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2122-1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) Vom 22. Januar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 62
Änderungen
- 1.
§ 33 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), in Kraft am 1. September 1994,
- 2.
Gesetz vom 7. Januar 2004 (GVOBl. M-V S. 12), in Kraft am 1. Januar 2003,
- 3.
Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), in Kraft am 17. Januar 2004.
- 4.
mehrfach geändert durch Gesetz vom 17. März 2008 (GVOBl. M-V S. 106)
- 5.
§§ 2 und 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729, 731)
- 6.
§§ 5, 15, 35, 38, 51 und 54 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 405, 409)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt I
Die Kammern |
| § 1
|
Errichtung |
| § 2
|
Mitgliedschaft |
| § 3
|
Bezirksstellen |
| § 4
|
Aufgaben |
| § 5
|
Soziale Einrichtungen |
| § 6
|
Qualitätssicherung |
| § 7
|
Ethikkommissionen |
| § 8
|
Zuständigkeit nach § 121a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch |
| § 9
|
Schlichtungsausschüsse |
| § 10
|
Meldepflicht |
| § 11
|
Auskunftspflicht |
| § 12
|
Beiträge und Gebühren |
| § 13
|
Dienstleistungserbringer |
| § 14
|
Organe der Kammer |
| § 15
|
Wahl der Kammerversammlung |
| § 16
|
Mitglieder der Kammerversammlung |
| § 17
|
Aktives Wahlrecht |
| § 18
|
Ausschluß vom Wahlrecht |
| § 19
|
Passives Wahlrecht |
| § 20
|
Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung |
| § 21
|
Wahlordnung |
| § 22
|
Neuwahlen |
| § 23
|
Aufgaben der Kammerversammlung |
| § 24
|
Vorstand |
| § 25
|
Wahl des Vorstandes |
| § 26
|
Aufgaben des Vorstandes |
| § 27
|
Einberufung der Kammerversammlung |
| § 28
|
Beschlüsse |
| § 29
|
Ausschüsse |
| § 30
|
Vertretung der Kammer |
Abschnitt II
Berufsausübung |
| § 31
|
Grundsatz |
| § 32
|
Berufspflichten |
| § 33
|
Berufsordnung |
Abschnitt III
Weiterbildung |
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften |
| § 34
|
Bezeichnungen |
| § 35
|
Bestimmung der Bezeichnungen |
| § 36
|
Führen der Bezeichnungen |
| § 37
|
Inhalt und Umfang der Weiterbildung |
| § 38
|
Ermächtigung zur Weiterbildung, Weiterbildungsstätten |
| § 39
|
Anerkennungsverfahren |
| § 40
|
Tätigkeit im Fachgebiet oder Teilfachgebiet |
| § 41
|
Öffentliches Veterinärwesen |
| § 42
|
Weiterbildungsordnung |
| § 43
|
Weitergeltung von Anerkennungen |
Unterabschnitt 2
Weiterbildung der Ärzte |
| § 44
|
Bezeichnungen |
| § 45
|
Inhalt und Umfang der Weiterbildung |
| § 46
|
Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten |
Unterabschnitt 3
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin |
| § 47
|
Grundsätze der Ausbildung |
| § 48
|
Anderweitige Ausbildung |
| § 49
|
Ausbildungsordnung |
| § 50
|
Weiterführung der Bezeichnung "Praktischer Arzt" |
| § 51
|
Bezeichnungen |
Unterabschnitt 4
Weiterbildung der Apotheker |
| § 52
|
Inhalt und Umfang der Weiterbildung |
| § 53
|
Zulassung von Weiterbildungsstätten |
| § 54
|
|
Unterabschnitt 5
Weiterbildung der Tierärzte |
| § 54
|
Bezeichnungen |
| § 55
|
Inhalt und Umfang der Weiterbildung |
| § 56
|
Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten |
Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Zahnärzte |
| § 57
|
Bezeichnungen |
| § 58
|
Inhalt und Umfang der Weiterbildung |
| § 59
|
Zulassung von Weiterbildungsstätten |
Abschnitt IV
Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht |
| § 60
|
Anwendungsbereich |
| § 61
|
Rügerecht |
| § 62
|
Vorrang des Disziplinarverfahrens |
| § 63
|
Vorrang des Strafverfahrens |
| § 64
|
Berufsgerichtliche Maßnahmen |
| § 65
|
Berufsgerichte |
| § 66
|
Fortbestehen der Zuständigkeit |
| § 67
|
Richter |
| § 68
|
Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlußgründe |
| § 69
|
Geschäftsverteilung |
| § 70
|
Vereidigung |
| § 71
|
Beteiligte |
| § 72
|
Kammeranwalt |
| § 73
|
Einleitung des Verfahrens |
| § 74
|
Klageerhebung |
| § 75
|
Form der Klage |
| § 76
|
Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens |
| § 77
|
Beschlußverfahren |
| § 78
|
Mündliche Verhandlung |
| § 79
|
Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache |
| § 80
|
Verhandlung in Abwesenheit |
| § 81
|
Eröffnung der Hauptverhandlung |
| § 82
|
Beweisaufnahme |
| § 83
|
Schlußgehör |
| § 84
|
Erweiterung des Verfahrensgegenstandes |
| § 85
|
Gegenstand der Urteilsfindung |
| § 86
|
Urteil, Beschluß |
| § 87
|
Berufung, Beschwerde |
| § 88
|
Berufungsverfahren |
| § 89
|
Wiederaufnahme |
| § 90
|
Kosten |
| § 91
|
Kostenfestsetzung |
| § 92
|
Vollstreckung |
| § 93
|
Anwendung der Strafprozeßordnung |
| § 94
|
Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen |
| § 94a
|
Aufbewahrungsfristen, Verwertungsverbot |
| § 95
|
Amts- und Rechtshilfe |
| § 96
|
Kostenerstattung |
Abschnitt V
Aufsicht |
| § 97
|
Aufsichtsbehörden |
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußbestimmungen |
| § 98
|
Weiterbestehen der Kammern |
| § 99
|
Weiterbildung nach bisherigem Recht |
| § 100
|
Sprachliche Gleichstellung |
| § 101
|
Durchführungsbestimmungen |
| § 102
|
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt I Die Kammern
§ 1
Errichtung
In Mecklenburg-Vorpommern bestehen
- 1.
die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern,
- 2.
die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern,
- 3.
die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern,
- 4.
die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
(Kammern) als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kammern führen
ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern und das Nähere zum Dienstsiegel bestimmen
die Satzungen.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Kammern sind alle Ärzte, Apotheker,
Tierärzte sowie Zahnärzte, die in Mecklenburg-Vorpommern
- 1.
ihren Beruf ausüben oder
- 2.
ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, falls sie ihren Beruf
nicht ausüben.
(2) Die Kammern können für die Angehörigen
der in Absatz 1 genannten Berufe durch Satzung Regelungen über eine zusätzliche
freiwillige Mitgliedschaft treffen.
(3) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl.
1993 II S. 266) oder aufgrund eines entsprechenden Assoziierungsabkommens im Geltungsbereich
dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne
hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 1
den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den
in Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.
(4) Berufsangehörige nach Absatz 3 haben hinsichtlich
der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsangehörigen
nach Absatz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§ 31
und 32
zur gewissenhaften Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst
und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen,
gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels
5 Abs. 3 der
Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), die zuletzt durch
die
Richtlinie 2006/100/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141) geändert worden
ist. Die nach § 33
erlassene Berufsordnung und die §§
60 bis 96
gelten entsprechend.
(5) Die in Absatz 1 genannten Berufsangehörigen sind
verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des Berufs der zuständigen Kammer
anzuzeigen und ihr die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen
Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(6) Das Anzeigeverfahren nach Absatz 5 können Tierärzte
über eine einheitliche Stelle nach
§ 1
Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes
abwickeln.
§ 3
Bezirksstellen
Die Kammern können Bezirksstellen errichten. Das Nähere
regeln die Satzungen.
§ 4
Aufgaben
(1) Aufgaben der Kammern sind:
- 1.
einen sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstand
zu erhalten und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen
Belange ihrer Mitglieder zu wahren,
- 2.
die Erfüllung der Berufspflichten der Mitglieder zu überwachen,
- 3.
eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gestalten und zu fördern,
- 4.
geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fort- und
Weiterbildung der Mitglieder zu treffen, insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen
zertifizieren und den Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen,
- 5.
die Aus- und Fortbildung der bei den Kammermitgliedern beschäftigten
berufsspezifischen Mitarbeiter zu gestalten und zu fördern,
- 6.
den öffentlichen Gesundheitsdienst und das öffentliche Veterinärwesen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- 7.
einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst
in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen,
- 8.
die Dienstbereitschaft der Apotheken zu sichern,
- 9.
auf Verlangen der zuständigen Behörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen
Stellung zu nehmen und Fachgutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung
von Fachgutachten zu benennen,
- 10.
auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander
hinzuwirken und Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und
Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten,
- 11.
bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten
aus dem Behandlungsverhältnis zu vermitteln,
- 12.
die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
- 13.
an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige
Bescheinigungen auszustellen, wenn sich der Kammerangehörige persönlich
mit seinem Personalausweis oder Pass gegenüber der Kammer identifiziert hat
und kostendeckende Gebühren entrichtet, sowie für Kammerangehörige
und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die von diesen beschäftigten
berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach
§ 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
wahrzunehmen, wozu gegenüber den Zertifizierungsdienstanbietern die Anforderungen
festzulegen sind und durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung zu gewährleisten
ist. Für die Ausgabe der Berufsausweise für die bei den Kammerangehörigen
beschäftigten berufsmäßigen Gehilfen sind kostendeckende Gebühren
zu entrichten;
- 14.
zur Wahrung der Interessen des Gemeinwohls und unter Beachtung der Rechte
der Patienten die Patientenakten ihrer niedergelassenen Kammermitglieder für
die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht
zu gestatten, sofern die Aufbewahrung und die Gestattung der Einsichtnahme nicht
durch die niedergelassenen Kammermitglieder oder auf andere Weise gewährleistet
ist. Die Kammern können ein Kammermitglied mit der Erfüllung dieser Aufgabe
betrauen.
(2) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr.
13 sind die Kammern berechtigt, sich mit anderen herausgebenden Stellen zusammenzuschließen
und Dritte in die Aufgabenerfüllung einzubeziehen.
(3) Zur Regelung der Selbstverwaltungsangelegenheiten können
die Kammern Satzungen erlassen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Es sind
insbesondere Satzungsbestimmungen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 6 und 9
zu erlassen. Satzungen sind auszufertigen und bekannt zu machen. Sie treten, wenn
kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Satzungen
sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen
oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Für Satzungsänderungen
gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kammern
Verwaltungsakte erlassen. Auf der Grundlage des Absatzes 1 Nr. 2 können Verwaltungsakte
erlassen werden, die in das Recht der Kammermitglieder und der Personen nach § 2 Abs. 4
auf die Freiheit der Berufsausübung (
Artikel 12
Abs. 1
Satz 2
des Grundgesetzes) eingreifen. Die Verwaltungsakte können im Wege des
Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Im übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Vorschriften.
(5) Die Aufsichtsbehörden können den Kammern mit
deren Zustimmung durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen, die den in Absatz
1 genannten Aufgaben ihrem Wesen nach entsprechen. In der Verordnung ist zu bestimmen,
wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.
(6) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit kann
der Apothekerkammer durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf dem Gebiet des Apothekenwesens
nach dem
Apothekengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt
geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378),
in der jeweils geltenden Fassung und nach der
Apothekenbetriebsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt
geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378),
in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Aufgaben der Befreiung von der
Dienstbereitschaft und der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen
als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen,
soweit dieses aus fachlich und organisatorischen Gründen zweckmäßig
ist. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung
der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.
(7) Im Rahmen ihrer Aufgaben können die Kammern in Vereinigungen
des privaten oder öffentlichen Rechts mitwirken oder solche bilden.
(8) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern
berechtigt, mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden,
die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften
zu bilden.
§ 5
Soziale Einrichtungen
(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen
Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und
bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Soweit
Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht
werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren
Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. Sie können die Kammermitglieder
verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden.
(2) Mitglieder der Versorgungseinrichtung der Apothekerkammer
sind auf Antrag auch diejenigen Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen
Ausbildung nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
der Approbationsordnung für Apotheker
vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.
5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der jeweils geltenden Fassung
befinden.
(3) Die Satzung nach Absatz 1 muss Bestimmungen enthalten
über:
- 1.
die Versicherungspflicht,
- 2.
die Höhe der Beiträge,
- 3.
die Höhe und Art der Versorgungsleistungen
- 4.
den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft,
- 5.
die Befreiung von der Beitragszahlung,
- 6.
die freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft
in der Kammer,
- 7.
die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Versorgungseinrichtung.
(4) Die Kammern können Mitglieder anderer Kammern desselben
Berufes mit Sitz im Bundesgebiet mit Zustimmung der anderen Kammer in ihre Versorgungseinrichtung
aufnehmen, sie können sich einer anderen Versorgungseinrichtung desselben Berufes
mit Sitz im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen
desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere
ist in einer Anschlußsatzung zu regeln. Die Kammern können auch die Verwaltung
ihrer Versorgungseinrichtung durch eine andere Kammer desselben Berufes mit Sitz
im Bundesgebiet durchführen lassen.
(5) Eine Anschlußsatzung nach Absatz 4 Satz 2 hat insbesondere
Regelungen über die Einzelheiten des Anschlusses an eine andere Versorgungseinrichtung
sowie über die Beteiligung an den Organen der anderen Versorgungseinrichtung
zu treffen. Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieser
anderen Versorgungseinrichtung zu werden.
(6) Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist vom Vermögen
der Kammer unabhängig und getrennt zu verwalten. Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung
sind aus deren Vermögen zu erfüllen. Das Vermögen der Kammer haftet
nicht für Verbindlichkeiten in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten. Für
Verbindlichkeiten der Kammer haftet nicht das Vermögen der Versorgungseinrichtung.
(7) Die Kammern können durch Satzung regeln, dass ihre
Versorgungseinrichtung im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagt und verklagt
werden kann (Teilrechtsfähigkeit). In diesem Fall werden die Geschäfte
der Versorgungseinrichtung durch einen geschäftsführenden Ausschuss geführt,
dessen Vorsitzender die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich
vertritt. Der Stellvertreter des Ausschussvorsitzenden ist dessen ständige Vertretung.
Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung außerhalb der laufenden Geschäfte
vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem Vorsitzenden des Ausschusses
oder seiner ständigen Vertretung und dem Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung
oder dessen Stellvertreter schriftlich abgegeben werden. Das Nähere bestimmt
die Satzung der Versorgungseinrichtung.
(8) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen neben der Körperschaftsaufsicht
der Versicherungsaufsicht, die das für die Versicherungsaufsicht zuständige
Ministerium im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 97 Abs. 1
ausübt. Das Versicherungsaufsichtsgesetz gilt entsprechend.
(9) Die Kammern können weitere soziale Einrichtungen
unterhalten. Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Satzung bedarf der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 6
Qualitätssicherung
(1) Die Kammern haben an der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen
mitzuwirken und können insoweit von den Kammermitgliedern die dazu erforderlichen
Daten aus der Berufsausübung erheben sowie nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen
aussprechen.
(2) Die Kammern können Qualitätszertifikate erteilen
und Qualitätsmanagementsysteme zertifizieren.
§ 7
Ethikkommissionen
(1) Die Kammern können zur Beratung ihrer Mitglieder
in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen Ethikkommissionen einrichten; die
Aufgabenzuweisung in
§ 16a
des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Juli
2006 (GVOBl. M-V S. 523) geändert worden ist, ist zu beachten. In der Satzung
der Ethikkommission sind insbesondere zu regeln:
- 1.
die Aufgaben der Ethikkommission,
- 2.
die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,
- 3.
ihre Mitglieder,
- 4.
die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
- 5.
das Verfahren,
- 6.
die Geschäftsführung,
- 7.
die Aufgaben des Vorsitzenden,
- 8.
die Haftung,
- 9.
die Kosten des Verfahrens,
- 10.
die Entschädigung der Mitglieder,
- 11.
die Veröffentlichung der Beschlüsse.
(2) Die Berufsordnung (§ 33) kann vorsehen, daß die Kammermitglieder verbindlich
die Ethikkommission der jeweiligen Kammer in Anspruch nehmen müssen.
§ 8
Zuständigkeit nach §
121a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Die Ärztekammer ist zuständige Behörde nach
§ 121a Abs. 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für die Erteilung der Genehmigungen gemäß
§ 121a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser, die künstliche Befruchtungen
vornehmen wollen. Den Gegenstand der Genehmigung, die Genehmigungsvoraussetzungen,
das Antragsverfahren und die Gebühren regelt das Ministerium für Soziales
und Gesundheit durch Richtlinien.
§ 9
Schlichtungsausschüsse
(1) Die Kammern haben zur Beilegung von Streitigkeiten, die
sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen Berufsangehörigen
und Dritten ergeben, Schlichtungsausschüsse zu bilden. Das Nähere regelt
eine Schlichtungsordnung. Die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte
bleibt unberührt.
(2) Der Schlichtungsausschuß besteht mindestens aus
drei Mitgliedern, darunter mindestens zwei Kammermitgliedern. Auf das Schlichtungsverfahren
sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche
Verfahren entsprechend anzuwenden.
(3) Der Schlichtungsausschuß, der bei Streitigkeiten
zwischen Berufsangehörigen und Dritten nur mit Zustimmung der Beteiligten tätig
wird, hat einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Mißlingt dieser Schlichtungsversuch,
so erläßt der Schlichtungsausschuß einen Schiedsspruch, wenn sich
die Beteiligten schriftlich bereit erklären, sich einem solchen zu unterwerfen.
(4) Die Kammern können sich zur Klärung von Rechts-
und Haftungsfragen gemeinsamen Schlichtungsstellen der Kammern mehrerer Länder
anschließen.
§ 10
Meldepflicht
(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, den Beginn oder
das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung oder die Auflösung
der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Monats der Kammer zu melden.
Die Frist beginnt mit der Aufnahme oder dem Ende der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise
der Gründung oder der Aufgabe der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern.
(1a) Das Anmeldeverfahren nach Absatz 1 können Tierärzte
über eine einheitliche Stelle nach
§ 1
Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes
abwickeln.
(2) Personen nach §
2 Abs. 4
sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der Kammer anzuzeigen.
Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und
Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich
nachgeholt werden.
(3) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammermitglieder.
Die Kammermitglieder sind verpflichtet, dazu folgende Angaben zu machen:
- 1.
Name, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, akademische Grade;
- 2.
Approbation oder Berufserlaubnis, Weiterbildungsbezeichnungen, Fachgebiet,
in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, Ermächtigung zur Weiterbildung;
- 3.
Arbeitgeber oder Niederlassung in selbständiger Tätigkeit;
sowie die jeweiligen Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen
von Kammermitgliedern mit Namen, Fachgebiets-, Teilfachgebiets-, Zusatzbezeichnung
und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt
bzw. Veterinäramt mitzuteilen.
(5) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus den
Absätzen 1 und 3 ergebenen Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen das
Mitglied ein Zwangsgeld bis zu 3.000 Euro festsetzen. Der Festsetzung muß eine
schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig.
Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach
Zustellung des Bescheides die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung
innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Berufsgerichtshof zulässig.
(6) Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige
Behörde über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, die
Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen zeitnah
informiert. Die zuständige Behörde hat der zuständigen Kammer unverzüglich
Kopien der Meldung sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Artikels
6 Satz 1 und des Artikels 7 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 2005/36/EG
zu übermitteln.
§ 11
Auskunftspflicht
(1) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4
sind verpflichtet, der Kammer die zur Durchführung der Aufgaben nach diesem
Gesetz notwendigen Auskünfte zu erteilen und durch Nachweis glaubhaft zu belegen.
Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche
Verfolgung auslösen würden; eine etwaige Auskunftsverweigerung ist gegenüber
der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen
des öffentlichen Dienstes bleiben unberührt. Die Auskünfte oder die
Mitteilung über die Gründe für deren Nichterteilung haben ohne schuldhaftes
Zögern zu erfolgen. § 10 Abs.
5
gilt entsprechend.
(2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates
sind nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG
zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates
und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der
ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden
im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Artikels
56 Abs. 2 der
Richtlinie 2005/36/EG
G gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen
oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf
die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten,
zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener
Daten im Sinne der
Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG Nr. L 281 S. 31),
geändert durch
Verordnung (EG) Nummer 1882/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr.
L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung
wird der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Das Ministerium
für Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
zuständige Behörde, das Verfahren und die Sachverhalte nach Satz 2 zu regeln.
§ 12
Beiträge und Gebühren
(1) Die Kammern erheben durch Satzung (Beitragssatzung) für
die Deckung ihrer Kosten Beiträge von den Kammermitgliedern. In der Beitragssatzung
kann eine Differenzierung der Beiträge nach dem Nutzen der Kammertätigkeit
für einzelne Berufsgruppen und nach den Einkünften aus Berufstätigkeit
vorgenommen werden. Für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge können
die Kammern von den Kammermitgliedern den Nachweis über die Einkünfte aus
Berufstätigkeit verlangen. Die Kammern sind auch berechtigt, die für die
Festsetzung und Erhebung der Kammerbeiträge gemäß der Beitragssatzung
erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei dem für die Besteuerung des Kammermitgliedes
zuständigen Finanzamt zu erfragen (
§ 31 Abs. 1
der Abgabenordnung).
(2) Für Amtshandlungen, für die Benutzung von Einrichtungen
und Gegenständen sowie für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung
oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringen, können
Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben werden. Das Landesverwaltungskostengesetz
ist anzuwenden.
(3) Die Beitragssatzung und die Gebührensatzung bedürfen
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 13
Dienstleistungserbringer
Die Vorschriften über die Berufsausübung (Abschnitt
II) und die Berufsgerichtsbarkeit (Abschnitt IV) gelten für Personen nach § 2 Abs. 4
entsprechend.
§ 14
Organe der Kammer
(1) Organe der Kammer sind:
- 1.
die Kammerversammlung,
- 2.
der Kammervorstand.
(2) Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammern werden
durch die Hauptsatzungen bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt
sind.
(3) Mitglied eines Kammerorgans darf nicht sein, wer gegen
die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen
hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze
verletzt hat.
§ 15
Wahl der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung wird von den wahlberechtigten Kammermitgliedern
auf die Dauer von vier Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
gewählt.
(2) Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl sind in der
Wahlordnung (§ 21) zu regeln.
(3) Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate
nach der Wahl zusammen.
§ 16
Mitglieder der Kammerversammlung
(1) Den Kammerversammlungen gehören an:
- 1.
Bei der Ärztekammer: ein Mitglied je 75 Wahlberechtigte,
mindestens aber ein Mitglied je Landkreis oder kreisfreier Stadt, höchstens
jedoch 75 Mitglieder,
- 2.
bei der Apothekerkammer: ein Mitglied je 30 Wahlberechtigte; die Mitglieder
müssen je zur Hälfte selbständige und angestellte Apotheker sein,
- 3.
bei der Landestierärztekammer: ein Mitglied je 40 Wahlberechtigte,
- 4.
bei der Zahnärztekammer: ein Mitglied je 50 Wahlberechtigte.
(2) Ferner gehört den Kammerversammlungen je ein Hochschullehrer
an, der die entsprechende Approbation besitzt und der von den zuständigen Fakultäten
der Hochschulen in Rostock und Greifswald benannt worden ist. Satz 1 gilt nicht für
die Landestierärztekammer.
§ 17
Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, die
- 1.
seit mindestens drei Monaten bei der Kammer gemeldet sind,
- 2.
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- 3.
in der Wählerliste eingetragen sind.
§ 18
Ausschluß vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
- 1.
dasjenige Mitglied, für das zur Besorgung aller seiner
Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;
dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in
§ 1896
Abs. 4
und
§ 1905
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt; oder
- 2.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 19
Passives Wahlrecht
(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied,
dem das passive Berufswahlrecht nicht aberkannt worden ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 4).
(2) Nicht wählbar ist, wer
- 1.
staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer ausübt,
- 2.
hauptberuflicher Mitarbeiter der Kammer ist,
- 3.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt.
§ 20
Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung
Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in
der Kammerversammlung,
- 1.
wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen,
- 2.
wenn es auf den Sitz dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich
und unwiderruflich verzichtet,
- 3.
wenn die Wahl für ungültig erklärt ist.
§ 21
Wahlordnung
(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zur
Kammerversammlung und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen
erlassen die Kammern als Satzung (Wahlordnung).
(2) Die Wahlordnung muß insbesondere Vorschriften enthalten
über
- 1.
die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,
- 2.
die Einteilung der Wahlkreise,
- 3.
die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane,
- 4.
die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluß
der Wählerliste,
- 5.
die Zulassung und die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen,
- 6.
die Gestaltung der Stimmzettel,
- 7.
die Vorbereitung der Wahl und die Stimmabgabe,
- 8.
die Feststellung, die Beurkundung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
- 9.
die Prüfung und die Anfechtung der Wahl,
- 10.
den Ersatz ausscheidender Mitglieder der Kammerversammlung,
- 11.
die Durchführung von Wiederholungswahlen,
- 12.
das Verfahren für die Wahl des Vorstandes,
- 13.
die Neuwahl der Kammerversammlung auf Antrag (§ 22).
§ 22
Neuwahlen
Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammermitglieder
sind durch die Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.
§ 23
Aufgaben der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung beschließt über alle
Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht
nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen. Sie kann die Beschlussfassung
über einzelne Angelegenheiten mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben
auf den Vorstand übertragen.
(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über:
- 1.
die Hauptsatzung (§
26),
- 2.
die Wahlordnung (§ 21),
- 3.
die Geschäftsordnung,
- 4.
die Berufsordnung (§ 33),
- 5.
die Weiterbildungsordnung (§
42),
- 6.
die Errichtung und Auflösung sozialer Einrichtungen und den Anschluss
an andere soziale Einrichtungen sowie über die Satzung der sozialen Einrichtungen
und die Wahl der Mitglieder der übrigen Organe der Versorgungseinrichtung (§ 5),
- 7.
den Haushalt,
- 8.
die Beitragssatzung (§ 12),
- 9.
die Gebührensatzung (§
12),
- 10.
die Satzung zur Errichtung von Ethikkommissionen (§ 7),
- 11.
die Fortbildungssatzung,
- 12.
die sonstigen Satzungen,
- 13.
die Entlastung des Vorstandes,
- 14.
die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Vorstand
vorzulegenden Jahresrechnung,
- 15.
die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses (§ 9),
- 16.
die Einsetzung weiterer Ausschüsse,
- 17.
sonst durch die Hauptsatzung oder andere Satzungen ihr zugewiesene Aufgaben.
(3) Hauptsatzung, Wahlordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung,
Beitragssatzung, Gebührensatzung und Satzungen über soziale Einrichtungen
bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Haushalt ist nach
Verabschiedung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Satzungen der Kammern
sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) oder
im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer zu veröffentlichen. Soweit eine Veröffentlichung
der Satzungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger)
erfolgt, muss hierüber ein nachrichtlicher Hinweis im Mitteilungsblatt der jeweiligen
Kammer unter Angabe der Stelle der Veröffentlichung und des Tages des Inkrafttretens
erfolgen. Die Gebührensatzung ist stets im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
(Teil Amtlicher Anzeiger) bekannt zu machen.
(4) Alle wahlberechtigten Kammermitglieder sind berechtigt,
an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Die Satzung nach Absatz 2 Nr.
1 kann die Teilnahme von Mitarbeitern der Kammer und weiteren Personen an den Sitzungen
der Kammerversammlung vorsehen.
§ 24
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, höchstens
zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und bis zu sieben weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Präsident und der Vizepräsident
dürfen nicht gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des
Vorstandes der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.
§ 25
Wahl des Vorstandes
(1) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode
den Vorstand; sie kann Mitglieder des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit abberufen.
§ 19 Abs. 1
gilt entsprechend.
(2) Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus dem Vorstand
aus, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen.
§ 26
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer;
das Nähere regelt die Hauptsatzung (§
23 Abs. 2 Nr. 1). In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben
Bediensteten der Kammer oder einem Mitglied des Vorstandes übertragen werden
können. Die Hauptsatzung kann darüber hinaus vorsehen, dass dringende Maßnahmen,
die sofort ausgeführt werden müssen, vom Präsidenten angeordnet werden;
in diesen Fällen hat er unverzüglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
- 1.
die Beratungen der Kammerversammlung vorzubereiten,
- 2.
die Beschlüsse der Kammerversammlung durchzuführen,
- 3.
den Kammermitgliedern und der Aufsichtsbehörde einen Bericht über
die Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten,
- 4.
über die Ausübung des Rügerechts nach § 61
zu entscheiden.
§ 27
Einberufung der Kammerversammlung
(1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung und den
Vorstand ein und leitet ihre Sitzungen.
(2) Der Präsident hat die Kammerversammlung einzuberufen,
wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt.
§ 28
Beschlüsse
(1) Die Kammerversammlung und der Vorstand sind beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht in der Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1) eine besondere Mehrheit vorgeschrieben
ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Beschlüsse sind nach näherer Bestimmung
der Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1)
zu veröffentlichen.
§ 29
Ausschüsse
Die Kammerversammlung kann Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen
können auch Kammermitglieder angehören, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung
sind. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1).
§ 30
Vertretung der Kammer
(1) Der Präsident oder im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident
vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sind der Präsident
und die Vizepräsidenten verhindert, kann der Vorstand andere Vorstandsmitglieder
mit ihrer Vertretung beauftragen.
(2) Die Kammer wird in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses
oder durch den Präsidenten der Kammer, im Verhinderungsfall vom jeweiligen Stellvertreter,
vertreten. Im Falle der Teilrechtsfähigkeit einer Versorgungseinrichtung gilt
die Vertretungsregelung des § 5 Abs.
7 Satz 2 bis 4
.
(3) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich
verpflichten, müssen schriftlich abgefaßt und von dem Präsidenten
oder dem Vizepräsidenten und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen
werden. Erklärungen, die die Kammer in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung
vermögensrechtlich verpflichten, müssen von zwei Mitgliedern des Versorgungsausschusses,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, unterschrieben werden.
Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die
Kammer oder die Versorgungseinrichtung wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung
sind. Das Nähere bestimmt die Satzung (§
23 Abs. 2 Nr. 1).
Abschnitt II Berufsausübung
§ 31
Grundsatz
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft
auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen
zu entsprechen.
(2) Kammermitglieder, die ihren Beruf selbständig ausüben,
haben sich nach Maßgabe des
§ 27 Abs. 2
des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747) bei dem Gesundheitsamt oder Veterinär-
und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden.
(3) Der für den Niederlassungsort zuständige Oberbürgermeister
(Bürgermeister) oder Landrat hat bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten
durch Kammermitglieder die Kammer zu unterrichten.
§ 32
Berufspflichten
(1) Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben
insbesondere die Pflicht,
- 1.
sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die
für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten,
- 2.
an den von den Kammern zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen
eingeführten Maßnahmen teilzunehmen (§ 6),
- 3.
die Beratung der bei der Kammer oder den Fakultäten der Hochschulen
gebildeten Ethikkommission nach Maßgabe der Berufsordnung in Anspruch zu nehmen
(§ 7),
- 4.
soweit sie als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte oder als
angestellte Ärzte oder Zahnärzte im Sinne des
§ 95 Abs. 9
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder als Ärzte oder Zahnärzte in einem medizinischen Versorgungszentrum
gemäß
§ 95
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder in einer zugelassenen Einrichtung nach
§ 311 Abs. 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
in einer Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, grundsätzlich
am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden,
- 5.
als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte über in Ausübung
ihres Berufes gemachte wesentliche Feststellungen und getroffene Maßnahmen
Aufzeichnungen zu fertigen,
- 6.
als Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte oder Inhaber einer Apotheke
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und
- 7.
den Melde- und Auskunftspflichten (§§ 10
und 11) nachzukommen.
(2) Die Berufspflichten sind auch bei Ausübung des Berufes
in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts einzuhalten. Das
gilt insbesondere für die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Die Berufsausübung in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts
darf nicht zu einer Haftungsbeschränkung gegenüber den Patienten führen.
Gesellschafter einer Gesellschaft dieser Rechtsform müssen mehrheitlich Angehörige
der Kammern sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein.
Es muss gewährleistet sein, dass Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt
sind und Anteile an der Gesellschaft nicht für Dritte gehalten werden. Das Nähere
regelt die jeweilige Berufsordnung. Die Bestimmungen zu medizinischen Versorgungszentren
gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der
§§ 8
und
11
des Apothekengesetzes
bleiben unberührt.
§ 33
Berufsordnung
(1) Nähere Bestimmungen über die Berufspflichten
treffen die Kammern als Satzung (Berufsordnung) im Rahmen der §§ 31
und 32
. Die Vorgaben der
Richtlinie 2005/36/EG
sind dabei zu beachten.
(2) Die Berufsordnung kann insbesondere Regelungen enthalten
über
- 1.
die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für
die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.
die Ausübung des Berufs in einer Praxis und in Praxiseinrichtungen,
die der ambulanten Behandlung dienen,
- 3.
die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
- 4.
die Praxis- und Apothekenankündigung,
- 5.
die Praxis- und Apothekeneinrichtung,
- 6.
die Durchführung von Sprechstunden und die Öffnungszeiten von
Apotheken,
- 7.
die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
- 8.
den Abschluß und Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
- 9.
die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
- 10.
das nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufs erforderliche Ausmaß
des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
- 11.
die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
- 12.
das kollegiale Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und die
Zusammenarbeit zwischen Kammermitgliedern und Angehörigen anderer Berufe,
- 13.
die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten sowie anderen Mitarbeitern,
- 14.
die Ausbildung von Mitarbeitern,
- 15.
die Aufbewahrung und Weitergabe der Aufzeichnungen.
(3) Die Berufsordnung hat vorzusehen, daß die Verpflichtung
zur Teilnahme am Notfalldienst (§
32 Nr. 4) nur für einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich
gilt; sie hat weiterhin vorzusehen, daß eine Befreiung von der Teilnahme am
Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher
Behinderungen oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung,
auf Antrag von der Kammer widerruflich ganz oder teilweise oder vorübergehend
erteilt werden kann. Näheres regelt eine von der Kammer oder im Einvernehmen
mit der Kammer erlassene Notdienstordnung.
(4) Die Kammern können für Tätigkeiten bei
einer juristischen Person des Privatrechts in der Berufsordnung Anforderungen festlegen,
die insbesondere gewährleisten, dass die Tätigkeit eigenverantwortlich
und unabhängig von wirtschaftlichen Einflüssen ausgeübt wird.
Abschnitt III Weiterbildung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 34
Bezeichnungen
Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnittes
neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere
Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Fachgebiet (Fachgebietsbezeichnung) oder
Teilfachgebiet (Teilfachgebietsbezeichnung) oder auf besondere Qualifikationen in
einem beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Die Kammern können
darüber hinaus für besondere Kenntnisse in bestimmten Tätigkeiten
eine hierfür erworbene Fachkunde bescheinigen. Die Kammer kann für die
in Satz 1 genannten Bezeichnungen andere Begriffe verwenden, soweit dadurch die durch
Weiterbildung erworbenen Kenntnisse zutreffend gekennzeichnet werden.
§ 35
Bestimmung der Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnungen nach § 34
bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder, wenn dies im Hinblick auf
die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung
oder des Tierbestandes durch Kammermitglieder erforderlich ist. Dabei ist im Satzungsrecht
das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 10 bis 15
und 21 Abs. 1 sowie die Artikel 23 bis 30, 35, 37 bis 39, 44, 45 und 50 bis 53 der
Richtlinie 2005/36/EG, zu beachten.
(2) Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen
Gemeinschaften der Aufhebung nicht entgegensteht.
(3) Fachgebietsbezeichnung ist für Ärzte und Ärztinnen,
Zahnärzte und Zahnärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen auch die Bezeichnung
„Öffentliches Gesundheitswesen“. Fachgebietsbezeichnung ist auch
die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.
§ 36
Führen der Bezeichnungen
(1) Eine Fachgebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 34 Satz 1
darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung
erhält, wer nach Abschluß der Berufsausbildung die vorgeschriebene Weiterbildung
erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Mehrere Fachgebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander
geführt werden.
(3) Teilfachgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen
mit der Bezeichnung des Fachgebietes geführt werden, dem die Teilfachgebiete
angehören.
§ 37
Inhalt und Umfang der Weiterbildung
(1) Weiterbildung setzt den erfolgreichen Abschluss eines
medizinischen, zahnmedizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen
Studiums nach Artikel 24 der
Richtlinie 2005/36/EG
voraus. Die Weiterbildung in den Fachgebieten oder Teilfachgebieten erfolgt in praktischer
Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Die Kammer kann in der Weiterbildungsordnung
Regelungen darüber treffen, dass die Teilnahme an der Weiterbildung angemessen
zu vergüten ist und Anerkennung unbezahlter oder nicht angemessen bezahlter
Weiterbildungsabschnitte versagt werden kann.
(2) Die Dauer der Weiterbildung in den Fachgebieten darf
drei Jahre nicht unterschreiten, speziell darf die Dauer der Weiterbildung die nach
Anhang V Nr. 5.1.3 der
Richtlinie 2005/36/EG
festgelegten Mindestweiterbildungszeiten nicht unterschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den Teilfachgebieten kann im Rahmen
der Weiterbildung in dem Fachgebiet durchgeführt werden, dem die Teilfachgebiete
angehören, wenn es die Weiterbildungsordnung (§ 42) zuläßt.
(4) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilfachgebieten
wird ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Die Kammern können
hiervon abweichende Bestimmungen treffen und Ausnahmen zulassen, soweit dies mit
den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Weiterbildungsordnung kann aus Gründen
der Qualitätssicherung eine zeitliche Begrenzung der Teilzeitweiterbildung in
einzelnen Fachgebieten vorsehen.
(5) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
kann die Weiterbildungsstätte und das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied
gewechselt werden. Zeiten von unter sechs Monaten bei einer Weiterbildungsstätte
und einem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied werden nur angerechnet,
wenn diese vorgeschrieben sind. Die Kammer kann hiervon abweichende Bestimmungen
treffen und in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung
vereinbar ist. Die Kammer kann im Einzelfall einen Wechsel der Ausbildungsstätte
vorschreiben, wenn ansonsten das Erreichen des Weiterbildungszieles gefährdet
ist.
(6) Die Zeit einer beruflichen Weiterbildung, in der
- 1.
eine Praxis ausgeübt wird,
- 2.
eine Apotheke geleitet wird oder
- 3.
die Funktion eines Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters nach
§ 14
Abs. 1
Nr. 1
bis
3
des
Arzneimittelgesetzes
ausgeübt wird,
ist auf Weiterbildungszeiten für ein Fachgebiet oder Teilfachgebiet nicht
anrechnungsfähig. Die Weiterbildungsordnungen der Apothekerkammer und der Landestierärztekammer
können anderes bestimmen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar
ist.
(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und
die Dauer der Weiterbildung bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen.
Bei der Weiterbildungsdauer sind die Vorgaben zu beachten, die die
Richtlinie 2005/36/EG
für die notifizierten Weiterbildungen, die Gegenstand des Richtlinienanhangs
sind, vorgibt.
§ 38
Ermächtigung zur Weiterbildung,
Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilfachgebieten
wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende)
in den hierfür vorgesehenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Weiterbildungsstätten
sind in der Regel Einrichtungen der medizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen
Versorgung. Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
Einrichtungen der Hochschulen und des öffentlichen
Gesundheitsdienstes,
- 2.
Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser und ihre Untergliederungen,
- 3.
Praxen und Apotheken niedergelassener Mitglieder.
Die Zulassung dieser Einrichtungen als Weiterbildungsstätte erfolgt durch
die Kammer. Keiner Zulassung bedürfen die Einrichtungen der Hochschulmedizin
an den Standorten Greifswald und Rostock sowie deren jeweilige organisatorische Grundeinheiten
oder weitere dort zugelassenen Einrichtungen der medizinischen oder veterinärmedizinischen
Versorgung. Die Einrichtungen der Hochschulen haben die Vorgaben der Weiterbildungsordnung
insbesondere zur Notwendigkeit der Rotation in den einzelnen Weiterbildungsabschnitten
umzusetzen.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann auf schriftlichen
Antrag nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet ist und an einer Weiterbildungsstätte
tätig ist. Die Ermächtigung kann nur für das Fachgebiet oder Teilfachgebiet
erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt; sie kann mehreren
Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Die jeweilige Kammer ist berechtigt,
zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Kammermitgliedes,
dem die Befugnis erteilt werden soll, unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften,
auch Einsicht in die bei ihm geführten Patientenakten zu nehmen. Die Kammer
kann anstelle der Bezeichnung „Ermächtigung“ die Bezeichnung „Weiterbildungsbefugnis“
verwenden. Keiner Ermächtigung bedürfen die an den in Absatz 1 Satz 5 aufgeführten
Einrichtungen tätigen hauptberuflichen Professoren und Professorinnen für
das jeweilige Fachgebiet oder Teilfachgebiet. Die Vorschriften über Rücknahme
und Widerruf finden entsprechende Anwendung. Über diese entscheidet die Kammer.
(3) Das ermächtigte Kammermitglied ist verpflichtet,
die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung
(§ 42) durchzuführen und
über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen. Zwischenzeugnisse
sind möglich.
(4) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die
Zulassung einer Weiterbildungsstätte, die Rücknahme und den Widerruf entscheidet
die Kammer. Ermächtigung und Zulassung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen,
wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich weggefallen
sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Kammermitgliedes in der Weiterbildungsstätte
erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung. Die Ermächtigung zur Weiterbildung
und die Zulassung als Weiterbildungsstätte können befristet und mit dem
Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.
Im Übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
(5) Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildenden,
aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie ermächtigt sind, sowie ein Verzeichnis
der Weiterbildungsstätten. Die Verzeichnisse sind bekanntzumachen.
§ 39
Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung ist bei der Kammer schriftlich zu beantragen;
diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung. Die Kammer bestätigt
dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls
mit, welche Unterlagen fehlen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied
auf dem von ihm gewählten Fachgebiet, Teilfachgebiet oder Bereich der Zusatzbezeichnung
oder Fachkunde die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen
Kenntnisse erworben hat; dazu hat er die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebene
Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen hat. Ein Weiterbildungsdiplom darf nur
erteilt werden, wenn ein Grunddiplom für die ärztliche Ausbildung nach
den Vorgaben der
Richtlinie 2005/36/EG
vorliegt.
(3) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden
Prüfungsausschuß durchgeführt. Bei Bedarf können mehrere Ausschüsse
gebildet werden. Jedem Ausschuß gehören mindestens drei von der Kammer
zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein zusätzliches
Mitglied bestimmen; die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitgliedes
durchgeführt werden.
(4) Wird dem Antrag auf Anerkennung nicht entsprochen, so
kann der Ausschuß die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und
besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Der Antrag auf Anerkennung
kann mehrmals gestellt werden.
(5) Bei der Anerkennung des Rechts zum Führen einer
Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden. Über die Anerkennung
wird dann aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.
(6) Wer in einem von §
37
abweichenden Weiterbildungsgang die Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält
auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse
gleichwertig sind. Eine nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger
oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den
Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet
die Kammer.
(7) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis
oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das oder der nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder aufgrund eines entsprechenden Assoziierungsabkommens anzuerkennen
ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der
Europäischen Union gleichsteht, erhält auf Antrag die Anerkennung nach
§ 36
. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache und in derjenigen Form zu führen,
die nach § 34
aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern erworben wird;
dies gilt auch für Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 4, ohne dass es einer Anerkennung bedarf. Eine von Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Drittland absolvierte Weiterbildung
ist anzuerkennen, wenn sie durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union anerkannt wurde und eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch den Mitgliedstaat
bescheinigt wird. Die Regelungen des Artikels 10 der
Richtlinie 2005/36/EG
sind zu beachten.
(8) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraumoder bei Personen, denen gleiche Rechte durch
entsprechende Assoziierungsabkommen zustehen, hat die zuständige Kammer zu prüfen,
ob die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene praktische Berufserfahrung,
Zusatzausbildung und Weiterbildung angerechnet werden kann. Dies gilt entsprechend
für eine außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums absolvierte Weiterbildung, die von einem anderen Mitglied- oder
Vertragsstaat anerkannt wurde. Die Kammer entscheidet über einen Antrag innerhalb
einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag und die vollständigen
Unterlagen vorliegen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(9) Für das Anerkennungsverfahren im Weiterbildungsrecht
sind die Regelungen des Artikels 15 der
Richtlinie 2005/36/EG
zu beachten.
§ 40
Tätigkeit im Fachgebiet oder
Teilfachgebiet
(1) Wer eine Facharztbezeichnung in einem Gebiet führt,
darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt,
muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.
(2) Wer eine Fachgebietsbezeichnung führt, soll sich
in der Regel nur durch ein Kammermitglied vertreten lassen, das dieselbe Fachgebietsbezeichnung
führt.
(3) Wer eine Bezeichnung nach § 34
führt und in einer Praxis als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder als angestellter
Arzt im Sinne des
§ 95 Abs. 9
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder als Arzt in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß
§ 95
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder in einer zugelassenen Einrichtung nach
§ 311 Abs. 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig
ist, ist gemäß § 32 Nr.
4
grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und sich in dem Fachgebiet,
Teilfachgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht, und, wenn die
Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit
im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.
§ 41
Öffentliches Veterinärwesen
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Weiterbildung im
Fachgebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ zu erlassen, die von
den §§ 37 bis 39
abweichende Regelungen vorsehen können.
(2) Die Weiterbildung in dem Fachgebiet „Öffentliches
Veterinärwesen“ wird in von dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt
und Verbraucherschutz bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(3) Die Anerkennung für das Fachgebiet „Öffentliches
Veterinärwesen“ wird von der Landestierärztekammer erteilt.
§ 42
Weiterbildungsordnung
Die Kammern erlassen Satzungen über die Weiterbildung
der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen). In der Weiterbildungsordnung sind
insbesondere zu regeln:
- 1.
der Inhalt und der Umfang der Fachgebiete, Teilfachgebiete,
Zusatzbezeichnungen und Fachkunden, auf die sich die Bezeichnungen nach § 35
beziehen,
- 2.
die Bestimmungen und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 35 Abs. 1 und 2
,
- 3.
der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 37, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen
Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten
Weiterbildung nach § 39 Abs. 4
und die zusätzlichen Ausbildungsvoraussetzungen für den Fachkundenachweis,
- 4.
die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern
zur Weiterbildung und für die Rücknahme oder den Widerruf der Ermächtigung
nach § 38
,
- 5.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 38 Abs. 3
zu stellen sind,
- 6.
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über
die Prüfung nach § 39
und
- 7.
unbeschadet des § 39 Abs.
7
die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten oder der anderen Vertragsstaaten gebotenen Weiterbildungs- und
Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren.
§ 43
Weitergeltung von Anerkennungen
(1) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen
gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in
den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.
(2) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung,
der Bundes-Apothekerordnung, der Bundes-Tierärzteordnung und des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde erteilten Anerkennungen, Bezeichnungen im Sinne
des § 34
zu führen, gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Ermächtigungen zur Weiterbildung
und Zulassungen von Weiterbildungsstätten, die im übrigen Geltungsbereich
der in Satz 1 genannten Vorschriften erteilt worden sind, sind bei der Anerkennung
der Weiterbildung zu berücksichtigen.
Unterabschnitt 2 Weiterbildung der Ärzte
§ 44
Bezeichnungen
(1) Fachgebiets-, Teilfachgebiets- und Zusatzbezeichnungen
bestimmt die Ärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.
Konservative Medizin,
- 2.
Operative Medizin,
- 3.
Nervenheilkundliche Medizin,
- 4.
Theoretische Medizin,
- 5.
Ökologie,
- 6.
Methodisch-technische Medizin
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Fachgebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Allgemeinmedizin".
§ 45
Inhalt und Umfang der Weiterbildung
Die Weiterbildung umfaßt insbesondere die Vertiefung
der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung
von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehung
zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation
und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
§ 46
Ermächtigung zur Weiterbildung
und Zulassung
von Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung im Fachgebiet "Allgemeinmedizin"
und in Fachgebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften
nicht bezieht, kann abweichend von §
38
bis zu einem Drittel der Weiterbildungszeit bei ermächtigten niedergelassenen
Ärzten durchgeführt werden.
(2) In den übrigen Fachgebieten kann für die Zeit,
welche die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit
übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen
Ärzten durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4
setzt voraus, daß
- 1.
die Zahl der Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen
dem weiterzubildenden Arzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten
des Fachgebiets oder Teilfachgebiets vertraut zu machen,
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen
Entwicklung Rechnung tragen, und
- 3.
regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
Unterabschnitt 3 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
§ 47
Grundsätze der Ausbildung
(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach
Artikel 28 der
Richtlinie 2005/36/EG
ist Weiterbildung im Sinne des Gesetzes.
(2) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin erfolgt
in einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen ganztägigen Tätigkeit
unter der Aufsicht der zuständigen Behörden nach bestandenem Dritten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung. Die Ärztekammer regelt das Nähere in
ihrer Weiterbildungsordnung. Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen.
Satz 1 gilt auch für gleichwertige Ausbildungsabschlüsse nach Artikel 24
der
Richtlinie 2005/36/EG
.
(3) Die besondere Ausbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit
und theoretischer Unterweisung. Sie findet statt unter der verantwortlichen Leitung
von Ärzten in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen
der medizinischen Versorgung sowie in Praxen niedergelassener Ärzte, die zur
Kassenpraxis zugelassen sind. Nachzuweisen sind
- 1.
mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhäusern,
- 2.
mindestens sechs Monate in Praxen von kassenärztlich zugelassenen
Ärzten für Allgemeinmedizin oder in anderen Praxen, die den Anforderungen
an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen, und
- 3.
höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder
Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, sofern sie
hierfür zugelassen sind.
Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Zeiten in Innerer Medizin,
Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendmedizin. Für
die Fachgebiete kann eine Höchstdauer der Anrechnung festgelegt werden. Über
die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.
(4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der besonderen
Ausbildung müssen von den an der Ausbildung beteiligten Ärzten persönlich
zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.
(5) Die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in der Allgemeinmedizin
ist abhängig vom Besitz eines in Anhang V Nr. 5.1.1 der
Richtlinie 2005/36/EG
aufgeführten Ausbildungsnachweises für die ärztliche Grundausbildung.
(6) Über die Ableistung der einzelnen Abschnitte der
besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erteilt die jeweilige Ausbildungsstelle
eine Bescheinigung. Aus der Bescheinigung über die mindestens sechsmonatige
Ausbildung in Arztpraxen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 und Einrichtungen und Diensten
nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 muß hervorgehen, daß sich diese Ausbildung
auf die Erkennung und Behandlung praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des
sozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen,
auf die Früherkennung von Krankheiten und auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen
erstreckt hat.
(7) Wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, erhält
hierüber von der Ärztekammer auf Antrag eine Anerkennung des Rechts zum
Führen der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“,
soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich
der Bundesärzteordnung vorliegt. §
39
ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren
nach Artikel 28 der
Richtlinie 2005/36/EG
. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung
einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese
Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.
§ 48
Anderweitige Ausbildung
(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin kann
auch im Rahmen einer kassenärztlichen Vorbereitungszeit oder einer ärztlichen
Weiterbildung im Sinne des III. Abschnitts dieses Gesetzes abgeleistet werden. Soweit
sie nicht nach der
Richtlinie 2005/36/EG
in Vollzeittätigkeit erfolgen muß, kann sie als Teilzeitausbildung abgeleistet
werden; jedoch darf weder die Gesamtdauer verkürzt werden noch darf die wöchentliche
Ausbildungszeit weniger als 50 vom Hundert der Vollzeittätigkeit betragen. Über
die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.
(2) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 47 Abs. 2
werden Unterbrechungen wegen
- 1.
Urlaubs bis zu jährlich sechs Wochen,
- 2.
anderer, von den Teilnehmern an der besonderen Ausbildung nicht zu vertretender
Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen
angerechnet. Bei Ärztinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft
bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen angerechnet.
§ 49
Ausbildungsordnung
Das Nähere kann die Ärztekammer durch Satzung regeln.
Dabei ist insbesondere auch vorzuschreiben, in welchen Fachgebieten und für
welche Dauer eine Tätigkeit berücksichtigt werden kann. Die Satzung regelt
auch den Inhalt der Zeugnisse sowie der Bescheinigung der Ausbildungsstelle. Die
Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit.
§ 50
Weiterführung der Bezeichnung
"Praktischer Arzt"
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die
Bezeichnung "Praktischer Arzt" führt, darf diese weiterführen
und erhält auf Antrag hierüber von der Ärztekammer eine entsprechende
Urkunde.
Unterabschnitt 4 Weiterbildung der Apotheker
§ 51
Bezeichnungen
(1) Fachgebiets-, Teilfachgebiets- und Zusatzbezeichnungen
bestimmt die Apothekerkammer in den Fachrichtungen
- 1.
Praktische Pharmazie,
- 2.
Theoretische Pharmazie,
- 3.
Arzneimittelinformation,
- 4.
Methodisch-technische Pharmazie,
- 5.
Ökologie
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Mehrere Fachgebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander
geführt werden.
(3) § 40
gilt nicht für Apotheker.
§ 52
Inhalt und Weiterbildung
(1) Die Weiterentwicklung in den Fachgebieten, Teilfachgebieten
oder Zusatzbezeichnungsbereichen umfaßt insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse
und Fähigkeiten über
- 1.
die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise
der Arzneimittel,
- 2.
die Begutachtung der Arzneimittel sowie
- 3.
die Information und Beratung über Arzneimittel.
(2) Die Weiterbildung erstreckt sich auch auf die Wechselbeziehungen
zwischen Mensch und Umwelt, im Hinblick auf Arzneimittel und Gefahrstoffe insbesondere
auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über
- 1.
deren Begutachtung und Nachweis,
- 2.
die notwendigen Maßnahmen, um sie unschädlich zu machen, und
- 3.
die Schadensverhütung, -begrenzung und -beseitigung.
§ 53
Zulassung von Weiterbildungsstätten
Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder
eines Betriebes der Pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte nach
§ 38 Abs. 4
setzt voraus, daß
- 1.
nach Inhalt und Umfang ihres Aufgabenbereichs dem weiterzubildenden
Apotheker die Möglichkeit gegeben wird, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
des Fachgebiets oder Teilfachgebiets zu erwerben und
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen
Entwicklung Rechnung tragen.
Unterabschnitt 5 Weiterbildung der Tierärzte
§ 54
Bezeichnungen
Fachgebiets- und Teilfachgebietsbezeichnungen bestimmt die
Landestierärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.
Theoretische Veterinärmedizin,
- 2.
Tierhaltung und Tiervermehrung,
- 3.
Lebensmittelüberwachung,
- 4.
Klinische Veterinärmedizin,
- 5.
Methodisch-technische Veterinärmedizin,
- 6.
Ökologie
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.
§ 55
Inhalt und Umfang der Weiterbildung
Die Weiterbildung in den Fachgebieten, Teilfachgebieten oder
Zusatzbezeichnungsbereichen umfaßt die Vertiefung der spezifischen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 56
Ermächtigung
zur Weiterbildung und Zulassung
von Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung in Fachgebieten, auf die sich das Recht
der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann teilweise bei ermächtigten
niedergelassenen Tierärzten durchgeführt werden.
(2) In den übrigen Fachgebieten kann für die Zeit,
welche die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit
übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen
Tierärzten durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4
setzt voraus, daß
- 1.
Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden,
daß der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen
Krankheiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets vertraut zu machen, und
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen
Entwicklung Rechnung tragen.
(4) Die Weiterbildung im Fachgebiet "Öffentliches
Veterinärwesen" wird in vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt
und Verbraucherschutz bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
Unterabschnitt 6 Weiterbildung der Zahnärzte
§ 57
Bezeichnungen
(1) Fachgebietsbezeichnungen bestimmt die Zahnärztekammer
in den Fachrichtungen
- 1.
Konservative Zahnheilkunde,
- 2.
Operative Zahnheilkunde,
- 3.
Präventive Zahnheilkunde
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Mehrere Fachgebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander
geführt werden.
(3) § 40 Abs.
1 und 2
gilt nicht für Zahnärzte.
§ 58
Inhalt und Umfang der Weiterbildung
(1) Die fachzahnärztliche Weiterbildung setzt voraus,
dass ein theoretisches und praktisches Studium im Rahmen der in Artikel 34 der
Richtlinie 2005/36/EG
genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden oder der
Antragsteller im Besitz der in den Artikeln 23 und 37 der
Richtlinie 2005/36/EG
genannten Dokumente ist. Die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Fachzahnarztes
ist vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2 der
Richtlinie 2005/36/EG
aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig.
(2) Die Weiterbildung umfaßt insbesondere die Vertiefung
der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung
von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen
zwischen Mensch und Umwelt sowie notwendige Maßnahmen der Rehabilitation.
(3) Abweichend von §
36 Abs. 1 Satz 2
ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, daß
die Absolvierung einer einjährigen zahnärztlichen Tätigkeit vor Beginn
der Weiterbildung nachgewiesen wird.
§ 59
Zulassung von Weiterbildungsstätten
Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4
setzt voraus, daß
- 1.
Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden,
daß der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung
und Behandlung der für das Fachgebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten
vertraut zu machen,
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung
der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und
- 3.
regelmäßig Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
Abschnitt IV Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht
§ 60
Anwendungsbereich
(1) Schuldhaft begangene Berufspflichtverletzungen durch
Kammermitglieder und Personen nach §
2 Abs. 4
können in berufsrechtlichen Verfahren durch berufsgerichtliche Maßnahmen
oder durch Rüge der Kammer geahndet werden.
(2) Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten
und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können
nicht Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens sein.
(3) Ein Kammermitglied kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt
werden, die es während seiner Angehörigkeit zu einer Kammer außerhalb
des Landes Mecklenburg-Vorpommern begangen hat.
(4) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in fünf
Jahren. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt
die Verfolgung des Berufsvergehens zugleich mit der Strafverfolgung, sofern die Tat
nach den Strafgesetzen einer längeren Verjährungsfrist unterliegt. Die
Verjährung der Verfolgung ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
oder des Disziplinarverfahrens. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung
der Verjährung gelten im Übrigen die Vorschriften des Strafgesetzbuches
entsprechend.
§ 61
Rügerecht
(1) Der Vorstand der Kammer kann ein Kammermitglied, das
die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, im Wege einer berufsrechtlichen
Maßnahme rügen, wenn er der Ansicht ist, dass wegen geringer Schuld die
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist. Das Kammermitglied
ist vorher anzuhören.
(2) Mit der Rüge kann ein Ordnungsgeld bis zu 3000 Euro
festgesetzt werden, das an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige
Einrichtung zu entrichten ist.
(3) Die Rüge erfolgt schriftlich. Sie ist zu begründen,
zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen den Bescheid
kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem Vorstand
der Kammer einlegen. Dieser entscheidet über den Einspruch; die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend. Die Kammer kann davon abweichend durch Satzung regeln,
dass ein Ausschuss über den Einspruch gegen die Rüge entscheidet.
(4) Gegen den Bescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid
gefunden hat, kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Berufsgericht Beschwerde einlegen. Die
Beschwerde hat die Wirkung einer berufsrechtlichen Klage nach § 74 Abs. 2
. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Einlegung schriftlich zu begründen.
(5) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts
die berufsrechtliche Klage erhoben worden ist. Wird im berufsgerichtlichen Verfahren
beabsichtigt, das Verfahren einzustellen, ist dem Vorstand der Kammer Gelegenheit
zu geben, zu entscheiden, ob eine Rüge ausgesprochen werden soll.
§ 62
Vorrang des Disziplinarverfahrens
(1) Wird gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben
Tat ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren anhängig, ist das berufsgerichtliche
Verfahren bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens auszusetzen.
(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche
Verfahren fortgesetzt werden, wenn
- 1.
die Berufspflichtverletzung nicht als Dienstvergehen mit
einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
- 2.
die Disziplinarentscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung
nicht abgegolten hat und eine Maßnahme nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 3
zusätzlich erforderlich ist, um das beschuldigte Mitglied zur Erfüllung
seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, oder
- 3.
wegen der Schwere der Berufspflichtverletzung neben der Disziplinarmaßnahme
Maßnahmen nach § 64 Abs. 1 Nr.
4 bis 6
in Frage kommen.
§ 63
Vorrang des Strafverfahrens
(1) Ist gegen den Beschuldigten die öffentliche Klage
in einem strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein
berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden; es ist aber bis zur Beendigung
des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches
Verfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage
erhoben wird.
(2) Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden,
wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden
ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren
von wesentlicher Bedeutung ist.
(3) Ein ausgesetztes berufsgerichtliches Verfahren kann fortgesetzt
werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn in dem
strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in
der Person des Beschuldigten liegen. Das berufsgerichtliche Verfahren ist spätestens
nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.
(4) Wird der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen,
die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren
nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand
einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen
enthalten.
(5) Ist der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen
einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden oder ist das
Verfahren nach
§ 153a
der Strafprozessordnung
eingestellt worden, kann wegen derselben Tatsachen eine berufsgerichtliche Maßnahme
nur getroffen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beschuldigten
zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes
zu wahren.
(6) Die tatsächlichen Festlegungen eines rechtskräftigen
Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung
beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand
hat, bindend. Das Berufsgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Festlegungen
zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln;
dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.
§ 64
Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
- 1.
Verwarnung,
- 2.
Verweis,
- 3.
Geldbuße bis zu 50000 Euro,
- 4.
Aberkennung des passiven Berufswahlrechts (§ 19 Abs. 1) für die Dauer von bis zu zehn Jahren,
- 5.
Feststellung, daß der Beschuldigte zeitweilig oder dauernd unwürdig
ist, den Beruf auszuüben,
- 6.
Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied für einen bestimmten
Zeitraum höchstens für die Dauer von fünf Jahren persönlich ungeeignet
ist, Weiterbildung durchzuführen.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können
nebeneinander verhängt werden. Neben der Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 5
kann eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 verhängt werden.
§ 65
Berufsgerichte
(1) Das Berufsgericht für die Heilberufe besteht bei
dem Verwaltungsgericht Greifswald (Berufsgericht).
(2) Der Berufsgerichtshof für die Heilberufe als Rechtsmittelinstanz
besteht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in
Greifswald (Berufsgerichtshof).
§ 66
Fortbestehen der Zuständigkeit
Durch berufsgerichtliche Maßnahmen können auch
Berufsvergehen geahndet werden, die
- 1.
Kammermitglieder während der Mitgliedschaft in der
entsprechenden Kammer eines anderen Landes oder
- 2.
ehemalige Kammermitglieder während ihrer Mitgliedschaft
begangen haben.
§ 67
Richter
(1) Den Vorsitz des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs
führt ein Berufsrichter, der Richter auf Lebenszeit sein muß.
(2) Dem Berufsgerichtshof gehören zwei weitere berufsrichterliche
Mitglieder an.
(3) Dem Berufsgericht und dem Berufsgerichtshof gehören
je zwei ehrenamtliche Richter an, die denselben Beruf ausüben wie der Beschuldigte.
(4) Die berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter
der Gerichte sein, bei denen das Berufsgericht und der Berufsgerichtshof errichtet
sind.
(5) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts
und des Berufsgerichtshofes werden durch das Justizministerium im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Soziales und Gesundheit und dem Ministerium für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(6) Das Justizministerium ernennt ferner im Einvernehmen
mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die ehrenamtlichen Richter
auf Vorschlag der jeweils betroffenen Kammer für die Dauer von fünf Jahren.
(7) Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter erfolgt
nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416).
§ 68
Hinderungs-, Verweigerungs- und
Ausschlußgründe
(1) Von dem Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,
- 1.
wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 18),
- 2.
wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 4),
- 3.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt,
- 4.
wer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt worden ist,
- 5.
wer in einem berufsgerichtlichen Verfahren für unwürdig erklärt
worden ist, seinen Beruf auszuüben.
(2) Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen
werden
- 1.
Mitglieder der Kammerversammlungen,
- 2.
Mitglieder der Vorstände und Bedienstete der Kammern,
- 3.
Bedienstete der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters darf
ablehnen,
- 1.
wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
wer gesundheitlich nicht in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß
auszuüben,
- 3.
wer bereits das Amt eines ehrenamtlichen Richters bekleidet,
- 4.
wer bereits in den fünf vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter
tätig gewesen ist.
(4) Über das Vorliegen eines oder mehrerer der in den
Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Gründe entscheidet nach Anhörung
des ehrenamtlichen Richters und des betroffenen Kammervorstandes der Berufsgerichtshof.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist unanfechtbar.
(5) Treten die in den Absätzen 1 bis 3 aufgezählten
Gründe nach der Berufung ein, ist der ehrenamtliche Richter von dem Amt zu entbinden;
dies gilt auch, wenn die Amtspflichten gröblich verletzt worden sind.
§ 69
Geschäftsverteilung
(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:
- a)
die Zahl der Kammern oder Senate,
- b)
die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten,
- c)
die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte
sowie ihrer Vertreter auf die einzelnen Kammern oder Senate.
(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres
durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, bei dem das Berufsgericht gebildet
ist, im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichtern des Berufsgerichts.
§ 70
Vereidigung
(1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen
Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richter vorgesehenen Eid
zu leisten.
(2) Die Vereidigung erfolgt durch den Vorsitzenden.
§ 71
Beteiligte
Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte,
die jeweilige Kammer und die Aufsichtsbehörde.
§ 72
Kammeranwalt
Die Kammern berufen eine oder mehrere Personen als Ermittlungsführer
und Vertreter der berufsgerichtlichen Klage (Kammeranwalt). Der Kammeranwalt muß
die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des
§ 110
Abs. 1
des
Deutschen Richtergesetzes
erfüllen. Er ist an Weisungen der Kammer gebunden; dies gilt nicht für
das Ermittlungsverfahren.
§ 73
Einleitung des Verfahrens
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens
rechtfertigen, beauftragt der Vorstand der Kammer oder die Aufsichtsbehörde
den Kammeranwalt, den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei sind die belastenden, die entlastenden
und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen
Umstände zu erforschen. Es können Beweise erhoben, Zeugen und Sachverständige
vernommen sowie von Behörden Vorlage von Akten oder Urkunden und Erteilung von
Auskünften verlangt werden. Der Beschuldigte ist anzuhören. Die Bestimmungen
des
Landesdisziplinargesetzes
vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274) sind entsprechend anzuwenden. Der Kammeranwalt
kann das für den Wohnsitz des Zeugen oder Sachverständigen zuständige
Amtsgericht um eidliche Vernehmung ersuchen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn
der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das
weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint; über die Notwendigkeit
der Vereidigung entscheidet das ersuchte Amtsgericht endgültig.
(2) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4
können Ermittlungen gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht
eines Berufsvergehens zu befreien. In dem Antrag ist der Sachverhalt eingehend darzustellen,
die Beweismittel sind anzugeben. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 74
Klageerhebung
(1) Die berufsgerichtliche Klage kann von den Kammern und
von der Aufsichtsbehörde erhoben werden. Soweit der Kammervorstand nach dem
Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten
für hinreichend begründet hält, leitet er das berufsgerichtliche Verfahren
ein, indem er den Kammeranwalt beauftragt, berufsgerichtliche Klage zu erheben. Anderenfalls
wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wird dem Beschuldigten
mitgeteilt. Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht erforderlich,
soweit wegen geringer Schuld von der Verfolgung abgesehen oder eine Rüge gemäß
§ 61 Abs. 1
ausgesprochen wird.
(2) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4
können abweichend von Absatz 1 die Erhebung einer berufsgerichtlichen Klage
gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu befreien.
§ 75
Form der Klage
Die Klage wird durch Vorlage einer Anklageschrift unter Beifügung
der Akten beim Berufsgericht erhoben. Sie muss die klagende Kammer oder Aufsichtsbehörde,
den Beschuldigten, den Vorwurf eines bestimmten Berufsvergehens und einen Antrag
enthalten, eine bestimmte berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, insbesondere der Gegenstand
und das Ergebnis der Ermittlungen, sind anzugeben.
§ 76
Eröffnung des gerichtlichen
Verfahrens
(1) Über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet
der Vorsitzende des Berufsgerichts.
(2) Der Vorsitzende des Berufsgerichts kann die Eröffnung
des Verfahrens durch Beschluss ablehnen, wenn der Vorwurf des Berufsvergehens offenbar
unbegründet oder die Eröffnung des Verfahrens unzulässig ist oder
die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit des Berufsvergehens
nicht erforderlich erscheint.
(3) Der Beschluß, das berufsgerichtliche Verfahren
einzuleiten, ist unanfechtbar. Der Beschluß, durch den die Einleitung des Verfahrens
abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen diesen Beschluß können die
Beteiligten (§ 71) innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich eine Entscheidung des Berufsgerichts
beantragen; gegen dessen ablehnenden Beschluß können sie innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Berufsgerichtshof einlegen.
(4) Ist der Sachverhalt nicht genügend geklärt,
kann der Vorsitzende des Berufsgerichts vor einer Entscheidung über die Eröffnung
des Verfahrens den Kammeranwalt auffordern, weitere Ermittlungen anzustellen.
§ 77
Beschlußverfahren
(1) Bei leichteren Berufsvergehen kann das Berufsgericht
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden. In diesem Verfahren
kann nur eine Verwarnung, ein Verweis oder eine Geldbuße bis zu 2500 Euro verhängt
werden. Vor der beabsichtigten Entscheidung sind der Beschuldigte und der Vorstand
der Kammer anzuhören.
(2) Im Falle des Absatzes 1 können die Beteiligten
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einen Antrag auf mündliche
Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung
zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen,
gilt der Beschluß nach Absatz 1 als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges
Urteil.
§ 78
Mündliche Verhandlung
(1) Entscheidet das Gericht nicht im Beschlußverfahren
oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird von dem Vorsitzenden
der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
(2) Zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitzende den Beschuldigten,
den Beistand, den Antragsteller sowie die übrigen Antragsberechtigten.
(3) Der Vorsitzende lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen,
deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen
sollen in den Ladungen der Beteiligten nach Absatz 2 angegeben werden.
(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung
muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
§ 79
Öffentlichkeit, Sitzungspolizei
und Gerichtssprache
Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung
nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit
gestatten, wenn es der Aufklärung und insbesondere der sachverständigen
Würdigung des Sachverhalts dient. Durch Beschluss des Berufsgerichts kann für
die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden, wenn die Verkündung eine Gefährdung der öffentlichen
Ordnung, der Sittlichkeit oder eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
besorgen lässt. Im übrigen sind die Vorschriften der Titel 14 und 15 des
Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache
auf das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend anzuwenden.
§ 80
Verhandlung in Abwesenheit
(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn der Beschuldigte
nicht erschienen ist.
(2) Ist der Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig,
so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt
werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies
rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.
§ 81
Eröffnung der Hauptverhandlung
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.
(2) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende oder
der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Ist der Beschuldigte erschienen, so ist er zu hören.
§ 82
Beweisaufnahme
(1) Nach Anhörung des Beschuldigten werden die Zeugen
und Sachverständigen vernommen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des
Ersten Buches der
Strafprozeßordnung
mit Ausnahme der
§§ 59
,
61
und
62
finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne
durch Anträge gebunden zu sein.
§ 83
Schlußgehör
Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Antragsteller
und die übrigen Antragsberechtigten gehört, wenn sie erschienen sind. Sodann
werden der Beschuldigte und der Beistand gehört.
§ 84
Erweiterung des Verfahrensgegenstandes
(1) Werden dem Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung
Tatsachen vorgeworden, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluß oder
seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen,
so kann diese mit seiner Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
(2) Stimmt der Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Gericht
einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer
des Ermittlungsverfahrens aus.
(3) Der Eröffnungsbeschluß ist in beiden Fällen
entsprechend zu ergänzen.
§ 85
Gegenstand der Urteilsfindung
(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche
Verfehlungen gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluß oder seinen
Ergänzungen aufgeführt sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse
gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
(3) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
§ 86
Urteil, Beschluß
(1) Durch Urteil wird eine berufsgerichtliche Maßnahme
verhängt oder der Beschuldigte freigesprochen. Durch Beschluß wird das
Verfahren eingestellt.
(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Berufsvergehen
nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.
(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn
- a)
die Eröffnung des Verfahrens unzulässig war,
- b)
der Beschuldigte
- aa)
stirbt,
- bb)
seine Approbation widerrufen wird oder
- cc)
er auf seine Approbation verzichtet
oder
- c)
nach der Eröffnung des Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen
Maßnahme wegen Geringfügigkeit des Berufsvergehens nicht erforderlich
erscheint.
(4) Urteile und Beschlüsse sind den Beteiligten und
der Aufsichtsbehörde zuzustellen.
§ 87
Berufung, Beschwerde
(1) Gegen die Urteile des Berufsgerichts steht den Beteiligten
die Berufung an den Berufsgerichtshof zu. Die Berufung ist bei dem Berufsgericht
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich
einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der
Berufungsfrist bei dem Berufsgerichtshof eingeht.
(2) Gegen Beschlüsse des Berufsgerichts steht den Beteiligten
die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist bei dem Berufsgericht
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei
dem Beschwerdegericht eingeht.
(3) Berufung und Beschwerde sollen innerhalb eines Monats
nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.
§ 88
Berufungsverfahren
(1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof.
Hebt der Berufsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf, kann er in der Sache
selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen.
Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Berufsgerichtshofes gebunden.
(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten
geändert werden, wenn nur der Beschuldigte oder zu seinen Gunsten die Kammer
oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat.
(3) Für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof gelten
die §§ 78
bis 86
entsprechend.
§ 89
Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung
abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist zulässig.
§ 90
Kosten
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß bestimmen,
wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren
und den Auslagen des Verfahrens.
(2) Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Gebühren
werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in §
64 Abs. 1
genannten Maßnahmen erkannt ist. Sie betragen:
- 1.
im Verfahren des ersten Rechtszuges 50 bis 500 Euro,
- 2.
im Berufungsverfahren 100 bis 1000 Euro.
Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung
der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten.
(3) Als Auslagen gelten:
- 1.
Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen,
- 2.
Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Berufsgerichts bei Geschäften
außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts,
- 3.
Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die
auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und
Fernsprechgebühren,
- 4.
Schreibauslagen;
§ 11
des Gerichtskostengesetzes
findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Ersatz der Auslagen des Verfahrens kann ganz oder
teilweise auferlegt werden
- a)
dem Beschuldigten, wenn auf eine der in § 64 Abs. 1
genannten Maßnahmen erkannt ist oder er Auslagen durch sein Verhalten verursacht
hat,
- b)
dem Antragsteller, wenn die Auslagen durch sein Verhalten verursacht worden
sind oder der Beschuldigte freigesprochen ist.
(5) Wird auf eine der in § 64 Abs. 1
genannten Maßnahmen erkannt, sind die der Kammer erwachsenden notwendigen
Auslagen dem Beschuldigten aufzuerlegen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, sind
die ihm erwachsenden notwendigen Auslagen der betreffenden Kammer aufzuerlegen. Zu
den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten der Rechtsvertretung. Wird
das Verfahren eingestellt, so ist vom Gericht über die Kosten nach billigem
Ermessen zu entscheiden.
§ 91
Kostenfestsetzung
(1) Die Kosten werden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
festgesetzt.
(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet
das Berufsgericht endgültig.
§ 92
Vollstreckung
(1) Verwarnung, Verweis sowie Entziehung des aktiven und
passiven Berufswahlrechts gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.
(2) Die Vollstreckung der auf Geldbuße lautenden rechtskräftigen
Urteile und Beschlüsse und die Beitreibung der Kosten wird von dem Vorsitzenden
des Berufsgerichts durch Beschluss angeordnet. Die Durchführung der Vollstreckung
veranlaßt die zuständige Kammer.
§ 93
Anwendung der Strafprozeßordnung
Soweit das berufsgerichtliche Verfahren nicht in diesem Gesetz
geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß
Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Kostenpflicht des Anzeigenden, die
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen
und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 94
Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen
(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen
gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 4
bis 6
verhängt worden, so kann der Berufsgerichtshof auf Antrag des Betroffenen frühestens
zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss
- 1.
das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder
- 2.
feststellen, dass der Betroffene wieder würdig ist, den Beruf auszuüben
oder
- 3.
feststellen, dass der Betroffene wieder persönlich geeignet ist, Weiterbildung
durchzuführen.
Die Antragsberechtigten sind zu hören.
(2) Der Beschluß ist auch im Falle der Ablehnung zu
begründen, von allen Richtern zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzustellen.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag
frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.
§ 94a
Aufbewahrungsfristen, Verwertungsverbot
(1) Informationen und Unterlagen über berufsrechtliche
Maßnahmen, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Entscheidung geführt
haben, sind fünf Jahre nach Beendigung des Verfahrens, Informationen und Unterlagen
über berufsrechtliche Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren gemäß
§ 64
sind zehn Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Nach Ablauf
der Frist dürfen die Feststellungen bei weiteren berufsgerichtlichen Verfahren
nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Nach dem Eintritt des
Verwertungsverbots gilt das Kammermitglied als von einem berufsgerichtlichen Verfahren
nicht betroffen.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 beginnen mit dem Tag,
an dem die berufsrechtlichen Maßnahmen unanfechtbar geworden sind. Sie enden
nicht, solange
- 1.
ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren
schwebt oder
- 2.
die Aufbewahrungsfrist für eine andere berufsgerichtliche Entscheidung
noch nicht abgelaufen ist.
§ 95
Amts- und Rechtshilfe
Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften
des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten für Heilberufe Amts-
und Rechtshilfe zu leisten.
§ 96
Kostenerstattung
Die Kammern tragen die sächlichen und persönlichen
Kosten der Berufsgerichte für die Verfahren, die auf ihren Antrag oder auf Antrag
eines Kammerangehörigen nach §
74 Abs. 2
durchgeführt worden sind. In gleichem Maße stehen ihnen die Einnahmen
an Kosten und Geldbußen zu, Überschüsse sind nach Ablauf des Rechnungsjahres
den Fürsorgeeinrichtungen der Kammern zuzuführen.“
Abschnitt V Aufsicht
§ 97
Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörde über die Ärztekammer,
die Apothekerkammer und die Zahnärztekammer ist das Ministerium für Soziales
und Gesundheit, Aufsichtsbehörde über die Landestierärztekammer ist
das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen,
daß die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang
mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften und auf der Grundlage
eines geordneten Finanzgebarens ausüben. Für Maßnahmen der Rechtsaufsicht
gelten die Regelungen der Kommunalverfassung entsprechend. Die Aufsichtsbehörde
ist zum kostenfreien Abdruck der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen im nächst
erreichbaren Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer berechtigt.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlungen
zu laden; auf ihr Ersuchen hin ist eine Sitzung der Kammerversammlung einzuberufen.
Dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Kammerversammlung auf Verlangen
jederzeit das Wort zu erteilen.
(4) Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung
von jeder berufsgerichtlichen Klage, jedem Antrag nach § 76 Abs. 3
und § 77 Abs. 2
und jeder gerichtlichen Verfügung zugestellt.
(5) Die Kammern erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich
einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
Abschnitt VI Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 98
Weiterbestehen der Kammern
Die aufgrund des Kammergesetzes vom 13. Juli 1990 (GBl. DDR
I S. 711) errichteten Kammern sind Kammern nach § 1
dieses Gesetzes. Die von den Kammern erlassenen Satzungen und sonstiges Recht gelten
fort, soweit sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes vereinbar sind. Dies gilt auch
für die von den Kammern geschaffenen Einrichtungen.
§ 99
Weiterbildung nach bisherigem Recht
(1) Eine vor dem 11. April 2008 auf Grundlage der
Facharztverordnung Öffentliches Gesundheitswesen
vom 28. Februar 1995 (GVOBl. M-V S. 131) begonnene Weiterbildung wird auf Grundlage
der auf diesem Gesetz beruhenden Weiterbildungsordnung weitergeführt.
(2) Nach bisherigem Recht erworbene Fachbezeichnungen können
nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weitergeführt werden.
§ 100
Sprachliche Gleichstellung
Amts-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz
gelten für Frauen und Männer.
§ 101
Durchführungsbestimmungen
Das Ministerium für Soziales und Gesundheit und das
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlassen in ihrem
Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
§ 102
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kammergesetz vom 13. Juli 1990
(GBl. DDR I S. 711) außer Kraft.
(3) Die Fachweiterbildungsordnungen treten nach Maßgabe
der Weiterbildungsordnungen, spätestens jedoch zum 31. Dezember 1996 außer
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 22. Januar 1993
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Sozialminister
Dr. Klaus Gollert
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
Der Minister für Justiz,
Bundes- und Europaangelegenheiten
Herbert Helmrich
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