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791-1-45 Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kalk-Zwischenmoor Wendischhagen" Vom 16. August 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 816
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz
im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der
Umweltminister und aufgrund des
§ 20
Abs. 2
des
Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14
Abs. 2
des
Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im
Einvernehmen mit dem Umweltminister:
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Teilgebiete der Gemeinde Remplin im Landkreis Demmin werden
in den in § 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Kalk-Zwischenmoor
Wendischhagen" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde
geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa
48 Hektar. Es liegt im Landkreis Demmin, Gemeinde Remplin, am Nordufer des Malchiner
Sees.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte
im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht
ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkarten
im Maßstab 1:4.865 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze
durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze
auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist
die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt,
die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung
und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin,
archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Demmin
A.-Pompe-Straße 12-15
17109 Demmin,
- Amtsvorsteher des Amtes
Malchin-Land
Lindenstraße 4
17139 Malchin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während
der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
Ziel der Unterschutzstellung sind der Erhalt und die Pflege
eines Kalk-Zwischenmoores, das als Folge einer mit dem Bau des Dahmer Kanals Anfang
der siebziger Jahre des neunzehnten Jahrhunderts verbundenen Seespiegelabsenkung
um 2,0 bis 2,5 Meter entstand. Der außerordentliche Reichtum an geschützten
und vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten ist in den hier herrschenden Standortverhältnissen
(ehemaliger Seegrund) begründet. In diesem Gebiet ist noch eine vollständige
Entwicklungsreihe der für diesen Moortyp charakteristischen, in Mitteleuropa
sehr selten gewordenen Pflanzengesellschaften vorhanden. Darüber hinaus ist
das Naturschutzgebiet wichtiges Brutgebiet einer Vielzahl von Vogelarten. Wesentliches
Pflege- und Entwicklungsziel ist die Sicherung des Fortbestandes der vom Aussterben
bedrohten Kalkmoor-Kalkzwischenmoor-Pflanzengesellschaften durch extensive Bewirtschaftungsformen.
§ 4
Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere ist es verboten:
- 1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder
Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
- 2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt
zu verändern,
- 3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen
anzulegen oder zu ändern,
- 4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen
zu errichten oder zu ändern,
- 5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen,
- 6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen
oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes
führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit
der Gewässer zu beeinträchtigen,
- 7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen
oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
- 8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern,
ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier,
Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen
oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
- 9.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder
zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote
zu betreiben,
- 10.
Hunde frei laufen zu lassen,
- 11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
im Naturschutzgebiet mit Fahrrädern zu fahren,
- 12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich
mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge
zu parken,
- 13.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder
Art zu befahren,
- 14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen
und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm
oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
- 15.
das Grünland umzubrechen,
- 16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
- 17.
zu angeln,
- 18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.
§ 5
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
- 1.
nach §
4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1
des Bundesjagdgesetzes
mit folgenden Maßgaben:
- a)
die Fallenjagd,
das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen
und anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung
von Jagdhütten sind unzulässig,
- b)
die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen
erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des
Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid
verweigert wird,
- 2.
nach § 4 Satz 2 Nr.
11
bleibt die Behandlung der waldbestockten Flächen gemäß der Bewirtschaftungsgruppe
I.3 (Totalwaldreservat),
- 3.
nach § 4 Satz 2 Nr.
4, 7, 11 und 12
bleibt die extensive landwirtschaftliche Nutzung der Grünlandflächen durch
Mahd und/oder Beweidung mit der Maßgabe, daß das Nutzungskonzept mit
der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen ist,
- 4.
nach § 4 Satz 2 Nr.
7 und 11
bleibt die Rohrwerbung gemäß der Richtlinie zur Mahd von Schilfrohr vom
30. November 1992 (AmtsBl. M-V 1993 S. 199),
- 5.
nach § 4 Satz 2 Nr.
8, 11 und 13
bleibt die fischereiliche Nutzung des im Naturschutzgebiet liegenden Teils des Malchiner
Sees mit folgenden Maßgaben:
- a)
unzulässig
ist das Betreiben von Reusen ohne Otterausstieg,
- b)
unzulässig ist die Elektrofischerei,
- 6.
nach § 4 Satz 2 Nr.
18
bleibt das Anbringen und Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
- 7.
nach § 4 Satz 2 Nr.
11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
- a)
und zwar der
jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte
oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
- b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
- 8.
nach § 4 Satz 2 Nr.
1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung
der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der
zuständigen Naturschutzbehörde,
- 9.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung
oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde
angeordnet worden sind.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4
und 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
- 1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
- a)
zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
- b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur
und Landschaft führen würde oder
- 2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4
und 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen,
wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck
beeinträchtigt.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des
Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig:
- 1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 16 und 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6
erteilt worden ist,
- 2.
entgegen § 5 Nr. 3
das Nutzungskonzept nicht mit der zuständigen Naturschutzbehörde abstimmt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde
bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im
Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41
Abs. 3
Nr. 5
des
Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1.
entgegen §
5 Nr. 1 Buchstabe a
mit Hilfe von Fallen jagt, Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen
oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten
errichtet,
- 2.
entgegen § 5 Nr. 1
Buchstabe b
ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen
errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen
sich nach
§ 41
Abs. 4 und 5
des
Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33
Abs. 1
Nr. 21
des
Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
4 Nr. 17
angelt,
- 2.
entgegen § 5 Nr. 5
Buchstabe a
Reusen ohne Otterausstieg verwendet,
- 3.
entgegen § 5 Nr. 5
Buchstabe b
die Elektrofischerei betreibt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33
Abs. 2
des
Fischereigesetzes
.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 16. August 1994
Der Umweltminister
Frieder Jelen
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
Karte
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