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2222-3 Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg Vom 22. September 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 1026
In Würdigung des Bestrebens der katholischen Kirche, die
pastorale Situation in den vertragschließenden Ländern zu verbessern und
in dem gemeinsamen Wunsch, die vertraglichen Beziehungen zwischen Staat und Kirche
im Geiste freiheitlicher Partnerschaft fortzuentwickeln,
schließen der Heilige Stuhl
und
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern
und
das Land Schleswig-Holstein
unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages
des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 folgenden
Vertrag:
Artikel 1
(1) In Hamburg wird ein Erzbistum mit einem Erzbischöflichen
Stuhl und einem Metropolitankapitel errichtet.
(2) Erzbischof und Metropolitankapitel nehmen ihren Sitz
bei der Kirche "Maria - Hilfe der Christen" in Hamburg.
(3) Erzbistum, Erzbischöflicher Stuhl und Metropolitankapitel
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Artikel 2
(1) Das Erzbistum Hamburg umfaßt das Gebiet der Freien
und Hansestadt Hamburg, das Gebiet des Bischöflichen Amtes Schwerin im Land
Mecklenburg-Vorpommern und das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein. (Schlußprotokoll)
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages und der kanonischen
Errichtung des Erzbistums Hamburg endet die Jurisdiktion der Bischöfe von Osnabrück
und Hildesheim sowie des Apostolischen Administrators in Schwerin in den genannten
Gebieten.
(3) In bezug auf die genannten Gebiete sind der Erzbischöfliche
Stuhl zu Hamburg und das Erzbistum Hamburg Rechtsnachfolger der Bischöflichen
Stühle zu Osnabrück und Hildesheim und der Bistümer Osnabrück
und Hildesheim sowie des Bischöflichen Amtes Schwerin, soweit dieser Vertrag
nichts anderes bestimmt.
Artikel 3
Es wird eine neue Kirchenprovinz Hamburg gebildet. Ihr gehören
das Erzbistum Hamburg sowie die Bistümer Osnabruck und Hildesheim an. Das Bistum
Osnabrück wird aus der Kirchenprovinz Köln, das Bistum Hildesheim aus der
Kirchenprovinz Paderborn ausgegliedert.
Artikel 4
(1) Das Metropolitankapitel wird aus dem Dompropst und fünf
residierenden Domkapitularen gebildet; ihm gehört ferner je ein nichtresidierendes
Mitglied aus dem hamburgischen, dem mecklenburgischen und dem schleswig-holsteinischen
Teil des Erzbistums an.
(2) Der Erzbischof bestellt den Dompropst und die Domkapitulare
abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Metropolitankapitels. Die Abwechslung
findet beim Dompropst und den residierenden Domkapitularen einerseits und bei den
nichtresidierenden Domkapitularen andererseits gesondert statt.
(3) Rechtzeitig vor der Bestellung werden der Senat der
Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern
und Schleswig-Holstein über die Person des betreffenden Geistlichen informiert.
(Schlußprotokoll)
Artikel 5
Dem Erzbischof können Weihbischöfe zur Seite gestellt
werden, denen auch regionale Zuständigkeiten übertragen werden.
Artikel 6
(1) Zur Neubesetzung des Erzbischöflichen Stuhls reichen
sowohl das Metropolitankapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und -bischöfe
der Kirchenprovinzen Hamburg, Köln und Paderborn, der Erzbischof von Berlin
und der Bischof von Görlitz.dem Heiligen Stuhl Listen von kanonisch geeigneten
Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem
Metropolitankapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den
Erzbischof zu wählen hat. Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der
Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit.
(2) Das Metropolitankapitel informiert rechtzeitig vor der
Veröffentlichung der Bestellung des Erzbischofs den Senat der Freien und Hansestadt
Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
über die Person des Gewählten. (Schlußprotokoll)
(3) Der Heilige Stuhl informiert rechtzeitig vor der Veröffentlichung
der Bestellung eines Koadjutors den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die
Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die
Person des Ernannten. (Schlußprotokoll)
Artikel 7
Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Länder Mecklenburg-Vorpommern
und Schleswig-Holstein verzichten auf die Ableistung des im Artikel 16 des Konkordats
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 vorgesehenen
Treueides.
Artikel 8
Ein vom Erzbischof gemäß dem kirchlichen Recht
errichtetes erzbischöfliches Seminar (kirchliche Hochschule und Priesterseminar)
zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen kann als Hochschule staatlich anerkannt
werden. Diese Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte
ihren Sitz hat.
Artikel 9
Staatsleistungen werden durch diesen Vertrag nicht geregelt.
Artikel 10
(1) Der Erzbischof berücksichtigt bei der organisatorischen
Gliederung des Erzbistums entsprechend den Möglichkeiten des Kirchenrechts,
daß das Erzbistum sich auf das Gebiet dreier Länder erstreckt.
(2) Der Erzbischöfliche Stuhl unterhält am Sitz
der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern und der Landesregierung von Schleswig-Holstein
je eine regionale Behörde, deren Leitung einem ständigen Beauftragten des
Erzbischofs anvertraut ist. In Schwerin ist er zugleich Beauftragter des Erzbischofs
von Berlin gegenüber der Landesregierung.
Artikel 11
(1) Das Diözesanrecht von Osnabrück und Hildesheim
sowie das Recht des Bischöflichen Amtes Schwerin gelten auch mit Wirkung für
den staatlichen Rechtskreis bis zu einer Neuordnung durch das Erzbistum Hamburg fort.
Die Berechtigung, Diözesankirchensteuer zu erheben, geht von den bisher erhebungsberechtigten
Körperschaften auf das Erzbistum Hamburg über.
(2) Das Erzbistum Hamburg und der Erzbischöfliche
Stuhl zu Hamburg treten in die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Bistümer
Osnabrück und Hildesheim und der Bischöflichen Stühle zu Osnabrück
und Hildesheim hinsichtlich der Mitarbeiter ein, deren Dienstsitz im Zeitpunkt der
Errichtung des Erzbistums Hamburg in dessen Gebiet liegt. Der Erzbischof regelt das
Nähere. (Schlußprotokoll)
Artikel 12
Die zur Durchführung dieses Vertrages im staatlichen
Rechtskreis erforderlichen Maßnahmen sind frei von Gebühren und sonstigen
Abgaben. (Schlußprotokoll)
Artikel 13
Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft
auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer
Bestimmung dieses Vertrages und des Schlußprotokolls, das einen wesentlichen
Bestandteil dieses Vertrages bildet, auf freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 14
(1) Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher
Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen
möglichst bald ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(3) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen
Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in vierfacher Urschrift.
Hamburg, am 22. September 1994
Für den Heiligen Stuhl
Dr. Lajos Kada
Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Der Präsident des Senats
Dr. Henning Voscherau
Erster Bürgermeister
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Kultusministerin
Steffie Schnoor
Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerpräsidentin
vertreten durch die Ministerin
für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Marianne Tidick
Schlußprotokoll
1. Zu Artikel
2 Absatz 1
Änderungen der Diözesanzirkumskription bleiben vorbehalten. Der Vertragsform
bedarf es nicht bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen
Seelsorge geschehen.
2. Zu Artikel
4 Absatz 3
und zu Artikel
6 Absätze 2 und 3
(1) Bis zur Veröffentlichung der Ernennung wird über die Person des
Ernannten volle Vertraulichkeit gewahrt.
(2) Die Information umfaßt insbesondere Namen, Vornamen, ggf. Ordensnamen,
Geburtsdatum und -ort, derzeitigen Wohnsitz und Amtsstellung.
3.Übergangsregelung zu Artikel 11
Die Vertragschließenden sind sich darin einig, daß das bisherige Bischöfliche
Amt Schwerin, der Verband der römisch-katholischen Kirchengemeinden in der Freien
und Hansestadt Hamburg (Bistum Osnabrück) und der Verband der römisch-katholischen
Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Bistum Hildesheim) als Rechtspersönlichkeiten
für die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus Dienst- und Versorgungsverhältnissen,
im Bereich der Vermögensverwaltung und bei der Trägerschaft von kirchlichen
Einrichtungen vorerst im Sinne einer Übergangsregelung bestehen bleiben. Die
Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
in Satz 1 genannten Institutionen richten sich vorerst nach dem in dem jeweiligen
Land geltenden Arbeits- und Tarifrecht. Der Erzbischof regelt das Nähere.
4. Übergangsregelung zu Artikel 12
Aus Anlaß der Errichtung des Erzbistums kann der Erzbischof von Hamburg
innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags durch Gesetz,
das jeweils im einzelnen den Umfang bezeichnet, Vermögen unter den kirchlichen
Körperschaften neu ordnen.
Dem Erzbischof von Hamburg ist auch nach Ablauf der Frist von fünf Jahren
die Möglichkeit eröffnet, gegen Gebühren Veränderungen im Vermögensbereich
unter den kirchlichen Körperschaften vorzunehmen.
Hamburg, am 22. September 1994
Für den Heiligen Stuhl
Dr. Lajos Kada
Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Der Präsident des Senats
Dr. Hennig Voscherau
Erster Bürgermeister
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Kultusministerin
Steffie Schnoor
Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerpräsidentin
vertreten durch die Ministerin
für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Marianne Tidick
Anlage
Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt
Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über
die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg
Vom 8. November 1994
(GVOBl. M-V S. 1038)
Die Ratifikationsurkunden zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien
und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg wurden am 4. November
1994 ausgetauscht. Damit ist der Vertrag gemäß Artikel
14 Abs. 2
am 4. November 1994 in Kraft getreten.
Schwerin, den 8. November 1994
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
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