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753-2-15 Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KAbwVO M-V) Vom 15. Dezember 1997Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 25
Änderungen
- 1.
geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2001 (GVOBl. M-V S. 148)
- 2.
§§ 4, 5, 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101, 114)
Aufgrund des
§ 2 Abs. 3
des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3
des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium
für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 91/271/EWG
des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl.
EG Nr. L 135 S. 40), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 98/15/EG
der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67 S. 29), im folgenden Richtlinie
genannt.
(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten
von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser.
§ 2
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
Kommunales Abwasser:
häusliches Abwasser oder
ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser;
häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen
Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen;
- 2.
Industrielles Abwasser:
Abwasser aus Anlagen für
gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser
oder Niederschlagswasser handelt;
- 3.
Kanalisation:
Leitungssystem, in dem kommunales
Abwasser gesammelt und transportiert wird;
- 4.
Gemeinde:
Gebiet, in welchem die Besiedlung
oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert für eine Sammlung
von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage
oder einer Einleitstelle sind;
- 5.
1 Einwohnerwert:
organisch-biologisch abbaubare
Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5)
von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht; die in EW ausgedrückte Belastung
bezieht sich auf die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendige
Auslegung der Abwasserbehandlungsanlage;
- 6.
Klärschlamm:
behandelter oder unbehandelter
Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.
§ 2a
Empfindliche Gebiete
Empfindliche Gebiete im Sinne von Artikel 5 und Anhang II
der Richtlinie sind die Küstengewässer der Ostsee und die Einzugsgebiete
der oberirdischen Gewässer in Mecklenburg-Vorpommern.
§ 3
Kanalisationen
(1) Gemeinden sind von den nach § 40 Abs. 1 und 4
des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften bis zu den folgenden Zeitpunkten
mit einer Kanalisation auszustatten:
- -
Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnerwerten bis zum 31.
Dezember 1998,
- -
Gemeinden mit 2000 bis 10000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt,
weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder
mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle
Systeme zu errichten oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die das gleiche
Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Kanalisationen nach Absatz 1 müssen den Anforderungen
nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie entsprechen.
§ 4
Einleitungen von kommunalem Abwasser
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus
kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen darf nur erteilt werden, wenn durch diese sichergestellt
wird, dass die in der Tabelle 1 zum Anhang I Abschnitt B der Richtlinie genannten
Anforderungen erfüllt werden. Dies gilt
- 1.
für gemeindliche Gebiete mit mehr als 10000 Einwohnerwerten
ab 31. Dezember 1998 und
- 2.
für gemeindliche Gebiete von 2000 bis 10000 Einwohnerwerten ab 31.
Dezember 2005.
(2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser
aus einer Abwasserbehandlungsanlage von gemeindlichen Gebieten nach Absatz 1 Nr.
1 darf nur erteilt werden, wenn durch diese sichergestellt wird, dass die in der
Tabelle 2 zum Anhang I Abschnitt B der Richtlinie genannten Anforderungen zusätzlich
erfüllt werden.
(3) Vorhandene Einleitungen von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen
sind an die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen anzupassen:
- 1.
in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10000 Einwohnerwerten
bis zum 31. Dezember 1998 und
- 2.
in gemeindlichen Gebieten von 2000 bis 10000 Einwohnerwerten bis zum 31.
Dezember 2005.
(4) Die Anforderungen des
§ 57
des Wasserhaushaltsgesetzes
und der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999
(BGBl. I S. 86), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2000 (BGBl.
I S. 751), bleiben unberührt.
(5) Eine Erlaubnis für das Einleiten von in Kanalisationen
eingeleitetem kommunalem Abwasser in Gewässer aus gemeindlichen Gebieten mit
weniger als 2000 Einwohnerwerten darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit
ab dem 1. Januar 2006 durch ein Verfahren oder Entsorgungssystem sichergestellt wird,
dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie
den Bestimmungen dieser und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft
entsprechen.
(6) Die zuständige Wasserbehörde kann für einzelne
kommunale Abwasserbehandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnerwerten
von der Pflicht zur Einhaltung der im Absatz 2 genannten Anforderungen für Stickstoff
und Phosphor befreien, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtbelastung aus
allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in dem diese Anlagen betreffenden empfindlichen
Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils
mindestens 75 vom Hundert verringert wird.
(7) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet
werden. Bei der Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
§ 5
Einleitungen von industriellem
Abwasser
Bei der Erteilung der Genehmigung für das Einleiten von
industriellem Abwasser in Kanalisationen und in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen
sind die Anforderungen nach Anhang I Abschnitt C der Richtlinie zu beachten.
§ 6
Überwachung
(1) Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung
der Ergebnisse richten sich nach den
§§ 61
und
100
des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie nach Anhang I Abschnitt D der Richtlinie und der
Abwasserverordnung
. Die zuständigen Wasserbehörden überprüfen die erteilten Erlaubnisse
in Abständen von vier Jahren.
(2) Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität
von mehr als 2 000 Einwohnerwerten sind mindestens dreimal jährlich, Abwasserbehandlungsanlagen
mit einer Kapazität von mehr als 5000 Einwohnerwerten mindestens viermal jährlich
und Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 10000 Einwohnerwerten
mindestens sechsmal jährlich behördlich zu kontrollieren. Bei den darüber
hinausgehenden Probenahmen kann die behördliche Kontrolle durch eine den Anforderungen
nach Absatz 1 entsprechende Eigenkontrolle ersetzt werden, wenn eine interne und
externe analytische Qualitätssicherung durchgeführt wird und die Überwachungsergebnisse
der zuständigen Wasserbehörde vorgelegt werden.
§ 7
Berichte
Das Landesamt für Umwelt und Natur veröffentlicht
alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalem Abwasser
und Klärschlamm.
§ 8
Weitergehende Anforderungen
Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an
die Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen, die insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz
und dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden, bleiben unberührt.
§ 9
Klärschlamm
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in
Gewässer eingeleitet werden. Er soll unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung
verwendet oder anderenfalls nach den Vorschriften des Abfallrechtes entsorgt werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 15. Dezember 1997
Die Ministerin für Bau,
Landesentwicklung und Umwelt
Bärbel Kleedehn
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