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2127-1 Gesetz über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg-Vorpommern (Kurortgesetz) In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000 Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 486
Änderungen
- 1.
§§ 5, 9 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539).
- 2.
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66, 83).
- 3.
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101, 113).
| Inhaltsübersicht |
Erster Teil
Begriffsbestimmungen |
| § 1
|
Grundsatz |
| § 2
|
Gemeinsame Bestimmungen für Kurorte |
| § 3
|
Arten von Kurorten |
| § 4
|
Erholungsort |
Zweiter Teil
Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten |
| § 5
|
Anerkennungsverfahren |
| § 6
|
Führen von Artbezeichnungen |
| § 7
|
Nebenbestimmungen, Überwachung |
| § 8
|
Widerruf, Erlöschen und Verlängerung der Anerkennung, Kosten für
geforderte Nachweise |
Dritter Teil
Beirat für Kur- und Erholungsorte |
| § 9
|
Beirat |
Vierter Teil
Überleitungs- und Bußgeldbestimmungen,
sprachliche Gleichstellung und Schlussbestimmungen |
| § 10
|
Überleitungsvorschrift |
| § 11
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 12
|
Sprachliche Gleichstellung |
| § 13
|
Schlussbestimmungen |
Erster Teil Begriffsbestimmungen
§ 1
Grundsatz
(1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort oder als Erholungsort
anerkannt, wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Anerkennung kann auch erteilt werden, wenn einzelne
der für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen in angemessener Entfernung
auf dem Gebiet von angrenzenden Gemeinden erfüllt werden. Soweit die Anerkennung
vom Vorhandensein bestimmter Einrichtungen abhängt, gilt dies nur, wenn sichergestellt
ist, dass die nur in einer angrenzenden Gemeinde vorhandenen Einrichtungen auch den
Gästen der antragstellenden Gemeinde zu gleichen Bedingungen zur Verfügung
stehen.
(3) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile
des Gemeindegebietes begrenzt werden.
(4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in § 3
genannten Artbezeichnungen erstreckt werden.
(5) Bei Anerkennung von Kur- und Erholungsorten sind die allgemein
anerkannten Grundsätze des Kur- und Bäderwesens, des Umwelt- und Naturschutzes
sowie die Belange der Bau- und Raumordnung zu beachten.
§ 2
Gemeinsame Bestimmungen für
Kurorte
(1) Kurorte müssen verfügen
- 1.
über natürliche, wissenschaftlich anerkannte und
durch Erfahrung bewährte Heilmittel des Bodens, des Meeres oder des Klimas oder
über wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren,
- 2.
über artgemäße Einrichtungen für Kuren zur Vorbeugung
gegen Krankheiten und zu deren Heilung und Linderung,
- 3.
über einen der Artbezeichnung entsprechenden Kurortcharakter und
- 4.
über artgemäße Einrichtungen zur sportlichen Betätigung
sowie zur Unterhaltung und Betreuung der Kurgäste, insbesondere leistungsfähige
Beherbergungsbetriebe.
(2) Eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe,
der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen sowie die Lärmimmission
dürfen die Möglichkeiten der Vorbeugung gegen Krankheiten und deren Heilung
oder Linderung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Kurort mit seinen Einrichtungen ist in hygienisch
einwandfreiem Zustand zu führen. Das betrifft insbesondere
- 1.
die Trinkwasserversorgung und die Abfall- und Abwasserentsorgung,
- 2.
die Lebensmittelversorgung sowie die Überwachung der Einrichtungen
und des Personals der Lebensmittelbetriebe,
- 3.
die öffentlichen Toiletten, die in ausreichender Zahl vorhanden sein
müssen.
(4) Es muss sichergestellt sein, dass auch in Gaststätten
eine kurgemäße Verpflegung angeboten wird.
(5) In Gaststätten und in Einrichtungen nach Absatz 1
Nr. 2 und 4 sind Nichtraucherbereiche vorzuhalten.
(6) Einrichtungen für Kurgäste sowie Gaststätten
und Beherbergungsbetriebe sollen die besonderen Belange von Behinderten, alten Menschen,
Kindern und Familien angemessen berücksichtigen; andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften, insbesondere des Baurechts, über Maßnahmen für besondere
Personengruppen bleiben unberührt.
(7) Es ist eine zentrale Auskunftsstelle zu betreiben, in
der sich die Kurgäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen
und Veranstaltungen im Kurort unterrichten können.
(8) Bei Kurorten der in §
3 Nr. 1 bis 2 und 4 bis 6
genannten Artbezeichnungen müssen die genannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
wissenschaftlich anerkannt und langjährig und umfassend ärztlich erprobt
und auf übliche Art und Weise bekannt gegeben sein.
§ 3
Arten von Kurorten
Kurorte entsprechen den nachstehenden Artbezeichnungen, wenn
sie folgende besondere Merkmale erfüllen:
- 1.
Heilbad
- a)
Verfügbarkeit
natürlicher, wissenschaftlich anerkannter und durch Erfahrung kurmäßig
bewährter Heilmittel des Bodens,
- b)
mindestens eine Praxis eines Badearztes,
- c)
klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die gemäß
meteorologischen und lufthygienischen Standards überwacht werden und die die
Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
- d)
Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Heilmittel,
- e)
Kurpark, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport-
und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
- f)
während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und
Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
- g)
Kommunikations- und Informationseinrichtung.
- 1a.
Ort mit Heilquellen- oder Peloidkurbetrieb
- a)
Verfügbarkeit
eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung kurmäßig
bewährten Heilwassers oder Peloides,
- b)
klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht
werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
- c)
Einrichtung zur Abgabe der Kurmittel,
- d)
Tätigkeit mindestens eines Badearztes,
- e)
vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen.
- 2.
Seeheilbad
- a)
Lage an der
Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer
von der Küstenlinie entfernt sein,
- b)
wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes,
therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht
werden,
- c)
mindestens eine Praxis eines Badearztes,
- d)
Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel,
- e)
einwandfreie Badewasserqualität an einem gepflegten und bewachten
Badestrand, die überwacht wird,
- f)
Strandpromenaden, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte
Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel
und Sport,
- g)
während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und
Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
- h)
Kommunikations- und Informationseinrichtung.
- 3.
Seebad
- a)
Lage an der
Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer
von der Küstenlinie entfernt sein,
- b)
klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht
werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
- c)
mindestens eine Arztpraxis,
- d)
einwandfreie Badewasserqualität an einem gepflegten und bewachten
Badestrand, die überwacht wird,
- e)
Strandpromenaden, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte
Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel
und Sport.
- 4.
Kneipp-Heilbad
- a)
umfassende,
unter dauernder ärztlicher Betreuung stehende Einrichtungen zur Durchführung
von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp,
- b)
wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische
Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
- c)
mindestens eine Praxis eines Badearztes,
- d)
Betreuung durch Physiotherapeuten, Krankengymnasten oder Personen mit der
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister",
- e)
Kurpark, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport-
und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
- f)
während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und
Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
- g)
Kommunikations- und Informationseinrichtung,
- h)
zehnjährige Anerkennung als Kneipp-Kurort.
- 5.
Kneipp-Kurort
- a)
verschiedenartige
Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen
Kuren, insbesondere nach Kneipp, in mindestens drei Kurbetrieben mit stationärem
Anteil,
- b)
wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische
Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
- c)
mindestens eine Praxis eines Badearztes,
- d)
Betreuung durch Physiotherapeuten, Krankengymnasten oder Personen mit der
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister",
- e)
Kurpark, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport-
und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
- f)
während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und
Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten.
- 6.
Heilklimatischer Kurort
- a)
wissenschaftlich
anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes therapeutisch
anwendbares Klima und eine durch bioklimatische Analyse und Beurteilung nachgewiesene
Luftqualität; das Klima ist durch eine im Einvernehmen mit dem Sozialministerium
festgelegte Klimastation laufend zu überwachen,
- b)
mindestens eine Praxis eines Badearztes,
- c)
Einrichtungen zur therapeutischen Anwendung des Klimas und zur Abgabe der
Kurmittel,
- d)
Kurpark, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport-
und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
- e)
während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und
Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
- f)
Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer
kennzeichnend für den Heilklimatischen Kurort ist,
- g)
Kommunikations- und Informationseinrichtung.
- 7.
Luftkurort
- a)
wissenschaftlich
anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende
Luftqualität, die überwacht werden,
- b)
mindestens eine Arztpraxis,
- c)
Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere vom Straßenverkehr
hinreichend ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen,
Spiel-, Sport- und Liegewiesen,
- d)
Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer
kennzeichnend für den Luftkurort ist.
§ 4
Erholungsort
(1) Die Anerkennung als Erholungsort setzt voraus
- 1.
eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige
Lage mit lufthygienischen Verhältnissen, die die Erholung unterstützen,
- 2.
einen entsprechenden Ortscharakter sowie die Erhaltung der landschaftlichen
Strukturen unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes,
- 3.
für die Erholung geeignete Einrichtungen sowie Lese- und Aufenthaltsräume,
- 4.
Radwege, erschlossenes Wanderwegenetz, Möglichkeiten für Sport
und Spiel,
- 5.
Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer
kennzeichnend für den Erholungsort ist.
(2) § 2 Abs. 2,
3 und 5 bis 7
gilt für Erholungsorte entsprechend.
Zweiter Teil Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten
§ 5
Anerkennungsverfahren
(1) Über die Anerkennung nach § 1
entscheidet das Sozialministerium im Benehmen mit dem Wirtschaftsministerium.
(2) Der Antrag ist zu begründen und mit einer Stellungnahme
des Gesundheitsamtes über die Rechtsaufsichtsbehörde beim Sozialministerium
einzureichen. Beizufügen sind ferner
- 1.
eine Abschrift des Beschlusses der Gemeindevertretung,
- 2.
die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen weiteren Unterlagen,
Analysen und Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer und hydrologischer
Art sowie ein Gutachten über die örtliche Immissionsbelastung,
- 3.
für die Anerkennung als Kurort ein Gutachten über die wissenschaftlich
anerkannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen; dies gilt nicht für die Anerkennung
als Seebad oder Luftkurort,
- 4.
ein Verzeichnis der bestehenden Kur- oder Erholungseinrichtungen mit Erläuterungen
zu deren barrierefreien Zugänglichkeit und Lageplan.
(3) Das Sozialministerium kann weitere Unterlagen und Nachweise
fordern, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich
ist.
(4) Die Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens.
(5) Vor der Entscheidung über die Anerkennung ist der
Beirat (§ 9) anzuhören.
(6) Die Regelungen über das Anerkennungsverfahren sowie
die weiteren Bestimmungen über Heilquellen in
§ 53
des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und den
§§ 36
und
137
des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101), bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(7) Die Anerkennung wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
bekannt gemacht.
§ 6
Führen von Artbezeichnungen
(1) Eine Artbezeichnung nach § 3
oder § 4
darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen
nur verwendet werden, wenn sie anerkannt ist. Sie darf im amtlichen Verkehr nur mit
dem Zusatz "staatlich anerkannt" verwendet werden.
(2) Ist eine Artbezeichnung nach § 3
nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine
Bezeichnung Kurort in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.
(3) § 10
bleibt unberührt.
(4) Andere Bezeichnungen als die in den §§ 3
und 4
genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr
in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind,
eine Qualifikation nach Art der §§
3
und 4
vorzutäuschen.
§ 7
Nebenbestimmungen, Überwachung
(1) Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen verbunden
werden. Zur Sicherung des Fortbestandes von Anerkennungsvoraussetzungen können
Auflagen auch nachträglich erteilt werden.
(2) Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der für
die Anerkennung maßgebenden hygienischen Voraussetzungen.
(3) Für die Überwachung der Betriebe, die Heilmittel
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
herstellen, gelten
§ 64
des Arzneimittelgesetzes
und
§ 26
des Medizinproduktegesetzes
.
§ 8
Widerruf, Erlöschen und Verlängerung
der Anerkennung, Kosten für geforderte Nachweise
(1) Das Sozialministerium kann die Anerkennung widerrufen,
wenn
- 1.
eine ihrer Voraussetzungen nicht nur vorübergehend
entfallen ist,
- 2.
eine mit der Anerkennung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb
einer gesetzten Frist erfüllt wurde,
- 3.
Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen, und
die Gemeinde geforderte Gutachten oder Nachweise innerhalb der gesetzten Frist nicht
vorlegt.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine wesentliche
Voraussetzung für die Anerkennung nicht nur vorübergehend entfallen ist.
(3) Vor Aufhebung einer Anerkennung ist der Beirat (§ 9) anzuhören.
(4) Kosten, die im Zusammenhang mit nach Absatz 1 Nr. 3 geforderten
Gutachten oder Nachweisen entstehen, trägt die Gemeinde.
(5) Die Anerkennung erlischt nach 30 Jahren. Sie kann auf
Antrag verlängert werden; § 5
gilt entsprechend.
Dritter Teil Beirat für Kur- und Erholungsorte
§ 9
Beirat
(1) Beim Sozialministerium wird ein "Beirat für
Kur- und Erholungsorte" (Beirat) mit beratender Funktion eingerichtet. Dieser
berät das Sozialministerium in allen Fragen, die für die Anerkennung als
Kur- oder Erholungsort von Bedeutung sind. Der Beirat soll bei grundsätzlichen
Fragen des Kurwesens gehört werden.
(2) Der Beirat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- 1.
Ein Vertreter des Sozialministeriums als Vorsitzender,
- 2.
je ein Vertreter
- a)
des Innenministeriums,
- b)
des Wirtschaftsministeriums,
- c)
des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz,
- 3.
je ein Vertreter
- a)
der Ärztekammer
Mecklenburg-Vorpommern,
- b)
des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern e. V. oder des Städte- und
Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
- c)
des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Nord,
- d)
des Deutschen Wetterdienstes,
- e)
des Tourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
- f)
des Bäderverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
- g)
des Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Mecklenburg-Vorpommern,
- h)
einer zur Mitwirkung gemäß
§ 63
Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) berechtigten Naturschutzvereinigung,
- i)
der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V.,
- j)
der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern,
- k)
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Mecklenburg-Vorpommern,
- l)
des Verbandes der Bäderärzte e. V., Region Mecklenburg-Vorpommern,
- m)
des Integrationsförderrates.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Sozialministerium
für drei Jahre berufen; erneute Berufung ist zulässig. Die Verbände
haben ein Vorschlagsrecht. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Sie soll widerrufen werden, wenn die Stelle, die die Berufung vorgeschlagen hat,
das wünscht.
(4) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(5) Der Beirat wird vom Vorsitzenden einberufen. Er soll jährlich
mindestens einmal zusammentreten.
(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung des Sozialministeriums bedarf.
(7) Zu den Sitzungen können Fachleute auf dem Gebiet
des Kur- und Erholungswesens zugezogen werden.
Vierter Teil Überleitungs- und Bußgeldbestimmungen,
sprachliche Gleichstellung, Schlussbestimmungen
§ 10
Überleitungsvorschrift
(1) Die nach Inkrafttreten der Verordnung über Kurorte,
Erholungsorte und natürliche Heilmittel (Kurortverordnung) vom 3. August 1967
der DDR staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorte bleiben unter ihrer bisherigen
Artbezeichnung oder unter Anpassung an eine entsprechende Artbezeichnung aufrechterhalten,
wenn die wesentlichen Voraussetzungen der damaligen Anerkennung noch bestehen und
innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Antrag auf staatliche
Anerkennung der beanspruchten Artbezeichnung gemäß den Bestimmungen dieses
Gesetzes gestellt wird (Überleitung der Anerkennung). Die Überleitung der
Anerkennung endet, wenn nicht spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes die hier festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Das Sozialministerium
kann unter Erteilung von Auflagen und Bedingungen auf Antrag die Frist verlängern.
(2) Die nach In-Kraft-Treten der Kurortverordnung vom 3.
August 1967 bestehenden Kurorte, die ohne staatliche Anerkennung unter Beachtung
der allgemeinen Grundsätze des Kur- und Erholungswesens betrieben worden sind
und alle wesentlichen Voraussetzungen der damaligen Kurortgesetzgebung erfüllt
haben, bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten, wenn diese
wesentlichen Voraussetzungen noch bestehen und innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten
des Gesetzes der Antrag auf staatliche Anerkennung der beanspruchten Artbezeichnung
gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gestellt wird (vorläufige
Anerkennung). Die vorläufige Anerkennung endet, wenn nicht spätestens drei
Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die hier festgelegten Anforderungen erfüllt
sind. Das Sozialministerium kann unter Erteilung von Auflagen und Bedingungen auf
Antrag die Frist verlängern.
(3) Die Anerkennungen nach Absatz 1 und 2 werden im Amtsblatt
für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.
(4) § 6 Abs.
4
gilt nicht für den Zusatz "Bad", soweit Gemeinden diesen Zusatz am
26. Februar 1993 nachweislich als Namensbestandteil geführt haben.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- a)
entgegen § 6
Abs. 1
eine nicht anerkannte Artbezeichnung verwendet;
- b)
entgegen § 6 Abs. 2
die allgemeine Bezeichnung Kurort verwendet, ohne dass eine Artbezeichnung nach
§ 3
anerkannt ist;
- c)
entgegen § 6 Abs. 4
eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art
der §§ 3
und 4
vorzutäuschen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
§ 12
Sprachliche Gleichstellung
Amts-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz
gelten für Frauen und Männer.
§ 13
(Schlussbestimmungen)
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