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792-2 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V) Vom 22. März 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 126
Änderungen
- 1.
geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), in Kraft am 1. Januar 2002
- 2.
§§ 21 und 43 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326)
- 3.
§§ 27, 36 und 39 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) - Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)
- 4.
§ 27 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 382)
- 5.
mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311, 320)
| Inhaltsübersicht: |
| Präambel |
Abschnitt 1
Grundsätze |
| § 1
|
Gesetzeszweck |
Abschnitt 2
Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht |
| § 2
|
Gestaltung der Jagdbezirke |
| § 3
|
Eigenjagdbezirke |
| § 4
|
Gemeinschaftliche Jagdbezirke |
| § 5
|
Befriedete Bezirke |
| § 6
|
Bejagbare Flächen gemeinschaftlicher Jagdbezirke |
| § 7
|
Gebietsänderungen |
| § 8
|
Jagdgenossenschaft |
| § 9
|
Angliederungsgenossenschaft |
| § 10
|
Hegegemeinschaft |
Abschnitt 3
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts |
| § 11
|
Jagdpacht |
| § 12
|
Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd |
| § 13
|
Jagderlaubnis |
| § 14
|
Tod des Jagdpächters |
Abschnitt 4
Jagdschein und Gebühren |
| § 15
|
Jagdschein |
| § 16
|
Jagdscheingebühren und Jagdabgabe |
Abschnitt 5
Jagdbeschränkungen und Jagdschutz |
| § 17
|
Nachtjagd |
| § 18
|
Notzeit |
| § 19
|
Beunruhigen von Wild |
| § 20
|
Jagd in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten |
| § 21
|
Abschussregelung |
| § 22
|
Sachliche Verbote |
| § 23
|
Jagdschutz |
| § 24
|
Wildschutzmaßnahmen |
| § 25
|
Jagdschutzberechtigte |
| § 26
|
Jagdbare Tiere |
Abschnitt 6
Wild- und Jagdschaden |
| § 27
|
Wildschadensausgleichskasse |
| § 28
|
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen |
Abschnitt 7
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung |
| § 29
|
Wegerecht |
| § 30
|
Jagdeinrichtungen |
| § 31
|
Wildgatter |
| § 32
|
Wildfolge |
| § 33
|
Krankgeschossenes Schalenwild |
| § 34
|
Anderes krankgeschossenes Wild |
| § 35
|
Jagdhundeeinsatz |
Abschnitt 8
Jagdverwaltung |
| § 36
|
Jagdbehörden |
| § 37
|
Kreisjägermeister |
| § 38
|
Auskunftspflicht |
| § 39
|
Jagdbeirat |
| § 40
|
Landesjägerschaft |
Abschnitt 9
Ahndungsbestimmungen |
| § 41
|
Ordnungswidrigkeiten |
Abschnitt 10
Schlussvorschriften |
| § 42
|
Verordnungsermächtigungen |
| § 43
|
Zuständigkeiten |
| § 44
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Präambel
Die freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der Natur. Sie ist als Teil
der überregionalen natürlichen Umwelt in ihrer Vielfalt zu bewahren. Die
Hege ist eine gesellschaftliche Aufgabe und hat die Nachhaltigkeit der Vorkommen
an heimischen Wildtierarten zu gewährleisten.
Abschnitt 1 Grundsätze
§ 1
Gesetzeszweck
(zu § 1
BJagdG)
Dieses Gesetz soll ergänzend zum
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), und zur
Bundeswildschutzverordnung
vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) dazu dienen,
- 1.
einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen
Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen als besonderen Landesreichtum
zu erhalten,
- 2.
bedrohte Wildarten zu schützen,
- 3.
die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
- 4.
die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen
Kulturen auf ein tragbares Maß zu begrenzen,
- 5.
die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen,
insbesondere mit denen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
in Einklang zu bringen.
Abschnitt 2 Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht
§ 2
Gestaltung der Jagdbezirke
(zu § 5
BJagdG)
(1) Die Abrundung von Jagdbezirken wird von der Jagdbehörde
auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen. Hierbei soll die Gesamtgröße
der Jagdbezirke wenig verändert werden. Jagdabrundungen, durch die ein Jagdbezirk
seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind, außer in den Fällen
des Absatzes 3, unzulässig.
(2) Der Eigentümer einer Grundfläche, die einem
Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat gegen den Eigentümer, dessen Grundflächen
den Eigenjagdbezirk bilden, einen Anspruch auf eine angemessene ortsübliche
Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädigung ist der Pachtpreis
anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird,
in der der Eigenjagdbezirk liegt, oder, wenn in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche
Jagdbezirke bestehen oder der Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt,
der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen
Jagdbezirke. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch
auf eine anteilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises,
wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.
(3) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirkes
durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun oder ähnliche Anlagen) unterbrochen,
das für das Wild im Allgemeinen ein nicht zu überwindendes Hindernis darstellt,
kann die Jagdbehörde Maßnahmen nach §
5
des Bundesjagdgesetzes
treffen.
(4) Jagdbezirke, die infolge von Abrundungen nach Absatz 3
die vorgeschriebene Mindestgröße nicht mehr aufweisen, verlieren ihre
Eigenschaft als selbständige Jagdbezirke nur dann, wenn durch die Abrundung
die bejagbare Fläche die Mindestgröße um mehr als ein Drittel unterschreitet.
In diesem Falle sind die Restflächen - soweit ein Jagdpachtvertrag besteht,
nach dessen Ablauf - benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.
(5) Werden Grundflächen einer Gemeinde, die zusammenhängend
- einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht - nicht die
Mindestgröße von 150 Hektar aufweisen, von einem Eigenjagdbezirk im jagdrechtlichen
Sinne umschlossen (Enklaven), sind sie dessen Bestandteil. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 3
Eigenjagdbezirke
(zu § 7
BJagdG)
(1) Ist der Eigentümer oder der Nutznießer eines
Eigenjagdbezirkes eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft, und wird
die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt,
so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die der Verfügungsberechtigte
der Jagdbehörde benennt. Diese kann ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.
Benennt der Verfügungsberechtigte innerhalb dieser Frist keine geeignete Person,
so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen
Anordnungen auf seine Kosten treffen. Für die Benennung gelten § 11
des Bundesjagdgesetzes
und § 11
entsprechend, sofern der Benannte ein Entgelt für seine Benennung zu entrichten
hat. Die Benennung endet bei einem Eigentumswechsel mit dem Besitzübergang.
(2) Die Jagdbehörde kann die Zahl der Jagdausübungsberechtigten
auf einer Grundfläche bis zu 250 Hektar auf zwei beschränken und für
jede weiteren 150 Hektar um einen erhöhen.
(3) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit
seines Jagdbezirkes verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die Jagdbehörde
den Jagdbezirk im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern einem anderen
an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege dem nicht entgegenstehen, hat
sie den Jagdbezirk dem mit der längsten gemeinsamen Grenze anzugliedern. Auf
Antrag des Eigentümers ist die Angliederung wieder aufzuheben. Der Antrag kann
nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März)
und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil eines verpachteten Jagdbezirkes
geworden ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden.
(4) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Erklärung der im §
7
Abs. 3
des
Bundesjagdgesetzes
genannten Flächen zu Eigenjagdbezirken erlassen und die Jagdausübung in
diesen Bezirken beschränken.
§ 4
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(zu § 8
BJagdG)
(1) Weisen die zusammenhängenden Grundflächen einer
Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einschließlich der
Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, nicht die Mindestgröße von
150 Hektar auf, sind sie von der Jagdbehörde einem oder mehreren Jagdbezirken
anzugliedern.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 8
Abs. 2 und 3
des
Bundesjagdgesetzes
ist die Jagdbehörde.
§ 5
Befriedete Bezirke
(zu § 6
BJagdG)
(1) Befriedete Bezirke sind:
- 1.
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und
Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
- 2.
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung angrenzen
und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgegrenzt sind,
- 3.
umzäunte landwirtschaftliche Betriebsstätten,
- 4.
Tiergehege,
- 5.
öffentliche Parkanlagen sowie Sport- und Spielplätze, die mit
bebauten Bereichen im Zusammenhang stehen,
- 6.
Friedhöfe sowie im Wald liegende, der Bestattung dienende Grundflächen
(Waldfriedhöfe, Friedwälder, Ruheforsten),
- 7.
Autobahnen,
- 8.
Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung unter 75 Hektar, die
durch eine Umfriedung oder amtliche Schilder begrenzt sind,
- 9.
Kleingärten.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers
oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen ganz oder teilweise zu befriedeten
Bezirken erklären:
- 1.
öffentliche Anlagen sowie Grundflächen, die durch
Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen,
deren Eingänge absperrbar sind und die keine Einsprünge haben,
- 2.
künstliche Fischteiche mit darin gelegenen Inseln und andere Wasserflächen
ab 100 Meter von der Uferlinie.
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von
ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse
und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und
sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes Wild ist, wenn es lebensfähig
in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk
in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der
Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes aneignen. Die Jagdbehörde kann
auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde Jagdscheininhabern
die Erlaubnis zum Erlegen von Wild erteilen. Die von der Jagdbehörde beauftragten
Personen gelten als Beauftragte der Eigentümer.
(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit
Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden. Die Erlaubnis darf nur Jagdscheininhabern
erteilt werden.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte und der von diesem beauftragte
Inhaber einer Jagderlaubnis haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirkes,
auf den sich die Berechtigung erstreckt, zur Tötung schwerkranken Wildes und
zur Aneignung von verendetem Wild zu betreten. Die Wildfolge durch anerkannte Schweißhundeführer
(§ 32 Abs. 3) ist zu dulden. Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 6
Bejagbare Flächen gemeinschaftlicher
Jagdbezirke
Sinkt die bejagbare Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes
um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so erlischt
der gemeinschaftliche Jagdbezirk. Restflächen werden von der Jagdbehörde
einem oder mehreren umliegenden Jagdbezirken angegliedert.
§ 7
Gebietsänderungen
Werden mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen
oder werden Flächen einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, so
bleiben die gemeinschaftlichen Jagdbezirke im Gebiet der neuen oder der vergrößerten
Gemeinde bestehen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaften
die Jagdbezirke zusammenlegen.
§ 8
Jagdgenossenschaft
(zu § 9
BJagdG)
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts.
(2) Sie untersteht der Fachaufsicht der Jagdbehörde.
(3) Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der
Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Die oberste Jagdbehörde kann eine Mustersatzung
erlassen und durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass bei Einhaltung dieser Mustersatzung
die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt. Sie kann vorschreiben, dass die
Mustersatzung für diejenigen Jagdgenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb
einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keine Satzung aufgestellt haben.
(4) Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen die Jagdgenossen
aufgrund des § 29
Abs. 1
des
Bundesjagdgesetzes
können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. Die Gemeinden haben den Jagdgenossenschaften
insoweit Amtshilfe zu leisten.
(5) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung auf den Kreis
jagdpachtfähiger Personen beschränken, deren Hauptwohnung nicht weiter
als 50 Kilometer entfernt vom Jagdbezirk liegt.
(6) Gemeindevorstand im Sinne von § 9
Abs. 2
Satz 3
des
Bundesjagdgesetzes
ist der Bürgermeister.
§ 9
Angliederungsgenossenschaft
Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern
einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer
Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft.
§ 9
des Bundesjagdgesetzes
gilt entsprechend.
§ 10
Hegegemeinschaft
(zu §
10 a
BJagdG)
(1) Zur ordnungsgemäßen Hege des Wildes können
die Jagdausübungsberechtigten für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke
eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden. Für Rot-,
Dam- oder Schwarzwild bestimmt die Jagdbehörde nach Anhörung der Landesjägerschaft
die Grenzen des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft in Übereinstimmung
mit dem jeweiligen Lebensraum, bei Überschreitung von Kreisgrenzen im Einvernehmen
mit der anderen Jagdbehörde. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, entscheidet
die oberste Jagdbehörde.
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Hegegemeinschaft,
wenn
- 1.
eine Aufforderung im Sinne des § 10 a
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes
erfolglos bleibt und
- 2.
sich mehr als 50 vom Hundert der betroffenen Jagdausübungsberechtigten,
die gleichzeitig mehr als 50 vom Hundert der für die Hegegemeinschaft in Betracht
kommenden Jagdflächen vertreten, auf einer Gründungsversammlung schriftlich
für die Bildung der Hegegemeinschaft ausgesprochen haben.
(3) Aufgaben einer Hegegemeinschaft sind insbesondere die
- 1.
Umsetzung der Wildbewirtschaftungsrichtlinie (§ 21 Abs. 12),
- 2.
Anpassung der Wildbestände an ihren Lebensraum unter Beachtung land-
und forstwirtschaftlicher Erfordernisse,
- 3.
Abstimmung von Hegemaßnahmen,
- 4.
Erstellung des Gesamtabschussplanvorschlages, untersetzt nach Gruppen-
und Einzelabschussplanvorschlägen und
- 5.
Abschusskontrolle.
(4) Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung, die mindestens
enthalten muss:
- 1.
Name und Gebiet,
- 2.
das Ziel und die Aufgaben,
- 3.
die Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen und
- 4.
Bestimmungen über die Auflösung.
(5) Die Satzung und ihre Änderungen sind innerhalb eines
Monats nach Beschlussfassung der Jagdbehörde anzuzeigen.
Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Ausübung
des Jagdrechts
§ 11
Jagdpacht
(zu §§
11
und 12
BJagdG)
(1) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagden
neun Jahre, für Hochwildjagden zwölf Jahre. Die Entscheidung, ob eine Jagd
als Hochwildjagd anzusehen ist, trifft die Jagdbehörde nach Anhörung des
Jagdbeirates.
(2) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis
zu 250 Hektar auf zwei beschränkt, in größeren Jagdbezirken darf
für je weitere angefangene 150 Hektar eine weitere Person Pächter sein.
(3) Als Jagdpacht gilt auch eine Unterverpachtung. Sie setzt
das schriftliche Einverständnis des Verpächters und die Anzeige bei der
Jagdbehörde voraus.
(4) Für die Änderung oder Verlängerung eines
Jagdpachtvertrages gelten die Bestimmungen des §
12 Abs. l bis 3
des Bundesjagdgesetzes
entsprechend. Alle Jagdpachtverträge, auch Änderungen und Verlängerungen,
sind der Jagdbehörde binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss anzuzeigen.
(5) Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages bestehende Beschränkungen
der Jagdausübung sind dem Pächter bekannt zu geben.
(6) Verträge, die gegen die Absätze 1 bis 3 verstoßen,
sind nichtig.
(7) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag eines Beteiligten
im Einzelfalle genehmigen, dass bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als
der gesetzlichen Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein
Teil von weniger als 250 Hektar Größe an den Jagdausübungsberechtigten
eines angrenzenden Jagdbezirks verpachtet wird, wenn dies einer besseren Reviergestaltung
dient und der verbleibende Teil der Eigenjagdbezirke die gesetzliche Mindestgröße,
bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Größe von 250 Hektar, nicht unterschreitet
(Anpacht). Ist der betreffende Jagdausübungsberechtigte Jagdpächter, muss
das Ende der Pachtzeit in beiden Jagdpachtverträgen übereinstimmen.
§ 12
des Bundesjagdgesetzes
gilt entsprechend.
§ 12
Vorläufige Maßnahmen
zur Ausübung und zum Schutze der Jagd
(zu §
12
BJagdG)
Die Jagdbehörde kann während der Dauer eines wegen
der Nichtigkeit (§ 11
Abs. 6
des
Bundesjagdgesetzes
und § 11
Abs. 6
) oder einer Beanstandung (§ 12
des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens im Einzelfall
zum Schutz und zur Ausübung der Jagd einen Jagdaufseher bestellen, der die erforderlichen
Maßnahmen nach §§ 23
bis 25
des Bundesjagdgesetzes
und nach §§ 18, 21, 23, 32
bis 34
durchzuführen hat. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat
die unterlegene Partei zu tragen.
§ 13
Jagderlaubnis
(1) Jagdausübungsberechtigte können Jagdgästen
eine Jagderlaubnis erteilen. Ein Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter
im Sinne der jagdgesetzlichen Bestimmungen.
(2) Eine Jagderlaubnis gegen Entgelt, die sich auf eine bestimmte
Fläche bezieht, ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten
des Jagdbezirkes unterschrieben ist. Die Jagdbehörde kann für eine vorübergehende
Jagdausübung in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Abs. 2
zulassen. §§ 12
und 13
des Bundesjagdgesetzes
gelten entsprechend.
(3) Ein Jagdgast darf die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten
nur ausüben, wenn er einen Erlaubnisschein bei sich führt, der von allen
Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes ausgestellt ist. Eine Begleitung
durch den Jagdausübungsberechtigten liegt vor, wenn dieser gleichzeitig im Revier
und ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen ist. § 15
Abs. 1
Satz 1
des
Bundesjagdgesetzes
gilt entsprechend.
(4) Die Jagdbehörde kann die Zulassung von Jagdgästen
aus Gründen der Jagdpflege beschränken oder untersagen.
§ 14
Tod des Jagdpächters
(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so
haben seine Erben der Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter
Beachtung des § 11 Abs. 2
zu benennen. Ist keiner der Erben jagdausübungsberechtigt, so haben die Erben
der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11
Abs. 5
des
Bundesjagdgesetzes) zu benennen.
(2) Wird innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen
Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung
und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Erben selbst
treffen. In diesem Fall erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Jagdpächters
beginnenden Jagdjahres der Pachtvertrag.
(3) Bei mehr als einem Pächter eines Jagdbezirkes gelten
die untereinander getroffenen Regelungen; fehlen solche, gelten die Absätze
1 und 2 entsprechend.
Abschnitt 4 Jagdschein und Gebühren
§ 15
Jagdschein
(zu §§
11
, 15
und 17
BJagdG)
(1) Die Jagdbehörde erteilt und entzieht den Jagdschein.
Der Jahresjagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Der Antragsteller
hat den Abschluss einer der Geltungsdauer des Jahresjagdscheines entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung
nachzuweisen. Er ist verpflichtet, Änderungen der Versicherungsverhältnisse
der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines
beantragt, hat anzugeben, ob er
- 1.
als Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes,
- 2.
als Jagdpächter oder Unterpächter,
- 3.
als Mitpächter oder
- 4.
als Inhaber einer anzeigepflichtigen oder sonstigen entgeltlichen Jagderlaubnis
in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen,
in den Fällen der Nummern 3 und 4 die anteilig auf ihn entfallenden Flächen.
Der Antragsteller hat Änderungen der ihm für die Jagdausübung zustehenden
Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf entgeltliche Jagderlaubnisse,
die lediglich zu einer vorübergehenden Jagdausübung berechtigen (Vergabe
von Einzelabschüssen).
(4) Der Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung als Gemeinschaftsversicherung
ohne Beteiligungszwang durch die Landesjägerschaft (§ 40 Abs. 1) ist zulässig.
§ 16
Jagdscheingebühren und Jagdabgabe
(1) Von dem Aufkommen aus den Jagdscheingebühren stehen
30 vom Hundert der obersten Jagdbehörde und 70 vom Hundert den Jagdbehörden
zu. Die den aufgelösten oberen Jagdbehörden zustehenden, nicht verausgabten
Jagdscheingebühren verwendet die oberste Jagdbehörde für die Einführung
einer landeseinheitlichen Jagdstatistik.
(2) Die Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Das Aufkommen
aus der Jagdabgabe steht der obersten Jagdbehörde zu, die es im Einvernehmen
mit der Landesjägerschaft und dem Jagdbeirat zur Förderung des Jagdwesens
verwendet.
(3) Abgabepflichtig sind:
- 1.
der Erwerber eines Jagdscheines und
- 2.
der Jagdpächter, sofern er nicht in Mecklenburg-Vorpommern einen Jagdschein
erwirbt.
Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheines, für den Jagdpächter
mit der Bestätigung oder Festsetzung des jährlichen Abschussplanes.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die
Höhe der Jagdabgabe durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf
das Doppelte der Jagdscheingebühr in Mecklenburg-Vorpommern pro Jagdjahr nicht
überschreiten.
(5) Aus der Jagdabgabe sind insbesondere zu fördern:
- 1.
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen
des Wildes; Förderung der Biotopgestaltung zur Erhaltung und Wiederherstellung
der einheimischen Artenvielfalt,
- 2.
Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
- 3.
Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung
von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
- 4.
die Aus- und Weiterbildung der Jäger,
- 5.
die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige
Maßnahmen und Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher
sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen
Organe,
- 6.
Öffentlichkeitsarbeit für das Jagdwesen unter Berücksichtigung
des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Abschnitt 5 Jagdbeschränkungen und Jagdschutz
§ 17
Nachtjagd
(zu §
19
BJagdG)
In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Januar kann Rot- und Damwild
zur Nachtzeit erlegt werden, wenn nicht die Jagdbehörde Einschränkungen
bestimmt. Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde die Jagd zur Nachtzeit
außerhalb dieses Zeitraumes genehmigen.
§ 18
Notzeit
(zu §§
19
und 23
BJagdG)
(1) Bei witterungsbedingter Futternot des Wildes (Notzeit)
ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für angemessene und artgerechte
Wildfütterung zu sorgen. Die Jagdbehörde legt für Schalenwild für
bestimmte Gebiete den Zeitraum der Notzeit fest. Kommt der Jagdausübungsberechtigte
seiner Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so
kann diese auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen. Außerhalb festgelegter
Notzeit ist das Füttern von Schalenwild ohne Genehmigung der Jagdbehörde
verboten. Wildäcker und Wildwiesen gelten nicht als Fütterung.
(2) Während der Notzeit ist die Jagdausübung in
Form der Drück- oder Treibjagd verboten. Die Jagdbehörde kann auf Antrag
zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens Ausnahmen zulassen.
(3) Das gelegentliche Ankirren von Schwarzwild gilt nicht
als Füttern, sofern die Kirrung nicht mit mehr als drei Kilogramm Mais, Getreide
oder Baumfrüchten beschickt ist.
§ 19
Beunruhigen von Wild
(zu §
19 a
BJagdG)
(1) Die oberste Jagdbehörde kann fürbestimmte Wildarten
zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Verboten
des § 19 a
des Bundesjagdgesetzes
zulassen.
(2) Für Wildarten, die internationalen Artenschutzabkommen
unterliegen, sind die Ausnahmen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde
zu regeln.
§ 20
Jagd in Nationalparken, Natur-
und Wildschutzgebieten
(zu §
20
BJagdG)
(1) Die Jagdausübung in Nationalparken und in Naturschutzgebieten
soll dem jeweiligen Schutzzweck dienen.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Jagdausübung in Nationalparken
und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.
(3) Wildschutzgebiete sind bestimmte Jagdbezirke oder Teile
von ihnen, die für die Wildhege und Wildforschung von besonderer Bedeutung sind
(Wildforschungsgebiete, Schutzzonen für bestandesgefährdete Wildarten,
Wildeinstandsgebiete).
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
- 1.
Wildschutzgebiete zu bestimmen und in diesen die Jagd auf
betroffene Arten zu beschränken oder zu untersagen,
- 2.
das Betreten und Befahren von Flächen (Wildschutzgebieten) und nicht
öffentlichen Wegen während der Fortpflanzungszeit und Brutzeit oder des
Vogelzuges für Nichtjagdausübungsberechtigte zu untersagen.
§ 21
Abschussregelung
(zu §§
21
und 27
BJagdG)
(1) Für jede Schalenwildart mit Ausnahme von Schwarzwild
ist ein jährlicher Abschussplan zu erstellen. Dieser ist der Jagdbehörde
vom Jagdausübungsberechtigten getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen
auf einem durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebenen Formblatt vorzulegen.
Für Rehwild ist der Abschussplan anzuzeigen. Der Termin für die Vorlage
der Abschusspläne wird von der Jagdbehörde bestimmt.
(2) Der Pächter eines Jagdbezirkes stellt für die
Vorlage der Abschusspläne das Einvernehmen mit dem Verpächter her.
(3) Die Abschusspläne werden, ausgenommen für Rehwild,
durch die Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat bestätigt oder
festgesetzt.
(4) Die Hegegemeinschaft (§ 10) beschließt für die von ihr bewirtschafteten Wildarten
jeweils einen Gesamtabschussplan, der mit Gruppen- und Einzelabschussplänen
für alle Jagdbezirke ihres räumlichen Wirkungsbereiches untersetzt ist,
und legt diesen der Jagdbehörde, bei Staatsforsten zusätzlich der obersten
Jagdbehörde, vor. Die Beschlussfassung über diesen Abschussplan erfolgt
in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu
der die Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaften und die Eigenjagdbesitzer der Jagdbezirke,
die zur Hegegemeinschaft gehören, zu laden sind. Über die Mitgliederversammlung
und deren Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die zugleich mit dem Abschussplan
nach Satz 1 der Jagdbehörde vorzulegen ist.
(5) Beruht ein Einzelabschussplan nach Absatz 1 auf einem
Gruppenabschussplan, so gilt die in dem Einzelabschussplan ausgewiesene Stückzahl
für die gesamte Gruppe. Sobald die Gruppe die in einem Einzelabschussplan ausgewiesenen
Stücke erlegt hat, erlischt für diese Stücke der Einzelabschussplan.
(6) Die Jagdbehörde kann gegenüber Jagdausübungsberechtigten
zur Vermeidung oder Verminderung von Wildschäden Mindestabschüsse für
Schwarzwild festsetzen.
(7) Im Falle einer kreisübergreifenden Hegegemeinschaft
können die betroffenen Jagdbehörden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
vereinbaren, dass eine Jagdbehörde die Abschussplanbestätigung oder -festsetzung
für alle Jagdbezirke übernimmt, die im Gebiet der Hegegemeinschaft liegen.
§ 165
der Kommunalverfassung
gilt entsprechend.
(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss
des Wildes, der erlegten Hunde und Katzen sowie über das Fallwild eine Streckenliste
auf einem vorgeschriebenen Formblatt zu führen. Jeder Abschuss und das Fallwild
sind innerhalb einer Woche in diese Liste einzutragen. Die Streckenliste, bei männlichem
Schalenwild auch die Trophäe und der dazugehörige Unterkiefer, ist der
Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 10. April jeden Jahres ist der
Jagdbehörde die Strecke des vorangegangenen Jagdjahres auf einem durch die oberste
Jagdbehörde vorgeschriebenen Formblatt anzuzeigen.
(9) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte einen
Abschussplan nach Absatz 1 oder die Mindestabschüsse nach Absatz 6 nicht, so
kann ihn die Jagdbehörde hierzu mit ordnungsbehördlichen Mitteln anhalten.
(10) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jeder Abschuss
von Schalenwild bei ihr, der Hegegemeinschaft oder der Landesjägerschaft anzuzeigen
oder körperlich nachzuweisen ist.
(11) Den Abschuss in den Eigenjagdbezirken des Bundes, des
Landes und der Landesforstanstalt regelt die oberste Jagdbehörde mit dem Ziel,
ökologisch sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich verträgliche
Wildbestände zu sichern.
(12) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt,
eine Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Wildbewirtschaftungsrichtlinie)
zu erlassen.
§ 22
Sachliche Verbote
(zu §
19
BJagdG)
(1) Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs-
oder Lähmungsmitteln auszuüben. Die oberste Jagdbehörde kann im Einzelfall
die Ausübung der Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln
für Zwecke der Forschung und Lehre genehmigen.
(2) Es ist verboten, Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen
oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; das Verbot umfasst
nicht das Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte
mit Erlaubnis der Jagdbehörde.
(3) Es ist verboten, die Jagdausübung absichtlich zu
stören.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nach Maßgabe des §
19
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes
sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken.
§ 23
Jagdschutz
(zu §§
23
und 25
BJagdG)
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes in einem Jagdbezirk
berechtigten Personen sind befugt,
- 1.
Personen anzuhalten und ihre Identität festzustellen,
die unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder
außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet
angetroffen werden. Sie sind weiter befugt, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss-
und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen,
- 2.
Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und außerhalb der Einwirkung
ihres Führers, und Katzen, die weiter als 200 Meter vom nächsten Hause
angetroffen werden, zu töten. Das Gleiche gilt für Hunde und Katzen, die
sich in Fallen gefangen haben. Diese Regelungen gelten nicht gegenüber Hirten-,
Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange
sie vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend
der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.
(2) Es ist verboten, einen Hund ohne Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten
außerhalb der Einwirkung seines Führers in einem Jagdbezirk laufen zu
lassen.
§ 24
Wildschutzmaßnahmen
(zu §
22 a
BJagdG)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten, ihre Beauftragten
und Jagdgäste sind verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden
zu ersparen.
(2) Hat ein Jagdausübungsberechtigter seinen Hauptwohnsitz
nicht in der Gemeinde seines Jagdbezirkes und ist für diesen kein dort wohnhafter
bestätigter Jagdaufseher bestellt, so hat der Jagdausübungsberechtigte
der Jagdbehörde eine im Allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person
am Ort zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muss, zur
Verhinderung von Schmerzen und Leiden des Wildes unaufschiebbare Maßnahmen
des Jagdschutzes im Jagdbezirk sowie in befriedeten Bezirken innerhalb des Jagdbezirkes
gemäß § 5 Abs. 3 bis 6,
insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, in Abwesenheit
des Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.
(3) Wer als Führer eines Kraftfahrzeuges Schalenwild
angefahren oder überfahren hat, muss dies dem Jagdausübungsberechtigten
oder der Polizei unverzüglich anzeigen.
§ 25
Jagdschutzberechtigte
(zu §
25
BJagdG)
(1) Zur Beaufsichtigung der Jagd kann der Jagdausübungsberechtigte
jagdpachtfähige Personen als Jagdaufseher bestellen, die durch die Jagdbehörde
bestätigt werden. Bei Jagdbezirken über 1000 Hektar muss der Jagdaufseher
jagdwirtschaftlich oder forstlich ausgebildet sein. Der Jagdaufseher weist sich durch
ein Dienstabzeichen aus, das die Jagdbehörde kostenfrei erteilt.
(2) Auf Verlangen der Jagdbehörde ist ein Jagdaufseher
zu bestellen.
§ 26
Jagdbare Tiere
(zu § 2
Abs. 2
BJagdG)
(1) Folgende Tierarten werden für jagdbar erklärt:
- 1.
Marderhund (Nyctereutes procyonoides GRAY),
- 2.
Waschbär (Procyon lotor L.),
- 3.
Mink (Mustela vison SCHREBER).
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen, soweit
die Erhaltung eines artenreichen, den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen
angepassten Wildbestandes oder die Sicherung einer Lebensgrundlage es erfordern.
Abschnitt 6 Wild- und Jagdschaden
§ 27
Wildschadensausgleichskasse
(1) In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wird eine
Wildschadensausgleichskasse (Kasse) als Körperschaft des öffentlichen Rechts
errichtet. Mitglieder der Kasse sind die Jagdgenossenschaften, die Eigentümer
eines Eigenjagdbezirkes (Eigenjagdbesitzer), die Pächter eines Jagdbezirkes
und die Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften.
Alle anderen Landwirte können der Kasse beitreten. Mehrere Kassen können
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der Kassen die Aufgaben
der übrigen Kassen übernimmt. §
165
der Kommunalverfassung
gilt entsprechend. Die Kasse untersteht der Fachaufsicht der Jagdbehörde.
(2) Die Kasse hat die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern
und von Rot-, Dam- und Schwarzwild verursachte Wildschäden auszugleichen.
(3) Die Kasse regelt ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung
durch Satzung (Haupt-/Beitragssatzung). Eine Satzung wird mit Zwei-Drittel-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen. Beschließt die Kasse nicht bis zum Ablauf
von sechs Monaten nach ihrer Errichtung ihre Hauptsatzung, erlässt und veröffentlicht
sie die Jagdbehörde auf Kosten der Kasse. Beschluss und Änderung einer
Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde
kann durch Rechtsverordnung Mustersatzungen gemäß Satz 1 erlassen und
vorschreiben, dass bei Einhaltung der Mustersatzungen die Anzeige an die Stelle der
Genehmigung tritt.
(4) Die erste Mitgliederversammlung wird durch die Jagdbehörde
einberufen. Die Einladung erfolgt mit Monatsfrist durch Veröffentlichung in
den Mitteilungsblättern der Landkreise, kreisfreien Städte und Ämter
sowie mit Wochenfrist in der örtlichen Tagespresse.
(5) Die Kasse wählt einen Vorstand, der aus mindestens
drei Mitgliedern besteht. Der Vorstand bestimmt einen Geschäftsführer,
der die Kasse vertritt. Ein Geschäftsführer kann mehrere Kassen vertreten.
Sofern kein Geschäftsführer bestimmt wird, setzt die Jagdbehörde einen
Geschäftsführer zu Lasten der Kasse ein.
(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Kasse durch
Satzung Beiträge von ihren Mitgliedern. Die Höhe der Beiträge richtet
sich nach dem Wildschadensgeschehen. Von der Beitragszahlung befreit sind Eigenjagdbesitzer
für die Grundfläche, die in ihrem Eigentum steht, sowie die Landwirte.
Die Beitragssatzung bestimmt Art und Umfang von Sachbeiträgen, die Landwirte
erbringen sollen. Für die Haushaltsführung der Kassen gelten das Landesverwaltungsverfahrensgesetz
und die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden entsprechend.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 3 kann die Kasse im Einvernehmen
mit der Jagdbehörde von einem Eigenjagdbesitzer Beiträge auch für
die Grundflächen erheben, die in seinem Eigentum stehen, wenn Wildschäden
in benachbarten Jagdbezirken auf unzulänglichen Abschuss von Rot-, Dam- oder
Schwarzwild im Eigenjagdbezirk zurückzuführen sind.
(8) Der Schadensersatzverpflichtete (Verpflichtete) kann
sich insoweit nicht auf ein Verschulden eines Landwirtes berufen, als dieser nach
Maßgabe der Beitragssatzung Sachbeiträge geleistet hat, die zur Verhinderung
des konkreten Schadens geeignet waren.
(9) Die Kasse ist im Feststellungsverfahren beteiligt. Sie
gewährt dem Verpflichteten nach Maßgabe der Hauptsatzung auf Antrag einen
Ausgleich bis zur Höhe von 90 vom Hundert der Schadenssumme. Haben sich Verpflichteter
und Geschädigter über die Schadenshöhe geeinigt, erfolgt der Ausgleich
nur, wenn die Kasse der Einigung zugestimmt hat.
(10) Rechte und Pflichten einer Wildschadensausgleichskasse
nach § 27 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert
worden ist, gehen mit Genehmigung der Hauptsatzung nach Absatz 3 auf die für
ihr Gebiet neu errichtete Kasse über.
§ 28
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
(zu §
35
BJagdG)
(1) Wild- und Jagdschaden ist bei den örtlichen Ordnungsbehörden
anzumelden.
(2) Wildschäden an Grundstücken, auf denen die
Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf (§
5), werden nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung
der anteiligen Ersatzleistung für Wildschäden an anderen Grundstücken
außer Betracht (§ 29
Abs. 1
Satz 2
des
Bundesjagdgesetzes).
(3) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges findet ein
Feststellungsverfahren vor der örtlichen Ordnungsbehörde statt. Einzelheiten
des Verfahrens regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Innenministerium.
Abschnitt 7 Besondere Rechte und Pflichten
bei der Jagdausübung
§ 29
Wegerecht
(1) Kann ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk
nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so dürfen er und seine Jagdgäste
einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch
bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten, der mit dem Grundstückseigentümer
schriftlich zu vereinbaren ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, legt die Jagdbehörde
den Jägernotweg fest. Der Eigentümer des Grundstücks, über das
der Notweg führt, unterrichtet den auf seinem Grundstück Jagdausübungsberechtigten.
Er kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung
setzt die Jagdbehörde auf Antrag fest.
(2) Bei Benutzung des Notweges dürfen Schusswaffen nur
ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss und Hunde nur an
der Leine mitgeführt werden.
§ 30
Jagdeinrichtungen
(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen (jagdliche Einrichtungen)
wie Futterplätze, Ansitze nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten.
Dieser muss die Genehmigung erteilen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden
kann. In Streitfällen entscheidet die Jagdbehörde darüber, ob dem
Grundstückseigentümer die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Sie
setzt auf Antrag auch die Höhe einer Entschädigung fest. Jagdliche Einrichtungen
(Ansitzleitern, Ansitzkanzeln, Fütterungen) sind, solange sie aus Naturmaterial
bestehen und sich auf das angemessene Maß beschränken, zugelassen. Bei
der Errichtung von Jagdeinrichtungen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu beachten. Insbesondere ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszuschließen.
(2) Das Landschaftsbild beeinträchtigende oder baufällige
jagdliche Einrichtungen sind rückzubauen. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter
dieser Pflicht trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann
diese auf seine Kosten den Rückbau vornehmen.
§ 31
Wildgatter
(1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum
Zwecke der Jagd (Jagdgatter) ist verboten.
(2) Die Eingatterung von Flächen kann durch die Jagdbehörde
genehmigt werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Paarungsgatter, Fanggatter
oder Quarantänegatter der Erhaltung oder der Einbürgerung bestimmter Wildarten
dient (Wildgatter). Die erforderliche fachkundige Betreuung des Wildes muss gewährleistet
sein.
(3) Flächen bis zu 20 Hektar können auf Antrag
der Landesjägerschaft mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen
mit der obersten Tierschutzbehörde sowie nach Zustimmung des Eigentümers
und des Jagdausübungsberechtigten eingegattert werden, wenn das Gatter der Ausbildung
von Jagdhunden für die kontrollierte Arbeit auf Schwarzwild (Schwarzwildgatter)
dient.
§ 32
Wildfolge
(zu §
22 a
BJagdG)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke
sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke
oder nach dem Wechsel eines Jagdausübungsberechtigten eine Wildfolgevereinbarung
schriftlich abzuschließen und diese bei der Jagdbehörde anzuzeigen.
(2) Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in
einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle
des Überwechselns kenntlich zu machen. Das Überwechseln ist dem Jagdausübungsberechtigten
des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich zu melden. Für die
Nachsuche auf krankgeschossenes Schalenwild hat der Schütze sich selbst oder
eine sonstige mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Jagdausübungsberechtigte
verpflichtet zu dulden, dass ein durch die Landesjägerschaft anerkannter Schweißhundeführer
ihren Jagdbezirk unter Mitführung einer Schusswaffe zur Nachsuche betritt und
das kranke oder verletzte Schalenwild erlegt. Jagdausübungsberechtigte, durch
deren Jagdbezirk die Nachsuche geführt hat, sind unverzüglich zu unterrichten.
Das Nähere, insbesondere die Bestimmungen zur Anerkennung und Kenntlichmachung
von Schweißhundeführern, regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung.
§ 33
Krankgeschossenes Schalenwild
(zu §
22 a
BJagdG)
(1) Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in einen benachbarten
Jagdbezirk, so ist es von dem Jagdbezirk aus, in dem es beschossen wurde, durch Fangschuss
zu erlegen, wenn es sich noch in schussgerechter Entfernung befindet. Der Erleger
ist berechtigt, das Wild an Ort und Stelle aufzubrechen und zu versorgen; es darf
nur mit Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten fortgeschafft
werden.
(2) Trophäe und Wildbret des übergewechselten Schalenwildes
gehören dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten und sind auf seinen Abschussplan
anzurechnen. Es kann vereinbart werden, dass der Jagdausübungsberechtigte, in
dessen Bezirk das Wild beschossen worden ist, das Verfügungsrecht über
die Trophäe, das Wildbret oder über beides erhält und auf wessen Abschussplan
es anzurechnen ist.
§ 34
Anderes krankgeschossenes Wild
(zu §
22 a
BJagdG)
(1) Wechselt anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen
in einen benachbarten Jagdbezirk und verendet dort in Sichtweite, so ist es dem am
Fundort Jagdausübungsberechtigten oder seinem Beauftragten spätestens am
nächsten Tag abzuliefern, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) § 33 Abs.
1 Satz 1
gilt entsprechend.
§ 35
Jagdhundeeinsatz
(1) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder
Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild sind Jagdhunde,
deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt
hat, in genügender Zahl mitzuführen und nur solche zu verwenden.
(2) Für die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden
erlässt die oberste Jagdbehörde eine Rechtsverordnung. Ausbildung und Prüfung
sind Jagdausübung.
Abschnitt 8 Jagdverwaltung
§ 36
Aufgaben der Jagdbehörden,
Gefahrenabwehr
(1) Die Jagdbehörden überwachen die Erfüllung
der nach den jagdrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen
nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr
von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen. Sie haben in Erfüllung ihrer
Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden.
(2) Jagdbehörden sind
- 1.
das für das Jagdwesen zuständige Ministerium als
oberste Jagdbehörde,
- 2.
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien
Städte als untere Jagdbehörden.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die
Landräte und die Oberbürgermeister für den Vollzug der jagdrechtlichen
Rechtsvorschriften zuständig. Die Landkreise und die kreisfreien Städte
nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 37
Kreisjägermeister
(1) Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörde
werden auf Vorschlag der Landesjägerschaft ein Kreisjägermeister und sein
Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren durch die Jagdbehörde
widerruflich bestellt; sie sind ehrenamtlich tätig. Ist es wegen der Größe
des Kreisgebietes zur Entlastung des Kreisjägermeisters erforderlich, so kann
die Jagdbehörde mit Zustimmung des Kreisjägermeisters den Stellvertreter
mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für
einzelne Sachgebiete betrauen. Der Stellvertreter nimmt im Rahmen seiner Aufgaben
mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirates teil.
(2) Zum Kreisjägermeister und zu seinem Stellvertreter
darf nur bestellt werden, wer
- 1.
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
- 2.
Jagdpächter sein darf,
- 3.
seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich
der Jagdbehörde hat.
§ 38
Auskunftspflicht
Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, den
Jagdbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
§ 39
Jagdbeirat
(zu §
37
BJagdG)
(1) Zur Beratung und Unterstützung der unteren sowie
der obersten Jagdbehörde in Angelegenheiten der jagdlichen Verwaltung werden
Jagdbeiräte gebildet. Die Amtszeit der Jagdbeiräte beträgt fünf
Jahre.
(2) Dem Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde gehören
an:
- 1.
der Vorsitzende,
- 2.
ein Vertreter der Landwirtschaft,
- 3.
ein Vertreter der Forstwirtschaft,
- 4.
ein Vertreter der Landesjägerschaft,
- 5.
ein Vertreter einer Jagdgenossenschaft,
- 6.
ein Vertreter einer Gemeinde,
- 7.
ein Vertreter der Fischerei,
- 8.
ein Vertreter des Naturschutzes,
- 9.
ein Vertreter des Veterinärwesens.
Der Vorsitzende des Jagdbeirates wird durch die oberste Jagdbehörde nach
Anhörung der Landesjägerschaft berufen. Die oberste Jagdbehörde beruft
die Vertreter der Jagdgenossenschaft und der Gemeinde auf Vorschlag des Städte-
und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern und die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates
auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt
die oberste Jagdbehörde den Vertreter. Unter den Mitgliedern sollmindestens
ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Den Jagdbeiräten der Jagdbehörden gehören
an:
- 1.
der Kreisjägermeister als Vorsitzender,
- 2.
ein Vertreter der Wildschadensausgleichskasse,
- 3.
ein Vertreter der Landwirtschaft,
- 4.
ein Vertreter der Forstwirtschaft,
- 5.
ein Vertreter der Jagdgenossenschaften,
- 6.
ein Vertreter der Fischerei,
- 7.
ein Vertreter des Naturschutzes,
- 8.
ein Vertreter der Landesjägerschaft,
- 9.
ein Vertreter des Veterinärwesens.
Die Jagdbehörde beruft den Vertreter der Jagdgenossenschaften und auf Vorschlag
der Wildschadensausgleichskasse deren Vertreter. Die übrigen Mitglieder des
Jagdbeirates werden durch die Jagdbehörde auf Vorschlag des jeweiligen Fachverbandes
berufen. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die Jagdbehörde den Vertreter.
Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jeden
Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.
(4) Ein Jagdbeirat wird durch die jeweilige Jagdbehörde
oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder durch den Vorsitzenden einberufen.
(5) Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig.
Den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsteht, trägt
das Land, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sollen Inhaber eines
Jagdscheines sein.
§ 40
Landesjägerschaft
(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr
mindestens 50 vom Hundert der Jagdscheininhaber des Landes angehören, so wird
sie als Landesjägerschaft durch die oberste Jagdbehörde anerkannt. Die
Anerkennung wird widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt.
(2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17
Abs. 2
Nr. 4
des
Bundesjagdgesetzes
versagt oder nach § 18
des Bundesjagdgesetzes
in Verbindung mit § 17
Abs. 2
Nr. 4
des
Bundesjagdgesetzes
eingezogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde
beantragen, dass ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der
Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen wird. Will die Jagdbehörde von
einer Stellungnahme der Landesjägerschaft abweichen oder einem Antrag der Landesjägerschaft
nicht entsprechen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der obersten Jagdbehörde.
(3) Zu den Aufgaben der Landesjägerschaft gehören
die Fortbildung der Jägerinnen und Jäger sowie der Falknerinnen und Falkner,
der Hegegemeinschaften und der Wildschadensausgleichskassen.
Abschnitt 9 Ahndungsbestimmungen
§ 41
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
gegenüber einem Jagdschutzberechtigten
- a)
wegen Zuwiderhandlungen
oder Verdacht auf Zuwiderhandlungen entgegen §
23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt,
seinen Familienstand, seinen Beruf oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige
Angabe macht oder die Angabe verweigert oder
- b)
entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz
2
die Herausgabe der Gegenstände verweigert,
- 2.
entgegen § 23 Abs. 2
Hunde außerhalb der Einwirkung seines Führers in einem Jagdbezirk laufen
lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
- 1.
entgegen § 18
Abs. 1
trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht für angemessene und artgerechte
Wildfütterung in der Notzeit sorgt,
- 2.
entgegen § 21 Abs. 1
den Abschussplan nicht zu dem von der Jagdbehörde bestimmten Termin vorlegt
oder anzeigt,
- 3.
entgegen § 21 Abs. 8
eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, sie der
Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder die Jagdstrecke der Jagdbehörde
nicht bis zum 10. April schriftlich anzeigt,
- 4.
entgegen § 22 Abs. 3
die Jagdausübung absichtlich stört,
- 5.
entgegen § 24 Abs. 1
dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden nicht erspart,
- 6.
entgegen § 24 Abs. 2
der Jagdbehörde innerhalb der von dieser gesetzten Frist keine für die
Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes zuständige
Person benennt,
- 7.
entgegen § 25 Abs. 2
trotz Verlangen der Jagdbehörde keinen Jagdaufseher bestellt,
- 8.
entgegen § 30 Abs. 2
der behördlichen Aufforderung zum Rückbau von das Landschaftsbild beeinträchtigenden
oder baufälligen jagdlichen Einrichtungen nicht fristgemäß nachkommt,
- 9.
entgegen § 31 Abs. 1
Jagdbezirke oder Teile davon zum Zwecke der Jagd eingattert,
- 10.
entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1
ohne Genehmigung Flächen als Eingewöhnungs-, Paarungs-, Fang- oder Quarantänegatter
eingattert,
- 11.
entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2
nicht die erforderliche fachkundige Betreuung des Wildes gewährleistet,
- 12.
entgegen § 31 Absatz 3
Flächen zum Zwecke des Betreibens als Schwarzwildgatter ohne Genehmigung der
obersten Jagdbehörde eingattert,
- 13.
entgegen § 35 Abs. 1
nicht bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen
oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild Jagdhunde, deren jagdliche Eignung
(Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender
Zahl mitführt,
- 14.
entgegen § 35 Abs. 1
bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd, bei einer Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild
oder bei einer Nachsuche auf Wild Hunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit)
die Landesjägerschaft nicht bestätigt hat, verwendet,
- 15.
entgegen § 38
einem Auskunftsersuchen der Jagdbehörde nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- 1.
entgegen § 11
Abs. 4
in Verbindung mit § 12
Abs. 1
des
Bundesjagdgesetzes
den Abschluss, die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages
nicht binnen vier Wochen anzeigt,
- 2.
entgegen § 13 Abs. 3
- a)
als Jagdgast
ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten die Jagd ausübt, ohne einen
gültigen Erlaubnisschein bei sich zu führen,
- b)
den Erlaubnisschein auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten nicht vorzeigt,
- 3.
entgegen einer Anordnung der Jagdbehörde nach § 13 Abs. 4
Jagdgäste beteiligt,
- 4.
entgegen § 15 Abs. 2
nicht die erforderlichen Angaben macht,
- 5.
entgegen § 18 Abs. 1
außerhalb festgelegter Notzeit Schalenwild ohne Genehmigung der Jagdbehörde
füttert,
- 6.
entgegen § 18 Absatz 2
ohne zugelassene Ausnahme während der Notzeit die Jagd in Form der Drück-
oder Treibjagd ausübt,
- 7.
einer nach § 20 Abs. 2 oder
Abs. 4
erlassenen Rechtsverordnung zur Regelung der Jagdausübung in Nationalparken,
Natur- und Wildschutzgebieten zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für bestimmte
Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 8.
entgegen § 21 Abs. 8
trotz Anordnung der Jagdbehörde nicht die Trophäe und den dazugehörigen
Unterkiefer vorlegt,
- 9.
entgegen § 21 Abs. 10
trotz Anordnung der Jagdbehörde
- a)
den Abschuss von Schalenwild nicht bei der Jagdbehörde,
der Hegegemeinschaft oder der Landesjägerschaft anzeigt,
- b)
nicht den körperlichen Nachweis führt,
- 10.
entgegen § 22 Abs. 1
die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln ohne Genehmigung
ausübt,
- 11.
entgegen § 22 Abs. 2
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen
beschießt,
- 12.
entgegen § 24 Abs. 3
als Führer eines Kraftfahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren
hat und eine unverzügliche Anzeige bei dem Jagdausübungsberechtigten oder
der Polizei unterlässt,
- 13.
entgegen § 29 Abs. 2,
§ 33 Abs. 1
oder § 34 Abs. 1
beim Betreten des Nachbarreviers eine geladene Schusswaffe mitnimmt,
- 14.
entgegen § 32 Abs. 1
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke oder nach
Wechsel eines Jagdausübungsberechtigten eine Wildfolgevereinbarung schriftlich
abschließt,
- 15.
entgegen § 32 Abs. 1
die schriftlich abgeschlossene Wildfolgevereinbarung nicht bei der Jagdbehörde
anzeigt,
- 16.
entgegen § 32 Abs. 2
das Überwechseln krankgeschossenen Schalenwildes nicht entsprechend der Wildfolgevereinbarung
meldet,
- 17.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 2
Schalenwild ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten fortschafft,
- 18.
entgegen § 34 Abs. 1
Wild nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Jagdausübungsberechtigten
oder seinem Beauftragten abliefert, sofern nichts anderes vereinbart ist,
- 19.
einer nach § 22 Abs. 4,
§ 32 Abs. 3
oder § 42
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Entziehung des Jagdscheines für
bestimmte Zeit angeordnet werden.
(5) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Bundesjagdgesetzes
und dieses Gesetzes ist die Jagdbehörde.
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 42
Verordnungsermächtigungen
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
- 1.
nach § 15
Abs. 5
des
Bundesjagdgesetzes
eine Prüfungsordnung für die Erlangung des ersten Jagdscheines zu erlassen,
- 2.
nach § 15
Abs. 7
des
Bundesjagdgesetzes
eine Prüfungsordnung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines zu erlassen,
- 3.
nach § 22
Abs. 1
Satz 3
des
Bundesjagdgesetzes
die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben,
- 4.
nach § 22
Abs. 1
Satz 3
des
Bundesjagdgesetzes
die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus
besonderen Gründen aufzuheben,
- 5.
nach § 22
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes
im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde aus den dort genannten
Gründen Jagdzeiten festzusetzen,
- 6.
nach § 22
Abs. 3
des
Bundesjagdgesetzes
aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich zu versagen,
- 7.
nach § 22
Abs. 4
Satz 1
des
Bundesjagdgesetzes
zur Durchsetzung des dort genannten Jagdverbotes die Brut- und Setzzeiten zu bestimmen
und für die in § 22
Abs. 4
Satz 2
des
Bundesjagdgesetzes
genannten Tiere aus Gründen der Landeskultur Ausnahmen von dem Verbot des § 22
Abs. 4
Satz 1
des
Bundesjagdgesetzes
zuzulassen,
- 8.
nach § 28
Abs. 4
des
Bundesjagdgesetzes
aus Gründen der Landeskultur sowie der Erhaltung eines gesunden und artenreichen
Wildbestandes und der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen das Hegen oder
Aussetzen weiterer Tierarten zu beschränken oder zu verbieten,
- 9.
nach § 32
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes
für die dort genannten Kulturen zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als
üblich anzusehen sind,
- 10.
nach § 36
Abs. 2
Nr. 1
des
Bundesjagdgesetzes
Vorschriften über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen
Ankaufes, Verkaufes und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung
von Wildbret des Schalenwildes und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher
zu erlassen,
- 11.
nach § 36
Abs. 2
Nr. 2
des
Bundesjagdgesetzes
Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder
kranken Wildes und dessen Verbleib einschließlich von § 1
des Bundesjagdgesetzes
abweichender Vorschriften über das Aneignungsrecht zu erlassen,
- 12.
nach § 36
Abs. 2
Nr. 2
und
Abs. 3
des
Bundesjagdgesetzes
Vorschriften über das Aufnehmen und den Verbleib von totem Schalenwild, von
Teilen des Schalenwildes und von aus Schalenwild gewonnenen Erzeugnissen zu erlassen.
(2) Vor Erlass der Rechtsverordnungen ist der Jagdbeirat
der obersten Jagdbehörde zu hören.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann weitere Durchführungsvorschriften
erlassen, soweit sie durch Ausführungsverordnungen zum Bundesjagdgesetz den
Ländern vorbehalten werden.
(4) Die oberste Jagdbehörde kann zur Durchführung
dieses Gesetzes die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 43
Zuständigkeiten
(1) Die oberste Jagdbehörde ist im Einzelfall zuständig
für
- 1.
die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 22
Abs. 1
Satz 2
des
Bundesjagdgesetzes
für den Lebendfang von Wild nach §
22
Abs. 1
Satz 4
des
Bundesjagdgesetzes
,
- 2.
die Erlaubnis zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte
für Beizzwecke im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde im Rahmen
der Vorgaben des § 22
Abs. 4
Satz 3
des
Bundesjagdgesetzes
,
- 3.
die Erlaubnis zum Ausnehmen von Gelegen zu wissenschaftlichen Lehr- und
Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht nach § 22
Abs. 4
Satz 5
des
Bundesjagdgesetzes
.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 24
des Bundesjagdgesetzes
ist die Jagdbehörde, bei kreisübergreifenden Wildseuchen die oberste Jagdbehörde.
(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 27
des Bundesjagdgesetzes
ist die Jagdbehörde, für die Eigenjagdbezirke des Bundes, des Landes und
der Landesforstanstalt die oberste Jagdbehörde.
§ 44
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesjagdgesetz vom 10. Februar
1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994
(GVOBl. M-V S. 566), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 22. März 2000
Der Ministerpräsident
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Der
Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
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Dr.
Harald Ringstorff
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Till
Backhaus
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