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201-7 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V) Vom 10. Juli 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 556
Änderungen
- 1.
mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1
Grundsätze der Informationszugangsfreiheit
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu in
den Behörden vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen
zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen
derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
(2) Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts
hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen.
Dies gilt für Personenvereinigungen entsprechend.
(3) Besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen
Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bleiben
unberührt. Bei zulässigem Informationsantrag gilt das Prinzip der Amtsverschwiegenheit
nicht.
(4) Der Informationszugang nach diesem Gesetz umfasst nicht
das Recht zur Weiterverwendung erhaltener Informationen zu gewerblichen Zwecken.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Informationen: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung
in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten;
- 2.
Informationsträger: alle Medien, die Informationen
in Schrift-, Bild-, Ton- oder automatisierter oder in sonstiger Form speichern können.
Nicht hierunter fallen Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines
Vorgangs werden sollen und die spätestens nach dessen Abschluss vernichtet werden.
§ 3
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften über den Zugang zu Informationen
gelten für die Behörden des Landes, der Landkreise, der Ämter und
Gemeinden, für die sonstigen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für den Landtag, soweit er
Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, auch, wenn diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen
Gemeinschaften ausführen.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle
nach
§ 1 Abs. 3
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
.
(3) Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine
natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit sie Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder dieser Person die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere
der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit
einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind. .
(4) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
- 1.
die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden,
soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften
in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden sowie Disziplinarbehörden,
- 2.
der Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit
tätig wird.
§ 4
Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs
(1) Die Behörde hat nach Wahl des Antragstellers schriftlich
oder mündlich Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich
zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. Soweit Informationsträger
nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die Behörde auf Verlangen des
Antragstellers maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der
erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.
(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Informationsträger
anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen
werden sollen, so weist die Behörde auf diese Tatsache hin und teilt dem Antragsteller
die für die Entscheidung über den Informationszugang zuständige Stelle
mit.
(3) Die Behörde stellt ausreichende zeitliche, sachliche
und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung.
Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Die Behörde stellt dem Antragsteller
auf Verlangen Kopien zur Verfügung.
(4) Handelt es sich um Informationen, die bereits öffentlich
und barrierearm zugänglich sind, ist ein Anspruch ausgeschlossen, sofern die
Behörde dem Antragsteller in einer entsprechenden Verweisungsmitteilung die
Fundstelle angibt.
§ 5
Schutz öffentlicher Belange
und der Rechtsdurchsetzung
Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit
und solange
- 1.
das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl des Landes,
den inter- und supranationalen Beziehungen, den Beziehungen zum Bund oder zu einem
Land schwerwiegende Nachteile bereiten oder die Landesverteidigung oder die innere
Sicherheit schädigen würde,
- 2.
durch die Bekanntgabe der Informationen der Erfolg eines
strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet oder
der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder
Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde,
- 3.
durch die Bekanntgabe der Informationen Angaben und
Mitteilungen von Behörden, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen,
offenbart würden und die Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt
haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist,
- 4.
das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gefährden kann.
§ 6
Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen
für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu
ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe
der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.
(2) Nicht der unmittelbaren Vorbereitung dienen insbesondere
Ergebnisse von Beweiserhebungen und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(3) Nicht zugänglich sind Protokolle vertraulicher Beratungen.
(4) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen,
wenn das Bekanntwerden des Inhaltes der Informationen die Funktionsfähigkeit
und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt.
(5) Informationen, die nach den Absätzen 1 und 3 nicht
gewährt werden konnten, sind spätestens nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens
zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich Absatz 3 nur für Ergebnisprotokolle.
(6) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, wenn
zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden der Informationen der Erfolg
behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen,
von ordnungsbehördlichen Anordnungen oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung,
gefährdet oder vereitelt sowie die ordnungsgemäße Erfüllung
der Aufgaben der betroffenen Behörde erheblich beeinträchtigt würde.
§ 7
Schutz personenbezogener Daten
Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen,
soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart
werden, es sei denn,
- 1.
die Betroffenen willigen ein,
- 2.
die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt,
- 3.
die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile
für das Allgemeinwohl oder schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte
Einzelner geboten,
- 4.
die Einholung der Einwilligung des Betroffenen ist nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, und es ist
offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse des Betroffenen liegt,
- 5.
der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an
der Kenntnis der begehrten Informationen geltend und überwiegende schutzwürdige
Belange der oder des Betroffenen stehen der Offenbarung nicht entgegen.
§ 8
Schutz des geistigen Eigentums
und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit
der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der
Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der
Betroffene nicht eingewilligt hat. Dies gilt auch für das Land, die kommunalen
Körperschaften sowie für Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen
Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform
des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, bei der Teilnahme
am Wirtschaftsverkehr.
§ 9
Verfahren bei Beteiligung Dritter
(1) In den Fällen der §§ 7
und 8
gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang
berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats,
sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse
am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang
ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang
darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig
oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der
Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 12 Absatz 2
gilt entsprechend.
§ 10
Antragstellung
(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten,
bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Im Fall des § 3 Abs. 3
ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder
juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen
Aufgaben bedient.
(2) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu umschreiben.
Sofern dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen,
hat ihn die Behörde zu beraten.
(3) Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche
Richtigkeit der Information zu prüfen. Sind die Informationen bei der Behörde,
bei der der Antrag gestellt worden ist, nicht oder nicht vollständig vorhanden,
hat diese Behörde dem Antragsteller hinsichtlich der fehlenden Informationen
unverzüglich die zuständige Behörde zu benennen, soweit ihr dies bekannt
ist.
(4) Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten
unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht
worden sind (gleichförmige Anträge), sowie bei Anträgen von mehr als
50 Personen, die das gleiche Informationsinteresse verfolgen, gelten die
§§ 17 bis 19
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter
zu bestellen, kann die Aufforderung ortsüblich bekannt gemacht werden.
(5) Soweit und solange Informationen aufgrund der §§ 5 bis 8
nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu
den übrigen Informationen.
§ 11
Bescheidung des Antrags
(1) Der Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch
nach Ablauf einer Frist von einem Monat, im Fall der Beteiligung eines Dritten (§ 9 Absatz 1) spätestens zwei Monate
nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags zu bescheiden. Der Antragsteller
ist über die Beteiligung eines Dritten schriftlich zu informieren.
(2) Soweit Umfang oder Komplexität der begehrten Informationen
dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf bis zu drei Monate verlängert
werden. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe
schriftlich zu informieren.
(3) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur teilweise,
ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe
der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und ohne unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand möglich ist.
§ 12
Ablehnung des Antrags, Rechtsweg
(1) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise
ablehnt, hat sie hierfür die Gründe und darüber hinaus mitzuteilen,
ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt
voraussichtlich möglich ist. Auf die Möglichkeit von Widerspruch und Verpflichtungsklage
sowie Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist dabei
hinzuweisen.
(2) Gegen die Ablehnung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage
zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts
der
Verwaltungsgerichtsordnung
ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde
getroffen worden ist.
§ 13
Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind Gebühren
und Auslagen zu erheben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
Auslagen sind zu erstatten; sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, für Amtshandlungen
nach Absatz 1 die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren
sowie der Auslagen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 14
Anrufung des Landesbeauftragten
für die Informationsfreiheit und der Rechtsaufsicht
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen
zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, hat das Recht auf Anrufung des
Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes
über die Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz
finden für den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechende
Anwendung. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zugleich Landesbeauftragter
für die Informationsfreiheit. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz
und die Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
bleiben unberührt.
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz
wird hiermit verkündet.
Schwerin, 10. Juli 2006
| Der Ministerpräsident
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Der Innenminister
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Dr. Harald Ringstorff
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Dr. Gottfried Timm
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