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200-6 Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V) Vom 14. März 2005Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 98
Änderungen
- 1.
§ 8 geändert durch Artikel 8 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Inhaltsübersicht |
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen |
| § 1
|
Geltungsbereich |
| § 2
|
Träger der Landesverwaltung |
Teil 2
Allgemeine Grundsätze der Verwaltungsorganisation |
| § 3
|
Bestimmung des Verwaltungsträgers, Dezentralisierung |
| § 4
|
Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf natürliche und juristische
Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen |
Teil 3
Aufbau der Landesverwaltung |
Abschnitt 1
Unmittelbare Landesverwaltung |
| § 5
|
Oberste Landesbehörden |
| § 6
|
Obere Landesbehörden |
| § 7
|
Untere Landesbehörden |
| § 8
|
Errichtung, Auflösung und Verlegung von Landesbehörden; Behördenverzeichnis |
Abschnitt 2
Weitere Träger der öffentlichen Verwaltung |
| § 9
|
Träger der öffentlichen Verwaltung |
| § 10
|
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts |
| § 11
|
Privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger |
| § 12
|
Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, nichtrechtsfähige
Vereinigungen |
Teil 4
Zuständigkeit |
| § 13
|
Zuständigkeit von Landesbehörden |
| § 14
|
Ausführung von Bundesrecht und von Rechtsakten der Europäischen Union |
Teil 5
Aufsicht |
Abschnitt 1
Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes |
| § 15
|
Dienst- und Fachaufsicht |
| § 16
|
Umfang der Dienst- und Fachaufsicht |
| § 17
|
Mittel der Dienst- und Fachaufsicht |
Abschnitt 2
Aufsicht über sonstige Behörden, natürliche und juristische Personen
des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen |
| § 18
|
Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Landkreise und Ämter |
| § 19
|
Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften
ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen, Insolvenz |
| § 20
|
Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts
und nichtrechtsfähige Vereinigungen |
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 21
|
Bestehende Behörden |
| § 22
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Organisation der Träger
der Verwaltung des Landes. Für die Landkreise, Gemeinden und Ämter gilt
das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es
auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Körperschaften
des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltung des Landtages,
den Landesrechnungshof, die staatlichen Hochschulen des Landes und die Organe der
Rechtspflege, insbesondere die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten
und Gnadenstellen.
(3) Es gilt ferner nicht für die Kirchen, Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Verbände,
Einrichtungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2
Träger der Landesverwaltung
(1) Die Verwaltung des Landes wird durch die Träger der
unmittelbaren und der mittelbaren Landesverwaltung wahrgenommen.
(2) Träger der unmittelbaren Landesverwaltung ist das
Land. Es handelt durch seine Behörden. Landesbehörden sind die obersten
Landesbehörden, die oberen Landesbehörden und die unteren Landesbehörden
sowie die Landräte in ihrer Funktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(3) Träger der mittelbaren Landesverwaltung sind die
der Aufsicht des Landes unterstehenden Gebietskörperschaften, die rechtsfähigen
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die rechtsfähigen
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie ihnen übertragene
öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie handeln durch ihre durch Gesetz, auf der
Grundlage eines Gesetzes oder satzungsgemäß gebildeten Organe.
(4) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts
sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind Träger der mittelbaren Landesverwaltung
für die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben.
Teil 2 Allgemeine Grundsätze der
Verwaltungsorganisation
§ 3
Bestimmung des Verwaltungsträgers,
Dezentralisierung
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung soll der Verwaltungsträger nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen,
wirtschaftlichen, orts- und bürgernahen Verwaltung bestimmt werden. Auf Landesebene
sollen Verwaltungsaufgaben von einer Übertragung ausgenommen werden, die aus
rechtlichen Gründen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder
der Effektivität und Effizienz auf Landesebene erledigt werden sollen (gewichtige
Gründe).
(2) Bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von den
Landesbehörden auf die kommunalen Körperschaften sind diese in geeigneten
Fällen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) zu übertragen.
Soweit neue Verwaltungsaufgaben durch die Landesverwaltung übernommen werden
sollen, ist vorrangig eine Aufgabenerfüllung durch die kommunalen Körperschaften
zu prüfen.
(3) Die von den Landesbehörden wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben
sollen gebündelt wahrgenommen werden (Einheit der Verwaltung), sofern dies zweckmäßig
ist oder die Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung fördert.
Für auf untere Landesbehörden übertragene oder bei diesen verbleibende
Verwaltungsaufgaben ist die deckungsgleiche örtliche Zuständigkeit kommunaler
Verwaltungsträger und der unteren Landesbehörden (Einräumigkeit der
Verwaltung) herzustellen, soweit dies einer zweckmäßigen Aufgabenerfüllung
dient.
(4) Die von den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung
(übertragener Wirkungskreis) wahrgenommenen Aufgaben sollen den Ämtern
und amtsfreien Gemeinden als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (übertragener
Wirkungskreis) übertragen werden, sofern sie nicht von den Gemeinden als pflichtige
Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) wahrgenommen werden können.
Eine Übertragung soll nur erfolgen, wenn die Aufgaben von den in Satz 1 genannten
örtlichen kommunalen Körperschaften fach- und sachgerecht sowie wirtschaftlich
erfüllt werden können.
(5) In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsaufgaben
auf den Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde übertragen werden
(Organleihe).
(6) Sofern kommunalen Körperschaften oder nachgeordneten
Landesbehörden Verwaltungsaufgaben und Zuständigkeiten übertragen
werden, soll dies zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung unter Beschränkung von
Genehmigungsvorbehalten und Einvernehmensregelungen auf das unverzichtbare Maß
geschehen.
§ 4
Übertragung von Verwaltungsaufgaben
auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige
Vereinigungen
(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts
sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen können Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung zur Erfüllung in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.
(2) Eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben zur Erfüllung
in privatrechtlichen Handlungsformen ist zulässig, sofern
- 1.
die Aufgaben von dem übertragenden Träger der
öffentlichen Verwaltung auch in den Handlungsformen des privaten Rechts erfüllt
werden dürfen und die Zuständigkeit einer Behörde nicht ausdrücklich
vorgeschrieben ist,
- 2.
die Aufgaben in den Handlungsformen des privaten Rechts wirtschaftlicher
wahrgenommen werden können, ihre ordnungsgemäße Erfüllung dauerhaft
gesichert ist und
- 3.
die Eigenart der Aufgabe oder ein überwiegendes öffentliches
Interesse der Übertragung nicht entgegensteht.
Die Übertragung hat durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu erfolgen,
wenn die Zuständigkeit einer Behörde zur Erfüllung in Form des öffentlichen
Rechts gesetzlich vorgeschrieben ist.
Teil 3 Aufbau der Landesverwaltung
Abschnitt 1 Unmittelbare Landesverwaltung
§ 5
Oberste Landesbehörden
(1) Oberste Landesbehörden nach diesem Gesetz sind
(2) Die Landesregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
der Ministerpräsident und die Ministerien leiten und beaufsichtigen die Landesverwaltung.
Für Verwaltungsaufgaben sollen sie nur zuständig sein, soweit dies durch
Rechtsvorschrift bestimmt ist. Weitere Aufgaben sollen sie nur nach Maßgabe
des § 3
wahrnehmen.
(3) Zur Bereitstellung sächlicher Mittel und zur Erbringung
von daseinsvorsorgenden oder verwaltungsinternen Dienstleistungen, deren Übertragung
an Dritte aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder den Grundsätzen
der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht entsprechen, können
vorbehaltlich besonderer hierfür geltender Regelungen die obersten Landesbehörden
in ihrem Geschäftsbereich Einrichtungen als nichtrechtsfähige Anstalten
bilden. Die Einrichtungen sind organisatorisch selbstständig, bleiben aber Bestandteil
der obersten Landesbehörden. Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus
dem Haushaltsplan ergeben. Errichtung und Auflösung der Einrichtungen sind dem
Innenministerium anzuzeigen.
(4) Der Ministerpräsident gibt die Behördenbezeichnungen
und die Geschäftsbereiche der Ministerien im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
bekannt.
(5) Werden die Geschäftsbereiche des Ministerpräsidenten
oder der Ministerien neu abgegrenzt, gehen die in den Gesetzen und Rechtsverordnungen
bestimmten Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste
Landesbehörde über.
§ 6
Obere Landesbehörden
(1) Obere Landesbehörden sind Landesbehörden, die
obersten Landesbehörden unmittelbar unterstehen und deren Zuständigkeit
sich auf das gesamte Land erstreckt. Obere Landesbehörden sind als Landesämter
zu bezeichnen.
(2) Oberen Landesbehörden obliegen besondere nichtministerielle
Aufgaben, insbesondere prüfende, beratende und vorbereitende Tätigkeiten
sowie die Erfassung und Aufbereitung von Daten. Vollzugsaufgaben nehmen sie dann
wahr, wenn die besondere Art, die Schwierigkeit oder der hohe Spezialisierungsgrad
der Aufgabe eine Zuständigkeit erfordert, die über das Gebiet einer kommunalen
Gebietskörperschaft hinausgeht und die Art der Aufgabe eine Übertragung
auf untere Landesbehörden nicht zulässt.
§ 7
Untere Landesbehörden
(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die
- 1.
unmittelbar obersten oder oberen Landesbehörden unterstehen
und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder
- 2.
in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als untere Landesbehörden
oder untere staatliche Verwaltungsbehörden bezeichnet sind.
(2) Untere Landesbehörden nehmen in eigener Verantwortung
gesetzesausführende Verwaltungstätigkeit wahr.
§ 8
Errichtung, Auflösung und
Verlegung von Landesbehörden
(1) Neue Landesbehörden werden durch oder aufgrund eines
Gesetzes errichtet. Bestehende Landesbehörden, die nicht durch Gesetz errichtet
worden sind, können zum Zwecke der Verwaltungsmodernisierung durch Rechtsverordnung
der Landesregierung zusammengefasst, umgestaltet, aufgelöst oder in andere Behörden
eingegliedert werden. Die Landesregierung kann diese Befugnis auf die obersten Landesbehörden
übertragen.
(2) Die Rechtsverordnung muss die Art der Behörde, ihre
Bezeichnung und ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen. Sie soll
ferner die sachliche Zuständigkeit regeln.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemäß
§ 17
Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert
worden ist, hinsichtlich des Bezirks und des Sitzes der Finanzämter die notwendigen
Rechtsverordnungen zu erlassen.
Abschnitt 2 Weitere Träger der öffentlichen
Verwaltung
§ 9
Träger der öffentlichen
Verwaltung
(1) Träger der öffentlichen Verwaltung neben dem
Land sind die Gemeinden und Landkreise als Gebietskörperschaften sowie die Ämter.
(2) Träger einzelner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
können ferner weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne
Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts,
privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger sowie natürliche und juristische
Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen sein.
§ 10
Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne
Gebietshoheit sind verselbstständigte, mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige
Verwaltungsträger, die dauerhaft Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen.
(2) Anstalten des öffentlichen Rechts sind verselbstständigte,
in der Regel nicht mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verwaltungseinheiten,
die zur dauerhaften Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse errichtet
werden.
(3) Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts
sind aufgrund öffentlichen Rechts errichtete oder anerkannte Verwaltungseinheiten,
die mit einem Kapital- oder Sachbestand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
dauerhaft wahrnehmen.
(4) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben.
Die wesentlichen Grundzüge dieser juristischen Personen hat der Gesetzgeber
zu bestimmen. Sie nehmen Aufgaben der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür
geltenden gesetzlichen Vorschriften wahr.
§ 11
Privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger
Die Landesverwaltung kann Unternehmen in einer Rechtsform
des Privatrechts gründen, sich an bereits bestehenden Unternehmen in einer Rechtsform
des Privatrechts beteiligen und Landesbetriebe durch Umwandlung in privatrechtlich
organisierte Verwaltungsträger überführen, sofern sich der vom Land
angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllen
lässt.
§ 12
Natürliche und juristische
Personen des Privatrechts,
nichtrechtsfähige Vereinigungen
(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts
sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen können nach Maßgabe der geltenden
Gesetze Aufgaben der Landesverwaltung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen
werden. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben ist sicherzustellen.
(2) Die Übertragung einzelner öffentlicher Aufgaben
zur Erfüllung in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen in eigenem Namen
(Beleihung) ist nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch verwaltungsrechtlichen
Vertrag oder Verwaltungsakt möglich. Die Beleihung ist im Amtsblatt für
Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
(3) Die Übertragung öffentlicher Aufgaben zur Erfüllung
in privatrechtlichen Handlungsformen ist durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder
Verwaltungsakt zulässig (Beauftragung).
Teil 4 Zuständigkeit
§ 13
Zuständigkeit von Landesbehörden
(1) Die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der
Landesbehörden erfolgt durch Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen einer
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung. § 3
bleibt unberührt.
(2) Bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit
soll der Grundsatz einer orts- und bürgernahen Verwaltung beachtet werden.
(3) Gleichartige Aufgaben sollen grundsätzlich nur durch
eine Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden; Doppelzuständigkeiten sind
zu vermeiden.
§ 14
Ausführung von Bundesrecht
und von Rechtsakten
der Europäischen Union
(1) Ist zur Ausführung von Bundesrecht eine Behörde
nicht bestimmt, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige
Behörde bestimmen. Sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf die fachlich
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Bei der Zuständigkeitszuweisung sind die Maßgaben
des § 3
zu beachten. Mit der Zuständigkeitszuweisung wird zugleich die Aufgabe übertragen.
(3) Wenn nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde
oder eine Mittelbehörde zuständig ist, so wird diese Zuständigkeit
von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen, sofern
nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine andere Behörde bestimmt.
Ist in gesetzlichen Bestimmungen die Übertragung von Zuständigkeiten, die
nach Bundesrecht obersten Landesbehörden zugewiesen sind, auf nachgeordnete
Behörden für zulässig erklärt, ist nach Maßgabe der Grundsätze
des § 3 Abs. 1 Satz 2
von dieser Übertragungsermächtigung Gebrauch zu machen.
(4) Ist zur Ausführung von Rechtsakten der Europäischen
Union nach Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt, kann die Landesregierung
unter Beachtung der Grundsätze der Absätze 2 und 3 durch Rechtsverordnung
die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung
auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Teil 5 Aufsicht
Abschnitt 1 Dienst- und Fachaufsicht über
Behörden des Landes
§ 15
Dienst- und Fachaufsicht
(1) Die oberen Landesbehörden und die unteren Landesbehörden
unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
(2) Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht werden durch
die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde ausgeübt,
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Übt eine obere Landesbehörde die Dienstaufsicht
und die Fachaufsicht aus, so ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde
zugleich oberste Aufsichtsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist.
§ 16
Umfang der Dienst- und Fachaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung,
die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige
und zweckmäßige Wahrnehmung der Verwaltungsangelegenheiten der Behörde.
§ 17
Mittel der Dienst- und Fachaufsicht
(1) Die Fachaufsichtsbehörde ist berechtigt, von der
ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde Berichterstattung und Vorlage der Akten
zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen und Weisungen zu erteilen.
(2) Die Dienstaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Dienstaufsicht
die Befugnisse nach Absatz 1. Maßnahmen gegen einzelne Bedienstete werden dadurch
nicht ausgeschlossen.
(3) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht
befolgt, kann die Fachaufsichtsbehörde
- 1.
dem Leiter oder dem leitenden Kollegialorgan der angewiesenen
Behörde untersagen, in der Angelegenheit, auf die sich die Weisung bezieht,
weiter tätig zu werden,
- 2.
der Behörde unmittelbar die zur Befolgung der Weisung notwendigen
Anordnungen erteilen oder hiermit einen bestimmten Mitarbeiter der angewiesenen Behörde
unmittelbar beauftragen.
(4) Bei Gefahr im Verzug oder wenn sonst die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben durch die angewiesene Behörde nicht gewährleistet
erscheint, kann die Fachaufsichtsbehörde anstelle der angewiesenen Behörde
tätig werden (Selbsteintrittsrecht).
(5) Andere Rechtsvorschriften, durch die Rechte der Dienstaufsichts-
und Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt sind, sowie die dienstlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
Abschnitt 2 Aufsicht über sonstige Behörden,
natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige
Vereinigungen
§ 18
Fachaufsicht über Behörden
der Gemeinden, Landkreise und Ämter
Soweit die Gemeinden, Landkreise und Ämter Aufgaben
zu Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht
nach Maßgabe der Kommunalverfassung.
§ 19
Fachaufsicht über Behörden
der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit,
Anstalten und Stiftungen, Insolvenz
(1) Soweit die Körperschaften des öffentlichen
Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen,
unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht durch die zuständigen Behörden
des Landes. Dies gilt nicht für die in §
18
genannten Ämter.
(2) Fachaufsichtsbehörde ist, soweit durch Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmt ist, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(3) Hinsichtlich des Umfangs und der Mittel der Fachaufsicht
gelten die §§ 16
und 17
entsprechend.
(4) Bei Fachaufsicht oder infolge der Aufgabenwahrnehmung
bestehender Rechtsaufsicht des Landes über die in Absatz 1 genannten Einrichtungen
findet § 62
Abs. 2 der Kommunalverfassung
entsprechende Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Satz 1
gilt nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen des öffentlichen
Rechts.
§ 20
Aufsicht über natürliche
und juristische Personen des Privatrechts und
nichtrechtsfähige Vereinigungen
Werden natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts
sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
übertragen, so ist bei der Übertragung eine Aufsicht sicherzustellen. Hierbei
sind die Aufsichtsbehörde, der Umfang und die Mittel der Aufsicht festzulegen.
Je nach Eigenart der öffentlichen Aufgabe ist eine Erfolgskontrolle und Rechenschaftslegung
sicherzustellen.
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21
Bestehende Behörden
Sitz, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereich der oberen
Landesbehörden und der unteren Landesbehörden richten sich nach den bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
solange die Landesregierung nichts Abweichendes bestimmt.
§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Zuständigkeitsneuregelungsgesetz
vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2), die Artikel 36 Abs. 3 und 39 des Gesetzes
über die Funktionalreform vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 687) geändert worden
ist, und der 4. Hauptteil (§§ 112 bis 116) des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106) außer
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
verkündet.
Schwerin, den 14. März 2005
| Der Ministerpräsident
|
Der Innenminister
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|
Dr. Harald Ringstorff
|
Dr. Gottfried Timm
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