Leistungen können
insbesondere berücksichtigt werden:
- 1.
im Bereich der Forschung
- a)
Publikationen
und Herausgeberschaften,
- b)
Drittmittel und Transferleistungen,
- c)
Patente,
- d)
Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Institute oder Arbeitsgruppen,
- e)
Auszeichnungen,
- 2.
im Bereich der Lehre
- a)
Auszeichnungen,
- b)
Bewertungen von Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten, die über
die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind,
- c)
die Wahrnehmung mit der Lehre zusammenhängender Aufgaben wie etwa
die Vermittlung von Absolventen in eine berufliche Tätigkeit oder das Erarbeiten
neuer Lehr- und Lernformen (z. B. e-learning),
- d)
Durchführung fremdsprachlicher Lehrveranstaltungen,
- 3.
im Bereich der Kunst
- a)
Erfolge in der
künstlerischen Praxis, die im Zusammenhang mit der Hochschule stehen,
- b)
die Mitwirkung in künstlerischen Beratungs- und Empfehlungsgremien
in direktem Zusammenhang mit den Interessen der Hochschule und die Mitwirkung in
Jurys,
- c)
Wettbewerbserfolge Studierender, die von der Professorin oder dem Professor
in diesem Fach betreut werden und
- 4.
im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung
- a)
die erfolgreiche
Konzeption von Programmen und Veranstaltungen zur wissenschaftlichen Weiterbildung
und die erfolgreiche Durchführung solcher Programme und Veranstaltungen,
- b)
Auszeichnungen und Ergebnisse von Evaluationen sowie
- 5.
im Bereich der Nachwuchsförderung
- a)
die Leitung
von Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen,
- b)
besondere Initiativen zur sonstigen Nachwuchsförderung und
- c)
besondere Leistungen in der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Für den Bereich der Lehre gibt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine
eigene Stellungnahme ab.
(5) Die Hochschulleitung hat zu gewährleisten, dass mindestens
25 vom Hundert der Leistungsbezüge für Leistungsbezüge nach Absatz
1 verwendet werden.
§ 3
Leistungsbezüge für die
Wahrnehmung von Funktionen
oder besonderen Aufgaben
(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen
oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung
gemäß
§ 33
Abs. 1
Satz 1
Nr. 3
des
Bundesbesoldungsgesetzes
werden den Hochschulleiterinnen und Hochschulleitern, den hauptamtlichen Professorinnen
und Professoren, die der Hochschulleitung angehören sowie den Fachbereichsleiterinnen
und Fachbereichsleitern gewährt. Für die Wahrnehmung weiterer Funktionen
oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung
können Leistungsbezüge nach Satz 1 gewährt werden. Diese können
für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben ganz oder teilweise abhängig vom
Erreichen von Zielvereinbarungen vereinbart werden.
(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 der hauptberuflichen
Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nehmen an den regelmäßigen
Besoldungsanpassungen teil.
§ 4
Forschungs- und Lehrzulagen
Die Hochschulleitung gewährt als Forschungs- und Lehrzulagen
gemäß § 16 des
Landesbesoldungsgesetzes
die von Drittmittelgebern ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehenen, bestimmten
Mittel, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
§ 5
Satzungen der Hochschulen
Die Hochschule regelt in einer Satzung das Nähere über
das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen.
In der Satzung ist vorzusehen, dass die Wirkungen der getroffenen Regelungen spätestens
nach einem Zeitraum von fünf Jahren überprüft werden.
§ 6
Ruhegehaltfähigkeit
(1) Über die Ruhegehaltfähigkeit von befristet gewährten
Leistungsbezügen nach
§ 33
Abs. 1
Satz 1
Nr. 1
und
2
des
Bundesbesoldungsgesetzes
entscheidet, soweit die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge von Mitgliedern
der Hochschulleitung betroffen ist, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur und im Übrigen die Hochschulleitung.
(2) Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach
§ 33
Abs. 1
Satz 1
Nr. 1
und
2
des
Bundesbesoldungsgesetzes
können in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur höchstens für
- 1.
zwei vom Hundert der Inhaber von W 2- und W 3- Stellen bis
zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts,
- 2.
vier vom Hundert der Inhaber von W 3- Stellen bis zur Höhe von 60
vom Hundert des Grundgehalts und
- 3.
zwei vom Hundert der Inhaber von W 3- Stellen bis zur Höhe von 80
vom Hundert des Grundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Anzahl der Inhaber von
C 4- Stellen wird für die Dauer des Bezuges von Sonderzuschüssen nach Vorbemerkung
Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung C auf die in Satz 1 genannten Vomhundertsätze
und die sich daraus ergebenden Stellenzahlen angerechnet.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Schwerin, den 28. Januar 2005
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
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