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226-4 Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) Vom 1. April 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 146
Änderungen
- 1.
§ 18 Abs. 2 neu gefasst und § 21 geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 536)
- 2.
§§ 17 und 21 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546)
- 3.
§ 18 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640)
- 4.
§§ 3, 11, 18, 24 geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 295)
- 5.
§ 15 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393)
- 6.
mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Präambel
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und
die zuallererst ihnen obliegende Pflicht. Jedes Kind hat das Recht auf individuelle
Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Das Land Mecklenburg-Vorpommern
trägt nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Verwirklichung dieser Rechte und
zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei.
Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-,
Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Bildung und Erziehung sind entscheidende Grundlagen
für die erfolgreiche Bewältigung weiterer Bildungsverläufe und sollen
die Kinder befähigen, ein Leben lang zu lernen. Dieser eigenständige Auftrag
zielt darauf ab, die Kinder im Rahmen einer auf die Förderung ihrer Persönlichkeit
orientierten Gesamtkonzeption alters- und entwicklungsgerecht sowie entsprechend
der grundgesetzlich verankerten Werteordnung zu bilden, zu erziehen und sie hierdurch
bei der Bewältigung von aktuellen und zukünftigen Lebensanforderungen zu
unterstützen. Die individuelle Förderung wirkt insbesondere Benachteiligungen
entgegen, die der Chancengerechtigkeit beim Eintritt in die Grundschule entgegenstehen.
Hierzu ist dem individuellen Förderbedarf der Kinder aufgrund ihrer unterschiedlichen
Voraussetzungen beim Eintritt in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Rechnung
zu tragen.
§ 1
Ziele und Inhalte der individuellen
Förderung
(1) Die individuelle Förderung aller Kinder hat sich
pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand
und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und den Bedürfnissen ihrer
Familien zu orientieren. Sie ermöglicht den Kindern den aktiven Erwerb von entwicklungsangemessenen
Kompetenzen über den Familienrahmen hinaus.
Kinder, die nicht altersgerecht entwickelt sind, werden in besonderem Maße
gefördert. Die Förderung soll die Personensorgeberechtigten bei der Erziehung
und Betreuung ihrer Kinder durch ein vielfältiges Angebot an Bildung, Erziehung
und Betreuung unterstützen und damit zur Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten beitragen. Die Kinder sollen
in besonderer Weise personale, soziale, kognitive, körperliche und motorische
Kompetenzen sowie Kompetenzen im alltagspraktischen Bereich in folgenden Bildungs-
und Erziehungsbereichen erwerben:
- -
Kommunikation, Sprechen und Sprache(n),
- -
Bewegung,
- -
(inter)kulturelle und soziale Grunderfahrungen,
- -
Werteerziehung, Ethik und Religion,
- -
Musik, Ästhetik und bildnerisches Gestalten,
- -
elementares mathematisches Denken,
- -
Welterkundung und naturwissenschaftliche Grunderfahrungen,
- -
Gesundheit.
Frühkindliche Bildung und Erziehung unterstützen die psychische Widerstandsfähigkeit
von Kindern gegenüber biologischen, psychologischen und psychosozialen Entwicklungsrisiken
und beinhalten die Anleitung zur gesunden Lebensführung. Diese Anleitung zielt
auf ein gesundes Aufwachsen der Kinder ab und hat die Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins,
insbesondere in Bezug auf hygienisches Verhalten, gesunde Ernährung und Bewegung
der Kinder zu stärken.
(2) Die Kindertagesförderung unterstützt den Gedanken
der Gleichstellung der Geschlechter unter Beachtung der Geschlechterspezifik sowie
die Erziehung zu Toleranz gegenüber anderen Menschen und Akzeptanz von anderen
Kulturen und Lebensweisen. Sie ist ausgerichtet auf die Chancengerechtigkeit der
Kinder, die individuelle Förderung von Begabungen und den Ausgleich von Benachteiligungen
und erfolgt unter Berücksichtigung sozialer sowie sozialräumlicher Gegebenheiten.
(3) Grundlage der individuellen Förderung ist die in
Mecklenburg-Vorpommern verbindliche Bildungskonzeption für Kinder von null bis
zehn Jahren, die schrittweise durch das fachlich zuständige Ministerium eingeführt
wird. Für Kinder von drei bis sechs Jahren bildet die Vorbereitung auf die Schule
einen besonderen Schwerpunkt. Die Umsetzung der Bildungskonzeption hat sich in den
Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 16
unter Beachtung der einrichtungsspezifischen Konzeption widerzuspiegeln.
(4) Die Bildungskonzeption für Kinder von null bis zehn
Jahren und die Rahmenpläne für die Grundschulen sind aufeinander abzustimmen.
Die Kindertagesförderung hat den Auftrag, den Übergang der Kinder in die
Grundschule gezielt vorzubereiten, zu begleiten und mitzugestalten. Dazu sollen die
Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen, die Tagespflegepersonen und die Lehrkräfte
der Grundschulen in einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis
zusammenarbeiten und nach Möglichkeit in geeigneten Bereichen an gemeinsamen
Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Grundlage der Zusammenarbeit
zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sollen Kooperationsvereinbarungen
sein.
(5) Grundlage der individuellen Förderung ist in allen
Altersstufen eine alltagsintegrierte Beobachtung und Dokumentation des kindlichen
Entwicklungsprozesses. Spätestens drei Monate nach Eintritt des Kindes in den
Kindergarten erfolgt regelmäßig eine Beobachtung und Dokumentation auf
Basis landesweit verbindlich festgelegter Verfahren. Entsprechendes ist für
die Förderung in Kindertagespflege anzustreben. Die Ergebnisse sind auch Gegenstand
von Entwicklungsgesprächen mit Personensorgeberechtigten. Sie werden mit schriftlicher
Einwilligung der Personensorgeberechtigten den Grundschulen sowie den Horten zur
Verfügung gestellt und von diesen in die weiterführende individuelle Förderung
einbezogen. Die Einwilligung ist ein Jahr aufzubewahren und anschließend datenschutzgerecht
zu vernichten. Willigen die Personensorgeberechtigten nicht in die Datenübermittlung
ein, ist die Dokumentation ein Jahr, nach dem das Kind die Kindertageseinrichtung
oder die Kindertagespflege verlassen hat, datenschutzgerecht zu vernichten.
(6) Weisen die Ergebnisse der Beobachtung nach Absatz 5 Satz
2 eine erhebliche Abweichung von der altersgerechten, sozialen, kognitiven, emotionalen
oder körperlichen Entwicklung aus, soll eine gezielte individuelle Förderung
auf der Grundlage eines jährlich fortzuschreibenden Entwicklungsplans erfolgen,
für die das Land nach Maßgabe dieses Gesetzes zusätzlich finanzielle
Mittel bereitstellt. Die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen
treffen in eigener Verantwortung Entscheidungen über den gezielten Einsatz der
zusätzlich zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel. Leistungen nach
diesem Gesetz sind gegenüber Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nachrangig.
§ 2
Arten der Förderung
(1) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
familienunterstützende Einrichtungen, die als Kindertagesstätte, Krippe,
Kindergarten und Hort geführt werden können. In Kindertageseinrichtungen
werden Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil
des Tages oder ganztags gefördert.
(2) In Kindertagesstätten erfolgt die Förderung
in mindestens zwei der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Förderarten.
(3) In Krippen werden Kinder bis zum Beginn des Monats, in
dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, gefördert.
(4) In Kindergärten werden Kinder vom Beginn des Monats,
in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Schule gefördert.
(5) In Horten werden Kinder vom Eintritt in die Schule bis
zum Ende des Besuchs der Grundschule gefördert. Eine darüber hinausgehende
Hortförderung erfolgt längstens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 in den
Fällen, in denen eine dem Kindeswohl entsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung
wegen der individuellen Entwicklung des Kindes oder seiner familiären Situation
nicht gewährleistet ist, und in den Fällen, in denen das Kind nicht in
der Lage ist, seinen außerschulischen Alltag selbstständig zu bewältigen.
(6) Die individuelle Förderung von Kindern mit Behinderungen
und von Behinderung bedrohter Kinder soll vorrangig in Kindertageseinrichtungen erfolgen.
In integrativen Einrichtungen werden den Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und
Lernanreize geboten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern
und ihnen die Möglichkeit geben, Beziehungen zueinander aufzubauen, die trotz
unterschiedlicher Kompetenzen und Beeinträchtigungen der einzelnen Kinder durch
persönliche Wertschätzung, wechselseitige Anerkennung und gegenseitige
Unterstützung gekennzeichnet sind.
(7) Die Kindertagespflege ist eine familienergänzende
und -unterstützende Form der regelmäßigen Förderung durch eine
Person, die nicht personensorgeberechtigt für die Kinder ist (Tagespflegeperson).
Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten
oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt.
(8) Einzelintegration ist Förderung einzelner Kinder
mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Kinder in Regeleinrichtungen nach
den Absätzen 2 bis 5 oder in Kindertagespflege nach Absatz 7.
§ 3
Anspruch auf Förderung
(1) Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern
haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule einen
Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung nach Maßgabe dieses
Gesetzes.
(2) Mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertageseinrichtungen
und Tagespflegepersonen stehen allen Kindern unabhängig von der religiösen,
weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen.
Artikel 140
des Grundgesetzes
bleibt unberührt.
(3) Für Kinder unter drei Jahren soll eine bedarfsgerechte
Förderung gewährleistet werden. Dabei ist den Bedürfnissen insbesondere
erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial benachteiligter
Personensorgeberechtigter vorrangig Rechnung zu tragen. Für Kinder sozial benachteiligter
Personensorgeberechtigter ist ab dem Jahr 2011 eine Förderung von mindestens
30 Stunden wöchentlich zu gewährleisten. Zu den sozial benachteiligten
Personensorgeberechtigten gehören Empfänger von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten
und
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
sowie Langzeitarbeitslose. Kinder, die bereits eine Einrichtung besuchen, sollen
auch dann weiter gefördert werden, wenn die ursprünglich gegebenen Voraussetzungen
nach Satz 2 nachträglich entfallen sind.
(4) Kinder können in Kindertagespflege gefördert
werden, wenn aus sozialen oder familiären Gründen ein Bedarf hierfür
besteht. Dies gilt insbesondere für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr.
Über die Bewilligung von Kindertagespflege entscheidet der örtliche Träger
der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(5) Die Personensorgeberechtigten können gemäß
§ 5
Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
zwischen den vorhandenen Angeboten, für die das Kind die Zugangsvoraussetzungen
erfüllt, wählen. Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig, in der
Regel drei Monate, vor der beabsichtigten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung
oder Kindertagespflege schriftlich anzuzeigen. Üben Personensorgeberechtigte,
deren Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und noch nicht in die Schule eingetreten
ist, das Wahlrecht aus, ist den Kindertageseinrichtungen gegenüber der Kindertagespflege
nach Prüfung aller Voraussetzungen der Vorrang einzuräumen, wenn diese
zur Verfügung stehen.
§ 4
Ausgestaltung der Förderung
in Kindertageseinrichtungen bis zum Eintritt in die Schule
(1) Die individuelle Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen
bis zum Eintritt in die Schule umfasst eine wöchentliche Betreuung in öffentlich
geförderten Kindertageseinrichtungen von 30 Stunden in der Woche (Teilzeitförderung).
Die Förderung kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten auch als Halbtagsförderung
im Umfang von 20 Wochenstunden in Anspruch genommen werden. Die Förderung erfolgt
in der Regelvon Montag bis Freitag.
(2) Kinder, die einen Anspruch auf Förderung nach § 3 Abs. 1
haben, können eine ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung
beanspruchen, wenn dies zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie notwendig ist oder
die Personensorgeberechtigten an der Ausübung des Personensorgerechts ganz oder
teilweise im Sinne der §§ 20
und 27
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
gehindert sind. Die Ganztagsförderung umfasst einen Betreuungsumfang von 50
Stunden wöchentlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die tägliche Verweildauer des Kindes in einer Kindertageseinrichtung
soll zehn Stunden nicht überschreiten. Sie orientiert sich am Bedarf der Personensorgeberechtigten.
Bei einer Ganztagsförderung soll die Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung
mindestens zehn Stunden betragen. Ein über diese Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung
regelmäßig hinausgehender täglicher Bedarf ist von den Personensorgeberechtigten
dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich
anzuzeigen.
§ 5
Ausgestaltung der Förderung
in Horten
(1) Die individuelle Förderung von Kindern in Horten
ist ein Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot in Kooperation mit der Schule.
Die Förderung unterstützt die Kinder bei der Bewältigung der Anforderungen
des Schulalltags. Darin eingeschlossen ist die Befähigung der Kinder zur zunehmend
selbstständigen und aktiven Gestaltung ihrer Freizeit.
(2) Die Hortförderung soll ein bedarfsgerechtes Angebot
gewährleisten. Dabei ist den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger,
erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter
Rechnung zu tragen. Die Förderung erfolgt in der Regel bis zu sechs Stunden
als Ganztagsförderung oder drei Stunden als Teilzeitförderung täglich
von montags bis freitags außerhalb der Unterrichtszeiten.
(3) Ein erhöhter Bedarf an Hortförderung, der sich
während der Schulferien auf Grund des Wegfalls der Unterrichtszeiten ergibt,
ist durch die Personensorgeberechtigten dem örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe unverzüglich anzuzeigen. Der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe stellt gemäß §
14 Abs. 1 Satz 2
sicher, dass diesem Bedarf entsprochen werden kann.
(4) Hort und Schule sollen nach dem Vorbild eines Ganztagsschulangebotes
kooperieren.
§ 6
Kindertagespflege
(1) Die Förderung nach diesem Gesetz kann auch dadurch
gewährt werden, dass mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten durch den
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine geeignete Tagespflegeperson
vermittelt wird, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten
verbunden ist. Kindertagespflege soll auf Wunsch der Personensorgeberechtigten gewährt
werden, wenn dies zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere bis
zum vollendeten zweiten Lebensjahr, erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Förderung
in einer Kindertageseinrichtung den Kindern oder deren Personensorgeberechtigten
wegen der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung oder der Entfernung zur Einrichtung
nicht zuzumuten ist.
(2) Bei der Inanspruchnahme von Kindertagespflege haben die
Tagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten durch einen schriftlichen Betreuungsvertrag
die das Wohl des Kindes betreffenden wesentlichen Punkte zu vereinbaren. Die Tagespflegeperson
hat mit den Personensorgeberechtigten zum Wohl der Kinder partnerschaftlich zusammenzuarbeiten.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
hat sicherzustellen, dass die Tagespflegepersonen mindestens 25 Stunden pro Kalenderjahr
Angebote zur Fort- und Weiterbildung wahrnehmen.
§ 7
Einbeziehung der Kinder in die
Gestaltung des Alltags der Kindertageseinrichtung
und der Kindertagespflege
Die Kinder sollen ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand
entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung mitwirken.
Sie sind vom Träger und der Leitung der Kindertageseinrichtung sowie von den
für die pädagogische Arbeit in den Gruppen zuständigen Fachkräften
bei allen sie betreffenden Angelegenheiten nach Maßgabe des Satzes 1 zu beteiligen.
Dies gilt entsprechend für die Kindertagespflege.
§ 8
Bildungs- und Erziehungspartnerschaft
(1) Das in den Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische
Personal und die Tagespflegepersonen haben mit den Personensorgeberechtigten zum
Wohl der Kinder partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Die Personensorgeberechtigten
sind von den Fachkräften in die Bildungsplanung der Kindertageseinrichtungen
und deren Umsetzung einzubeziehen und sollen über bestehende Angebote der Familienbildung
und -beratung informiert werden.
(2) Die für eine Gruppe verantwortliche Fachkraft beruft
mindestens zweimal jährlich eine Versammlung der Personensorgeberechtigten der
Kinder der jeweiligen Gruppe (Elternversammlung) ein. Die Elternversammlung wählt
aus ihren Reihen bis zu zwei Personen zur Vertretung der Gruppe für den sich
nach Absatz 3 bildenden Elternrat. Die Personensorgeberechtigten der Kinder einer
Gruppe haben das Recht, Elternversammlungen durchzuführen, wenn die Mehrheit
das verlangt. Im Rahmen der Elternversammlungen erfolgt eine Verständigung zur
Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder. Die Elternversammlungen sollen für
Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz genutzt werden.
(2a) Personensorgeberechtigte mit einer Hör- oder Sprachbehinderung
haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz für die
mündliche und schriftliche Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer
Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache,
für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen.
§ 2 Absatz 2
sowie die
§§ 3
bis
5
der Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern
gelten entsprechend.
(3) Die von den Elternversammlungen gewählten Personen
zur Vertretung der Gruppen bilden den Elternrat der Kindertageseinrichtung. Die Anzahl
der Mitglieder des Elternrats soll 15 nicht überschreiten. In Einrichtungen
mit nur einer Gruppe bildet die Elternversammlung den Elternrat. Der Elternrat wählt
aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und zwei weitere Mitglieder
angehören.
(4) Der Elternrat soll in wesentlichen Angelegenheiten der
Kindertageseinrichtung mitwirken, insbesondere bei der Weiterentwicklung der pädagogischen
Konzeption, der regelmäßigen Öffnungszeiten und der Essenversorgung
der Kinder. Darüber hinaus kann er unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher
Vorschriften Auskunft verlangen über die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten
Kostenanteile und der Beiträge der Eltern sowie über die betriebswirtschaftlichen
Verhältnisse der Kindertageseinrichtung. Vertreter des Elternrates können
an den Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung
nach § 16
beratend teilnehmen. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Trägers
der Kindertageseinrichtung zu wahren. Er wirkt darauf hin, dass die Mitwirkungsrechte
der Kinder nach § 7
beachtet werden.
(5) Die Elternräte können auf Ebene der örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe und auf Landesebene Elternvertretungen
bilden. In den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der öffentlichen
Jugendhilfe wird der Kreis- oder Stadtelternrat durch jeweils ein Mitglied der Elternräte
der Kindertageseinrichtungen gebildet. Zu den Beratungen des Kreis- oder Stadtelternrats
soll auch eine Vertretungsperson der Eltern, deren Kinder durch Tagespflegepersonen
gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Kreis- oder Stadtelternrat wählt
aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und mindestens vier
weitere Mitglieder angehören. Die Elternvertretung auf Landesebene (Landeselternrat)
wird durch zwei Mitglieder jedes Kreis- oder Stadtelternrats gebildet. Zu den Beratungen
des Landeselternrats soll auch eine Vertretungsperson der Eltern, deren Kinder durch
Tagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Landeselternrat
wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und vier
weitere Mitglieder angehören.
§ 9
Gesundheitsvorsorge
(1) Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen
sollen vor der Aufnahme eines Kindes von den Personensorgeberechtigten Angaben über
den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Früherkennungsuntersuchung und den Impfstatus
verlangen. Bei festgestellten (diagnostizierten) Entwicklungsauffälligkeiten
wirken die Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen
gemeinsam mit den Personensorgeberechtigen auf deren Beseitigung hin.
(2) Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen
sollen den Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Durchführung von Untersuchungen
und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen.
Sie wirken gegenüber den Personensorgeberechtigten darauf hin, dass die Kinder
an den Früherkennungsuntersuchungen nach
§ 26
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und an den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen teilnehmen.
(3) Der Anspruch auf Aufnahme des Kindes und das Wahlrecht
der Personensorgeberechtigten nach §
3
bleiben unberührt.
(4) Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und der Suchtvorbeugung
darf in den Kindertageseinrichtungen und den Räumen der Kindertagespflege nicht
geraucht und dürfen während der Öffnungszeiten keine alkoholischen
Getränke zu sich genommen werden.
§ 9a
Kinderschutz
Das Wohl der Kinder erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung,
Misshandlung oder anderer Gefährdungen des Kindeswohls nachzugehen. Werden gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, ist gemäß
§ 8a
Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
zu verfahren.
§ 10
Anforderungen an das Leistungsangebot
der Kindertageseinrichtungen
(1) Das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen soll
sich pädagogisch und organisatorisch nach den Bedürfnissen der Kinder und
ihrer Familien richten. Das gilt insbesondere für die Öffnungszeiten der
Kindertageseinrichtungen.
(1a) Die Kindertageseinrichtungen bieten für Kinder
bis zum Schuleintritt eine vollwertige und gesunde Verpflegung von Kindern während
der gesamten Betreuungszeit an. Diese soll sich an den geltenden Standards der Deutschen
Gesellschaft für Ernährung orientieren.
(2) Zusätzliche Angebote in den Kindertageseinrichtungen
sind so auszugestalten, dass alle Kinder die Möglichkeit erhalten, daran teilzunehmen.
(3) Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen
erfolgen grundsätzlich durch Fachkräfte. Sie haben unter Beachtung der
alters- und entwicklungsspezifischen sowie der individuellen Besonderheiten der Kinder
insbesondere
- 1.
für den Aufbau positiver Bindungen zwischen ihnen und
dem Kind sowie für den Aufbau sozialer Beziehungen in der Kindergruppe Sorge
zu tragen,
- 2.
die Förderung unter Beteiligung der Kinder durch Schaffung von geeigneten
entwicklungs- und gesundheitsfördernden Lebens-, Handlungs- und Erfahrungsräumen
zu gestalten, insbesondere durch Organisation des Tagesablaufes, Raumgestaltung und
Materialauswahl,
- 3.
Themen und Interessen der Kinder aufzugreifen, zu erweitern und in Lernprozessen
gemeinsam mit den Kindern zu gestalten,
- 4.
kindbezogene Beobachtungen durchzuführen, zu dokumentieren, zu reflektieren
und sich fachlich auszutauschen, um eine auf die Persönlichkeit des jeweiligen
Kindes und Planung des pädagogischen Prozesses bezogene Förderung zu ermöglichen
und dies mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen und zu besprechen, wobei der
alltagsintegrierten Sprachförderung eine besondere Bedeutung beizumessen ist,
- 5.
die Kinder auf den Eintritt in die Grundschule vorzubereiten sowie
- 6.
die Personensorgeberechtigten bei ihren Erziehungs- und Förderungsaufgaben
zu beraten.
Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Entwicklungsförderung sollen
Fachkräfte grundsätzlich nicht unter fünf Stunden täglich in
der Gruppe beschäftigt werden.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
stellt für die unmittelbare pädagogische Arbeit unter Berücksichtigung
sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten sicher, dass eine Fachkraft durchschnittlich
- 1.
sechs Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
- 2.
18 Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder
- 3.
22 Kinder im Grundschulalter
fördert. Das Nähere legen die Landkreise und kreisfreien Städte
durch Satzung fest. Ab dem Jahr 2011 ist durch den örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass eine Fachkraft durchschnittlich
17 Kinder ab vollendetem drittem Lebensjahr bis zum Schuleintritt fördert.
(5) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben den
Fachkräften einen angemessenen Teil der Arbeitszeit für die mittelbare
pädagogische Arbeit einzuräumen. Dazu gehören insbesondere Zeiten
für die
- -
Beobachtung und Dokumentation der Entwicklungsverläufe
von Kindern,
- -
Qualitätsentwicklung und -sicherung,
- -
Planung der individuellen Förderung,
- -
Zusammenarbeit mit Personensorgeberechtigten, Schulen und Einrichtungen
der Familienbildung,
- -
Vor- und Nachbereitung sowie
- -
Dienstberatungen.
Als angemessen gelten in der Regel zweieinhalb Stunden wöchentlich. Der Zeitumfang
für die mittelbare pädagogische Arbeit in der Altersgruppe ab dem vollendeten
dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt beträgt in der Regel fünf Stunden
pro Vollzeitstelle wöchentlich. Die Zeiten für die mittelbare pädagogische
Arbeit sind in den Vereinbarungen nach §
16
zu berücksichtigen.
(6) In integrativen Gruppen und Sonderkindergärten sind
in Abhängigkeit von der Behinderung der Kinder zusätzlich zu den Fachkräften
nach § 11 Absatz 2
staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher mit einer sonderpädagogischen
Zusatzausbildung, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger
einzusetzen.
(7) Kinder, die Deutsch als weitere Sprache erlernen, sind
dabei besonders zu fördern.
(8) Kindertageseinrichtungen dürfen nur von Fachkräften
gemäß § 11 Absatz 2
geleitet werden, die über ausreichende Berufserfahrung und eine besondere Qualifikation
für Leitungstätigkeiten verfügen. Sie sind in Abhängigkeit von
der Anzahl der Kinder und der zu bewältigenden Leitungsaufgaben angemessen von
der unmittelbaren pädagogischen Arbeit freizustellen.
(9) Bei Bedarf kann der Träger der Kindertageseinrichtung
in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
zusätzliche Angebote der Jugendhilfe bereitstellen.
§ 10a
Qualitätsentwicklung und -sicherung
(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen und die
Tagespflegepersonen sind zur kontinuierlichen Qualitätsentwicklung und -sicherung
nach Maßgabe des § 1 Absatz 3
bis 6
verpflichtet.
(2) Die kontinuierliche Qualitätsentwicklung und -sicherung
erfolgt auf Basis einer wissenschaftlichen Evaluation und dient dazu, die für
die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege geltenden Standards zu sichern,
die Entwicklung der Kindertagesförderung zu unterstützen, Erkenntnisse
über den Stand und die Qualität von Bildung, Erziehung und Betreuung zu
liefern sowie die Chancengerechtigkeit und Durchlässigkeit von Angeboten der
Kindertagesförderung zu gewährleisten.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium erarbeitet
auf der Grundlage der Bildungskonzeption verbindliche Standards für die Verfahren
nach den Absätzen 1 und 2 und unterstützt in Zusammenarbeit mit den örtlichen
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe deren Anwendung in der Praxis.
§ 11
Pädagogische Fachkräfte
(1) Pädagogisches Personal sind Fachkräfte und
Assistenzkräfte.
(2) Fachkräfte verfügen über eine mindestens
dreijährige sozialpädagogische Ausbildung und mindestens über einen
Abschluss auf Fachschulebene. Sie leiten und gestalten die pädagogischen Prozesse
für Kinder eigenständig. Fachkräfte nach diesem Gesetz sind:
- -
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
- -
Diplompädagoginnen und Diplompädagogen mit dem Nachweis sozialpädagogischer
Ausbildung, Diplomsozialpädagoginnen und Diplomsozialpädagogen, Diplomsozialarbeiterinnen
und Diplomsozialarbeiter,
- -
Absolventinnen und Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, Magister-
oder Masterstudiengänge,
- -
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger
oder Personen mit gleichwertigen Abschlüssen,
- -
Erzieherinnen und Erzieher im jeweiligen Bereich, die eine Teilanerkennung
für einen Fachschulabschluss als Krippenerzieherin oder Krippenerzieher, Kindergärtnerin
oder Kindergärtner, Horterzieherin oder Horterzieher haben,
- -
Grundschullehrkräfte mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen
und Horten sowie
- -
Personen, die über einen anderen pädagogischen Hochschulabschluss
verfügen, mindestens drei Jahre im Bereich der Kindertagesförderung unmittelbar
vor Aufnahme der Arbeit tätig waren und während dieser Zeit fachspezifische
Weiterbildungen im Umfang von 40 Stunden nachgewiesen haben.
(3) Assistenzkräfte verfügen über eine mindestens
zweijährige sozialpädagogische Ausbildung und in der Regel über einen
Schulabschluss der Mittleren Reife. Sie betreuen Kinder unter Anleitung der Fachkräfte
und unterstützen diese bei der Gestaltung der pädagogischen Prozesse. Assistenzkräfte
nach diesem Gesetz sind Sozialassistentinnen und Sozialassistenten sowie Personen
mit gleichwertigen Abschlüssen. Die Beschäftigung der Assistenzkräfte
ist in den Vereinbarungen nach § 16
zu berücksichtigen.
(4) Zur Unterstützung des pädagogischen Personals
können Praktikantinnen und Praktikanten in der sozialpädagogischen Ausbildung
oder in der Vorbereitung auf eine sozialpädagogische Ausbildung eingesetzt werden.
Gleiches gilt für Studentinnen und Studenten eines entsprechenden Studienganges.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für vergleichbare
ausländische Abschlüsse.
(6) Der überörtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe kann im Einzelfall von den Anforderungen nach den Absätzen 2 und
3 Ausnahmen zulassen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig
sichergestellt werden kann.
§ 11a
Aus-, Fort- und Weiterbildung
(1) Das Land plant den Bedarf an Ausbildungsplätzen
für Fachkräfte im Sinne des §
11 Absatz 2
. Die Ausbildungsplatzplanung ist regelmäßig fortzuschreiben. Die Ausbildungszeit
für staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher beträgt in der Regel
höchstens 48 Monate.
(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben dafür
zu sorgen, dass das pädagogische Personal regelmäßig in angemessenem
Umfang an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt und von der Fach- und
Praxisberatung unterstützt wird. Dazu sind jährlich fünf Arbeitstage
als Fort- und Weiterbildung zu gewähren und in den Vereinbarungen nach § 16
zu berücksichtigen.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe haben ausreichende Fortbildungs- und Beratungsangebote auf der Grundlage
der Ziele und Inhalte der Bildungskonzeption für die Fachkräfte bereitzustellen
oder zu vermitteln, soweit dies nicht durch die Träger der Kindertageseinrichtung
oder ihre jeweiligen Dach- oder Spitzenverbände selbst geschieht.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium erarbeitet
auf der Grundlage der Bildungskonzeption sowie der Verfahren gemäß § 1 Absatz 5
verbindliche Standards für die Curricula der Aus-, Fort- und Weiterbildung
nach den Absätzen 1 bis 3 und die Zertifizierung von Bildungsangeboten.
§ 12
Fach- und Praxisberatung
(1) Die Aufgaben der Fach- und Praxisberatung dürfen
nur von pädagogischen Fachkräften wahrgenommen werden, die über eine
abgeschlossene fachbezogene Ausbildung an einer Hochschule oder über langjährige
Erfahrung aufgrund einer Tätigkeit auf diesem Gebiet bei regelmäßiger
beruflicher Fort- oder Weiterbildung verfügen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erarbeitet auf
der Grundlage der Bildungskonzeption verbindliche Standards für die Arbeit der
Fach- und Praxisberatung und unterstützt in Zusammenarbeit mit den örtlichen
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe deren Anwendung in der Praxis. Die
finanzielle Beteiligung des Landes an der Fach- und Praxisberatung ist an die Umsetzung
der Standards gebunden. Gegenstand der Fach- und Praxisberatung sind insbesondere
die in § 1
formulierten Ziele, Inhalte und Verfahren.
§ 13
Träger von Kindertageseinrichtungen
(1) Träger von Kindertageseinrichtungen haben die Gewähr
für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu bieten und
können sein:
- 1.
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
- 2.
Gemeinden sowie kommunale Zweckverbände und Ämter, denen die
Aufgabe von den Gemeinden übertragen wurde,
- 3.
selbstorganisierte Elterninitiativen (§
25
des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und
- 4.
andere Träger, welche die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
erfüllen.
(2) Schulträger können Träger von Horten sein.
§ 14
Sicherstellung eines bedarfsgerechten
Angebotes
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe stellen nach Maßgabe der §§
3, 4
und 5
dieses Gesetzes sowie des § 80 Abs. 3
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
im Benehmen mit den Gemeinden fest, welcher Bedarf an Förderung unter Berücksichtigung
sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten besteht. Sie haben sicherzustellen,
dass der Bedarf durch einen den Anforderungen dieses Gesetzes genügenden Bestand
von Einrichtungen und Diensten gedeckt wird. Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe können den Auftrag zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes
(Sicherstellungsauftrag) durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung an geeignete
Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe beraten und unterstützen die Träger von Kindertageseinrichtungen
und Tagespflegepersonen.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
hat für je 1 200 belegte Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Kapazitäten für Fach- und Praxisberatung in einem einer Vollzeitstelle
entsprechenden Umfang vorzuhalten, soweit diese Aufgabe nicht durch die Träger
der Kindertageseinrichtungen oder ihre jeweiligen Dach- oder Spitzenverbände
selbst wahrgenommen wird.
(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe beraten und unterstützen die Personensorgeberechtigten und andere
geeignete Personen, welche die Förderung von Kindern außerhalb einer Kindertageseinrichtung
organisieren wollen oder bereits durchführen.
§ 15
Betriebserlaubnis und Tagespflegeerlaubnis
(1) Für die Erteilung und die Entziehung der Erlaubnis
zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach §
45
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
und für die örtliche Prüfung, die Entgegennahme von Anzeigen und
die Untersagung von Tätigkeiten nach §§
46
bis 48
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
(2) Eine nach Maßgabe des § 2 Abs. 7
vermittelte Tagespflegeperson bedarf einer Erlaubnis des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe. Die Erlaubnis nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn
das Wohl des Kindes gewährleistet ist, die Tagespflegeperson pädagogisch
und persönlich geeignet ist sowie die räumlichen Voraussetzungen gegeben
sind.
§ 16
Vereinbarungen über Leistung,
Entgelt und Qualitätsentwicklung
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
soll Vereinbarungen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen nach den
§§ 78b
bis
78e
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
oder vergleichbare Vereinbarungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung
angeboten wird oder werden wird, abschließen. Mit den Vereinbarungen werden
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte
für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen
Kindertageseinrichtungen festgelegt. Die Verpflegung ist als Bestandteil der Vereinbarungen
gesondert auszuweisen. Die Finanzierung der Verpflegung erfolgt gemäß
§ 21 Absatz 5 und 6
. Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben der zuletzt
abgerechneten Wirtschaftsperiode der Einrichtung nachvollziehbar, transparent sowie
durch Nachweise belegt darzulegen. Näheres kann durch Satzung des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so entscheidet
die Schiedsstelle in entsprechender Anwendung des
§ 78g
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
.
(3) Die einrichtungsspezifische Konzeption ist Bestandteil
der Leistungsvereinbarung. In den Leistungsvereinbarungen sollen auch Aussagen zur
Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen sowie mit den Einrichtungen der Familienbildung
und -beratung im Einzugsbereich getroffen werden.
(4) Die kommunalen Landesverbände schließen mit
den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger
Leistungserbringer auf Landesebene einen Rahmenvertrag gemäß
§ 78f
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
über den Inhalt der Vereinbarungen nach Absatz 1 sowie die Ausgestaltung der
Geldleistung nach
§ 23
Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
. Darin sind insbesondere Regelungen zur Berechnung der Personal- und Sachkosten
zu treffen.
§ 17
Grundsätze der Finanzierung
(1) Die Förderung in Kindertageseinrichtungen sowie
in Kindertagespflege wird gemeinsam finanziert durch das Land, die örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden des gewöhnlichen
Aufenthalts und die Eltern. Land und örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe beteiligen sich durch Festbeträge an der Finanzierung. Den restlichen
Finanzierungsbedarf tragen die Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts und die
Eltern.
(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen können
sich durch nicht refinanzierbare Eigenanteile an den Kosten ihrer Einrichtungen beteiligen.
Soweit es sich um zusätzliche Angebote handelt, sollen die Träger von Kindertageseinrichtungen
einen angemessenen Beitrag leisten.
(3) Soweit Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen
nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
. Bei Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen
nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch
.
§ 18
Finanzielle Beteiligung des Landes
(1) Das Land beteiligt sich an den allgemeinen Kosten der
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Es
gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für
das Jahr 2010 Zuweisungen in Höhe von insgesamt 92 514 000 Euro. Der bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2010 bereits verausgabte Betrag ist
auf den Jahresbetrag anzurechnen. Die Verteilung der Mittel erfolgt zu 50 Prozent
auf der Grundlage der Anzahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe lebenden Kinder, die in den jeweils
letzten elf Jahren zuvor geboren worden sind. Maßgeblich für die Anzahl
der Kinder ist die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres
erhobene Statistik nach Alter und Geschlecht in Mecklenburg-Vorpommern. Der verbleibende
Betrag wird auf der Grundlage der Anzahl von Plätzen verteilt, die von Kindern
in Anspruch genommen werden, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe leben. Maßgeblich für die
Anzahl der Plätze sind die Meldungen, welche die Träger der Kindertageseinrichtungen
und die Tagespflegepersonen an den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe für den Stichtag des 1. April 2009 abgegeben haben und die von den
örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 1. Mai 2009
an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst weitergegeben werden.
Der sich für das Jahr 2010 unter Berücksichtigung der bereits verausgabten
Teilbeträge ergebende Restbetrag wird am 1. Oktober 2010 an die örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt.
(2) Das Land beteiligt sich an den allgemeinen Kosten der
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Es
gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im
Jahr 2011 eine Zuweisung für jeden belegten Platz in Höhe von 1 016 Euro.
Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Anzahl von Plätzen,
die von Kindern in Anspruch genommen werden, die im Zuständigkeitsbereich des
örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe leben. Maßgeblich
für die Anzahl der Plätze sind die Meldungen, welche die Träger der
Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen an den örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe für den Stichtag des 1. April 2010 abgegeben
haben und die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
bis zum 1. Mai 2010 an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst weitergegeben
werden. Die Zuweisungen werden in vier Teilbeträgen jeweils am 1. Januar, 1.
April, 1. Juli und 1. Oktober 2011 an die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ausgezahlt.
(3) Das Land beteiligt sich an den allgemeinen Kosten der
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Es
gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab
dem Jahr 2012 eine Zuweisung für jeden in Vollzeitäquivalente umgerechneten
belegten Platz in Höhe von 1 258 Euro. Ab dem Jahr 2013 steigt diese Zuweisung
um zwei Prozent jährlich. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Grundlage
der Anzahl von Plätzen, die von Kindern in Anspruch genommen werden, die im
Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe leben. Maßgeblich für die Anzahl der Plätze sind die
Meldungen, welche die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen
an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den
Stichtag des 1. April des Vorjahres abgegeben haben und die von den örtlichen
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 1. Mai eines jeden Jahres
an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst weitergegeben werden.
Die Zuweisungen werden in vier Teilbeträgen jeweils am 1. Januar, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres an die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ausgezahlt.
(4) Im Jahr 2010 gewährt das Land den örtlichen
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisung in Höhe von 4
000 000 Euro zur gezielten individuellen Förderung von Kindern im Sinne des
§ 1 Absatz 6
. Grundlage für die Verteilung der Mittel sind die Kosten, die den örtlichen
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Übernahme des Elternbeitrages
gemäß § 21 Absatz 6
für das Jahr 2009 entstanden sind und deren Höhe bis zum 1. September
2010 an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst weitergegeben wird.
Die Zuweisungen werden am 1. Oktober 2010 an die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ausgezahlt. Diese leiten die ihnen gewährten Beträge an die
Träger von Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen weiter.
(5) Ab dem Jahr 2011 stellt das Land einen Betrag in Höhe
von 9 000 000 Euro zur individuellen Förderung von Kindern zur Verfügung.
Davon gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe eine Zuweisung in Höhe von 5 000 000 Euro zur gezielten Entwicklungsförderung
von Kindern im Sinne des § 1 Absatz
6
. Grundlage für die Verteilung der Mittel sind die Kosten, die den örtlichen
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Übernahme des Elternbeitrages
gemäß § 21 Absatz 6
für das vorvergangene Jahr entstanden sind und deren Höhe bis zum 31.
Juli des Folgejahres an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst
weitergegeben wird. Die Zuweisungen werden in zwei Teilbeträgen jeweils am 1.
Januar und am 1. Juli an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
ausgezahlt. Diese leiten die ihnen gewährten Beträge an die Träger
von Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen weiter, die die Anwendung
der Verfahren gemäß § 1 Absatz
5
sowie einen überdurchschnittlichen Anteil übernommener Elternbeiträge
gemäß § 21 Absatz 6
nachweisen. Die verbleibenden Mittel werden zur anteiligen Finanzierung des Zeitumfangs
für die mittelbare pädagogische Arbeit nach § 10 Absatz 5 Satz 4
in Höhe von 3 800 000 Euro und zur Qualitätsentwicklung und -sicherung
nach § 10a Absatz 2
in Verbindung mit § 1 Absatz 5 und
6
in Höhe von 200 000 Euro eingesetzt.
(6) Ab dem Jahr 2011 stellt das Land einen Betrag in Höhe
von 5 000 000 Euro zur inhaltlichen Ausgestaltung der frühkindlichen Bildung
zur Verfügung. In diesem Betrag sind die Aufwendungen zur Finanzierung des Zeitumfangs
für die mittelbare pädagogische Arbeit nach § 10 Absatz 5 Satz 4
anteilig in Höhe von 1 500 000 Euro enthalten. Die verbleibenden Mittel werden
zur Finanzierung der Fach- und Praxisberatung nach § 14 Absatz 3
in Höhe von 2 200 000 Euro sowie zur Umsetzung der Bildungskonzeption nach
§ 1
und der damit verbundenen Aufwendungen einschließlich der Modellprojektförderung
in Höhe von 1 300 000 Euro eingesetzt, wobei 200 000 Euro zur Qualitätsentwicklung
und -sicherung nach § 10a Absatz 2
in Verbindung mit § 1 Absatz 5 und
6
bereitgestellt werden.
(7) Ab dem Jahr 2011 gewährt das Land den örtlichen
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für Kinder bis zum Schuleintritt
jährlich eine Zuweisung in Höhe von 7 000 000 Euro. Mit dieser Zuweisung
soll die Teilnahme derjenigen Kinder an der Verpflegung ermöglicht werden, für
die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß
§ 21 Absatz 6
zur Übernahme des Elternbeitrages ganz oder teilweise verpflichtet ist. Die
Zuweisung wird nur dann gewährt, wenn der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe keinen Kostenbeitrag für ersparte Aufwendungen des häuslichen
Lebensunterhaltes erhebt. Grundlage für die Verteilung der Mittel sind die Kosten,
die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Übernahme
des Elternbeitrages gemäß §
21 Absatz 6
für das vorvergangene Jahr entstanden sind und bis zum 31. Juli des Folgejahres
an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst weitergegeben werden.
Die Zuweisungen werden in zwei Teilbeträgen jeweils am 1. Januar und am 1. Juli
an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt.
(8) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans
auf Antrag Modellvorhaben in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege, die
den Zielstellungen des § 1
in besonderer und innovativer Weise Rechnung tragen.
(9) Im Jahr 2010 stellt das Land einen Betrag in Höhe
von 5 000 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sollen zur Verbesserung der frühkindlichen
Bildung eingesetzt werden. Der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für das
Jahr 2010 bereits verausgabte Betrag ist auf den Jahresbetrag anzurechnen.
(10) Ab dem Jahr 2011 stellt das Land für die Finanzierung
der durch § 10 Absatz 4 Satz 3
entstehenden Mehrkosten jährlich einen Betrag in Höhe von 7 170 000 Euro
zur Verfügung.
§ 19
Finanzielle Beteiligung der örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Die Landkreise leiten als örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe die ihnen nach §
18 Abs. 1 bis 3
gewährten Landesanteile an die Träger von Kindertageseinrichtungen und
Tagespflegepersonen weiter. Darüber hinaus gewähren sie aus eigenen Mitteln
einen Betrag in Höhe von 28,8 vom Hundert des auf sie jeweils entfallenden Landesanteils
an die Träger von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen.
(2) Für die kreisfreien Städte als örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt Absatz 1 entsprechend. § 20
bleibt unberührt.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
darf den ihm nach § 18 Absatz 1 bis
6
gewährten Landesanteil nur an solche Träger von Kindertageseinrichtungen
weiterleiten, die die Standards dieses Gesetzes einhalten und sich an den jeweiligen
tariflichen Bedingungen orientieren.
§ 20
Finanzielle Beteiligung der Gemeinde
des gewöhnlichen Aufenthalts
Soweit der Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen
Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege nach § 2
nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2
gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen.
§ 21
Elternbeitrag
(1) Soweit der Finanzierungsbedarf in einer Kindertageseinrichtung
und in Kindertagespflege nach § 2
nicht vom Land, dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2
und der Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gedeckt
wird, haben die Eltern ihn zu tragen (Elternbeitrag).
(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen oder die
Tagespflegepersonen legen gemeinsam mit der Gemeinde, in der die Förderung erfolgt,
den durchschnittlichen Elternbeitrag je in Anspruch genommenen Platzes fest. Die
Festlegungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe. Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe müssen die Elternbeiträge nach
§ 90
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
durch Satzung sozialverträglich staffeln.
(3) Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die
dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflegeperson wählen,
die nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder in dem Amtsbereich,
zu dem diese Gemeinde gehört, liegt.
(4) Die Eltern tragen die sich durch erhöhte Betreuungszeiten
bei Mehrbedarf nach § 4 Absatz 3
und während der Schulferien nach §
5 Absatz 3
ergebenden Kosten. Absatz 6 gilt entsprechend.
(4a) Eltern, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in Mecklenburg-Vorpommern haben und in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege
gefördert werden, haben im Jahr vor dem voraussichtlichen Eintritt ihrer Kinder
in die Schule einen Anspruch auf anteilige Entlastung von den Elternbeiträgen
durch das Land. Die Zuwendung des Landes in Höhe von mindestens 7 000 000 Euro
lässt den Umfang der Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 6 unberührt.
(5) Verpflegungskosten tragen die Eltern, soweit diese nicht
der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 6 zu
übernehmen hat.
(6) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
ist zur Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten
verpflichtet, soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten
ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit finden §
90 Abs. 4
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
und § 20
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechende Anwendung. Die Auszahlung der nach Satz 1 zu übernehmenden Elternbeiträge
erfolgt an den Träger der Kindertageseinrichtung oder an die Tagespflegeperson.
§ 22
Finanzierung bei Inanspruchnahme
von Angeboten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
Wählen Personensorgeberechtigte eine Kindertageseinrichtung
oder Tagespflegeperson außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, so gilt der in der Vereinbarung nach § 16
für die gewählte Kindertageseinrichtung oder für die gewählte
Tagespflegeperson bestimmte Anteil des örtlichen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe an der Finanzierung der Entgelte auch für den zuständigen örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, jedoch begrenzt auf den durchschnittlich
entstehenden Entgeltanteil im eigenen Zuständigkeitsbereich.
§ 23
Einholung von Auskünften zum
Zweck der Haushalts- und
Finanzplanung, der Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur
Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes
(1) Die oberste Landesjugendbehörde und das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur können bei den örtlichen Trägern
der öffentlichen Jugendhilfe, den Gemeinden sowie den Einrichtungsträgern
und Tagespflegepersonen zum Zweck der Haushalts- und Finanzplanung, der Planung des
Bedarfes an Ausbildungsplätzen für Erzieherinnen und Erzieher in Mecklenburg-Vorpommern
sowie der Qualitätsentwicklung und -sicherung Auskünfte einholen.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe können bei den Gemeinden sowie den Einrichtungsträgern und
Tagespflegepersonen zum Zwecke der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Förderung
in ihrem Zuständigkeitsbereich Auskünfte einholen.
§ 24
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Verwendung der Mittel und das Verfahren der Zuweisung
des in § 18 Absatz 9
genannten Betrages werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
(2) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung und Durchführung
der Förderung nach § 3 Absatz 3,
§ 6 Absatz 3
und § 10 Absatz 4 Satz 3
in Verbindung mit § 18 Absatz 10
zu regeln.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit
durch Rechtsverordnung die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen
Bildung nach § 1 Absatz 3 und 4
sowie § 14 Absatz 3
in Verbindung mit § 18 Absatz 6
mit Ausnahme von Satz 2 zu regeln.
(4) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit und
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur werden ermächtigt,
gemeinsam durch Rechtsverordnung die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung
der individuellen Förderung nach §
1 Absatz 5
und der gezielten individuellen Förderung nach § 1 Absatz 6
sowie deren Finanzierung nach § 18
Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2
zu regeln.
(5) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit kann
die in § 15 Absatz 1
genannten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung und das hierauf gerichtete
Verfahren durch Rechtsverordnung regeln.
(6) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren
und zur Finanzierung eines Landeselternrats nach § 8 Absatz 5
zu regeln.
§ 25
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2004 in Kraft.
(2) Am 1. August 2004 treten das Erste Ausführungsgesetz
zum Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 19. Mai 1992 (GVOBl. M-V S. 270), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 11. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 603), und die Betriebskostenlandesverordnung
vom 29. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 104) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 1. April 2004
Der Ministerpräsident
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Die Sozialministerin
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Dr. Harald Ringstorff
|
Dr. Marianne Linke
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