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230-1 Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 503
Änderungen
- 1.
Berichtigung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 613)
- 2.
mehrfach geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) - Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)
- 3.
§ 2 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539, 549)
- 4.
mehrfach geändert durch Artikel 2 und 2a des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560, 567)
- 5.
§ 21 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606, 616)
- 6.
§§ 11, 15 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66, 84)
- 7.
§§ 12, 14 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 382)
- 8.
mehrfach geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324)1)
Red. Anm.: Die Änderungen Artikel 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 8 treten gemäß Artikel 9 mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft und sind ab dieser Fassung eingearbeitet.
| Inhaltsübersicht |
| I. Teil Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung
|
| § 1
|
Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung |
| § 2
|
Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung |
| § 3
|
Geltung der Grundsätze |
| II. Teil Programme der Raumordnung und Landesplanung |
| § 4
|
Raumentwicklungsprogramme |
| § 5
|
Wirkung der Raumentwicklungsprogramme |
| § 6
|
Inhalt des Landesentwicklungsprogramms |
| § 7
|
Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms |
| § 8
|
Inhalt der regionalen Raumentwicklungsprogramme |
| § 9
|
Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme |
| III. Teil Organisation der Raumordnung und Landesplanung
|
| 1. Abschnitt: Organisation der Raumordnung und Landesplanung
auf Landesebene |
| § 10
|
Landesplanungsbehörden |
| § 11
|
Landesplanungsbeirat |
| 2. Abschnitt: Organisation der Raumordnung und Landesplanung
auf Regionsebene |
| § 12
|
Regionen und regionale Planungsverbände |
| § 13
|
Verbandssatzung |
| § 14
|
Organisation der regionalen Planungsverbände |
| IV. Teil Sicherung der Raumordnung und Landesplanung |
| § 15
|
Raumordnungsverfahren |
| § 16
|
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen |
| § 16a
|
Stadt-Umland-Räume |
| § 17
|
Landesplanung und Bauleitplanung |
| § 18
|
Ersatzleistung an die Gemeinden |
| § 19
|
Raumordnungskataster |
| § 20
|
Mitteilungs- und Auskunftspflicht |
| § 20a
|
Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme |
| V. Teil Sonstige Regelungen |
| § 21
|
Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes |
| § 22
|
In-Kraft-Treten |
I. Teil Aufgaben und Grundsätze der
Raumordnung und Landesplanung
§ 1
Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung
(1) Raumordnung und Landesplanung als Aufgabe des Landes beinhalten,
- 1.
eine übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende
Planung aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, die den wirtschaftlichen,
sozialen, kulturellen, historischen, ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen
der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Landes Rechnung trägt; dazu
zählt auch die Ausweisung geeigneter Gebiete zur Steuerung privilegierter Vorhaben
im Außenbereich,
- 2.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Planungsträger entsprechend
den Erfordernissen einer geordneten räumlichen Entwicklung des Landes aufeinander
abzustimmen. Dabei sind die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen,
soweit sie auf der jeweiligen Ebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander
abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen,
- 3.
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den angrenzenden Bundesländern
und den Nachbarstaaten zu fördern und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen,
die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, nach den Grundsätzen
der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
(2) Raumordnung und Landesplanung haben darauf hinzuwirken,
dass in der Europäischen Union sowie bei der Raumordnung und den raumbedeutsamen
Fachplanungen des Bundes einschließlich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone und der Länder den Belangen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Rechnung getragen wird.
§ 2
Grundsätze der Raumordnung
und Landesplanung
Über die in §
2
des Raumordnungsgesetzes
vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel
2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), entwickelten Grundsätze
hinaus gelten folgende Grundsätze zur Entwicklung des Landes:
- 1.
Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung des Landes
sind so zu gestalten, daß sie dazu beitragen, in allen Teilräumen des
Landes, insbesondere auch in seiner Grenzregion, gleichwertige Lebensbedingungen
herzustellen und Abwanderungen zu vermeiden. Dabei soll auch der Verwirklichung des
Prinzips der Geschlechtergerechtigkeit Rechnung getragen werden.
- 2.
Die Wirtschaft soll nachhaltig gestärkt und der Strukturwandel so
unterstützt werden, daß die Wirtschafts- und Leistungskraft möglichst
rasch bundesweites Niveau erreicht und ausreichend viele Arbeitplätze geschaffen
sowie gesichert werden. Dazu sind auch die Möglichkeiten der Forschung und Entwicklung
sowie der innovativen Produktion voll einzusetzen.
- 3.
Die Landwirtschaft ist als wichtiger Erwerbszweig des Landes wettbewerbsfähig,
vielseitig strukturiert zu entwickeln und als Faktor zur Pflege der Kulturlandschaft
zu erhalten. Für land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden
sollen hierfür möglichst erhalten und umweltverträglich bewirtschaftet
werden. Bei einer Änderung der Bodennutzung, insbesondere bei der Umgestaltung
monostrukturierter Flächen, sind vielfältige ökologisch verträgliche
Nutzungen anzustreben.
- 4.
Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Grundlagen des Lebens
sind zu sichern. Dies gilt insbesondere für die Reinhaltung von Luft, Boden
und Wasser sowie für die Erhaltung der Arten in Fauna und Flora. Naturgüter
sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen. Das Gleichgewicht von Naturhaushalt
und Klima soll nicht nachteilig verändert werden. Bereits eingetretene Schäden
sind, soweit möglich, zu beseitigen. Das gilt auch für die Sanierung militärischer
Altlasten.
- 5.
Verkehrsanlagen und Kommunikationsnetze sollen so ausgebaut oder bei Notwendigkeit
gebaut werden, dass sie, soweit möglich barrierefreie Lebensräume schaffend,
alle Landesteile durch leistungsfähige Verbindungen erschließen und miteinander
verbinden, die Randlage des Landes Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland kompensieren und die Lagegunst des Landes in seiner wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Anbindung an Nord- und Osteuropa stärken. Der schienengebundene
Personen- und Güterverkehr, die Binnen- und Seeschiffahrt und der öffentliche
Personenverkehr sollen vorrangig entwickelt werden.
- 6.
Gemeinden, die sich als Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Lebens eignen, sollen je nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten
Mittelpunktaufgaben als zentraler Ort gestärkt werden. In ihnen sollen der Bevölkerung
in angemessener Entfernung überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge
zugänglich sein. Die Siedlungsflächen aller Gemeinden sollen ihrer Lage,
Größe, Struktur und Ausstattung angemessen sein. Der Zersiedelung der
Landschaft ist entgegenzuwirken.
- 7.
Flächeninanspruchnahme und Bebauung sollen so angeordnet werden, daß
die Ursprünglichkeit und Identität der Mecklenburger und vorpommerschen
Landschaft an der Küste und im Binnenland, ihrer Städte und Dörfer
gewahrt bleiben und Beeinträchtigungen vermieden oder beseitigt werden. Kennzeichnende
Ortsbilder sollen erhalten oder wiederhergestellt werden. Die landestypischen Alleen
sollen erhalten werden.
- 8.
Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie die geschichtlichen und kulturellen
Belange sollen berücksichtigt werden. Auf die Erhaltung von Kultur- und Naturdenkmälern
ist zu achten.
- 9.
Geeignete Gebiete sollen als Fremdenverkehrs- und Erholungsräume umweltverträglich
erhalten oder ausgestaltet werden. Der Zugang zur Ostsee, den Binnenseen, Flüssen
und anderen reizvollen Landschaftsteilen soll für die Allgemeinheit freigehalten
oder nach Möglichkeit wieder eröffnet werden.
- 10.
Wälder sollen nach Lage, Ausdehnung und Art geschützt und so
erhalten werden, daß sie Klima und Wasserhaushalt günstig beeinflussen,
ihre natürlichen Schutzaufgaben erfüllen und in der Regel der Bevölkerung
als Erholungsgebiete zugänglich sind. In waldarmen Gebieten ist eine Ausdehnung
von Wäldern und Gehölzen anzustreben, wobei die ökologischen Landschaftsfunktionen
und das charakteristische Landschaftsbild zu beachten sind.
- 11.
Den Erfordernissen der Erkundung, Sicherung und Gewinnung heimischer Rohstoffe
ist unter Berücksichtigung des Umwelt- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen.
Abbau- und damit im Zusammenhang stehende Ablagerungsflächen sind als Teil der
Landschaft zu gestalten bzw. einer ökologisch vertretbaren und die Landschaft
so wenig wie möglich beeinträchtigenden Zweckbestimmung zuzuführen.
- 12.
In allen Teilen des Landes sollen die Voraussetzungen für eine versorgungssichere,
umweltverträgliche, preiswürdige und rationelle Energieversorgung geschaffen
werden. Dabei sollen alle Möglichkeiten der Energieeinsparung berücksichtigt
werden.
- 13.
Abfallvermeidung hat Vorrang vor Verwertung, Verwertung vor Deponierung
und anderen Arten der Entsorgung. Nicht vermeidbare Abfälle sind so zu verwerten
bzw. zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit so wenig wie möglich
beeinträchtigt wird.
§ 3
Geltung der Grundsätze
Die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des
§ 2
Raumordnungsgesetz des Bundes
und des § 2
dieses Gesetzes gelten unmittelbar für alle Behörden und öffentlichen
Planungsträger bei Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden
in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt
wird (raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen); sie sind gegeneinander und untereinander
abzuwägen.
II. Teil Programme der Raumordnung und Landesplanung
§ 4
Raumentwicklungsprogramme
(1) Zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung
und Landesplanung des § 2
und zur Erfüllung der in § 1 Abs.
1
bezeichneten Aufgaben sind Raumentwicklungsprogramme für die räumliche
Entwicklung des Landes (Landesraumentwicklungsprogramm) und seiner Teilräume
(regionale Raumentwicklungsprogramme) auf- und festzustellen.
(2) Mit den Raumentwicklungsprogrammen wird die anzustrebende
räumliche Entwicklung für einen langfristigen Zeitraum von in der Regel
zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Sie sollen nach Ablauf etwa der Hälfte
des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert
oder ergänzt werden.
(3) Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme
ist zulässig.
(4) Die Raumentwicklungsprogramme bestehen aus Text und Karte
und sind zu begründen.
(5) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung der Raumentwicklungsprogramme ist eine Umweltprüfung durchzuführen,
in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen aufgrund der Verwirklichung
des Raumentwicklungsprogramms ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden. Die oberste Landesplanungsbehörde oder die regionalen Planungsverbände
legen dazu für jedes Raumentwicklungsprogramm fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad
die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Im Umweltbericht
werden die vernünftigen Alternativen unter Berücksichtigung der wesentlichen
Zwecke, der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumentwicklungsprogramms,
entsprechend dem Planungsstand, ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen
sind die im Anhang I der
Richtlinie 2001/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S.
30) genannten Angaben zu erarbeiten. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das,
was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden
sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumentwicklungsplans angemessenerweise
gefordert werden kann.
(6) Der Umweltbericht wird für das Landesraumentwicklungsprogramm
von der obersten Landesplanungsbehörde und für die regionalen Raumentwicklungsprogramme
von den regionalen Planungsverbänden erstellt
(7) Sind aufgrund der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
weitere Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen durchzuführen, erfolgt
dies im Rahmen der Umweltprüfung.
(8) Ziele der Raumordnung sind verbindliche, räumlich
und sachlich bestimmte oder bestimmbare Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und
Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume, die auf der Ebene der Landes-
oder Regionalplanung abschließend abgewogen worden sind; ein Ziel kann auch
darin bestehen, dass ein Gebiet für eine bestimmte Nutzung nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
des Baugesetzbuchs
als geeignet ausgewiesen wird. Sie werden in textlicher oder zeichnerischer Form
dargestellt und sind als Ziele der Raumordnung zu kennzeichnen.
(9) Festlegungen in Raumentwicklungsprogrammen können
auch Gebiete bezeichnen,
- 1.
die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen
vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen,
soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung
nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
- 2.
in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der
Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen
werden soll (Vorbehaltsgebiete),
- 3.
die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die
städtebaulich nach
§ 35
des Baugesetzbuchs
zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).
Zur Förderung der Verwirklichung der Festlegungen können Gebiete nach
Satz 1 Nr. 1 mit Gebieten nach Satz 1 Nr. 3 kombiniert werden.
§ 5
Wirkung der Raumentwicklungsprogramme
(1) Die Raumentwicklungsprogramme enthalten die Erfordernisse
der Raumordnung und Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung
der Grundsätze des § 2
erforderlich sind. Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten, Grundsätze
und sonstige Erfordernisse sind zu berücksichtigen.
(2) Alle Träger der öffentlichen Verwaltung haben
darauf hinzuwirken, daß die juristischen Personen des Privatrechts, an denen
sie beteiligt sind, zur Verwirklichung der Ziele der Raumentwicklungsprogramme beitragen.
(3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Raumentwicklungsprogramms
der obersten Landesplanungsbehörde gegenüber schriftlich unter Darlegung
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wird. In
der Bekanntmachung des Raumentwicklungsprogramms ist auf die Voraussetzungen für
die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf
die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(4) Für die Rechtswirksamkeit des Raumentwicklungsprogramms
ist es unbeachtlich, wenn dessen Begründung unvollständig ist. Eine Unvollständigkeit
des Umweltberichts ist erheblich, wenn abwägungserhebliche Angaben fehlen. Unerheblich
ist, wenn Angaben in der zusammenfassenden Erklärung und zum Monitoring in nur
unwesentlichen Punkten unvollständig sind.
(5) Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich,
wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Solche Abwägungsmängel, eine erhebliche Unvollständigkeit des Umweltberichts
sowie die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz
3 unbeachtlich sind, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumentwicklungsprogramms,
wenn sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Bis zur
Behebung der Mängel entfaltet das Raumentwicklungsprogramm insofern keine Bindungswirkungen;
die ausgesetzten Teile können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(6) Will ein Planungsträger gemäß Absatz 1
oder eine juristische Person des Privatrechts gemäß Absatz 2 von Zielen
eines Raumentwicklungsprogramms abweichen, so ist die oberste Landesplanungsbehörde
unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese kann im Einvernehmen
mit den jeweils berührten Fachministerien Abweichungen zulassen, wenn diese
aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten
geboten sind und die Raumentwicklungsprogramme in ihren Grundzügen nicht berührt
werden.
§ 6
Inhalt des Landesraumentwicklungsprogramms
(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm enthält die Ziele
und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, die das ganze Land einschließlich
des Küstenmeeres betreffen oder die für die räumliche Beziehung der
Landesteile untereinander wesentlich sind.
(2) Im Landesraumentwicklungsprogramm ist die anzustrebende
geordnete Entwicklung des Raumes, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der natürlichen
Grundlagen des Lebens, die Siedlungsstruktur, den Verkehr, die gewerbliche Wirtschaft,
den Fremdenverkehr, die Land- und Forstwirtschaft, die Wasserwirtschaft und die Energiewirtschaft
in den Grundzügen und in Abstimmung sich überschneidender Raumansprüche
einzelner Fachplanungen darzustellen.
(3) In dem Landesraumentwicklungsprogramm werden insbesondere
die zentralen Orte für Ober- und Mittelbereiche festgelegt, die Kriterien für
die Ausweisung der zentralen Orte der Nahbereichsstufe in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen
aufgestellt, Räume für großflächige schutzwürdige Raumfunktionen
als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete und die überregionalen Achsen ausgewiesen
sowie die abschließende Planung und Festlegung im Küstenmeer vorgenommen;
§ 4 Abs. 8 und 9
findet Anwendung.
(4) Die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbehörde
im Gutachtlichen Landschaftsprogramm erarbeitet und nach Abwägung mit den anderen
Belangen Bestandteil des Landesraumentwicklungsprogramms.
§ 7
Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms
(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der obersten
Landesplanungsbehörde erarbeitet.
(2) Die oberste Landesplanungsbehörde gibt der betroffenen
Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
frühzeitig den Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms bekannt. Ihnen ist
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Behörden, deren umweltbezogener
Aufgabenbereich durch das Landesraumentwicklungsprogramm berührt wird, werden
aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung zu äußern.
(3) Der überarbeitete Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms
einschließlich Begründung und Umweltbericht ist der betroffenen Öffentlichkeit
sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen mit einer angemessenen
Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben. Ort und Dauer der Auslegung sowie ein Zugang
über das Internet sind in angemessener Frist in den Amtsblättern des Landes
und der Landkreise und kreisfreie Städte bekannt zu geben. In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen
Äußerung gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde gegeben
wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgemäß abgegebene
Stellungnahmen im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die fristgemäß
abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen und in die Abwägung einzustellen.
(4) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung
im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen.
Nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht die oberste Landesplanungsbehörde
im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
- 1.
eine zusammenfassende Erklärung,
- a)
wie die Umwelterwägungen
in das Raumentwicklungsprogramm einbezogen wurden,
- b)
wie der nach § 4 Abs. 5
erstellte Umweltbericht, die Ergebnisse der Anhörung nach Absatz 3 sowie die
geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden und
- c)
welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen
Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Raumentwicklungsprogramms
entscheidungserheblich waren,
- 2.
eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die durchgeführt werden
sollen, um die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Verwirklichung des
Raumentwicklungsprogramms zu überwachen.
In der zusammenfassenden Erklärung ist darauf hinzuweisen, wo der Umweltbericht
eingesehen werden kann.
§ 8
Inhalt der regionalen Raumentwicklungsprogramme
(1) Die regionalen Raumentwicklungsprogramme sind aus dem
Landesraumentwicklungsprogramm zu entwickeln.
(2) In den regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind insbesondere
die zentralen Orte der Nahbereichsstufe, die regionalen Achsen sowie Vorrang- oder
Vorbehaltsgebiete mindestens für die Fachbereiche Natur und Landschaft, Tourismus,
Landwirtschaft, Küsten- und Hochwasserschutz, Trinkwasser- und Rohstoffsicherung
und Eignungsgebiete für Windenergienutzung auszuweisen. Sofern Vorrang- oder
Vorbehaltsgebiete im Landesraumentwicklungsprogramm ausgewiesen worden sind, können
sie gemäß den dortigen Regelungen konkretisiert werden.
(3) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege werden von der nach Naturschutzrecht zuständigen Behörde
in den gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen erarbeitet und nach Abwägung
mit den anderen Belangen Bestandteil der regionalen Raumentwicklungsprogramme.
§ 9
Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme
(1) Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
der regionalen Raumentwicklungsprogramme obliegt den regionalen Planungsverbänden.
Dabei bedienen sie sich der jeweils zuständigen Ämter für Raumordnung
und Landesplanung als Geschäftsstellen, die insoweit an die fachlichen Weisungen
der regionalen Planungsverbände gebunden sind.
(2) Die oberste Landesplanungsbehörde kann Richtlinien
zur Ausarbeitung von regionalen Raumentwicklungsprogrammen erlassen.
(3) Bei der Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme
ist § 7 Abs. 2 und 3
entsprechend anzuwenden. Die Umweltprüfung soll auf zusätzliche oder andere
erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, die im Umweltbericht des Landesraumentwicklungsprogramms
nicht erfasst sind.
(4) Die regionalen Planungsverbände beschließen
über die regionalen Raumentwicklungsprogramme sowie deren Änderungen und
stimmen dabei die Interessen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Landesplanung ab.
(5) Die regionalen Raumentwicklungsprogramme werden von der
Landesregierung durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt, soweit
sie nach diesem Gesetz aufgestellt sind, sonstigen höherrangigen Rechtsvorschriften
nicht widersprechen und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region
in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich
aus den Entscheidungen des Landtages, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden
ergibt. § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3
findet Anwendung.
III. Teil Organisation der Raumordnung und
Landesplanung
1. Abschnitt: Organisation der Raumordnung und
Landesplanung auf Landesebene
§ 10
Landesplanungsbehörden
Den Landesplanungsbehörden obliegen die Aufgaben nach
§ 1
. Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung und Landesplanung
zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde werden Ämter
für Raumordnung und Landesplanung nachgeordnet (untere Landesplanungsbehörden).
§ 11
Landesplanungsbeirat
(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung
wird ein Landesplanungsbeirat gebildet. Der Landesplanungsbeirat hat die Aufgabe,
die oberste Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen, insbesondere
bei der Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms, zu beraten. Die oberste
Landesplanungsbehörde unterrichtet den Landesplanungsbeirat über grundsätzliche
Fragen der Landesplanung.
(2) Vorsitz führt der für Raumordnung und Landesplanung
zuständige Landesminister. Die Mitglieder des Landesplanungsbeirates werden
durch die in Absatz 3 genannten Parteien, Organisationen, Interessenverbände
und Einrichtungen vorgeschlagen und vom für Raumordnung und Landesplanung zuständigen
Landesminister berufen. Die Berufung erfolgt für die Dauer einer Wahlperiode
des Landtages. Die Mitgliedschaft endet mit der Berufung eines neuen Landesplanungsbeirates.
Eine Wiederholung der Mitgliedschaft ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(3) Dem Landesplanungsbeirat gehören außer der
Person, die den Vorsitz führt, und den vier aus der Mitte des Landtags gewählten
Personen eine Vertretung der folgenden Institutionen an:
- a)
je eine der kommunalen Landesverbände,
- b)
der Industrie- und Handelskammern,
- c)
der Handwerkskammern,
- d)
des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern,
- e)
der Gewerkschaften,
- f)
der Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern der Arbeitgeberverbände,
- g)
je eine der Universitäten Rostock und Greifswald,
- h)
der Fachhochschulen,
- i)
der anerkannten Naturschutzvereinigungen,
- j)
des Landesfremdenverkehrsverbandes,
- k)
des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege,
- l)
der Kirchen,
- m)
der Parlamentarischen Staatssekretärin für Frauen und Gleichstellung,
- n)
je eine der regionalen Planungsverbände.
Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige hinzuziehen.
(4) Der Landesplanungsbeirat kann vom Vorsitzenden jederzeit
einberufen werden. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner
Mitglieder dies beantragt.
(5) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Abschnitt: Organisation der Raumordnung und
Landesplanung auf Regionsebene
§ 12
Regionen und regionale Planungsverbände
(1) In jeder der nachfolgenden Regionen wird ein regionaler
Planungsverband gebildet
- 1.
Planungsregion Westmecklenburg mit den Landkreisen Nordwestmecklenburg,
Südwestmecklenburg sowie der Landeshauptstadt Schwerin;
- 2.
Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock mit dem Landkreis Mittleres
Mecklenburg sowie der Hansestadt Rostock;
- 3.
Planungsregion Vorpommern mit den Landkreisen Nordvorpommern und Südvorpommern;
- 4.
Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte mit dem Landkreis Mecklenburgische
Seenplatte.
(2) Die regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse
der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen
Städte sowie der Mittelzentren der jeweiligen Region.
(3) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Sie unterliegen der Rechtsaufsicht und nach Maßgabe des Absatzes 4 der Fachaufsicht
des Landes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde. Die
Rechtsaufsicht nimmt sie im Einvernehmen mit dem Innenministerium wahr.
(4) Die oberste Landesplanungsbehörde kann Weisungen
über den Planungszeitraum, über die Form der regionalen Raumentwicklungsprogramme
und hinsichtlich der Beachtung der Richtlinien nach § 9 Abs. 2
erteilen.
(5) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes
sind auf die regionalen Planungsverbände die für kommunale Zweckverbände
geltenden Vorschriften anzuwenden, wobei anstelle des Verbandsvorstehers der Verbandsvorstand
tritt.
§ 13
Verbandssatzung
Die Verbandssatzung, ihre Änderung und Aufhebung muß
mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung
beschlossen werden. In der Verbandssatzung wird auch der Schlüssel festgelegt,
nach dem der regionale Planungsverband zur Wahrnehmung seiner über § 9 Abs. 1
hinausgehenden Aufgaben von seinen Mitgliedern Sonderumlagen erheben kann.
§ 14
Organisation der regionalen Planungsverbände
(1) Organe des regionalen Planungsverbandes sind die Verbandsversammlung
und der Verbandsvorstand.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten,
den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern
der großen kreisangehörigen Städte, den Bürgermeistern der Mittelzentren
sowie aus weiteren Vertretern. Jeder Vertreter hat eine Stimme und ist an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaft
anstelle des Landrates oder Oberbürgermeisters einen Beigeordneten in die Verbandsversammlung
entsenden kann. Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte der Landräte,
Oberbürgermeister und Bürgermeister den Vorsitzenden des regionalen Planungsverbandes,
der zugleich Vorsitzender beider Organe ist, und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(3) Jeder Landkreis, jede kreisfreie Stadt, jede große
kreisangehörige Stadt und jedes Mittelzentrum entsendet für je angefangene
10 000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Auf die Zahl der Vertreter
eines Landkreises werden der Landrat, die Oberbürgermeister der großen
kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der Mittelzentren sowie
die weiteren Vertreter der großen kreisangehörigen Städte und der
Mittelzentren, auf die Zahl der Vertreter einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister
angerechnet. Auf die Zahl der Vertreter der großen kreisangehörigen Städte
und der Mittelzentren werden die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen
Städte und die Bürgermeister der Mittelzentren angerechnet. Kein Verbandsmitglied
darf einen Stimmenanteil von mehr als 40 Prozent haben.
(4) Der Verbandsvorstand besteht aus den Landräten,
den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern
der großen kreisangehörigen Städte sowie aus zwei Bürgermeistern
der Mittelzentren; hat die Planungsregion mehr als zwei Mittelzentren, werden die
Bürgermeister aus dem Kreis der Mittelzentrumsbürgermeister gewählt.
Zu diesen Mitgliedern tritt eine gleiche Anzahl weiterer, aus der Mitte der Verbandsversammlung
zu wählender Mitglieder hinzu. Absatz 2 Satz 3 sowie
§ 159
Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung
sind entsprechend anzuwenden,
§ 159
Abs. 3 und 4
und
§ 160
Abs. 2 und 3 der Kommunalverfassung
finden keine Anwendung.
(5) Die Bestimmungen des § 158
der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
über die gesetzliche Vertretung des Verbandes und über Erklärungen,
durch die der Verband verpflichtet werden soll, oder mit denen ein Bevollmächtigter
bestellt wird, finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des
Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter der Vorsitzende des regionalen Planungsverbandes
und seine Stellvertreter treten.
(6) Der regionale Planungsverband kann einen Planungsbeirat
berufen, der ihn durch Gutachten und Empfehlungen unterstützt.
IV. Teil Sicherung der Raumordnung und Landesplanung
§ 15
Raumordnungsverfahren
(1) Die Landesplanungsbehörden führen auf der Grundlage
des § 15
des Raumordnungsgesetzes
für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die in der Verordnung
zu § 17 Abs. 2
des Raumordnungsgesetzes
bestimmt sind, in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch. Sie führen für
weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung Raumordnungsverfahren
durch, wenn dies landesplanerisch erforderlich ist. Satz 2 gilt auch für Vorhaben
nach Anhang I der
Richtlinie 85/337/EWG
des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985,
S. 40), die zuletzt durch die
Richtlinie 2009/31/EG
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellen die Landesplanungsbehörden
in einer landesplanerischen Beurteilung fest,
- 1.
ob Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen
und
- 2.
wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt
und durchgeführt werden können.
Das Ergebnis ist insbesondere unter Bezugnahme auf die Grundsätze und Ziele
der Raumordnung und Landesplanung zu begründen. Das Ergebnis der im Raumordnungsverfahren
eingeschlossenen raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung muß
im Rahmen der landesplanerischen Beurteilung berücksichtigt werden.
(3) Über die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens
entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde. Für die Durchführung
des Raumordnungsverfahrens ist die untere Landesplanungsbehörde zuständig.
Die oberste Landesplanungsbehörde kann sich im Einzelfall die Durchführung
des Raumordnungsverfahrens vorbehalten.
(4) Das Raumordnungsverfahren kann auf Antrag des Trägers
des Vorhabens oder von Amts wegen eingeleitet werden. Der Antragsteller kann auch
ein anderer berührter Planungsträger sein. Auf die Einleitung besteht kein
Rechtsanspruch. Bei raumbedeutsamen Maßnahmen von öffentlichen Stellen
des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig
sind, sowie von Personen des Privatrechts nach §
1 Abs. 1 Satz 3, die für den Bund öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung
eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.
(5) Die zuständige Landesplanungsbehörde kann vom
Träger des Vorhabens die erforderlichen Angaben für die Planung oder Maßnahme
einholen. Dabei sollen sich die Verfahrensunterlagen auf die Angaben beschränken,
die erforderlich sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens
zu ermöglichen.
(6) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie in ihren Aufgaben
berührt sein können, die Planungsträger sowie die nach
§ 63
Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zur Mitwirkung berechtigten Naturschutzvereinigungen
zu beteiligen.
(7) Die Landesplanungsbehörden können Dritte an
den Raumordnungsverfahren beteiligen.
(8) Die Landesplanungsbehörden beziehen die Öffentlichkeit
in der Regel dadurch ein, daß
- 1.
das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht wird,
- 2.
die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen
Unterlagen während eines angemessenen Zeitraumes eingesehen werden können,
- 3.
Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,
- 4.
die Öffentlichkeit über das Ergebnis unterrichtet wird.
§ 16
Untersagung raumordnungswidriger
Planungen und Maßnahmen
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen können
untersagt werden:
- 1.
zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung und Landesplanung
entgegenstehen,
- 2.
zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, daß die Verwirklichung
in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der
Raumordnung und Landesplanung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
Die befristete Untersagung kann auch bei behördlichen Entscheidungen über
die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen einzelner erfolgen, wenn die
Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei der Genehmigung der Maßnahme nach
§ 4
Abs. 4 und 5 Raumordnungsgesetz
rechtserheblich sind.
(2) Die befristete Untersagung kann wiederholt werden. Ihre
Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(3) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag
eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder
Maßnahme berührt werden. Sie obliegt der obersten Landesplanungsbehörde.
Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist anzuhören.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung
haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Muß der Träger der untersagten Planung oder
Maßnahme aufgrund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt
ihm das Land die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung
ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet
ist oder aus Anlaß der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche
bestehen.
§ 16a
Stadt-Umland-Räume
(1) Im Landesraumentwicklungsprogramm werden Stadt-Umland-Räume
für Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald und Wismar festgelegt,
in die die Gemeinden mit besonders intensiven Verflechtungsbeziehungen zu diesen
Kernstädten einbezogen werden. Die Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen
unterliegen untereinander einem besonderen Kooperations- und Abstimmungsgebot. Dieses
Gebot gilt für Planungen, Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen Flächennutzung,
gemeindliche Einrichtungen sowie sonstige Infrastruktur, von denen Auswirkungen auf
mehrere Gemeinden im Stadt-Umland-Raum ausgehen. Das Nähere und das Verfahren
zur Abstimmung und Kooperation regelt das Landesraumentwicklungsprogramm.
§ 17
Landesplanung und Bauleitplanung
(1) Die Gemeinden haben der unteren Landesplanungsbehörde
die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes anzuzeigen und dabei die allgemeinen
Planungsabsichten mitzuteilen. Die unteren Landesplanungsbehörden geben im Rahmen
der Beteiligung der Behörden landesplanerische Stellungnahmen ab, in denen festgestellt
wird, ob der Bauleitplan mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt
und ob die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung
berücksichtigt worden sind.
(2) Auf die Anzeige nach Absatz 1 kann für bestimmte
Arten von Bebauungsplänen verzichtet werden. Das Nähere regelt die oberste
Landesplanungsbehörde.
§ 18
Ersatzleistung an die Gemeinden
(1) Muß eine Gemeinde einen Dritten nach den
§§ 39
bis
44
und
246 a
des Baugesetzbuches
entschädigen, weil sie einen in Kraft getretenen Bebauungsplan zur Anpassung
an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ändern oder aufheben mußte,
so hat ihr das Land Ersatz zu leisten.
(2) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn
die Gemeinde die untere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von der beabsichtigten
Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes unterrichtet hat oder soweit sie
von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.
§ 19
Raumordnungskataster
Die unteren Landesplanungsbehörden führen ein Raumordnungskataster.
Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die zur Wahrnehmung
der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind.
§ 20
Mitteilungs- und Auskunftspflicht
(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben
der örtlich zuständigen unteren Landesplanungsbehörde die wesentlichen
raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben
aus ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft natürliche und
juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen,
soweit die Erteilung der Auskunft nicht aufgrund von Rechtsvorschriften verweigert
werden kann.
§ 20a
Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde und die regionalen
Planungsverbände wirken auf die Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme
hin. Sie fördern die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgebenden
Behörden und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere durch
- -
Regionalmanagement
- -
regionale Entwicklungskonzepte
- -
integriertes Küstenzonenmanagement
- -
grenzüberschreitende Zusammenarbeit
geschehen.
(2) Verträge zur Vorbereitung und Verwirklichung der
Raumentwicklungsprogramme können geschlossen werden.
(3) Die oberste Landesplanungsbehörde und die regionalen
Planungsverbände überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund
der Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme eintreten, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Umweltauswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein,
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei den Umweltbericht,
die Erklärung nach § 7 Abs. 4 Satz
2
und die Informationen derjenigen Behörden, die aufgrund ihres umwelt- und gesundheitsbezogenen
Aufgabenbereichs zur Behebung beitragen können.
V. Teil Sonstige Regelungen
§ 21
Ausgleichsleistungen in Anwendung
des Konnexitätsgrundsatzes
(1) Soweit den Gemeinden und den Landkreisen aufgrund der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 16a
finanzielle Mehrbelastungen entstehen, die durch Einsparungen oder Verfahrensstraffungen
nicht vermieden werden können, werden diese durch das Land ausgeglichen.
(2) Die Landesregierung setzt zwei Jahre nach In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes den nach Absatz 1 erforderlichen Kostenausgleich und den Verteilungsschlüssel
unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung fest.
§ 4
Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) ist entsprechend anzuwenden.
§ 22
(Inkrafttreten)
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