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793-3-6 Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V) Vom 28. November 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 843
Änderungen
- 1.
§§ 4, 5, 7, 9, 14, 15, 20, 22, 25 geändert, Anlage 2 neu gefasst, § 3a neu eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVOBl. M-V S. 641)
Aufgrund des
§ 11 Abs. 3
,
§ 15 Abs. 1
sowie des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2
,
§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 7
des Landesfischereigesetzes
des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das durch Artikel
25 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet
der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer
nach
§ 1 Abs. 2
des Landesfischereigesetzes
.
§ 2
Der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige
Berufsausbildungen
(1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei
mit anderen Fanggeräten als Handangel und Köderfischsenke ist die Ausbildung
zum
- 1.
Hochseefischer, Matrosen oder Vollmatrosen der Hochseefischerei,
- 2.
Küstenfischer oder Matrosen der Küstenfischerei
oder zum
- 3.
Binnenfischer
als der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertig anzusehen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere
als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen einer
Ausbildung zum Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
beglaubigte Ablichtungen der Prüfungsurkunden oder
der Zeugnisse über den Abschluss der Berufsausbildung.
(4) Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung
über die Anerkennung aus.
§ 3
Fangverbote
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen:
- 1.
Finte (Alosa fallax),
- 2.
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis),
- 3.
Maifisch (Alosa alosa),
- 4.
Meerneunauge (Petromyzon marinus),
- 5.
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
- 6.
Atlantischer Stör (Acipenser oxyrhynchus),
- 7.
Stör (Acipenser sturio),
- 8.
Zährte (Vimba vimba),
- 9.
Ziege (Pelecus cultratus).
§ 3a
Schutz der Aalbestände
Der gewerbliche Fang und die Erstvermarktung von Aal bedürfen
der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde.
§ 4
Mindestmaße
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen,
wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende
Längen aufweisen:
| 1.
|
Aal (Anguilla anguilla)
|
50 cm,
|
|
2.
|
Barsch (Perca fluviatilis)
|
20 cm,
|
|
3.
|
Dorsch (Gadus morhua)
|
38 cm,
|
|
4.
|
Flunder (Platichthys flesus)
|
25 cm,
|
|
5.
|
Glattbutt (Scophthalmus rhombus)
|
30 cm,
|
|
6.
|
Hecht (Esox lucius)
|
50 cm,
|
|
7.
|
Kliesche (Limanda limanda)
|
25 cm,
|
|
8.
|
Lachs (Salmo salar)
|
60 cm,
|
|
9.
|
Meerforelle (Salmo trutta trutta)
|
45 cm,
|
|
10.
|
Ostseeschnäpel (Coregonus lavaretus)
|
40 cm,
|
|
11.
|
Quappe (Lota lota)
|
30 cm,
|
|
12.
|
Scholle (Pleuronectes platessa)
|
25 cm,
|
|
13.
|
Steinbutt (Psetta maxima)
|
30 cm,
|
|
14.
|
Zander (Stizostedion lucioperca)
|
|
|
|
a)
|
in den Fischereibezirken Stettiner Haff, Peenestrom und Darßer Boddenkette
|
40 cm,
|
|
|
b)
|
im Übrigen
|
45 cm.
|
§ 5
Schonzeiten
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten innerhalb
des jeweils angegebenen Zeitraums (Schonzeit) anzueignen:
| 1.
|
Aal (Anguilla anguilla)
|
|
|
a) außerhalb der Drei-Seemeilen-Zone
|
1. Oktober bis 31. März,
|
|
b) für den Fang mit der Handangel
in allen anderen Hoheitsgewässern
|
1. Dezember bis 28. Februar,
|
|
2.
|
Hecht (Esox lucius)
|
1. März bis 30. April,
|
|
3.
|
Lachs (Salmo salar)
|
15. September bis 14. Dezember,
|
|
4.
|
Meerforelle (Salmo trutta trutta)
|
15. September bis 14. Dezember,
|
|
5.
|
Steinbutt (Psetta maxima)
|
1. Juni bis 31. Juli,
|
|
6.
|
Zander (Stizostedion lucioperca)
|
23. April bis 22. Mai.
|
§ 6
Fang untermaßiger Fische,
Fang während der Schonzeit
sowie Zurücksetzen der Fische
(1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4
oder 5
einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich
und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4
oder 5
einen gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch besitzt, hältert,
verarbeitet, anbietet oder verkauft, hat auf Verlangen der oberen Fischereibehörde
nachzuweisen, dass der Fisch aus einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt
war.
§ 7
Verhalten bei unzulässiger
Zusammensetzung des Fanges
(1) Stellt ein Fischer bei der Ausübung der Fischerei
fest, dass das Gewicht von entgegen den §§ 3, 4
oder 5
gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fischen zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes
übersteigt, hat er unverzüglich die Fangmethode zu ändern oder Fanggeräte
mit größerer Maschenöffnung zu verwenden. Dies gilt auch, wenn der
Fischer feststellt, dass das Gewicht des Beifangs einer Fischart, für die eine
größere Mindestmaschenöffnung als die von ihm verwendete vorgeschrieben
ist, zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt. Bleibt dies ohne Erfolg,
so hat er die Fischerei in dem Gebiet einzustellen.
(2) Soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union
oder nach Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist, darf der Beifang von Fischarten,
hinsichtlich derer eine größere Mindestmaschenöffnung als die vom
Fischer verwendete vorgeschrieben ist, bis zu einem Anteil von zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes
angelandet werden. Dies gilt nicht für entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4
oder 5
gefangene, geschützte oder untermaßige Fische.
(3) Zum Schutz der Fischbestände kann die obere Fischereibehörde
bei Feststellung der fischereilichen Verhältnisse nach Absatz 1 durch Allgemeinverfügung
zeitlich und räumlich begrenzt die Ausübung der Fischerei verbieten oder
die Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben.
§ 8
Wattwurmwerbung
Wattwürmer dürfen nur im Handverfahren, ohne Einsatz
motorbetriebener Geräte, gewonnen werden.
§ 9
Fischfang mit der Handangel
Für die nach
§ 6
des Landesfischereigesetzes
für die Küstengewässer ausgestellten Erlaubnisse zum Fischfang mit
der Handangel gelten folgende Auflagen:
- 1.
Die Fischerei ist nur für den Eigenbedarf zulässig.
- 2.
Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei
Handangeln verwenden. Die ausgelegten Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen.
- 3.
Die Fangbegrenzung beträgt je Angeltag drei Hechte
und drei Zander oder drei Salmoniden (Lachs, Meerforelle).
- 4.
Für jede Handangel sind höchstens sechs Anbissstellen
zulässig.
- 5.
Zu anderen Fanggeräten, außer der Handangel,
ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten.
§ 10
Fischerei innerhalb der Drei-Seemeilen-Zone
(1) Innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung
im Abstand von drei Seemeilen von der Basislinie verläuft, darf die Fischerei
nur mit Methoden der passiven Fischerei sowie mit der Handangel, einschließlich
der Schleppangel, ausgeübt werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag
- 1.
den Gebrauch von Waden oder Schleppnetzen zum Fang von Köderfischen
für den Eigenbedarf im Rahmen der Langleinenfischerei oder
- 2.
den Gebrauch von Schleppnetzen zu touristischen Zwecken,
sofern der Schleppvorgang ausschließlich durch Windenergie (Segel) bewirkt
wird,
erlauben.
(3) In den folgenden Gebieten der in Absatz 1 genannten Zone
kann die obere Fischereibehörde auf Antrag auch die Verwendung anderer Fanggeräte
zulassen:
- 1.
Gebiet Warnemünde
Die landseitige
Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:
| 54° 13,90' N
|
12° 03,00' E,
|
|
54° 12,00' N
|
12° 03,00' E,
|
|
54° 11,00' N
|
12° 00,00' E,
|
|
54° 11,00' N
|
11° 56,00' E,
|
|
54° 10,00' N
|
11° 49,30' E,
|
|
54° 11,70' N
|
11° 49,30' E.
|
Die Ausnahme
kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt erteilt werden.
- 2.
Gebiet nördlich Hiddensee bis Arkona
Die landseitige
Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:
| 54° 38,00' N
|
13° 00,00' E,
|
|
54° 35,10' N
|
13° 00,00' E,
|
|
54° 37,00' N
|
13° 09,00' E,
|
|
54° 41,00' N
|
13° 17,00' E,
|
|
54° 41,80' N
|
13° 26,00' E,
|
|
54° 44,10' N
|
13° 26,00' E.
|
Die Ausnahme
kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt erteilt werden.
In einem
Gebiet, welches landseitig durch die Verbindungslinie folgender Koordinaten begrenzt
wird,
| 54° 43,40' N
|
13° 16,00' E,
|
|
54° 42,50' N
|
13° 22,00' E,
|
|
54° 42,50' N
|
13° 31,00' E,
|
kann für
die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai eine Ausnahme für Kutter mit einer Maschinenleistung
bis zu 221 Kilowatt für die Fischerei auf Hering erteilt werden.
- 3.
Gebiet Arkona bis Stubbenkammer
Die landseitige
Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:
| 54° 41,60' N
|
13° 33,00' E,
|
|
54° 37,80' N
|
13° 33,00' E,
|
|
54° 36,30' N
|
13° 36,00' E,
|
|
54° 36,00' N
|
13° 40,00' E,
|
|
54° 33,80' N
|
13° 42,90' E,
|
|
54° 35,80' N
|
13° 44,80' E.
|
Die Ausnahme
kann für die Fischerei auf Hering für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai
und vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Kutter mit einer Maschinenleistung bis
zu 221 Kilowatt erteilt werden.
- 4.
Gebiet Sassnitzer Graben
Die landseitige
Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:
| 54° 35,80' N
|
13° 44,80' E,
|
|
54° 33,80' N
|
13° 42,90' E,
|
|
54° 30,00' N
|
13° 42,00' E,
|
|
54° 27,70' N
|
13° 42,40' E,
|
|
54° 23,90' N
|
13° 45,00' E,
|
|
54° 16,60' N
|
14° 00,00' E.
|
Die Ausnahme
kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 80 Kilowatt ganzjährig
sowie für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 221 Kilowatt für die
Fischerei auf Hering für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. Oktober
bis 31. Dezember erteilt werden.
- 5.
Gebiet Greifswalder Oie
Die landseitige
Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:
| 54° 16,60' N
|
14° 00,00'E,
|
|
54° 16,10' N
|
13° 58,60' E,
|
|
54° 13,30' N
|
13° 58,70' E,
|
|
54° 10,00' N
|
13° 54,25' E,
|
|
54° 9,30' N
|
13° 54,80' E.
|
Die Ausnahme
kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 80 Kilowatt erteilt werden.
- 6.
Gebiet nördlich Zingst
Die Begrenzung
des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:
| 54° 33,30' N
|
12° 35,60' E,
|
|
54° 30,80' N
|
12° 39,00' E,
|
|
54° 33,70' N
|
12° 53,60' E,
|
|
54° 34,00' N
|
12° 54,00' E,
|
|
54° 35,10' N
|
13° 00,00' E,
|
|
54° 38,00' N
|
13° 00,00' E.
|
Die Ausnahme
darf nur für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt und nur
für die Fischerei auf Hering in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April erteilt
werden.
(4) Die obere Fischereibehörde darf in den in Absatz
3 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Gebieten die Verwendung anderer Fanggeräte ab
dem 1. Januar 2008 nur zulassen, wenn sie festgestellt hat, dass die Verwendung anderer
Fanggeräte die passive Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt.
§ 11
Fischschonbezirke
(1) Auf den nachstehend aufgeführten Wasserflächen
(Fischschonbezirken) ist die Ausübung der Fischerei verboten:
- 1.
Der „Bock“
Die Wasserfläche
innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:
| 54° 26,28' N
|
13° 01,65' E,
|
|
54° 26,63' N
|
13° 01,60' E,
|
entlang
dem südlichen Küstenverlauf des „Bock“ bis
| 54° 27,70' N
|
13° 03,13' E,
|
|
54° 27,99' N
|
13° 03,80' E,
|
entlang
der Westküste Hiddensees bis
| 54° 27,48' N
|
13° 04,00' E,
|
|
54° 25,38' N
|
13° 03,80' E,
|
|
54° 25,30' N
|
13° 03,60' E,
|
|
54° 25,95' N
|
13° 02,02' E.
|
- 2.
Der „Libben“
Die Wasserfläche
innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:
| 54° 35,00' N
|
13° 09,31' E,
|
|
54° 35,00' N
|
13° 11,90' E,
|
entlang
der Westküste des Bug bis
| 54° 33,52' N
|
13° 09,65' E,
|
|
54° 32,72' N
|
13° 09,85' E,
|
entlang
der Küste in westlicher Richtung bis
| 54° 32,80' N
|
13° 08,62' E,
|
von hier
in nördlicher Richtung bis
| 54° 34,63' N
|
13° 09,20' E,
|
entlang
der Küste von Neubessin in nördlicher Richtung bis zur geographischen Breite
54° 35,00' N.
- 3.
„Peenemündung“
Die Wasserfläche
innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:
| 54° 08,38' N
|
13° 45,40' E,
|
|
54° 08,38' N
|
13° 45,10' E,
|
|
54° 09,28' N
|
13° 44,35' E,
|
|
54° 09,28' N
|
13° 45,20' E
|
- 4.
„Usedomer Kehle“
Die Wasserfläche,
begrenzt im Norden durch die Linie, die von dem am weitesten in der Usedomer See
hineinragenden Uferteil von Ostklüne rechtweisend 270 Grad verläuft, und
im Süden durch die Linie, die von dem am weitesten in das Stettiner Haff hineinragenden
Uferteil von Ostklüne in rechtweisend 270 Grad verläuft.
- 5.
„Nordteil Kleiner Jasmunder Bodden“
Von der
Position
| 54° 28,70' N
|
13° 30,43' E,
|
entlang
des Ufers in nördlicher Richtung bis zur Eisenbahnlinie Stralsund - Sassnitz,
von da in westlicher Richtung entlang der Eisenbahnlinie und des Ufers des Kleinen
Jasmunder Boddens bis zur geographischen Länge
13°
30,20' E,
von hier
in gerader Linie nach Süden (rechtweisend 180 Grad) bis zur Position
| 54° 28,70' N
|
13° 30,20' E,
|
von hier
in einer geraden Linie in Richtung Ost (rechtweisend 90 Grad) bis zur Uferschnittlinie
| 54° 28,70' N
|
13° 30,43' E.
|
(2) Auf nachstehend aufgeführten Wasserflächen
(Fischschonbezirken) ist die Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. August
bis zum 28. Februar verboten:
- 1.
„Warnowmündung“
Der Fischschonbezirk
umfasst das Gebiet innerhalb einer Linie, die in einem seeseitigen Abstand von 500
Metern zur Ostmole, zu den Befestigungs- und Hafenanlagen bis zum Strand vor dem
Ortsteil Hohe Düne verläuft (östliche Grenze des Seekanals bis zum
Strand), sowie ein Kreissegment mit einem Radius von 500 Metern, dessen Mittelpunkt
die Spitze der Westmole bildet (Strand bis zur westlichen Grenze des Seekanals),
ferner das Gebiet östlich des Seekanals mündungsaufwärts vom Molenkopf
bis zum Fähranleger Hohe Düne.
- 2.
„Yachthafen Kühlungsborn - Bollhäger
Fließ/Fulgen“
Der Hafenbereich
innerhalb der Molen sowie ein Kreissegment mit einem Radius von 100 Metern, dessen
Mittelpunkt die Spitze der Nordmole bildet.
- 3.
Das Gebiet innerhalb einer seitlichen und seeseitigen
Entfernung von 300 Metern zu der Mündung folgender Zuflüsse:
- a)
Harkenbeck,
- b)
Klützer Bach,
- c)
Tarnewitzer Bach,
- d)
Wallensteingraben,
- e)
Der Abfluss des Stausees Farpen/Plastbach,
- f)
Hellbach,
- g)
Mühlenfließ (Schleuse Jemnitz),
- h)
Recknitz,
- i)
Saaler Bach,
- j)
Rosengartener Bek,
- k)
Barthe,
- l)
Ziese,
- m)
Ryck,
- n)
Brebowbach,
- o)
Zarow,
- p)
Uecker und
- q)
Köppernitz.
In den Fischschonbezirken
„Recknitz“, „Barthe“, „Zarow“ und „Uecker“
ist die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung nach § 18 Abs. 1 genehmigte
Fischerei vom Verbot ausgenommen.
(3) In dem Fischschonbezirk „Warnowmündung“
ist vom Verbot ausgenommen:
- 1.
die Fischerei mit der Handangel und
- 2.
die Fischerei mit der Langleine und Aalkörben auf
Aal.
(4) In den Gewässern nordöstlich Usedoms südlich
der Koordinaten 54° 15,00' N ist in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober
die Ausübung der Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von
weniger als 105 Millimetern verboten.
(5) In der Gewässerstrecke der Unterwarnow vom Unterhaupt
der Schifffahrtsschleuse sowie vom Wehr am Mühlendamm bis zur Brücke „Am
Petridamm“ ist die Ausübung der Fischerei mit Stellnetzen ganzjährig
verboten. Bei der Ausübung der Fischerei mit der Handangel ist es verboten,
natürliche oder künstliche Köder mit Mehrfachhaken zu verwenden. Vom
Stauwehr und der Schleuse ist dabei ein Abstand von mindestens 100 Metern einzuhalten.
(6) In der Zeit vom 15. September bis zum 14. Dezember ist
die Fischerei in folgendem Bereich des Salzhaffs verboten:
Uferverlauf vom Boinsdorfer Werder bis zur Hellbachmündung von der Länge
11° 31,00' E bis zur Länge 11° 37,00' E. Die Wasserfläche wird
durch die von diesen Punkten ausgehenden Senkrechten bis zu einer seeseitigen Entfernung
von 500 Metern begrenzt.
§ 12
Laichschonbezirke
(1) In nachstehend aufgeführten Gebieten (Laichschonbezirke),
deren Begrenzung sich aus der Anlage
1
als Bestandteil dieser Verordnung ergibt, ist die Ausübung der Fischerei in
der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai verboten:
- 1.
Stettiner Haff
- a)
Göschenbrinksfläche,
- b)
Anklamer Fähre,
- c)
Borkenhaken und
- d)
Usedomer See.
- 2.
Peenestrom
- a)
Jamitzower Hard,
- b)
Balmer See,
- c)
Hohe Schaar,
- d)
Hohendorfer See,
- e)
Sauziner Bucht,
- f)
Mahlzower Bucht,
- g)
Rohrplan bei Zecherin,
- h)
Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker),
- i)
Krösliner See einschließlich Alte Peene,
- j)
Freester Hock und
- k)
Freesendorfer See.
- 3.
Greifswalder Bodden
- a)
Abfluss Freesendorfer
See,
- b)
Dänisch Wiek,
- c)
Gristower Wiek,
- d)
Puddeminer Wiek,
- e)
Schoritzer Wiek,
- f)
Wreechener See,
- g)
Neuensiener See,
- h)
Selliner See und
- i)
Zicker See.
- 4.
Strelasund
- a)
Deviner See,
- b)
Kemlade,
- c)
Gustower Wiek,
- d)
Wamper Wiek und
- e)
Kubitzer Bodden.
- 5.
Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen
- a)
Gewässer
zwischen Ummanz und Rügen,
- b)
Nordteil des Wieker Boddens,
- c)
Neuendorfer Wiek,
- d)
Breeger Bodden nördlich der Saalsteine,
- e)
Mittelsee und Spyker See und
- f)
Westteil der Lietzower Bucht.
- 6.
Darßer Boddenkette
- a)
Flemendorfer
Baek,
- b)
Barther Strom,
- c)
Fitt,
- d)
Prerower Strom,
- e)
Saaler Riff,
- f)
Saaler Bodden und
- g)
Recknitz.
(2) In den Laichschonbezirken bedarf die Werbung oder Beseitigung
von Wasserpflanzen, die Entnahme oder das Einbringen von Sediment oder das Einleiten
von Stoffen der Zustimmung der oberen Fischereibehörde. Maßnahmen zur
Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und zur Gewährleistung von deren
Verkehrssicherheit bleiben hiervon unberührt.
§ 13
Winterlager
Zum Schutz der Fische im Winterlager kann die obere Fischereibehörde
durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt die Ausübung
der Fischerei verbieten oder die Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben.
§ 14
Fischereibezirke
(1) Zur Gewährleistung einer besseren Bewirtschaftung
der Gewässer werden folgende Teile der Küstengewässer zu Fischereibezirken
erklärt:
- 1.
Stettiner Haff
Von der
Grenze zur Republik Polen bis zur Straßenbrücke Zecherin einschließlich
Warper See und Usedomer See sowie der unteren Uecker bis zur Straßenbrücke
Ueckermünde, der unteren Zarow bis zur Straßenbrücke Grambin und
der unteren Peene bis zur Eisenbahnbrücke Anklam,
- 2.
Peenestrom
Von der
Straßenbrücke Zecherin bis zur Linie Nordspitze Struck - Nordspitze Peenemünder
Haken einschließlich Achterwasser, Balmer See, Nepperminer See, Krienker See
und Krumminer Wiek, der Spandowerhagener Wiek und des Freesendorfer Sees,
- 3.
Greifswalder Bodden
Von der
Linie Nordspitze Struck - Nordspitze Peenemünder Haken bis zur Linie Nordspitze
Peenemünder Haken - Nordspitze Ruden - Südperd bis zur Linie Venzvitz -
Groß Miltzow einschließlich sämtlicher Inwieken, des Zicker Sees,
des Selliner Sees, des Neuensiener Sees, des Wreechener Sees und des Unterlaufes
des Ryck bis zur Straßenbrücke Greifswald,
- 4.
Strelasund
Von der
Linie Venzvitz - Groß Miltzow bis zur Linie Lotsenturm Barhöft - Unterfeuer
Bock, bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes „Der Bock“ und bis zur
Linie Südspitze Hiddensee - Freesenort einschließlich Kubitzer Bodden
und der Breite bis zur Straßenbrücke Waase - Mursewiek sowie sämtlicher
Inwieken,
- 5.
Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen
Von der
Linie Südspitze Hiddensee - Freesenort bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes
„Der Libben“ einschließlich Rassower Strom, Wieker Bodden, Breetzer
Bodden, Breeger Bodden, Neuendorfer Wiek, Tetzitzer See, Spyker See, Mittelsee und
Großer Jasmunder Bodden,
- 6.
Kleiner Jasmunder Bodden,
- 7.
Darßer Boddenkette
Von der
Linie Lotsenturm Barhöft - Unterfeuer Bock westwärts einschließlich
Grabow, Barther Bodden, Zingster Strom, Fitt, Meiningen, Bodstedter Bodden, Koppelstrom,
Saaler Bodden und Ribnitzer See sowie der Unterlauf der Barthe bis zur Straßenbrücke
Barth, der Prerower Strom in seiner gesamten Länge, der Unterlauf der Recknitz
bis zur Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten und der Körkwitzer Bach bis
zur Straßenbrücke Körkwitz,
- 8.
Wismar Bucht
Südlich
der Linie Halbinsel Wustrow (54° 05,60' N 11° 33,30' E) Groß-Klütz-Höved
einschließlich Wohlenberger Wiek, Boltenhagener Bucht, Eggers Wiek, Kirch-See,
Breitling und Salzhaff,
- 9.
Unterwarnow
Vom Unterhaupt
der Schifffahrtsschleuse sowie des Wehres am Mühlendamm in Rostock bis zur Höhe
der Verbindungslinie Nordkante der Insel Pagenwerder bis zur Westseite des Warnowufers
einschließlich Breitling.
(2) Die höchstens zulässige Anzahl von Aalkörben
und Stellnetzen sowie Haken in den Fischereibezirken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 ergibt
sich aus Anlage 2, die
Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die obere Fischereibehörde legt die Verteilung der
Fanggeräte in den Fischereibezirken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 auf die Haupt-
und Nebenerwerbsfischer fest. Bei der Verteilung sind vorrangig Haupterwerbsfischer
zu berücksichtigen, die ihren Sitz in der Nähe der jeweiligen Fischereibezirke
haben und dort überwiegend ihre fischereiliche Tätigkeit ausüben.
(4) In den in Absatz 1 genannten Gebieten ist das Schleppangeln
verboten.
§ 15
Maschenöffnungen
(1) Soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union
oder durch Bundesrecht etwas anderes bestimmt wird, sind folgende Mindestmaschenöffnungen
einzuhalten:
| 1.
|
Für Stellnetze und Schleppnetze zum Fang von
|
|
|
|
a)
|
Barsch
|
70 mm,
|
|
|
b)
|
Dorsch
|
110 mm,
|
|
|
c)
|
Hecht
|
100 mm,
|
|
|
d)
|
Hering
|
32 mm,
|
|
|
e)
|
Lachs
|
157 mm,
|
|
|
f)
|
Meerforelle
|
120 mm,
|
|
|
g)
|
Plattfisch
|
120 mm,
|
|
|
h)
|
Zander
|
90 mm.
|
|
2.
|
Für Reusen und Aalkörbe
|
25 mm.
|
Dies gilt nicht für Reusen und Aalkörbe, die eine von der oberen Fischereibehörde
zugelassene Selektionseinrichtung besitzen.
(2) Das Verfahren zur Messung der Maschenöffnung bestimmt
sich nach den Vorschriften der Europäischen Union.
§ 16
Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
(1) Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei
reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen
oder Aalscheren, ferner Fanggeräte mit Haken zu verwenden, wenn diese reißend
eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig, sofern die Handangel
nicht reißend eingesetzt wird.
(2) Die Ausübung der Schleppnetzfischerei auf Aal ist
verboten.
§ 17
Begrenzung der Art und Anzahl von
Fanggeräten sowie ihre Verteilung
(1) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Personen,
die die Voraussetzungen des
§ 11 Abs. 2 Satz 1
des Landesfischereigesetzes
erfüllen, die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel zur
Deckung des Eigenbedarfs gestatten, auch wenn sie nicht als Haupt- oder Nebenerwerbsfischer
registriert sind. Die Anzahl der Fanggeräte beschränkt sich auf höchstens
acht Aalkörbe, 100 Meter Stellnetze und 100 Haken auf der Langleine je Person.
(2) Als Haupt- und Nebenerwerbsfischer gilt nur, wer bei
der Seeberufsgenossenschaft und bei der oberen Fischereibehörde als solcher
registriert ist.
§ 18
Kumm- und Bügelreusen
(1) Reusen mit einer Bügelhöhe ab 60 Zentimetern
sowie Krabben- und Kummreusen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde
aufgestellt werden.
(2) Reusen sind so aufzustellen, dass sie Fischen den Zugang
zu ihren Laichplätzen nicht versperren. Daher sind in solchen Fällen mindestens
zwei Drittel der Breite des Gewässers freizulassen.
(3) Reusenpfähle sind nach Beendigung der Fangsaison,
bei Ganzjahresreusen nach Beendigung der Herbstsaison, unverzüglich zu entfernen.
Dies gilt auch für Verankerungen von Schwimmreusen. Abgebrochene Pfähle
oder abgerissene Anker müssen spätestens zusammen mit dem Fanggerät
entfernt werden. Ist dies nicht möglich, ist die Stelle durch eine Boje zu kennzeichnen
und der oberen Fischereibehörde sowie dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt
unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die obere Fischereibehörde kann die nach Absatz
1 erteilte Genehmigung zurücknehmen, wenn die Reusenstelle über ein Kalenderjahr
nicht genutzt wurde oder der Fischbestand gefährdet ist.
§ 19
Ausnahmen
Die §§
3 bis 18
gelten nicht für Untersuchungen der oberen Fischereibehörde oder der Fischereiforschungseinrichtungen
des Landes und des Bundes. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag auch andere
wissenschaftliche Institute von der Einhaltung der in Satz 1 genannten Bestimmungen
befreien. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dadurch Nachteile für die
Fischerei zu erwarten sind.
§ 20
Ordnung beim Fischfang
(1) Der Abstand zu Kummreusen oder hintereinander aufgestellten
Bügelreusen mit einer Gesamtlänge von mehr als 300 Metern zum nächsten
Fanggerät muss mindestens 300 Meter betragen.
(2) Aalkörbe des gleichen Fischereibetriebes müssen
einen seitlichen Abstand von mindestens 20 Metern haben.
(3) Der Abstand von Fanggeräten zueinander muss vorbehaltlich
der Vorschriften der Absätze 1 und 2 mindestens 50 Meter betragen.
(4) Die Fischereiausübenden mit beweglichen Fanggeräten
müssen stehendem Fanggerät ausweichen.
(5) Bei der Fischerei auf gefrorenen Gewässern sind
die Eislöcher gut sichtbar zu kennzeichnen.
(6) Fanggeräte und Fischbehälter sind regelmäßig
zu kontrollieren und fischereigerecht zu bewirtschaften.
(7) Bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen ist außerhalb
der in § 14 Abs. 1 Nr. 1
bis 7
aufgeführten Fischereibezirke ein Abstand von 200 Metern zu Schiffsanlegern,
Seebrücken und Molen einzuhalten.
(8) Innerhalb einer 300-m-Zone vor der Küste muss in
der Zeit vom 15. September bis 14. Dezember der Abstand von Stellnetzen zueinander
mindestens 300 Meter betragen. Die Gesamtlänge einer Reihe von Stellnetzen darf
innerhalb dieser Zone 500 Meter nicht übersteigen. Von dieser Regelung ausgenommen
bleiben die Fischereibezirke entsprechend § 14 Abs. 1.
§ 21
Industriefischerei
Es ist verboten, Heringe, Sprotten, Dorsche und Plattfische
zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr zu fischen oder anzulanden.
§ 22
Registrierung und Kennzeichnung
von Fischereifahrzeugen
(1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit dem die berufliche
Fischerei ausgeübt wird, hat dieses bei der oberen Fischereibehörde registrieren
zu lassen und dabei Angaben über
- 1.
die nautische und fangtechnische Ausrüstung,
- 2.
die Nutzung im Haupt- oder im Nebenerwerb,
- 3.
den Sitz des Fischereibetriebes und
- 4.
die Zugehörigkeit zu einer Erzeugerorganisation
zu machen. Der gültige Fahrterlaubnisschein ist vorzulegen.
Bei im Seeschiffsregister eingetragenen Fahrzeugen ist ein Auszug aus dem Seeschiffsregister
vorzulegen.
(2) Bei nicht im Seeschiffsregister eingetragenen Fahrzeugen
sind darüber hinaus Angaben über Name, Art, Baujahr, Bauwerft und Heimathafen
oder Liegeplatz, Länge über alles (Lüa), Länge zwischen den Loten
(LL), Breite und Bruttoraumzahl (BRZ), Hersteller (Typ) und Kapazität (Stärke)
der Haupt- und Hilfsmaschinen zu machen.
(3) Die obere Fischereibehörde erteilt ein amtliches
Fischereikennzeichen, das aus einer Buchstabenverbindung und einer Erkennungsnummer
besteht. Fahrzeuge der Nebenerwerbsfischerei erhalten hinter der Erkennungsnummer
den Buchstaben N. Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Bestände befischt
werden dürfen, die keiner Fangbegrenzung nach dem Fischereirecht der Europäischen
Union (TAC) unterliegen, erhalten den Buchstaben Z. Die Verwendung von nicht durch
die obere Fischereibehörde erteilten Fischereikennzeichen ist verboten.
(4) Fischereikennzeichen sind in schwarzer oder weißer
Farbe so auszuführen, dass sie sich vom Untergrund gut sichtbar abheben. Buchstaben
sind in lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen.
Das Fischereikennzeichen ist deutlich sichtbar an der angegebenen Stelle einer jeden
Seite des Bugs anzubringen. Folgende Buchstabengrößen sind dabei mindestens
einzuhalten:
- 1.
Fahrzeuge unter 10 Metern Länge über alles:
0,50 Meter
vom Vorsteven, 10 Zentimeter hoch, 1,5 Zentimeter dicke Striche,
- 2.
Fahrzeuge von 10 bis 17 Metern Länge über
alles:
mindestens
1,50 Meter vom Vorsteven, 25 Zentimeter hoch, 4 Zentimeter dicke Striche,
- 3.
Fahrzeuge ab 17 Metern Länge über alles:
mindestens
1,50 Meter vom Vorsteven, 45 Zentimeter hoch, 6 Zentimeter dicke Striche.
(5) Das Fischereikennzeichen muss an dem Fahrzeug angebracht
werden, für das es erteilt wurde. Es darf nicht verändert oder beseitigt
werden und muss gut lesbar sein.
(6) Das Fischereikennzeichen ist zu entfernen und die Bescheinigung
über seine Erteilung an die obere Fischereibehörde zurückzugeben,
wenn das Fahrzeug
- 1.
nicht mehr überwiegend zur beruflichen Fischerei genutzt
wird,
- 2.
nicht über einen gültigen Fahrterlaubnisschein verfügt,
- 3.
in einen Heimat- oder Registrierhafen außerhalb des Landes auf Dauer
verlegt wird oder
- 4.
den Eigentümer wechselt.
(7) Der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges hat
der oberen Fischereibehörde Änderungen des Betriebssitzes, der Eigentums-
und Besitzverhältnisse, der Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, der Zugehörigkeit
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, des Fahrterlaubnisscheines, des Namens, des Heimathafens
oder Liegeplatzes des Fahrzeuges sowie Veränderungen der Bauart, der Größe
oder Raumzahl, des Typs oder der Kapazität (Stärke) der Haupt- und Hilfsmaschinen
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 23
Kennzeichnung von Fanggeräten
und Fischbehältern
(1) Die Enden ausgelegter Stellnetze hat der Eigentümer
oder Besitzer der Fanggeräte mit je zwei roten viereckigen Flaggen von mindestens
40 Zentimetern Kantenlänge zu kennzeichnen. Langleinen und Aalkorbketten sind
mit je zwei schwarzen viereckigen Flaggen von mindestens 20 Zentimetern Kantenlänge
zu kennzeichnen. Zusätzlich kann jeweils eine dritte Flagge mit individueller
Farbgebung gesetzt werden. Die Flaggen sind am oberen Ende von Bojen zu befestigen,
die mindestens eine Höhe von 1,50 Meter über der Wasseroberfläche
erreichen. Bei Wassertiefen von weniger als 1,50 Meter und der Verwendung von Aalkorbketten
kann die Boje kleiner sein. Sind Fanggeräte über 500 Meter lang, sind zusätzlich
in Abständen von höchstens 500 Metern, bei Langleinen in Zwischenabständen
von höchstens 1000 Metern Bojen mit je einer viereckigen Flagge der jeweils
vorgeschriebenen Farbe anzubringen. Netze, die nahe der Oberfläche eingesetzt
werden, sind mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, dass der Verlauf der Netze
zu erkennen ist. Außerhalb der Fischereibezirke sind die ausgesetzten Fanggeräte
mit Radarreflektoren zu versehen.
(2) Werden außerhalb einer Zone, deren seewärtige
Begrenzung in einem Abstand von vier Seemeilen von der Basislinie verläuft,
Stell- oder Treibnetze gesetzt, die den Schiffsverkehr behindern können, sind
nachts zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Flaggen oder an deren
Stelle am oberen Ende weiße, alle fünf Sekunden aufblinkende Lichter zu
setzen.
(3) An den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte ist das
Fischereikennzeichen des Fahrzeuges anzubringen. Das Aufstellen von Fischbehältern
und -gehegen ist der oberen Fischereibehörde mit Angabe der Position anzuzeigen.
(4) An Schleppnetzen ist am Steertende eine Boje anzubringen.
Scheerbretter und Steertboje sind mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen
Fahrzeuges zu versehen.
(5) Der Steertpfahl von Kumm- und Bügelreusen muss gut
sichtbar gekennzeichnet sein. Schwimmreusen sind, sofern die Fangkammern (Kumm) schwimmende
Fangvorrichtungen sind, am Anfang und Ende des Fanggerätes mit je einer Boje
zu kennzeichnen. Die Bojen müssen mindestens zwei Meter über die Wasseroberfläche
hinausragen und mit je zwei im Abstand von 20 Zentimetern angebrachten roten Flaggen
von mindestens 40 Zentimetern Kantenlänge gekennzeichnet sein. Die drei äußeren
Pfähle von Kummreusen müssen bei normalem Wasserstand mindestens zwei Meter,
die übrigen Pfähle und die Pfähle anderer Geräte mindestens einen
Meter über die Wasseroberfläche hinausragen. Bei Schwimmreusen ist jeder
Seitenanker mit einem Schwimmer zu kennzeichnen. Bei Krabbenreusen ist der Steertpfahl
oder, soweit dieser nicht vorhanden, eine am Steert befestigte Boje mit einer roten
Flagge mit einer Kantenlänge von mindestens 40 Zentimetern zu kennzeichnen.
Steertpfahl und Boje müssen mindestens 1,50 Meter über die Wasserfläche
hinausragen. An dem Steertpfahl oder der Boje ist das Fischereikennzeichen anzubringen.
(6) An Fischbehältern und -gehegen, am Steertpfahl von
Kumm- und Bügelreusen und an der seeseitigen Boje von Schwimmreusen ist jeweils
eine Tafel anzubringen. Diese muss mindestens 20 Zentimeter lang und sieben Zentimeter
breit sein. Auf der Tafel ist das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges gut lesbar
aufzubringen.
(7) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen
nicht ausgebracht werden.
§ 24
Fischereistatistik
Betriebe der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei haben
der oberen Fischereibehörde für jedes Fischereifahrzeug auf einem bei dieser
erhältlichen Formblatt monatlich die Ergebnisse der Fischereitätigkeit
bis zum fünften Tag des Folgemonats zu melden.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von
§ 26 Abs. 1 Nr. 32
des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1.
§
3a Abs. 1
ohne Genehmigung Aal gewerblich fängt oder erstvermarktet;
- 2.
§ 6 Abs. 1
einen unter Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4
oder 5
gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch nicht unverzüglich
und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurücksetzt;
- 3.
§
6 Abs. 2
einen gegen die Verbote nach den §§
3, 4
oder 5
gefangenen oder untermaßigen Fisch besitzt, hältert, verarbeitet, anbietet
oder verkauft und auf Verlangen der oberen Fischereibehörde nicht nachweisen
kann, dass er aus einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt ist;
- 4.
§
7 Abs. 1
nicht unverzüglich die Fangmethode ändert oder Fanggeräte mit größerer
Maschenöffnung verwendet, wenn das Gewicht der mitgefangenen nach § 4
untermaßigen oder nach §
3
oder § 5
geschützten Fische oder das Gewicht der mitgefangenen Fische, für die
nach § 15
eine größere Maschenöffnung vorgeschrieben ist (Beifang), zehn Prozent
des Gesamtgewichtes übersteigt;
- 5.
§
7 Abs. 2
den Beifang von Fischarten, für deren Fang eine größere Mindestmaschenöffnung
vorgeschrieben ist, mit einem Anteil von mehr als zehn Prozent des Gesamtgewichtes
anlandet;
- 6.
§ 7 Abs. 3
der Allgemeinverfügung zur zeitlich und räumlich begrenzten Ausübung
der Fischerei oder zur Beschaffenheit von Fanggeräten nicht Folge leistet;
- 7.
§
8
Wattwürmer anders als im Handverfahren gewinnt;
- 8.
§
9 Nr. 1
die Fischerei nicht nur für den Eigenbedarf betreibt;
- 9.
§
9 Nr. 2
mehr als drei Handangeln verwendet oder diese nicht ständig beaufsichtigt;
- 10.
§
9 Nr. 3
die dort genannten Fangbegrenzungen nicht einhält;
- 11.
mit mehr als sechs Anbissstellen je Handangel angelt;
- 12.
§
9 Nr. 3
in den Fischereibezirken nach §
14 Abs. 1 Nr. 1 bis 7
benannten Fischereibezirken von einem nicht verankerten Boot aus angelt oder zu
anderen Fanggeräten außer der Handangel den Mindestabstand von 100 Metern
nicht einhält;
- 13.
§
10 Abs. 1
innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von drei Seemeilen
von der Basislinie verläuft, die Fischerei mit anderen Methoden als denen der
passiven Fischerei, des Handangelns, einschließlich des Schleppangelns, ausübt;
- 14.
§
10 Abs. 2
ohne Erlaubnis der oberen Fischereibehörde mit Schleppnetzen Köderfische
fischt oder den Gebrauch von Schleppnetzen mit Hilfe von Windenergie (Segel) durchführt;
- 15.
§
10 Abs. 3
andere Fanggeräte verwendet oder entgegen der dort angegebenen Zeiten oder
der angegebenen Maschinenleistung fischt;
- 16.
§
11 Abs. 1
in Fischschonbezirken die Fischerei ausübt;
- 17.
§
11 Abs. 2
in Fischschonbezirken zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei ausübt;
- 18.
§
11 Abs. 4
im Fischschonbezirk zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei mit Schleppnetzen
mit einer Maschenöffnung von weniger als 105 Millimetern ausübt;
- 19.
§
11 Abs. 5
im Fischschonbezirk die Fischerei mit den dort genannten Fanggeräten ausübt
oder den festgelegten Mindestabstand nicht einhält;
- 20.
§
11 Abs. 6
in dem dort ausgewiesenen Gebiet zu der dort ausgewiesenen Zeit die Fischerei ausübt;
- 21.
§
12 Abs. 1
in Laichschonbezirken zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei ausübt;
- 22.
§
13
einer durch die obere Fischereibehörde erlassenen Allgemeinverfügung zum
Schutz der Fische im Winterlager zuwiderhandelt;
- 23.
§
14 Abs. 4
in Fischereibezirken das Schleppangeln ausübt;
- 24.
§
15 Abs. 1
bei der Verwendung der dort bezeichneten Fanggeräte die vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnungen
nicht einhält;
- 25.
§
16 Abs. 1 Satz 1
verbotene Fanggeräte verwendet;
- 26.
§
16 Abs. 2
ohne Ausnahmegenehmigung der oberen Fischereibehörde die Schleppnetzfischerei
auf Aal durchführt;
- 27.
§
17 Abs. 1
mehr Fanggeräte verwendet als ihm von der oberen Fischereibehörde gestattet
wurden;
- 28.
§
18 Abs. 1
die dort genannten Reusen ohne oder abweichend von der Genehmigung der oberen Fischereibehörde
aufstellt;
- 29.
den Festlegungen in § 18 Abs. 2
Reusen aufstellt;
- 30.
§
18 Abs. 3
Reusenpfähle oder Verankerungen von Schwimmreusen nach Beendigung der Fangsaison
nicht unverzüglich, abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker nicht spätestens
zusammen mit dem Fanggerät entfernt oder, sofern dies nicht unverzüglich
möglich ist, die Stelle nicht mit einer Boje kennzeichnet und die in § 18 Abs. 3 Satz 3
genannten Behörden nicht umgehend informiert;
- 31.
§
20 Abs. 1, 2 oder 3
beim Einsatz der dort bezeichneten Fanggeräte den dort vorgeschriebenen Mindestabstand
nicht einhält;
- 32.
§
20 Abs. 4
als Fischereiausübender mit beweglichem Fanggerät einem stehenden Fanggerät
nicht ausweicht;
- 33.
§
20 Abs. 5
bei der Fischerei auf gefrorenen Gewässern die Eislöcher nicht deutlich
sichtbar kennzeichnet;
- 34.
§
20 Abs. 6
Fanggeräte oder Fischbehälter nicht regelmäßig kontrolliert
oder fischgerecht bewirtschaftet;
- 35.
§
20 Abs. 7
bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen den festgelegten Mindestabstand nicht
einhält;
- 36.
§
20 Abs. 8
bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen den festgelegten Mindestabstand nicht
einhält oder die festgelegte Stellnetzlänge überschreitet;
- 37.
§
21
die dort genannten Fischarten zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr fischt
oder anlandet;
- 38.
§
22 Abs. 1
als Eigentümer eines Fahrzeuges, mit dem die berufliche Fischerei ausgeübt
wird, dieses nicht registrieren lässt;
- 39.
§
22 Abs. 4
das Fischereikennzeichen nicht in der erforderlichen Größe, der vorgeschriebenen
Farbe oder am vorgesehenen Ort anbringt;
- 40.
§
22 Abs. 5
ein Fischereikennzeichen nicht an dem Fahrzeug anbringt, für das es erteilt
wurde oder es verändert, beseitigt oder unleserlich werden lässt;
- 41.
§
22 Abs. 6
das Fischereikennzeichen nicht entfernt oder die Bescheinigung über seine Erteilung
nicht an die obere Fischereibehörde zurückgibt;
- 42.
§
22 Abs. 7
die genannten Änderungen der oberen Fischereibehörde nicht unverzüglich
mitteilt;
- 43.
-
§
23 Abs. 1 und Abs. 2
die dort genannten Fanggeräte nicht in der dort vorgeschriebenen Art und im
dort vorgeschriebenen Umfang kennzeichnet;
- 44.
§
23 Abs. 3
an den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte das Fischereikennzeichen oder die
Registriernummer des dazugehörigen Fahrzeuges nicht anbringt oder das Aufstellen
von Fischbehältern oder Fischgehegen der oberen Fischereibehörde nicht
anzeigt;
- 45.
§
23 Abs. 4
am Steertende von Schleppnetzen keine Boje anbringt oder die Scheerbretter oder
die Steertboje nicht mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges
versieht;
- 46.
§
23 Abs. 5
die dort genannten Gegenstände oder Fanggeräte nicht in der dort vorgeschriebenen
Art und im dort vorgeschriebenen Umfang kennzeichnet;
- 47.
§
23 Abs. 6
an den dort genannten Gegenständen oder Fanggeräten die vorgeschriebene
Tafel nicht anbringt oder auf dieser nicht das Fischereikennzeichen des dazugehörigen
Fahrzeuges aufbringt;
- 48.
§
23 Abs. 7
Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte ausbringt;
- 49.
§
24
die statistischen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 75000 Euro geahndet werden.
§ 26
Übergangsvorschrift
Bis zum Ablauf des Jahres 2010 kann die obere Fischereibehörde
auf Antrag eine zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit als Küsten-
oder Binnenfischer als der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertig anerkennen, wenn
der Antragsteller mindestens 40 Jahre alt ist. Dem Antrag auf Anerkennung sind die
Nachweise über die bisherige Berufstätigkeit beizufügen.
§ 27
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausübung der
Fischerei in den Küstengewässern Mecklenburg-Vorpommerns vom 15. August
2005 (GVOBl. M-V S. 425) außer Kraft.
Schwerin, den 28. November 2006
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage 1
zu § 12 Abs. 1
Begrenzung der Laichschonbezirke
- 1.
Stettiner Haff:
- a)
Göschenbrinksfläche
Die seeseitige
Grenze ist die in die Seekarten eingezeichnete 2 Meter-Tiefenlinie. Die landseitige
Grenze ist der Uferverlauf von der Länge 13° 55,80' E bis zur Länge
13° 56,50' E. Durch die von diesen Punkten ausgehenden Senkrechten bis zur 2
Meter-Tiefenlinie wird die Wasserfläche in Ufernähe begrenzt.
- b)
Anklamer Fähre
Die Wasserfläche
bei der Anklamer Fähre innerhalb der in den Seekarten eingetragenen 2 Meter-Tiefenlinie.
Die nördliche Grenze ist eine Linie von Jahnkenort Unterfeuer in rechtweisend
90 Grad. Die östliche Grenze ist eine Linie, die von der Anklamer Fähre
Ost-Unterfeuer in rechtweisend 360 Grad verläuft. Die westliche Grenze ist eine
Linie entlang des natürlichen Uferverlaufs, die die Mündung der Rosenhagener
Beck von Ufer zu Ufer abschließt.
- c)
Borkenhaken
Die Wasserfläche
in den Grenzen der in den Seekarten eingetragenen 2 Meter-Tiefenlinie sowie des Uferverlaufs.
Die westliche ist die Länge 13° 59,00' E und die östliche Grenze ist
die Länge 14° 01,20' E (Ortschaft Gummlin).
- d)
Usedomer See
Die Wasserfläche
des Usedomer Sees. Die südliche Begrenzung ist eine Linie von Ostklüne
in rechtweisend 270 Grad bis zum gegenüberliegenden Ufer.
- 2.
Peenestrom:
- a)
Jamitzower Hard
Die Wasserfläche
westlich einer Linie von Kettelort in Richtung 45 Grad bis zur südöstlichen
Landspitze von Modeort (53° 54,65' N 13° 54,02' E). Die westliche Begrenzung
ist der natürliche Uferverlauf.
- b)
Balmer See
Die Wasserfläche
wird durch eine Linie eingeschlossen, die im Westen an der Landspitze bei Steinort
beginnt (Längengrad 13° 59,25' E), in Richtung rechtweisend 360 Grad bis
zur Breite 53° 58,34' N verläuft, von hier in Richtung rechtweisend 90 Grad
bis zur Länge 14° 1,70' E, weiter in Richtung rechtweisend 180 Grad zur
Insel Werder, entlang der Nordseite der Insel in westlicher Richtung, dann von der
Nordwestseite der Insel in rechtweisend 270 Grad bis zum gegenüberliegenden
Ufer nördlich von Balm.
- c)
Hohe Schaar
Die Wasserfläche
am Eingang des Achterwassers, die durch die in die Seekarte eingezeichnete 2 Meter-Tiefenlinie
umschlossen wird.
- d)
Hohendorfer See
Die östliche
Begrenzung wird durch die geographische Länge 13° 45,40' E gebildet. Die
nördliche, westliche und südliche Grenze ist der natürliche Uferverlauf.
- e)
Sauziner Bucht
Die Wasserfläche
südlich einer Linie, die durch den Breitenparallel 54° 02,50' N von Ufer
zu Ufer gebildet wird.
- f)
Mahlzower Bucht
Die Wasserfläche
zwischen dem Ufer und einer Linie, die beim Schnittpunkt des Breitengrades 54°
4,10' N mit der Uferlinie beginnt und in Richtung Südwest zu dem Punkt, an dem
der Breitengrad 54° 3,41' N die Uferlinie schneidet.
- g)
Rohrplan bei Zecherin
Die Wasserfläche
wird im Osten durch den natürlichen Uferverlauf der Gemarkung Zecherin begrenzt.
Die nordöstliche Begrenzung ist der Breitenparallel 54° 5,50' N vom Ufer
bis zur 2 Meter-Tiefenlinie. Von hier verläuft die Begrenzung in Richtung rechtweisend
200 Grad zur Nordwestspitze des Rohrplanes, entlang der Ostseite des Rohrplanes zu
seiner Südspitze. Von der Südspitze geht es in Richtung Mahlzow Oberfeuer
bis zum Ufer.
- h)
Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker)
Die Wasserfläche
zwischen den Grenzen, die durch den natürlichen Uferverlauf der Insel Usedom,
einschließlich des Schöpfwerkes an der Piese und einer geraden Linie von
der Südspitze Kuhler Ort rechtweisend 134 Grad bis zum äußersten
Vorsprung des Ufers auf der gegenüberliegenden Seite der Bucht (54° 6,96'
N 13° 47,22' E) gebildet werden.
- i)
Krösliner See einschließlich Alte Peene
Die Wasserfläche
wird im Westen durch den natürlichen Uferverlauf der Gemarkungen Kröslin
und Hollendorf begrenzt. Die östliche Begrenzung ist eine Linie, die von der
Südostspitze der Krösliner Wiesen zur Nordspitze des Großen Wotig
verläuft und von hier weiter am westlichen Ufer des Großen Wotig bis zu
seiner Südostspitze. Von hier geht es zur Nordspitze des Kleinen Wotig entlang
des Westufers des Kleinen Wotig und des Spülfeldes Großer Rohrplan bis
zu seiner südlichen Spitze. Von der südlichen Spitze des Großen Rohrplanes
verläuft die Grenze in Richtung rechtweisend 270 Grad bis zum Ufer.
- j)
Freester Hock
Die Wasserfläche
nordwestlich der Verbindungslinie Südspitze Freester Hock - Graben Pumphaus.
Die nördliche und westliche Grenze ist der natürliche Uferverlauf.
- k)
Freesendorfer See
Die Wasserfläche
des Sees mit seinem Zu- und Abfluss sowie eine Wasserfläche vor dem Zufluss
in der Spandowerhägener Wiek, die durch einen Kreisbogen mit einem Radius von
200 Metern begrenzt wird und dessen Mittelpunkt der Austritt des Grabens ist.
- 3.
Greifswalder Bodden:
- a)
Abfluss Freesendorfer
See
Die Wasserfläche
vor dem Graben des Abflusses des Freesendorfer Sees in den Greifswalder Bodden. Die
Begrenzung bildet ein Kreisbogen mit einem Radius von 200 Metern, dessen Mittelpunkt
die Mündung des Abflusses ist.
- b)
Dänische Wiek
Die Wasserfläche
südlich einer Linie Südspitze Hafen Ladebow zum Anleger Ludwigsburg. Landseitig
ist die Grenze der natürliche Uferverlauf der Gemarkung Ladebow, Greifswald
Wiek und Ludwigsburg. Die Mündung des Ryck wird durch eine gerade Linie von
Ufer zu Ufer überquert.
- c)
Gristower Wiek
Die Wasserfläche
westlich einer Linie vom Yachthafen Riems rechtweisend 210 Grad bis zum gegenüberliegenden
Ufer. Die landseitige Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf.
- d)
Puddeminer Wiek
Die Wasserfläche
östlich einer Linie von der nördlichen Spitze Glewitzer Ort rechtweisend
360 Grad zum gegenüberliegenden Ufer. Die landseitige Begrenzung wird durch
den natürlichen Uferverlauf gebildet.
- e)
Schoritzer Wiek
Die Wasserfläche
westlich einer Linie von der Südspitze der Silmenitzer Heide zum alten Bollwerk
Pritzwald einschließlich der Maltziner Wiek. Die landseitige Begrenzung bildet
der natürliche Uferverlauf.
- f)
Wreechener See
Die Wasserfläche
des Wreechener Sees bis zur Brücke zwischen den Ortsteilen Wreechen und Neukamp.
- g)
Neuensiner See
Die Wasserfläche
des Neuensiner Sees einschließlich der Seedorfer Bek bis zur Mündung in
die Having.
- h)
Selliner See
Die Wasserfläche
des Selliner Sees einschließlich der Baaber Bek bis zur Mündung in die
Having.
- i)
Zicker See
Die Wasserfläche
östlich der Linie von der Südspitze Groß-Zicker bis zur Nordspitze
des Kleinen Zicker. Die landseitige Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf.
- 4.
Strelasund:
- a)
Deviner See
Die Wasserfläche
westlich einer Linie von Ufer zu Ufer auf dem Längengrad 13° 10,20' E. Die
landseitige Grenze bildet der natürliche Uferverlauf.
- b)
Kemlade
Die Wasserfläche
nördlich einer Linie, die durch den Breitenparallel 54° 16,50' N von Ufer
zu Ufer gebildet wird.
- c)
Gustower Wiek
Die Wasserfläche
nördlich einer Linie von der Landspitze Drigge entlang des Breitenparalleles
54° 17,35' N zum Ufer Prosnitz. Die landseitige Grenze wird durch den natürlichen
Uferverlauf gebildet.
- d)
Wamper Wiek
Die Wasserfläche
östlich einer Linie von der Mündung des Bandelwitzer Grabens rechtweisend
225 Grad zur Halbinsel Drigge (54° 18,30' N 13° 10' E). Die landseitige Grenze
wird durch den natürlichen Uferverlauf gebildet.
- e)
Kubitzer Bodden
Die Wasserfläche
östlich einer Linie, welche an der Landspitze auf der Position 54° 22,33'
N 13° 13,03' E beginnt, in nördlicher Richtung die Ostseite der Insel Liebitz
tangiert und weiter zum Ufer südlich Lüßwitz verläuft. Die östliche
Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf einschließlich der Landower
- Priebowschen Wedde.
- 5.
Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen:
- a)
Gewässer zwischen Ummanz und Rügen
Die westliche
Begrenzung ist eine Linie, die am Südende der Brücke bei Waase beginnt,
entlang der Ostseite der Brücke zum gegenüberliegenden Ufer verläuft
und weiter dem natürlichen Verlauf des Ufers der Ost- und Nordseite der Insel
Ummanz bis zum Längengrad 13° 11,00' E folgt. Das Gebiet verläuft entlang
des Längengrades 13° 11,00' E in Richtung Norden zum gegenüberliegenden
Ufer. Von hier aus erstreckt sich die Grenze entlang des natürlichen Uferverlaufs
bis zur Brücke bei Waase einschließlich des Varbelvitzer Boddens, des
Wittenberger Stroms, des Kapeller Sees und des Koselower Sees sowie der Udarser Wiek
bis 13° 11,00' E.
- b)
Nordteil des Wieker Boddens
Die Wasserfläche
nördlich einer zwischen dem Schornstein des Heizhauses in Dranske und der Kirchturmspitze
in Wiek verlaufenden Linie. Die westliche und östliche Begrenzung bildet der
natürliche Uferverlauf. Ausgenommen hiervon ist das Hafenbecken Kuhle.
- c)
Neuendorfer Wiek
Die Wasserfläche
südlich einer Linie, die von Ost nach West verläuft und die Südspitze
des Beuchel tangiert. Die östliche und westliche Begrenzung bildet der natürliche
Uferverlauf.
- d)
Breeger Bodden nördlich der Saalsteine
Die Wasserfläche
nördlich einer Linie, die an der Südseite des Hafens von Breege beginnt
und in Richtung rechtweisend 120 Grad zum Ufer der Schaabe verläuft. Die nördliche
und östliche Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf. Ausgenommen
hiervon ist das Hafenbecken.
- e)
Mittel- und Spyker See
Die Wasserfläche
der beiden Seen wird durch den natürlichen Uferverlauf begrenzt. Die südliche
Grenze wird durch eine Linie entlang des Breitenparallels 54° 33,05' N von Ufer
zu Ufer am Eingang des Mittelsees gebildet.
- f)
Westteil der Litzower Bucht
Die Wasserfläche
wird im Osten durch das Fahrwasser begrenzt. Im Süden und Westen wird das Gebiet
durch den natürlichen Uferverlauf bis zum Breitenparallel 54° 28,95' N begrenzt,
der in östlicher Richtung auch die nördliche Begrenzung bildet.
- 6.
Darßer Boddenkette:
- a)
Flemendorfer
Baek
Die Wasserfläche
wird im Norden durch den Breitenparallel 54° 21,10' N begrenzt. Die östliche
und westliche Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf einschließlich
der Mündung des Zipker Bachs.
- b)
Barther Strom
Der Barther
Strom von der Straßenbrücke bei Barth bis zur Mündung in den Barther
Bodden.
- c)
Fitt
Die Wasserfläche,
die durch eine Linie eingeschlossen wird, welche von der Meiningenbrücke, Höhe
Timmendorf, in Richtung rechtweisend 35 Grad zum Großen Kirr verläuft.
Von hier aus erstreckt sich der Bezirk entlang des natürlichen Uferverlaufs
der Südseite der Insel bis zum südlichen Punkt im Südosten des Großen
Kirr, weiter in Richtung rechtweisend 132 Grad zur Insel Oie, von hier aus in Richtung
Süden entlang des Westufers der Insel bis zum Breitenparallel 54° 24,40'
N und weiter entlang am Breitenparallel 54° 24,40' N in Richtung West bis zum
Festland, von hier aus in nördliche und westliche Richtung dem natürlichen
Uferverlauf folgend bis zur Meiningenbrücke.
- d)
Prerower Strom
Die südliche
Grenze ist eine Linie von der Südostspitze des Schmidt-Bülten in Richtung
rechtweisend 90 Grad. Die südwestliche Grenze wird durch den Breitenparallel
54° 25,30' N vom Schmidt-Bülten zum gegenüberliegenden westlichen Ufer
gebildet. Die Nordgrenze bildet der Breitenparallel 54° 26,00 N.
- e)
Saaler Riff
Die Wasserfläche,
die durch eine Linie von der Position 54° 20,55' N 12° 27,90' E in Richtung
Südwest zur Position 54° 19,70' N 12° 27,00' E begrenzt wird. Von hier
aus verläuft das Gebiet in Richtung rechtweisend 120 Grad bis zum Ufer und weiter
entlang der Uferlinie in nördlicher, später in östlicher Richtung,
bis der Längengrad 12° 29,00' N die Uferlinie östlich Damser Ort schneidet.
Weiter verläuft das Gebiet in gerader Linie zur Position 54° 20,55' N 12°
27,90' E.
- f)
Saaler Bodden
Die Wasserfläche,
welche durch eine Linie begrenzt wird, die an der Position 54° 18,30' N 12°
26,30' E beginnend zur Position 54° 18,00' N 12° 25,00' E und von hier zur
Position 54° 16,53' N 12° 24,20' E verläuft, von hier aus in Richtung
rechtweisend 90 Grad zum Ufer und weiter entlang der Uferlinie in nördliche,
später in nordöstliche Richtung bis zum Hafen Langendamm und weiter in
Richtung 285 Grad zur Ausgangsposition.
- g)
Recknitz
Die Wasserfläche
der Recknitz von der Pass-Gehöft-Brücke (Straßenbrücke zwischen
Ribnitz und Damgarten) bis zur Mündung in den Ribnitzer See (abgegrenzt durch
einen boddenwärts gerichteten Kreisbogen mit 200 Metern Radius von Ufer zu Ufer).
Anlage 2
zu § 14 Abs. 2
Art und Höchstzahl von Fanggeräten in den Fischereibezirken
| Nr.
|
Fischereibezirke
|
Stellnetze
(Meter)
|
Aalkörbe
(Stück)
|
Haken
(Stück)
|
| 1.
|
Stettiner Haff
|
65 000
|
3 000
|
20 000
|
| 2.
|
Peenestrom
|
58 000
|
2 000
|
40 000
|
| 3.
|
Greifswalder Bodden
|
250 000
|
9 000
|
180 000
|
| 4.
|
Strelasund
|
40 000
|
3 000
|
10 000
|
| 5.
|
Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen
|
90 000
|
12 000
|
40 000
|
| 6.
|
Kleiner Jasmunder Bodden
|
6 000
|
300
|
3 500
|
| 7.
|
Darßer Boddenkette
|
52 000
|
2 000
|
15 000
|
| 8.
|
Wismar Bucht
|
100 000
|
13 000
|
40 000
|
|
|
davon im Salzhaff
|
6 000
|
5 000
|
5 000
|
|