B 791-8-3

Landesverordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher
Schäden durch Kormorane
(Kormoranlandesverordnung - KormLVO M-V)

Vom 12. Juli 2007*

*Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 43 Abs. 8 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 258)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 258

Geltungsbeginn: 1.3.2010, Geltungsende: 30.4.2012



Änderungen

1.

§§ 1, 5, 6 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66, 86)

 

§ 1

Allgemeine Zulassung von Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen

(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Abschuss zu töten. Als Munition darf Bleischrot nicht verwendet werden.

(2) Den Bewirtschaftern der in § 2 Abs. 1 genannten Gewässer und Anlagen wird abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gestattet, Kormorane mit Hilfe von Lasergeräten oder anderen geeigneten Maßnahmen zu vergrämen. Die Bestimmungen zur Verhütung von Schäden an Dritten, die durch den Einsatz von Lasergeräten hervorgerufen werden können, bleiben davon unberührt.

(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 ist die erhebliche Störung anderer besonders geschützter Arten zu vermeiden. Ferner sind die Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) einzuhalten.

(4) Die in § 4 Abs. 1 benannten Personen sind berechtigt und verpflichtet, die getöteten Tiere in Besitz zu nehmen und sich anzueignen, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen. Zur Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.

(5) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen. Die Vermarktungsverbote des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 2

Örtliche Beschränkungen

(1) Der Abschuss und die Vergrämung der Kormorane sind gestattet, wenn sie sich auf, über oder in einem Abstand von weniger als 300 Metern von

1.

fischereiwirtschaftlich genutzten Binnengewässern nach § 1 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, oder

2.

Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht nach § 1 Abs. 5 des Landesfischereigesetzes

aufhalten.

(2) Nicht getötet oder vergrämt werden dürfen Kormorane

1.

in Nationalparken und Naturschutzgebieten,

2.

in Brutkolonien im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Juli und

3.

an Schlafplätzen.

(3) Verbote in anderen Vorschriften zur Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(4) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann den Abschuss von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 an bestimmten Gewässern, Gewässerteilen, Gewässerstrecken oder Anlagen der Teichwirtschaft oder in bestimmten Zeiträumen durch Allgemeinverfügung ganz oder teilweise verbieten, wenn

1.

eine weitere allgemeine Zulassung der Tötung nicht mehr erforderlich ist,

2.

der Schutzzweck von gemäß Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368) geändert worden ist, gemeldeten Gebieten beeinträchtigt werden kann oder

3.

das Verbot

a)

zum Schutz der Vögel in der Brut- und Aufzuchtzeit oder

b)

zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

erforderlich ist.

Satz 1 gilt entsprechend für Vergrämungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 2 und für Maßnahmen zur Verhinderung von Brutkolonien nach § 5 .

§ 3

Zeitliche Beschränkungen

(1) Der Abschuss ist im Zeitraum vom 1. August bis 31. März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang zulässig.

(2) Nicht am Brutgeschäft beteiligte immatur gefärbte Kormorane, die als solche sicher erkannt werden, können ganzjährig getötet werden. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 4

Abschussberechtigte Personen

(1) Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt

1.

jagdausübungsberechtigte Personen im Gebiet ihres Jagdbezirkes,

2.

von ihnen zum Abschuss ermächtigte Personen,

3.

Fischereiausübungsberechtigte nach § 4 Abs. 4 des Landesfischereigesetzes im Bereich der von ihnen fischereiwirtschaftlich genutzten Binnengewässer mit Zustimmung des jeweils zuständigen Jagdausübungsberechtigten oder

4.

Betreiber von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht im Bereich der von ihnen betriebenen Anlagen mit Zustimmung des jeweils zuständigen Jagdausübungsberechtigten,

wenn sie Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind.

(2) Der Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist der befugten Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, gleichgestellt.

§ 5

Verhinderung von Brutkolonien

(1) Abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes wird den Bewirtschaftern von Gewässern und Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 gestattet, die Neugründung von Brutkolonien des Kormorans durch Störungen in der Koloniebildungsphase im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März zu verhindern.

(2) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

Die Befugnis des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie, auf Antrag im Einzelfall

1.

weitere Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen und

2.

Befreiungen nach § 67 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erteilen,

bleibt unberührt.

§ 7

Berichtspflichten

(1) Der jeweils zuständige Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde bis zum 10. April eines jeden Jahres die Gesamtzahl der im Vorjahr in seinem Jagdbezirk abgeschossenen Kormorane schriftlich mitzuteilen. Er hat hierzu das Formblatt „Wildnachweisung“ zu verwenden.

(2) Bei beringten Kormoranen hat der Berichtspflichtige nach Absatz 1 außerdem Datum und Ort des Abschusses sowie die Aufschrift des Ringes mitzuteilen.

Schwerin, den 12. Juli 2007

Der Ministerpräsident

Der Minister für Landwirtschaft,

 

Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Harald Ringstorff

Dr. Till Backhaus