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6140-2 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 146
I. Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1
Kommunalabgaben
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe
dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben)
zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.
(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Abgaben mit Ausnahme
von Steuern erheben. Entsprechendes gilt für Kommunalunternehmen in der Rechtsform
einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit ihnen gemäß
§ 70
Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung
das Recht eingeräumt wurde, Abgabensatzungen zu erlassen.
(3) Unberührt bleibt die Befugnis der in den Absätzen
1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften, für ihre öffentlichen
Einrichtungen Benutzungs- oder Entgeltregelungen in privatrechtlicher Form zu treffen.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für Erschließungsbeiträge
nach dem Baugesetzbuch und für andere Abgaben, die von den in den Absätzen
1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften im Bereich der Aufgaben des eigenen
Wirkungskreises und des übertragenen Wirkungskreises aufgrund anderer Gesetze
erhoben werden. Satz 1 gilt nur, soweit im Baugesetzbuch
oder in den anderen Gesetzen keine eigenen Regelungen enthalten sind.
§ 2
Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben
(1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben
werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden
Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung
und ihrer Fälligkeit angeben. Die Verpflichtung zur Angabe des Beitragssatzes
gilt nicht bei Erlass einer Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen
nach § 8
. Es ist zulässig, in Satzungen über Verwaltungsgebühren nach § 5
für bestimmte Leistungen einen Gebührenrahmen mit einem Höchst- und
einem Mindestsatz festzulegen.
(2) Sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, bilden
technisch getrennte Anlagen eines Einrichtungsträgers, die der Erfüllung
derselben öffentlichen Aufgabe dienen, eine Einrichtung im rechtlichen Sinne,
bei der Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträge nach jeweils einheitlichen
Sätzen erhoben werden.
(3) In die Ermittlung der Höhe eines Abgabensatzes (Kalkulation)
darf die abgabenberechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- und Kostenpositionen
nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz
erhöht wird. Die nachträgliche Änderung der Kalkulation führt
nicht zur Unwirksamkeit der Abgabensatzung; sie bedarf auch keiner erneuten Befassung
der Vertretungskörperschaft.
II. Teil Die einzelnen Abgaben
§ 3
Steuern
(1) Gemeinden und Landkreise können örtliche Verbrauch-
und Aufwandsteuern erheben. Die Besteuerung desselben Gegenstandes durch eine kreisangehörige
Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig. Eine Jagdsteuer darf ab dem 1. April
2005 nicht mehr erhoben werden. Eine Vergnügungsteuer darf nicht erhoben werden,
soweit sie das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in der Spielbankabgabe
unterliegenden Einrichtungen zum Gegenstand hat. Der Zweitwohnungssteuer unterfallen
nicht Gartenlauben im Sinne des § 3
Abs. 2
und des § 20a
des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)
vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben nach § 20a
Nr. 8
des
Bundeskleingartengesetzes, deren Inhaber vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis
zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu
Wohnzwecken genutzt werden.
(2) Die Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen
Steuer nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium. Die Zustimmung muss mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten
In-Kraft-Treten der Steuersatzung beim Innenministerium beantragt werden. Auf die
Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch.
§ 4
Gebühren (Allgemeines)
(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung
für eine besondere Leistung - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeit -
der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
(2) Die Gebührensätze sind nach festen Merkmalen
zu bestimmen. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig,
soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und für die Einrichtungen
kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
§ 5
Verwaltungsgebühren
(1) Verwaltungsgebühren für Leistungen des eigenen
Wirkungskreises dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung
von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung
abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert
der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der
Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu
erheben.
(3) Für die Widerspruchsbescheide darf nur dann eine
Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben
wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen
wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den
angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.
(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
(6) Von Gebühren sind befreit
- 1.
das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände
und Wasser- und Bodenverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre
wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige
Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs.
1
auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt,
- 2.
die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit
gewährleistet ist,
- 3.
die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit
die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke
im Sinne des § 54
der Abgabenordnung
dient.
(7) Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung
entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung
der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden,
der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere
- 1.
im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme
von Informations- und Kommunikationstechnik,
- 2.
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
- 3.
Zeugen- und Sachverständigenkosten,
- 4.
die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen
zustehenden Reisekostenvergütungen,
- 5.
Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
- 6.
Zustellungs- und Nachnahmekosten.
Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 6
Benutzungsgebühren
(1) Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung
überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient.
Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung
decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen
des öffentlichen Interesses abgesehen werden.
(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen auf Basis des wertmäßigen Kostenbegriffs ansatzfähigen
Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen
sowie Abschreibungen nach Absatz 2a und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten
Kapitals nach Absatz 2b.
(2a) Für Abschreibungen sind die Anlagewerte um Beiträge
und ähnliche Entgelte zu kürzen. Eine Kürzung um Zuschüsse Dritter
ist zulässig, soweit diese nicht ausdrücklich zur Bildung von Eigenkapital
gewährt worden sind (Kapitalzuschüsse) und die Tilgung erforderlicher Investitionskredite
nicht gefährdet wird. Anstelle der Kürzung von Anlagewerten nach Satz 1
und 2 kann eine ertragswirksame Auflösung der Beiträge oder Zuschüsse
erfolgen. Die Anlagewerte sind nach Anschaffungs- oder Herstellungswerten (aufgewandtes
Kapital) zu bemessen. Aus besonderen wirtschaftlichen Gründen darf der Wiederbeschaffungszeitwert
zu Grunde gelegt werden. Hinzugerechnet werden können erforderliche Kosten nicht
realisierter Planungen; sie sind mit einem gewichteten durchschnittlichen Abschreibungssatz
abzuschreiben. Im Übrigen sind Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer
oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen.
(2b) Der Verzinsung des aufgewandten Kapitals sind die um
Beiträge und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten
abzüglich der Abschreibungen zu Grunde zu legen (Abzugs-Restwertmethode). Alternativ
ist es zulässig, den Restwert des aufgewandten Kapitals nach Abzug der mit einem
gewichteten Abschreibungssatz aufgelösten Zuschüsse und Beiträge Dritter
zu Grunde zu legen (Auflösungs-Restwertmethode). Anstelle der Restwertmethoden
nach Satz 1 und 2 kann der um die Hälfte reduzierte Wert des aufgewandten Kapitals
der Zinskalkulation zu Grunde gelegt werden (Durchschnittswertmethode). Es ist zulässig,
von der Verzinsung des Eigenkapitals abzusehen. Nach Absatz 2a erzielte Abschreibungserlöse
sind, soweit sie sich nicht auf durch Eigenkapital finanziertes Anlagevermögen
beziehen und in einer Rücklage angesammelt wurden, angemessen zu verzinsen und
einrichtungsbezogen kostenmindernd oder kapitalerhaltend einzusetzen.
(2c) Werden öffentliche Einrichtungen als Unternehmen
oder Einrichtung im Sinne der
§§ 68
,
70
oder
§ 161
Absatz 3 der Kommunalverfassung
geführt, so können anstelle der in den Absätzen 2 bis 2b genannten
Kosten die sich aus dem Wirtschaftsplan des Unternehmens ergebenden Selbstkosten
zuzüglich eines angemessenen Gewinns angesetzt werden. Angemessen ist ein Gewinn,
der die Verzinsung des Eigenkapitals nicht übersteigt.
(2d) Der Gebührenberechnung ist ein Kalkulationszeitraum
zu Grunde zu legen, der bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung
und der Straßenreinigung nicht mehr als fünf Jahre umfassen soll. Übersteigt
am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen
Kosten, so sind die Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren
nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen
sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme
der Einrichtung zu bemessen. Es kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt
werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme
stehen darf. Gebühren für die Wasserversorgung und für die Abwasserbeseitigung
sind grundsätzlich linear zu bemessen; sie können degressiv bemessen werden,
wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Erhebung einer Grundgebühr
neben der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr
sind zulässig.
(4) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen
Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung,
der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung ist Gebührenschuldner, wer
nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein
würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
Gebühren nach Satz 2 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück,
soweit es sich um grundstücksbezogene Gebühren handelt. Die Satzung kann
bei grundstücksbezogenen Gebühren bestimmen, dass sonstige Nutzungsberechtigte
des Grundstücks gebührenpflichtig sind. Bei der Entsorgung der Abfälle
von Schiffen oder Gewerbebetrieben, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht
gegeben sind, kann der Besitzer, bei der Entsorgung unzulässig abgelagerter
Abfälle, der letzte Besitzer der Abfälle zum Gebührenschuldner erklärt
werden.
(5) Für die Benutzung öffentlicher Straßen,
Wege und Plätze für Messen, Märkte und Verkaufsstände und andere
Sondernutzungen kann eine besondere Gebühr erhoben werden.
(6) Auf Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes
an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.
§ 7
Beiträge (Allgemeines)
(1) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des
Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung
und den Umbau öffentlicher Einrichtungen oder Teilen davon, jedoch ohne laufende
Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden nach den Regelungen des Satzes
3 und der Absätze 2 bis 6 sowie der §§
8
und 9
als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit
der Inanspruchnahme Vorteile geboten werden. Die Beiträge sind nach den Vorteilen
zu bemessen; § 9 Abs. 4 bis 8
bleibt unberührt.
(2) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes oder im
Falle des § 8 Abs. 7
Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Die Satzung kann bestimmen, dass beitragspflichtig
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer
des bevorteilten Grundstückes oder im Falle des § 8 Abs. 7
Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist
der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück
mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel
233
§ 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
beitragspflichtig.
(3) Für selbständig nutzbare Teile von öffentlichen
Einrichtungen können Teilbeiträge erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen
bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit
der Durchführung von Maßnahmen begonnen worden ist. Wer Abgabenpflichtiger
für die Vorausleistung ist, bestimmt sich nach entsprechender Anwendung des
Absatzes 2. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen,
auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Ist die
Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht
entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch
ist ab Zahlung der Vorausleistung mit jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen.
(5) Die beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften
können Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor
Entstehen der Beitragspflicht treffen.
(6) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück,
im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 2 Satz
4 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 Satz 5 zweiter Halbsatz
auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.
§ 8
Straßenbaubeiträge
(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung,
Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze sind Straßenbaubeiträge zu erheben.
Die beitragsberechtigte kommunale Körperschaft hat mindestens 10 vom Hundert
des Aufwandes zu tragen. Vor der Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen soll
die beitragsberechtigte kommunale Körperschaft die Beitragspflichtigen über
die wesentlichen Regelungen der Beitragserhebung informieren.
(2) Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen
Kosten oder nach Einheitssätzen unter Berücksichtigung der Leistungen und
Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Zur Anschaffung gehören auch straßenrechtliche
Entschädigungsleistungen und der Wert der Grundstücke, die der Träger
der Maßnahme einbringt. Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts
anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur,
soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.
(3) Einheitssätze nach Absatz 2 Satz 1 sind nach durchschnittlichen
Kosten festzusetzen, die im Gebiet der beitragsberechtigten kommunalen Körperschaft
üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen aufzuwenden
sind.
(4) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung
ermittelt werden, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können.
(5) Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen
Herstellung der Einrichtung, in den Fällen des Absatzes 4 oder des § 7 Abs. 3
mit der Beendigung der Teilmaßnahme; in den Fällen der Anschaffung entsteht
die sachliche Beitragspflicht, sobald der gesamte Anschaffungsaufwand geleistet wurde.
(6) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag zinslos gestundet
wird, solange das Grundstück als Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
genutzt wird und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Gebäude
nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt
werden.
(7) Müssen Straßen, Wege und Plätze, ungeachtet
ihrer Widmung, deshalb kostspieliger gebaut oder ausgebaut werden, als es ihrer gewöhnlichen
Bestimmung gemäß notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der
Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem
gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so können
die beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften von den Eigentümern
dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere
Straßenbaubeiträge als Ausgleich für die Mehraufwendungen erheben.
Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 bis 5 sowie § 7
sind entsprechend anzuwenden.
§ 9
Anschlussbeiträge
(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und
Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen
Versorgung mit Wasser oder Wärme oder zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung
sollen Anschlussbeiträge erhoben werden. Neben den Anschaffungs- und Herstellungsbeiträgen
nach Satz 1 können Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Erneuerung
erhoben werden. § 10
bleibt unberührt.
(2) Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen
und voraussichtlich zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen
und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Die Aufwandsermittlung hat für die
gesamte öffentliche Einrichtung (Globalkalkulation) oder für einen sowohl
zeitlich als auch hinsichtlich des Bauprogramms sowie der bevorteilten Grundstücke
repräsentativen Teil der öffentlichen Einrichtung (Rechnungsperiodenkalkulation)
zu erfolgen. Zum Aufwand gehört auch der Wert der Grundstücke, die der
Einrichtungsträger einbringt. Zuschüsse sind vorbehaltlich der Sätze
5 und 6 zur Deckung des gesamten Aufwandes zu verwenden. Zuschüsse, die nach
den Rechtsvorschriften des Zuwendungsprogramms oder sonstigen Bestimmungen des Zuschussgebers
zur Begünstigung bestimmter Beitragspflichtiger oder bestimmter Gruppen von
Beitragspflichtigen zu verwenden sind, bleiben in der Beitragskalkulation unberücksichtigt.
Diese Zuschüsse sind bei der Heranziehung zu den Beiträgen zu Gunsten der
in Satz 5 genannten Beitragspflichtigen beitragsmindernd zu berücksichtigen.
(3) Die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück
an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten
der ersten wirksamen Satzung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
(4) In der Satzung kann bestimmt werden, dass Gebäude
oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen
Bedarf nach Anschluss an die Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen,
bei der Ermittlung der Beitragshöhe für die mit solchen Gebäuden oder
Gebäudeteilen bebauten Grundstücke unberücksichtigt bleiben. Dies
gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen
sind.
(5) Für bebaute Grundstücke, die nicht oder nicht
vollständig im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30
des Baugesetzbuches
liegen, und bei denen der nicht bebaute Teil des Grundstücks wesentlich größer
ist als bei dem Durchschnitt der bebauten Grundstücke im Geltungsbereich der
Satzung, kann in der Satzung eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche
vorgenommen werden. Bei der Ermittlung der Begrenzung sollen die durchschnittliche
Grundstücksgröße, die Bebauungstiefe und die bauliche Nutzung im
Geltungsbereich der Satzung berücksichtigt werden; Grundstücke im Außenbereich
nach § 35
des Baugesetzbuches
bleiben bei der Ermittlung der Begrenzung außer Betracht. Im Bescheid über
die Beitragsfestsetzung ist die Grundstücksfläche, auf die sich der Beitrag
bezieht, festzulegen.
(6) Für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines
im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach §
34
des Baugesetzbuches
oder innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30
des Baugesetzbuches
liegen, kann durch Satzung bestimmt werden, dass die Beitragspflicht erst als entstanden
gilt, wenn das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder
tatsächlich angeschlossen wird.
(7) Ändern sich im Falle der Beitragsbemessung nach Absatz
4 oder 5 die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände nachträglich
und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher
Beitrag.
(8) Beiträge nach den Absätzen 6 und 7 sind auch
dann zu erheben, wenn ein Aufwand im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht mehr zu
decken ist. Diese Beiträge sind zur Minderung der Gebührenbelastung aller
an die Einrichtung Angeschlossenen zu verwenden.
(9) Werden Regelungen nach den Absätzen 4 bis 6 getroffen,
so kann die Heranziehung zu bereits früher entstandenen Beiträgen als unbillig
im Sinne des § 222
Abgabenordnung
angesehen werden, soweit der früher entstandene Beitrag höher ist als
der nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelte Beitrag. In diesen Fällen kann
der Differenzbetrag zinslos gestundet werden.
(10) Werden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt,
so kann der Beitrag gestundet werden, soweit das Grundstück zur Erhaltung der
Wirtschaftlichkeit des Betriebes landwirtschaftlich genutzt werden muss. Satz 1 gilt
auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an
Angehörige. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den Fällen der
Sätze 1 und 2 verzichtet werden.
§ 10
Kostenersatz für Haus- und
Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück
an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, kann in den
beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9
einbezogen werden. Es ist auch zulässig, einen gesonderten Beitrag zu erheben.
Der Aufwand kann entsprechend § 9 Abs.
2
oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für Anschlüsse der
gleichen Art im Gebiet der beitragsberechtigten Körperschaft üblicherweise
durchschnittlich entstehen.
(2) Anstelle eines Beitrages nach Absatz 1 kann ein öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann nach den tatsächlich
im Einzelfall entstandenen Kosten oder entsprechend § 9 Abs. 2
oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für Anschlüsse der
gleichen Art im Gebiet der erstattungsberechtigten Körperschaft üblicherweise
durchschnittlich entstehen. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Versorgungs-
und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in
der Straßenmitte verlaufend gelten.
(3) Für die Herstellung weiterer vom Anschlussberechtigten
zusätzlich geforderter Anschlussleitungen und für die Beseitigung von Anschlüssen
ist eine Kostenerstattung in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes
als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu leisten.
(4) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach
den Absätzen 2 und 3 entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung,
im Falle der Beseitigung eines Anschlusses mit der Beendigung der Maßnahme.
Er gilt als Abgabe im Sinne des § 1
dieses Gesetzes, für ihn gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 11
Kur- und Fremdenverkehrsabgaben
(1) Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte
anerkannt sind, können
- 1.
für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung,
Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten
öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe,
- 2.
für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung und zur Deckung von Aufwendungen
nach Nummer 1 von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr
Vorteile geboten werden, laufende Fremdenverkehrsabgaben
erheben. Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllen,
können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen
für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf.
(2) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich
im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben
(ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen
oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd gilt auch, wer
im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn
und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Als ortsfremd gilt
nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht
oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der
keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß
§ 20a
Nr. 8
Bundeskleingartengesetz
möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten
dazu überlässt.
(3) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken
überlässt, kann verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden,
die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Er haftet für die rechtzeitige
und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Die in Satz 1
genannten Pflichten können Reiseunternehmern auferlegt werden, wenn die Kurabgabe
in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu
entrichten haben. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Standplätze
zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten
überlässt.
(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die
Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher
Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.
(5) Kurabgabensatzungen können aus sozialen Gründen
vollständige oder teilweise Befreiung von der Abgabepflicht zulassen.
III. Teil Verfahrensvorschriften
§ 12
Anwendung der Abgabenordnung
(1) Auf Kommunalabgaben sind die Vorschriften der Abgabenordnung
in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder
andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.
(2) Abweichend von §
169
Abs. 2
Nr. 1
der
Abgabenordnung
beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern
vier Jahre; bei der Erhebung eines Anschlussbeitrages nach § 9 Abs. 1 Satz 1
endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Die
Festsetzungsfrist für Nebenleistungen beträgt ein Jahr. Das gilt nicht
für Säumniszuschläge.
(3) § 363
Abs. 2
der
Abgabenordnung
ist mit den in den Sätzen 2 bis 6 genannten zusätzlichen Maßgaben
anzuwenden. Ist wegen der Gültigkeit einer Abgabensatzung ein Verfahren bei
dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, einem obersten Bundesgericht oder
beim Europäischen Gerichtshof anhängig und wird der Widerspruch hierauf
gestützt, ruht das Widerspruchsverfahren insoweit bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluss. Gleiches gilt, wenn bei den genannten Gerichten, den Verwaltungsgerichten
des Landes oder dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren wegen einer Rechtsfrage
anhängig ist, die in einem Widerspruchsverfahren entscheidungserheblich ist.
Bei Widersprüchen in gleich gelagerten Fällen soll die Widerspruchsbehörde
geeignete Verfahren als Musterverfahren auswählen und vorrangig entscheiden.
Die verbleibenden Widerspruchsverfahren ruhen bis zur Rechtskraft der Entscheidungen
in den Musterverfahren. Das Ruhen ist dem Widerspruchsführer mitzuteilen. Das
Widerspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Widerspruchsführer dies beantragt
oder die abgabenberechtigte Körperschaft dies dem Widerspruchsführer mitteilt.
(4) Abweichend von der Abgabenordnung
ist den nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2
oder § 11 Abs. 1 Nr. 2
Abgabepflichtigen auf Verlangen Einsicht in die der Abgabenfestsetzung zu Grunde
liegenden Kalkulationen zu gewähren, soweit diese Gegenstand der Beschlussfassung
nach
§ 22
Abs. 3 Nr. 11
oder
§ 104
Abs. 3
Nr. 10
der
Kommunalverfassung
waren oder nach § 2 Abs. 3
nachträglich geändert wurden.
§ 29
Abs. 2 und 3
des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
ist entsprechend anzuwenden. Eine Verwaltungsgebühr nach § 5
darf hierfür nur verlangt werden, soweit der Abgabenpflichtige die Fertigung
von Kopien oder Abschriften aus den Kalkulationsunterlagen verlangt oder in Fällen
des § 5 Abs. 7
.
(5) Bei der Hundesteuer darf abweichend von § 30
der Abgabenordnung
in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an
Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden. Bei gefährlichen Hunden
im Sinne des
§ 2
der Hundehalterverordnung
vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295, 391; 2004 S. 488), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 174), dürfen die Gemeinden
Namen und Anschriften der Hundehalter sowie die Hunderasse auch zum Vollzug der Vorschriften
über gefährliche Hunde speichern, verändern, nutzen und an andere
zum Vollzug dieser Vorschriften zuständige Behörden übermitteln.
§ 12a
Beauftragung und Mitteilungspflichten
Dritter
(1) Die abgabenberechtigten Körperschaften können
in der Satzung bestimmen, dass die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung,
die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der
zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden.
Der Dritte darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung
und Prüfung nach den für kommunale Körperschaften geltenden Vorschriften
gewährleistet sind. Die abgabenberechtigten Körperschaften können
sich zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen
Dritter bedienen.
(2) Die abgabenberechtigten Körperschaften können
durch Satzung bestimmen, dass Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen
Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Abgabenpflicht anknüpft,
an Stelle der Beteiligten gegen Kostenerstattung verpflichtet sind, ihnen die zur
Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
§ 13
Kleinbeträge
Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche
Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der
Betrag niedriger als zehn Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung
außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, soweit nicht wegen der grundsätzlichen
Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist oder die Erstattung beantragt wird.
§ 14
Vollstreckung privatrechtlicher
Entgelte
(1) Die abgabenberechtigten Körperschaften, ihre Eigenbetriebe
oder Eigengesellschaften können die ihnen für die Benutzung einer im öffentlichen
Interesse unterhaltenen Einrichtung geschuldeten privatrechtlichen Entgelte im Wege
der Verwaltungsvollstreckung entsprechend
§ 111
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
beitreiben. Die erhobenen Entgelte müssen auf einem Tarif beruhen, der öffentlich
bekannt gemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt. An die Stelle des Leistungsbescheides
tritt die Zahlungsaufforderung.
(2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner
bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder
zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über
dieses Recht in der Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen
sind unverzüglich aufzuheben, wenn
- 1.
der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung
der Einwendungen wegen seiner Forderungen vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben
oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder
- 2.
der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein vollstreckbarer Titel im
Sinne der Zivilprozessordnung
vorliegt.
§ 15
Geltung der Bescheide über
wiederkehrende Abgaben
In Bescheiden über kommunale Abgaben, die für einen
Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für
die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit
welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.
IV. Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 16
Abgabenhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
wird bestraft, wer
- 1.
der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer
anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder
- 2.
die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über
abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für
sich oder einen anderen erlangt. §
370
Abs. 4, §§ 371
und 376
der Abgabenordnung
gelten entsprechend.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385
, 391
, 393
, 395
bis 398
und 407
der Abgabenordnung
in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 17
Leichtfertige Abgabenverkürzung
und Abgabengefährdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder
bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370
Abs. 4
und § 378
Abs. 3
der
Abgabenordnung
in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
- 1.
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig
sind, oder
- 2.
den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung,
insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen
oder Nachweisen zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung
und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte
Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro und in den Fällen des Absatzes
2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer
den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378
Abs. 3
sowie die §§ 391
, 393
, 396
, 397
, 407
und 411
der Abgabenordnung
entsprechend.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist der Leiter der Verwaltung derjenigen Körperschaft, der die Abgabe zusteht.
V. Teil Schlussvorschriften
§ 18
(aufgehoben)
§ 19
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit
der Person (Artikel 2
Abs. 2
des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 20
(aufgehoben)
§ 21
(aufgehoben)
§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Überleitung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kommunalabgabengesetz vom
11. April 1991 (GVOBl. M-V S. 113) außer Kraft.
(2) Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom
1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes
vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) gültig erlassen worden sind, bleiben
weiterhin in Kraft. Sie sind bis zum 1. Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen.
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