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306-1-5 Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V) Vom 16. Juni 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 281
Änderungen
- 1.
mehrfach geändert durch Verordnung vom 1. April 2011 (GVOBl. M-V S. 227)
Aufgrund des
§ 28
Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes
vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 21. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 278), verordnet das Justizministerium im Einvernehmen
mit dem Innenministerium:
| Inhaltsübersicht |
| § 1
|
Zuständigkeiten |
Teil 1
Studium und Erste juristische Prüfung |
| § 2
|
Studienzeit |
| § 3
|
Praktische Studienzeiten |
Abschnitt 1
Staatliche Pflichtfachprüfung |
| § 4
|
Pflichtfachprüfung |
| § 5
|
Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung |
| § 6
|
Allgemeine Anerkennung anderweitiger Studienleistungen |
| § 7
|
Zulassungsantrag |
| § 8
|
Entscheidung über die Zulassung |
| § 9
|
Rücktritt von der schriftlichen Prüfung |
| § 10
|
Rücktritt von der mündlichen Prüfung |
| § 11
|
Pflichtfächer |
| § 12
|
Schriftliche Prüfung |
| § 13
|
Hilfsmittel |
| § 14
|
Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 15
|
Angemessener Nachteilsausgleich |
| § 16
|
Bewertung der Aufsichtsarbeiten |
| § 17
|
Notenstufen, Punktezahl |
| § 18
|
Zulassung zur mündlichen Prüfung |
| § 19
|
Mündliche Prüfung |
| § 20
|
Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 21
|
Bewertung der Prüfung |
| § 22
|
Gesamtnote der Pflichtfachprüfung |
| § 23
|
Bekanntgabe, Zeugniserteilung |
| § 24
|
Niederschrift |
| § 25
|
Wiederholung der Pflichtfachprüfung |
| § 26
|
Freiversuch |
| § 27
|
Notenverbesserung |
| § 28
|
Verfahrensfehler |
Abschnitt 2
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung |
| § 29
|
Allgemeine Regeln |
| § 30
|
Prüfungsleistungen |
| § 31
|
Endpunktzahl, Endnote |
Abschnitt 3
Erste juristische Prüfung |
| § 32
|
Gegenstand, Prüfungsgesamtnote |
| § 33
|
Zeugnis, Akteneinsicht |
Teil 2
Vorbereitungsdienst |
| § 34
|
Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst |
| § 35
|
Gastreferendare |
| § 36
|
Dienstaufsicht |
| § 37
|
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
| § 38
|
Ausbildungsstellen und Zuweisungen |
| § 39
|
Nebentätigkeiten |
| § 40
|
Ausbildungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften |
| § 41
|
Zeugnisse |
| § 42
|
Erholungsurlaub, Beurlaubung |
Teil 3
Zweite juristische Staatsprüfung |
| § 43
|
Zuständigkeit |
| § 44
|
Zulassungs- und Prüfungsunterlagen |
| § 45
|
Prüfungsteile und Gebiete |
| § 46
|
Schriftliche Prüfung |
| § 47
|
Schwerpunktbereiche |
| § 48
|
Bewertung der Aufsichtsarbeiten |
| § 49
|
Zulassung zur mündlichen Prüfung |
| § 50
|
Mündliche Prüfung |
| § 51
|
Prüfungsgesamtnote |
| § 52
|
Rücktritt |
| § 53
|
Prüfungszeugnis, Akteneinsicht |
| § 54
|
Wiederholung der Prüfung |
| § 54a
|
Notenverbesserung |
| § 55
|
Zweite Wiederholung der Prüfung |
Teil 4
Schlussvorschriften |
| § 56
|
Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 57
|
Übergangsbestimmungen |
| § 58
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
§ 1
Zuständigkeiten
Die staatliche Pflichtfachprüfung (Pflichtfachprüfung)
der Ersten juristischen Prüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung
werden vom Landesjustizprüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
(Schwerpunktbereichsprüfung) der Ersten juristischen Prüfung von den Hochschulen
in jeweils eigener Verantwortung vorbereitet und durchgeführt. Dies gilt auch
für das Nachprüfungsverfahren und für Verwaltungsstreitverfahren.
Teil 1 Studium und Erste juristische Prüfung
§ 2
Studienzeit
Die Studienzeit beträgt acht Semester. Es gilt
§ 5a
Abs. 1
des
Deutschen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
ist.
§ 3
Praktische Studienzeiten
(1) Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische
Studienzeiten in den Bereichen Zivilrechtspflege, Strafrechtspflege, Verwaltung oder
bei der Rechtsanwaltschaft von insgesamt drei Monaten statt. Die praktische Studienzeit
kann bei einer Stelle und zusammenhängend stattfinden. Ausbildungsstelle kann
jede Stelle im In- oder Ausland sein, bei der den Studierenden eine Anschauung von
praktischer Rechtsanwendung vermittelt wird.
(2) Zu Beginn der praktischen Studienzeiten sind die Studierenden
nach Maßgabe des
Verpflichtungsgesetzes
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4
des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zu verpflichten.
(3) Bei regelmäßiger Teilnahme an den praktischen
Studienzeiten stellt die Ausbildungsstelle hierüber eine Bescheinigung aus.
Abschnitt 1 Pflichtfachprüfung
§ 4
Pflichtfachprüfung
(1) Die Pflichtfachprüfung wird in der Regel zweimal
jährlich abgehalten. Die Zulassung ist für den Wintertermin zum 1. Juli,
für den Sommertermin zum 15. Januar eines jeden Jahres zu beantragen. Die Antragsfristen
sind Ausschlussfristen, zu denen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5
nachgewiesen sein müssen.
(2) Abweichend hiervon hat ein Kandidat im Falle des Nichtbestehens
der Pflichtfachprüfung im Freiversuch die Möglichkeit, sich innerhalb einer
Frist von fünf Werktagen nach Zustellung des Bescheides über das Nichtbestehen
der Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin einer Pflichtfachprüfung
anzumelden. Entsprechendes gilt für die Anmeldung zum Notenverbesserungsverfahren.
§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung
zur Pflichtfachprüfung
(1) Zur Pflichtfachprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
die nach § 5a
Abs. 1
Satz 1
des
Deutschen Richtergesetzes
erforderliche Studienzeit durchlaufen hat,
- 2.
an der praktischen Studienzeit (§
3) teilgenommen hat,
- 3.
an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem
rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§
5a
Abs. 2
Satz 2
des
Deutschen Richtergesetzes) erfolgreich teilgenommen hat, sofern die Fremdsprachenkompetenz
nicht fachbezogen gleichwertig nachgewiesen ist.
(2) Der Kandidat muss erfolgreich teilgenommen haben an
- 1.
den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht,
Strafrecht und Öffentlichen Recht,
- 2.
einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach, in der geschichtliche,
philosophische, wirtschaftliche, politische oder gesellschaftliche Grundlagen des
Rechts und die Methodik seiner Anwendung beispielhaft behandelt worden sind, und
- 3.
einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen.
(3) In den Übungen nach Absatz 2 Nr. 1 muss der Kandidat
jeweils innerhalb desselben Semesters eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit, in
den Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 Nr. 2 eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit
gefertigt haben. In einer Lehrveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 3 muss der Kandidat
ein Referat halten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht haben.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen nach Absatz 2 war erfolgreich, wenn die erbrachten
Leistungen mit mindestens "ausreichend" (4,00 Punkte) bewertet wurden.
§ 6
Allgemeine Anerkennung anderweitiger
Studienleistungen
(1) Die Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Sprachkurs
nach § 5 Abs. 1 Nr. 3
kann durch ein Semester eines fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums
ersetzt werden, wenn der Kandidat an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben
war, in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Semester-Wochenstunden,
rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,
je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben
hat und an der inländischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt
war.
(2) Die Teilnahme an einer Übung oder Lehrveranstaltung
nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3
kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen
Fakultät im Ausland ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des
Kandidaten als gleichwertig anerkannt worden ist.
(3) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3
kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer anderen Fakultät
der Hochschule ersetzt werden, soweit die Veranstaltung auf Antrag des Kandidaten
als gleichwertig anerkannt worden ist.
(4) Für die Anerkennung und die Feststellung der Gleichwertigkeit
nach § 5 Abs. 1 Nr. 3
ist die juristische Fakultät der Hochschule des Ortes zuständig, an der
der Kandidat zurzeit der Stellung seines Antrages auf Anerkennung immatrikuliert
ist. Die Gleichwertigkeit von Studienleistungen im Übrigen, die außerhalb
des Landes erbracht worden sind, stellt das Landesjustizprüfungsamt fest.
§ 7
Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung zur Pflichtfachprüfung ist unter Verwendung
des amtlichen Vordrucks beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. In dem Antrag
ist zu versichern, dass bei keinem anderen Prüfungsamt um die Zulassung zu einer
juristischen Prüfung nachgesucht worden ist, oder zu erklären, wo und wann
dies geschehen ist.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild und eine Kopie
des Personalausweises,
- 2.
die Hochschulzugangsberechtigung und die Datenkontrollblätter der
Hochschulen zum Nachweis der in § 5
genannten Voraussetzungen,
- 3.
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den in § 5 Abs. 2
genannten Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen und
- 4.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und
3
erforderlichen Nachweise.
(3) Zeugnisse und Bescheinigungen sind in Urschrift oder beglaubigter
Kopie vorzulegen.
§ 8
Entscheidung über die Zulassung
Über die Zulassung zur Pflichtfachprüfung entscheidet
das Landesjustizprüfungsamt. Nach Bekanntgabe des Bescheides ist eine Rücknahme
des Antrags nicht mehr zulässig.
§ 9
Rücktritt von der schriftlichen
Prüfung
(1) Ist der Kandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen
wichtigen Grunde gehindert, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen, wird
der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich
zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ihm ein amtsärztliches Zeugnis beizufügen,
das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen
Befundtatsachen enthält. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Prüfungsunfähigkeit
offensichtlich ist.
(2) Hat sich der Kandidat in Kenntnis oder fahrlässiger
Unkenntnis eines wichtigen Grundes nach Absatz 1 der schriftlichen Prüfung unterzogen,
ist der Rücktritt wegen dieses Grundes ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis
liegt insbesondere vor, wenn der Kandidat bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche
Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt
hat.
(3) Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist ausgeschlossen,
sobald nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ein Monat verstrichen ist.
(4) Bleibt der Kandidat der schriftlichen Prüfung insgesamt
fern oder gibt er bei mehr als einer der Aufsichtsarbeiten keine Bearbeitung ab,
gilt dies als Rücktritt.
(5) Tritt während des Schreibens einer Aufsichtsarbeit
ein wichtiger Grund für einen Rücktritt ein, ist er unverzüglich gegenüber
der Aufsicht geltend zu machen. Anderenfalls ist die Geltendmachung dieses Rücktrittsgrundes
ausgeschlossen.
(6) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung
insgesamt als nicht unternommen. Die Prüfung ist im nächstmöglichen
Prüfungstermin unter Neuanfertigung sämtlicher Klausuren nachzuholen (
§ 14
Absatz 3 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes). Im Rahmen eines Freiversuchs
oder eines Notenverbesserungsverfahrens ist die Zulassung zur Prüfung erneut
zu beantragen. § 4 Absatz 2
ist entsprechend anzuwenden.
(7) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, kann die Prüfung
fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen
Prüfung erfüllt sind. Anderenfalls gilt sie als nicht bestanden.
§ 10
Rücktritt von der mündlichen
Prüfung
(1) Nimmt der Kandidat ganz oder teilweise nicht an der mündlichen
Prüfung teil, gilt dies als Rücktritt.
(2) Ist der Kandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen
wichtigen Grunde gehindert, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, wird
der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2
gilt entsprechend.
(3) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die mündliche
Prüfung insgesamt als nicht unternommen. Die mündliche Prüfung ist
im nächstmöglichen Prüfungstermin insgesamt nachzuholen (
§ 14
Absatz 3 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes).
(4) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
(5) Eine Geltendmachung des wichtigen Grundes nach Ende der
mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen.
§ 11
Pflichtfächer
(1) Pflichtfächer der Pflichtfachprüfung sind das
Zivil-, das Straf- und das Öffentliche Recht. Rechtsgestaltende und rechtsberatende
Fragestellungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfungsstoff der Pflichtfächer umfasst:
- 1.
Zivilrecht:
- a)
Aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch
:
- -
Allgemeine Lehren
und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, in Grundzügen juristische
Personen,
- -
aus dem Recht der Schuldverhältnisse die Abschnitte 1 bis 7 sowie
Abschnitt 8 ohne die Titel 2, 11, 15, 18, 19 und 25,
- -
aus dem Sachenrecht die Abschnitte 1 bis 3, 5, Abschnitt 7 (ohne Rentenschuld)
und in Grundzügen die Abschnitte 4 und 8 (ohne Pfandrecht an Rechten),
- -
aus dem Familienrecht jeweils in Grundzügen Wirkungen der Ehe im allgemeinen
(Abschnitt 1 Titel 5) und gesetzliches Güterrecht (Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel
1),
- -
aus dem Erbrecht jeweils in Grundzügen Abschnitt 1 (Erbfolge), Abschnitt
2 Titel 3 (Erbschaftsanspruch), Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6, Abschnitt 4
(Erbvertrag) und Abschnitt 5 (Pflichtteil),
- b)
Grundzüge des
Produkthaftungsgesetzes
und des
Straßenverkehrsgesetzes
,
- c)
aus dem Handelsrecht in Grundzügen:
Kaufleute, Publizität
des Handelsregisters, Prokura und Handelsvollmacht, Allgemeine Vorschriften über
Handelsgeschäfte, Handelskauf,
- d)
aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen:
Recht der offenen Handelsgesellschaft
und der Kommanditgesellschaft; Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
- e)
aus dem Arbeitsrecht:
- -
Individualarbeitsrecht:
Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Bestandsschutz,
Leistungsstörungen und Haftungen im Arbeitsverhältnis,
- -
Kollektives Arbeitsrecht in Grundzügen, Abschluss und Wirkung von
Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen,
- f)
aus dem Zivilprozessrecht in Grundzügen:
die Vorschriften über
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen und aus der
Zivilprozessordnung
das Buch 1 (Allgemeine Vorschriften), Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug), Buch
3 (Rechtsmittel) und Buch 8 (Zwangsvollstreckung),
- 2.
Strafrecht:
- a)
Allgemeiner
Teil des Strafrechts (mit Konkurrenzen); Erster Abschnitt (Das Strafgesetz), Zweiter
Abschnitt (Die Tat) ohne Titel 5 und jeweils in Grundzügen aus dem Dritten Abschnitt
(Rechtsfolgen der Tat) die Titel 1 bis 4 und der Vierte Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung,
Strafverlangen),
- b)
aus dem Besonderen Teil des
Strafgesetzbuches
:
aus dem Sechsten Abschnitt
(Widerstand gegen die Staatsgewalt) nur §§
113
, 114
in Grundzügen, aus dem Siebten Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche
Ordnung) nur §§ 123
, 142
, 145d
, den Neunten Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) §§ 153
bis 163
, aus dem Zehnten Abschnitt § 164
, aus dem Vierzehnten Abschnitt (Beleidigung) nur §§ 185
bis 187
, 193
in Grundzügen, aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) nur
§§ 211
bis 216
und §§ 221
, 222
, den Siebzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),
aus dem Achtzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) nur
§§ 239
bis 239b
, 240
, 241
, dabei §§ 239a
, 239b
nur in Grundzügen, den Neunzehnten Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung),
den Zwanzigsten Abschnitt (Raub und Erpressung), aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt
(Begünstigung und Hehlerei) nur §§
257
, 258
, 259
, aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug und Untreue) nur §§ 263
, 263a
, 265
, 265a
, 266
, 266b
, aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkundenfälschung) nur §§ 267
, 268
und 274
, aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt (Sachbeschädigung) nur §§ 303
, 303c
, aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
nur §§ 306
bis 306e
, 315
bis 315c
, 316
, 316a
, jeweils in Grundzügen 323a
, 323c
,
- c)
aus dem Strafverfahrensrecht jeweils in Grundzügen:
die Vorschriften über
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen und aus der
Strafprozessordnung
das Erste Buch (Allgemeine Vorschriften), Zweite Buch (Verfahren im ersten Rechtszug),
Dritte Buch (Rechtsmittel), aus dem Sechsten Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
nur den Ersten Abschnitt,
- 3.
Öffentliches Recht:
- a)
das Staats-
und Verfassungsrecht ohne die Abschnitte X, Xa des
Grundgesetzes, das Verfassungsprozessrecht jeweils in Grundzügen (aus
dem
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
der II. Teil Erster Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften) und aus dem III.
Teil (Einzelne Verfahrensarten) den Sechsten Abschnitt (Organstreitverfahren), Zehnten
Abschnitt (Abstrakte Normenkontrolle), Elften Abschnitt (Konkrete Normkontrolle)
und Fünfzehnten Abschnitt (Verfassungsbeschwerde),
- b)
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, davon das
Recht der öffentlichen Ersatz- und Entschädigungsleistungen und die besonderen
Verwaltungsverfahren in Grundzügen,
- c)
aus dem besonderen Verwaltungsrecht:
das allgemeine Polizei- und
Ordnungsrecht,
aus dem Kommunalrecht jeweils
in Grundzügen folgende Abschnitte der
Kommunalverfassung
: aus dem Teil 1 den Abschnitt 1 (Grundlagen der Gemeindeverfassung), Abschnitt 2
(Einwohner und Bürger), Abschnitt 3 (Vertretung und Verwaltung), Abschnitt 6
(Wirtschaftliche Betätigung) und Abschnitt 7 (Aufsicht),
aus dem Bauplanungsrecht jeweils
in Grundzügen folgende Teile des
Baugesetzbuches
: aus dem Ersten Kapitel den Ersten Teil (Bauleitplanung), aus dem Zweiten Teil (Sicherung
der Bauleitplanung) den Ersten und Zweiten Abschnitt, aus dem Dritten Teil (Regelung
der baulichen und sonstigen Nutzung) den Ersten Abschnitt und aus dem Dritten Kapitel
den Dritten Abschnitt (Verwaltungsverfahren) und den Vierten Abschnitt (Planerhaltung),
aus der Baunutzungsverordnung den Ersten Abschnitt (Art der baulichen Nutzung), den
Zweiten Abschnitt (Maß der baulichen Nutzung) und den Dritten Abschnitt (Bauweise,
überbaubare Grundstücksfläche),
- d)
aus dem Recht der Europäischen Union jeweils in Grundzügen:
die Rechtsquellen und Handlungsformen
der Europäischen Union, die Grundfreiheiten des Vertrages über die Arbeitsweise
der Union und die Europäischen Grundrechte sowie deren Durchsetzung, die Organe
der Europäischen Union, Rechtsetzung und Vollzug des Unionsrechts.
- e)
aus dem Verwaltungsprozessrecht jeweils in Grundzügen:
aus der Verwaltungsgerichtsordnung
aus Teil I den 6. Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit) und Teil
II (Verfahren).
(3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen
Bezüge sowie ihre Bezüge zu Grundlagenfächern.
(4) Soweit Rechtsgebiete in den Grundzügen Gegenstand
des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik, der wesentlichen
Normen und Rechtsinstitute, des Regelungsgehalts sowie von Sinn, Zweck, Struktur
und Bedeutung im Gesamtzusammenhang verlangt. Detailkenntnisse dürfen nicht
vorausgesetzt werden.
(5) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen
im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht
werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden
sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Pflichtfachprüfung sind
sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten.
(2) Es sind zu fertigen:
- 1.
drei Aufgaben aus dem Zivilrecht,
- 2.
eine Aufgabe aus dem Strafrecht,
- 3.
zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden einheitlich durch das
Landesjustizprüfungsamt gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben
Zeit zu bearbeiten.
§ 13
Hilfsmittel
Die Kandidaten dürfen nur die durch das Landesjustizprüfungsamt
zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Die Kandidaten haben die Hilfsmittel selbst zu
stellen. Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen, Einlageblätter oder
verlagsseitig nicht vorgesehene Register enthalten.
§ 14
Durchführung der schriftlichen
Prüfung
(1) Das Landesjustizprüfungsamt teilt dem Kandidaten
vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Kennzahl zu.
(2) Der Kandidat nimmt im Prüfungsraum den mit seiner
Kennzahl bezeichneten Platz ein. Er versieht seine Arbeit anstelle des Namens mit
der Kennzahl. Hinweise auf die Person oder die persönlichen Verhältnisse
des Kandidaten sind zu unterlassen.
(3) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift
an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Sie kann Kandidaten bei Ordnungsverstößen
oder Täuschungsversuchen von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen,
falls dies als Sofortmaßnahme geboten ist.
§ 15
Angemessener Nachteilsausgleich
(1) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen
eines Kandidaten, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das
Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen
zum Ausgleich der Nachteile treffen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und
durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere
die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit
angerechnet werden, eingeräumt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel
zugelassen werden.
(3) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit beträgt
höchstens eine Stunde. Ruhepausen betragen insgesamt höchstens 90 Minuten
und sind regelmäßig außerhalb des Prüfungsraumes zu nehmen.
(4) Auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild
der abgenommenen Prüfungen gehören, darf nicht verzichtet werden.
§ 16
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Gutachtern persönlich
bewertet. Die Gutachter werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. Dem zweiten
Gutachter ist die Bewertung des ersten Gutachters mitzuteilen.
(2) Weichen die Bewertungen der Gutachter um nicht mehr als
drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren
Abweichungen setzt ein vom Landesjustizprüfungsamt bestimmter weiterer Gutachter
die Note mit einer der von den Gutachtern erteilten Punktezahl oder einer dazwischenliegenden
Punktezahl fest (Stichentscheid).
(3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben,
so erteilt das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte).
§ 9 Abs. 4
bleibt unberührt.
§ 17
Notenstufen, Punktezahl
(1) Sämtliche Bewertungen erfolgen nach der
Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische
Prüfung
vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).
(2) Die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtpunktzahl
des schriftlichen Abschnitts der Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen
geteilt durch sechs. Sie wird dem Kandidaten zusammen mit den Einzelnoten spätestens
mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.
§ 18
Zulassung zur mündlichen Prüfung
Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen
Abschnitt der Pflichtfachprüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,60 Punkten
erreicht hat. Dabei müssen drei Aufsichtsarbeiten aus wenigstens zwei der in
§ 12 Abs. 2
genannten Bereiche mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein. Anderenfalls
ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 19
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst je einen Abschnitt
im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.
(2) Der Kandidat ist spätestens zwei Wochen vor Beginn
der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.
(3) Der Prüfungsausschuss wird vom Landesjustizprüfungsamt
bestimmt. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern, die jeweils
einen Prüfungsabschnitt übernehmen. Ein Prüfer soll Hochschullehrer
des Rechtes sein.
§ 20
Durchführung der mündlichen
Prüfung
(1) Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung
und achtet darauf, dass die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. Er bestimmt
die Reihenfolge der Prüfungsteile. Während der mündlichen Prüfung
müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Kandidat
etwa 45 Minuten betragen. Regelmäßig werden vier Kandidaten zusammen geprüft.
Mehr als fünf Kandidaten dürfen nicht zusammen geprüft werden.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studierende
der Rechtswissenschaften und mit der juristischen Ausbildung befasste Personen als
Zuhörer bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zulassen.
§ 21
Bewertung der mündlichen Prüfung
Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der einzelnen
Kandidaten in jedem Prüfungsabschnitt. Er ermittelt den Durchschnitt der Einzelbewertungen
bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung. Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander
ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit. § 17 Abs. 1
findet Anwendung.
§ 22
Gesamtnote der Pflichtfachprüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät
der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Pflichtfachprüfung und setzt die
Gesamtnote der Pflichtfachprüfung fest.
(2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in
der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Hierbei sind die ohne Rundung
auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung
mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen
errechnete Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit einem Anteil
von 30 vom Hundert zu berücksichtigen.
(3) Das Ergebnis ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen
zu errechnen (Durchschnittspunktezahl der Prüfung). Der Prüfungsausschuss
kann in Ausnahmefällen bis zu einem Punkt von der Durchschnittspunktzahl abweichen,
wenn der Leistungsstand des Kandidaten aufgrund des Gesamteindrucks von den Prüfungsleistungen
hierdurch besser gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung
keinen Einfluss hat. § 21 Satz 3
gilt entsprechend. Die Abweichung ist zu begründen.
(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Endnote der Pflichtfachprüfung,
wobei der Endpunktzahl die sich aus der Verordnung über die Noten- und Punkteskala
für die erste und zweite juristische Prüfung ergebende Notenbezeichnung
zugrunde zu legen ist.
(5) Die Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn mindestens
die Endnote ausreichend (4,00 Punkte) erreicht wurde.
§ 23
Bekanntgabe, Zeugniserteilung
(1) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses
wird das Ergebnis mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen
kurz begründet. Der Kandidat kann auf die Begründung der Bewertung der
Einzelleistungen verzichten.
(2) Über das Bestehen der Pflichtfachprüfung erteilt
das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis.
§ 24
Niederschrift
(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, in der festgehalten werden:
- 1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen
der Kandidaten,
- 2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
- 3.
die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
- 4.
die Durchschnittspunktzahl, Abweichungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2
und deren Begründung sowie die Endpunktzahl,
- 5.
der Vorschlag zur Festlegung von Auflagen im Falle des Nichtbestehens gemäß
§ 25 Abs. 4 Satz 2
.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen.
§ 25
Wiederholung der Pflichtfachprüfung
(1) Wer die Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat,
kann sie einmal wiederholen. Bis zur Wiederholung ist das Studium fortzusetzen.
(2) Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Kandidat die
Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt endgültig nicht bestanden hat.
(3) Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann gestattet
werden, dass der Kandidat die Wiederholungsprüfung an einem anderen Prüfungsort
oder bei einem anderen Prüfungsamt ablegt. Einem Kandidaten, der bei einem anderen
Prüfungsamt einmal ohne Erfolg an der Prüfung teilgenommen hat, kann die
Wiederholungsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern gestattet werden, wenn ein hinreichender
Grund den Wechsel rechtfertigt und das andere Prüfungsamt zustimmt.
(4) Hat der Kandidat die Prüfung bereits nach dem schriftlichen
Prüfungsteil nicht bestanden oder gilt die Prüfung als nicht bestanden,
bestimmt das Landesjustizprüfungsamt, ob und wie lange er das Studium vor einem
weiteren Prüfungsversuch fortzusetzen hat, insbesondere an welchen Lehrveranstaltungen
er teilzunehmen und welche Leistungsnachweise er zu erbringen hat. Hat der Kandidat
die Prüfung nach der mündlichen Prüfung nicht bestanden, bestimmt
das Landesjustizprüfungsamt auf Vorschlag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Auflagen.
(5) Für die Wiederholung der Prüfung gelten die
§§ 9
bis 24
entsprechend.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zur
mündlichen Prüfung oder die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung
nach § 22 Abs. 5
nicht vor oder hat der Kandidat die Prüfung wegen Rücktritts während
des schriftlichen Teils der Prüfung vorzeitig beendet, ist die Prüfung
im ganzen Umfang zu wiederholen.
§ 26
Freiversuch
(1) Nimmt der Kandidat nach ununterbrochenem rechtwissenschaftlichem
Studium spätestens an der nach dem Ende des achten Semesters unmittelbar folgenden
Pflichtfachprüfung teil und besteht die Prüfung nicht, gilt diese als nicht
unternommen (Freiversuch). Eine mehrfache Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen.
(2) Bei der Berechnung der Semesterzahlen nach Absatz 1 bleiben
unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:
- 1.
Semester, in denen wegen längerer schwerer Krankheit
oder aus einem anderen zwingenden Grund ein Studienhindernis oder eine Beurlaubung
bestand; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich
einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung
der Studierunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;
- 2.
Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten bis zu vier Semester in entsprechender
Anwendung der
Elternzeitlandesverordnung
vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, sowie Zeiten des
Ableistens des Wehr- oder Ersatzdienstes;
- 3.
bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, wenn
der Kandidat
- a)
an einer ausländischen
Hochschule eingeschrieben war,
- b)
in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden,
rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,
- c)
je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht
erworben hat und
- d)
an der inländischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt
war;
darüber hinaus gehende
Leistungsnachweise können als Zulassungsvoraussetzung nach § 5
anerkannt werden;
- 4.
ein Semester, wenn der Studierende ein Jahr oder länger als gewähltes
Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Hochschule oder der Studierendenschaft
tätig war; über die Dauer der Mitgliedschaft ist ein Nachweis zu führen;
- 5.
zwei Semester, wenn der Kandidat den mit der Studienordnung vom 17. Juli
2003 in der Fassung vom 17. September 2003 errichteten Studiengang eines Bachelors
of Laws (LL.B) der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität
Greifswald innerhalb der Regelstudienzeit von sechs Semester als ausschließliches
Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen hat; der Nachweis über den erfolgreichen
Abschluss ist durch eine Bestätigung der Fakultät zu erbringen;
- 6.
bis zu zwei Semester werden als angemessener Ausgleich für unvermeidbare
und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen
Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung sind, anerkannt.
Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes
amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen
medizinischen Befundtatsachen enthält;
- 7.
ein Semester für die Teilnahme an einer fremdsprachigen Verfahrenssimulation
(Moot-court), die von einer inländischen oder ausländischen Hochschule
durchgeführt wird, wenn der Kandidat hierfür einen Leistungsnachweis erbringt.
Der Leistungsnachweis muss ausweisen, dass die Verfahrenssimulation den deutlich
überwiegenden Teil des Studienaufwandes während dieses Semesters dargestellt
hat. Der Nachweis ist von einer juristischen Fakultät der Universitäten
im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes auszustellen oder zu bestätigen.
(3) Ingesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt
bleiben.
§ 27
Notenverbesserung
(1) Wer die Pflichtfachprüfung nach einer Prüfung
gemäß § 26
bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten
Prüfung einmal wiederholen. Für die Berechnung der Semesterzahlen gilt
§ 26
entsprechend.
(2) Wird in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere
Endpunktzahl erreicht, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis (§ 23 Abs. 2). Der erste Prüfungsversuch
gilt als nicht unternommen.
(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Pflichtfachprüfung
zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche
Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung
der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer
oder mehrerer Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht
auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber
dem Landesjustizprüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird. Wiederholungen
nach Absatz 1 können nur im gesamten Umfang erfolgen.
§ 28
Verfahrensfehler
(1) Das Landesjustizprüfungsamt kann Beeinträchtigungen
des Prüfungsablaufes oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf
Antrag eines Kandidaten durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen.
Es kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von
allen Kandidaten zu wiederholen sind oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine
Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.
(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind
während der schriftlichen Prüfung gegenüber der Aufsicht führenden
Person und während der mündlichen Prüfung gegenüber dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unverzüglich zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte
Beeinträchtigungen sind unbeachtlich.
(3) Hat das Landesjustizprüfungsamt wegen einer rechtzeitig
gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder wegen eines sonstigen
Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme nach
Absatz 1 getroffen, so hat der Kandidat unverzüglich nach Abschluss des mängelbehafteten
Prüfungsteils (schriftliche oder mündliche Prüfung), spätestens
jedoch einen Monat nach diesem Zeitpunkt die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen
schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. Der Antrag darf keine
Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen
nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist
der Verfahrensfehler unbeachtlich.
Abschnitt 2 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
§ 29
Allgemeine Regeln
(1) Die Hochschulen regeln die Ausbildung im Schwerpunktbereich
und die Ausgestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung durch universitäre
Satzung.
(2) Entscheidungen in den Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung
treffen die nach der universitären Satzung zuständigen Stellen in eigener
Verantwortung. Dies gilt auch für das prüfungsrechtliche Nachprüfungsverfahren
und Verwaltungsstreitverfahren.
§ 30
Prüfungsleistungen
(1) Im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens
eine schriftliche Studienarbeit auf wissenschaftlicher Grundlage mit einer Bearbeitungszeit
von mindestens vier Wochen, eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung
zu erbringen. Die Prüfungsleistungen können studienbegleitend erbracht
werden.
(2) Sämtliche Bewertungen erfolgen nach der Verordnung
über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.
§ 31
Endpunktzahl, Endnote
(1) Die Hochschulen bilden aus den Bewertungen der einzelnen
Prüfungsleistungen eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Schwerpunktbereichsprüfung
ergibt.
(2) Die Hochschulen teilen das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung
dem für die Pflichtfachprüfung zuständigen Landesjustizprüfungsamt
mit.
Abschnitt 3 Erste juristische Prüfung
§ 32
Gegenstand, Prüfungsgesamtnote
(1) Die Erste juristische Prüfung hat bestanden, wer
die Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat.
(2) Aus den Endpunkzahlen der Pflichtfach- sowie der Schwerpunktbereichsprüfung
errechnet das Landesjustizprüfungsamt die Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen
Prüfung. Die Endpunktzahl der Pflichtfachprüfung wird zu 70 vom Hundert,
die Endpunktzahl der Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 vom Hundert in die Gesamtpunktzahl
der Ersten juristischen Prüfung eingerechnet.
(3) Aus der Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung
ergibt sich die Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung, die nach der Verordnung
über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
ermittelt wird.
(4) Der Schwerpunktbereichsprüfung steht eine Schwerpunktbereichsprüfung
an einer Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes außerhalb
Mecklenburg-Vorpommerns gleich.
§ 33
Zeugnis, Akteneinsicht
(1) Über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung
nach § 32
erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis über die erreichte Gesamtpunktzahl
und die Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung. Dieses Zeugnis weist die
erreichten Endpunktzahlen und Endnoten der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung
gesondert aus. In dem Zeugnis wird auch der Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung
angegeben.
(2) Aufgrund der Endpunktzahlen der Pflichtfachprüfung
setzt das Landesjustizprüfungsamt Platznummern fest, die den Kandidaten auf
Antrag mitgeteilt werden. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Endpunktzahl erreicht,
so erhalten sie die gleiche Platznummer.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses
der Pflichtfachprüfung kann der Kandidat die Prüfungsakte der Pflichtfachprüfung
einsehen. Das Einsichtsrecht kann aus wichtigem Grund versagt oder beschränkt
werden. Das Einsichtsrecht in die Akten der Schwerpunktbereichsprüfung regeln
die Hochschulen.
Teil 2 Vorbereitungsdienst
§ 34
Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
(1) Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
erfolgt zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den juristischen
Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Zulassung
zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der Bezeichnung "Rechtsreferendarin"
oder "Rechtsreferendar".
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
ist spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Termin (Ausschlussfrist) zusammen
mit den nach Absatz 4 erforderlichen Unterlagen schriftlich an den Präsidenten
des Oberlandesgerichts zu richten.
(4) Mit dem Zulassungsantrag sind vorzulegen:
- 1.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses oder eine vorläufige
Bescheinigung über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung oder der
Ersten juristischen Staatsprüfung;
- 2.
ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neuen Datums
in Passbildgröße;
- 3.
eine beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises;
- 4.
eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber wegen eines Verbrechens
oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren anhängig ist oder ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt
wurde;
- 5.
die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 1 Satz 1
des Bundeszentralregistergesetzes
(Belegart O) oder eine Bescheinigung über die Beantragung.
§ 35
Gastreferendare
(1) Wer in einem anderen Land in den Vorbereitungsdienst
aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde als
Gastreferendar einzelne Ausbildungsabschnitte in Mecklenburg-Vorpommern ablegen.
Über die Aufnahme als Gastreferendar entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Rechtsreferendaren des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
die den ersten Ausbildungsabschnitt abgeleistet haben, kann gestattet werden, einzelne
Ausbildungsabschnitte bis zur Gesamtdauer von zwölf Monaten in einem anderen
Land abzuleisten.
§ 36
Dienstaufsicht
(1) Dienstvorgesetzter des Referendars ist während des
gesamten Vorbereitungsdienstes der Präsident des Oberlandesgerichts. Er kann
eine andere Bestimmung treffen.
(2) Der Referendar hat im Rahmen seiner Ausbildung den Weisungen
der Ausbilder und der Arbeitsgemeinschaftsleiter zu folgen.
(3) Die fachliche Aufsicht über die Ausbildung obliegt
dem Leiter der Ausbildungsstelle.
(4) Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ist der Referendar
nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten.
§ 37
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er umfasst:
- 1.
die Pflichtstationen:
- a)
Zivilrechtspflege
für die Dauer von fünf Monaten,
- b)
Verwaltung für die Dauer von drei Monaten,
- c)
Strafrechtspflege für die Dauer von vier Monaten,
- d)
Rechtsberatung für die Dauer von neun Monaten;
- 2.
eine Wahlstation im Schwerpunktbereich
für die Dauer von drei
Monaten.
(2) Die Reihenfolge der Stationen nach Absatz 1 sowie deren
Dauer kann unter Beachtung des § 5b
Abs. 4
des
Deutschen Richtergesetzes
im Ausnahmefall durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts geändert
werden.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall
aus zwingenden Gründen, jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen, den Vorbereitungsdienst
bis zu sechs Monate verlängern.
(4) Das Notenverbesserungsverfahren nach § 54a
verlängert nicht die Dauer des Vorbereitungsdienstes.
§ 38
Ausbildungsstellen und Zuweisungen
(1) Die Ausbildungsstellen sind:
- 1.
in der Pflichtstation Zivilrechtspflege:
ein Amtsgericht oder ein Landgericht;
- 2.
in der Pflichtstation Verwaltung:
eine Bundes-, eine Landesbehörde,
ein Landkreis, eine Gemeinde, ein Amt, ein kommunaler Zweckverband, sofern bei diesem
eine fachkundige Leitung der Ausbildung gewährleistet ist, ein Verwaltungsgericht
nur für die Dauer von einem Monat der Ausbildung;
- 3.
in der Pflichtstation Strafrechtspflege:
eine Staatsanwaltschaft oder
ein Amtsgericht oder ein Landgericht;
- 4.
in der Pflichtstation Rechtsberatung:
ein Rechtsanwalt, für
die Dauer von drei Monaten ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte
Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist;
- 5.
in der Wahlstation:
- a)
im Schwerpunktbereich
Justiz:
ein Zivilgericht (Familiengericht,
Gericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ein Notar;
- b)
im Schwerpunktbereich Rechtsanwalt:
ein Rechtsanwalt, ein Notar
oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung
oder Rechtsberatung sichergestellt ist;
- c)
im Schwerpunktbereich Wirtschaft:
ein Landgericht, ein Oberlandesgericht,
ein Wirtschaftsprüfer oder ein Wirtschaftsberater, ein Wirtschaftsunternehmen,
ein Notar oder ein Rechtsanwalt;
- d)
im Schwerpunktbereich Verwaltung:
eine der in Nummer 2 genannten
Stellen, ein gesetzgebendes Organ des Bundes oder eines Landes;
- e)
im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht:
ein Arbeitsgericht, ein Landesarbeitsgericht,
eine Gewerkschaft, ein Arbeitgeberverband, eine Körperschaft wirtschaftlicher,
sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Wirtschaftsunternehmen;
- f)
im Schwerpunktbereich Sozialrecht:
ein Sozialgericht, ein Landessozialgericht,
eine Körperschaft der sozialen oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Leistungsträger
in der Sozialversicherung;
- g)
im Schwerpunktbereich Steuerrecht:
ein Finanzamt, eine Oberfinanzdirektion,
ein Finanzgericht, ein Steuerberater;
- h)
im Schwerpunktbereich Europarecht:
die Europäischen Gemeinschaften,
der Europarat und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
die internationalen Handelskammern, die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen
und ein Wirtschaftsunternehmen, das Informationsbüro des Landes Mecklenburg-Vorpommern
bei der Europäischen Union in Brüssel;
- i)
im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht:
ein Zivilgericht, ein Wirtschaftsunternehmen
mit internationalen Beziehungen, die internationalen Handelskammern, ein Notar.
In den Schwerpunktbereichen ist Ausbildungsstelle auch jeweils eine sonstige inländische,
ausländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche Stelle oder mit Ausnahme
im Schwerpunktbereich Justiz ein Rechtsanwalt, bei der oder bei dem eine sachgerechte
Ausbildung in den Schwerpunktbereichen gewährleistet ist. Der Präsident
des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zulassen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts überweist
in die einzelnen Ausbildungsabschnitte. In der Pflichtstation Strafrechtspflege soll
die Zuweisung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsstellen vorrangig an eine
Staatsanwaltschaft erfolgen. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsstelle
besteht nicht. Vor der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb des Geschäftsbereiches
des Justizministeriums holt er die Zustimmung der zuständigen Stelle ein.
(3) Eine Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für
Verwaltungswissenschaften in Speyer kann auf Antrag auf die Ausbildung in den Pflichtstationen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 angerechnet werden. Bei einer Anrechnung nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Einführungslehrgang,
im Übrigen kann Befreiung von der Teilnahme erteilt werden.
(4) In der Wahlstation kann eine Zuweisung an die Rechtswissenschaftliche
Fakultät an einer Deutschen Hochschule erfolgen, sofern dort in besonderen Lehrveranstaltungen
eine praxisbezogene, dem Kenntnisstand des Referendars entsprechende Ausbildung gewährleistet
ist.
§ 39
Nebentätigkeiten
(1) Für Nebentätigkeiten der Rechtsreferendare
gelten die
§§ 70
und
72
bis
75
des Landesbeamtengesetzes
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) geändert worden ist, sowie die
Nebentätigkeitslandesverordnung
vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36), soweit
§ 21a
des Juristenausbildungsgesetzes
und die
Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
vom 30. April 2003 (GVOBl. M-V S. 326), die zuletzt durch die Verordnung vom 21.
Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 218) geändert worden ist, nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Der zulässige zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit
bestimmt sich nach den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausbildung.
§ 40
Lehrveranstaltungen
(1) Im Vorbereitungsdienst werden begleitende Lehrveranstaltungen
(Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften) durchgeführt. Zu
Beginn der Ausbildung in der Zivilrechtspflege und der Verwaltung sollen ein zweiwöchiger
und zu Beginn der Ausbildung in der Strafrechtspflege mindestens ein einwöchiger
Einführungslehrgang stattfinden, während der Ausbildung in den Pflichtstationen
nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis
d
sollen Arbeitsgemeinschaften von in der Regel wöchentlich mindestens vier Stunden
Dauer oder eine gleichwertige Lehrveranstaltung stattfinden. Das Nähere regelt
der Präsident des Oberlandesgerichts, für die Station Rechtsberatung im
Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer des Landes. Für die Verwaltungsstation
regelt das Innenministerium das Nähere im Einvernehmen mit dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts. Die Rechtsreferendare sind verpflichtet, an den Lehrveranstaltungen
teilzunehmen, soweit ihnen nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes
Befreiung erteilt wird.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die
Leiter der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften, für die
Ausbildung in der Verwaltung auf Vorschlag des Innenministeriums und in der Rechtsanwaltsstation
auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer.
(3) Am Ende einer Arbeitsgemeinschaft ist ein Zeugnis zu
erteilen. § 17
findet Anwendung.
(4) Über die in Absatz 1 benannten Lehrgänge und
Arbeitsgemeinschaften hinaus kann der Präsident des Oberlandesgerichts zusätzliche
Lehrveranstaltungen anbieten. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt,
ob für die Veranstaltungen eine Teilnahmepflicht besteht.
§ 41
Zeugnisse
(1) Über die praktische Ausbildung in den Stationen
erteilen die Ausbilder jeweils ein Zeugnis, in dem die Fähigkeiten und Leistungen
mit einer Note und Punktzahl nach § 17
bewertet werden. Durch den Ausbilder ist ein Ausbildungsnachweis zu führen,
in den jede schriftliche und mündliche Leistung von nicht nur untergeordneter
Bedeutung aufzunehmen ist. Waren bei einer Ausbildungsstelle mehrere Ausbilder tätig,
erteilen diese eine gemeinsame Beurteilung.
(2) Das Zeugnis über die Wahlstation im Schwerpunktbereich
ist spätestens fünf Werktage nach Beendigung der Ausbildungsstation, die
übrigen Zeugnisse sind spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen
Ausbildungsstation dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Es ist
dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen.
§ 42
Erholungsurlaub, Beurlaubung
(1) Der Erholungsurlaub beträgt jährlich 26 Tage.
Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr. Den Erholungsurlaub erteilt der Dienstvorgesetzte.
Bei der Urlaubsgewährung sind die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen.
Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung erreicht
werden kann und die Ausbildung in den Stationen und Arbeitsgemeinschaften möglichst
wenig beeinträchtigt wird. Während der Dauer der Einführungslehrgänge
soll Erholungsurlaub nicht bewilligt werden.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann Sonderurlaub bis zu fünf
Arbeitstagen, in Ausnahmefällen bis zu zehn Arbeitstagen, unter Belassung der
Unterhaltsbeihilfe nur bewilligen:
- 1.
aus wichtigem persönlichem Anlass;
- 2.
zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen
Leben;
- 3.
zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen,
soweit diese Ausbildungszwecken oder staatsbürgerlichen Zwecken dienen.
Im Übrigen gilt § 7
Satz 1
Nr. 8
Buchstabe a und b
und § 12
Abs. 3
der
Sonderurlaubsverordnung
.
(3) Der Rechtsreferendar kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen
Gründen unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe für die Dauer von höchstes
zwölf Monaten aus dem Vorbereitungsdienst beurlaubt werden. Die Prüfungsvorbereitung
gilt nicht als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift.
Teil 3 Zweite juristische Staatsprüfung
§ 43
Zuständigkeit
Entscheidungen in Angelegenheiten der Zweiten juristischen
Staatsprüfung trifft das Landesjustizprüfungsamt, soweit die Entscheidungen
nicht den Prüfungsausschüssen oder den Aufsichtführenden übertragen
sind.
§ 44
Zulassungs- und Prüfungsunterlagen
Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt dem Landesjustizprüfungsamt
die Rechtsreferendare zur Prüfung vor.
§ 45
Prüfungsteile und Gebiete
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer
sowie den vom Kandidaten gewählten Schwerpunktbereich einschließlich der
geschichtlichen, philosophischen, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen
Grundlagen sowie der europarechtlichen Bezüge.
(3) Der Prüfungsstoff in den Pflichtfächern erstreckt
sich auf den Stoff der Pflichtfachprüfung nach § 11
sowie auf die vertieften verfahrensrechtlichen und berufspraktischen Inhalte der
Ausbildung bei den Pflichtstationen (§
37) und den vom Kandidaten gewählten Schwerpunktbereich.
§ 46
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung findet in der Regel gegen
Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation (18. - 21. Ausbildungsmonat) statt.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind acht praktische
Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten.
§§ 13
bis 15
finden Anwendung.
(3) Als schriftliche Aufsichtarbeiten sind zu fertigen:
- 1.
vier Aufgaben aus dem Zivilrecht,
- 2.
zwei Aufgaben aus dem Strafrecht,
- 3.
zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.
Die Aufgaben haben in angemessenem Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung
zum Gegenstand.
§ 47
Schwerpunktbereiche
Prüfungsstoff in den Schwerpunktbereichen sind vertiefte
Kenntnisse in folgenden Schwerpunktbereichen unter Berücksichtigung der jeweiligen
verfahrensrechtlichen Bezüge:
- 1.
im Schwerpunktbereich Justiz:
Familienrecht, Erbrecht, Nachlassrecht
und Grundbuchrecht,
- 2.
im Schwerpunktbereich Rechtberatung:
Anwaltsrecht mit den Gegenständen
nach § 59
der Bundesrechtsanwaltsordnung, Streitschlichtung,
- 3.
im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht:
Handels- und Gesellschaftsrecht,
in Grundzügen: Wettbewerbs- und Kartellrecht,
- 4.
im Schwerpunktbereich Verwaltung:
Kommunales Finanz- und Haushaltswesen,
Straßen- und Wegerecht, Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, in Grundzügen:
Umweltverwaltungsrecht (Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Bodenschutzrecht),
- 5.
im Schwerpunktbereich Arbeit:
Individual- und Kollektivarbeitsrecht,
Arbeitsgerichtsgesetz,
- 6.
im Schwerpunktbereich Steuern:
Steuerrecht und Bilanzrecht,
- 7.
im Schwerpunktbereich Europarecht:
Recht der europäischen
Gemeinschaften, in Grundzügen: Völkerrecht,
- 8.
im Schwerpunktbereich soziale Sicherung:
Sozialversicherungsrecht einschließlich
Arbeitslosenversicherung,
- 9.
im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht:
Internationales Privatrecht,
in Grundzügen das Internationale Zivilprozessrecht.
§ 48
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten richtet sich nach
den §§ 16
und 17 Abs. 1
.
(2) Die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtnote
des schriftlichen Abschnitts der Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten
geteilt durch acht. Sie wird dem Kandidaten zusammen mit den Einzelnoten spätestens
mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.
§ 49
Zulassung zur mündlichen Prüfung
Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen
Abschnitt der Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,60 Punkten erreicht und
mindestens vier Aufsichtsarbeiten, davon mindestens eine im Zivilrecht, geschrieben
hat, die wenigstens mit 4,00 Punkten bewertet worden sind. Sind diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, ist die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden.
§ 50
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet am Sitz des Landesjustizprüfungsamts
oder an einem anderen vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Ort statt.
(2) Sie umfasst einen vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten
Aktenvortrag aus dem Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Recht und je einen Prüfungsabschnitt
in den Pflichtfächern sowie in dem vom Kandidaten gewählten Schwerpunktbereich.
Das Rechtsgebiet, aus dem der Aktenvortrag zu halten ist, wird dem Kandidaten mit
der Ladung mitgeteilt.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden
und weiteren drei Prüfern. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses ist Berichterstatter
für den Aktenvortrag. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Kandidat
ohne den Aktenvortrag etwa 50 Minuten betragen. Regelmäßig werden drei
Kandidaten zusammen geprüft.
(4) Die Akten für den Vortrag werden dem Kandidaten
90 Minuten vor Beginn der Prüfung ausgehändigt. Die Dauer des Vortrags
soll zehn Minuten nicht überschreiten. §
13
findet Anwendung.
(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen im
Aktenvortrag und in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Punktzahl nach § 21
. Die Regelungen des § 20 Abs. 1
sowie des § 24
sind anzuwenden. Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, so entscheidet
der Ausschuss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Rechtsreferendare
und mit der juristischen Ausbildung befasste Personen als Zuhörer bei der mündlichen
Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
zulassen.
§ 51
Prüfungsgesamtnote
(1) Grundlage der Prüfungsgesamtnote sind die Einzelleistungen
der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Dazu sind zu berücksichtigen:
- 1.
mit einem Anteil von 70 vom Hundert die ohne Rundung auf
zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung,
- 2.
mit einem Anteil von 30 vom Hundert die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen
errechnete Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung.
Hierbei wird die Punktzahl für die Prüfung im gewählten Schwerpunktbereich
zweifach in die Bewertung einbezogen. Die Gesamtpunktzahl wird durch sechs geteilt.
(2) § 22 Absatz
3
gilt entsprechend.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat wenigstens
die Prüfungsgesamtnote ausreichend (4,00 Punkte) erreicht hat.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt am
Schluss der mündlichen Prüfung die Einzelnoten und Punktzahlen, die Gesamtnote
der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.
§ 52
Rücktritt
(1) Für den Rücktritt gelten die §§ 9
und 10
entsprechend.
(2) Genehmigt das Landesjustizprüfungsamt den Rücktritt
von der schriftlichen Prüfung, wird die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in
der laufenden Ausbildungsstation fortgesetzt, falls nicht die Zuweisung in die Wahlstation
erfolgt oder der Ergänzungsvorbereitungsdienst anzutreten ist. Die Aufsichtsarbeiten
sind in dem nächstmöglichen Prüfungstermin zu fertigen.
(3) Die Einzelheiten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes
bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 53
Prüfungszeugnis, Akteneinsicht
(1) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt nach bestandener
Prüfung ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung
mit der erreichten Gesamtnote und Gesamtpunktzahl sowie ein Platznummernzeugnis nach
Maßgabe des § 33 Absatz 2
.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
kann der Kandidat seine Prüfungsakte einsehen. Die Einsichtnahme kann aus wichtigem
Grunde versagt oder beschränkt werden.
(3) § 33 Absatz
3 Satz 1 und 2
gilt entsprechend.
§ 54
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal
wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Kandidat hat
einen Ergänzungsvorbereitungsdienst bis zum Beginn des nächsten vom Landesjustizprüfungsamt
zu bestimmenden Prüfungstermins abzuleisten.
(2) Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 43
bis 52
. Ein Wechsel des Schwerpunktbereichs ist ausgeschlossen.
(3) Wird ein Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet,
bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildungsstellen, an die
eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgt sowie die Verpflichtung zur Teilnahme
an Lehrveranstaltungen gemäß §
40 Absatz 4
. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst endet mit dem Ablegen der Wiederholungsprüfung.
§ 54a
Wiederholung der Prüfung zum
Zwecke der Notenverbesserung
(1) Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen gemäß
§ 53 Absatz 1
bestanden worden, hat das Landesjustizprüfungsamt dem Prüfling auf dessen
Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der mündlichen Prüfung
bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Die Prüfung ist in dem nächst
erreichbaren Prüfungstermin vollständig zu wiederholen. Eine Anrechnung
früherer Prüfungsleistungen findet nicht statt. § 27 Absatz 2
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Nach Zulassung zum Notenverbesserungsverfahren kann
der Prüfling jederzeit auf dessen Durchführung oder die Beendigung durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt verzichten.
(3) Die Genehmigung eines Rücktritts vom Versuch der
Notenverbesserung ist ausgeschlossen.
§ 55
Zweite Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Kandidat auch die Wiederholungsprüfung nicht
bestanden, so kann er nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide über das
erstmalige und wiederholte Nichtbestehen innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf
Zulassung zur Zweiten Wiederholungsprüfung stellen.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass
- 1.
im Verlaufe der Wiederholungsprüfung ein besonderer
Härtefall eingetreten ist
und
- 2.
der Kandidat in der Wiederholungsprüfung im Gesamtdurchschnitt der
schriftlichen Prüfung mindestens 3,60 Punkte und drei Aufsichtsarbeiten mit
mindestens 4,00 Punkten, davon je eine in den in §
46 Absatz 3
genannten Rechtsgebieten oder als Prüfungsgesamtnote mindestens 3,50 Punkte
und dabei in drei Teilen der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 4,00
Punkte erreicht hat.
(3) Die Zulassung zur zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung
von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Termin,
an dem die zweite Wiederholung abzulegen ist.
(5) Die zweite Wiederholung kann nur im gesamten Umfang erfolgen.
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 56
Anrechnung von Ausbildungszeiten
(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die
Laufbahn des Rechtspflegers oder des gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienstes
kann auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
Die Entscheidung trifft das Landesjustizprüfungsamt.
(2) Der Antrag ist mit dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
zu stellen.
§ 57
Übergangsbestimmungen
(1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2003/2004
das Studium aufgenommen haben und sich spätestens bis zum 1. Juli 2006 erstmals
zur Prüfung angemeldet haben, finden die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung
geltenden Vorschriften zur Ersten juristischen Staatsprüfung Anwendung. Dies
gilt auch für eine Prüfung, die auf eine Prüfung folgt, zu der sich
der Studierende vor dem 1. Juli 2006 angemeldet hat und die nach den Bestimmungen
über den Freiversuch als nicht unternommen gilt, und für die Notenverbesserung
nach § 27
.
(2) Die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden
Vorschriften zur Ersten juristischen Staatsprüfung finden Anwendung auch für
Wiederholungsprüfungen, wenn sich der Studierende vor dem 1. Juli 2006 zu der
erfolglos gebliebenen Prüfung angemeldet hat, sofern er sich binnen zwei Jahren
nach der Entscheidung über die als nicht unternommen geltende oder nicht bestandene
Prüfung zur erneuten Prüfung meldet. Wurde die Entscheidung über das
Nichtbestehen vor dem 30. Juni 2003 bekannt gegeben, so endet die Frist für
die erneute Meldung nach Satz 1 am 1. Juli 2006.
(3) In Ausnahmefällen kann das Landesjustizprüfungsamt
auf Antrag des Kandidaten die Fristen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 verlängern.
(4) Wenn der Prüfungsversuch von Studierenden nach Absatz
1 fünf Jahre nach der ersten Ladung zur ersten Prüfungsleistung nicht durch
Ablegen der Prüfungsleistungen beendet ist, endet der Prüfungsversuch unbeschadet
der Möglichkeiten, sich zur Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung
zu melden. Erfolgt die Ladung vor dem 1. Oktober 2003, so endet die Frist nach Satz
1 am 30. September 2008.
(5) Studierende sind ab dem ersten Prüfungsdurchgang,
der auf das Wintersemester 2004/2005 folgt, auf ihren Antrag hin zur Pflichtfachprüfung
zuzulassen und haben ab dem Wintersemester 2004/2005 Anspruch auf Ausbildung und
Prüfung im Schwerpunktbereich, soweit die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen
erfüllt sind. Wer eine Prüfung nach Satz 1 begonnen hat, kann sich nicht
nach Absatz 1 zur Ersten juristischen Staatsprüfung melden.
(6) Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst
vor dem 1. Juli 2005 angetreten haben, finden bei planmäßigem Verlauf
der Ausbildung hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten juristischen
Staatsprüfung bis zum Herbsttermin 2007 die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung
geltenden Vorschriften Anwendung. Verzögert sich die planmäßige Ausbildung
dieser Rechtsreferendare, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Dauer
und Reihenfolge der Stationen.
§ 58
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 4.
August 1998 (GVOBl. M-V S. 775, 817, 1999 S. 300), geändert durch die Verordnung
vom 23. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 279), außer Kraft.
Schwerin, den 16. Juni 2004
Der Justizminister
Erwin Sellering
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